170. Verordnung: Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10, 18,
20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,
BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972
und 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1.(1) Die allgemeine pädagogische Ausbildung
für Lehramtskandidaten ist an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten
Graz, Innsbruck und Salzburg, an der Grund-
und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien, an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt und an der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Linz einzurichten.
(2) Die fachdidaktische Ausbildung ist an den
in den Studienordnungen für die einzelnen Studienrichtungen
(Studienzweige) genannten Fakultäten
(Universitäten bzw. Hochschulen) einzurichten.
(3) Zwecks Durchführung schulpraktischer
Lehrveranstaltungen sowie des Schulpraktikums
(§ 16 Abs. 7 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
ist das Einvernehmen mit den zuständigen
Schulbehörden herzustellen.
Aufgaben
§ 2. (1) Die pädagogische Ausbildung für
Lehramtskandidaten besteht aus
a) der allgemeinen pädagogischen Ausbildung,
b) der fachdidaktischen Ausbildung,
c) der schulpraktischen Ausbildung.
(2) Die allgemeine pädagogische Ausbildung
hat gleichermaßen den wissenschaftlichen Grundlagen
und den pädagogisch-praktischen Erfordernissen
der Berufsvorbildung zu dienen.
(3) Die fachdidaktische Ausbildung hat im besonderen
den Fragen der Vermittlung des fachlichen
Wissensstoffes der gewählten Studienrichtungen
(Studienzweige) als Unterrichtsgegenstände
der höheren Schulen, ihrer Veranschaulichung
und Erprobung zu dienen.
(4) Die schulpraktische Ausbildung umfaßt
schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen
der fachdidaktischen Ausbildung der gewählten
Studienrichtungen (Studienzweige) und ein Schulpraktikum,
das der allgemeinen pädagogischen
Ausbildung und der fachdidaktischen Ausbildung
zuzuordnen ist.
(5) Im Rahmen des Schulpraktikums sollen
die Studierenden das österreichische Schulwesen
und die Schulwirklichkeit an höheren Schulen
erkunden, selbst den Unterricht beobachten,
analysieren, vorbereiten und erteilen. Das Schulpraktikum
soll den Studierenden außerdem die
Möglichkeit geben, ihre pädagogische Eignung
selbst zu überprüfen.
(6) Bei der Erfassung der Studienpläne und
Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf
die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen bzw.
der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere
auf die Lehrpläne der höheren Schulen
Bedacht zu nehmen.
Inskription
§ 3. (1) Aus den Teilen der pädagogischen Ausbildung
für Lehramtskandidaten gemäß § 2
Abs. 1 sind zu inskribieren
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10
Abs. 7 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
hat der ordentliche Hörer das Recht,
Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen
und der fachdidaktischen Ausbildung im
Zusammenhang mit Teilen der schulpraktischen
Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt als
Freifächer zu inskribieren. Solche Lehrveranstaltungen
sind in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.
Prüfungen und Prüfungsteile über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen können schon
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(3) Im ersten Studienabschnitt inskribierte
Lehrveranstaltungen einführender Art, insbesondere
über Pädagogik, Didaktik, Psychologie,
Soziologie, sind in die pädagogische Ausbildung
der Lehramtskandidaten einzurechnen und darüber
abgelegte Prüfungen oder Prüfungsteile anzuerkennen,
soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen
Teilen der pädagogischen Ausbildung
entspricht. § 21 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes ist anzuwenden.
Studienpläne
§ 4. (1) Die allgemeine pädagogische Ausbildung
ist in einem besonderen Studienplan durch
eine für dieses Fachgebiet eingerichtete Studienkommission
der betreffenden Universität für alle
Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien
gemeinsam zu regeln. Die Regelung der
fachdidaktischen Ausbildung einschließlich der
damit verbundenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen
hat im Studienplan für die einzelne
Studienrichtung (Studienzweig) der Lehramtsausbildung
zu erfolgen.
(2) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß
unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 7 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen der ordentliche
Hörer die pädagogische Ausbildung im
zweiten Studienabschnitt absolvieren kann. Die
Rechte des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 2
bleiben unberührt.
(3) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß
unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 7
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen für
die Vorbereitung auf die Einführungsphase des
Schulpraktikums geeignete Teile der pädagogischen
Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt
im Sinne des § 3 Abs. 2 inskribiert werden
können. Die Inskription solcher Lehrveranstaltungen
ist im Studienplan zu empfehlen.
(4) Im Studienplan jeder Studienrichtung
(jedes Studienzweiges) der Lehramtsstudien ist
vorzusehen, daß das Schulpraktikum im ersten
Semester des zweiten Studienabschnittes begonnen
und bis zum Ende des zweiten Semesters
des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen
werden kann.
Schulpraktikum
§ 5. (1) Die Zulassung zum Schulpraktikum
setzt die Absolvierung von vier einrechenbaren
Semestern aus den beiden gewählten Studienrichtungen
(Studienzweigen) bzw. aus der Studienrichtung
„Biologie und Erdwissenschaften
(Lehramt an höheren Schulen)" voraus. Ferner
können die Studienpläne gemäß § 10 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den
Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Inskription
des Schulpraktikums bzw. für Teile desselben
vorsehen.
(2) Das Schulpraktikum dauert zwölf Wochen.
Es besteht aus einer Einführungsphase in der
Dauer von vier Wochen (30 Stunden) und einer
Übungsphase in der Dauer von acht Wochen
(90 Stunden).
(3) Die Einführungsphase des Schulpraktikums
hat die Aufgabe, die Studierenden in die Unterrichtspraxis
nach Möglichkeit auch unter Einsatz
audiovisueller Mittel einzuführen. Die Einführungsphase
ist im Wintersemester ,und im
Sommersemester vorzusehen und an der Universität
unter Mitwirkung von Lehrern, die die
Betreuung der Studierenden während der
Übungsphase durchzuführen haben (§ 7 Abs. 2)
abzuhalten, wobei auch Unterrichtsbesuche an
Schulen durchzuführen sind. Die Einführungsphase
ist durch Lehrveranstaltungen der allgemeinen
pädagogischen Ausbildung vorzubereiten
und zu begleiten. Als Lehrveranstaltungstypen
wenden insbesondere die im § 16 Abs. 1 lit. a
und c bis f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
genannten in Betracht kommen.
(4) Die Übungsphase ist durch Lehrveranstaltungen
der fachdidaktischen Ausbildung vorzubereiten.
Sie beginnt am Ende der Weihnachtsferien
(§ 2 Abs. 4 lit. b Schulzeitgesetz, BGBl.
Nr. 143/1964, in der geltenden Fassung) und ist
an der Schule zu absolvieren. Die Übungsphase
soll in Gruppen von nicht mehr als vier Studierenden
abgehalten werden.
(5) In den Seminaren aus Fachdidaktik ist auch
auf die Ergebnisse des absolvierten Schulpraktikums
Bezug zu nehmen.
§ 6. (1) Der ordentliche Hörer, der die Absolvierung
des Schulpraktikums anstrebt, hat sich
für das im nächsten Wintersemester beginnende
Schulpraktikum bis spätestens 31. Mai, für die
im Sammersemester beginnende Einführungsphase
des Schulpraktikums bis spätestens 30. November
bei der Universitätsdirektion der Universität
an der die allgemeine pädagogische Ausbildung
eingerichtet ist, anzumelden. Er ist berechtigt,
Anträge betreffend den Schulort zu
stellen, an dem er die Übungsphase des Schulpraktikums
zu absolvieren wünscht. Diesen Anträgen
ist nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten
in der Reihenfolge der Anträge zu
entsprechen.
(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das
Schulpraktikum
a) zur Gänze nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 5 Abs. 3 und 4 in einem Semester
zu absolvieren oder
b) zunächst nur die Einführungsphase und
nach Inskription von Lehrveranstaltungen
der fachdidaktischen Ausbildung gemäß
§ 5 Abs. 4 die Übungsphase erst in einem
der folgenden Wintersemester zu absolvieren.
(3) Die Anmeldungen gemäß Abs. 1 und 2
sind im Dienstweg dem Bundesministerium für
Unterricht und Kunst vorzulegen. Die Vergabe
der Praktikumsplätze für die Übungsphase an
den höheren Schulen hat durch das Bundesministerium
für Unterricht (und Kunst zu erfolgen.
Die Universitätsdirektionen sind hievon
in Kenntnis au setzen.
(4) Das Schulpraktikum gilt nur dann als
ordnungsgemäß absolviert, wenn der ordentliche
Hörer während der Einführungsphase des Schulpraktikums
wenigstens an 25 und während der
Übungsphase wenigstens an 80 Stunden teilgenommen
und während der Übungsphase Lehrübungen
aus jeder der betreffenden Studienrichtungen
(Studienzweige) absolviert hat, und zwar,
sofern die entsprechenden Unterrichtsgegenstände
sowohl in der Unterstufe als auch in der
Oberstufe höherer Schulen vorgesehen sind, sowohl
in der Unterstufe als auch in der Oberstufe.
Andernfalls ist das Schulpraktikum wenigstens
auf die geforderte Zahl von Stunden und
Lehrübungen zu ergänzen. Die unterrichtsfreie
Zeit im Sinne des Schulzeitgesetzes unterbricht
das Schulpraktikum. Die Zulassung zur Übungsphase
setzt die erfolgreiche Teilnahme an der
Einführungsphase voraus. Die Beurteilung der
Einführungsphase und der Übungsphase des
Schulpraktikums erfolgt jeweils durch die Leiter
der Lehrveranstaltung.
§ 7. (1) Die Übungsphase des Schulpraktikums
ist an geeigneten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten höheren Schulen
durchzuführen, die vom Bundesministerium für
Unterricht und Kunst beistimmt wenden.
(2) Die Lehrer, die die Betreuung der Studierenden
während des Schulpraktikums durchzuführen
haben, sind Universitätslektoren gemäß
§ 38 Abs. 4 des Universitäts-Organisiationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975, bzw. Lehrbeauftragte
gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, oder
Lehrbeauftragte gemäß § 3 lit. d des Akademie-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955. Die
in Betracht kommenden Lehrer werden vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht und Kunst den Universitäten
(Hochschulen) bekanntgegeben. Die Entscheidung
über die Vergabe der Lehraufträge ist
dem Bundesministerium für Unterricht und
Kunst bekanntzugeben, das die erforderlichen
Dienstaufträge erteilt.
(3) Bei der Stellung von Anträgen auf Erteilung
der remunerierten Lehraufträge für fachdidaktische
und schulpraktische Lehrveranstaltungen,
ist auf die Heranziehung von Lehrern, die
die Betreuung von Studierenden während des
Schulpraktikums übernommen haben, Bedacht
zu nehmen.
§ 8. Während des Schulpraktikums besteht Anspruch
auf Schulfahrtbeihilfen und Schülerfreifahrt
nach Maßgabe des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden
Fassung.
Prüfung aus Pädagogik
§ 9. (1) Die Prüfung aus Pädagogik ist im
Rahmen des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
abzulegen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
aus Pädagogik bzw. zum letzten Teil der
Prüfung aus Pädagogik ist
a) die Inskription der im Studienplan für die
allgemeine Pädagogik vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
b) die Absolvierung des Schulpraktikums,
c) die Ablegung einer Vorprüfung aus
„Erster Hilfe"; sie kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
(3) Die Prüfung aus Pädagogik ist mündlich
abzulegen. Wenn die mündliche Ablegung wegen
der zu großen Zahl der Kandidaten und der zu
geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, ist
auf Beschluß des zuständigen Organs eine schriftliche
Prüfung oder eine Prüfungsarbeit anzuordnen.
(4) Auf die Durchführung der Prüfung aus
Pädagogik sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3
bis 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
anzuwenden.
Sonderbestimmungen
§ 10. (1) Auf Studierende der Studienrichtung
„Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt
an höheren Schulen)" ist hinsichtlich der allgemeinen
pädagogischen Ausbildung § 3 Abs. 5
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.
(2) In den Studienordnungen für die Studienrichtungen
Musikerziehung (Lehramt an höheren
Schulen), Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an
höheren Schulen), Bildnerische Erziehung (Lehramt
an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt
an höheren Schulen) und Textiles Gestalten
und Werken (Lehramt an höheren Schulen), ist
die in der fachdidaktischen Ausbildung zu inskribierende
Zahl von Wochenstunden so festzusetzen,
daß sie in jeder der gewählten Studienrichtungen
nicht unter zwölf und nicht über
18 Wochenstunden beträgt.
(3) Sofern dies im Hinblick auf die vorhandenen
Praktikumsplätze möglich ist, kann die
Übungsphase des Schulpraktikums anstatt zu dem
im § 5 Abs. 4 vorgesehenen Zeitpunkt zu Anfang
des Monats Feber begonnen werden. Ein diesbezüglicher
Antrag einer Universität (ist so rechtzeitig
beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung einzubringen, daß die organisatorischen
Voraussetzungen mit dem Bundesministerium
für Unterricht und Kunst und den zuständigen
Schulbehörden geschaffen werden können.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Ist der Studierende in einer Studienrichtung
(einem Studienzweig) oder in beiden
Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 45
Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auf die neuen Studienvorschriften übergetreten,
so gilt dieser Übertritt auch für die pädagogische
Ausbildung der Lehramtskandidaten im Sinne
dieser Studienordnung. In diesem Fall werden
zurückgelegte Studien aus den pädagogischen
Studien für Lehramtskandidaten nach den bisherigen
Studienvorschriften in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten
Prüfungen anerkannt. Das Schulpraktikum ist
zu absolvieren, jedoch wird ein bisher absolviertes
versuchsweises Schulpraktikum an höheren
Schulen auf das Schulpraktikum im Sinne dieser
Studienordnung eingerechnet.
(2) In den Studienjahren 1977/78 bis 1979/80
kann die im § 3 Abs. 1 lit. b vorgesehene Mindeststundenzahl
für die fachdidaktische Ausbildung
durch eine einzelne für die Studienrichtung
geltende Studienordnung auf vier Wochenstumden
herabgesetzt werden.
(3) Steht ein Lehrer, der Absolvent der Studienrichtung
Instrumentalmusikerziehung (Lehramt
an höheren Schulen) ist, noch nicht als
Leiter des Schulpraktikums zur Verfügung so
ist die Übungsphase des Schulpraktikums von
den Studierenden dieser Studienrichtung zur
Gänze aus der Studienrichtung Musikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen) abzulegen.