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170_1970 AT

170. Bundesgesetz: Fernmeldegebührengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Fernmeldegebührengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Für die durch die Fernmeldebehörden erteilten

Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des

Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für

die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen

Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes)

sind die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Artikel II

Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes

wird aufgehoben.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1970 in

Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen betraut.

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