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170_1972 AT

170. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6 und des § 8 Abs. 1

und 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 91, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juli 1972 eine Erhebung der

Gartenbaubetriebe gemäß dem einen Bestandteil

der Verordnung bildenden Erhebungsbogen (Anlage)

durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle Gartenbaubetriebe

und Baumschulen, die eine gärtnerisch

genutzte Freilandfläche von mindestens

10 Ar oder ein Gewächshaus (Hochglas oder

Kunststoff) aufweisen. Nicht zu erheben sind

Baumschulen, die ausschließlich Forstpflanzgut

erzeugen, sowie Saatzuchtbetriebe.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder sonstige Nutznießer) der im § 2 angeführten

Betriebe.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Erhebungsorgane von den

zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen

die zur Erhebung erforderlichen Angaben in den

Betrieben erfragen.

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