170_1971
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170. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 170. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern
1971_170_0 170. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 12. März 1971, K II-3/70-19 — dem
Bundeskanzleramt zugestellt am 30. April 1971 —
zusammengefaßt hat
„Die Regelung der Heranbildung von Sportlehrern
und Leibeserziehern unter Verfolgung
pädagogischer und erzieherischer Ziele ist eine
Angelegenheit auf dem Gebiete des Schulwesens
nach Art. 14 B-VG"