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170_1973 AT

170. Bundesgesetz: Ausbildungsbeiträge für Probelehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Ausbildungsbeiträge für Probelehrer

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Den Probelehrern im Sinne des § 20 der

Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen,

BGBl. Nr. 271/1937, an den dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst unterste-

henden öffentlichen Schulen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen

gebührt für die Dauer ihrer Einführung in das

praktische Lehramt ein monatlicher Ausbildungsbeitrag.

Hiedurch wird kein Dienstverhältnis begründet.

§ 2. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt

monatlich 60 v. H. des jeweiligen Monatsentgeltes

eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden

Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe

l 1 1. Entlohnungsstufe, soweit

im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag

gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine

Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des für

den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages.

Steht der Probelehrer während

des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung

gebührt, nicht ununterbrochen im

Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages oder

des gemäß Abs. 4 gekürzten Ausbildungsbeitrages,

so gebührt ihm als Sonderzahlung nur

der entsprechende Teil.

(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt

den Probelehrern eine Haushaltszulage, soweit

ihnen nicht eine gleichartige Zulage auf Grund

von Dienstverhältnissen zusteht. Der Anspruch

auf die Haushaltszulage sowie Ausmaß, Anfall

und Einstellung der Haushaltszulage richten sich

nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Einem Probelehrer, der neben seiner Einführung

in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen

Verwendung oder in einem vertraglichen

oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag

nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als

das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis und

der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt

eines die volle Lehrverpflichtung

erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas

I L Entlohnungsgruppe l 1 1. Entlohnungsstufe

übersteigen.

§ 3. (1) Der Ausbildungsbeitrag und die

Haushaltszulage sind jeweils am 15. eines jeden

Monats für den laufenden Monat auszuzahlen.

Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 15. März, die für das

zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

15. November auszuzahlen.

(2) Probelehrer, die nach Monatsbeginn ihre

Einführung in das praktische Lehramt antreten

oder vor dem Monatsende ihre Einführung in

das praktische Lehramt beenden oder unterbrechen,

ist der auf die tatsächlich geleistete Dauer

ihrer Einführung in das praktische Lehramt entfallende

verhältnismäßige Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages

auszuzahlen. Dabei ist für

einen Tag 1/30 des monatlichen Ausbildungsbeitrages

zu rechnen.

§ 4. Einem Probelehrer, der aus berücksichtigungswürdigen

Gründen höchstens 26 Werktage

im Probejahr verhindert ist, seinen Pflichten im

Sinne des § 21 lit. c der Prüfungsvorschrift für

das Lehramt an Mittelschulen nachzukommen,

gebührt der Ausbildungsbeitrag ungekürzt

weiter. Darüberhinaus ist für jeden weiteren Tag

seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß

von 1/30 des monatlichen Ausbildungsbeitrages

vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet

des 1. Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen,

wenn der Probelehrer aus eigenem

Verschulden seinen Pflichten nicht nachkommt.

§ 5. Der Ausbildungsbeitrag einschließlich

der Sonderzahlungen sowie der Haushaltszulage

auf Grund des § 2 gebühren höchstens für die

Dauer eines Jahres.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Dezember

1972 in Kraft und mit 31. Dezember 1975

außer Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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