170. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Stadtgemeinde Rottenmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 113
Schoberpaß Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Rottenmann wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 56,880 bis km 58,467.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde
Rottenmann aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B/113 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 7. September 1981, BGBl. Nr. 440, aufgehoben.