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170. Kundmachung: 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Kundmachung: 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 14. Mai 1969, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für den

vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/1959, BGBl.

Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961, BGBl.

Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl. Nr. 162/

1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr. 115/1966,

BGBl. Nr. 244/1967 und BGBl. Nr. 266/1968,

wird wie folgt abgeändert

1. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Die Höhe des Monatslohnes richtet sich

nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe

(Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund

des Vorrückungsstichtages (§ 13) zu ermitteln."

2. § 11 Abs. 6 lautet

„(6) Auf einen Lohnbediensteten, der seinen

Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische

Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel

ist, und der dort wohnen muß, sind die

Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß die Bemessung der Kaufkraft-

Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage

der Generaldirektion im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt."

3. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt

„(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter

Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb

von vier Jahren als Lohnbediensteter der

Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen, so

ist er verpflichtet, diese Abfertigung soweit zurückzuerstatten,

als die ihrer Berechnung zugrundegelegte

Zahl der Monatsbezüge höher ist

als die Zahl der Monatsbezüge, die einem Vertragsbediensteten

des Bundes mit gleicher für

die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer

Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes

zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt

in angemessenen Raten abzuziehen, sofern

dies noch nicht geschehen ist."

4. § 12 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Lohnbedienstete rückt — sofern

nichts anderes bestimmt ist — alle drei Jahre in

die nächsthöhere Lohnstufe seiner Lohngruppe

vor; für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag

maßgebend. Die Vorrückungen finden

mit dem auf die Vollendung der dreijährigen

Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt.

Endet die dreijährige Vorrückungsfrist spätestens

am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am

vorhergehenden 1. Jänner statt.

(2) Die Lohnbediensteten, die im Lokomotivfahr-,

im Zugbegleitungs-, im Kraftwagenfahr- oder

im Verschubdienst verwendet werden,

rücken alle zwei Jahre in die nächsthöhere Lohnstufe

vor. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist

sinngemäß anzuwenden."

5. Dem § 12 Abs. 4 wird angefügt

„(5) Bei jeder folgenden Verwendung im begünstigten

Dienst sind die bisher in diesem

Dienst verbrachten Verwendungszeiten zusammenzurechnen

und dieser Verwendung voranzustellen.

Nach dem sich hieraus ergebenden

(fiktiven) Beginn der Verwendung im begünstigten

Dienst ist die Gehaltsstufe und der

Zeitpunkt der nächsten Vorrückung nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 3 zu ermitteln.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß

auch für vor der Aufnahme liegende Zeiten,

die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages

zur Gänze berücksichtigt worden sind.

Solche Verwendungszeiten sind zusammengerechnet

unmittelbar nach dem Vorrückungsstichtag

in Anschlag zu bringen, wenn der Lohnbedienstete

nach Aufnahme nicht im begünstigten

Dienst verwendet wird, ansonsten sind

die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 anzuwenden."

6. § 13 lautet

§ 13. Vorrückungsstichtag

(1) Bei Aufnahme als Lohnbediensteter ist

der für den Lohnbediensteten maßgebliche Vorrückungsstichtag

zu ermitteln.

(2) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch ermittelt,

daß dem Tag der Aufnahme folgende

zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres

und dem Tag der Aufnahme liegende

Zeiten — mit den sich aus Abs. 4 bis 6 ergebenden

Beschränkungen — vorangesetzt werden

a) die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur

Gänze,

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(3) Gemäß Abs. 2 lit. a sind voranzusetzen

1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit

mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte

vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegt

worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in

einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder

Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch

eine der Dienstordnung der Österreichischen

Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt

war;

2. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens

der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen

Ausmaßes in einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegt worden ist;

3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955;

4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des

Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,

Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

(4) Von der Voransetzung nach Abs. 2 sind

folgende Zeiten ausgeschlossen

1. die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 zu

berücksichtigen wäre, wenn der Lohnbedienstete

auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch

auf laufende Pensionsleistungen erworben

und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen

abgetreten hat;

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,

soweit sie nach den Vorschriften, die

für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für

die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam

gewesen ist;

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

zurückgelegt worden ist.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen

kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen

des Abs. 4 Z. 2 und 3 gewähren.

(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und

desselben Zeitraumes ist unzulässig."

7. Im § 18 ist in der Überschrift und im Text

jeweils das Wort „Nebengebühren" durch das

Wort „Nebenbezüge" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Für die am 1. März 1969 im Dienststand

befindlichen Lohnbediensteten, die nach den

bis 28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des

§ 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1954 noch kein Ansuchen um Anrechnung von

Vordienstzeiten stellen konnten, gilt der Tag, der

sich aus ihrer für die Ermittlung der Lohnstufe

maßgeblichen Zeit ergibt (fiktiver Dienstantrittstag),

ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag

im Sinne des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und

I.ohnordnung 1954.

(2) Die im Abs. 1 genannten Lohnbediensteten

können innerhalb eines Jahres nach Verstreichen

der im § 13 Abs. 4 der Bundesbahn-Dienst- und

Lohnordnung 1954 in der bis zum 28. Feber 1969

geltenden Fassung angeführten Zeit beantragen,

daß ihr Vorrückungsstichtag nach § 13 der

Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der

Fassung des Art. I unter Berücksichtigung von

Art. III Abs. 4 neu ermittelt wird.

(3) Für die Wirksamkeit der Verbesserung der

bezugsrechtlichen Stellung auf Grund der Neuermittlung

des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2

gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 11 der

Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 in

der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung weiter.

Artikel III

(1) Für die am 1. März 1969 im Dienststand

befindlichen Lohnbediensteten, die gemäß den bis

28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des § 13

der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954

vor dem 1. März 1969 um Anrechnung ihrer

Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere

Lohnstufen angesucht haben oder hätten ansuchen

können, gilt der Tag, der sich aus ihrer

tatsächlichen Dienstzeit und der ihnen für die

Vorrückung in höhere Lohnstufen angerechneten

Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag),

ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im

Sinne des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und

Lohnordnung 1954.

(2) Die im Abs. 1 genannten Lohnbediensteten

können bis zum 31. Dezember 1969 beantragen,

daß ihr gemäß Abs. 1 geltender Vorrückungsstichtag

neu ermittelt wird.

(3) Für Lohnbedienstete, die einen Antrag gemäß

Abs. 2 stellen, ist der Vorrückungsstichtag

nach den Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-Dienst-

und Lohnordnung 1954 in der

Fassung des Art. I neu zu ermitteln, wenn

dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der

nach Abs. 1.

(4) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 3 sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen

1. die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zur

KÖB oder ihren Rechtsvorgängern zurückgelegt

worden ist;

2. die Zeit, während der der Lohnbedienstete

zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht

auf Grund des Bundesdienstpflichtengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;

3. die Zeit, während der der Lohnbedienstete

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus

den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert

war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine

militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.

(5) Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen

ermittelte Vorrückungsstichtag

günstiger als der nach Abs. 1, so ist die bezugsrechtliche

Stellung des Lohnbediensteten um das

Ausmaß zu verbessern, das sich aus dem Zeitraum

der Verbesserung des Stichtages gemäß

Abs. 3 ergibt.

(6) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 3 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen

Stellung gemäß Abs. 5 sind bei Lohnbediensteten

der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1970 und bei jüngeren

Lohnbediensteten mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1972 durchzuführen.

(7) Bei Lohnbediensteten, die nach dem

28. Feber 1969 aus dem Bundesdienstverhältnis

ausscheiden, ist eine Verbesserung gemäß Abs. 2

bis 5 abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 6 mit Wirkung vom Ersten des Monats des

Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis

durchzuführen.

Artikel IV

Es treten in Kraft

1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 am

1. September 1969;

2. alle übrigen Bestimmungen am 1. März 1969.

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