170. Verordnung: Studienordnung Soziologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung
mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 116/1984, und dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 59/1983, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Der sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienzweig der Studienrichtung Soziologie
ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Wien und Linz
einzurichten.
(2) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig
der Studienrichtung Soziologie ist
1. an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien
2. an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Graz und
3. an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Salzburg
einzurichten.
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und
Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung
Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus
zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier
Semestern.
(2) Die zuständige Akademische Behörde hat auf
Antrag des Studierenden die Inskription von einem
Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu
erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der
verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen
für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
oder zur letzten Teilprüfung der zweiten
Diplomprüfung erfüllt hat.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung
in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche,
geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche
Fächer, die eine Grundlage für das Studium der
Soziologie darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung
und Vertiefung jener Kenntnisse, durch
die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt
wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
Pflichtfächer und Wahlfächer im
ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt des sozial-
und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges
sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach
Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus
den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren.
Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden)
noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist
durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind
jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes des
sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(3) Im ersten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen
Studienzweiges sind insgesamt
50 Wochenstunden, davon 42 Wochenstunden aus
den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren.
Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
auf die Gesamtstundenzahl (50 Wochenstunden)
noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist
durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten. Einschließlich der
kombinierten Studienrichtung, des kombinierten
Studienzweiges oder der gewählten Fächer (Abs. 5)
sind in jedem Semester jedenfalls mindestens
15 Wochenstunden zu inskribieren.
(4) Während des ersten Studienabschnittes des
geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(5) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig ist
unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 59/1983, mit einer zweiten Studienrichtung,
einem zweiten Studienzweig oder
sonstigen Fächern zu kombinieren. Im Fall des § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
darf die zuständige akademische Behörde die
Zustimmung nur erteilen, wenn durch die nach der
genannten Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer
der geisteswissenschaftliche Studienzweig dem
sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig
hinsichtlich Umfang und Anzahl der Prüfungen
zumindest gleichwertig ist. Eine Kombination
nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
ist insoweit unzulässig, als sich die hinzugewählten
Fächer ganz oder teilweise mit einem
der gemäß Abs. 2 inskribierten Fächer decken.
(6) Die Studienkommission hat bei Erlassung des
Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß
§ 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
für die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an
vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima,
Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien
den ordentlichen Hörern insoweit
bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes
ermöglicht wird, daß die Ablegung der
Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen
zeitlichen Abständen bis zum Ende des
vierten Semesters möglich wird.
Zulassung zur ersten
Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der
ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom
Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen
Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im
Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen
Leistungsnachweise aus diesem Fach
sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung
gemäß § 3 Abs. 2 Z 7
bzw. § 3 Abs. 4 Z 5 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung
aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der
Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden
Fremdsprache voraus. Wird diese Kenntnis nicht
durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1
AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer
Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienzweig sind im Rahmen der ersten
Diplomprüfung
a) Diplomprüfungsfächer
1. Grundzüge der Soziologie und der empirischen
Sozialforschung;
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
3. Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen
Rechts;
b) Vorprüfungsfächer
1. Grundzüge der angewandten Mathematik
und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
Grundzüge des Strafrechts,
Grundzüge der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre;
3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
die gewählte Fremdsprache,
Grundzüge des Privatrechts.
(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig
sind im Rahmen der ersten Diplomprüfung
a) Diplomprüfungsfächer
1. Grundzüge der Soziologie und der empirischen
Sozialforschung;
2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen
Rechts;
b) Vorprüfungsfächer
1. Grundzüge der angewandten Mathematik
und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie,
die gewählte Fremdsprache.
(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen über das
Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor
Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission
kann im Studienplan aus pädagogischen
Gründen an Stelle der mündlichen die
schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(4) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der
im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern
abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden
Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für
den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb
dieser beiden Semester sind unter Beachtung
der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10
Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die
Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das
Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes
zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer
im Studienplan auch über das sechste einrechenbare
Semester hinaus gestattet werden, sofern
wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung
bereits abgelegt worden ist.
(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
Pflichtfächer und Wahlfächer im
zweiten Studien abschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt des sozial-
und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges
sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach
Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus
den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren.
Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden)
noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist
durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind
jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes des
sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(3) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen
Studienzweiges sind insgesamt
42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes
35 Wochenstunden aus den Pflicht- und
Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren. Die nach
Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die
Gesamtstundenzahl (42 Wochenstunden) noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription
von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan
empfohlenen Freifächer sind besonders zu
beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung,
des kombinierten Studienzweiges oder
der gewählten Fächer (§ 3 Abs. 5) sind in jedem
Semester jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden
zu inskribieren.
(4) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen
Studienzweiges sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
(6) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung
sind im Studienplan Praktika oder andere
Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der
praktischen Ausbildung der Studierenden dienen,
vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis
vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen
vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden
nicht überschreiten.
Zulassung zur zweiten
Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im
Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
des betreffenden Prüfungsfaches und die positive
Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan
hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches
gemäß § 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten
Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies
die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den
Vorprüfungsfächern und die Approbation der
Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienzweig sind im Rahmen der zweiten
Diplomprüfung
a) Diplomprüfungsfächer
1. Soziologische Theorien;
2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl des
Kandidaten;
3. empirische Sozialforschung;
4. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik
und Finanzwissenschaften,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Strafrecht einschließlich Kriminologie
(sofern das Fach nicht schon unter § 5
Abs. 1 lit. b Z 2 gewählt wurde),
Grundzüge der Informatik;
b) Vorprüfungsfächer
1. Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
Sozialpsychologie,
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie;
2. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das
die Studienrichtung sinnvoll ergänzt oder
aber eines der folgenden Fächer
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses
Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt
wurde),
Wissenssoziologie (sofern dieses Fach
nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt
wurde),
Ethnologie,
Sozialgeschichte,
Pädagogik,
Politikwissenschaft,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
Kommunikationswissenschaft,
Gesellschaftspolitik.
(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig
sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
a) Diplomprüfungsfächer
1. Soziologische Theorien;
2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl des
Kandidaten;
3. empirische Sozialforschung;
b) Vorprüfungsfach ist eines der folgenden
Fächer nach Wahl des Kandidaten
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach
nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),
Sozialgeschichte.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen über das
Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor
Einzelprüfern abzuhalten ist.
(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen
Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der
schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses
der Prüfungskommission hat je nach Art der zu
lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit
als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen
ist.
(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der
Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen
Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung
hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern
hat die zuständige Studienkommission
im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer
Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich
oder mündlich abzuhalten sind.
(7) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige
Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit
(§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern
der ersten Diplomprüfung gemäß
§ 5 Abs. 1 und 2 oder den Diplomprüfungsfächern
und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung
gemäß § 8 Abs. 1 und 2 zu entnehmen, sofern
diese Fächer keine Rechtsfächer oder Grundzüge-
Fächer (§ 10) sind.
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen
Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das
die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der
Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 vorzuschlagen
und einen seiner Lehrbefugnis gemäß
§ 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer
um die Betreuung zu ersuchen oder das
Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von
Vorschlägen nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 auszuwählen
(§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(5) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens
in den letzten zwei Wochen des zweiten in den
zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters
vergeben werden. Die erste Diplomprüfung muß
jedoch vollständig abgelegt sein.
(6) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer
die Betreuung bzw. die Vergabe von
Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung
auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer
zu bestimmen, der die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
zu übernehmen bzw. den betreffenden Kandidaten
Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu
setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht
länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung
bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit
der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat
die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema
entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat.
Dem Universitätslehrer, der das Thema der
Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die
Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit.
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung einzureichen.
Der Universitätslehrer, der den Verfasser der
Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum
Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch
den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei
Monaten zu erfolgen.
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit
durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission
ausnahmsweise festlegen, daß die
Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist,
wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem
Kandidaten beantragt wurde und pädagogische
Gründe dafürsprechen.
Grundzüge-Fächer
§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches
nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist
bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß
— unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit
des Stoffes — nur die für das Fach kennzeichnenden
und wesentlichen Inhalte geprüft werden.
Rechtsfächer
§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt,
an Stelle der in dieser Verordnung genannten
österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über
diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates
nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität,
an der sie immatrikuliert sind, entsprechende
Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten
werden.
Fremdsprachen
§ 12. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene
Ausbildung in Fremdsprachen (fremden
Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28
Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
angeführten Grundsätzen zu orientieren.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch,
Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache
zu wählen, die von der Studienkommission in
den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme
in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für
dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen
an der Universität vorhanden
sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen
aus diesem Fach an der Universität
durchgeführt werden können.
(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus
der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission
auf Antrag des ordentlichen
Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen
außeruniversitärer Einrichtungen erlassen
werden.
(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende
Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch
Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen
nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger
Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58
lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des
Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich
der Anerkennung von Prüfungszeugnissen
außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4
erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen
an die solchen außeruniversitären Prüfungszeugnissen
zugrunde liegenden Inhalte können
diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung
jener außeruniversitären Einrichtungen am
Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse
die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen
gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.
Wahlfächer
§ 13. Bei Wahlfächern besteht die Wahlmöglichkeit
nur hinsichtlich solcher Fächer, die im Studienplan
ausdrücklich angeführt werden. Eine Aufnahme
in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für
dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen
an der Universität vorhanden
sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen
aus diesem Fach an der Universität
durchgeführt werden können. Der Wechsel eines
Wahlfaches ist nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung
der jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen.
Unterrichtsversuche
§ 14. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts
didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen
Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sind im Studienplan im Rahmen der in § 3 Abs. 1
und 3 und § 6 Abs. 1 und 3 festgelegten Stundenzahl
für die Pflicht- und Wahlfächer Unterrichtsversuche
einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere
vorgesehen werden
a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer
didaktischer Methoden bedienen;
b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den
Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer
hervorheben;
c) Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung
hiefür besonders geeigneter Vortragender
oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen
im besonderen Maß der praktischen
Ausbildung der Studierenden dienen
und konkrete Einblicke in die praktische
Berufsausübung ermöglichen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
dafür zu sorgen, daß jedenfalls im zweiten Studienabschnitt
Unterrichtsversuche im Umfang von mindestens
zwei Semesterwochenstunden durchgeführt
und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft
werden.
Freifächer
§ 15. Jeder Studierende ist berechtigt, die von
ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer
der Studienrichtung als Freifächer zu inskribieren
und die im Studienplan für diese Fächer
geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf
Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er
in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf, und
ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt
wird.
Verleihung des akademischen
Grades „Magister der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften"
§ 16. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums
der Studienrichtung Soziologie ist der akademische
Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",
lateinische Bezeichnung
„Magister rerum socialium oeconomicarumque",
abgekürzt „Mag. rer. soc. oec." zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem
Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden.
III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser
Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr
Studium begonnen haben, das Recht, sich durch
schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das
Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen.
In diesem Fall werden zurückgelegte Studien
dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle
abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die
Unterstellung unter den neuen Studienplan während
des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden
Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis
zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters
nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten
Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen
und Prüfungen bis zum Antreten zur
letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung
nachzuholen.