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170_1979 AT

170. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben, von dem Wunsch geleitet, ihre Beziehungen

auf der Grundlage der Schlußakte der

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa weiter zu entwickeln, beschlossen, ein

Abkommen, über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Inhaber von Diplomaten- oder

Dienstpässen zu schließen, und sind wie folgt

übereingekommen

Artikel 1

Staatsbürger der Republik Österreich und

Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik,

die Inhaber eines gültigen Diplomaten-

oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk

in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen,

durch dieses durchreisen und aus ihm ausreisen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Personen haben das

Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise

bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet

des anderen Staates aufzuhaken.

Artikel 3

Inhaber von gültigen Diplomaten- oder

Dienstpässen, die Mitglieder der diplomatischen

Mission oder einer konsularischen Vertretung des

einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Staates oder Vertreter des :einen Staates bei einer

internationalen Organisation, die ihren Amtssitz

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates bat,

sind oder einer solchen Organisation als Beamte

angehören sowie ihre im gemeinsamen Haushalt

lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder,

wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder

Dienstpässe besitzen oder in solchen miteingetragen

sind, haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien

Einreise während der Dauer der

Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen

Staates aufzuhalten.

Artikel 4

Die innerstaatlichen Meldebestimmungen der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik werden durch dieses Abkommen

nicht berührt.

Artikel 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der

Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht

ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt

zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag

nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird auf

unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann

dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege kündigen; es tritt am neunzigsten

Tag nach Eingang der Kündigung bei der

anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Deutschen Demokratischen Republik über die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber

von Diplomatenpässen vom 6. Juli 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 440/1976 außer

Kraft.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Berlin am 6. März 1979 in zwei

Urschriften.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Walser m. p.

Für die Regierung

der Deutschen Demokratischen

Republik

Oskar Fischer m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 am 5. Mai 1979 in Kraft.

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