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170. Verordnung: Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten

Auf Grund der §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10, 18,

20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,

BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972

und 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1.(1) Die allgemeine pädagogische Ausbildung

für Lehramtskandidaten ist an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten

Graz, Innsbruck und Salzburg, an der Grund-

und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien, an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt und an der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz einzurichten.

(2) Die fachdidaktische Ausbildung ist an den

in den Studienordnungen für die einzelnen Studienrichtungen

(Studienzweige) genannten Fakultäten

(Universitäten bzw. Hochschulen) einzurichten.

(3) Zwecks Durchführung schulpraktischer

Lehrveranstaltungen sowie des Schulpraktikums

(§ 16 Abs. 7 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

ist das Einvernehmen mit den zuständigen

Schulbehörden herzustellen.

Aufgaben

§ 2. (1) Die pädagogische Ausbildung für

Lehramtskandidaten besteht aus

a) der allgemeinen pädagogischen Ausbildung,

b) der fachdidaktischen Ausbildung,

c) der schulpraktischen Ausbildung.

(2) Die allgemeine pädagogische Ausbildung

hat gleichermaßen den wissenschaftlichen Grundlagen

und den pädagogisch-praktischen Erfordernissen

der Berufsvorbildung zu dienen.

(3) Die fachdidaktische Ausbildung hat im besonderen

den Fragen der Vermittlung des fachlichen

Wissensstoffes der gewählten Studienrichtungen

(Studienzweige) als Unterrichtsgegenstände

der höheren Schulen, ihrer Veranschaulichung

und Erprobung zu dienen.

(4) Die schulpraktische Ausbildung umfaßt

schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen

der fachdidaktischen Ausbildung der gewählten

Studienrichtungen (Studienzweige) und ein Schulpraktikum,

das der allgemeinen pädagogischen

Ausbildung und der fachdidaktischen Ausbildung

zuzuordnen ist.

(5) Im Rahmen des Schulpraktikums sollen

die Studierenden das österreichische Schulwesen

und die Schulwirklichkeit an höheren Schulen

erkunden, selbst den Unterricht beobachten,

analysieren, vorbereiten und erteilen. Das Schulpraktikum

soll den Studierenden außerdem die

Möglichkeit geben, ihre pädagogische Eignung

selbst zu überprüfen.

(6) Bei der Erfassung der Studienpläne und

Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf

die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen bzw.

der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere

auf die Lehrpläne der höheren Schulen

Bedacht zu nehmen.

Inskription

§ 3. (1) Aus den Teilen der pädagogischen Ausbildung

für Lehramtskandidaten gemäß § 2

Abs. 1 sind zu inskribieren

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10

Abs. 7 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

hat der ordentliche Hörer das Recht,

Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen

und der fachdidaktischen Ausbildung im

Zusammenhang mit Teilen der schulpraktischen

Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt als

Freifächer zu inskribieren. Solche Lehrveranstaltungen

sind in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.

Prüfungen und Prüfungsteile über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen können schon

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Im ersten Studienabschnitt inskribierte

Lehrveranstaltungen einführender Art, insbesondere

über Pädagogik, Didaktik, Psychologie,

Soziologie, sind in die pädagogische Ausbildung

der Lehramtskandidaten einzurechnen und darüber

abgelegte Prüfungen oder Prüfungsteile anzuerkennen,

soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen

Teilen der pädagogischen Ausbildung

entspricht. § 21 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes ist anzuwenden.

Studienpläne

§ 4. (1) Die allgemeine pädagogische Ausbildung

ist in einem besonderen Studienplan durch

eine für dieses Fachgebiet eingerichtete Studienkommission

der betreffenden Universität für alle

Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien

gemeinsam zu regeln. Die Regelung der

fachdidaktischen Ausbildung einschließlich der

damit verbundenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen

hat im Studienplan für die einzelne

Studienrichtung (Studienzweig) der Lehramtsausbildung

zu erfolgen.

(2) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß

unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 7 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen der ordentliche

Hörer die pädagogische Ausbildung im

zweiten Studienabschnitt absolvieren kann. Die

Rechte des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 2

bleiben unberührt.

(3) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß

unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 7

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen für

die Vorbereitung auf die Einführungsphase des

Schulpraktikums geeignete Teile der pädagogischen

Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt

im Sinne des § 3 Abs. 2 inskribiert werden

können. Die Inskription solcher Lehrveranstaltungen

ist im Studienplan zu empfehlen.

(4) Im Studienplan jeder Studienrichtung

(jedes Studienzweiges) der Lehramtsstudien ist

vorzusehen, daß das Schulpraktikum im ersten

Semester des zweiten Studienabschnittes begonnen

und bis zum Ende des zweiten Semesters

des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen

werden kann.

Schulpraktikum

§ 5. (1) Die Zulassung zum Schulpraktikum

setzt die Absolvierung von vier einrechenbaren

Semestern aus den beiden gewählten Studienrichtungen

(Studienzweigen) bzw. aus der Studienrichtung

„Biologie und Erdwissenschaften

(Lehramt an höheren Schulen)" voraus. Ferner

können die Studienpläne gemäß § 10 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den

Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Inskription

des Schulpraktikums bzw. für Teile desselben

vorsehen.

(2) Das Schulpraktikum dauert zwölf Wochen.

Es besteht aus einer Einführungsphase in der

Dauer von vier Wochen (30 Stunden) und einer

Übungsphase in der Dauer von acht Wochen

(90 Stunden).

(3) Die Einführungsphase des Schulpraktikums

hat die Aufgabe, die Studierenden in die Unterrichtspraxis

nach Möglichkeit auch unter Einsatz

audiovisueller Mittel einzuführen. Die Einführungsphase

ist im Wintersemester ,und im

Sommersemester vorzusehen und an der Universität

unter Mitwirkung von Lehrern, die die

Betreuung der Studierenden während der

Übungsphase durchzuführen haben (§ 7 Abs. 2)

abzuhalten, wobei auch Unterrichtsbesuche an

Schulen durchzuführen sind. Die Einführungsphase

ist durch Lehrveranstaltungen der allgemeinen

pädagogischen Ausbildung vorzubereiten

und zu begleiten. Als Lehrveranstaltungstypen

wenden insbesondere die im § 16 Abs. 1 lit. a

und c bis f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

genannten in Betracht kommen.

(4) Die Übungsphase ist durch Lehrveranstaltungen

der fachdidaktischen Ausbildung vorzubereiten.

Sie beginnt am Ende der Weihnachtsferien

(§ 2 Abs. 4 lit. b Schulzeitgesetz, BGBl.

Nr. 143/1964, in der geltenden Fassung) und ist

an der Schule zu absolvieren. Die Übungsphase

soll in Gruppen von nicht mehr als vier Studierenden

abgehalten werden.

(5) In den Seminaren aus Fachdidaktik ist auch

auf die Ergebnisse des absolvierten Schulpraktikums

Bezug zu nehmen.

§ 6. (1) Der ordentliche Hörer, der die Absolvierung

des Schulpraktikums anstrebt, hat sich

für das im nächsten Wintersemester beginnende

Schulpraktikum bis spätestens 31. Mai, für die

im Sammersemester beginnende Einführungsphase

des Schulpraktikums bis spätestens 30. November

bei der Universitätsdirektion der Universität

an der die allgemeine pädagogische Ausbildung

eingerichtet ist, anzumelden. Er ist berechtigt,

Anträge betreffend den Schulort zu

stellen, an dem er die Übungsphase des Schulpraktikums

zu absolvieren wünscht. Diesen Anträgen

ist nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten

in der Reihenfolge der Anträge zu

entsprechen.

(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das

Schulpraktikum

a) zur Gänze nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 5 Abs. 3 und 4 in einem Semester

zu absolvieren oder

b) zunächst nur die Einführungsphase und

nach Inskription von Lehrveranstaltungen

der fachdidaktischen Ausbildung gemäß

§ 5 Abs. 4 die Übungsphase erst in einem

der folgenden Wintersemester zu absolvieren.

(3) Die Anmeldungen gemäß Abs. 1 und 2

sind im Dienstweg dem Bundesministerium für

Unterricht und Kunst vorzulegen. Die Vergabe

der Praktikumsplätze für die Übungsphase an

den höheren Schulen hat durch das Bundesministerium

für Unterricht (und Kunst zu erfolgen.

Die Universitätsdirektionen sind hievon

in Kenntnis au setzen.

(4) Das Schulpraktikum gilt nur dann als

ordnungsgemäß absolviert, wenn der ordentliche

Hörer während der Einführungsphase des Schulpraktikums

wenigstens an 25 und während der

Übungsphase wenigstens an 80 Stunden teilgenommen

und während der Übungsphase Lehrübungen

aus jeder der betreffenden Studienrichtungen

(Studienzweige) absolviert hat, und zwar,

sofern die entsprechenden Unterrichtsgegenstände

sowohl in der Unterstufe als auch in der

Oberstufe höherer Schulen vorgesehen sind, sowohl

in der Unterstufe als auch in der Oberstufe.

Andernfalls ist das Schulpraktikum wenigstens

auf die geforderte Zahl von Stunden und

Lehrübungen zu ergänzen. Die unterrichtsfreie

Zeit im Sinne des Schulzeitgesetzes unterbricht

das Schulpraktikum. Die Zulassung zur Übungsphase

setzt die erfolgreiche Teilnahme an der

Einführungsphase voraus. Die Beurteilung der

Einführungsphase und der Übungsphase des

Schulpraktikums erfolgt jeweils durch die Leiter

der Lehrveranstaltung.

§ 7. (1) Die Übungsphase des Schulpraktikums

ist an geeigneten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten höheren Schulen

durchzuführen, die vom Bundesministerium für

Unterricht und Kunst beistimmt wenden.

(2) Die Lehrer, die die Betreuung der Studierenden

während des Schulpraktikums durchzuführen

haben, sind Universitätslektoren gemäß

§ 38 Abs. 4 des Universitäts-Organisiationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975, bzw. Lehrbeauftragte

gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, oder

Lehrbeauftragte gemäß § 3 lit. d des Akademie-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955. Die

in Betracht kommenden Lehrer werden vom

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht und Kunst den Universitäten

(Hochschulen) bekanntgegeben. Die Entscheidung

über die Vergabe der Lehraufträge ist

dem Bundesministerium für Unterricht und

Kunst bekanntzugeben, das die erforderlichen

Dienstaufträge erteilt.

(3) Bei der Stellung von Anträgen auf Erteilung

der remunerierten Lehraufträge für fachdidaktische

und schulpraktische Lehrveranstaltungen,

ist auf die Heranziehung von Lehrern, die

die Betreuung von Studierenden während des

Schulpraktikums übernommen haben, Bedacht

zu nehmen.

§ 8. Während des Schulpraktikums besteht Anspruch

auf Schulfahrtbeihilfen und Schülerfreifahrt

nach Maßgabe des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden

Fassung.

Prüfung aus Pädagogik

§ 9. (1) Die Prüfung aus Pädagogik ist im

Rahmen des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

abzulegen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

aus Pädagogik bzw. zum letzten Teil der

Prüfung aus Pädagogik ist

a) die Inskription der im Studienplan für die

allgemeine Pädagogik vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

b) die Absolvierung des Schulpraktikums,

c) die Ablegung einer Vorprüfung aus

„Erster Hilfe"; sie kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Die Prüfung aus Pädagogik ist mündlich

abzulegen. Wenn die mündliche Ablegung wegen

der zu großen Zahl der Kandidaten und der zu

geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, ist

auf Beschluß des zuständigen Organs eine schriftliche

Prüfung oder eine Prüfungsarbeit anzuordnen.

(4) Auf die Durchführung der Prüfung aus

Pädagogik sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3

bis 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

anzuwenden.

Sonderbestimmungen

§ 10. (1) Auf Studierende der Studienrichtung

„Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt

an höheren Schulen)" ist hinsichtlich der allgemeinen

pädagogischen Ausbildung § 3 Abs. 5

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.

(2) In den Studienordnungen für die Studienrichtungen

Musikerziehung (Lehramt an höheren

Schulen), Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an

höheren Schulen), Bildnerische Erziehung (Lehramt

an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt

an höheren Schulen) und Textiles Gestalten

und Werken (Lehramt an höheren Schulen), ist

die in der fachdidaktischen Ausbildung zu inskribierende

Zahl von Wochenstunden so festzusetzen,

daß sie in jeder der gewählten Studienrichtungen

nicht unter zwölf und nicht über

18 Wochenstunden beträgt.

(3) Sofern dies im Hinblick auf die vorhandenen

Praktikumsplätze möglich ist, kann die

Übungsphase des Schulpraktikums anstatt zu dem

im § 5 Abs. 4 vorgesehenen Zeitpunkt zu Anfang

des Monats Feber begonnen werden. Ein diesbezüglicher

Antrag einer Universität (ist so rechtzeitig

beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung einzubringen, daß die organisatorischen

Voraussetzungen mit dem Bundesministerium

für Unterricht und Kunst und den zuständigen

Schulbehörden geschaffen werden können.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Ist der Studierende in einer Studienrichtung

(einem Studienzweig) oder in beiden

Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 45

Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auf die neuen Studienvorschriften übergetreten,

so gilt dieser Übertritt auch für die pädagogische

Ausbildung der Lehramtskandidaten im Sinne

dieser Studienordnung. In diesem Fall werden

zurückgelegte Studien aus den pädagogischen

Studien für Lehramtskandidaten nach den bisherigen

Studienvorschriften in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten

Prüfungen anerkannt. Das Schulpraktikum ist

zu absolvieren, jedoch wird ein bisher absolviertes

versuchsweises Schulpraktikum an höheren

Schulen auf das Schulpraktikum im Sinne dieser

Studienordnung eingerechnet.

(2) In den Studienjahren 1977/78 bis 1979/80

kann die im § 3 Abs. 1 lit. b vorgesehene Mindeststundenzahl

für die fachdidaktische Ausbildung

durch eine einzelne für die Studienrichtung

geltende Studienordnung auf vier Wochenstumden

herabgesetzt werden.

(3) Steht ein Lehrer, der Absolvent der Studienrichtung

Instrumentalmusikerziehung (Lehramt

an höheren Schulen) ist, noch nicht als

Leiter des Schulpraktikums zur Verfügung so

ist die Übungsphase des Schulpraktikums von

den Studierenden dieser Studienrichtung zur

Gänze aus der Studienrichtung Musikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen) abzulegen.

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