170. Verordnung: Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es,
festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden
Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist,
die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten
selbst fachgerecht auszuführen.
Prüfungskommission
§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus
folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem
Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-
Beisitzer.
(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission
sind im einzelnen Fall ausgeschlossen
a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter
(Geschäftsführer) und — falls die
Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung
der Lehrzeit, abgelegt wird — die Dienstgeber
des Prüflings,
b) der Ausbilder des Prüflings,
c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt
oder verschwägert sind,
d) Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung
wie der Prüfling beschäftigt sind,
sowie
e) Personen, bei denen sonstige wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Prüfungstermin
§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von
der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der
Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum
zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst
kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht
überschreiten.
(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber
den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5
Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin
spätestens drei Wochen vor diesem
Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im
Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers
diese Frist unterschritten werden. Dem
Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe
schriftlich mitzuteilen
a) die Prüfungsgegenstände,
b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung
nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber
die Erreichung des Lehrzieles
der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
nachweist (§ 4 Abs. 1), und
c) die Werkstoffe, die Arbeitsmittel und -behelfe,
die erforderlichenfalls der Prüfungswerber
zur Prüfung mitzubringen hat.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der
Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor
dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe
der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen.
Wenn der Prüfungstermin dem Prüfungswerber
innerhalb einer kürzeren Frist
(Abs. 2) bekanntgegeben wird, so ist dessen
Name den Mitgliedern der Prüfungskommission
spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission
aus, hat die Lehrlingsstelle kurzfristig einen anderen
Prüfer unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1
heranzuziehen.
Prüfungsvorgang
§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon
anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
die Erreichung des Lehrzieles
der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis
ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle,
spätestens aber vor Beginn der theoretischen
Prüfung der aufsichtsführenden Person im Sinne
des Abs. 4 vorzulegen. Die Prüfungskommission
hat einen nach dem letztgenannten Zeitpunkt
vorgelegten derartigen Nachweis nicht zu berücksichtigen.
(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2)
vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der
Lehrlingsstelle, in jedem Fall aber vor Beginn
der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu prüfen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise
hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission
einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern
diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen
und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit
der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
gestatten. Zu dem Personenkreis,
bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen
ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem
Antritt zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Berufsausbildungsbeirates, ein Beauftragter
des Landeshauptmannes und ein Vertreter des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie haben das Recht, der Durchführung
von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.
(4) Die Überwachung der Prüfung und die
Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission.
Mit der Beaufsichtigung und
Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen
Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission
als Aufsichtsorgan beauftragt werden.
Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung
der Ordnung bei der theoretischen Prüfung
kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person
vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission
widersprochen hat, gilt diese
Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der
aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen
eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.
(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und
deutlich zu stellen. Die zulässigen Mittel und
Behelfe sind bekanntzugeben. Auf die Folgen
der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe
ist hinzuweisen.
(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg
in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung
unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,
ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen.
Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung
der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger
Verwarnung hat die aufsichtsführende
Person die Weiterführung der Prüfungsarbeiten
zu untersagen. Die Prüfungskommission hat sodann
unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße
über den Ausschluß von der weiteren
Prüfung zu beschließen.
(8) Ein verspätet erschienener Prüfling ist von
der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,
wenn eine ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung noch möglich ist und der
Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes
Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Ein
Prüfling, der so verspätet zur Prüfung erscheint,
daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung
nicht mehr möglich ist, ist von der Prüfungskommission
zurückzuweisen.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen
des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen
mit folgenden Noten zu bewerten
a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich
über dem Durchschnitt liegen und alle
gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden,
b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem
Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben
in den wichtigeren Punkten gelöst
wurden,
c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen
dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten
Aufgaben im wesentlichen gelöst
wurden,
d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter
dem Durchschnitt liegen, die gestellten
Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst
wurden und erwartet werden kann, daß
der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird,
e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten
Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht
erwartet werden kann, daß der Prüfling
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird.
(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in
einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung unzulässiger
Mittel und Behelfe beeinflußt (§ 4
Abs. 7), so ist dies bei der Bewertung des Gegenstandes
durch die Prüfungskommission zu berücksichtigen.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten
Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,
ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung
bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.
Die Lehrabschlußprüfung ist
a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens
die Hälfte der Prüfungsgegenstände,
worunter auch die der praktischen Prüfung
zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet
wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen
keine schlechtere Bewertung als
„gut" erfolgte,
b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand
mit „nichtgenügend" bewertet wurde,
c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere
Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden.
(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von
der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8
zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt,
gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung
des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt
sich ein Prüfling von der Prüfung und ist der
Grund der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen
in den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen
zu bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu
überprüfen, ob die Unterbrechung mit oder ohne
Verschulden des Prüflings eingetreten ist. Liegt
ein Verschulden des Prüflings vor, gilt dies als
Rücktritt von der Prüfung. Bei Unterbrechung
ohne Verschulden des Prüflings hat die Lehrlingsstelle
ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung
der Prüfung festzusetzen.
(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung auf
Grund der Prüfungsordnung für den betreffenden
Lehrberuf auf bestimmte Gegenstände einzuschränken
ist, so hat die Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der in dieser Prüfungsordnung
festgelegten einschlägigen Kriterien den
frühest zulässigen Prüfungstermin festzusetzen.
(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission
ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung
hat der Vorsitzende sein Stimmrecht
zuletzt auszuüben.
(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses
dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise
zugelassenen Personen sowie Prüflinge nicht anwesend
sein.
(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der
Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission
gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu
verkünden.
Prüfungsniederschrift
§ 6. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese hat zu enthalten
a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen
der Mitglieder der Prüfungskommission
und des allfälligen Aufsichtsorgans, den
Lehrberuf, über den die Prüfung abgelegt
wurde,
b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings,
c) die Gegenstände, die nach Maßgabe der
Prüfungsordnung für den betreffenden
Lehrberuf nicht zu prüfen waren,
d) die Gegenstände, über die eine Prüfung
abgelegt wurde, und ihre Benotung (sehr
gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend),
e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung
bestanden, bestanden, nicht bestanden),
f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung
den Beschluß über den frühesten Termin
der Wiederholung,
g) wiederholte Verwarnungen unter Anführung
der Gründe,
h) die Untersagung der Weiterführung der
Prüfungsarbeiten unter Anführung des
Ordnungsverstoßes und den Beschluß der
Prüfungskommission über den Ausschluß,
i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen
und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
j) das Entfernen eines Prüflings während der
Prüfung.
(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission
zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung
des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung
maßgebend beeinflußt haben, kann es unter
Angabe seiner Begründung die Protokollierung
seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen und
von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.
(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des
Berufsausbildungsbeirates oder ein Beauftragter
des Landeshauptmannes oder ein Vertreter des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie der Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so
hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission
jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu
gewähren.
Prüfungstaxe
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung
eine Prüfungstaxe in der Höhe von S 200•—,
im Falle einer Zusatzprüfung jedoch in der Höhe
von S 100•— zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe
nicht ersetzt werden und daß die
Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder
Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe
ein Viertel der angeführten Beträge.
(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber
von der Lehrlingsstelle zurückzuerstatten,
a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen
worden ist,
b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,
vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gegeben wird,
oder
c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß
er an der termingemäßen Ablegung der
Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 8. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
haben Anspruch auf eine Entschädigung in der
Höhe von S 40•— für jede angefangene Stunde
ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder der Prüfungskommission
nachweisen, daß ihnen durch
ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang entsteht,
ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang
zu ersetzen.
(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission
auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten
erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten
der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
(2. Klasse) zu ersetzen.
(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes
der Prüfungskommission außerhalb seines
ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit
als notwendig, sind ihm auch die
nachgewiesenen Kosten für eine angemessene
Unterkunft zu ersetzen.
(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die
Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission
auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden
Beträge zu veranlassen.
Wiederholungsprüfung und Zusatzprüfung
§ 9. Für die Wiederholungsprüfung und die
Zusatzprüfung sind die §§ 1 bis 8 sinngemäß
anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April
1974 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist nur für Lehrabschlußprüfungen
in jenen Lehrberufen anzuwenden,
für die eine Prüfungsordnung nach dem
15. April 1974 kundgemacht wird.