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170. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Schmied gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling

die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse

der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1

der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Anfertigung einer aus mehreren

Teilen bestehenden Arbeit nach Angabe zu umfassen,

wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen

sind

Messen, Anreißen, Feilen,

Schmieden, Bohren,

Gewindeschneiden,

einfache Autogen- und Elektroschweißarbeiten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission

abzulegen; sie hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische

Wissen dies Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst

nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der

Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu Hegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Materialbedarfsberechnung,

Obersetzungsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffe,

Arbeitsverfahren,

Maschinenelemente (feste und lösbare Verbindungen),

Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung

eines Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung

zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie

in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu

beschränken, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Karosseriebauer

oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fahrzeugschmied

(Wagenschmied), Formschmied, Hüttenwerkschlosser,

Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenbauer

oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Schmied abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schmied ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1975 in

Kraft.

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