170. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet
Die Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO), BGBl. Nr. 219/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 12/1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet
„3. Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 AHStG) oder eines Studienabschlusses (§ 7 Abs. 5 AHStG);
4. allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3 und Abs. 2 bis 4 AHStG);"
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Beantragt der Studierende die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulares 1/2 zu tun und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise sowie einen ausgefüllten Evidenzbogen (Formular 1/1) vorzulegen."
3. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird semesterweise durch den Vermerk „gültig bis 31. 3." für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10." für das Sommersemester verlängert; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet."
4. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet: „Dieses hat die Daten des Formulars 1/2 und des
Inskriptionsblattes sowie je Studienrichtung den anzuwendenden Studienplan und die Zahl der ein- und angerechneten Semester (§§ 20 und 21 AHStG) zu enthalten."
5. § 9 Abs. 5 erster Satz entfällt.
6. § 9 Abs. 7 wird als Abs. 8 bezeichnet; Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Neben den Zeugnissen sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 18/1 und 18/2) auszustellen. Diese haben je Prüfung die zuletzt erreichte Note zu enthalten; ist diese negativ, so sind auch die früheren Durchführungen dieser Prüfung auszuweisen.
(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigung des Studienerfolges" mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen (Formulare 12 und 13/1) Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen."
7. Im § 10 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „.spätestens jedoch bis zum Ende der Inskriptionsfrist des nächstfolgenden Semesters".
8. § 11 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Jede Universität hat die in § 12 Abs. 4 AHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Universität, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt
1. Geburtsdatum und Geschlecht;
2. Staatsbürgerschaft;
3. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
4. Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;
5. Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;
6. Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;
7. Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;
8. aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen."
9. § 12 lautet
„§ 12. (1) Die Universität hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren
1. Familienname(n) und Vorname(n);
2. Matrikelnummer;
3. Geburtsdatum und Geschlecht;
4. Staatsbürgerschaft;
5. letzte Zustell- und Heimatadresse;
6. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
7. Stammhochschule, Aufnahmedatum und Hörerstatus;
8. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester jedes Studiums;
9. die in den Zeugnissen (Formulare 11 bis 17), Abgangs- und Abschlußbescheinigungen (Formular 18) enthaltenen Prüfungsdaten; 10. akademische Grade und deren Verleihungsdatum.
(2) Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.
(3) Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
(4) Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können."
10. § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden als Z 3 bis 5 bezeichnet; Z 2 lautet
„2. Format A5 für Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm."
11. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) sind mit farbigem Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 zu versehen. Bei ausschließlich automationsunterstützter Erstellung sind auch andere Zeugnisse (Formularen bis 14) mit diesem Unterdruck zu versehen."
12. Im § 13 Abs. 4 erster Satz lautet der erste Klammerausdruck „(Formular 16/1)".
13. Anlage 1 wird wie folgt geändert
1. Die Formulare 1/2, 3, 4, 12, 15/1, 15/2, 15/3, 18/1 und 18/2 werden durch die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen entsprechenden Formulare ersetzt.
2. Im Formular 6 entfällt auf. der ersten Seite oben die Textzeile „(zur Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung)".
3. In den Formularen 11 (Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung) und 13/1 (Fachprüfungszeugnis) wird jeweils der Leittext „Datum" durch „Prüfungsdatum" ersetzt.
4. Formular 16 wird als Formular 16/1 bezeichnet. Das Formular „Diplomprüfungszeugnis eines Kurzstudiums" gemäß Anlage zu dieser Verordnung wird als Formular 16/2 eingefügt.
5. Personenbezeichnungen werden in allen Formularvordrucken in weiblicher und männlicher Form angeführt.
14. § 14 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
15. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2,6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 5 bis 8,10 Abs. 4,11 Abs. 2 und 3,12,13 Abs. 1, 3 und 4, 14 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr.170/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. § 7 Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden."