170. Verordnung: Änderung der Reisebüro-Sicherungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 169 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/ 1994, wird verordnet
Die Reisebüro-Sicherungsverordnung, BGBl. Nr. 881/1994, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1 mindestens 7,5 vH, ab 1. Oktober
1996 mindestens 10 vH, des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal
(1. Quartal = 1. Dezember bis Ende Februar; 2. Quartal = 1. März bis 31. Mai; 3. Quartal = 1. Juni bis
31. August; 4. Quartal = 1. September bis 30. November) des vorangegangenen Kalenderjahres zu betragen.
Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist,
von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit
auszugehen; dies gilt auch, wenn ein Reiseveranstalter, der bisher nur gelegentlich oder geringfügig als
Veranstalter tätig war, nunmehr seine Veranstaltertätigkeit erheblich ausweitet, insbesondere wenn er
einen Veranstalterkatalog für einen längeren Zeitraum herausgibt. Übernimmt der Reiseveranstalter Kundengelder
als Anzahlung von mehr als 10 vH des Reisepreises oder als Restzahlung früher als zehn Tage
vor Reiseantritt, so hat die Versicherungssumme mindestens 15 vH, ab 1. Oktober 1996 20 vH, des im
ersten Satz genannten Richtwertes zu betragen. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.“
2. Im § 3 Abs. 4 werden die Worte „bei der Buchung“ durch die Worte „spätestens mit der Übergabe
der Reiseunterlagen“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die im § 3 Abs. 2 festgelegte Quartalseinteilung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft. Bis zu diesem
Zeitpunkt gilt die zwischen dem Reiseveranstalter und dem Versicherungsunternehmen vereinbarte
Quartalseinteilung weiter.“