170. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und Änderung des Gebührengesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 250, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 394/1973, 703/1974 und 403/1977 wird wie
folgt geändert
1. Der bisherige Wortlaut des § 5 ist als „(1)" zu
bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im
Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt für Belange
dieses Bundesgesetzes Wien als ordentlicher Wohnsitz,
sofern er mit. dem Auslandsbeamten in dauernder
Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt
sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers,
der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen
Dienstort im Ausland hat."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben
durch
1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7 und 8);
2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung)
(§§ 10 bis 24);
3. Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor
oder als Ordentlicher oder Außerordentlicher
Hochschulprofessor (§ 25
Abs. 1);
4. Erklärung (§ 25 Abs. 2);
5. Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58 c)."
3. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft
mit der Geburt, wenn
a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger
ist oder
b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am
Tage seines Ablebens Staatsbürger war."
4. § 7 Abs. 2 hat zu entfallen.
5. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft
mit der Geburt, wenn ihre Mutter in
diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist."
6. § 8 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Das gleiche gilt für eine Person, die im
Gebiet der Republik geboren wird, wenn
a) bei ehelicher Geburt ein Elternteil,
b) bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet
der Republik geboren worden ist.
(3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem
1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden
worden sind, Abs. 2 auch für Personen, die
vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr
ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im
Gebiet der Republik geboren worden ist."
7. § 9 und dessen Überschrift „Erklärung" haben
zu entfallen.
8. § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 haben zu lauten
„2. er durch ein inländisches Gericht
a) weder wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten
b) noch wegen eines Finanzvergehens zu
einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden ist;
hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft
auch Verurteilungen wegen einer
strafbaren Handlung entgegen, die der
Fremde vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
begangen hat;
3. gegen ihn nicht
a) wegen des Verdachtes einer oder mehrerer
mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten bedroht sind,
noch
b) wegen des Verdachtes eines mit Freiheitsstrafe
bedrohten Finanzvergehens
bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren
anhängig ist;
4. er nicht von einem ausländischen Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener Handlungen zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten rechtskräftig
verurteilt worden ist, sofern die Handlung
auch nach österreichischem Recht gerichtlich
strafbar und die Verurteilung in einem nach
den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren
ergangen ist;"
9. Im § 10 Abs. 2 lit. a und § 11 sind nach den
Worten „Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl.
Nr. 55/1955," die Worte „oder des Protokolls,
BGBl. Nr. 78/1974," einzufügen.
10. Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen
„§ 11 a. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist,
2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst
ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich
geschieden ist,
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft
nach § 33 Fremder ist und
4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht
ist und er seinen ordentlichen
Wohnsitz seit mindestens vier Jahren
ununterbrochen im Gebiet der Republik
hat oder bei einer Ehedauer von mindestens
zwei Jahren ein solcher Wohnsitz
seit mindestens drei Jahren besteht oder
b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht
und sein Ehegatte seit mindestens
zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger
ist."
11. § 12 lit. d hat zu lauten
„d) die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch
Erstreckung der Verleihung nur deshalb
nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende
Elternteil (Wahlelternteil) bereits
Staatsbürger ist."
12. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Einer Frau ist unter den Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft
zu verleihen, wenn
1. sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbürgerschaft
dadurch verloren hat, daß sie
a) einen Fremden geheiratet,
b) gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe
fremde Staatsangehörigkeit erworben
oder
c) während ihrer Ehe mit einem Fremden
dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
2. sie seither Fremder ist;
3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder
sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
4. sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen
zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe
beantragt."
13. a) Dem § 14 Abs. 1 Z 4 wird folgender Satzteil
beigefügt
„, die vom ausländischen Gericht verhängte Freiheitsstrafe
auch nach österreichischem Recht
gerichtlich strafbar ist und die Verurteilung in
einem nach den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,
entsprechenden Verfahren ergangen ist"
b) § 14 Abs. 2 hat zu entfallen. Der bisherige
Abs. 3 ist als Abs. 2 zu bezeichnen.
14. Der bisherige Wortlaut des § 15 ist als „(1)"
zu bezeichnen. Der Einleitungssatz des § 15 Abs. 1
hat zu lauten
„§ 15. (1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach
§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 11 a Z 4 lit. a, § 12
lit. a und b sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen
durch"
15. Dem § 15 ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes
gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das
Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil
sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet
erwiesen hat."
16. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft
an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 auf seinen Ehegatten
zu erstrecken, wenn
1. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst
ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich
geschieden ist;
2. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft
nach § 33 Fremder ist und
3. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht
ist und er seinen ordentlichen
Wohnsitz seit mindestens vier Jahren
ununterbrochen im Gebiet der Republik
hat oder bei einer Ehedauer von mindestens
zwei Jahren ein solcher Wohnsitz
seit mindestens drei Jahren besteht oder
b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht
ist.
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1
Z 3 und § 10 Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen,
wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10
Abs. 4 verliehen wird."
17. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft
ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2
bis 8 und Abs. 2 zu erstrecken auf
1. die ehelichen Kinder des Fremden,
2. die unehelichen Kinder der Frau,
3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn
seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt
ist und ihm die Pflege und Erziehung der
Kinder zusteht,
4. die Wahlkinder des Fremden,
sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht
infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach
§ 33 Fremde sind.
(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 weiters
auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten
Nachkommen zu erstrecken, soweit letztere
weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung
der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.
(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt
bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung
erheblich ist und das Kind mit dem für die
Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil
im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die
Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner
Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert
im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen,
die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer
körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich
beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege
oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen
und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche
Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen
Amtsarztes nachzuweisen.
(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10
Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn
die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 verliehen
wird."
18. Im § 19 Abs. 3 letzter Satz ist zwischen den
Worten „jenes Gericht" das Wort „inländische"
einzufügen.
19. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 20. (1) Einem Fremden ist die Verleihung der
Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)
zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen
zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines
bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1. er weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne
der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl.
Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl.
Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge ist,
2. weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2 oder
17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden
aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates
ermöglicht wird oder erleichtert werden
könnte."
20. § 25 mit Überschrift hat zu lauten
„Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor
oder als Ordentlicher oder Außerordentlicher
Hochschulprofessor
§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder
erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstantritt
als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer
inländischen Universität oder als Ordentlicher oder
Außerordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie
der bildenden Künste oder an einer inländischen
Kunsthochschule.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik
als getreue Staatsbürger angehören zu wollen,
vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)
Professors an die Staatsbürgerschaft
1. sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch
und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes
gerichtlich geschieden ist und dieser
nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft
nach § 33 Fremder ist;
2. seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung
der Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf sie
hätte erstreckt werden können.
(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb
eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor
seinen Dienst angetreten hat,
schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde
abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die
Behörde den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu
bestätigen."
21. § 26 Z 2 hat zu entfallen. Die Z 3 bis 5 sind
als Z 2 bis 4 zu bezeichnen.
22. § 29 hat zu lauten
„§ 29. (1) Verliert ein Staatsbürger nach § 27 die
Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf
1. seine ehelichen Kinder,
2. seine Wahlkinder,
sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von
Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit
folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht
bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil
(Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger.
(2) Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen
ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers,
die ihm von Rechts wegen in die fremde
Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher
Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
vorher ausdrücklich zugestimmt hat,
auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur,
wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt
ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder
zusteht. § 27 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden."
23. Im § 30 sind die Worte „bescheinigen" und
„Bescheinigung" durch „bestätigen" und „Bestätigung"
zu ersetzen.
24. § 31 und dessen Überschrift haben zu entfallen.
25. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft
ferner zu entziehen, wenn
1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung
oder durch die Erstreckung der Verleihung
nach diesem Bundesgesetz erworben
hat,
2. hiebei weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2
oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
3. er am Tag der Verleihung (Erstreckung der
Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der
Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl.
Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl.
Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge gewesen ist und
4. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft
seither aus Gründen, die er zu vertreten hat,
eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten
hat."
26. Im § 35 sind die Worte "des Bundesministeriums
für Inneres" und „Das Bundesministerium
für Inneres" durch „des Bundesministers für Inneres"
und „Der Bundesminister für Inneres" zu
ersetzen.
27. § 37 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. sofern männlichen Geschlechtes, er kein
Angehöriger des Bundesheeres ist und
a) das 16. Lebensjahr noch nicht oder das
36. Lebensjahr bereits vollendet hat,
b) den ordentlichen Präsenzdienst oder den
ordentlichen Zivildienst geleistet hat,
c) von der Stellungskommission als untauglich
oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd
unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden
ist,
d) wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
von der Einberufung in das Bundesheer
ausgeschlossen ist oder
e) seine Militärdienstpflicht oder eine an deren
Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem
anderen Staat, dessen Angehöriger er ist,
erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen
Vertrages oder eines internationalen
Übereinkommens von der Leistung
des ordentlichen Präsenzdienstes oder
ordentlichen Zivildienstes befreit ist."
28. Im § 37 Abs. 2 ist das Wort „zehn" durch
„fünf" zu ersetzen.
29. § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in
Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft sowie zur
Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft
nach § 25 Abs. 3 oder § 58 c Abs. 2 ist unbeschadet
der Bestimmungen des § 41 die Landesregierung
zuständig."
30. Im § 39 Abs. 2 sind nach dem Wort"
Bescheid" die Worte „oder die Bestätigung" einzufügen.
31. Im § 41 Abs. 1 und Abs. 2 (Verfassungsbestimmung)
sind die Worte „Bescheinigung" und
„Bescheinigungen" jeweils durch „Bestätigung"
und „Bestätigungen" zu ersetzen.
32. § 41 Abs. 4 hat zu entfallen.
33. Im § 42 Abs. 2 sind die Worte „das Bundesministerium
für Inneres" jeweils durch „der Bundesminister
für Inneres" zu ersetzen.
34. Im § 43 ist das Wort „Bescheinigung" jeweils
durch „Bestätigung" zu ersetzen.
35. § 44 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 44. (1) Die Bestätigung, daß eine bestimmte
Person die Staatsbürgerschaft besitzt, ist ausschließlich
nach dem durch Verordnung des Bundesministers
für Inneres zu bestimmenden Muster
auszustellen (Staatsbürgerschaftsnachweis)."
36. Im § 45 sind die Worte „Bescheinigung" und
„Bescheinigungen" durch „Bestätigung" und
„Bestätigungen" zu ersetzen.
37. § 46 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„§ 46. (1) Die Form der gemäß § 23 Abs. 1, § 25
Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 44
und § 58 c Abs. 2 auszufertigenden Urkunden wird
durch Verordnung des Bundesministers für Inneres
bestimmt."
38. Im § 46 Abs. 2 hat das Wort „ausschließlich"
zu entfallen und sind die Worte „Das Bundesministerium
für Inneres" und „vom Bundesministerium
für Inneres" durch „Der Bundesminister für Inneres"
und „vom Bundesminister für Inneres" zu
ersetzen.
39. § 47 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz hat zu lauten
„a) der Leiter, das ist der Bürgermeister, der die
Personenstandsangelegenheiten der zusammengeschlossenen
Gemeinden nach den personenstandsrechtlichen
Vorschriften zu
besorgen hat;"
40. § 50 hat zu lauten
„§ 50. (1) Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für
jede Gemeinde gesondert in Form einer Kartei zu
führen. Durch Verordnung des Bundesministers für
Inneres können nähere Bestimmungen über das
Ausmaß und die Ausgestaltung der Karteiblätter
sowie über die Einrichtung der Kartei getroffen
werden.
(2) Die Staatsbürgerschaftsevidenz kann automationsunterstützt
geführt werden.
41. § 51 ist folgender Satz anzufügen
„In die Staatsbürgerschaftsevidenz sind Verstorbene,
die dort noch nicht verzeichnet sind, nur
dann aufzunehmen, wenn die den Staatsbürgerschaftserwerb
begründenden Umstände bekannt
sind und keiner weiteren Ermittlungen bedürfen
oder ein Feststellungsbescheid nach § 42 erlassen
oder eine Bestätigung nach § 43 ausgestellt worden
ist."
42. § 53 hat zu lauten
„§ 53. Der Evidenzstelle ist unverzüglich mitzuteilen
1. vom Amt der Landesregierung
jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten
der Staatsbürgerschaft erlassene
Bescheid und jede von ihr ausgestellte Bestätigung
des Erwerbes der Staatsbürgerschaft
nach § 25 Abs. 3 oder § 58 c Abs. 2;
2. vom Gericht
a) die Einwilligung nach § 27 Abs. 2 und § 29
Abs. 2;
b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn
bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung
Staatsbürger war oder wenn
am Tag der Nichtigerklärung mindestens
einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder
bis dahin als solcher gegolten hat;
c) die Feststellung der Ehelichkeit oder
Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt
seiner Geburt zumindest ein Elternteil
Staatsbürger war, und
d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger für
tot erklärt oder der Beweis seines Todes
als hergestellt erkannt wird;
3. vom Bundesministerium für Justiz
a) die Legitimation eines Staatsbürgers oder
eines minderjährigen ledigen Fremden
durch Entschließung des Bundespräsidenten;
ist das legitimierte Kind weiblichen
Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch
dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben,
und
b) die Anerkennung eines ausländischen
Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt,
wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b
vorliegen;
4. von der österreichischen Vertretungsbehörde
im Ausland
jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
ausgestellte Bestätigung;
5. von der Gemeinde (Gemeindeverband)
a) die in ihrem Bereich beurkundete Geburt
eines Staatsbürgers;
b) jede von ihr in Angelegenheiten der
Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
c) die Legitimation eines minderjährigen
ledigen Fremden durch die beurkundete
Eheschließung seiner Eltern, wenn der
Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das
legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes,
so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche
Kinder bekanntzugeben;
d) die Legitimation eines Staatsbürgers durch
die beurkundete Eheschließung seiner
Eltern;
e) die in ihrem Bereich beurkundete Eheschließung
eines Staatsbürgers, soweit
durch die Ehe eine Änderung des Familiennamens
des Staatsbürgers eintritt und
f) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben
eines Staatsbürgers;
6. von den im § 25 genannten Lehranstalten
der Dienstantritt eines Fremden als Ordentlicher
Universitätsprofessor oder als Ordentlicher
oder Außerordentlicher Hochschulprofessor."
43. Die §§ 57, 58, 58 a, 58 b, 59 und 60 haben zu
entfallen.
44. Im § 58 c Abs. 2 ist das Wort „bescheinigen"
durch „bestätigen" zu ersetzen.
45. Im § 62 sind die Worte „Das Bundesministerium
für Inneres" durch „Der Bundesminister für
Inneres" zu ersetzen.
46. Im § 66 Z 1 ist das Wort „Bundesministerium"
jeweils durch „Bundesminister" unter entsprechender
Abänderung des bestimmten Artikels
zu ersetzen.
ARTIKEL II
Übergangsbestimmung
(1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche
und legitimierte Kinder erwerben unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG
1965 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung,
der Republik als getreue Staatsbürger angehören
zu wollen, wenn
1. sie ledig sind und am 1. September 1983 das
19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der
Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch
Legitimation verloren haben und
3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft
auch am Tag der Geburt des Kindes
besessen hat.
(2) Die Erklärung ist innerhalb von drei Jahren
ab dem 1. September 1983 schriftlich bei der nach
§ 39 StbG 1965 zuständigen Behörde abzugeben.
§ 19 Abs. 2 und 3 StbG 1965 sind sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters oder die Einwilligung
des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung
erteilt werden kann.
(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet
der Republik geboren und hat es in diesem seit der
Geburt ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz,
so kann die Erklärung auch von der Mutter
kraft eigenen Rechtes abgegeben werden.
(4) Liegen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten
Voraussetzungen vor, hat die Behörde mit schriftlichem
Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft
mit dem Tag des Einlangens der Erklärung
bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die
Form des Bescheides wird durch Verordnung des
Bundesministers für Inneres bestimmt. § 46 StbG
1965 gilt sinngemäß.
ARTIKEL III
Gebührenrechtlich« Bestimmungen
A. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch
Erklärung nach Artikel II ist von den Stempelgebühren
gemäß § 14 TP 2 Gebührengesetz 1957 befreit.
B. Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.
Nr. 570/1982 wird wie folgt geändert
1. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. c hat zu lauten
„c) durch Erstreckung der Verleihung auf den
Ehegatten 1400 S."
2. § 14 TP 2 Abs. 3 hat zu entfallen.
ARTIKEL IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1983 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden, treten
jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.
ARTIKEL V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich
a) Art. I Z 18 (§ 19 Abs. 3) und Z 42 (§ 53
Z 2 und 3) der Bundesminister für Justiz,
b) Art. I Z 31 (§ 41 Abs. 2) und Z 42 (§ 53
Z 4) der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten,
c) Art. I Z 42 (§ 53 Z 6) der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres;
d) Art. III der Bundesminister für Finanzen,
sonst
e) der Bundesminister für Inneres;
2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.