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170_1990 AT

170. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Italien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Italien

Auf Grund des § 7 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes,

BGBl. Nr. 302/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1988, und

§ 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, wird verordnet

Artikel I

§ 1. Der Straßenverkehrsbeitrag für Fahrzeuge

mit italienischem Kennzeichen beträgt je angefangene

Tonne Ladegewicht und je Fahrt im Inland

abweichend von § 3 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes

den Gegenwert (Zollentrichtungskurs) von

6000 italienische Lire. Das Ladegewicht ist der

Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem Gesamtgewicht

und Eigengewicht des Fahrzeugs. In

Fällen, in denen Fahrzeuge mit italienischem

Kennzeichen bei der Zollabfertigung nicht verwogen

werden können, ist das in den Verzollungsunterlagen

zutreffend ausgewiesene Gewicht der

Ladung Bemessungsgrundlage für den Beitrag.

§ 2. Die Befreiungsbestimmung des § 2 Ziffer 9

des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes ist für die in § 1

genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

§ 3. Im Loco- und Drittlandsverkehr (Fahrten

von Fahrzeugen mit italienischem Kennzeichen

nach und von Zielpunkten im Inland) gilt sowohl die

Einfahrt in das Inland als auch die Ausfahrt in das

Ausland als je eine Fahrt. Im Transitverkehr gilt die

Einfahrt und die Ausfahrt als eine Fahrt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in Kraft.

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