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170. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und Änderung des Gebührengesetzes 1957

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und Änderung des Gebührengesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.

Nr. 250, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 394/1973, 703/1974 und 403/1977 wird wie

folgt geändert

1. Der bisherige Wortlaut des § 5 ist als „(1)" zu

bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im

Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt für Belange

dieses Bundesgesetzes Wien als ordentlicher Wohnsitz,

sofern er mit. dem Auslandsbeamten in dauernder

Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen

Wohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt

sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers,

der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen

Dienstort im Ausland hat."

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben

durch

1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7 und 8);

2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung)

(§§ 10 bis 24);

3. Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor

oder als Ordentlicher oder Außerordentlicher

Hochschulprofessor (§ 25

Abs. 1);

4. Erklärung (§ 25 Abs. 2);

5. Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58 c)."

3. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft

mit der Geburt, wenn

a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger

ist oder

b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am

Tage seines Ablebens Staatsbürger war."

4. § 7 Abs. 2 hat zu entfallen.

5. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft

mit der Geburt, wenn ihre Mutter in

diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist."

6. § 8 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Das gleiche gilt für eine Person, die im

Gebiet der Republik geboren wird, wenn

a) bei ehelicher Geburt ein Elternteil,

b) bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet

der Republik geboren worden ist.

(3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem

1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden

worden sind, Abs. 2 auch für Personen, die

vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr

ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im

Gebiet der Republik geboren worden ist."

7. § 9 und dessen Überschrift „Erklärung" haben

zu entfallen.

8. § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 haben zu lauten

„2. er durch ein inländisches Gericht

a) weder wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlungen

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

sechs Monaten

b) noch wegen eines Finanzvergehens zu

einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt

worden ist;

hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft

auch Verurteilungen wegen einer

strafbaren Handlung entgegen, die der

Fremde vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

begangen hat;

3. gegen ihn nicht

a) wegen des Verdachtes einer oder mehrerer

mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe

von mehr als sechs Monaten bedroht sind,

noch

b) wegen des Verdachtes eines mit Freiheitsstrafe

bedrohten Finanzvergehens

bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren

anhängig ist;

4. er nicht von einem ausländischen Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener Handlungen zu einer Freiheitsstrafe

von mehr als sechs Monaten rechtskräftig

verurteilt worden ist, sofern die Handlung

auch nach österreichischem Recht gerichtlich

strafbar und die Verurteilung in einem nach

den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen

Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl.

Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren

ergangen ist;"

9. Im § 10 Abs. 2 lit. a und § 11 sind nach den

Worten „Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl.

Nr. 55/1955," die Worte „oder des Protokolls,

BGBl. Nr. 78/1974," einzufügen.

10. Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen

„§ 11 a. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen

des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die

Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist,

2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst

ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich

geschieden ist,

3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft

nach § 33 Fremder ist und

4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht

ist und er seinen ordentlichen

Wohnsitz seit mindestens vier Jahren

ununterbrochen im Gebiet der Republik

hat oder bei einer Ehedauer von mindestens

zwei Jahren ein solcher Wohnsitz

seit mindestens drei Jahren besteht oder

b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht

und sein Ehegatte seit mindestens

zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger

ist."

11. § 12 lit. d hat zu lauten

„d) die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch

Erstreckung der Verleihung nur deshalb

nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende

Elternteil (Wahlelternteil) bereits

Staatsbürger ist."

12. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Einer Frau ist unter den Voraussetzungen

des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft

zu verleihen, wenn

1. sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbürgerschaft

dadurch verloren hat, daß sie

a) einen Fremden geheiratet,

b) gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe

fremde Staatsangehörigkeit erworben

oder

c) während ihrer Ehe mit einem Fremden

dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;

2. sie seither Fremder ist;

3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder

sonst dem Bande nach aufgelöst ist und

4. sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen

zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe

beantragt."

13. a) Dem § 14 Abs. 1 Z 4 wird folgender Satzteil

beigefügt

„, die vom ausländischen Gericht verhängte Freiheitsstrafe

auch nach österreichischem Recht

gerichtlich strafbar ist und die Verurteilung in

einem nach den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen

Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,

entsprechenden Verfahren ergangen ist"

b) § 14 Abs. 2 hat zu entfallen. Der bisherige

Abs. 3 ist als Abs. 2 zu bezeichnen.

14. Der bisherige Wortlaut des § 15 ist als „(1)"

zu bezeichnen. Der Einleitungssatz des § 15 Abs. 1

hat zu lauten

„§ 15. (1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach

§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 11 a Z 4 lit. a, § 12

lit. a und b sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen

durch"

15. Dem § 15 ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes

gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das

Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil

sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet

erwiesen hat."

16. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft

an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen

des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 auf seinen Ehegatten

zu erstrecken, wenn

1. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst

ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich

geschieden ist;

2. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft

nach § 33 Fremder ist und

3. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht

ist und er seinen ordentlichen

Wohnsitz seit mindestens vier Jahren

ununterbrochen im Gebiet der Republik

hat oder bei einer Ehedauer von mindestens

zwei Jahren ein solcher Wohnsitz

seit mindestens drei Jahren besteht oder

b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht

ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1

Z 3 und § 10 Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen,

wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10

Abs. 4 verliehen wird."

17. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft

ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2

bis 8 und Abs. 2 zu erstrecken auf

1. die ehelichen Kinder des Fremden,

2. die unehelichen Kinder der Frau,

3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn

seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt

ist und ihm die Pflege und Erziehung der

Kinder zusteht,

4. die Wahlkinder des Fremden,

sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht

infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach

§ 33 Fremde sind.

(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist

unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 weiters

auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten

Nachkommen zu erstrecken, soweit letztere

weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung

der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.

(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt

bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung

erheblich ist und das Kind mit dem für die

Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil

im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die

Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner

Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert

im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen,

die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer

körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich

beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege

oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen

und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind,

sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche

Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen

Amtsarztes nachzuweisen.

(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10

Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn

die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 verliehen

wird."

18. Im § 19 Abs. 3 letzter Satz ist zwischen den

Worten „jenes Gericht" das Wort „inländische"

einzufügen.

19. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 20. (1) Einem Fremden ist die Verleihung der

Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)

zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen

zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines

bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne

der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl.

Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl.

Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge ist,

2. weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2 oder

17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden

aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates

ermöglicht wird oder erleichtert werden

könnte."

20. § 25 mit Überschrift hat zu lauten

„Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor

oder als Ordentlicher oder Außerordentlicher

Hochschulprofessor

§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder

erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstantritt

als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer

inländischen Universität oder als Ordentlicher oder

Außerordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie

der bildenden Künste oder an einer inländischen

Kunsthochschule.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1

Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik

als getreue Staatsbürger angehören zu wollen,

vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)

Professors an die Staatsbürgerschaft

1. sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch

und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes

gerichtlich geschieden ist und dieser

nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft

nach § 33 Fremder ist;

2. seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung

der Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf sie

hätte erstreckt werden können.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb

eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor

seinen Dienst angetreten hat,

schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde

abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die

Behörde den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu

bestätigen."

21. § 26 Z 2 hat zu entfallen. Die Z 3 bis 5 sind

als Z 2 bis 4 zu bezeichnen.

22. § 29 hat zu lauten

„§ 29. (1) Verliert ein Staatsbürger nach § 27 die

Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf

1. seine ehelichen Kinder,

2. seine Wahlkinder,

sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von

Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit

folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht

bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil

(Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger.

(2) Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen

ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers,

die ihm von Rechts wegen in die fremde

Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher

Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit

vorher ausdrücklich zugestimmt hat,

auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur,

wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt

ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder

zusteht. § 27 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden."

23. Im § 30 sind die Worte „bescheinigen" und

„Bescheinigung" durch „bestätigen" und „Bestätigung"

zu ersetzen.

24. § 31 und dessen Überschrift haben zu entfallen.

25. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft

ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung

oder durch die Erstreckung der Verleihung

nach diesem Bundesgesetz erworben

hat,

2. hiebei weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2

oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,

3. er am Tag der Verleihung (Erstreckung der

Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der

Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl.

Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl.

Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge gewesen ist und

4. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft

seither aus Gründen, die er zu vertreten hat,

eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten

hat."

26. Im § 35 sind die Worte "des Bundesministeriums

für Inneres" und „Das Bundesministerium

für Inneres" durch „des Bundesministers für Inneres"

und „Der Bundesminister für Inneres" zu

ersetzen.

27. § 37 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. sofern männlichen Geschlechtes, er kein

Angehöriger des Bundesheeres ist und

a) das 16. Lebensjahr noch nicht oder das

36. Lebensjahr bereits vollendet hat,

b) den ordentlichen Präsenzdienst oder den

ordentlichen Zivildienst geleistet hat,

c) von der Stellungskommission als untauglich

oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd

unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden

ist,

d) wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche

von der Einberufung in das Bundesheer

ausgeschlossen ist oder

e) seine Militärdienstpflicht oder eine an deren

Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem

anderen Staat, dessen Angehöriger er ist,

erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen

Vertrages oder eines internationalen

Übereinkommens von der Leistung

des ordentlichen Präsenzdienstes oder

ordentlichen Zivildienstes befreit ist."

28. Im § 37 Abs. 2 ist das Wort „zehn" durch

„fünf" zu ersetzen.

29. § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in

Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft sowie zur

Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft

nach § 25 Abs. 3 oder § 58 c Abs. 2 ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 41 die Landesregierung

zuständig."

30. Im § 39 Abs. 2 sind nach dem Wort"

Bescheid" die Worte „oder die Bestätigung" einzufügen.

31. Im § 41 Abs. 1 und Abs. 2 (Verfassungsbestimmung)

sind die Worte „Bescheinigung" und

„Bescheinigungen" jeweils durch „Bestätigung"

und „Bestätigungen" zu ersetzen.

32. § 41 Abs. 4 hat zu entfallen.

33. Im § 42 Abs. 2 sind die Worte „das Bundesministerium

für Inneres" jeweils durch „der Bundesminister

für Inneres" zu ersetzen.

34. Im § 43 ist das Wort „Bescheinigung" jeweils

durch „Bestätigung" zu ersetzen.

35. § 44 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 44. (1) Die Bestätigung, daß eine bestimmte

Person die Staatsbürgerschaft besitzt, ist ausschließlich

nach dem durch Verordnung des Bundesministers

für Inneres zu bestimmenden Muster

auszustellen (Staatsbürgerschaftsnachweis)."

36. Im § 45 sind die Worte „Bescheinigung" und

„Bescheinigungen" durch „Bestätigung" und

„Bestätigungen" zu ersetzen.

37. § 46 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„§ 46. (1) Die Form der gemäß § 23 Abs. 1, § 25

Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 44

und § 58 c Abs. 2 auszufertigenden Urkunden wird

durch Verordnung des Bundesministers für Inneres

bestimmt."

38. Im § 46 Abs. 2 hat das Wort „ausschließlich"

zu entfallen und sind die Worte „Das Bundesministerium

für Inneres" und „vom Bundesministerium

für Inneres" durch „Der Bundesminister für Inneres"

und „vom Bundesminister für Inneres" zu

ersetzen.

39. § 47 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz hat zu lauten

„a) der Leiter, das ist der Bürgermeister, der die

Personenstandsangelegenheiten der zusammengeschlossenen

Gemeinden nach den personenstandsrechtlichen

Vorschriften zu

besorgen hat;"

40. § 50 hat zu lauten

„§ 50. (1) Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für

jede Gemeinde gesondert in Form einer Kartei zu

führen. Durch Verordnung des Bundesministers für

Inneres können nähere Bestimmungen über das

Ausmaß und die Ausgestaltung der Karteiblätter

sowie über die Einrichtung der Kartei getroffen

werden.

(2) Die Staatsbürgerschaftsevidenz kann automationsunterstützt

geführt werden.

41. § 51 ist folgender Satz anzufügen

„In die Staatsbürgerschaftsevidenz sind Verstorbene,

die dort noch nicht verzeichnet sind, nur

dann aufzunehmen, wenn die den Staatsbürgerschaftserwerb

begründenden Umstände bekannt

sind und keiner weiteren Ermittlungen bedürfen

oder ein Feststellungsbescheid nach § 42 erlassen

oder eine Bestätigung nach § 43 ausgestellt worden

ist."

42. § 53 hat zu lauten

„§ 53. Der Evidenzstelle ist unverzüglich mitzuteilen

1. vom Amt der Landesregierung

jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten

der Staatsbürgerschaft erlassene

Bescheid und jede von ihr ausgestellte Bestätigung

des Erwerbes der Staatsbürgerschaft

nach § 25 Abs. 3 oder § 58 c Abs. 2;

2. vom Gericht

a) die Einwilligung nach § 27 Abs. 2 und § 29

Abs. 2;

b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn

bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung

Staatsbürger war oder wenn

am Tag der Nichtigerklärung mindestens

einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder

bis dahin als solcher gegolten hat;

c) die Feststellung der Ehelichkeit oder

Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt

seiner Geburt zumindest ein Elternteil

Staatsbürger war, und

d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger für

tot erklärt oder der Beweis seines Todes

als hergestellt erkannt wird;

3. vom Bundesministerium für Justiz

a) die Legitimation eines Staatsbürgers oder

eines minderjährigen ledigen Fremden

durch Entschließung des Bundespräsidenten;

ist das legitimierte Kind weiblichen

Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch

dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben,

und

b) die Anerkennung eines ausländischen

Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt,

wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b

vorliegen;

4. von der österreichischen Vertretungsbehörde

im Ausland

jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft

ausgestellte Bestätigung;

5. von der Gemeinde (Gemeindeverband)

a) die in ihrem Bereich beurkundete Geburt

eines Staatsbürgers;

b) jede von ihr in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;

c) die Legitimation eines minderjährigen

ledigen Fremden durch die beurkundete

Eheschließung seiner Eltern, wenn der

Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das

legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes,

so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche

Kinder bekanntzugeben;

d) die Legitimation eines Staatsbürgers durch

die beurkundete Eheschließung seiner

Eltern;

e) die in ihrem Bereich beurkundete Eheschließung

eines Staatsbürgers, soweit

durch die Ehe eine Änderung des Familiennamens

des Staatsbürgers eintritt und

f) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben

eines Staatsbürgers;

6. von den im § 25 genannten Lehranstalten

der Dienstantritt eines Fremden als Ordentlicher

Universitätsprofessor oder als Ordentlicher

oder Außerordentlicher Hochschulprofessor."

43. Die §§ 57, 58, 58 a, 58 b, 59 und 60 haben zu

entfallen.

44. Im § 58 c Abs. 2 ist das Wort „bescheinigen"

durch „bestätigen" zu ersetzen.

45. Im § 62 sind die Worte „Das Bundesministerium

für Inneres" durch „Der Bundesminister für

Inneres" zu ersetzen.

46. Im § 66 Z 1 ist das Wort „Bundesministerium"

jeweils durch „Bundesminister" unter entsprechender

Abänderung des bestimmten Artikels

zu ersetzen.

ARTIKEL II

Übergangsbestimmung

(1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche

und legitimierte Kinder erwerben unter den

Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG

1965 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung,

der Republik als getreue Staatsbürger angehören

zu wollen, wenn

1. sie ledig sind und am 1. September 1983 das

19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der

Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch

Legitimation verloren haben und

3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft

auch am Tag der Geburt des Kindes

besessen hat.

(2) Die Erklärung ist innerhalb von drei Jahren

ab dem 1. September 1983 schriftlich bei der nach

§ 39 StbG 1965 zuständigen Behörde abzugeben.

§ 19 Abs. 2 und 3 StbG 1965 sind sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters oder die Einwilligung

des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung

erteilt werden kann.

(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet

der Republik geboren und hat es in diesem seit der

Geburt ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz,

so kann die Erklärung auch von der Mutter

kraft eigenen Rechtes abgegeben werden.

(4) Liegen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten

Voraussetzungen vor, hat die Behörde mit schriftlichem

Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft

mit dem Tag des Einlangens der Erklärung

bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die

Form des Bescheides wird durch Verordnung des

Bundesministers für Inneres bestimmt. § 46 StbG

1965 gilt sinngemäß.

ARTIKEL III

Gebührenrechtlich« Bestimmungen

A. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Erklärung nach Artikel II ist von den Stempelgebühren

gemäß § 14 TP 2 Gebührengesetz 1957 befreit.

B. Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.

Nr. 570/1982 wird wie folgt geändert

1. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. c hat zu lauten

„c) durch Erstreckung der Verleihung auf den

Ehegatten 1400 S."

2. § 14 TP 2 Abs. 3 hat zu entfallen.

ARTIKEL IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1983 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden, treten

jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

ARTIKEL V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

a) Art. I Z 18 (§ 19 Abs. 3) und Z 42 (§ 53

Z 2 und 3) der Bundesminister für Justiz,

b) Art. I Z 31 (§ 41 Abs. 2) und Z 42 (§ 53

Z 4) der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten,

c) Art. I Z 42 (§ 53 Z 6) der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres;

d) Art. III der Bundesminister für Finanzen,

sonst

e) der Bundesminister für Inneres;

2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.

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