170. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 665/1990, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Die Leitung einer Berufspraktischen Woche, Wintersportwoche, Sommersportwoche, Projektwoche oder einwöchigen Abschlußlehrfahrt ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen."
2. § 6 lautet
„§ 6. (1) Die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen bzw. des Unterrichtes in (elektronischer) Datenverarbeitung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist in folgendem Ausmaß bis zum Höchstausmaß von 6 Wochenstunden je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen
1. die Betreuung einer kommerziell-administrativen oder technisch-wissenschaftlichen Anlage ohne Großraumspeicher, Bandstation und Datenfernverarbeitung, jedoch mit einer oder mehreren der folgenden Einheiten: Systemdrucker; Magnetschrift-, Klarschrift- oder Markierungsleser und Diskettenlaufwerke mit zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;
2. die Betreuung eines oder mehrerer Endgeräte, wenn der betreffenden Schule keine Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Z 1 oder 3 zur Verfügung steht, mit 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II;
3. die Betreuung anderer als in den Z 1 oder 2 genannten Anlagen mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II; zusätzlich bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei Vorhandensein folgender Geräte bzw. Ausübung folgender Tätigkeiten mit 1 Wochenstunde je Gerät bzw. je Tätigkeit
a) Datenfernverarbeitung,
b) eines oder mehrere periphere Geräte,
c) mehr als drei Schulen werden mitbetreut,
d) mehr als zehn zu betreuende Lehrer,
e) Führung einer Fach- und Programmbibliothek.
(2) Folgende Tätigkeiten sind je Schule mit insgesamt 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in den Fällen der Abs. 1 Z 1 und 2 und in jenen Schulen, in denen Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung ohne entsprechende Geräte (Abs. 1) durchgeführt wird, in die Lehrverpflichtung einzurechnen, wobei nur eine der in Z 1 bis 5 genannten Tätigkeiten unterbleiben darf
1. Betreuung mehrerer Lehrer,
2. Führung einer Fachbibliothek,
3. schulinterne Arbeitsabwicklung für den praktischen Unterricht in Datenverabeitung,
4. Sicherstellung der Ergebnisauswertung,
5. Materialbereitstellung und Organisation von Exkursionen im Rahmen des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung.
(3) Die Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht erforderlichen CAD- bzw. CAD/CAM-Geräte (für alle Fachrichtungen an technischen Lehranstalten außer der Fachrichtung Elektronik) und der Geräte für Fertigungstechnik und Konstruktionslehre im Bereich der Abteilungen für Elektronik an den höheren technischen Lehranstalten sowie die in diesem Zusammenhang durchzuführende Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind zusätzlich in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen (wobei Abs. 1 Z 3 nicht anzuwenden ist)
(4) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen bzw. des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung oder von CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten bzw. von Geräten für Fertigungstechnik und Konstruktionslehre befaßt, so ist die nach den Abs. 1 bis 3 bestimmte Einrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn für die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen oder von CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten bzw. von Geräten für Fertigungstechnik und Konstruktionslehre ein eigener Verwaltungsbediensteter bestellt ist."
3. § 12 lautet
„§ 12. §§ 2 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1992 treten mit 1. September 1991 in Kraft."