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170_1989 AT

170. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers

für Gesundheit und öffentlicher Dienst

und des Bundesministers für Finanzen verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in der Fassung

der Verordnung vom 29. März 1985, BGBl.

Nr. 166, über die Festsetzung von pauschalierten

Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst

und für Jugenderzieher an

Justizanstalten wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3

beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 15 S. Für

Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige

Teil des vollen Stundensatzes."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1989 in Kraft.

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