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170_1971 AT

170. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 12. März 1971, K II-3/70-19 — dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 30. April 1971 —

zusammengefaßt hat

„Die Regelung der Heranbildung von Sportlehrern

und Leibeserziehern unter Verfolgung

pädagogischer und erzieherischer Ziele ist eine

Angelegenheit auf dem Gebiete des Schulwesens

nach Art. 14 B-VG"

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