170_1976
AT
170. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 170. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds durch den Verfassungsgerichtshof
1976_170_0 170. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 23. März 1976, V 1/76-12, den Beschluß
der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds
vom 27. Juni 1973 betreffend „Authentische
Auslegung des Beschlusses der Verwaltungskommission
des Milchwirtschaftsfonds über
das Neue Abrechnungssystem mit Molkereien
betreffend Abfertigungsrücklage", kundgemacht
in „Die österreichische Milchwirtschaft", Beilage
5 zu Heft 14/1973, als gesetzwidrig aufgehoben.