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170_1996 AT

170. Verordnung: Änderung der Reisebüro-Sicherungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Änderung der Reisebüro-Sicherungsverordnung

Auf Grund des § 169 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 314/ 1994, wird verordnet

Die Reisebüro-Sicherungsverordnung, BGBl. Nr. 881/1994, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1 mindestens 7,5 vH, ab 1. Oktober

1996 mindestens 10 vH, des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal

(1. Quartal = 1. Dezember bis Ende Februar; 2. Quartal = 1. März bis 31. Mai; 3. Quartal = 1. Juni bis

31. August; 4. Quartal = 1. September bis 30. November) des vorangegangenen Kalenderjahres zu betragen.

Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist,

von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit

auszugehen; dies gilt auch, wenn ein Reiseveranstalter, der bisher nur gelegentlich oder geringfügig als

Veranstalter tätig war, nunmehr seine Veranstaltertätigkeit erheblich ausweitet, insbesondere wenn er

einen Veranstalterkatalog für einen längeren Zeitraum herausgibt. Übernimmt der Reiseveranstalter Kundengelder

als Anzahlung von mehr als 10 vH des Reisepreises oder als Restzahlung früher als zehn Tage

vor Reiseantritt, so hat die Versicherungssumme mindestens 15 vH, ab 1. Oktober 1996 20 vH, des im

ersten Satz genannten Richtwertes zu betragen. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ist sinngemäß

anzuwenden.“

2. Im § 3 Abs. 4 werden die Worte „bei der Buchung“ durch die Worte „spätestens mit der Übergabe

der Reiseunterlagen“ ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die im § 3 Abs. 2 festgelegte Quartalseinteilung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft. Bis zu diesem

Zeitpunkt gilt die zwischen dem Reiseveranstalter und dem Versicherungsunternehmen vereinbarte

Quartalseinteilung weiter.“

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