170. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers
für Gesundheit und öffentlicher Dienst
und des Bundesministers für Finanzen verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in der Fassung
der Verordnung vom 29. März 1985, BGBl.
Nr. 166, über die Festsetzung von pauschalierten
Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst
und für Jugenderzieher an
Justizanstalten wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3
beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 15 S. Für
Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige
Teil des vollen Stundensatzes."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1989 in Kraft.