170. Bundesgesetz: Ausbildungsbeiträge für Probelehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Den Probelehrern im Sinne des § 20 der
Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen,
BGBl. Nr. 271/1937, an den dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst unterste-
henden öffentlichen Schulen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen
gebührt für die Dauer ihrer Einführung in das
praktische Lehramt ein monatlicher Ausbildungsbeitrag.
Hiedurch wird kein Dienstverhältnis begründet.
§ 2. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt
monatlich 60 v. H. des jeweiligen Monatsentgeltes
eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden
Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe
l 1 1. Entlohnungsstufe, soweit
im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag
gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine
Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des für
den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages.
Steht der Probelehrer während
des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung
gebührt, nicht ununterbrochen im
Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages oder
des gemäß Abs. 4 gekürzten Ausbildungsbeitrages,
so gebührt ihm als Sonderzahlung nur
der entsprechende Teil.
(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt
den Probelehrern eine Haushaltszulage, soweit
ihnen nicht eine gleichartige Zulage auf Grund
von Dienstverhältnissen zusteht. Der Anspruch
auf die Haushaltszulage sowie Ausmaß, Anfall
und Einstellung der Haushaltszulage richten sich
nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
(4) Einem Probelehrer, der neben seiner Einführung
in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen
Verwendung oder in einem vertraglichen
oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag
nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als
das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis und
der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt
eines die volle Lehrverpflichtung
erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas
I L Entlohnungsgruppe l 1 1. Entlohnungsstufe
übersteigen.
§ 3. (1) Der Ausbildungsbeitrag und die
Haushaltszulage sind jeweils am 15. eines jeden
Monats für den laufenden Monat auszuzahlen.
Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 15. März, die für das
zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
15. November auszuzahlen.
(2) Probelehrer, die nach Monatsbeginn ihre
Einführung in das praktische Lehramt antreten
oder vor dem Monatsende ihre Einführung in
das praktische Lehramt beenden oder unterbrechen,
ist der auf die tatsächlich geleistete Dauer
ihrer Einführung in das praktische Lehramt entfallende
verhältnismäßige Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages
auszuzahlen. Dabei ist für
einen Tag 1/30 des monatlichen Ausbildungsbeitrages
zu rechnen.
§ 4. Einem Probelehrer, der aus berücksichtigungswürdigen
Gründen höchstens 26 Werktage
im Probejahr verhindert ist, seinen Pflichten im
Sinne des § 21 lit. c der Prüfungsvorschrift für
das Lehramt an Mittelschulen nachzukommen,
gebührt der Ausbildungsbeitrag ungekürzt
weiter. Darüberhinaus ist für jeden weiteren Tag
seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß
von 1/30 des monatlichen Ausbildungsbeitrages
vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet
des 1. Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen,
wenn der Probelehrer aus eigenem
Verschulden seinen Pflichten nicht nachkommt.
§ 5. Der Ausbildungsbeitrag einschließlich
der Sonderzahlungen sowie der Haushaltszulage
auf Grund des § 2 gebühren höchstens für die
Dauer eines Jahres.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Dezember
1972 in Kraft und mit 31. Dezember 1975
außer Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.