170. Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Botschafter der Französischen Republik zur Gründung eines Österreichisch-Französischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen samt Statuten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 21. Juli 1978
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
21. Juli 1978 zu bestätigen, die in deutscher
Übersetzung folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,
daß die Regierung der Französischen Republik
bereit ist, mit der Regierung der Republik
Österreich ein Abkommen betreffend die Gründung
und die Tätigkeit eines Französisch-Österreichischen
Zentrums für Begegnungen aus europäischen
Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen
und sozialen Systemen auf folgenden
Grundlagen zu schließen
1 — Aufgabe des Zentrums ist es, in erster
Linie die Veranstaltung von Studienseminaren
und Konferenzen auf dem Gebiete der Betriebsführung
und der Leitung öffentlicher Einrichtungen
sowie auf dem Gebiete der Verwaltungs- und
Wirtschaftswissenschaften zu fördern, zu koordinieren
und zu verwirklichen. Es hat insbesondere
zum Ziele, zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen
zwischen den genannten europäischen
Staaten beizutragen. Es hat seinen Sitz
in Wien.
2 — Jede der beiden Regierungen trägt einen
gleichen Betrag zu den Betriebskosten des Zentrums
bei. Die Höhe dieses Beitrages wird alljährlich
vom Direktorium des Zentrums festgelegt.
Das Direktorium kann jede andere Einnahme,
die mit den Zielen des Zentrums vereinbar
ist, annehmen.
3 — Die Statuten des Zentrums sind diesem
Briefwechsel als Anhang beigeschlossen und bilden
einen integrierenden Bestandteil des Abkommens
zwischen den beiden Regierungen.
4 — A) Jede der beiden Regierungen notifiziert
der anderen den Abschluß des nach ihrer
Verfassung für das Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens erforderlichen Verfahrens.
B) Das Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach dem Datum der letzten
dieser Notifikationen in Kraft.
5 — A) Das vorliegende Abkommen bleibt bis
zu seiner Kündigung durch die eine oder andere
der beiden Regierungen in Kraft. Diese Kündigung
wird sechs Monate nach dem Empfang
der diesbezüglichen schriftlichen Notifikation
wirksam.
B) Falls die Kündigung während der Durchführung
eines vom Direktorium vor der im Paragraph
A) erwähnten Notifikation genehmigten
Projektes erfolgt, verpflichten sich die beiden
Regierungen, das vorliegende Abkommen bis
zum Abschluß des genannten Projektes anzuwenden.
Falls die Regierung der Republik Österreich
bereit ist, die oben ausgeführten Bestimmungen
anzunehmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre Antwort als Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet
werden."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,
daß die österreichische Regierung mit
den Vorschlägen der französischen Regierung
einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote
ein Abkommen zwischen der österreichischen
Regierung einerseits und der französischen
Regierung andererseits betreffend die
Gründung eines Österreichisch-Französischen
Zentrums für Begegnungen aus europäischen
Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und
sozialen Systemen bilden sollen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Willibald P. Pahr
Seine Exzellenz
Herrn
Georges Gaucher
Botschafter der Französischen
Republik
Wien
ANHANG
STATUTEN
des Französisch-Österreichischen Zentrums für
Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen
wirtschaftlichen und sozialen Systemen
Artikel 1
Das Französisch-Österreichische Zentrum für
Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen
wirtschaftlichen und sozialen Systemen
wird von der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Französischen Republik
gegründet.
Artikel 2
Das Zentrum hat folgende Organe
a) das Direktorium
b) den Präsidenten
c) den Generalsekretär
d) das Beratende Programmkomitee
Artikel 3
(1) Das Direktorium besteht aus drei österreichischen
und drei französischen Mitgliedern, die
von ihrer jeweiligen Regierung ernannt werden;
jede nationale Delegation verfügt über eine
Stimme.
(2) Falls ein Mitglied des Direktoriums verhindert
ist, seine Funktion auszuüben, ernennt seine
Regierung einen Vertreter für die Dauer der
Verhinderung.
(3) Das Direktorium tritt mindestens einmal
pro Jahr zusammen. Es legt seine Geschäftsordnung
fest.
(4) Das Direktorium faßt seine Beschlüsse einstimmig.
(5) Das Direktorium wählt den Präsidenten
aus seinen Mitgliedern für eine Periode von
drei Jahren, die wiederholbar ist.
(6) Das Direktorium ernennt den Generalsekretär
für eine oder mehrere Perioden von
maximal drei Jahren. Der Generalsekretär hat
nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie der
Präsident.
(7) Das Direktorium bestimmt die allgemeine
Richtung der Tätigkeit und deren allfällige Ausdehnung
auf andere Gebiete, wie die Lehrtätigkeit
und Forschung insbesondere in Bereichen,
die noch nicht von bereits bestehenden Institutionen
behandelt werden.
Es legt nach Konsultierung des Programmkomitees
die definitiven Arbeitsprogramme fest,
beschließt das jährliche Budget und kontrolliert
deren Durchführung.
(8) Die Beschlüsse des Direktoriums treten
einen Monat, nachdem sie gefaßt wurden, in
Kraft, es sei denn, daß eine der beiden Regierungen
widerspricht.
(9) Das Direktorium kann beratende Arbeitsgruppen
schaffen.
Artikel 4
Der Präsident beruft das Direktorium ein,
führt bei seinen Arbeiten den Vorsitz und verkündet
die Beschlüsse des Direktoriums.
Artikel 5
Die Funktionen eines Mitglieds des Direktoriums
und des Präsidenten werden ehrenamtlich
ausgeübt.
Artikel 6
(1) Der Generalsekretär
a) besorgt die Verwaltung des Zentrums,
b) stellt dessen Personal, dem er vorsteht,
an und entläßt dieses,
c) bereitet die Arbeitsprogramme vor,
d) bereitet den Budgetentwurf vor,
e) vollzieht und verwirklicht die Beschlüsse
des Direktoriums,
f) lädt die Teilnehmer zu den Veranstaltungen
des Zentrums ein.
(2) Der Generalsekretär ist der gesetzliche Vertreter
des Zentrums.
Artikel 7
(1) Das Direktorium ernennt die Mitglieder
des Beratenden Programmkomitees aus den Persönlichkeiten,
die auf den Gebieten der Tätigkeit
des Zentrums besonders qualifiziert sind.
(2) Der Präsident und der Generalsekretär gehören
dem Komitee von Rechts wegen an. Der
Präsident führt bei den Sitzungen des Komitees
den Vorsitz und kann dabei von einem Mitglied
seiner Wahl vertreten werden.
(3) Das Komitee berät die Programme und
legt auf Grund eines Einvernehmens zwischen
seinen Mitgliedern dem Direktorium die Vorschläge
vor.
(4) Das Komitee tritt auf Ersuchen des Direktoriums
oder des Generalsekretärs zusammen.
Artikel 8
(1) Auf der Grundlage der vom Direktorium
genehmigten Programme legt der Generalsekretär
dem Direktorium den Entwurf für das jährliche
Budget mindestens sechs Monate vor Jahresende
und mindestens drei Monate vor der
Sitzung des Direktoriums vor.
(2) Die Betriebskosten des Zentrums werden
gemäß den. Bestimmungen des Briefwechsels getragen.
(3) Die Gebarung des Zentrums wird von
einem Rechnungsprüfer überprüft, dar vom Direktorium
ernannt wird, dem er einen jährlichen
Bericht vorlegt.
Artikel 9
Das Zentrum hat Rechtspersönlichkeit. Es hat
insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschließen
sowie Mobilien und Immobilien zu erwerben
und zu veräußern, und die Gerichtsfähigkeit.
Artikel 10
Die Regierung der Republik Österreich gewährt
dem Zentrum die Privilegien und Immunitäten,
welche die Ämter der Vereinten Nationen
in Wien genießen.
Artikel 11
Die Arbeitssprachen sind Französisch und
Deutsch.
Artikel 12
Jede Streitigkeit betreffend die Anwendung
des Briefwechsels und der vorliegenden Statuten,
die nicht auf diplomatischem Wege gelöst werden
konnte, unterliegt der Schiedsgerichtsbarkeit.
In diesem Falle ernennt der Präsident des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
die Schiedsinstanz, die diese Streitigkeit regeln
soll.
Artikel 13
Die vorliegenden Statuten können durch Beschluß
des Direktoriums abgeändert werden.
Artikel 14
(1) Die Auflösung des Zentrums kann entweder
durch einseitige Kündigung gemäß dem
Briefwechsel oder durch Beschluß des Direktoriums
erfolgen.
(2) In diesem Falle werden das Eigentum des
Zentrums und die vom Zentrum eingegangenen
Verpflichtungen zwischen den beiden Regierungen
zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die Ermächtigung zur Durchführung der in Punkt 4 Absatz A des Notenwechsels vorgesehenen
Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
der Notenwechsel samt Statuten tritt gemäß seinem Punkt 4 Absatz B am 1. Mai 1980 in Kraft.