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170. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 6. Mai 1975, BGBl.

Nr. 291, über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

an Anstalten der Lehrerbildung und

der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren

und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden

höheren Schulen und Hauptschulen

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 hat an die Stelle der

Wendung „die Fachschulen für Sozialarbeit" die

Wendung „die Fachschulen für Sozialberufe" zu

treten.

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung

(das standardisierte Untersuchungsverfahren)

dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber

die Eignung für die betreffende Schule (§ 1

Abs. 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach

den §§ 4 bis 13, 15 bis 18, 21 bis 28, 30 (bis 38

und 41 bis 43, die körperliche — soweit sie auf

Grund der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes

oder des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,

im Rahmen der Aufnahms- und Eignungsprüfung

(des standardisierten Untersuchungsverfahrens)

festzustellen ist — nach § 20 festzustellen."

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Feststellung der Eignung des Schülers

für die berufsbildenden mittleren Schulen, ausgenommen

die Forstfachschule, und die berufsbildenden

höheren Schulen sind an diesen Schulen

an Stelle der Aufnahmsprüfung nach wissenschaftlichen

Grundsätzen erstellte und erprobte,

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst

zur Verfügung gestellte Untersuchungsverfahren

(standardisierte Untersuchungsverfahren) durchzuführen."

4. § 3 Abs. 3 hat zu entfallen.

5. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die schriftlichen und die mündlichen

Prüfungen in Deutsch und Mathematik finden

die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 6 Anwendung."

6. Im § 6 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten

„Die Arbeitszeit darf insgesamt drei Stunden

nicht überschreiten."

7. Im § 7 Abs. 5 hat der letzte Satz zu lauten

„Die Arbeitszeit darf insgesamt drei Stunden

nicht überschreiten."

8. § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In das Zeugnis über das standardisierte

Untersuchungsverfahren (Anlage 2) ist ein Vermerk

darüber aufzunehmen, welches der nachstehend

angeführten Untersuchungsverfahren

verwendet wurde

Eignungsuntersuchung für Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten (mit Ausnahme

der Höheren Lehranstalten für

Fremdenverkehrsberufe) und für höhere

land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

(mit Ausnahme der höheren Lehranstalten

für landwirtschaftliche Frauenberufe)

Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten

für Fremdenverkehrsberufe

Eignungsuntersuchung für Handelsakademien

Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe und für

höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche

Frauenberufe

Eignungsuntersuchung für technische, gewerbliche

und kunstgewerbliche Fachschulen (mit

Ausnahme der Fachschulen für Fremdenverkehrsberufe,

der Fachschulen für Damenkleidermacher

und der Fachschulen für

Herrenkleidermacher)

Eignungsuntersuchung für Fachschulen für

Fremdenverkehrsberufe

Eignungsuntersuchung für Fachschulen für

Damenkleidermacher und für Fachschulen

für Herrenkleidermacher

Eignungsuntersuchung für Handelsschulen

Eignungsuntersuchung für die dreijährige Fachschule

für wirtschaftliche Frauenberufe

Eignungsuntersuchung für die zweijährige Hauswirtschaftsschule."

9. Im § 19 sind nach Abs. 3 folgende Abs. 4

und 5 anzufügen:"

(4) In das Zeugnis über das standardisierte

Untersuchungsverfahren (Anlage 2) ist ferner

ein Vermerk darüber aufzunehmen, daß das

positive Bewertungsergebnis („bestanden") des

verwendeten Untersuchungsverfahrens für eine

berufsbildende höhere Schule den Prüfungskandidaten

auch zur Aufnahme in eine gleichartige

berufsbildende mittlere Schule berechtigt.

(5) Sofern ein Prüfungskandidat das standardisierte

Untersuchungsverfahren für eine berufsbildende

höhere Schule nicht bestanden hat, das

Bewertungsergebnis jedoch zur Aufnahme in

eine berufsbildende mittlere Schule berechtigt,

ist ihm letzteres zugleich mit der Bekanntgabe

der Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß

§ 17 Abs. 4 mitzuteilen."

10. Im § 22 hat in den Abs. 1 lit. b, 3, 5

und 6 an die Stelle der Worte „Rechnen und

Raumlehre" das Wort „Mathematik" zu treten.

11. Nach dem 5. Abschnitt sind der folgende

6. und 7. Abschnitt einzufügen

„6. ABSCHNITT

Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium

sowie in das

Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium

Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 30. Die Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium

sowie in das Aufbaugymnasium

und das Aufbaurealgymnasium hat zu

umfassen

a) schriftliche Prüfungen,

b) mündliche Prüfungen.

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 31. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung

ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche

Prüfung abzulegen

a) in Deutsch,

b) in Leibender Fremdsprache,

c) in Mathematik.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die

mündliche Prüfung sind dem Bereich des Lehrstoffes

der vierten Klasse des Ersten Klassenzuges

der Hauptschule zu entnehmen.

Auswahl der Aufgabenstellungen

§ 32. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen

findet § 8 Anwendung.

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 33. Auf die Durchführung der schriftlichen

Prüfung findet § 9 Abs. 1 bis 9 Anwendung.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 34. (1) Dem Prüfungskandidaten sind im

Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet

zwei voneinander unabhängige Aufgaben

vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Im übrigen findet § 25 Anwendung.

Arbeitszeit

§ 35. (1) Die Arbeitszeit für die schriftliche

Prüfung hat in jedem Prüfungsgebiet eine

Stunde zu betragen.

(2) Für die mündliche Prüfung ist in jedem

Prüfungsgebiet nicht mehr Zeit zu verwenden,

als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung

erforderlich ist. Die Prüfung darf für ein Prüfungsgebiet

20 Minuten nicht überschreiten, sofern

nicht eine weitere Aufgabe (§ 34 Abs. 2)

gestellt wurde.

Dauer der Aufnahmsprüfung

§ 36. Hinsichtlich der Dauer der Aufnahmsprüfung

findet § 26 Anwendung.

Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung

§ 37. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem

Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

Grundlage der Beurteilung der

Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten

bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis

des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im

Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen

des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15

Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 bis 4, des § 16

Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und Abs. 2 der Verordnung,

BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren

Schulen Anwendung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach

Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen

Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer

unter dem Vorsitz das Schulleiters mit unbedingter

Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen,

ob der Prüfungskandidat die Prüfung

„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung

„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung

sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten

und die den Prüfungskandidaten im Rahmen

der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben

allen Prüfern und dem Schulleiter zu

Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz

zugänglich zu machen.

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)

festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen

des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.

Hat der Prüfungskandidat die Prüfung

bestanden und wird er in die Schule aufgenommen,

ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich

mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel

der Schule oder in anderer geeigneter Weise

bekanntzugeben. Hat er die Prüfung nicht bestanden

oder zwar bestanden, kann aber wegen

Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen

wenden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich

mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die

Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll

ist vom Vorsitzenden und von allen

Prüfern zu unterfertigen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 38. Auf die Verhinderung des Prüfungskandidaten

an der Ablegung der Aufnahmsprüfung

und den Rücktritt des Prüfungskandidaten

von der Aufnahmsprüfung findet § 13 Anwendung.

Zeugnis

§ 39. (1) Kann der Aufnahmsbewefber wegen

Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen

werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen

durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung

ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über

die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der

einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlage 3 zu gestalten.

Ersatz für die Ablegung der Aufnahmsprüfung

§ 40. (1) Die Ablegung der Aufnahmsprüfung

wird ersetzt durch

a) den erfolgreichen Abschluß der einjährigen

Übergangsstufe im Sinne des § 25

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes,

b) einen guten Gesamterfolg im Sinne des

§ 30 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes in

der vierten Stufe des Ersten Klassenzuges

der Hauptschule, wobei die Beurteilungen

in den Pflichtgegenständen Geometrisches

Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht zu

bleiben haben,

c) den erfolgreichen Abschluß der vierten

Stufe einer allgemeinbildenden höheren

Schule mit Unter- und Oberstufe im Sinne

des § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes,

wobei die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen

Latein und Geometrisches

Zeichnen außer Betracht zu bleiben haben,

d) einen guten Gesamterfolg im Sinne des

§ 30 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes in

der vierten Stufe einer Sonderschule, die

nach dem Lehrplan des Ersten Klassenzuges

der Hauptschule geführt wird, wobei die

Beurteilungen in den Pflichtgegenständen

Geometrisches Zeichnen und Kurzschrift

außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Für Aufnahmsbewerber, die die vierte Stufe

des Ersten Klassenzuges der Hauptschule oder die

vierte Stufe einer Sonderschule, die nach dem

Lehrplan des Ersten Klassenzuges der Hauptschule

geführt wird, erfolgreich im Sinne des § 25

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, aber ohne guten

Gesamterfolg im Sinne des § 30 Abs. 1 des

Schulunterrichtsgesetzes abschließen, wobei die

Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Geometrisches

Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht

zu bleiben haben, wird die Aufnahmsprüfung

in den Pflichtgegenständen Deutsch bzw. Lebende

Fremdsprache bzw. Mathematik durch den

Abschluß des betreffenden Pflichtgegenstandes

mit „Sehr gut" oder „Gut" ersetzt.

(3) Aufnahmsbewerber, die die vierte Stufe

einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter-

und Oberstufe erfolgreich im Sinne des § 28

Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes mit einem

„Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Lebende

Fremdsprache abschließen, haben die Aufnahmsprüfung

nur im Prüfungsgebiet Lebende Fremdsprache

abzulegen.

7. ABSCHNITT

Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule

Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 41. Die Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule

hat zu umfassen

a) schriftliche Prüfungen,

b) mündliche Prüfungen.

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 42. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in

die Forstfachschule ist jeweils eine schriftliche und

eine mündliche Prüfung abzulegen

a) in Deutsch,

b) in Rechnen.

(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung

in Rechnen und die schriftliche Prüfung in

Deutsch ist nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber

den Ersten Klassenzug der Hauptschule

oder eine allgemeinbildende höhere Schule besucht

hat und das Jahreszeugnis der vierten Stufe

im Pflichtgegenstand Mathematik bzw. im

Pflichtgegenstand Deutsch keine schlechtere Note

als „Gut" enthält.

(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht

aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung.

Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber

über berufsadäquate Interessen,

Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum

verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu

betragen.

(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat

zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben

zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener

Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit

mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen

und Raumgebilden) zu erkennen, und der

Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im

Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde

zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die

mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden

Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung

festzustellenden Fähigkeiten.

Ergänzende Bestimmung

§ 43. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen,

die Durchführung der schriftlichen und der

mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen

bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung

und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und

das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung,

§ 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die

mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der

Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen

des § 12 Abs. 1 Z. 4 und des § 13 der

Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren

und höheren Schulen nicht anzuwenden

sind."

12. Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung

„8. Abschnitt" und der bisherige § 30

die Bezeichnung „§ 44".

13. In Anlage 2 hat die dem Rundsiegel unmittelbar

vorangehende Zeile zu lauten: „Gegebenenfalls

Vermerk gemäß § 19 Abs. 4."

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