170. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 6. Mai 1975, BGBl.
Nr. 291, über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
an Anstalten der Lehrerbildung und
der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren
und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden
höheren Schulen und Hauptschulen
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 hat an die Stelle der
Wendung „die Fachschulen für Sozialarbeit" die
Wendung „die Fachschulen für Sozialberufe" zu
treten.
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung
(das standardisierte Untersuchungsverfahren)
dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber
die Eignung für die betreffende Schule (§ 1
Abs. 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach
den §§ 4 bis 13, 15 bis 18, 21 bis 28, 30 (bis 38
und 41 bis 43, die körperliche — soweit sie auf
Grund der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes
oder des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,
im Rahmen der Aufnahms- und Eignungsprüfung
(des standardisierten Untersuchungsverfahrens)
festzustellen ist — nach § 20 festzustellen."
3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Feststellung der Eignung des Schülers
für die berufsbildenden mittleren Schulen, ausgenommen
die Forstfachschule, und die berufsbildenden
höheren Schulen sind an diesen Schulen
an Stelle der Aufnahmsprüfung nach wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellte und erprobte,
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst
zur Verfügung gestellte Untersuchungsverfahren
(standardisierte Untersuchungsverfahren) durchzuführen."
4. § 3 Abs. 3 hat zu entfallen.
5. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die schriftlichen und die mündlichen
Prüfungen in Deutsch und Mathematik finden
die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 6 Anwendung."
6. Im § 6 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten
„Die Arbeitszeit darf insgesamt drei Stunden
nicht überschreiten."
7. Im § 7 Abs. 5 hat der letzte Satz zu lauten
„Die Arbeitszeit darf insgesamt drei Stunden
nicht überschreiten."
8. § 19 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In das Zeugnis über das standardisierte
Untersuchungsverfahren (Anlage 2) ist ein Vermerk
darüber aufzunehmen, welches der nachstehend
angeführten Untersuchungsverfahren
verwendet wurde
Eignungsuntersuchung für Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten (mit Ausnahme
der Höheren Lehranstalten für
Fremdenverkehrsberufe) und für höhere
land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
(mit Ausnahme der höheren Lehranstalten
für landwirtschaftliche Frauenberufe)
Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten
für Fremdenverkehrsberufe
Eignungsuntersuchung für Handelsakademien
Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe und für
höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche
Frauenberufe
Eignungsuntersuchung für technische, gewerbliche
und kunstgewerbliche Fachschulen (mit
Ausnahme der Fachschulen für Fremdenverkehrsberufe,
der Fachschulen für Damenkleidermacher
und der Fachschulen für
Herrenkleidermacher)
Eignungsuntersuchung für Fachschulen für
Fremdenverkehrsberufe
Eignungsuntersuchung für Fachschulen für
Damenkleidermacher und für Fachschulen
für Herrenkleidermacher
Eignungsuntersuchung für Handelsschulen
Eignungsuntersuchung für die dreijährige Fachschule
für wirtschaftliche Frauenberufe
Eignungsuntersuchung für die zweijährige Hauswirtschaftsschule."
9. Im § 19 sind nach Abs. 3 folgende Abs. 4
und 5 anzufügen:"
(4) In das Zeugnis über das standardisierte
Untersuchungsverfahren (Anlage 2) ist ferner
ein Vermerk darüber aufzunehmen, daß das
positive Bewertungsergebnis („bestanden") des
verwendeten Untersuchungsverfahrens für eine
berufsbildende höhere Schule den Prüfungskandidaten
auch zur Aufnahme in eine gleichartige
berufsbildende mittlere Schule berechtigt.
(5) Sofern ein Prüfungskandidat das standardisierte
Untersuchungsverfahren für eine berufsbildende
höhere Schule nicht bestanden hat, das
Bewertungsergebnis jedoch zur Aufnahme in
eine berufsbildende mittlere Schule berechtigt,
ist ihm letzteres zugleich mit der Bekanntgabe
der Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß
§ 17 Abs. 4 mitzuteilen."
10. Im § 22 hat in den Abs. 1 lit. b, 3, 5
und 6 an die Stelle der Worte „Rechnen und
Raumlehre" das Wort „Mathematik" zu treten.
11. Nach dem 5. Abschnitt sind der folgende
6. und 7. Abschnitt einzufügen
„6. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium
sowie in das
Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 30. Die Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium
sowie in das Aufbaugymnasium
und das Aufbaurealgymnasium hat zu
umfassen
a) schriftliche Prüfungen,
b) mündliche Prüfungen.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 31. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung
ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung abzulegen
a) in Deutsch,
b) in Leibender Fremdsprache,
c) in Mathematik.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die
mündliche Prüfung sind dem Bereich des Lehrstoffes
der vierten Klasse des Ersten Klassenzuges
der Hauptschule zu entnehmen.
Auswahl der Aufgabenstellungen
§ 32. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen
findet § 8 Anwendung.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33. Auf die Durchführung der schriftlichen
Prüfung findet § 9 Abs. 1 bis 9 Anwendung.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 34. (1) Dem Prüfungskandidaten sind im
Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet
zwei voneinander unabhängige Aufgaben
vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Im übrigen findet § 25 Anwendung.
Arbeitszeit
§ 35. (1) Die Arbeitszeit für die schriftliche
Prüfung hat in jedem Prüfungsgebiet eine
Stunde zu betragen.
(2) Für die mündliche Prüfung ist in jedem
Prüfungsgebiet nicht mehr Zeit zu verwenden,
als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung
erforderlich ist. Die Prüfung darf für ein Prüfungsgebiet
20 Minuten nicht überschreiten, sofern
nicht eine weitere Aufgabe (§ 34 Abs. 2)
gestellt wurde.
Dauer der Aufnahmsprüfung
§ 36. Hinsichtlich der Dauer der Aufnahmsprüfung
findet § 26 Anwendung.
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
§ 37. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem
Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).
Grundlage der Beurteilung der
Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten
bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis
des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im
Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15
Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 bis 4, des § 16
Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und Abs. 2 der Verordnung,
BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren
Schulen Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach
Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen
Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer
unter dem Vorsitz das Schulleiters mit unbedingter
Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen,
ob der Prüfungskandidat die Prüfung
„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung
„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung
sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten
und die den Prüfungskandidaten im Rahmen
der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben
allen Prüfern und dem Schulleiter zu
Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz
zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)
festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen
des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.
Hat der Prüfungskandidat die Prüfung
bestanden und wird er in die Schule aufgenommen,
ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich
mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel
der Schule oder in anderer geeigneter Weise
bekanntzugeben. Hat er die Prüfung nicht bestanden
oder zwar bestanden, kann aber wegen
Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen
wenden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich
mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die
Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll
ist vom Vorsitzenden und von allen
Prüfern zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 38. Auf die Verhinderung des Prüfungskandidaten
an der Ablegung der Aufnahmsprüfung
und den Rücktritt des Prüfungskandidaten
von der Aufnahmsprüfung findet § 13 Anwendung.
Zeugnis
§ 39. (1) Kann der Aufnahmsbewefber wegen
Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen
werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen
durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung
ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über
die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der
einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlage 3 zu gestalten.
Ersatz für die Ablegung der Aufnahmsprüfung
§ 40. (1) Die Ablegung der Aufnahmsprüfung
wird ersetzt durch
a) den erfolgreichen Abschluß der einjährigen
Übergangsstufe im Sinne des § 25
Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes,
b) einen guten Gesamterfolg im Sinne des
§ 30 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes in
der vierten Stufe des Ersten Klassenzuges
der Hauptschule, wobei die Beurteilungen
in den Pflichtgegenständen Geometrisches
Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht zu
bleiben haben,
c) den erfolgreichen Abschluß der vierten
Stufe einer allgemeinbildenden höheren
Schule mit Unter- und Oberstufe im Sinne
des § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes,
wobei die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen
Latein und Geometrisches
Zeichnen außer Betracht zu bleiben haben,
d) einen guten Gesamterfolg im Sinne des
§ 30 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes in
der vierten Stufe einer Sonderschule, die
nach dem Lehrplan des Ersten Klassenzuges
der Hauptschule geführt wird, wobei die
Beurteilungen in den Pflichtgegenständen
Geometrisches Zeichnen und Kurzschrift
außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Für Aufnahmsbewerber, die die vierte Stufe
des Ersten Klassenzuges der Hauptschule oder die
vierte Stufe einer Sonderschule, die nach dem
Lehrplan des Ersten Klassenzuges der Hauptschule
geführt wird, erfolgreich im Sinne des § 25
Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, aber ohne guten
Gesamterfolg im Sinne des § 30 Abs. 1 des
Schulunterrichtsgesetzes abschließen, wobei die
Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Geometrisches
Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht
zu bleiben haben, wird die Aufnahmsprüfung
in den Pflichtgegenständen Deutsch bzw. Lebende
Fremdsprache bzw. Mathematik durch den
Abschluß des betreffenden Pflichtgegenstandes
mit „Sehr gut" oder „Gut" ersetzt.
(3) Aufnahmsbewerber, die die vierte Stufe
einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter-
und Oberstufe erfolgreich im Sinne des § 28
Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes mit einem
„Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Lebende
Fremdsprache abschließen, haben die Aufnahmsprüfung
nur im Prüfungsgebiet Lebende Fremdsprache
abzulegen.
7. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 41. Die Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule
hat zu umfassen
a) schriftliche Prüfungen,
b) mündliche Prüfungen.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 42. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in
die Forstfachschule ist jeweils eine schriftliche und
eine mündliche Prüfung abzulegen
a) in Deutsch,
b) in Rechnen.
(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung
in Rechnen und die schriftliche Prüfung in
Deutsch ist nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber
den Ersten Klassenzug der Hauptschule
oder eine allgemeinbildende höhere Schule besucht
hat und das Jahreszeugnis der vierten Stufe
im Pflichtgegenstand Mathematik bzw. im
Pflichtgegenstand Deutsch keine schlechtere Note
als „Gut" enthält.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht
aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung.
Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber
über berufsadäquate Interessen,
Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum
verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu
betragen.
(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat
zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben
zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener
Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit
mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen
und Raumgebilden) zu erkennen, und der
Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im
Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde
zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die
mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden
Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung
festzustellenden Fähigkeiten.
Ergänzende Bestimmung
§ 43. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen,
die Durchführung der schriftlichen und der
mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen
bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung
und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und
das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung,
§ 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die
mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der
Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen
des § 12 Abs. 1 Z. 4 und des § 13 der
Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie mittleren
und höheren Schulen nicht anzuwenden
sind."
12. Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung
„8. Abschnitt" und der bisherige § 30
die Bezeichnung „§ 44".
13. In Anlage 2 hat die dem Rundsiegel unmittelbar
vorangehende Zeile zu lauten: „Gegebenenfalls
Vermerk gemäß § 19 Abs. 4."