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170. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. November

1960, BGBl. Nr. 244, über öffentliche

Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 6. März 1961, BGBl.

Nr. 71, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes

über öffentliche Schutzimpfungen gegen

übertragbare Kinderlähmung, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 274/1963, wird abgeändert

wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Grundimmunisierung gegen übertragbare

Kinderlähmung hat aus zwei Teilimpfungen

zu bestehen, die in Form einer oralen

Verabfolgung von Gaben des zugelassenen Impfstoffes

vorzunehmen sind.

(2) Bei der ersten und zweiten Teilimpfung ist

ein Impfstoff aus attenuierten Viren der Typen I,

II und III zu verwenden."

2. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Zwischen der ersten und der zweiten

Teilimpfung ist ein Zeitabstand von mindestens

sechs Wochen einzuhalten.

(2) Die Auffrischungsimpfung darf nicht vor

sieben Monaten nach der zweiten Teilimpfung

vorgenommen werden."

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