170. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6 und des § 8 Abs. 1
und 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juli 1972 eine Erhebung der
Gartenbaubetriebe gemäß dem einen Bestandteil
der Verordnung bildenden Erhebungsbogen (Anlage)
durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle Gartenbaubetriebe
und Baumschulen, die eine gärtnerisch
genutzte Freilandfläche von mindestens
10 Ar oder ein Gewächshaus (Hochglas oder
Kunststoff) aufweisen. Nicht zu erheben sind
Baumschulen, die ausschließlich Forstpflanzgut
erzeugen, sowie Saatzuchtbetriebe.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder sonstige Nutznießer) der im § 2 angeführten
Betriebe.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane von den
zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
die zur Erhebung erforderlichen Angaben in den
Betrieben erfragen.