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170_1985 AT

170. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Stadtgemeinde Rottenmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Stadtgemeinde Rottenmann

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 113

Schoberpaß Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Rottenmann wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 56,880 bis km 58,467.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde

Rottenmann aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B/113 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 7. September 1981, BGBl. Nr. 440, aufgehoben.

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