170. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes,
BGBl. Nr. 302/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1988, und
§ 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, wird verordnet
Artikel I
§ 1. Der Straßenverkehrsbeitrag für Fahrzeuge
mit italienischem Kennzeichen beträgt je angefangene
Tonne Ladegewicht und je Fahrt im Inland
abweichend von § 3 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes
den Gegenwert (Zollentrichtungskurs) von
6000 italienische Lire. Das Ladegewicht ist der
Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem Gesamtgewicht
und Eigengewicht des Fahrzeugs. In
Fällen, in denen Fahrzeuge mit italienischem
Kennzeichen bei der Zollabfertigung nicht verwogen
werden können, ist das in den Verzollungsunterlagen
zutreffend ausgewiesene Gewicht der
Ladung Bemessungsgrundlage für den Beitrag.
§ 2. Die Befreiungsbestimmung des § 2 Ziffer 9
des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes ist für die in § 1
genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
§ 3. Im Loco- und Drittlandsverkehr (Fahrten
von Fahrzeugen mit italienischem Kennzeichen
nach und von Zielpunkten im Inland) gilt sowohl die
Einfahrt in das Inland als auch die Ausfahrt in das
Ausland als je eine Fahrt. Im Transitverkehr gilt die
Einfahrt und die Ausfahrt als eine Fahrt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in Kraft.