170. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. November
1960, BGBl. Nr. 244, über öffentliche
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 6. März 1961, BGBl.
Nr. 71, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes
über öffentliche Schutzimpfungen gegen
übertragbare Kinderlähmung, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 274/1963, wird abgeändert
wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Grundimmunisierung gegen übertragbare
Kinderlähmung hat aus zwei Teilimpfungen
zu bestehen, die in Form einer oralen
Verabfolgung von Gaben des zugelassenen Impfstoffes
vorzunehmen sind.
(2) Bei der ersten und zweiten Teilimpfung ist
ein Impfstoff aus attenuierten Viren der Typen I,
II und III zu verwenden."
2. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Zwischen der ersten und der zweiten
Teilimpfung ist ein Zeitabstand von mindestens
sechs Wochen einzuhalten.
(2) Die Auffrischungsimpfung darf nicht vor
sieben Monaten nach der zweiten Teilimpfung
vorgenommen werden."