Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170_1984 AT

170. Verordnung: Studienordnung Soziologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Studienordnung Soziologie

Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und

wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung

mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 116/1984, und dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 59/1983, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Der sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienzweig der Studienrichtung Soziologie

ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien und Linz

einzurichten.

(2) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig

der Studienrichtung Soziologie ist

1. an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien

2. an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Graz und

3. an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Salzburg

einzurichten.

II. ABSCHNITT

Studienabschnitte und

Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung

Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus

zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier

Semestern.

(2) Die zuständige Akademische Behörde hat auf

Antrag des Studierenden die Inskription von einem

Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu

erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der

verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen

für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

oder zur letzten Teilprüfung der zweiten

Diplomprüfung erfüllt hat.

(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung

in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche,

geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche

Fächer, die eine Grundlage für das Studium der

Soziologie darstellen.

(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung

und Vertiefung jener Kenntnisse, durch

die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt

wird.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

Pflichtfächer und Wahlfächer im

ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt des sozial-

und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges

sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach

Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus

den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren.

Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden)

noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist

durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind

jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes des

sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(3) Im ersten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen

Studienzweiges sind insgesamt

50 Wochenstunden, davon 42 Wochenstunden aus

den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren.

Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

auf die Gesamtstundenzahl (50 Wochenstunden)

noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist

durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten. Einschließlich der

kombinierten Studienrichtung, des kombinierten

Studienzweiges oder der gewählten Fächer (Abs. 5)

sind in jedem Semester jedenfalls mindestens

15 Wochenstunden zu inskribieren.

(4) Während des ersten Studienabschnittes des

geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(5) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig ist

unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 59/1983, mit einer zweiten Studienrichtung,

einem zweiten Studienzweig oder

sonstigen Fächern zu kombinieren. Im Fall des § 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

darf die zuständige akademische Behörde die

Zustimmung nur erteilen, wenn durch die nach der

genannten Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer

der geisteswissenschaftliche Studienzweig dem

sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig

hinsichtlich Umfang und Anzahl der Prüfungen

zumindest gleichwertig ist. Eine Kombination

nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

ist insoweit unzulässig, als sich die hinzugewählten

Fächer ganz oder teilweise mit einem

der gemäß Abs. 2 inskribierten Fächer decken.

(6) Die Studienkommission hat bei Erlassung des

Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß

§ 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

für die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an

vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien

den ordentlichen Hörern insoweit

bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes

ermöglicht wird, daß die Ablegung der

Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen

zeitlichen Abständen bis zum Ende des

vierten Semesters möglich wird.

Zulassung zur ersten

Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der

ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom

Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen

Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im

Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen

Leistungsnachweise aus diesem Fach

sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung

gemäß § 3 Abs. 2 Z 7

bzw. § 3 Abs. 4 Z 5 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung

aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der

Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden

Fremdsprache voraus. Wird diese Kenntnis nicht

durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1

AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer

Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienzweig sind im Rahmen der ersten

Diplomprüfung

a) Diplomprüfungsfächer

1. Grundzüge der Soziologie und der empirischen

Sozialforschung;

2. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3. Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen

Rechts;

b) Vorprüfungsfächer

1. Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Grundzüge des Strafrechts,

Grundzüge der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre;

3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

die gewählte Fremdsprache,

Grundzüge des Privatrechts.

(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig

sind im Rahmen der ersten Diplomprüfung

a) Diplomprüfungsfächer

1. Grundzüge der Soziologie und der empirischen

Sozialforschung;

2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen

Rechts;

b) Vorprüfungsfächer

1. Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Sozialphilosophie,

Wissenschaftstheorie,

die gewählte Fremdsprache.

(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen über das

Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor

Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission

kann im Studienplan aus pädagogischen

Gründen an Stelle der mündlichen die

schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(4) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der

im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern

abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden

Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für

den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb

dieser beiden Semester sind unter Beachtung

der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10

Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die

Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das

Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes

zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer

im Studienplan auch über das sechste einrechenbare

Semester hinaus gestattet werden, sofern

wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung

bereits abgelegt worden ist.

(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.

Pflichtfächer und Wahlfächer im

zweiten Studien abschnitt

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt des sozial-

und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges

sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach

Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus

den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren.

Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden)

noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist

durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind

jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes des

sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(3) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen

Studienzweiges sind insgesamt

42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes

35 Wochenstunden aus den Pflicht- und

Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren. Die nach

Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die

Gesamtstundenzahl (42 Wochenstunden) noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription

von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan

empfohlenen Freifächer sind besonders zu

beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung,

des kombinierten Studienzweiges oder

der gewählten Fächer (§ 3 Abs. 5) sind in jedem

Semester jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden

zu inskribieren.

(4) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen

Studienzweiges sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.

(6) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung

sind im Studienplan Praktika oder andere

Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der

praktischen Ausbildung der Studierenden dienen,

vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis

vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen

vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden

nicht überschreiten.

Zulassung zur zweiten

Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im

Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

des betreffenden Prüfungsfaches und die positive

Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan

hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches

gemäß § 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten

Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies

die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den

Vorprüfungsfächern und die Approbation der

Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienzweig sind im Rahmen der zweiten

Diplomprüfung

a) Diplomprüfungsfächer

1. Soziologische Theorien;

2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl des

Kandidaten;

3. empirische Sozialforschung;

4. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik

und Finanzwissenschaften,

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

Strafrecht einschließlich Kriminologie

(sofern das Fach nicht schon unter § 5

Abs. 1 lit. b Z 2 gewählt wurde),

Grundzüge der Informatik;

b) Vorprüfungsfächer

1. Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Sozialpsychologie,

Sozialphilosophie,

Wissenschaftstheorie;

2. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das

die Studienrichtung sinnvoll ergänzt oder

aber eines der folgenden Fächer

Wissenschaftssoziologie (sofern dieses

Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt

wurde),

Wissenssoziologie (sofern dieses Fach

nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt

wurde),

Ethnologie,

Sozialgeschichte,

Pädagogik,

Politikwissenschaft,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

Kommunikationswissenschaft,

Gesellschaftspolitik.

(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig

sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

a) Diplomprüfungsfächer

1. Soziologische Theorien;

2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl des

Kandidaten;

3. empirische Sozialforschung;

b) Vorprüfungsfach ist eines der folgenden

Fächer nach Wahl des Kandidaten

Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach

nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),

Sozialgeschichte.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen über das

Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor

Einzelprüfern abzuhalten ist.

(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach

besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen

Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen

Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der

schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses

der Prüfungskommission hat je nach Art der zu

lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit

als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen

ist.

(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der

Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen

Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung

hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern

hat die zuständige Studienkommission

im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer

Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich

oder mündlich abzuhalten sind.

(7) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige

Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit

(§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern

der ersten Diplomprüfung gemäß

§ 5 Abs. 1 und 2 oder den Diplomprüfungsfächern

und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung

gemäß § 8 Abs. 1 und 2 zu entnehmen, sofern

diese Fächer keine Rechtsfächer oder Grundzüge-

Fächer (§ 10) sind.

(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen

Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das

die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.

(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der

Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 vorzuschlagen

und einen seiner Lehrbefugnis gemäß

§ 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer

um die Betreuung zu ersuchen oder das

Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von

Vorschlägen nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 auszuwählen

(§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(5) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten in den

zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters

vergeben werden. Die erste Diplomprüfung muß

jedoch vollständig abgelegt sein.

(6) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer

die Betreuung bzw. die Vergabe von

Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission

für die zweite Diplomprüfung

auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer

zu bestimmen, der die Betreuung des

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

zu übernehmen bzw. den betreffenden Kandidaten

Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden

Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu

setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht

länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung

bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit

der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat

die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema

entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat.

Dem Universitätslehrer, der das Thema der

Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die

Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit.

(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

für die zweite Diplomprüfung einzureichen.

Der Universitätslehrer, der den Verfasser der

Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum

Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch

den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei

Monaten zu erfolgen.

(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit

durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission

ausnahmsweise festlegen, daß die

Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist,

wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem

Kandidaten beantragt wurde und pädagogische

Gründe dafürsprechen.

Grundzüge-Fächer

§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches

nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist

bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß

— unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit

des Stoffes — nur die für das Fach kennzeichnenden

und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

Rechtsfächer

§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt,

an Stelle der in dieser Verordnung genannten

österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über

diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates

nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität,

an der sie immatrikuliert sind, entsprechende

Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten

werden.

Fremdsprachen

§ 12. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene

Ausbildung in Fremdsprachen (fremden

Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28

Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch,

Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache

zu wählen, die von der Studienkommission in

den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme

in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für

dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen

an der Universität vorhanden

sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen

aus diesem Fach an der Universität

durchgeführt werden können.

(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus

der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission

auf Antrag des ordentlichen

Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen

außeruniversitärer Einrichtungen erlassen

werden.

(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung

vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende

Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch

Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen

nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger

Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58

lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des

Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich

der Anerkennung von Prüfungszeugnissen

außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4

erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen

an die solchen außeruniversitären Prüfungszeugnissen

zugrunde liegenden Inhalte können

diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung

jener außeruniversitären Einrichtungen am

Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse

die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen

gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.

Wahlfächer

§ 13. Bei Wahlfächern besteht die Wahlmöglichkeit

nur hinsichtlich solcher Fächer, die im Studienplan

ausdrücklich angeführt werden. Eine Aufnahme

in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für

dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen

an der Universität vorhanden

sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen

aus diesem Fach an der Universität

durchgeführt werden können. Der Wechsel eines

Wahlfaches ist nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung

der jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen.

Unterrichtsversuche

§ 14. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts

didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen

Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sind im Studienplan im Rahmen der in § 3 Abs. 1

und 3 und § 6 Abs. 1 und 3 festgelegten Stundenzahl

für die Pflicht- und Wahlfächer Unterrichtsversuche

einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere

vorgesehen werden

a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer

didaktischer Methoden bedienen;

b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den

Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer

hervorheben;

c) Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung

hiefür besonders geeigneter Vortragender

oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen

im besonderen Maß der praktischen

Ausbildung der Studierenden dienen

und konkrete Einblicke in die praktische

Berufsausübung ermöglichen.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

dafür zu sorgen, daß jedenfalls im zweiten Studienabschnitt

Unterrichtsversuche im Umfang von mindestens

zwei Semesterwochenstunden durchgeführt

und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft

werden.

Freifächer

§ 15. Jeder Studierende ist berechtigt, die von

ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer

der Studienrichtung als Freifächer zu inskribieren

und die im Studienplan für diese Fächer

geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf

Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er

in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf, und

ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt

wird.

Verleihung des akademischen

Grades „Magister der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften"

§ 16. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums

der Studienrichtung Soziologie ist der akademische

Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",

lateinische Bezeichnung

„Magister rerum socialium oeconomicarumque",

abgekürzt „Mag. rer. soc. oec." zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem

Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden.

III. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 17. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser

Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr

Studium begonnen haben, das Recht, sich durch

schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das

Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen.

In diesem Fall werden zurückgelegte Studien

dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle

abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die

Unterstellung unter den neuen Studienplan während

des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden

Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis

zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters

nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten

Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen

und Prüfungen bis zum Antreten zur

letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →