170. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Bescheinigung des Generalsekretärs des Europarats
Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarats Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 985/1994 vorsieht, daß Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und'39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten, beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt
1. Das Ministerkomitee hat durch die am 6. Februar 1995 erfolgte Annahme der Entschließung (95) 3, die die Zahl der Vertreter von Lettland in der Beratenden Versammlung festsetzt, die Änderung zu Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen Text nachstehend wiedergegeben wird.
2. Die Beratende Versammlung hat dieselbe Änderung am 31. Jänner 1995 genehmigt (Stellungnahmen Nr. 183 [1995]).
3. Nachdem diese Änderung durch beide Organe des Europarats genehmigt worden ist, tritt sie mit 10. Februar 1995, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den Regierungen der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.
Der geänderte Text des Art. 26 lautet wie folgt
„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen
Geschehen zu Straßburg, am 10. Februar 1995.