170. Kundmachung: 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 14. Mai 1969, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für den
vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/1959, BGBl.
Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961, BGBl.
Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl. Nr. 162/
1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr. 115/1966,
BGBl. Nr. 244/1967 und BGBl. Nr. 266/1968,
wird wie folgt abgeändert
1. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Die Höhe des Monatslohnes richtet sich
nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe
(Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund
des Vorrückungsstichtages (§ 13) zu ermitteln."
2. § 11 Abs. 6 lautet
„(6) Auf einen Lohnbediensteten, der seinen
Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische
Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel
ist, und der dort wohnen muß, sind die
Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß die Bemessung der Kaufkraft-
Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage
der Generaldirektion im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt."
3. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt
„(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter
Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb
von vier Jahren als Lohnbediensteter der
Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen, so
ist er verpflichtet, diese Abfertigung soweit zurückzuerstatten,
als die ihrer Berechnung zugrundegelegte
Zahl der Monatsbezüge höher ist
als die Zahl der Monatsbezüge, die einem Vertragsbediensteten
des Bundes mit gleicher für
die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer
Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes
zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt
in angemessenen Raten abzuziehen, sofern
dies noch nicht geschehen ist."
4. § 12 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Lohnbedienstete rückt — sofern
nichts anderes bestimmt ist — alle drei Jahre in
die nächsthöhere Lohnstufe seiner Lohngruppe
vor; für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag
maßgebend. Die Vorrückungen finden
mit dem auf die Vollendung der dreijährigen
Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt.
Endet die dreijährige Vorrückungsfrist spätestens
am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am
vorhergehenden 1. Jänner statt.
(2) Die Lohnbediensteten, die im Lokomotivfahr-,
im Zugbegleitungs-, im Kraftwagenfahr- oder
im Verschubdienst verwendet werden,
rücken alle zwei Jahre in die nächsthöhere Lohnstufe
vor. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist
sinngemäß anzuwenden."
5. Dem § 12 Abs. 4 wird angefügt
„(5) Bei jeder folgenden Verwendung im begünstigten
Dienst sind die bisher in diesem
Dienst verbrachten Verwendungszeiten zusammenzurechnen
und dieser Verwendung voranzustellen.
Nach dem sich hieraus ergebenden
(fiktiven) Beginn der Verwendung im begünstigten
Dienst ist die Gehaltsstufe und der
Zeitpunkt der nächsten Vorrückung nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 3 zu ermitteln.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß
auch für vor der Aufnahme liegende Zeiten,
die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages
zur Gänze berücksichtigt worden sind.
Solche Verwendungszeiten sind zusammengerechnet
unmittelbar nach dem Vorrückungsstichtag
in Anschlag zu bringen, wenn der Lohnbedienstete
nach Aufnahme nicht im begünstigten
Dienst verwendet wird, ansonsten sind
die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 anzuwenden."
6. § 13 lautet
§ 13. Vorrückungsstichtag
(1) Bei Aufnahme als Lohnbediensteter ist
der für den Lohnbediensteten maßgebliche Vorrückungsstichtag
zu ermitteln.
(2) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch ermittelt,
daß dem Tag der Aufnahme folgende
zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres
und dem Tag der Aufnahme liegende
Zeiten — mit den sich aus Abs. 4 bis 6 ergebenden
Beschränkungen — vorangesetzt werden
a) die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur
Gänze,
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(3) Gemäß Abs. 2 lit. a sind voranzusetzen
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit
mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte
vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegt
worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in
einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder
Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch
eine der Dienstordnung der Österreichischen
Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt
war;
2. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens
der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen
Ausmaßes in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegt worden ist;
3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955;
4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des
Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,
Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
(4) Von der Voransetzung nach Abs. 2 sind
folgende Zeiten ausgeschlossen
1. die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 zu
berücksichtigen wäre, wenn der Lohnbedienstete
auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch
auf laufende Pensionsleistungen erworben
und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen
abgetreten hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,
soweit sie nach den Vorschriften, die
für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für
die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam
gewesen ist;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen
kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen
des Abs. 4 Z. 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und
desselben Zeitraumes ist unzulässig."
7. Im § 18 ist in der Überschrift und im Text
jeweils das Wort „Nebengebühren" durch das
Wort „Nebenbezüge" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Für die am 1. März 1969 im Dienststand
befindlichen Lohnbediensteten, die nach den
bis 28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des
§ 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
1954 noch kein Ansuchen um Anrechnung von
Vordienstzeiten stellen konnten, gilt der Tag, der
sich aus ihrer für die Ermittlung der Lohnstufe
maßgeblichen Zeit ergibt (fiktiver Dienstantrittstag),
ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag
im Sinne des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und
I.ohnordnung 1954.
(2) Die im Abs. 1 genannten Lohnbediensteten
können innerhalb eines Jahres nach Verstreichen
der im § 13 Abs. 4 der Bundesbahn-Dienst- und
Lohnordnung 1954 in der bis zum 28. Feber 1969
geltenden Fassung angeführten Zeit beantragen,
daß ihr Vorrückungsstichtag nach § 13 der
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der
Fassung des Art. I unter Berücksichtigung von
Art. III Abs. 4 neu ermittelt wird.
(3) Für die Wirksamkeit der Verbesserung der
bezugsrechtlichen Stellung auf Grund der Neuermittlung
des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2
gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 11 der
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 in
der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung weiter.
Artikel III
(1) Für die am 1. März 1969 im Dienststand
befindlichen Lohnbediensteten, die gemäß den bis
28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des § 13
der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954
vor dem 1. März 1969 um Anrechnung ihrer
Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere
Lohnstufen angesucht haben oder hätten ansuchen
können, gilt der Tag, der sich aus ihrer
tatsächlichen Dienstzeit und der ihnen für die
Vorrückung in höhere Lohnstufen angerechneten
Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag),
ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im
Sinne des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und
Lohnordnung 1954.
(2) Die im Abs. 1 genannten Lohnbediensteten
können bis zum 31. Dezember 1969 beantragen,
daß ihr gemäß Abs. 1 geltender Vorrückungsstichtag
neu ermittelt wird.
(3) Für Lohnbedienstete, die einen Antrag gemäß
Abs. 2 stellen, ist der Vorrückungsstichtag
nach den Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-Dienst-
und Lohnordnung 1954 in der
Fassung des Art. I neu zu ermitteln, wenn
dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der
nach Abs. 1.
(4) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 3 sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen
1. die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zur
KÖB oder ihren Rechtsvorgängern zurückgelegt
worden ist;
2. die Zeit, während der der Lohnbedienstete
zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht
auf Grund des Bundesdienstpflichtengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;
3. die Zeit, während der der Lohnbedienstete
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus
den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert
war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine
militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
(5) Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen
ermittelte Vorrückungsstichtag
günstiger als der nach Abs. 1, so ist die bezugsrechtliche
Stellung des Lohnbediensteten um das
Ausmaß zu verbessern, das sich aus dem Zeitraum
der Verbesserung des Stichtages gemäß
Abs. 3 ergibt.
(6) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 3 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen
Stellung gemäß Abs. 5 sind bei Lohnbediensteten
der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1970 und bei jüngeren
Lohnbediensteten mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1972 durchzuführen.
(7) Bei Lohnbediensteten, die nach dem
28. Feber 1969 aus dem Bundesdienstverhältnis
ausscheiden, ist eine Verbesserung gemäß Abs. 2
bis 5 abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 6 mit Wirkung vom Ersten des Monats des
Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis
durchzuführen.
Artikel IV
Es treten in Kraft
1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 am
1. September 1969;
2. alle übrigen Bestimmungen am 1. März 1969.