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170. Verordnung: Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es,

festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden

Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und

Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist,

die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten

selbst fachgerecht auszuführen.

Prüfungskommission

§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus

folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem

Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-

Beisitzer.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission

sind im einzelnen Fall ausgeschlossen

a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter

(Geschäftsführer) und — falls die

Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung

der Lehrzeit, abgelegt wird — die Dienstgeber

des Prüflings,

b) der Ausbilder des Prüflings,

c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt

oder verschwägert sind,

d) Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung

wie der Prüfling beschäftigt sind,

sowie

e) Personen, bei denen sonstige wichtige

Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre

volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Prüfungstermin

§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von

der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der

Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum

zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst

kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht

überschreiten.

(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber

den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5

Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin

spätestens drei Wochen vor diesem

Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im

Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers

diese Frist unterschritten werden. Dem

Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe

schriftlich mitzuteilen

a) die Prüfungsgegenstände,

b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung

nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber

die Erreichung des Lehrzieles

der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule

nachweist (§ 4 Abs. 1), und

c) die Werkstoffe, die Arbeitsmittel und -behelfe,

die erforderlichenfalls der Prüfungswerber

zur Prüfung mitzubringen hat.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der

Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor

dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe

der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen.

Wenn der Prüfungstermin dem Prüfungswerber

innerhalb einer kürzeren Frist

(Abs. 2) bekanntgegeben wird, so ist dessen

Name den Mitgliedern der Prüfungskommission

spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission

aus, hat die Lehrlingsstelle kurzfristig einen anderen

Prüfer unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1

heranzuziehen.

Prüfungsvorgang

§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon

anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

die Erreichung des Lehrzieles

der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule

nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis

ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle,

spätestens aber vor Beginn der theoretischen

Prüfung der aufsichtsführenden Person im Sinne

des Abs. 4 vorzulegen. Die Prüfungskommission

hat einen nach dem letztgenannten Zeitpunkt

vorgelegten derartigen Nachweis nicht zu berücksichtigen.

(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2)

vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der

Lehrlingsstelle, in jedem Fall aber vor Beginn

der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu prüfen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise

hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission

einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern

diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen

und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit

der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

gestatten. Zu dem Personenkreis,

bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen

ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem

Antritt zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Berufsausbildungsbeirates, ein Beauftragter

des Landeshauptmannes und ein Vertreter des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie haben das Recht, der Durchführung

von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.

(4) Die Überwachung der Prüfung und die

Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission.

Mit der Beaufsichtigung und

Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen

Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission

als Aufsichtsorgan beauftragt werden.

Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung

der Ordnung bei der theoretischen Prüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person

vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission

widersprochen hat, gilt diese

Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der

aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen

eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.

(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und

deutlich zu stellen. Die zulässigen Mittel und

Behelfe sind bekanntzugeben. Auf die Folgen

der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe

ist hinzuweisen.

(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg

in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung

unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,

ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen.

Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung

der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger

Verwarnung hat die aufsichtsführende

Person die Weiterführung der Prüfungsarbeiten

zu untersagen. Die Prüfungskommission hat sodann

unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße

über den Ausschluß von der weiteren

Prüfung zu beschließen.

(8) Ein verspätet erschienener Prüfling ist von

der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,

wenn eine ordnungsgemäße Durchführung

der Prüfung noch möglich ist und der

Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes

Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Ein

Prüfling, der so verspätet zur Prüfung erscheint,

daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung

nicht mehr möglich ist, ist von der Prüfungskommission

zurückzuweisen.

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen

des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen

mit folgenden Noten zu bewerten

a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich

über dem Durchschnitt liegen und alle

gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden,

b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem

Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben

in den wichtigeren Punkten gelöst

wurden,

c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen

dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten

Aufgaben im wesentlichen gelöst

wurden,

d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter

dem Durchschnitt liegen, die gestellten

Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst

wurden und erwartet werden kann, daß

der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird,

e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten

Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht

erwartet werden kann, daß der Prüfling

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird.

(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in

einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung unzulässiger

Mittel und Behelfe beeinflußt (§ 4

Abs. 7), so ist dies bei der Bewertung des Gegenstandes

durch die Prüfungskommission zu berücksichtigen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten

Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,

ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung

bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.

Die Lehrabschlußprüfung ist

a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens

die Hälfte der Prüfungsgegenstände,

worunter auch die der praktischen Prüfung

zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet

wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen

keine schlechtere Bewertung als

„gut" erfolgte,

b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand

mit „nichtgenügend" bewertet wurde,

c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere

Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden.

(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von

der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8

zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt,

gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung

des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt

sich ein Prüfling von der Prüfung und ist der

Grund der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen

in den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen

zu bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu

überprüfen, ob die Unterbrechung mit oder ohne

Verschulden des Prüflings eingetreten ist. Liegt

ein Verschulden des Prüflings vor, gilt dies als

Rücktritt von der Prüfung. Bei Unterbrechung

ohne Verschulden des Prüflings hat die Lehrlingsstelle

ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung

der Prüfung festzusetzen.

(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung auf

Grund der Prüfungsordnung für den betreffenden

Lehrberuf auf bestimmte Gegenstände einzuschränken

ist, so hat die Prüfungskommission

unter Berücksichtigung der in dieser Prüfungsordnung

festgelegten einschlägigen Kriterien den

frühest zulässigen Prüfungstermin festzusetzen.

(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission

ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung

hat der Vorsitzende sein Stimmrecht

zuletzt auszuüben.

(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses

dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise

zugelassenen Personen sowie Prüflinge nicht anwesend

sein.

(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der

Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission

gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu

verkünden.

Prüfungsniederschrift

§ 6. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift

anzufertigen. Diese hat zu enthalten

a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen

der Mitglieder der Prüfungskommission

und des allfälligen Aufsichtsorgans, den

Lehrberuf, über den die Prüfung abgelegt

wurde,

b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings,

c) die Gegenstände, die nach Maßgabe der

Prüfungsordnung für den betreffenden

Lehrberuf nicht zu prüfen waren,

d) die Gegenstände, über die eine Prüfung

abgelegt wurde, und ihre Benotung (sehr

gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend),

e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung

bestanden, bestanden, nicht bestanden),

f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung

den Beschluß über den frühesten Termin

der Wiederholung,

g) wiederholte Verwarnungen unter Anführung

der Gründe,

h) die Untersagung der Weiterführung der

Prüfungsarbeiten unter Anführung des

Ordnungsverstoßes und den Beschluß der

Prüfungskommission über den Ausschluß,

i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen

und die deswegen getroffenen Entscheidungen,

j) das Entfernen eines Prüflings während der

Prüfung.

(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission

zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung

des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung

maßgebend beeinflußt haben, kann es unter

Angabe seiner Begründung die Protokollierung

seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen und

von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des

Berufsausbildungsbeirates oder ein Beauftragter

des Landeshauptmannes oder ein Vertreter des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie der Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so

hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission

jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu

gewähren.

Prüfungstaxe

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung

eine Prüfungstaxe in der Höhe von S 200•—,

im Falle einer Zusatzprüfung jedoch in der Höhe

von S 100•— zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe

nicht ersetzt werden und daß die

Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder

Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe

ein Viertel der angeführten Beträge.

(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber

von der Lehrlingsstelle zurückzuerstatten,

a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen

worden ist,

b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,

vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gegeben wird,

oder

c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß

er an der termingemäßen Ablegung der

Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 8. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

haben Anspruch auf eine Entschädigung in der

Höhe von S 40•— für jede angefangene Stunde

ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder der Prüfungskommission

nachweisen, daß ihnen durch

ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang entsteht,

ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang

zu ersetzen.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten

erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten

der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels

(2. Klasse) zu ersetzen.

(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes

der Prüfungskommission außerhalb seines

ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit

als notwendig, sind ihm auch die

nachgewiesenen Kosten für eine angemessene

Unterkunft zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die

Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden

Beträge zu veranlassen.

Wiederholungsprüfung und Zusatzprüfung

§ 9. Für die Wiederholungsprüfung und die

Zusatzprüfung sind die §§ 1 bis 8 sinngemäß

anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April

1974 in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist nur für Lehrabschlußprüfungen

in jenen Lehrberufen anzuwenden,

für die eine Prüfungsordnung nach dem

15. April 1974 kundgemacht wird.

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