Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170_1980 AT

170. Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Botschafter der Französischen Republik zur Gründung eines Österreichisch-Französischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen samt Statuten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Botschafter der Französischen Republik zur Gründung eines Österreichisch-Französischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen samt Statuten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 21. Juli 1978

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

21. Juli 1978 zu bestätigen, die in deutscher

Übersetzung folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,

daß die Regierung der Französischen Republik

bereit ist, mit der Regierung der Republik

Österreich ein Abkommen betreffend die Gründung

und die Tätigkeit eines Französisch-Österreichischen

Zentrums für Begegnungen aus europäischen

Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen

und sozialen Systemen auf folgenden

Grundlagen zu schließen

1 — Aufgabe des Zentrums ist es, in erster

Linie die Veranstaltung von Studienseminaren

und Konferenzen auf dem Gebiete der Betriebsführung

und der Leitung öffentlicher Einrichtungen

sowie auf dem Gebiete der Verwaltungs- und

Wirtschaftswissenschaften zu fördern, zu koordinieren

und zu verwirklichen. Es hat insbesondere

zum Ziele, zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen

zwischen den genannten europäischen

Staaten beizutragen. Es hat seinen Sitz

in Wien.

2 — Jede der beiden Regierungen trägt einen

gleichen Betrag zu den Betriebskosten des Zentrums

bei. Die Höhe dieses Beitrages wird alljährlich

vom Direktorium des Zentrums festgelegt.

Das Direktorium kann jede andere Einnahme,

die mit den Zielen des Zentrums vereinbar

ist, annehmen.

3 — Die Statuten des Zentrums sind diesem

Briefwechsel als Anhang beigeschlossen und bilden

einen integrierenden Bestandteil des Abkommens

zwischen den beiden Regierungen.

4 — A) Jede der beiden Regierungen notifiziert

der anderen den Abschluß des nach ihrer

Verfassung für das Inkrafttreten des vorliegenden

Abkommens erforderlichen Verfahrens.

B) Das Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach dem Datum der letzten

dieser Notifikationen in Kraft.

5 — A) Das vorliegende Abkommen bleibt bis

zu seiner Kündigung durch die eine oder andere

der beiden Regierungen in Kraft. Diese Kündigung

wird sechs Monate nach dem Empfang

der diesbezüglichen schriftlichen Notifikation

wirksam.

B) Falls die Kündigung während der Durchführung

eines vom Direktorium vor der im Paragraph

A) erwähnten Notifikation genehmigten

Projektes erfolgt, verpflichten sich die beiden

Regierungen, das vorliegende Abkommen bis

zum Abschluß des genannten Projektes anzuwenden.

Falls die Regierung der Republik Österreich

bereit ist, die oben ausgeführten Bestimmungen

anzunehmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre Antwort als Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet

werden."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,

daß die österreichische Regierung mit

den Vorschlägen der französischen Regierung

einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote

ein Abkommen zwischen der österreichischen

Regierung einerseits und der französischen

Regierung andererseits betreffend die

Gründung eines Österreichisch-Französischen

Zentrums für Begegnungen aus europäischen

Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und

sozialen Systemen bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Willibald P. Pahr

Seine Exzellenz

Herrn

Georges Gaucher

Botschafter der Französischen

Republik

Wien

ANHANG

STATUTEN

des Französisch-Österreichischen Zentrums für

Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen

wirtschaftlichen und sozialen Systemen

Artikel 1

Das Französisch-Österreichische Zentrum für

Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen

wirtschaftlichen und sozialen Systemen

wird von der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Französischen Republik

gegründet.

Artikel 2

Das Zentrum hat folgende Organe

a) das Direktorium

b) den Präsidenten

c) den Generalsekretär

d) das Beratende Programmkomitee

Artikel 3

(1) Das Direktorium besteht aus drei österreichischen

und drei französischen Mitgliedern, die

von ihrer jeweiligen Regierung ernannt werden;

jede nationale Delegation verfügt über eine

Stimme.

(2) Falls ein Mitglied des Direktoriums verhindert

ist, seine Funktion auszuüben, ernennt seine

Regierung einen Vertreter für die Dauer der

Verhinderung.

(3) Das Direktorium tritt mindestens einmal

pro Jahr zusammen. Es legt seine Geschäftsordnung

fest.

(4) Das Direktorium faßt seine Beschlüsse einstimmig.

(5) Das Direktorium wählt den Präsidenten

aus seinen Mitgliedern für eine Periode von

drei Jahren, die wiederholbar ist.

(6) Das Direktorium ernennt den Generalsekretär

für eine oder mehrere Perioden von

maximal drei Jahren. Der Generalsekretär hat

nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie der

Präsident.

(7) Das Direktorium bestimmt die allgemeine

Richtung der Tätigkeit und deren allfällige Ausdehnung

auf andere Gebiete, wie die Lehrtätigkeit

und Forschung insbesondere in Bereichen,

die noch nicht von bereits bestehenden Institutionen

behandelt werden.

Es legt nach Konsultierung des Programmkomitees

die definitiven Arbeitsprogramme fest,

beschließt das jährliche Budget und kontrolliert

deren Durchführung.

(8) Die Beschlüsse des Direktoriums treten

einen Monat, nachdem sie gefaßt wurden, in

Kraft, es sei denn, daß eine der beiden Regierungen

widerspricht.

(9) Das Direktorium kann beratende Arbeitsgruppen

schaffen.

Artikel 4

Der Präsident beruft das Direktorium ein,

führt bei seinen Arbeiten den Vorsitz und verkündet

die Beschlüsse des Direktoriums.

Artikel 5

Die Funktionen eines Mitglieds des Direktoriums

und des Präsidenten werden ehrenamtlich

ausgeübt.

Artikel 6

(1) Der Generalsekretär

a) besorgt die Verwaltung des Zentrums,

b) stellt dessen Personal, dem er vorsteht,

an und entläßt dieses,

c) bereitet die Arbeitsprogramme vor,

d) bereitet den Budgetentwurf vor,

e) vollzieht und verwirklicht die Beschlüsse

des Direktoriums,

f) lädt die Teilnehmer zu den Veranstaltungen

des Zentrums ein.

(2) Der Generalsekretär ist der gesetzliche Vertreter

des Zentrums.

Artikel 7

(1) Das Direktorium ernennt die Mitglieder

des Beratenden Programmkomitees aus den Persönlichkeiten,

die auf den Gebieten der Tätigkeit

des Zentrums besonders qualifiziert sind.

(2) Der Präsident und der Generalsekretär gehören

dem Komitee von Rechts wegen an. Der

Präsident führt bei den Sitzungen des Komitees

den Vorsitz und kann dabei von einem Mitglied

seiner Wahl vertreten werden.

(3) Das Komitee berät die Programme und

legt auf Grund eines Einvernehmens zwischen

seinen Mitgliedern dem Direktorium die Vorschläge

vor.

(4) Das Komitee tritt auf Ersuchen des Direktoriums

oder des Generalsekretärs zusammen.

Artikel 8

(1) Auf der Grundlage der vom Direktorium

genehmigten Programme legt der Generalsekretär

dem Direktorium den Entwurf für das jährliche

Budget mindestens sechs Monate vor Jahresende

und mindestens drei Monate vor der

Sitzung des Direktoriums vor.

(2) Die Betriebskosten des Zentrums werden

gemäß den. Bestimmungen des Briefwechsels getragen.

(3) Die Gebarung des Zentrums wird von

einem Rechnungsprüfer überprüft, dar vom Direktorium

ernannt wird, dem er einen jährlichen

Bericht vorlegt.

Artikel 9

Das Zentrum hat Rechtspersönlichkeit. Es hat

insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschließen

sowie Mobilien und Immobilien zu erwerben

und zu veräußern, und die Gerichtsfähigkeit.

Artikel 10

Die Regierung der Republik Österreich gewährt

dem Zentrum die Privilegien und Immunitäten,

welche die Ämter der Vereinten Nationen

in Wien genießen.

Artikel 11

Die Arbeitssprachen sind Französisch und

Deutsch.

Artikel 12

Jede Streitigkeit betreffend die Anwendung

des Briefwechsels und der vorliegenden Statuten,

die nicht auf diplomatischem Wege gelöst werden

konnte, unterliegt der Schiedsgerichtsbarkeit.

In diesem Falle ernennt der Präsident des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

die Schiedsinstanz, die diese Streitigkeit regeln

soll.

Artikel 13

Die vorliegenden Statuten können durch Beschluß

des Direktoriums abgeändert werden.

Artikel 14

(1) Die Auflösung des Zentrums kann entweder

durch einseitige Kündigung gemäß dem

Briefwechsel oder durch Beschluß des Direktoriums

erfolgen.

(2) In diesem Falle werden das Eigentum des

Zentrums und die vom Zentrum eingegangenen

Verpflichtungen zwischen den beiden Regierungen

zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Die Ermächtigung zur Durchführung der in Punkt 4 Absatz A des Notenwechsels vorgesehenen

Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

der Notenwechsel samt Statuten tritt gemäß seinem Punkt 4 Absatz B am 1. Mai 1980 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →