170. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben, von dem Wunsch geleitet, ihre Beziehungen
auf der Grundlage der Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa weiter zu entwickeln, beschlossen, ein
Abkommen, über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für Inhaber von Diplomaten- oder
Dienstpässen zu schließen, und sind wie folgt
übereingekommen
Artikel 1
Staatsbürger der Republik Österreich und
Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik,
die Inhaber eines gültigen Diplomaten-
oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk
in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen,
durch dieses durchreisen und aus ihm ausreisen.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Personen haben das
Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise
bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet
des anderen Staates aufzuhaken.
Artikel 3
Inhaber von gültigen Diplomaten- oder
Dienstpässen, die Mitglieder der diplomatischen
Mission oder einer konsularischen Vertretung des
einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Staates oder Vertreter des :einen Staates bei einer
internationalen Organisation, die ihren Amtssitz
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates bat,
sind oder einer solchen Organisation als Beamte
angehören sowie ihre im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder,
wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder
Dienstpässe besitzen oder in solchen miteingetragen
sind, haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien
Einreise während der Dauer der
Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen
Staates aufzuhalten.
Artikel 4
Die innerstaatlichen Meldebestimmungen der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik werden durch dieses Abkommen
nicht berührt.
Artikel 5
Durch dieses Abkommen wird das Recht der
Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht
ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt
zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag
nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann
dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege kündigen; es tritt am neunzigsten
Tag nach Eingang der Kündigung bei der
anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik über die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber
von Diplomatenpässen vom 6. Juli 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 440/1976 außer
Kraft.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Berlin am 6. März 1979 in zwei
Urschriften.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Walser m. p.
Für die Regierung
der Deutschen Demokratischen
Republik
Oskar Fischer m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 am 5. Mai 1979 in Kraft.