170. Bundesgesetz: Eisenbahn-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht auf
Straßenbahnen und Seilbahnen.
(2) Für den Verkehr mit ausländischen Eisenbahnen
gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nur insoweit, als er nicht durch besondere
Bestimmungen geregelt ist.
§ 2. Beförderungsbedingungen. Abweichungen
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen Beförderungsbedingungen
im Rahmen dieses Bundesgesetzes
und der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen festzusetzen; die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn öffentliche Rücksichten
nicht entgegenstehen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen Abweichungen
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für
einzelne Bahnstrecken, Bahnhöfe, Fahrzeuge,
Züge, Zuggattungen oder Abfertigungsarten festzusetzen;
die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
und soweit besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse
oder örtliche Verhältnisse diese Abweichungen
erfordern.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die von ihr
festgesetzten und vom Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen genehmigten
Beförderungsbedingungen und Abweichungen
in den Tarif aufzunehmen und die
Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen in der
Veröffentlichung ersichtlich zu machen.
§ 3. Beförderungspflicht
(1) Die Eisenbahn ist zur Beförderung verpflichtet,
wenn
a) der Bahnbenützer den Rechtsvorschriften
und den sonstigen für die Beförderung
maßgebenden Bestimmungen entspricht,
b) die Beförderung mit den normalen, den
regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs
genügenden Beförderungsmitteln möglich
ist und
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
wird, welche die Eisenbahn nicht
abzuwenden und welchen sie auch nicht abzuhelfen
vermag.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt,
a) die Beförderung von Personen vorübergehend
ganz oder teilweise zu sperren,
b) die Annahme oder die Beförderung von
Reisegepäck oder Gütern vorübergehend
ganz oder teilweise zu sperren,
c) bestimmte Güter vorübergehend von der
Beförderung auszuschließen oder nur unter
bestimmten Bedingungen zur Beförderung
zuzulassen,
d) bestimmte Güter vorübergehend vorzugsweise
zur Beförderung anzunehmen,
wenn und soweit besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse
oder örtliche Verhältnisse diese
Maßnahmen erfordern.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Maßnahmen
gemäß Abs. 2 in den Bahnhöfen durch Aushang
bekanntzumachen und erforderlichenfalls in geeigneter
Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen;
diese Maßnahmen treten frühestens mit
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen
Wohles kann das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen durch Verordnung
die im Abs. 2 angeführten Einschränkungen
der Beförderungspflicht anordnen. Solche
Verordnungen sind in den in Betracht kommenden
Bahnhöfen durch Aushang kundzumachen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Kundmachung
ohne Verzug durchzuführen. Soweit erforderlich,
hat das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen die Verordnung in
geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
(5) Die Eisenbahn ist zur Annahme von
Gütern, deren Verladen, Umladen oder Ausladen
die Verwendung besonderer Vorrichtungen erfordert,
nur verpflichtet, wenn in den in Betracht
kommenden Bahnhöfen solche Vorrichtungen zur
Verfügung stehen.
(6) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter
zur Beförderung anzunehmen, die sie ohne Verzug
befördern kann; sie ist jedoch nach Maßgabe
des § 65 verpflichtet, Güter, die sie nicht ohne
Verzug befördern kann, vorläufig zu verwahren.
§ 4. Beförderungsmittel
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen sie Sonderzüge
und Sonderwagen führt.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
für die Benützung von Wagen besonderer
Bauart festzusetzen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die
Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Wagen,
die auf Grund eines besonderen Vertrages (Einstellungsvertrag)
von Privaten in den Wagenpark
einer Eisenbahn eingestellt worden sind (Privatwagen),
leer oder beladen befördert. Die Eisenbahn
ist ferner verpflichtet, im Einstellungsvertrag
zu regeln, unter welchen Bedingungen sie
Privatwagen einstellt, zur Verfügung des Einstellers
hält und ihm für Verlust oder Beschädigung
der eingestellten Privatwagen haftet. Die
von der Eisenbahn für den Abschluß von Einstellungsverträgen
erstellten einheitlichen Bedingungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen; die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
Der Einstellungsvertrag ist auch für
den Benützer des Wagens verbindlich.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, Werkwagen
von Privaten vorübergehend auch ohne Einstellung
als Privatwagen in bestimmten Verkehrsbeziehungen
zuzulassen (Werk-Nahverkehrswagen);
sie ist verpflichtet, Dauer und Umfang
der Zulassung sowie die sonstigen Bedingungen
jeweils vertraglich zu regeln.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Beförderung
übergebenen Güter ganz oder teilweise
mit Kraftwagen oder anderen Verkehrsmitteln
zu befördern oder durch von ihr bestellte Unternehmer
befördern zu lassen.
§ 5. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
(1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten
wie für eigenes Verschulden; das gleiche gilt für
andere Personen, soweit sie sich ihrer bei Ausführung
der Beförderung bedient.
(2) Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen
eines Bahnbenützers Frachtbriefe ausfüllen,
Übersetzungen anfertigen oder sonstige der
Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,
gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie
tätig sind.
§ 6. Tarife
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in die von
ihr zu erstellenden Tarife alle für den Beförderungsvertrag
maßgebenden Bestimmungen sowie
alle zur Berechnung der Beförderungspreise und
der Nebengebühren für ihre Nebenleistungen
notwendigen Angaben aufzunehmen. Sie ist verpflichtet,
die Tarife jedermann gegenüber unter
den gleichen Bedingungen anzuwenden. Die Bestimmungen
der Tarife gelten nur insoweit, als
sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
widersprechen; andernfalls sind sie nichtig.
(2) Jede Sonderabmachung, durch die eine
Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt
wird, ist, die Fälle des Abs. 4 ausgenommen,
nichtig. Dagegen sind Preisermäßigungen zulässig,
die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
von der Eisenbahn veröffentlicht werden
und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen
jedermann in gleicher Weise zugute kommen.
(3) Tarifwidrige Sonderabmachungen berühren
nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages.
Die Eisenbahn ist verpflichtet,
die Beförderungspreise und Nebengebühren auch
in solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen für Zwecke der
öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke
und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen des
Beförderungspreises und sonstige Begünstigungen
zu gewähren; hierunter fallen auch Ermäßigungen
des Beförderungspreises und sonstige Begünstigungen
für im Dienste öffentlicher Eisenbahnen
stehende aktive und im Ruhestand befindliche
Bedienstete sowie für deren Familienangehörige.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche
Rücksichten nicht entgegenstehen. Die
Eisenbahn ist ferner berechtigt, für einzelne Fälle
den Beförderungspreis zu ermäßigen, insoweit
dies ausschließlich die gebotene Rücksicht auf
kaufmännische Führung der Eisenbahn erfordert;
sie ist verpflichtet, solche Preisermäßigungen dem
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen ohne Verzug anzuzeigen.
(5) Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Veröffentlichung und treten, sofern sie Erhöhungen
der Beförderungspreise oder der
Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
nicht enthalten, frühestens
mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise
oder der Nebengebühren oder Erschwerungen
der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung
von Personen und Reisegepäck frühestens
mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung,
für die Beförderung von Gütern
frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach
der Veröffentlichung in Kraft; bei der Berechnung
der angeführten Fristen wird der Tag der Veröffentlichung
nicht mitgezählt. Werden offensichtliche
Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen
mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet,
Ermäßigungen des Beförderungspreises
und sonstige Begünstigungen gemäß Abs. 4 sowie
die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte
Zeit gelten, zu veröffentlichen.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Tarife
in dem vom Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen herausgegebenen
Anzeigeblatt für Verkehr bekanntzumachen und
deren Bezug allgemein zu ermöglichen.
(7) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem
besetzten Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht
kommenden Tarife während der Dienststunden
zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen;
dem Bahnhof obliegt es, den Bahnbenützern auf
Verlangen die Wege, über welche die in diesem
Bahnhof aufgegebenen Güter, von den Fällen des
§ 73 Abs. 1 abgesehen, befördert werden (Ladewege,
Leitwege), bekanntzugeben.
§ 7. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
(1) Wer im Bereich der Eisenbahn einen verlorenen
Gegenstand findet, entspricht den für
Fundgegenstände geltenden gesetzlichen Bestimmungen
auch dadurch, daß er den Gegenstand der
Eisenbahn übergibt. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
diese Übergabe zu bescheinigen. Übernimmt
die Eisenbahn einen Gegenstand, dessen Wert
offensichtlich fünftausend Schilling übersteigt, so
trägt sie die Pflichten, die gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen dem Finder obliegen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Gegenstand,
dessen Wert offensichtlich fünftausend
Schilling nicht übersteigt, nach Ablauf von neunzig
Tagen oder, wenn längeres Verwahren den
Wert dieses Gegenstandes unverhältnismäßig vermindern
oder dieser Wert die Kosten des Verwahrens
nicht decken würde, schon früher im
Wege der Versteigerung oder, wenn dies nicht
tunlich ist, bestmöglich ohne Förmlichkeit zu
verkaufen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den
Verkaufserlös oder, wenn sie den Gegenstand
nicht versteigert oder verkauft, den Gegenstand
drei Jahre, gerechnet von der Übergabe des Fundgegenstandes
an die Eisenbahn, zu verwahren;
sie haftet als Verwahrer. Wird der Gegenstand
oder der Verkaufserlös innerhalb dreier Jahre
nicht behoben, so erwirbt der Finder das Eigentum,
sofern er vor Ablauf dieser Frist darauf
Anspruch erhoben hat. Hat der Finder vor Ablauf
der Frist nicht Anspruch erhoben, so erwirbt
die Eisenbahn nach Ablauf der Frist das Eigentum;
die Eisenbahn erwirbt auch dann das Eigentum,
wenn der Finder nicht innerhalb eines
Jahres, nachdem er Eigentümer geworden ist,
die Ausfolgung des . gefundenen Gegenstandes
oder des Verkaufserlöses verlangt. Die Eisenbahn
ist berechtigt, beim Ausfolgen des Gegenstandes
eine Nebengebühr für das Verwahren, den Finderlohn
sowie die Kosten für das Verständigen
und Zusenden, beim Ausfolgen des Verkaufserlöses
auch eine Nebengebühr für den Verkauf
einzuheben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für zurückgelassene
Gegenstände sinngemäß.
§ 8. Meinungsverschiedenheiten. Beschwerden
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
zu bestimmen, wer Meinungsverschiedenheiten
zwischen Bahnbenützern und Eisenbahnbediensteten
in Angelegenheiten der Beförderung in den
Bahnhöfen und in den Zügen zu regeln hat.
(2) Die Bahnbenützer sind berechtigt, Beschwerden
bei der Eisenbahn mündlich oder
schriftlich zu erheben. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
eine schriftliche Beschwerde ohne unnötigen
Aufschub, spätestens jedoch sechs Monate nach
deren Einlangen, schriftlich zu beantworten.
§ 9. Feiertage
Feiertage im Eisenbahnverkehr sind die im
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der
jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten
Tage.
§ 10. Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische
Währungen
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die in einer
ausländischen Währung ausgedrückten Beträge
ausschließlich in inländischer Währung einzuheben.
Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
der Eisenbahn die Bewilligung erteilen, die
in einer ausländischen Währung ausgedrückten
Beträge in dieser Währung oder bis zur Zahlung
in dieser Währung eine ausreichende Sicherstellung
in inländischer Währung einzuheben.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Kurse,
zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten
Beträge in inländische Währung umrechnet
(Umrechnungskurse), sowie die Kurse, zu
denen sie ausländische Geldsorten in Zahlung
nimmt (Annahmekurse), bei den Kassenschaltern
der Bahnhöfe, in denen hiefür ein Bedürfnis besteht,
durch Aushang bekanntzumachen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Berechnung
der auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bei Verlust, Beschädigung, verspäteter
Auslieferung oder Überschreitung der
Lieferfrist zu zahlenden Entschädigungen in ausländischer
Währung ausgedrückte Beträge zum
Kurse am Tage und am Orte der Zahlung der
Entschädigung umzurechnen.
II. Beförderung von Personen
§ 11. Fahrpläne. Auskunft. Fahrpreisaushang
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in den Bahnhöfen
rechtzeitig die Abfahrtszeiten der Züge
durch Aushang bekanntzumachen und den Reisenden
die Möglichkeit zu bieten, sich über die
Fahrpläne der auf ihren Strecken verkehrenden
Züge zu unterrichten. Aus diesen Fahrplänen
müssen Zuggattung, Wagenklassen, Bedingungen
für die Benützung bestimmter Züge, Abfahrtszeiten,
für größere Anschluß- und für Endbahnhöfe
auch die Ankunftszeiten der Züge
sowie die wichtigeren Zuganschlüsse ersichtlich
sein.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß den Bahnbenützern auf Verlangen in
den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen entsprechende
Auskunft über Zugverbindungen erteilt
werden kann.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß bei Ankunft eines Zuges in einem Bahnhof
der Name dieses Bahnhofes, allfällige Zuganschlüsse
und bei Änderung des fahrplanmäßigen
Aufenthaltes dessen voraussichtliche Dauer ausgerufen
werden.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in den besetzten
Bahnhöfen rechtzeitig die Fahrpreise für
die gängigen Verbindungen des betreffenden
Bahnhofes durch Aushang bekanntzumachen.
§ 12. Warteräume
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Warteräume
in besetzten Bahnhöfen mit geringem
Verkehr spätestens eine halbe Stunde, in besetzten
Bahnhöfen mit stärkerem Verkehr spätestens
eine Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit
eines Zuges zu öffnen; sie ist berechtigt, Ausnahmen
vorzusehen, wenn und soweit besondere
Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse
diese Ausnahmen erfordern.
(2) In Anschlußbahnhöfen sind ankommende
Reisende berechtigt, sich in den Warteräumen
der für die Weiterfahrt in Betracht kommenden
Eisenbahn bis zur Abfahrt des Anschlußzuges
aufzuhalten; die Eisenbahn ist aber nicht verpflichtet
die Warteräume in der Zeit von zweiundzwanzig
bis sechs Uhr offenzuhalten.
Beträgt jedoch in Anschlußbahnhöfen die Zeit
von der Ankunft eines Zuges bis zur Abfahrt
des Anschlußzuges fahrplanmäßig weniger als
sechs Stunden, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
die Warteräume, soweit erforderlich, auch in der
Zeit von zweiundzwanzig bis sechs Uhr offenzuhalten.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, den im § 14
angeführten Personen und Personen ohne gültigen
Fahrausweis den Aufenthalt in den Warteräumen
zu verbieten. Die Reisenden sind nicht
berechtigt, Stoffe und Gegenstände sowie lebende
Tiere, deren Mitnahme in Personenwagen gemäß
§§ 26 und 27 nicht zugelassen ist, in die Warteräume
mitzunehmen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Rauchen
in den Warteräumen zu verbieten; sie ist gegebenenfalls
verpflichtet, ein solches Verbot in den
Warteräumen durch Aushang bekanntzumachen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, von Personen, die
ein solches Verbot nicht beachten, einen Betrag
einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.
§ 13. Nichtraucherwagen. Nichtraucherabteile
Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem Zuge
für jede Wagenklasse eine angemessene Anzahl
von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher zu
bestimmen und als solche kenntlich zu machen.
Ist in einem Zuge von einer Wagenklasse nur ein
Abteil vorhanden, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
dieses als Nichtraucherabteil kenntlich zu
machen.
§ 14. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen.
Bedingungsweise zugelassene Personen
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Personen,
welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten
oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen
Anordnungen der Eisenbahnbediensteten
nicht Folge leisten, und Personen, welche durch
ihren Zustand oder ihr Verhalten den Anstand
verletzen, von der Beförderung auszuschließen.
Diesen Personen steht ein Anspruch auf Erstattung
des Fahrpreises, der Gepäckfracht, der
Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder
auf Entschädigung nicht zu.
(2) Die Eisenbahn ist zur Beförderung von Personen,
die infolge einer Krankheit oder aus anderen
Gründen den Mitreisenden offensichtlich
lästig fallen würden, nur verpflichtet, wenn sie
diesen Personen ein eigenes Abteil zur Verfügung
stellen kann. Sie ist verpflichtet, unterwegs erkrankte
Personen zumindest bis zum nächsten
geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen Gemeindegebiet
sie Pflege finden können.
(3) Stellt die Eisenbahn gemäß den maßgebenden
Rechtsvorschriften für die Beförderung von
Personen, die mit anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten
verdächtig oder ansteckungsverdächtig sind oder
die unterwegs von einer solchen Krankheit befallen
werden, oder für die Beförderung von Personen
gemäß Abs. 2 einen eigenen Wagen oder
ein eigenes Abteil zur Verfügung, so ist sie berechtigt,
hiefür außer dem Fahrpreis eine Nebengebühr
einzuheben.
§ 15. Fahrausweise
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu
bestimmen, für welche Bahnhofverbindungen
Fahrausweise ausgegeben werden.
(2) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt
mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, erforderlichenfalls im
Tarif Ausnahmen zuzulassen.
(3) Die Angaben des Fahrausweises sind für die
Beförderung maßgebend.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Fahrausweis
den Fahrtantritts- und den Bestimmungsbahnhof,
die Zuggattung, die Wagenklasse, den
Fahrpreis und den ersten Geltungstag anzugeben;
sie ist berechtigt, erforderlichenfalls Ausnahmen
vorzusehen. Läßt die Eisenbahn die Benützung
verschiedener Wege oder verschiedener Beförderungsmittel
mit einem Fahrausweis zu, so ist sie
verpflichtet, dies im Fahrausweis ersichtlich zu
machen. Ein Fahrausweis ohne Wegangabe gilt
für den kürzesten Weg.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die
Geltungsdauer der Fahrausweise festzusetzen. Der
erste Geltungstag des Fahrausweises gilt für die
Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag. Der
Reisende ist, sofern die Eisenbahn im Tarif nichts
anderes festsetzt, berechtigt, die Fahrt an einem
beliebigen Tage innerhalb der Geltungsdauer anzutreten;
die Fahrt muß, sofern die Eisenbahn
im Tarif Ausnahmen nicht zuläßt, spätestens mit
dem Zuge beendet sein, der im Bestimmungsbahnhof
fahrplanmäßig spätestens um vierundzwanzig
Uhr des letzten Geltungstages eintrifft.
(6) Ein Fahrausweis ist, sofern die Eisenbahn
im Tarif Ausnahmen nicht zuläßt, nur übertragbar,
wenn dieser nicht auf Namen lautet und
die Fahrt noch nicht angetreten ist.
(7) Die Eisenbahn ist verpflichtet, mit der Ausgabe
der Fahrausweise so rechtzeitig zu beginnen,
wie es die örtlichen Verkehrsverhältnisse erfordern,
spätestens jedoch eine Viertelstunde vor der
Abfahrt des Zuges; der Anspruch des Reisenden
auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf
Minuten vor der Abfahrt des Zuges. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, im Tarif zu bestimmen, ob
und unter welchen Bedingungen Fahrausweise im
Vorverkauf ausgegeben werden.
(8) Der Reisende ist verpflichtet, bei Entgegennahme
des Fahrausweises zu prüfen, ob dessen
Angaben seinem Verlangen entsprechen, und sich
von der Richtigkeit zurückerhaltener Geldbeträge;
sofort zu überzeugen; die Eisenbahn ist nicht
verpflichtet, später erhobene Einwände zu berücksichtigen.
(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Gewährung
von Fahrpreisermäßigungen, für die auf
Grund des Tarifes die Vorlage von Bescheinigungen
Voraussetzung ist, von der Einsichtnahme
in die bezughabenden Unterlagen abhängig zu
machen; sie ist berechtigt, die Fahrpreisermäßigung
zu entziehen, wenn die Einsichtnahme verweigert
wird.
§ 16. Fahrpreise
(1) Der Reisende ist verpflichtet, für die Beförderung
den im Tarif festgesetzten Fahrpreis
zu zahlen.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in Begleitung
reisende Kinder bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr, jedoch je Begleitperson höchstens
zwei Kinder, für die ein Sitzplatz nicht beansprucht
wird, ohne Fahrausweis unentgeltlich und
Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten
fünfzehnten Lebensjahr sowie jüngere
Kinder, für die ein Sitzplatz beansprucht wird,
zum halben gewöhnlichen Fahrpreis, vorbehaltlich
der Rundung nach den Tarifbestimmungen,
zu befördern; maßgebend ist das Lebensalter am
Tage des Reiseantrittes.
§ 17. Platzsicherung
Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu bestimmen,
ob und unter welchen Bedingungen sie
den Reisenden auf Bestellung die Benützung von
Abteilen, Sitzplätzen und Liegeplätzen sichert.
§ 18. Platz- und Zulassungskartenpflichtige Züge
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, daß einzelne Züge, ganz oder teilweise,
nur mit Platzkarten oder Zulassungskarten
benützt werden dürfen; diese Karten berechtigen
den Reisenden zur Benützung solcher Züge nur
in Verbindung mit einem gültigen Fahrausweis.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, von Reisenden,
die platz- oder Zulassungskartenpflichtige
Züge ohne Platzkarte oder Zulassungskarte benützen,
einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif
festsetzt.
§ 19. Einnehmen der Plätze
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, dem Reisenden
den Platz anzuweisen. Verlangt jedoch der
Reisende, daß ihm ein Platz angewiesen werden
so obliegt es dem Schaffner, diesem Verlangen zu
entsprechen.
(2) Der Reisende ist berechtigt, für sich und
für jede mit ihm reisende Person, für die er
einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, je
einen noch verfügbaren Sitzplatz zu belegen. Verläßt
der Reisende seinen Sitzplatz, ohne diesen
deutlich erkennbar, nicht nur mit Zeitungen oder
Zeitschriften, zu belegen, so verliert er den Anspruch
darauf. Die Eisenbahn ist berechtigt, von
Personen, die durch das unberechtigte Belegen
eines Sitzplatzes Reisende mit gültigen Fahrausweisen
am Einnehmen dieses Sitzplatzes hindern,
einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.
(3) Personen ohne gültigen Fahrausweis sind
nicht berechtigt, in einem zur Abfahrt bereitstehenden
Zuge zu verweilen. Die Eisenbahn ist
berechtigt, von Personen, die ohne gültigen Fahrausweis
in einem zur Abfahrt bereitstehenden
Zuge verweilen, einen Betrag einzuheben, den sie
im Tarif festsetzt.
(4) Steht einem Reisenden infolge Platzmangels
in der seinem Fahrausweis entsprechenden Wagenklasse
ein Platz nicht zur Verfügung, so obliegt
es dem Schaffner, dem Verlangen des Reisenden
nach Anweisung eines freien Platzes in einer
anderen Wagenklasse tunlichst zu entsprechen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden in
der höheren Wagenklasse so lange zu befördern,
bis ihm in der seinem Fahrausweis entsprechenden
Wagenklasse ein Platz angewiesen werden
kann; der Reisende ist jedoch verpflichtet, auf
Verlangen des Schaffners diesen Platz schon
früher zu verlassen, wenn dieser infolge Platzmangels
für einen Reisenden mit einem Fahrausweis
der höheren Wagenklasse benötigt wird.
Wird einem Reisenden ein Platz in der niedrigeren
Wagenklasse angewiesen, so ist die Eisenbahn
verpflichtet, dem Reisenden auf Verlangen
die Benützung dieser Wagenklasse zu bescheinigen.
(5) Verzichtet ein Reisender, dem infolge Platzmangels
ein Platz in der seinem Fahrausweis entsprechenden
Wagenklasse nicht angewiesen werden
kann, auf die Fahrt, so ist die Eisenbahn
verpflichtet, dies dem Reisenden auf Verlangen
zu bescheinigen.
(6) Dem Reisenden steht in den Fällen der
Abs. 4 und 5 ein Anspruch auf Entschädigung
nicht zu.
§ 20. Übergang
Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu bestimmen,
ob und unter welchen Bedingungen
sie den Übergang in die höhere Wagenklasse, in
einen Zug höherer Gattung oder in einen Zug
mit höheren Fahrpreisen zuläßt.
§ 21. Prüfen der Fahrausweise. Bahnsteigsperre
(1) Der Reisende ist verpflichtet, den Fahrausweis
auf Verlangen des mit der Prüfung der
Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten
jederzeit zur Prüfung vorzuweisen und vor oder
bei Beendigung der Fahrt abzugeben. Die Eisenbahn
ist berechtigt, Fahrausweise und Ausweise,
die gemäß dem Tarif als ungültig anzusehen sind,
einzuziehen.
(2) Ein Reisender, der einen gültigen Fahrausweis
nicht hat, ist verpflichtet, dies dem mit der
Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten
unaufgefordert mitzuteilen.
(3) Teilt ein Reisender, der einen gültigen
Fahrausweis nicht hat, dies unaufgefordert dem
mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten
Eisenbahnbediensteten mit, so ist die Eisenbahn
berechtigt, vom Reisenden außer dem Fahrpreis
einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt;
ist jedoch der Reisende auf Grund des
Tarifes berechtigt, die Fahrt ohne gültigen Fahrausweis
anzutreten, so ist die Eisenbahn nur zur
Einhebung des Fahrpreises berechtigt.
(4) Unterläßt ein Reisender, der einen gültigen
Fahrausweis nicht hat, die im Abs. 2 vorgesehene
Mitteilung, so ist die Eisenbahn berechtigt, von
ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof
oder, wenn er diesen nicht sofort glaubhaft angeben
kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte
Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen
Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen
Fahrpreises einzuheben, mindestens jedoch
einen Betrag, den sie im Tarif festsetzt.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Reisenden,
der einen gültigen Fahrausweis nicht hat
und die sofortige Zahlung verweigert, von der
Weiterbeförderung auszuschließen. Diesem Reisenden
steht ein Anspruch auf Erstattung des
Fahrpreises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren
und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung
nicht zu. Für die Auslieferung des
Reisegepäcks gilt § 40 Abs. 5 sinngemäß.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, jede ihr geleistete
Zahlung zu bescheinigen.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Bahnhöfen,
in denen sie es für notwendig erachtet, Bahnsteigsperren
einzurichten; sie ist gegebenenfalls
verpflichtet, im Tarif die Bedingungen festzusetzen,
unter welchen die abgesperrten Teile der
betreffenden Bahnhöfe betreten werden dürfen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, von Personen, die
abgesperrte Teile des Bahnhofes betreten, ohne
die festgesetzten Bedingungen zu erfüllen, einen
Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.
§ 22. Fahrtunterbrechung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu
bestimmen, ob, wie oft, wie lange und unter
welchen Bedingungen der Reisende berechtigt ist,
die Fahrt in Unterwegsbahnhöfen zu unterbrechen.
(2) Der Reisende ist gegebenenfalls berechtigt,
die unterbrochene Fahrt auch von einem anderen,
dem Bestimmungsbahnhof näher gelegenen
Bahnhof des Beförderungsweges oder, wenn es
die Eisenbahn im Tarif zuläßt, auch eines anderen
Weges fortzusetzen.
§ 23. Versäumen der Abfahrt
(1) Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so
steht ihm hieraus ein Anspruch auf Entschädigung
nicht zu.
(2) Will ein Reisender, welcher die Abfahrt
versäumt hat, einen später verkehrenden Zug,
für den sein Fahrausweis nicht ohne weiteres gilt,
mit diesem Fahrausweis benützen, so ist er verpflichtet,
den Fahrausweis dem die Aufsicht führenden
Eisenbahnbediensteten zum Gültigschreiben
vorzulegen; soweit erforderlich, kann
hiebei die Geltungsdauer des Fahrausweises verlängert
werden, höchstens jedoch um vierundzwanzig
Stunden. Bei Benützung eines Zuges
höherer Gattung oder eines Zuges mit höheren
Fahrpreisen ist der Reisende verpflichtet, den
Unterschiedsbetrag zu zahlen. Bei Benützung
eines Zuges mit niedrigeren Fahrpreisen ist die
Eisenbahn verpflichtet, dies dem Reisenden auf
Verlangen zu bescheinigen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
für bestimmte Gattungen von Fahrausweisen
im Tarif abweichende Bestimmungen festzusetzen.
§ 24. Verspätung und Ausfall von Zügen
(1) Wenn ein Zug verspätet abfährt, ankommt,
ganz oder auf einer Teilstrecke ausfällt, steht
dem Reisenden hieraus ein Anspruch auf Entschädigung
nicht zu.
(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß
an einen anderen Zug versäumt oder fällt
ein Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so
ist der Reisende berechtigt,
a) auf die Weiterfahrt zu verzichten,
b) auf die Weiterfahrt zu verzichten und seine
unentgeltliche Rückbeförderung samt
Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten
Zuge zum Fahrtantrittsbahnhof zu verlangen
oder
c) seine Fahrt fortzusetzen; in diesem Falle
ist die Eisenbahn verpflichtet, ihn mit
seinem Reisegepäck ohne Einhebung eines
zusätzlichen Beförderungspreises tunlichst
mit dem nächsten geeigneten, über die
gleiche oder eine andere Strecke verkehrenden
Zuge zu befördern, der es dem
Reisenden ermöglicht, mit tunlichst geringer
Verspätung den Bestimmungs-, Anschluß-
oder Unterbrechungsbahnhof zu erreichen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Reisenden
auf Verlangen in dem Bahnhof, in welchem
der Zug ausgefallen ist oder der Anschluß versäumt
worden ist, den Sachverhalt zu bescheinigen.
In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist die
Eisenbahn verpflichtet, soweit erforderlich, die
Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern
und diesen für den neuen Beförderungsweg, für
die höhere Wagenklasse, für einen Zug höherer
Gattung oder für einen Zug mit höheren Fahrpreisen
gültig zu schreiben.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für Beförderungen
gemäß Abs. 2 lit. b und c im Tarif oder
in den Fahrplänen die Benützung einzelner Züge
oder Zuggattungen auszuschließen.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Zugverspätungen
von mehr als zehn Minuten, den Ausfall
von Zügen und sonstige Betriebsstörungen in
geeigneter Weise bekanntzumachen.
§ 25. Verhalten der Reisenden
(1) Den Reisenden ist es verboten, in Nichtraucherwagen
oder Nichtraucherabteilen zu
rauchen. Die Eisenbahn ist berechtigt, von Reisenden,
welche das Rauchverbot nicht beachten,
einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.
(2) Den Reisenden ist es, sofern die Eisenbahn
im Tarif nichts anderes bestimmt, verboten, in
Personenwagen Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte,
Geräte zum Abspielen von Tonbändern,
Tondrähten, Schallplatten oder dergleichen
zu betreiben. Die Eisenbahn ist berechtigt,
von Reisenden, welche dieses Verbot nicht
beachten, einen Betrag einzuheben, den sie im
Tarif festsetzt.
(3) Die Reisenden dürfen die Notbremse nur
im Falle der Gefahr für ihre Sicherheit, die
Sicherheit des Zuges, der Mitreisenden oder
anderer Personen betätigen. Die Eisenbahn ist
berechtigt, von Reisenden, die entgegen dieser
Bestimmung die Notbremse betätigen oder durch
ihr Verhalten das Betätigen der Notbremse durch
andere im Zuge befindliche Personen verursachen,
einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten der Reisenden
untereinander über das Öffnen oder Schließen
der Fenster, der Lüftungsvorrichtungen oder der
Türen, über das Abblenden der Beleuchtung,
über das Betätigen der Heizung oder über die
Benützung der sonstigen für den Gebrauch der
Reisenden bestimmten Einrichtungen sind die
Reisenden verpflichtet, den Anordnungen des
Schaffners Folge zu leisten.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, von Personen,
die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände
der Eisenbahn verunreinigen, die
Reinigungskosten einzuheben. Sie ist berechtigt,
von Personen, die solche Anlagen, Betriebsmittel
oder Ausrüstungsgegenstände beschädigen, die
Instandsetzungskosten einzuheben, wenn diese
Personen die Beschädigung verschuldet haben. In
beiden Fällen ist die Eisenbahn berechtigt, sofortige
Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, für das
Reinigen und für das Instandsetzen feste Sätze
zu bestimmen; sie ist gegebenenfalls verpflichtet,
diese Sätze in den besetzten Bahnhöfen und in
den Personenwagen durch Aushang bekanntzumachen.
§ 26. Mitnahme von Handgepäck
(1) Der Reisende ist berechtigt, leicht tragbare
Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in Personenwagen
mitzunehmen und über und unter
seinem Sitzplatz unterzubringen. Zur Aufrechterhaltung
der Ordnung im Zuge ist der Reisende
verpflichtet, Anordnungen des Schaffners hinsichtlich
der Unterbringung des Handgepäcks
Folge zu leisten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt für Wagen
besonderer Bauart, insbesondere solche mit Gepäckabteil,
sinngemäß.
(3) Der Reisende ist nicht berechtigt, in Personenwagen
mitzunehmen
a) die gemäß § 31 von der Beförderung als
Reisegepäck ausgeschlossenen Stoffe und
Gegenstände, soweit nicht gemäß § 31 lit. c
im Tarif Ausnahmen zugelassen sind. Reisende,
die in Ausübung öffentlichen Dienstes
oder auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher
Genehmigung eine
Schußwaffe führen, sind jedoch berechtigt,
Handmunition mitzunehmen. Die Begleiter
von Gefangenen oder verhafteten Personen
sind berechtigt, geladene Schußwaffen mit
sich zu führen;
b) Gegenstände, die geeignet sind, den Reisenden
lästig zu fallen oder Schaden zu verursachen.
(4) Hat ein Reisender Gegenstände entgegen
den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie des
Abs. 3 lit. b in Personenwagen mitgenommen,
so ist er auf Verlangen der Eisenbahn verpflichtet,
für das Verbringen dieser Gegenstände in
den Gepäckwagen oder in das Gepäckabteil zu
sorgen, in dem sie als Reisegepäck unter Vorbehalt
der Einhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof
nach diesem weiterbefördert werden,
sofern von der Eisenbahn im Tarif nicht
ein anderer Bahnhof vorgesehen ist. Die Eisenbahn
ist berechtigt, vom Reisenden für diese
Gegenstände vom Fahrtantrittsbahnhof oder,
wenn er diesen nicht sofort glaubhaft angeben
kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte
Strecke bis zum Bestimmungsbahnhof die Gepäckfracht
und die im § 36, letzter Satz, vorgesehene
Nebengebühr einzuheben.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter
Vermutung der Nichtbeachtung der Bestimmungen
des Abs. 3 vom Reisenden den
Nachweis zu verlangen, daß die von ihm in Personenwagen
mitgenommenen Gegenstände diesen
Bestimmungen entsprechen. Erbringt der
Reisende den Nachweis nicht ohne Verzug, so
gilt § 14 Abs. 1.
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Reisenden,
der entgegen den Bestimmungen des Abs. 3
lit. a die dort angeführten Stoffe, oder Gegenstände
in Personenwagen mitnimmt, ohne Anspruch
auf Erstattung des Fahrpreises, der Gepäckfracht,
der Nebengebühren und der sonstigen
Kosten oder auf Entschädigung von der
Fahrt auszuschließen und überdies von ihm einen
Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.
(7) Der Reisende ist verpflichtet, alle Gegenstände,
die er mit sich führt oder an sich trägt,
selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände, die er
im Gepäckabteil eines Wagens besonderer Bauart
gemäß Abs. 2 untergebracht hat und deshalb
nicht beaufsichtigen kann, entfällt diese Verpflichtung.
Die Eisenbahn haftet für Schäden an
Gegenständen, welche der Reisende selbst zu beaufsichtigen
hat, nur bei Verschulden.
(8) Der Reisende haftet für alle Schäden, die
durch Stoffe oder Gegenstände verursacht werden,
deren Mitnahme gemäß Abs. 3 lit. a nicht
zugelassen ist. Für Schäden, die durch andere
von einem Reisenden mitgeführte Stoffe oder
Gegenstände verursacht werden, haftet er, sofern
er nicht beweist, daß die Schäden auf ein Verschulden
der Eisenbahn zurückzuführen sind.
§ 27. Mitnahme von lebenden Tieren
(1) Der Reisende ist berechtigt, Hunde in Personenwagen
mitzunehmen, wenn diese auf dem
Schoße getragen oder am Wagenboden kurz an
der Leine gehalten werden und mit bißsicheren
Maulkörben so versehen sind, daß sie ihre Umgebung
nicht gefährden.
(2) Zur Mitnahme anderer Tiere in Personenwagen
ist der Reisende nur berechtigt, wenn
diese in Behältnissen, wie Käfigen, Körben,
Kisten, Steigen, untergebracht sind, die so beschaffen
sein müssen, daß eine Verletzung und
Verunreinigung von Personen sowie eine Beschädigung
und Verunreinigung des Wagens und
des mitgeführten Handgepäcks ausgeschlossen
sind, und wenn diese Behältnisse auf dem Schoße
getragen oder wie Handgepäck untergebracht
werden können; der Reisende ist nicht berechtigt,
gefährliche Tiere in Personenwagen mitzunehmen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu
bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen
lebende Tiere in Wagen besonderer Bauart mitgenommen
werden dürfen.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu
bestimmen, ob und für welche Tiere ein Beförderungspreis
zu zahlen ist. Sie ist verpflichtet, dem
Reisenden die Zahlung des Beförderungspreises
zu bescheinigen. Im übrigen gelten die §§ 21,
23 und 24 sinngemäß.
(5) Der Reisende ist verpflichtet, die in Personenwagen
mitgenommenen Tiere selbst zu beaufsichtigen.
Im übrigen gilt § 26 Abs. 7 und 8
sinngemäß.
§ 28. Verantwortlichkeit der Reisenden für das
Einhalten von Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
Die Eisenbahn ist gegenüber dem Reisenden
von jeder Haftung für die Folgen befreit, die
sich daraus ergeben, daß er die Zoll- und sonstigen
Rechtsvorschriften für seine Person, sein
Handgepäck und die von ihm in Personenwagen
mitgenommenen lebenden Tiere nicht befolgt
und der Untersuchung nicht beiwohnt.
§ 29. Erstattung. Nachzahlung
(1) Hat ein Reisender die Fahrt nicht angetreten
und macht er dies glaubhaft, so hat er
gegen Rückgabe des Fahrausweises Anspruch auf
Erstattung des gezahlten Fahrpreises. Hat der
Reisende mit dem Fahrausweis Reisegepäck aufgegeben,
so hat er auf Erstattung des Fahrpreises
nur Anspruch, wenn er das Reisegepäck im Versandbahnhof
zurückgenommen hat.
(2) Hat ein Reisender den Fahrausweis nur
auf einer Teilstrecke benützt und macht er dies
glaubhaft, so hat er gegen Rückgabe des Fahrausweises
Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrages
zwischen dem gezahlten Fahrpreis
und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte
Strecke.
(3) Der Reisende hat gegen Rückgabe des
Fahrausweises und Vorlage der vorgesehenen
Bescheinigung Anspruch auf
a) Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen
dem gezahlten Fahrpreis und dem
Fahrpreis für die benützte Wagenklasse,
wenn ihm infolge Platzmangels in der
seinem Fahrausweis entsprechenden Wagenklasse
ein Platz in der niedrigeren Wagenklasse
angewiesen worden ist (§ 19 Abs. 4),
b) Erstattung des gezahlten Fahrpreises, wenn
er im Fahrtantrittsbahnhof auf die Fahrt
verzichtet hat, weil ihm infolge Platzmangels
ein Platz in der seinem Fahrausweis
entsprechenden Wagenklasse nicht angewiesen
werden konnte (§ 19 Abs. 5),
c) Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen
dem gezahlten Fahrpreis und dem
Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke,
wenn er in einem Unterwegsbahnhof auf
die Weiterfahrt verzichtet hat, weil ihm
infolge Platzmangels ein Platz in der
seinem Fahrausweis entsprechenden Wagenklasse
nicht angewiesen werden konnte
(§ 19 Abs. 5),
d) Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen
dem gezahlten Fahrpreis und dem
Fahrpreis für den benützten Zug, wenn er
infolge Versäumens der Abfahrt eines
Zuges einen Zug mit niedrigeren Fahrpreisen
benützt hat (§ 23 Abs. 2),
e) Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen
dem gezahlten Fahrpreis und dem
Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke,
wenn er infolge einer Zugverspätung den
Anschluß an einen anderen Zug versäumt
hat oder ein Zug ganz oder auf einer Teilstrecke
ausgefallen ist und er auf die
Weiterfahrt verzichtet hat (§ 24 Abs. 2
lit. a),
f) Erstattung des gezahlten Fahrpreises, wenn
er infolge einer Zugverspätung den Anschluß
an einen anderen Zug versäumt hat
oder ein Zug ganz oder auf einer Teilstrecke
ausgefallen ist und er auf Verlangen
zum Fahrtantrittsbahnhof zurückbefördert
worden ist (§ 24 Abs. 2 lit. b).
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Fahrausweisen
zu ermäßigten Fahrpreisen, ausgenommen
die Fahrausweise für Kinder gemäß § 16 Abs. 2,
und bei Fahrausweisen, die nur in Verbindung
mit Platzkarten oder Zulassungskarten gelten,
im Tarif die Erstattung auszuschließen oder von
bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.
(5) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden
oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung
des Fahrpreises, der Nebengebühren
oder der sonstigen Beträge Fehler vorgekommen,
so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder
nachzuzahlen. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie
zuviel eingehoben hat, so ist sie verpflichtet, von
sich aus dem Berechtigten den Betrag, um den
er zuviel gezahlt hat, möglichst bald zu erstatten.
Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuwenig eingehoben
hat, so obliegt es ihr, möglichst bald den
Verpflichteten aufzufordern, den Betrag, um den
er zuwenig gezahlt hat, nachzuzahlen.
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, von dem zu
erstattenden Betrag einen Verwaltungsrücklaß
abzuziehen, den sie im Tarif festsetzt. Sie ist
jedoch verpflichtet, ohne Abzug zu erstatten
a) im Falle des Abs. 1, wenn der Reisende die
Fahrt aus Gründen, die bei der Eisenbahn
gelegen sind, nicht antreten konnte,
b) in den Fällen des Abs. 3 lit. a bis c sowie
e und f,
c) im Falle des Abs. 5.
(7) Ein Anspruch auf Erstattung steht dem
zu, welcher den Fahrausweis vorlegt.
(8) Reklamationen auf Erstattung sind bei der
Eisenbahn schriftlich einzureichen, welche den
Betrag eingehoben hat.
(9) Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung
ist die Klage gegen die im Abs. 8 angeführte
Eisenbahn einzubringen.
(10) Der Anspruch auf Erstattung erlischt,
wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des letzten Tages der Geltungsdauer
des Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend
gemacht wird.
(11) Der Anspruch auf Erstattung oder auf
Nachzahlung verjährt in einem Jahre. Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des letzten Tages
der Geltungsdauer des Fahrausweises. Reicht der
Berechtigte eine Reklamation bei der Eisenbahn
ein, so wird der Lauf der Verjährung, abgesehen
von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen,
bis zu dem Tage gehemmt, an welchem
die Eisenbahn die Reklamation schriftlich abschlägig
beantwortet und die der Reklamation
beigefügten Belege zurückgegeben hat. Gibt die
Eisenbahn der Reklamation teilweise statt, so
beginnt die Verjährung nur für den noch streitigen
Teil der Reklamation wieder zu laufen.
Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation,
auf deren Beantwortung oder auf die Rückgabe
von Belegen beruft, hat dies zu beweisen. Weitere
Reklamationen, welche denselben Anspruch
zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung
nicht.
(12) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Falle
des Abs. 5 den zu erstattenden Unterschiedsbetrag
vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten
Reklamation oder, wenn eine Reklamation
nicht vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung
an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen.
Sie ist nicht verpflichtet, Unterschiedsbeträge
unter einhundert Schilling für den Fahrausweis
und andere zu erstattende Beträge zu verzinsen.
Legt der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen
Unterlagen nicht innerhalb einer ihm
gestellten angemessenen Frist vor, so ist die
Eisenbahn nicht verpflichtet, für die Dauer der
hiedurch bewirkten Verzögerung Zinsen zu
zahlen.
(13) Für die Erstattung und die Nachzahlung
des Beförderungspreises für in Personenwagen
mitgenommene lebende Tiere gelten die Abs. 1
bis 12 sinngemäß.
III. Beförderung von Reisegepäck
§ 30. Zur Beförderung zugelassene Gegenstände
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Gegenstände,
die in Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln
oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten
sind, sowie auch solche Verpackungen
selbst zur Beförderung als Reisegepäck anzunehmen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen sie unverpackte
Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck
annimmt.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die
Menge, den Umfang und das Gewicht der zur
Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände
zu beschränken sowie die Mitwirkung des
Reisenden beim Verladen, Umladen und Ausladen
bestimmter Gegenstände vorzusehen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen sie lebende
Tiere zur Beförderung als Reisegepäck annimmt.
§ 31. Von der Beförderung ausgeschlossene
Gegenstände
Von der Beförderung als Reisegepäck sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, deren Beförderung der Post
vorbehalten ist;
b) Gegenstände, deren Beförderung verboten
ist;
c) Stoffe und Gegenstände, die gemäß der
Anlage I zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr
in der jeweils geltenden Fassung von
der Beförderung ausgeschlossen oder nur
bedingungsweise zur Beförderung zugelassen
sind; die Eisenbahn ist berechtigt, Ausnahmen
hievon im Tarif zuzulassen;
d) Leichen.
§ 32. Verantwortlichkeit der Reisenden für ihr
Rebegepäck
(1) Der Reisende ist für die Beachtung der Bestimmungen
der §§ 30 und 31 verantwortlich
und trägt alle Folgen deren Nichtbeachtung.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter
Vermutung der Nichtbeachtung der für die
Zulassung von Gegenständen zur Beförderung
als Reisegepäck vorgesehenen Bestimmungen
vom Reisenden den Nachweis zu verlangen, daß
der Inhalt der Gepäckstücke diesen Bestimmungen
entspricht. Erbringt der Reisende den Nachweis
nicht ohne Verzug, so ist die Eisenbahn berechtigt,
das Reisegepäck von der Beförderung
auszuschließen. Wird die Vermutung bestätigt,
so ist die Eisenbahn berechtigt, die ihr erwachsenden
Kosten vom Reisenden einzuheben.
(3) Die Eisenbahn ist, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 1, berechtigt, bei Nichtbeachtung
der Bestimmungen des § 31 vom Reisenden
Frachtzuschläge einzuheben; der Frachtzuschlag
beträgt für jedes Kilogramm des Gepäckstückes,
in dem von der Beförderung als Reisegepäck
ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände enthalten
sind,
a) in den Fällen des § 31 lit. a, b und d zwanzig
Schilling,
b) im Falle des § 31 lit. c dreißig Schilling.
§ 33. Zustand, Beschaffenheit, Verpackung und
Kennzeichnung des Reisegepäcks
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Annahme
von Gegenständen, die Mängel des Zustandes,
der Beschaffenheit oder der Verpackung oder die
offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweisen,
zu verweigern. Nimmt die Eisenbahn solche
oder unverpackte Gegenstände zur Beförderung
an, so ist sie berechtigt, im Gepäckschein einen
entsprechenden Vermerk anzubringen; die Annahme
des mit einem solchen Vermerk versehenen
Gepäckscheines durch den Reisenden gilt als
Anerkennung der Richtigkeit dieses Vermerkes.
(2) Der Reisende haftet für alle Folgen des
Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der
Verpackung; er ist insbesondere verpflichtet, der
Eisenbahn den ihr hieraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Enthält der Gepäckschein keinen
Vermerk gemäß Abs. 1, so ist die Eisenbahn gegebenenfalls
verpflichtet, das Fehlen oder den
mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.
(3) Der Reisende ist verpflichtet, die einzelnen
Gepäckstücke an gut sichtbarer Stelle mit seinem
Namen, seiner Adresse und dem Bestimmungsbahnhof
haltbar, deutlich, unauslöschbar und in
einer Verwechslungen ausschließenden Weise zu
kennzeichnen. Die Eisenbahn ist berechtigt, im
Tarif noch weitere Bestimmungen über die
Kennzeichnung festzusetzen. Sie ist berechtigt,
die Annahme von Gepäckstücken ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung zu verweigern. Der
Reisende ist verpflichtet, nicht mehr zutreffende
Kennzeichnungen zu entfernen oder unleserlich
zu machen.
§ 34. Aufgabe
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu
bestimmen, in welchen Bahnhofverbindungen
sie Reisegepäck zur durchgehenden Beförderung
annimmt.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisegepäck
innerhalb der für die Ausgabe der Fahrausweise
festgesetzten Zeit bei den Reisegepäckabfertigungsstellen
zur Beförderung anzunehmen. Die
Eisenbahn ist berechtigt, Ausnahmen vorzusehen,
wenn und soweit besondere Betriebsverhältnisse
oder örtliche Verhältnisse diese Ausnahmen erfordern;
sie ist verpflichtet, solche Ausnahmen
bei den Reisegepäckabfertigungsstellen der betreffenden
Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
zu bestimmen, in welchen Fällen sie Reisegepäck
nur unter Vorbehalt der Einhebung der Kosten
im Bestimmungsbahnhof zur Beförderung annimmt.
(3) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Reisegepäck
gegen Vorweisen eines mindestens bis
zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks gültigen
Fahrausweises und über den Beförderungsweg
des Reisenden zur Beförderung anzunehmen;
sie ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen zuzulassen.
(4) Gilt der Fahrausweis über mehrere Wege
oder kommen im Bestimmungsort mehrere
Bahnhöfe als Bestimmungsbahnhöfe in Betracht,
so ist der Reisende verpflichtet, den Beförderungsweg
oder den Bahnhof, nach welchem das
Reisegepäck befördert werden soll, genau anzugeben.
Unterläßt dies der Reisende, so haftet die
Eisenbahn nicht für die Folgen.
(5) Der Reisende ist berechtigt, den Zug anzugeben,
mit welchem das Reisegepäck befördert
werden soll.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht
des Reisegepäcks bei der Annahme unentgeltlich
festzustellen. Die Eisenbahn ist berechtigt, im
Tarif für bestimmte Gegenstände Einheitsgewichte
festzusetzen; zur Feststellung des Gewichtes
dieser Gegenstände ist sie nicht verpflichtet.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Aufgabe
von Gegenständen, für die Einheitsgewichte
festgesetzt sind, im Tarif besondere Bestimmungen
festzusetzen.
(8) Auf rechtzeitiges Verlangen des Reisenden
ist die Eisenbahn verpflichtet, ihm das Reisegepäck
im Versandbahnhof gegen Vorweisen des
Fahrausweises und Rückgabe des Gepäckscheines
zurückzugeben, sofern dies nach den Umständen
möglich ist.
(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, Reisegepäck
auf Verlangen des Reisenden von seiner Wohnung
oder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet
des Versandbahnhofes oder in benachbarten Gemeinden
gegen Zahlung von Rollgeld abzuholen.
Sie ist berechtigt, das Abholen selbst zu
besorgen oder durch von ihr bestellte Unternehmer
besorgen zu lassen; in beiden Fällen hat
sie die Rechte und Pflichten eines Frachtführers
gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Die Leute, deren sich die Eisenbahn beim
Abholen bedient, sind verpflichtet, den für das
Abholen geltenden Tarif bei sich zu tragen und
den Reisenden auf Verlangen Einsicht nehmen
zu lassen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die
Bahnhöfe, in denen ein Rollfuhrdienst für Reisegepäck
eingerichtet ist, im Tarif anzuführen und
die Abholzeiten bei den Reisegepäckabfertigungsstellen
dieser Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.
§ 35. Gepäckschein
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der
Aufgabe des Reisegepäcks dem Reisenden einen
Gepäckschein zu übergeben.
(2) Die Angaben des Gepäckscheines sind für
die Beförderung maßgebend.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Gepäckschein
anzugeben
a) den Versandbahnhof,
b) den Bestimmungsbahnhof,
c) den Beförderungsweg,
d) den Tag und die Stunde der Aufgabe,
e) den Zug, zu welchem das Reisegepäck aufgegeben
worden ist,
f) die Anzahl der Fahrausweise,
g) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke,
h) die Kosten (Gepäckfracht, Nebengebühren
und sonstige Kosten) und
i) gegebenenfalls den Betrag des Interesses
an der Lieferung;
sie ist berechtigt, erforderlichenfalls im Tarif
Ausnahmen vorzusehen.
(4) Der Reisende ist verpflichtet, bei Entgegennahme
des Gepäckscheines zu prüfen, ob
dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt
ist, und sich von der Richtigkeit zurückerhaltener
Geldbeträge sofort zu überzeugen; die Eisenbahn
ist nicht verpflichtet, später erhobene Einwände
zu berücksichtigen.
§ 36. Zahlung der Kosten
Der Reisende ist verpflichtet, die Kosten (Gepäckfracht,
Nebengebühren und sonstige Kosten),
die vom Versandbahnhof in Rechnung gestellt
werden können, bei der Aufgabe zu zahlen. Er
ist jedoch verpflichtet, die Kosten im Bestimmungsbahnhof
zu zahlen, wenn die Eisenbahn
das Reisegepäck unter Vorbehalt der Einhebung
der Kosten im Bestimmungsbahnhof zur Beförderung
angenommen hat. Die Eisenbahn ist berechtigt,
für die Annahme von Reisegepäck
unter Vorbehalt der Einhebung der Kosten im
Bestimmungsbahnhof eine Nebengebühr einzuheben.
§ 37. Angabe des Interesses an der Lieferung
(1) Der Reisende ist berechtigt, bei der Aufgabe
des Reisegepäcks den Wert, den er der
rechtzeitigen Auslieferung des unversehrten
Reisegepäcks über den gemäß §§ 46 und 47 zu
ersetzenden Betrag hinaus beimißt (Interesse an
der Lieferung), in vollen Hundertschillingbeträgen
anzugeben. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
diese Wertangabe im Gepäckschein zu vermerken.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Angabe
des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr
einzuheben.
§ 38. Beförderung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Reisegepäck
mit dem vom Reisenden angegebenen
Zuge zu befördern, wenn es rechtzeitig vor der
Abfahrt dieses Zuges aufgegeben worden ist;
andernfalls ist sie verpflichtet, das Reisegepäck
mit dem nächsten geeigneten Zuge zu befördern.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisegepäck,
das unterwegs auf einen anderen Zug übergehen
muß, mit dem nächsten geeigneten Zuge weiterzubefördern;
sie ist jedoch zur Weiterbeförderung
mit diesem Zuge nur verpflichtet, wenn das
Umladen bis zu dessen Abfahrt möglich ist.
(3) Die Eisenbahn ist zur Beförderung gemäß
Abs. 1 und 2 nur verpflichtet, wenn Zoll- oder
sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung
von Reisegepäck bei einzelnen Zügen und
Zuggattungen zu beschränken oder auszuschließen;
sie ist verpflichtet, solche Maßnahmen
in geeigneter Weise bekanntzumachen.
§ 39. Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber
den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden
Die Eisenbahn ist gegenüber dem Reisenden
von jeder Haftung für die Folgen befreit, die
sich daraus ergeben, daß er die für die Untersuchung
seines Reisegepäcks geltenden Zoll- und
sonstigen Rechtsvorschriften nicht befolgt, für
die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Behandlung seines Reisegepäcks nicht selbst sorgt
oder, wenn die maßgebenden Bestimmungen
Ausnahmen nicht zulassen, der Untersuchung des
Reisegepäcks nicht beiwohnt. Sorgt der Reisende
für die Behandlung nicht selbst, so ist die Eisenbahn
berechtigt, diese gegen Ersatz ihrer Auslagen
zu veranlassen. Die Eisenbahn ist außerdem
berechtigt, für ihre Tätigkeit eine Nebengebühr
einzuheben.
§ 40. Auslieferung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Reisegepäck
dem Inhaber des Gepäckscheines im Bestimmungsbahnhof
gegen Rückgabe des Gepäckscheines
und gegen Entrichtung der etwa noch
nicht gezahlten Kosten (Gepäckfracht, Nebengebühren
und sonstige Kosten) auszuliefern.
(2) Der Auslieferung des Reisegepäcks an den
Inhaber des Gepäckscheines stehen gleich
a) eine nach den maßgebenden Bestimmungen
an die Finanzverwaltung erfolgte
Übergabe des Reisegepäcks in ihren Abfertigungsräumen
oder Niederlagen, wenn
diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn
stehen,
b) das Einlagern bei der Eisenbahn oder
Hinterstellen von lebenden Tieren bei
einem Dritten gemäß § 41 Abs. 1.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
zu bestimmen, in welchen Fällen sie Reisegepäck
beim Zuge ausliefert; sie ist ferner verpflichtet, im
Tarif Bestimmungen für den Fall festzusetzen,
daß der Reisende das Reisegepäck beim Zuge
nicht abnimmt.
(4) Der Inhaber des Gepäckscheines ist berechtigt,
im Bestimmungsbahnhof die Auslieferung
des Reisegepäcks zu verlangen, sobald nach
der Ankunft des Zuges, mit welchem dieses zu
befördern war, die Zeit abgelaufen ist, die zur
Bereitstellung und gegebenenfalls zur Behandlung
durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden
erforderlich ist (Abforderung).
(5) Auf rechtzeitiges Verlangen des Inhabers
des Gepäckscheines ist die Eisenbahn verpflichtet,
das Reisegepäck in einem Unterwegsbahnhof
gegen Rückgabe des Gepäckscheines auszuliefern,
sofern dies nach den Umständen möglich
ist und Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
im Tarif zu bestimmen ob hiebei auch der
Fahrausweis vorzuweisen ist.
(6) Der Inhaber des Gepäckscheines ist berechtigt,
die Annahme des Reisegepäcks so lange zu
verweigern, bis die Eisenbahn seinem Verlangen
auf Feststellung eines von ihm behaupteten
Schadens stattgegeben hat.
(7) Hat die Eisenbahn Reisegepäck unter Vorbehalt
der Einhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof
zur Beförderung angenommen,
so ist sie verpflichtet, das Gewicht unentgeltlich
bei der Auslieferung festzustellen.
(8) Auf Verlangen des Inhabers des Gepäckscheines
ist die Eisenbahn verpflichtet, das
Reisegepäck bei der Auslieferung nachzuwiegen;
sie ist berechtigt, hiefür eine Nebengebühr einzuheben.
(9) Bei Gegenständen, für die im Tarif Einheitsgewichte
festgesetzt sind, ist die Eisenbahn
zur Gewichtsfeststellung gemäß Abs. 7 und 8
nicht verpflichtet.
(10) Kann der Gepäckschein nicht zurückgegeben
werden, so ist die Eisenbahn berechtigt,
das Reisegepäck demjenigen auszuliefern, der
seine Berechtigung glaubhaft macht, und von
ihm eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
(11) Verlangt der Inhaber des Gepäckscheines
nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Zeit
die Auslieferung des Reisegepäcks und kann die
Eisenbahn das Reisegepäck nicht ausliefern, so
ist sie auf Verlangen verpflichtet, ihm die vergeblich
versuchte Abnahme im Gepäckschein
unter Angabe von Tag und Stunde zu bescheinigen
und ihm etwaige Kosten für den vergeblichen
Versuch der Abnahme zu ersetzen.
Liefert die Eisenbahn das Reisegepäck erst zu
einem späteren als zu dem Zeitpunkt aus, zu welchem
der Inhaber des Gepäckscheines das Reisegepäck
abgefordert hat, so liegt eine verspätete
Auslieferung vor.
(12) Fehlen bei der Abforderung einzelne der
im Gepäckschein angegebenen Stücke, so ist die
Eisenbahn verpflichtet, dem Inhaber des Gepäckscheines
bei der Auslieferung der vorhandenen
Stücke die unvollständige Auslieferung im Gepäckschein
zu bescheinigen. Der Inhaber des
Gepäckscheines ist verpflichtet, fehlende Stücke
nach bestem Wissen zu beschreiben; zur Angabe
des Inhaltes ist er jedoch nicht verpflichtet.
(13) Die Eisenbahn ist berechtigt, Reisegepäck
auf Verlangen des Reisenden in seine Wohnung
oder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet des Bestimmungsbahnhofes
oder in benachbarten Gemeinden
gegen Zahlung von Rollgeld zuzuführen.
Sie ist berechtigt, das Zuführen selbst zu
besorgen oder durch von ihr bestellte Unternehmer
besorgen zu lassen; in beiden Fällen hat sie
die Rechte und Pflichten eines Frachtführers
gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Die Leute, deren sich die Eisenbahn beim
Zuführen bedient, sind verpflichtet, den für das
Zuführen geltenden Tarif bei sich zu tragen und
den Reisenden auf Verlangen Einsicht nehmen
zu lassen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die
Bahnhöfe, in denen ein Rollfuhrdienst für Reisegepäck
eingerichtet ist, im Tarif anzuführen und
die Zufuhrzeiten bei den Reisegepäckabfertigungsstellen
dieser Bahnhöfe durch Aushang
bekanntzumachen.
§ 41. Verzögerung der Abnahme
(1) Wird das Reisegepäck nicht innerhalb von
vierundzwanzig Stunden nach dessen Ankunft
abgenommen, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
dieses auf Lager zu nehmen. Sie ist berechtigt,
hiefür Lagergeld einzuheben und den Ersatz
aller durch das Lagern verursachten Auslagen
zu beanspruchen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
als Reisegepäck aufgegebene lebende Tiere auf
Gefahr und Kosten des Reisenden bei einem
Dritten zu hinterstellen, bei dessen Auswahl sie
für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
haftet.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, Reisegepäck,
das nicht innerhalb von neunzig Tagen nach
dessen Ankunft vom Reisenden abgenommen
wird, nach Ablauf dieser neunzig Tage oder,
wenn längeres Lagern den Wert des Reisegepäcks
unverhältnismäßig vermindern oder dieser Wert
die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon
früher im Wege der Versteigerung oder, wenn
dies nicht tunlich ist, bestmöglich ohne Förmlichkeit
zu verkaufen.
(3) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, Reisegepäck,
das einer zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Behandlung unterliegt, vor
dieser Behandlung zu hinterstellen oder zu verkaufen.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden
vom Hinterstellen und vom bevorstehenden
Verkauf des Reisegepäcks rechtzeitig zu verständigen,
sofern dies nach den Umständen mög-
lich ist. Die Eisenbahn ist berechtigt, für den
Verkauf eine Nebengebühr einzuheben; außerdem
hat sie Anspruch auf den Ersatz aller durch
den Verkauf verursachten Auslagen.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden
vom bewirkten Verkauf ohne Verzug zu
verständigen, sofern dies nach den Umständen
möglich ist. Sie ist ferner verpflichtet, dem Reisenden
den Verkaufserlös nach Abzug aller aushaftenden
Beträge zur Verfügung zu stellen. Der
Reisende ist dagegen zur Nachzahlung etwaiger
ungedeckter Beträge verpflichtet, wenn der Verkaufserlös
zur Deckung der aushaftenden Beträge
nicht ausreicht oder wenn die Eisenbahn das
Reisegepäck auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher
Vorschriften einer Behörde
übergeben oder vernichtet hat oder wenn sie
dieses aus sonstigen Gründen nicht verwerten
kann. Ist die Auszahlung des Verkaufserlöses an
den Reisenden innerhalb dreier Jahre nach Ablauf
des Tages, an welchem die Eisenbahn das
Reisegepäck verkauft hat, nach den Umständen
nicht möglich, so geht dieser in das Eigentum
der Eisenbahn über.
§ 42. Erstattung. Nachzahlung
(1) Hat ein Reisender das aufgegebene Reisegepäck
im Versandbahnhof zurückgenommen
(§ 34 Abs. 8), so hat er Anspruch auf Erstattung
der gezahlten Gepäckfracht.
(2) Hat ein Reisender infolge einer Zugverspätung
den Anschluß an einen anderen Zug versäumt
oder ist ein Zug ganz oder auf einer Teilstrecke
ausgefallen und ist der Reisende auf Verlangen
zum Fahrtantrittsbahnhof zurückbefördert
worden (§ 24 Abs. 2 lit. b), so hat er gegen
Vorlage der vorgesehenen Bescheinigung Anspruch
auf Erstattung der gezahlten Gepäckfracht.
(3) Ist einem Reisenden das Reisegepäck in
einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert worden
(§ 40 Abs. 5), so hat er Anspruch auf Erstattung
des Unterschiedsbetrages zwischen der gezahlten
Gepäckfracht und der Gepäckfracht für die zurückgelegte
Strecke.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Reisegepäck
zu ermäßigter Gepäckfracht im Tarif die
Erstattung auszuschließen oder von bestimmten
Bedingungen abhängig zu machen.
(5) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden
oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung
der Kosten Fehler vorgekommen, so ist
der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen.
Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel
eingehoben hat, so ist sie verpflichtet, von
sich aus dem Berechtigten den Betrag, um den
er zuviel gezahlt hat, möglichst bald zu erstatten.
Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuwenig eingehoben
hat, so obliegt es ihr, möglichst bald
den Verpflichteten aufzufordern, den Betrag, um
den er zuwenig gezahlt hat, nachzuzahlen.
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, von dem zu
erstattenden Betrag einen Verwaltungsrücklaß
abzuziehen, den sie im Tarif festsetzt. Sie ist
jedoch verpflichtet, ohne Abzug zu erstatten,
a) wenn der Reisende die Fahrt aus Gründen,
die bei der Eisenbahn gelegen sind, nicht
antreten oder nicht fortsetzen konnte,
b) im Falle des Abs. 5,
c) im Falle des § 45.
(7) Ein Anspruch auf Erstattung steht dem
zu, welcher den Gepäckschein vorlegt oder seine
Berechtigung in anderer Weise glaubhaft macht.
(8) Reklamationen auf Erstattung sind bei der
Eisenbahn schriftlich einzureichen, welche den
Betrag eingehoben hat.
(9) Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung
ist die Klage gegen die im Abs. 8 angeführte
Eisenbahn einzubringen.
(10) Der Anspruch auf Erstattung erlischt,
wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf des Tages der Zahlung des beanspruchten
Betrages bei der Eisenbahn geltend gemacht
wird.
(11) Der Anspruch auf Erstattung oder auf
Nachzahlung verjährt in einem Jahre. Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des Tages der
Zahlung oder, wenn keine Zahlung erfolgte, mit
Ablauf des Tages, an dem diese hätte erfolgen
sollen. Im übrigen gilt § 29 Abs. 11.
(12) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Falle
des Abs. 5 den zu erstattenden Unterschiedsbetrag
vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten
Reklamation oder, wenn eine Reklamation nicht
vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung
an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen. Sie ist
nicht verpflichtet, Unterschiedsbeträge unter
einhundert Schilling für den Gepäckschein und
andere zu erstattende Beträge zu verzinsen. Legt
der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen
Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten
angemessenen Frist vor, so ist die Eisenbahn
nicht verpflichtet, für die Dauer der hiedurch
bewirkten Verzögerung Zinsen zu zahlen.
§ 43. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder
einer Beschädigung des Reisegepäcks
Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes
oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt
§ 93 sinngemäß.
§ 44. Umfang der Haftung. Beweislast
(1) Die Eisenbahn haftet für die verspätete
Auslieferung und für den Schaden, der durch
gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch
Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von
der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung
entsteht.
(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
wenn die verspätete Auslieferung, der Verlust
oder die Beschädigung durch ein Verschulden
des Reisenden, durch eine nicht von der
Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden,
durch besondere Mängel des Reisegepäcks
oder durch Umstände verursacht worden ist,
welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren
Folgen sie nicht abwenden konnte.
(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
wenn der Verlust oder die Beschädigung
aus der besonderen Gefahr entstanden ist, die
mit der natürlichen Beschaffenheit des Reisegepäcks,
dem Fehlen oder den Mängeln der Verpackung
oder damit verbunden ist, daß von der
Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossene
Gegenstände als Reisegepäck aufgegeben worden
sind.
(4) Eine Befreiung von der Haftung auf
Grund der Bestimmungen des Abs. 3 kann insoweit
nicht geltend gemacht werden, als der
Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden
ist.
(5) Nimmt die Eisenbahn nach den maßgebenden
Bestimmungen Reisegepäck auf Lager, so
haftet sie für die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes.
(6) Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung,
der Verlust oder die Beschädigung durch
eine der im Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht
worden ist, obliegt der Eisenbahn.
(7) Macht die Eisenbahn glaubhaft, daß nach
den Umständen des Falles ein Verlust oder eine
Beschädigung aus einer oder mehreren der im
Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, daß der Schaden
hieraus entstanden ist. Der Berechtigte hat
jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden
nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser
Gefahren entstanden ist.
§ 45. Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks.
Wiederauffinden des Reisegepäcks
(1) Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne
weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn
dieses nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach
der Abforderung ausgeliefert oder zur Auslieferung
bereitgestellt worden ist.
(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück
später wiederaufgefunden, so ist die Eisenbahn
verpflichtet, den Berechtigten hievon unentgeltlich
und ohne Verzug zu verständigen,
wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder zu ermitteln
ist.
(3) Der Berechtigte kann innerhalb von
dreißig Tagen nach Empfang der Verständigung
verlangen, daß ihm das Gepäckstück in einem
inländischen Bahnhof unentgeltlich ausgeliefert
werde. Er ist sodann verpflichtet, den erhaltenen
Entschädigungsbetrag, einschließlich der ihm erstatteten,
in diesem Entschädigungsbetrag enthaltenen
Kosten, zurückzuzahlen; verlangt der
Berechtigte die Auslieferung im Versandbahnhof,
so ist er jedoch zur Rückzahlung der im Entschädigungsbetrag
enthaltenen Kosten nicht verpflichtet.
Ansprüche des Berechtigten auf Entschädigung
wegen verspäteter Auslieferung gemäß
§ 47 und gegebenenfalls § 48 bleiben vorbehalten.
(4) Ist der Aufenthaltsort des Berechtigten
nicht bekannt und nicht zu ermitteln oder verlangt
der verständigte Berechtigte die Auslieferung
des Reisegepäcks nicht, so ist die Eisenbahn
berechtigt, dieses wie nicht abgenommenes Reisegepäck
zu behandeln.
§ 46. Höhe der Entschädigung bei Verlust oder
bei Beschädigung des Reisegepäcks
(1) Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Entschädigung für
gänzlichen oder teilweisen Verlust von Reisegepäck
zu leisten, so ist sie verpflichtet,
a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen
ist, den Ersatz dieses Schadens bis zu
einem Höchstbetrag von dreihundertfünfzig
Schilling für jedes fehlende Kilogramm
des Rohgewichtes,
b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen
ist, einen Betrag von einhundertfünfzig
Schilling für jedes fehlende Kilogramm
des Rohgewichtes
zu leisten. Die Eisenbahn ist verpflichtet, außerdem
die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige aus
Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks
gezahlte Beträge ohne weiteren Schadenersatz
zu erstatten.
(2) Bei Beschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet,
den Betrag der Wertverminderung des
Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz zu
zahlen. Die Entschädigung darf jedoch nicht
übersteigen,
a) wenn das gesamte zur Beförderung aufgegebene
Reisegepäck durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der im
Falle des gänzlichen Verlustes zu zahlen
wäre,
b) wenn nur ein Teil des zur Beförderung
aufgegebenen Reisegepäcks durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der
im Falle des Verlustes des entwerteten
Teiles zu zahlen wäre.
§ 47. Höhe der Entschädigung bei verspäteter
Auslieferung des Reisegepäcks
(1) Ist das Reisegepäck verspätet ausgeliefert
worden und weist der Berechtigte nicht nach,
daß ein Schaden hieraus entstanden ist, so ist
die Eisenbahn verpflichtet, für jedes Kilogramm
des Rohgewichtes des verspätet ausgelieferten
Reisegepäcks für je angefangene vierundzwanzig
Stunden seit der Abforderung zwei Schilling zu
zahlen; der Betrag dieser Entschädigung darf
jedoch die Gepäckfracht nicht übersteigen.
(2) Weist der Berechtigte nach, daß ein Schaden
durch die verspätete Auslieferung des Reisegepäcks
entstanden ist, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
für diesen Schaden eine Entschädigung
bis zur Höhe des Vierfachen der Gepäckfracht
zu zahlen.
(3) Bei verspäteter Auslieferung von Kraftwagen,
deren Anhängern und von Krafträdern
mit Beiwagen, die als Reisegepäck befördert worden
sind, ist die Eisenbahn nur verpflichtet, eine
Entschädigung zu zahlen, wenn ein Schaden
nachgewiesen wird; der Betrag dieser Entschädigung
darf jedoch die Gepäckfracht nicht übersteigen.
(4) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die in
den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Entschädigungen
neben der bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks
zu leistenden Entschädigung zu zahlen.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei teilweisem
Verlust des Reisegepäcks die in den
Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Entschädigungen gegebenenfalls
für den nicht verlorenen Teil des
Reisegepäcks zu zahlen.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beschädigung
des Reisegepäcks die in den Abs. 1 bis 3
vorgesehenen Entschädigungen gegebenenfalls
neben der im § 46 Abs. 2 vorgesehenen Entschädigung
zu zahlen.
(7) In den Fällen der Abs. 5 und 6 darf die
Gesamtentschädigung gemäß Abs. 1 bis 3 zuzüglich
der Entschädigungen gemäß § 46 nicht höher
sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust
des Reisegepäcks.
§ 48. Höhe der Entschädigung bei Angabe des
Interesses an der Lieferung
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,
so kann der Berechtigte außer den in den §§ 46
und 47 vorgesehenen Entschädigungen den Ersatz
des weiteren Schadens bis zur Höhe des als
Interesse an der Lieferung angegebenen Betrages
beanspruchen.
§ 49. Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn
Ist die verspätete Auslieferung, der gänzliche
oder der teilweise Verlust oder die Beschädigung
des Reisegepäcks auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Eisenbahn zurückzuführen, so ist
sie verpflichtet, dem Berechtigten den vollen
Schaden zu ersetzen.
§ 50. Weitere Bestimmungen über Haftung und
Entschädigung
Für die Begrenzung der Entschädigung durch
den Tarif, die Verzinsung der Entschädigung,
die Geltendmachung der Ansprüche aus dem
Gepäckbeförderungsvertrag, das Erlöschen und
die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag,
das Pfandrecht der Eisenbahn
sowie für die Haftungsgemeinschaft der
Eisenbahnen gelten die §§ 102 und 105 bis 113
sinngemäß.
IV. Gepäckträger. Aufbewahrung von Gepäck
§ 51. Gepäckträger
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Bahnhöfen,
in denen sie es für notwendig erachtet,
einen Gepäckträgerdienst einzurichten. Die Gepäckträger
sind verpflichtet, auf Verlangen der
Reisenden Gepäck nach den von diesen bezeichneten
Stellen innerhalb des Bahnhofbereiches zu
bringen.
(2) Die Gepäckträger sind verpflichtet, den von
der Eisenbahn erstellten Trägertarif bei sich zu
tragen und auf Verlangen die Reisenden in
diesen Einsicht nehmen zu lassen. Bei der Übernahme
des Gepäcks ist der Gepäckträger verpflichtet,
dem Reisenden eine mit der seinem
Dienstabzeichen entsprechenden Nummer versehene
Karte zu übergeben und ihm auf Verlangen
die Anzahl der übernommenen Gepäckstücke
zu bescheinigen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Trägertarif
bei den Reisegepäckabfertigungsstellen und
bei den Gepäckaufbewahrungsstellen durch Aushang
bekanntzumachen.
(4) Die Eisenbahn haftet für das den Gepäckträgern
übergebene Gepäck wie für die von ihr
zur Beförderung als Reisegepäck angenommenen
Gegenstände.
(5) Nimmt ein Reisender an der von ihm bezeichneten
Stelle das vom Gepäckträger dorthin
gebrachte Gepäck nicht ab, so ist die Eisenbahn
berechtigt, das Gepäck auf Lager zu nehmen; im
übrigen gilt § 41 sinngemäß.
§ 52. Aufbewahrung von Gepäck
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Bahnhöfen,
in denen sie es für notwendig erachtet,
Gepäckaufbewahrungsstellen einzurichten. Soweit
im nachstehenden nichts anderes bestimmt
ist, ist die Eisenbahn verpflichtet, die Bedingungen
festzusetzen, unter denen sie Gepäck aufbe-
wahrt, und diese Bedingungen bei den Gepäckaufbewahrungsstellen
durch Aushang bekanntzumachen.
(2) Die Eisenbahn haftet für dieses Gepäck als
Verwahrer. Sie ist berechtigt, in den für die Aufbewahrung
festgesetzten Bedingungen die Haftung
auf einen Höchstbetrag zu beschränken.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Übernahme
des Gepäcks zur Aufbewahrung zu bescheinigen.
(4) Zur Aufbewahrung von Gepäck, das nicht
oder nur mangelhaft verpackt oder das offensichtlich
beschädigt ist, ist die Eisenbahn nicht verpflichtet.
Nimmt sie solches Gepäck an, so ist sie
berechtigt, in der Bescheinigung den Zustand des
Gepäcks zu vermerken. Die Annahme der mit
einem solchen Vermerk versehenen Bescheinigung
durch den Hinterleger gilt als Anerkennung
der Richtigkeit dieses Vermerkes.
(5) Für die Verantwortlichkeit des Reisenden
für den Inhalt seines Gepäcks gilt § 32 sinngemäß.
(6) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände,
die in unverpackt oder mangelhaft verpackt
zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken,
Reisedecken oder dergleichen enthalten
sind.
(7) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, das aufbewahrte
Gepäck innerhalb der durch Aushang
bekanntzumachenden Dienststunden der Gepäckaufbewahrungsstelle
auszufolgen.
(8) Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb
der in den Aufbewahrungsbedingungen
festgesetzten Aufbewahrungsfrist abgeholt wird,
gilt § 41 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
V. Beförderung von Gütern
A. Frachtgut
§ 53. Durchgehende Beförderung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur
durchgehenden Beförderung von allen Bahnhöfen
nach allen Bahnhöfen nach Maßgabe ihrer
Abfertigungsbefugnisse anzunehmen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Annahme
und die Ablieferung von Gütern Güternebenstellen
außerhalb des Bahnbereiches einzurichten;
im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 54. Dienststunden
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Dienststunden
der Güterabfertigungsstellen festzusetzen
und bei diesen durch Aushang bekanntzumachen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, von der Festsetzung
von Dienststunden für Samstage, Sonn-
und Feiertage abzusehen, für Samstage jedoch
nur insoweit, als ausreichende örtliche Verkehrsbedürfnisse
nicht bestehen.
(2) Zur Auflieferung oder Abnahme der
Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige
Zustimmung der Eisenbahn erforderlich.
Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Annahme
oder Ablieferung der Güter außerhalb der
Dienststunden eine Nebengebühr einzuheben.
§ 55. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
Von der Beförderung sind ausgeschlossen
a) Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten
ist,
b) Güter, die sich wegen ihres Umfanges,
ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit
mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel
auch nur einer der beteiligten
Eisenbahnen zur Beförderung nicht eignen,
c) Güter, deren Beförderung verboten ist,
und
d) Güter, die gemäß der Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils geltenden
Fassung von der Beförderung ausgeschlossen
sind, sofern gemäß § 56 Abs. 2
Ausnahmen im Tarif nicht zugelassen sind.
§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Güter
(1) Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen
a) Güter, die gemäß der Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils geltenden
Fassung bedingungsweise zur Beförderung
zugelassen sind, unter den dort
angeführten Bedingungen;
b) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen
Rädern rollen, unter der Bedingung, daß
eine Eisenbahn deren Lauffähigkeit feststellt
und diese durch eine Aufschrift auf
dem Fahrzeug oder durch ein besonderes
Zeugnis bescheinigt; Lokomotiven, Tender
und Triebwagen müssen außerdem von
einem sachkundigen Beauftragten des Absenders
begleitet werden. Anderen auf
eigenen Rädern rollenden Eisenbahnfahrzeugen
als Lokomotiven, Tendern und
Triebwagen kann ein Begleiter beigegeben
werden; will der Absender von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, so ist er
verpflichtet, dies im Frachtbrief anzugeben.
Der Begleiter hat insbesondere das
Schmieren zu besorgen;
c) Güter, deren Beförderung wegen ihres
Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit
mit Rücksicht auf die Anlagen
oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten
Eisenbahnen besondere Schwierigkeiten
verursacht, nur unter besonderen,
von den Eisenbahnen nach Anhören des
Absenders von Fall zu Fall festzusetzenden
Bedingungen; diese Bedingungen können
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abweichen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif bestimmte
gemäß der Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
in der jeweils geltenden Fassung von
der Beförderung ausgeschlossene Güter unter bestimmten
Bedingungen und die gemäß dieser Anlage
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Güter unter leichteren als den in der
Anlage selbst enthaltenen Bedingungen zur Beförderung
zuzulassen.
§ 57. Frachtbrief
(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Gute
bei der Aufgabe einen Frachtbrief beizugeben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen hat durch Verordnung
das Muster des Frachtbriefes für Frachtgut
sowie die näheren Bestimmungen über Beschaffenheit
und Verwendung dieses Frachtbriefes
festzusetzen.
(3) Der Frachtbrief muß zur Bestätigung seiner
Übereinstimmung mit dem festgesetzten Muster
den Kontrollstempel einer dem öffentlichen Verkehr
dienenden Eisenbahn Österreichs aufweisen;
aus dem Kontrollstempel muß ersichtlich sein,
welche Eisenbahn die Kontrolle vorgenommen
hat. Die Eisenbahn ist berechtigt, für den Aufdruck
des Kontrollstempels eine Nebengebühr
einzuheben.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Bezug
von Frachtbriefen bei den Güterabfertigungsstellen
zu ermöglichen.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, für bestimmte
Beförderungen ein anderes Beförderungspapier
als den Frachtbrief vorzusehen; sie ist gegebenenfalls
verpflichtet, das Muster dieses Beförderungspapieres
sowie die näheren Bestimmungen über
Beschaffenheit und Verwendung dieses Beförderungspapieres
im Tarif festzusetzen.
(6) Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief
müssen deutlich und unauslöschbar in
deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder
gedruckt sein. Die Eisenbahn ist berechtigt,
Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder
überklebten Eintragungen zurückzuweisen.
Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der
Absender diese mit seiner Unterschrift anerkennt
und, sofern es sich um eine Änderung der Angabe
der Anzahl der Stücke oder der Angabe
des Gewichtes handelt, die berichtigten Mengen
in Buchstaben einträgt.
(7) Der Absender ist nicht berechtigt, mit
einem Frachtbrief mehr als die Ladung eines
einzigen Wagens aufzugeben. Er ist jedoch berechtigt,
mit einem Frachtbrief unteilbare
Güter und Güter von außergewöhnlichem Umfang,
die mehr als einen Wagen beanspruchen,
aufzugeben. Die Eisenbahn ist berechtigt, weitere
Ausnahmen im Tarif zuzulassen.
(8) Der Absender ist nicht berechtigt, mit
demselben Frachtbrief aufzugeben
a) Güter, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht
ohne Nachteil zusammengeladen werden
können,
b) Güter, die von der Eisenbahn zu verladen
sind, und Güter, die vom Absender zu verladen
sind,
c) Güter, durch deren Zusammenladung Zoll- oder
sonstige Rechtsvorschriften verletzt
würden,
d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Güter, wenn diese gemäß der Anlage
I zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr in
der jeweils geltenden Fassung oder den von
der Eisenbahn gemäß § 56 Abs. 2 im Tarif
festgesetzten Bedingungen miteinander
oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen
werden dürfen.
§ 58. Inhalt des Frachtbriefes
(1) Der Absender ist verpflichtet, in den
Frachtbrief einzutragen
a) den Ort und den Tag der Ausstellung;
b) die tarifmäßige Bezeichnung des Bahnhofes,
nach welchem das Gut befördert werden
soll (Bestimmungsbahnhof);
c) den Namen sowie die Adresse des Empfängers
und, wenn möglich, seine Fernsprechnummer
und Telegrammadresse. Als
Empfänger darf nur eine natürliche Person,
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
eine juristische Person oder eine
öffentliche Dienststelle namens einer Gebietskörperschaft
angegeben werden. Der
Absender ist nicht berechtigt, Adressen,
welche den Namen des Empfängers nicht
bezeichnen, wie „An Order von ..." oder
„An den Inhaber des Frachtbriefdoppels",
anzugeben;
d) die Bezeichnung des Gutes. Der Absender
ist verpflichtet, die gemäß § 56 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Güter mit der für
sie vorgeschriebenen Bezeichnung, die übrigen
Güter, wenn der Absender die Anwendung
eines bestimmten Tarifes verlangt,
mit der in diesem Tarif vorgesehenen Bezeichnung,
sonst mit der ihrer Beschaffenheit
entsprechenden handelsüblichen Bezeichnung
zu bezeichnen;
e) das Gewicht oder statt dessen eine dem
Tarif entsprechende Angabe. Läßt dieses
Bundesgesetz oder der Tarif zu, das Gut
ohne Angabe des Gewichtes oder ohne
entsprechende Angabe im Frachtbrief aufzugeben,
so ist die Eisenbahn verpflichtet,
das Gewicht oder diese Angabe einzutragen;
f) bei Aufgabe des Gutes als Stückgut
— die Anzahl der Frachtstücke; das auf
einer Palette verladene Gut gilt als ein
Frachtstück;
— die Art der Verpackung;
— die Zeichen und Nummern der Frachtstücke
oder bei deren Fehlen die Angabe,
daß diese Stücke die Adresse des
Empfängers tragen;
bei Aufgabe des Gutes als Wagenladung
— die Wagennummer;
— bei einem Privatwagen auch dessen
Eigengewicht;
g) die Angabe, ob die Eisenbahn oder der
Absender das Verladen des Gutes besorgt;
h) seinen Namen sowie seine Adresse und
gegebenenfalls seine Fernsprechnummer
und Telegrammadresse. Als Absender darf
nur eine natürliche Person, eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes, eine juristische
Person oder eine öffentliche Dienststelle
namens einer Gebietskörperschaft angegeben
werden.
(2) Der Absender ist verpflichtet, in den
Frachtbrief außer den Angaben gemäß Abs. 1
gegebenenfalls die in diesem Bundesgesetz oder
im Tarif vorgesehenen Angaben und Erklärungen
einzutragen; zur Eintragung anderer Angaben
und Erklärungen in den Frachtbrief ist er
nur berechtigt, wenn diese durch gesetzliche
oder verwaltungsbehördliche Vorschriften angeordnet
sind, diesem Bundesgesetz nicht widersprechen
und das Frachtgeschäft betreffen.
(3) Sind im Frachtbrief für Angaben und Erklärungen
besondere Felder nicht vorgesehen, so
ist der Absender verpflichtet, die entsprechenden
Eintragungen, sofern die Eisenbahn im Tarif
nichts anderes festsetzt, in dem für Erklärungen
und Beilagen vorgesehenen Felde vorzunehmen.
(4) Reicht der im Frachtbrief vorgesehene
Raum für die Angaben und Erklärungen des
Absenders nicht aus, so ist er verpflichtet, Zusatzblätter
zu verwenden, die einen Bestandteil des
Frachtbriefes bilden; diese müssen die gleiche
Größe wie der Frachtbrief haben. Der Absender
ist verpflichtet, die Zusatzblätter im Durchschreibeverfahren
in der den Blättern des Frachtbriefes
entsprechenden Anzahl auszufertigen, mit
seinem Namen und seiner Adresse zu versehen
und auf diese Zusatzblätter im entsprechenden
Felde des Frachtbriefes zu verweisen. Gibt der
Absender das Gesamtgewicht des Gutes an, so
ist er verpflichtet, dieses in den Frachtbrief einzutragen.
(5) Nimmt die Eisenbahn einen Frachtbrief
mit unzulässigen Angaben und Erklärungen an,
so sind diese für die Eisenbahn unverbindlich.
(6) Der Absender ist berechtigt, Vermerke für
den Empfänger, welche die Sendung betreffen,
in dem hiefür vorgesehenen Felde des Frachtbriefes
anzubringen, jedoch ohne jede Verbindlichkeit
und Haftung der Eisenbahn; er ist
berechtigt, diese Vermerke in einer fremden
Sprache einzutragen.
(7) Der Absender ist nur berechtigt, dem
Frachtbrief die durch dieses Bundesgesetz oder
den Tarif vorgeschriebenen oder zugelassenen
Schriftstücke beizugeben.
§ 59. Haftung für die Eintragungen im Frachtbrief
Der Absender haftet für die Richtigkeit der
von ihm in den Frachtbrief eingetragenen Angaben
und Erklärungen. Er trägt alle Folgen,
die daraus entstehen, daß diese Angaben oder
Erklärungen unrichtig, ungenau, unvollständig
oder unzulässig oder nicht an der für sie vorgesehenen
Stelle eingetragen sind.
§ 60. Zustand, Verpackung und Kennzeichnung
des Gutes
(1) Weist ein Gut offensichtlich Spuren einer
Beschädigung auf, so ist die Eisenbahn berechtigt,
die Annahme des Gutes zu verweigern oder zu
verlangen, daß der Absender im Frachtbrief die
Beschädigung anerkennt sowie nach Art und
Umfang beschreibt.
(2) Der Absender ist verpflichtet, das Gut.
soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert,
so zu verpacken, daß es gegen gänzlichen oder
teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während
der Beförderung geschützt ist und weder
Personen verletzen noch Betriebsmittel oder
andere Güter beschädigen kann.
(3) Ist der Absender der Verpflichtung gemäß
Abs. 2 nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn
berechtigt, die Annahme des Gutes zu verweigern
oder zu verlangen, daß der Absender
im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften
Zustand der Verpackung anerkennt sowie diesen
nach Art und Umfang beschreibt.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz, die Anlage I
zum Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils geltenden
Fassung oder die von der Eisenbahn gemäß § 56
Abs. 2 im Tarif festgesetzten Bedingungen nicht
besondere Verpackungsbestimmungen enthalten,
ist die Eisenbahn berechtigt, für Güter, die
wegen ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten
während der Beförderung herbeiführen können,
besondere Verpackungsbestimmungen im Tarif
festzusetzen.
(5) Der Absender ist auf Verlangen der Eisenbahn
verpflichtet, kleine gleichartige Stücke, wie
Kleineisenzeug, die er als Stückgut aufgeben will
und deren Annahme und Verladen nicht ohne
erheblichen Zeitverlust möglich wären, durch
Verbinden oder Verpacken zu größeren Einheiten
zusammenzufassen.
(6) Der Absender haftet für alle Folgen des
Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der
Verpackung; er ist insbesondere verpflichtet, der
Eisenbahn den ihr hieraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief diesbezügliche
Angaben nicht, so ist die Eisenbahn gegebenenfalls
verpflichtet, das Fehlen oder den
mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
Bedingungen festzusetzen, unter denen sie dem
Absender bahneigene Umschließungen zur Verfügung
stellt und befördert.
(8) Der Absender ist verpflichtet, die einzelnen
Frachtstücke bei Aufgabe als Stückgut an gut
sichtbarer Stelle haltbar, deutlich, unauslöschbar
und in einer Verwechslungen ausschließenden
Weise zu kennzeichnen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
im Tarif die näheren Bestimmungen
über die Kennzeichnung festzusetzen. Der Absender
ist verpflichtet, nicht mehr zutreffende
Kennzeichnungen zu entfernen oder unleserlich
zu machen.
§ 61. Offene oder gedeckte Wagen
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Güter
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
in offenen oder in gedeckten Wagen zu befördern;
sie ist verpflichtet, im Tarif zu bestimmen,
welche Wagen als offen und welche als gedeckt
gelten.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz, die zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
die Zoll- oder sonstigen Rechtsvorschriften,
die Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
in der jeweils geltenden Fassung oder die
von der Eisenbahn gemäß § 56 Abs. 2 im Tarif
festgesetzten Bedingungen nicht diesbezügliche
Bestimmungen enthalten, ist die Eisenbahn berechtigt,
im Tarif festzusetzen, daß bestimmte
Güter in offenen Wagen und bestimmte Güter
in gedeckten Wagen befördert werden.
(3) Hat die Eisenbahn auf Grund des Abs. 2
im Tarif Bestimmungen festgesetzt, so ist der
Absender berechtigt, im Frachtbrief eine hievon
abweichende Beförderung zu verlangen. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, einem solchen Verlangen
zu entsprechen, wenn die verlangten
Wagen verfügbar sind und deren Verwendung
wagenwirtschaftliche oder betriebstechnische
Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, vom Absender
zu verladende Güter, die nicht unter die
Bestimmungen der Abs. 2 und 3 fallen, entsprechend
dem Verlangen des Absenders bei der
Wagenbestellung in offenen oder in gedeckten
Wagen zu befördern, wenn die verlangten
Wagen verfügbar sind und deren Verwendung
wagenwirtschaftliche oder betriebstechnische
Rücksichten nicht entgegenstehen.
§ 62. Wagenbestellung
(1) Der Absender ist verpflichtet, für von
ihm zu verladende Güter die Wagen unter Angabe
des Bestimmungsbahnhofes, Bezeichnung
des Gutes, Angabe des ungefähren Gewichtes
und erforderlichenfalls unter Angabe der Länge
des Gutes für einen bestimmten Tag im Versandbahnhof
zu bestellen und hiebei nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 61 die Anzahl der
gedeckten und der offenen Wagen anzugeben.
Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif weitere
Angaben des Absenders bei der Wagenbestellung
vorzusehen.
(2) Dem Absender steht ein Anspruch auf
Bereitstellung von Wagen besonderer Bauart
oder mit besonderen Einrichtungen, bestimmter
Lastgrenze oder bestimmter Bodenfläche nur insoweit
zu, als solche Wagen verfügbar sind und
deren Verwendung wagenwirtschaftliche oder
betriebstechnische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(3) Eine Wagenbestellung gilt so lange, bis der
bestellte Wagen bereitgestellt oder abbestellt
wird, wenn der Besteller nicht bei der Bestellung
eine bestimmte Geltungsdauer angegeben hat.
Kann die Eisenbahn der Bestellung nicht entsprechen,
so ist sie verpflichtet, den Besteller,
soweit möglich, hievon unentgeltlich und ohne
Verzug zu verständigen. Stellt die Eisenbahn
schriftlich zugesagte Wagen nicht rechtzeitig bereit,
so ist sie verpflichtet, dem Besteller den
ihm hiedurch entstehenden Schaden bis zum
dreifachen Betrag des im Tarif für die ersten
vierundzwanzig Stunden festgesetzten Wagenstandgeldes
zu ersetzen.
(4) Wird ein Wagen vor der Bereitstellung
abbestellt, so ist die Eisenbahn berechtigt, vom
Besteller Abbestellgebühr einzuheben.
(5) Wird ein bereitgestellter Wagen unbeladen
zurückgegeben, so ist die Eisenbahn berechtigt,
vom Besteller für die Zeit von der Bereitstellung
bis zur Rückgabe des Wagens Wagenstandgeld
einzuheben.
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Bereitstellung
eines Wagens davon abhängig zu machen,
daß der Besteller bei der Bestellung einen Betrag,
den sie im Tarif festsetzt, als Sicherheit
hinterlegt.
§ 63. Auflieferung. Aufgabefrist. Verladefrist
(1) Der Absender ist verpflichtet, die Güter
an den hiefür bestimmten Stellen des Bahnhofes
aufzuliefern.
(2) Der Absender ist verpflichtet, alles vorzukehren,
was der Eisenbahn die Abfertigung der
von ihr zu verladenden Güter ermöglicht. Die
Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif hiefür eine
Frist (Aufgabefrist) festzusetzen, die vom Beginn
der Auflieferung an berechnet wird. Die
Aufgabefrist ruht in der Zeit von siebzehn bis
acht Uhr und an Samstagen sowie an Sonn- und
Feiertagen. Überschreitet der Absender die Aufgabefrist,
so ist die Eisenbahn verpflichtet, das
Gut auf Lager zu nehmen; im übrigen gelten
die Bestimmungen des § 91 Abs. 12 lit. b und d
bis h sinngemäß.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für
das Verladen der vom Absender zu verladenden
Güter eine Frist (Verladefrist) festzusetzen, die
mit der Bereitstellung des Wagens beginnt; die
Eisenbahn ist verpflichtet, eine allfällige Verlängerung
der Verladefrist bei den Güterabfertigungsstellen
der betreffenden Bahnhöfe durch
Aushang bekanntzumachen. Die Verladefrist
ruht in der Zeit von siebzehn bis acht Uhr und
an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen.
Übergibt der Absender das Gut mit dem Frachtbrief
der Eisenbahn erst nach Ablauf der Verladefrist
oder bringt er den wegen Unrichtigkeit,
Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit beanstandeten
Frachtbrief nicht innerhalb der Verladefrist
berichtigt oder ergänzt bei oder begleicht
er die von ihm zu zahlenden Kosten nicht innerhalb
dieser Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt,
für die Dauer der Überschreitung Wagenstandgeld
einzuheben.
(4) Hat der Absender bis zum Ablauf der
Verladefrist mit dem Verladen nicht begonnen,
so ist die Eisenbahn berechtigt, ihm den Wagen
zu entziehen und für die Zeit von der Bereitstellung
bis zum Entzug des Wagens Wagenstandgeld
einzuheben.
(5) Wird die Verladefrist um mehr als sechsundneunzig
Stunden überschritten, so ist die
Eisenbahn berechtigt, das Gut gegen Einhebung
einer Nebengebühr auf Gefahr des Absenders
auszuladen; im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 91 Abs. 12 lit. a und b sowie d bis h sinngemäß.
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, die gemäß
Abs. 2 und 3 von ihr einzuhebenden Beträge der
Sendung anzulasten.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen ohne Rücksicht
auf die im § 6 Abs. 5 vorgesehene Frist in
einzelnen oder in allen Bahnhöfen die Aufgabefrist
und die Verladefrist abzukürzen, das Lager- und
das Wagenstandgeld sowie die Abbestellgebühr
zu erhöhen; die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn und soweit besondere Verkehrs- oder
Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse
diese Maßnahmen erfordern, längstens jedoch
für die Dauer eines Monates. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens am
Tage vor ihrem Inkrafttreten bei den Güterabfertigungsstellen
der betreffenden Bahnhöfe
durch Aushang bekanntzumachen und in geeigneter
Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
§ 64. Abholen
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Stückgut auf
Verlangen des Absenders von seiner Wohnung
oder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet des Versandbahnhofes
oder in benachbarten Gemeinden
gegen Zahlung von Rollgeld abzuholen. Sie ist
berechtigt, das Abholen selbst zu besorgen oder
durch von ihr bestellte Unternehmer besorgen
zu lassen; in beiden Fällen hat sie die Rechte und
Pflichten eines Frachtführers gemäß den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches. Die Leute,
deren sich die Eisenbahn beim Abholen bedient,
sind verpflichtet, den für das Abholen geltenden
Tarif bei sich zu tragen und den Absender auf
Verlangen Einsicht nehmen zu lassen. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, die Bahnhöfe, in denen ein
Rollfuhrdienst für Stückgut eingerichtet ist, im
Tarif anzuführen und die Abholzeiten bei den
Güterabfertigungsstellen dieser Bahnhöfe durch
Aushang bekanntzumachen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem Absender
Bedingungen zu vereinbaren, unter denen
sie Eisenbahnwagen, auf eigenen Rädern laufende
Straßenfahrzeuge und Großbehälter zum Beladen
in seine Geschäftsstelle selbst oder durch von ihr
bestellte Unternehmer zuführt und von dort in
beladenem Zustand abholt.
§ 65. Vorläufiges Verwahren
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter, die
nicht ohne Verzug befördert werden können,
auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief
gegen Empfangsbescheinigung vorläufig zu verwahren,
wenn Räumlichkeiten für das Verwahren
vorhanden sind. Die Eisenbahn ist berechtigt,
für das Verwahren Lagergeld einzuheben
oder dieses der Sendung anzulasten. Sie
haftet für das verwahrte Gut bis zum Abschluß
des Frachtvertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Das Gut gilt erst dann als zur
Beförderung angenommen, sobald es befördert
werden kann.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Verwahren
von Gütern, die raschem Verderben unterliegen,
und von Gütern, die gemäß § 56 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 bedingungsweise zur Beförderung
zugelassen sind, abzulehnen.
§ 66. Verladen
(1) Soweit dieses Bundesgesetz diesbezügliche
Bestimmungen nicht enthält, ist die Eisenbahn
verpflichtet, im Tarif zu bestimmen, ob die
Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender
zu verladen sind.
(2) Absender und Eisenbahn sind berechtigt,
eine vom Tarif abweichende Vereinbarung über
das Verladen zu treffen; der Absender ist verpflichtet,
eine solche Vereinbarung im Frachtbrief
zu vermerken. Besorgt die Eisenbahn auf
Grund einer Vereinbarung das Verladen von
Gütern an Stelle des Absenders, so ist sie berechtigt,
hiefür eine Nebengebühr einzuheben.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz, die zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
die Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
in der jeweils geltenden Fassung oder die
von der Eisenbahn gemäß § 56 Abs. 2 im Tarif
festgesetzten Bedingungen nicht diesbezügliche
Bestimmungen enthalten, ist die Eisenbahn berechtigt,
Bestimmungen über das Verladen der
Güter im Tarif festzusetzen.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Bestimmungen
über die höchstzulässige Belastung der
Wagen (Lastgrenze) im Tarif festzusetzen; sie
ist ferner verpflichtet, dem Absender auf Verlangen
die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.
(5) Der Absender ist verpflichtet, bei von ihm
zu verladenden Gütern die über das Verladen
der Güter festgesetzten Bestimmungen zu beachten;
er haftet für alle Folgen des mangelhaften
Verladens. Der Absender ist insbesondere verpflichtet,
der Eisenbahn den ihr hieraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Die Eisenbahn ist
gegebenenfalls verpflichtet, das mangelhafte Verladen
nachzuweisen.
(6) Stellt die Eisenbahn im Versandbahnhof bei
einem vom Absender verladenen Gute eine von
ihm verursachte Überschreitung der Lastgrenze
fest, so ist sie berechtigt, vom Absender zu verlangen,
daß er den die Lastgrenze überschreitenden
Teil des Gutes (Überlast) innerhalb angemessener
Frist ablade. Kommt der Absender dem
Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach oder
wird eine von ihm verursachte Überschreitung
der Lastgrenze unterwegs festgestellt, so ist die
Eisenbahn berechtigt, die Überlast gegen Einhebung
einer Nebengebühr auf Gefahr des Absenders
abzuladen und den im Wagen verbliebenen
Teil des Gutes weiterzubefördern; sie ist
berechtigt, für die Dauer des Aufenthaltes
Wagenstandgeld einzuheben. Macht die Eisenbahn
vom Rechte des Abiadens Gebrauch, so ist
sie verpflichtet, den abgeladenen Teil des Gutes
auf Lager zu nehmen und den Absender oder,
wenn der Empfänger den Frachtvertrag abgeändert
hat, diesen hievon ohne Verzug zu verständigen
und um Anweisung über den abgeladenen
Teil des Gutes zu ersuchen. Der Absender
ist berechtigt, seine Anweisung schriftlich dem
Versandbahnhof oder dem Bahnhof, in dem sich
der abgeladene Teil des Gutes befindet, unter
Vorlage des Frachtbriefdoppels, worin er seine
Anweisung eingetragen und unterschrieben hat,
zu erteilen. Der Empfänger ist verpflichtet, seine
Anweisung schriftlich dem ursprünglichen Bestimmungsbahnhof
zu erteilen. Die Eisenbahn
ist berechtigt, für das Einholen, die Weitergabe
und die Ausführung der Anweisung Nebengebühren
sowie ihr erwachsende sonstige Kosten
vom Berechtigten einzuheben. Ist die Verständigung
des Berechtigten nach den Umständen nicht
möglich oder trifft innerhalb einer von der Eisenbahn
im Tarif festzusetzenden Frist eine Anweisung
des Berechtigten in dem Bahnhof, in dem
sich der abgeladene Teil des Gutes befindet, nicht
ein oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so
gelten die Bestimmungen des § 91 Abs. 12 lit. e
bis h sinngemäß.
(7) Wird bei einem vom Absender verladenen
Gute, zu dessen Gewichtsfeststellung die Eisenbahn
verpflichtet ist, eine von ihm verursachte
Überschreitung der Lastgrenze festgestellt und
ist nach dem Abladen der Überlast eine neuerliche
Gewichtsfeststellung erforderlich, so ist die
Eisenbahn berechtigt, auch für diese eine Nebengebühr
einzuheben.
(8) Im Falle des Abs. 6 ist die Eisenbahn berechtigt,
für den im Wagen verbleibenden Teil des
Gutes die Fracht vom Versandbahnhof bis zum
Bestimmungsbahnhof zu berechnen; für den
unterwegs abgeladenen Teil des Gutes ist sie berechtigt,
die Fracht vom Versandbahnhof bis
zum Unterwegsbahnhof nach dem Frachtsatz zu
berechnen, der vom Versandbahnhof bis zum
Unterwegsbahnhof für den im Wagen verbliebenen
Teil des Gutes anzuwenden ist. Erteilt der
Berechtigte Anweisung, daß der abgeladene Teil
des Gutes nach dem Bestimmungsbahnhof des im
Wagen verbliebenen Teiles des Gutes oder nach
einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert
oder nach dem Versandbahnhof zurückbefördert
werden soll, so gilt der abgeladene Teil des Gutes
als eigene Sendung.
(9) Ist infolge mangelhaften Verladens des
Gutes durch den Absender das Abladen eines
Teiles des Gutes erforderlich, wie bei Überschreitung
des Lademaßes, so gelten die Bestimmungen
der Abs. 6 bis 8 sinngemäß.
(10) Ist infolge mangelhaften Verladens des
Gutes durch den Absender ein Umladen oder ein
Richten der Ladung erforderlich, so ist die Eisenbahn
berechtigt, für die Dauer des hiedurch verursachten
Wagenaufenthaltes Wagenstandgeld
und für die von ihr vorzunehmenden Ladearbeiten
die ihr hiedurch erwachsenden Kosten .einzuheben.
Enthält der Wagen Güter, deren Umladen
oder Richten besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis
erfordert oder mit besonderer Gefahr
oder Schwierigkeit verbunden ist, so ist die Eisenbahn
berechtigt, den Absender oder, wenn der
Empfänger den Frachtvertrag abgeändert hat,
diesen hievon zu verständigen und um Anweisung
zu ersuchen. Es steht sodann dem Berechtigten
frei, das Umladen oder das Richten selbst zu
besorgen; § 94 Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß. Ist
das Umladen oder das Richten nicht auf mangelhaftes
Verladen durch den Absender zurückzuführen,
so kann der Berechtigte Ersatz der ihm
erwachsenden notwendigen Aufwendungen beanspruchen.
(11) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen sie dem Absender
bahneigene Geräte und Einrichtungen
zum Verladen und Unterbringen der Güter im
Wagen sowie zu deren Schutze zur Verfügung
stellt und befördert.
(12) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
Bedingungen festzusetzen, unter denen der Absender
dem Gute Stoffe und Gegenstände zu
dessen Schutze gegen Wärme oder Kälte beigeben
darf.
(13) Die Eisenbahn ist berechtigt, für das ihr
auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher
Vorschriften obliegende Reinigen von
Wagen eine Nebengebühr einzuheben.
§ 67. Nachprüfen
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt nachzuprüfen,
ob das Gut mit den Eintragungen im Frachtbrief
übereinstimmt und ob die Bedingungen für die
Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Güter eingehalten sind; sie ist
nicht berechtigt, hiefür eine Nebengebühr einzuheben.
(2) Nimmt die Eisenbahn ein Nachprüfen des
Inhaltes vor, so ist sie verpflichtet, im Versandbahnhof
den Absender, im Bestimmungsbahnhof
den Empfänger einzuladen, dem Nachprüfen beizuwohnen.
Erscheint der Berechtigte nicht oder
ist er nicht zu erreichen oder findet das Nachprüfen
unterwegs statt, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
zwei Zeugen beizuziehen; Eisenbahnbedienstete
dürfen als Zeugen nur beigezogen
werden, wenn andere Personen nicht zur Verfügung
stehen. Unterwegs ist die Eisenbahn zum
Nachprüfen des Inhaltes nur berechtigt, wenn die
Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes oder die
Vorschriften der Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden
dies verlangen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Frachtbrief
das Ergebnis des Nachprüfens der Frachtbriefeintragungen
zu vermerken. Prüft die Eisenbahn
im Versandbahnhof nach, so ist sie verpflichtet,
den Vermerk auch im Frachtbriefdoppel
anzubringen, sofern sich dieses noch in ihren
Händen befindet. Stimmt das Gut mit den Eintragungen
im Frachtbrief nicht überein oder sind
die Bedingungen für die Beförderung der bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Güter
nicht eingehalten, so ist die Eisenbahn berechtigt,
die ihr durch das Nachprüfen erwachsenden
Kosten einzuheben.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, auch innerhalb
eines Jahres nach Ablieferung des Gutes den
Nachweis der Richtigkeit der Frachtbriefeintragungen
zu verlangen, wenn Gründe für den Verdacht
vorliegen, daß die Eintragungen unrichtig
sind. Absender und Empfänger sind gegebenenfalls
verpflichtet, zu diesem Zwecke in ihren Geschäftsräumen
der Eisenbahn die bezughabenden
Unterlagen vorzulegen.
§ 68. Feststellen von Gewicht und Stückzahl
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Stückgut,
das von ihr verladen wird, das Gewicht bei der
Annahme unentgeltlich festzustellen; sie ist berechtigt,
von der Gewichtsfeststellung abzusehen,
wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief
eingetragen und das Nachwiegen im Frachtbrief
nicht verlangt hat.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Stückgut,
das vom Absender verladen wird, und bei jeder
Wagenladung das Gewicht im Versandbahnhof
festzustellen, wenn der Absender die Gewichtsfeststellung
im Frachtbrief verlangt hat. Sie ist
ferner verpflichtet, das Gewicht auch ohne Verlangen
festzustellen, wenn der Absender dieses
im Frachtbrief nicht angegeben hat. Kann die
Eisenbahn das Gewicht im Versandbahnhof nicht
feststellen, so ist sie verpflichtet, dieses in einem
anderen Bahnhof des Beförderungsweges festzustellen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen
des Absenders auch das Gewicht des leeren
Wagens festzustellen.
(4) Die Eisenbahn ist zur Gewichtsfeststellung
gemäß Abs. 2 und 3 nicht verpflichtet, wenn die
vorhandenen Waagen nicht ausreichen, die Beschaffenheit
des Gutes die Gewichtsfeststellung
nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder diese Feststellung
die ordnungsmäßige Abwicklung des
Eisenbahnbetriebes stören würde. Sie ist ferner
zur Gewichtsfeststellung gemäß Abs. 1 bis 3
nicht verpflichtet, wenn im Tarif statt der Angabe
des Gewichtes eine entsprechende Angabe
im Frachtbrief vorgesehen ist.
(5) Die Wahl der Waage und der Art der Gewichtsfeststellung
steht der Eisenbahn zu. Das
auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absender
und Eisenbahn auf einer privaten Gleiswaage
festgestellte Gewicht steht dem auf einer bahneigenen
Gleiswaage festgestellten Gewicht gleich,
wenn der Absender die vereinbarten Bedingungen
erfüllt.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Gewichtsfeststellung
auf einer Gleiswaage das Gewicht des
Gutes in der Weise zu ermitteln, daß vom Gesamtgewicht
des beladenen Wagens das am
Wagen angeschriebene Eigengewicht abgezogen
wird, wenn nicht eine gesonderte Feststellung des
Gewichtes des leeren Wagens ein anderes Eigengewicht
ergibt.
(7) Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluß
des Frachtvertrages vorgenommene Gewichtsfeststellung
einen Gewichtsunterschied, so
bleibt das vom Versandbahnhof festgestellte Gewicht
oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt
hat, das vom Absender im Frachtbrief
angegebene Gewicht für die Frachtberechnung
maßgebend,
a) wenn der Unterschied offensichtlich durch
die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse
verursacht worden ist oder
b) wenn die von der Eisenbahn nach Abschluß
des Frachtvertrages vorgenommene Gewichtsfeststellung
auf einer Gleiswaage
durchgeführt worden ist und das Ergebnis
nicht mehr als zwei v. H. von dem durch
den Versandbahnhof festgestellten Gewicht
oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt
hat, von dem vom Absender im
Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht.
(8) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Stückgut,
das von ihr verladen wird, die Anzahl der
Frachtstücke bei der Annahme unentgeltlich festzustellen.
(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Stückgut,
das vom Absender verladen wird, und bei
jeder Wagenladung die Anzahl der einzelnen
Stücke im Versandbahnhof festzustellen, wenn
der Absender diese Feststellung im Frachtbrief
verlangt hat. Die Eisenbahn ist zu dieser Feststellung
nicht verpflichtet, wenn die Beschaffenheit
des Gutes diese Feststellung nicht ohne
Schwierigkeit zuläßt oder diese Feststellung die
ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes
stören würde.
(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Gewichtsfeststellung
gemäß Abs. 2 und das Zählen
gemäß Abs. 9 Nebengebühren einzuheben. Die
Eisenbahn ist ferner berechtigt, für die vom
Absender verlangte Feststellung des Gewichtes
des leeren Wagens gemäß Abs. 3 eine Nebengebühr
einzuheben; sie ist jedoch zur Einhebung
nicht berechtigt, wenn das Ergebnis dieser Feststellung
mehr als zwei v. H. von dem am Wagen
angeschriebenen Eigengewicht abweicht.
(11) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe
des Gutes zu verlangen, daß ihm Gelegenheit
gegeben werde, der Gewichtsfeststellung und
dem Zählen beizuwohnen, wenn diese im Versandbahnhof
stattfinden. Hat der Absender aus
Gründen, die nicht bei der Eisenbahn gelegen
sind, der Feststellung des Gewichtes oder der
Stückzahl nicht beigewohnt, so ist die Eisenbahn
berechtigt, für die auf Verlangen des Absenders
wiederholten Feststellungen die im Abs. 10 vorgesehenen
Nebengebühren einzuheben.
(12) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Nebengebühren
für die Gewichtsfeststellung und für
das Zählen der Sendung anzulasten.
(13) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das festgestellte
Gewicht sowie die festgestellte Stückzahl
im Frachtbrief und, sofern das Frachtbriefdoppel
sich noch in ihren Händen befindet oder ihr zu
diesem Zwecke vorgelegt wird, auch in diesem
zu bescheinigen.
§ 69. Abschluß des Frachtvertrages
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald
die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief zur
Beförderung angenommen hat. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, nach vollständiger Auflieferung des
Gutes und nach Zahlung der vom Absender
übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung
einer Sicherheit dem Frachtbrief und jedem der
gegebenenfalls angefügten Zusatzblätter sofort
den Tagesstempel der Güterabfertigungsstelle, aus
dem auch die Stunde der Annahme ersichtlich
sein muß, als Zeichen der Annahme von Gut und
Frachtbrief aufzudrücken. Der Absender ist berechtigt,
dem Aufdrücken des Tagesstempels beizuwohnen.
(2) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis
für den Frachtvertrag.
(3) Bei vom Absender zu verladenden Gütern
dienen jedoch die Angaben des Frachtbriefes über
Gewicht und Stückzahl nur dann als Beweis gegen
die Eisenbahn, wenn sie diese Angaben nachgeprüft
und das Ergebnis der Nachprüfung im
Frachtbrief vermerkt hat. Außer durch bahnseitiges
Nachprüfen und Frachtbriefvermerk kann
der Berechtigte diese Angaben gegebenenfalls
in anderer Weise beweisen.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Annahme
des Gutes zur Beförderung durch Aufdrücken
des Tagesstempels der Güterabfertigungsstelle,
aus dem auch die Stunde der Annahme
ersichtlich sein muß, auf dem Frachtbriefdoppel
zu bescheinigen, bevor sie dieses dem Absender
zurückgibt. Das Frachtbriefdoppel hat nicht die
Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes,
eines Konnossementes oder eines Ladescheines.
§ 70. Frachtzuschläge
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Frachtzuschlag
einzuheben
a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung der gemäß § 55 lit. d
von der Beförderung ausgeschlossenen
Güter; der Frachtzuschlag beträgt für jedes
Kilogramm des Rohgewichtes dreißig Schilling;
b) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung der gemäß § 56 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Güter oder bei
Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften
für die Beförderung dieser Güter; der
Frachtzuschlag beträgt für jedes Kilogramm
des Rohgewichtes zwanzig Schilling;
c) in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer
oder unvollständiger Angaben des Absenders
im Frachtbrief, wenn hiedurch eine
Frachtverkürzung herbeigeführt werden
kann; der Frachtzuschlag beträgt das Doppelte
des Unterschiedes zwischen der Fracht,
die sich aus den unrichtigen, ungenauen
oder unvollständigen Angaben ergibt, und
der richtig berechneten Fracht vom Versandbahnhof
bis zum Bestimmungsbahnhof,
mindestens jedoch dreißig Schilling.
Besteht eine Sendung aus Gütern, für die
verschiedene Frachtsätze gelten, und kann
die Eisenbahn das Gewicht der einzelnen
Güter leicht feststellen, so ist sie verpflichtet,
den Frachtzuschlag nach dem für jedes
der Güter geltenden Frachtsatz getrennt zu
berechnen, wenn diese Berechnung einen
niedrigeren Frachtzuschlag ergibt;
d) bei Überschreitung der Lastgrenze eines
vom Absender beladenen Wagens; der
Frachtzuschlag beträgt das Fünffache der
Fracht vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof
für das die Lastgrenze
überschreitende Gewicht. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, im Tarif zu bestimmen, in
welcher Weise dieser Frachtzuschlag bei
Sendungen zu berechnen ist, deren Fracht
nicht nach dem Gewicht beredinet wird.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, Frachtzuschläge
gemäß Abs. 1 nebeneinander einzuheben,
wenn gegen mehrere dieser Bestimmungen verstoßen
wird.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, außer der
Zahlung der Frachtzuschläge einen allfälligen
Frachtunterschied und den Ersatz eines allfällig
entstehenden Schadens zu beanspruchen.
(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, einen
Frachtzuschlag einzuheben
a) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes oder
bei Überschreitung der Lastgrenze, wenn
die Eisenbahn zur Gewichtsfeststellung verpflichtet
war oder wenn der Absender die
Gewichtsfeststellung durch die Eisenbahn
im Frachtbrief verlangt hat; ein Verlangen
des Absenders im Frachtbrief auf Nachwiegen
im Bestimmungsbahnhof befreit jedoch
bei Überschreitung der Lastgrenze nicht
von der Zahlung des Frachtzuschlages;
b) bei unrichtiger Angabe der Stückzahl, wenn
der Absender das Zählen im Frachtbrief
verlangt hat;
c) bei einer während der Beförderung durch
Witterungseinflüsse eingetretenen Überschreitung
der Lastgrenze, wenn der Berechtigte
nachweist, daß das Gewicht des
Gutes bei der Aufgabe zur Beförderung
im Versandbahnhof die Lastgrenze nicht
überschritten hat;
d) bei einer während der Beförderung eingetretenen
Gewichtszunahme ohne Überschreitung
der Lastgrenze, wenn der Berechtigte
nachweist, daß die Gewichtszunahme
auf Witterungseinflüsse zurückzuführen
ist;
e) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes ohne
Überschreitung der Lastgrenze, wenn der
Unterschied zwischen dem im Frachtbrief
angegebenen und dem festgestellten Gewicht
zwei v. H. des angegebenen Gewichtes
nicht übersteigt.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, den Frachtzuschlag
einzuheben, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen
ist; der Frachtzuschlag haftet auf dem
Gute. Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger
ohne Einhebung des Frachtzuschlages abgeliefert,
so ist der Absender zur Zahlung des
Frachtzuschlages verpflichtet.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Betrag
des Frachtzuschlages und den Grund für dessen
Einhebung im Frachtbrief zu vermerken, sofern
nicht die den Frachtzuschlag begründende Tatsache
der Eisenbahn erst nach Übergabe des
Frachtbriefes an den Empfänger bekanntgeworden
ist.
§ 71. Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber
den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden
(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief
alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung
der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
vor der Ablieferung des Gutes an den
Empfänger erforderlich sind, und diese im
Frachtbrief einzeln und genau anzuführen; diese
Papiere dürfen nur Güter umfassen, welche den
Gegenstand desselben Frachtbriefes bilden, sofern
nicht in den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
oder von der Eisenbahn im Tarif etwas
anderes bestimmt ist. Können solche Papiere dem
Frachtbrief nicht beigegeben werden, so ist der
Absender verpflichtet, diese innerhalb angemessener
Frist entweder dem Bahnhof oder dem
Zollamt oder einer anderen amtlichen Stelle,
wo die Förmlichkeiten zu erfüllen sind, oder
dem gemäß Abs. 9 vom Absender oder Empfänger
Beauftragten zu übermitteln. Der Absender
ist verpflichtet, im Frachtbrief die Stelle
anzugeben, bei der diese Papiere der Eisenbahn
zur Verfügung stehen.
(2) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die
Begleitpapiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
zu prüfen. Der Absender haftet der
Eisenbahn für alle Folgen, die aus dem Fehlen,
der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit
dieser Papiere entstehen, sofern nicht die Eisenbahn
ein Verschulden trifft. Muß infolge des
Fehlens, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit
der Begleitpapiere die Sendung angehalten
oder kann sie nicht abgeliefert werden,
so ist die Eisenbahn berechtigt, für die Dauer
der hiedurch verursachten Verzögerung Lager- oder
Wagenstandgeld einzuheben.
(3) Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für
die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die im
Frachtbrief angeführten und diesem beigegebenen
oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere in
Verlust geraten, unrichtig oder überhaupt nicht
verwendet worden sind; sie ist jedoch zu einem
höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes
nicht verpflichtet.
(4) Der Absender ist verpflichtet, entsprechend
den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften für
das Verpacken und Bedecken der Güter sowie
dafür zu sorgen, daß ein allfällig erforderlicher
amtlicher Verschluß angebracht werden kann.
Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, deren amtlicher
Verschluß verletzt oder mangelhaft ist,
zurückzuweisen. Hat der Absender die Güter
nicht entsprechend den Zoll- und sonstigen
Rechtsvorschriften verpackt oder bedeckt, so ist
die Eisenbahn berechtigt, dies gegen Einhebung
der ihr erwachsenden Kosten zu besorgen.
(5) Solange das Gut unterwegs ist, ist ausschließlich
die Eisenbahn berechtigt und verpflichtet,
die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
für den Absender und den Empfänger
zu erfüllen.
(6) Der Absender ist berechtigt, für die Erfüllung
der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
im Frachtbrief einen Bahnhof, ausgenommen
den Versandbahnhof, zu bezeichnen
und das hiebei anzuwendende Verfahren vorzuschreiben.
Ist eine solche Vorschreibung gemäß
den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften nicht
ausführbar, so ist die Eisenbahn verpflichtet, so
zu handeln, wie es ihr für den Berechtigten am
vorteilhaftesten erscheint, und den Absender von
den getroffenen Maßnahmen gegen Einhebung
der ihr erwachsenden Kosten zu verständigen.
(7) Hat der Absender in den Frachtbrief eine
Frankaturvorschrift eingetragen, welche den Zoll
einschließt, so ist die Eisenbahn verpflichtet, für
die Erfüllung der Zollvorschriften zu sorgen. Sie
ist berechtigt, für die Erfüllung der Zollvorschriften
entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof
zu sorgen, wenn der Absender
hiefür nicht einen bestimmten Bahnhof im
Frachtbrief bezeichnet hat.
(8) Im Bestimmungsbahnhof ist, vorbehaltlich
der sich aus Abs. 7 ergebenden Ausnahme, der
Empfänger berechtigt, für die Erfüllung der Zoll-
und sonstigen Rechtsvorschriften zu sorgen. Will
der Empfänger von diesem Rechte Gebrauch
machen, so ist er verpflichtet, vorher den Frachtbrief
einzulösen. Löst der Empfänger den Frachtbrief
nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im
Tarif festzusetzenden Frist ein oder sorgt er nach
dem Einlösen des Frachtbriefes für die Erfüllung
der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften nicht
innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif
festzusetzenden Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt,
entweder für die Erfüllung der Zoll-
und sonstigen Rechtsvorschriften zu sorgen oder
je nach Lage des Falles gemäß den Bestimmungen
über Ablieferungshindernisse oder über Verzögerung
der Abnahme zu verfahren.
(9) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief
zu verlangen, daß er oder ein von ihm Beauftragter
der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Behandlung, für welche die Eisenbahn
zu sorgen verpflichtet ist, beigezogen
werden soll. Der Empfänger ist berechtigt, seine
Beiziehung oder die Beiziehung eines von ihm
Beauftragten auf Grund einer Verfügung gemäß
§ 80 zu verlangen. Hat der Absender oder der
Empfänger von diesem Rechte Gebrauch gemacht,
so ist die Eisenbahn verpflichtet, ihn oder
seinen Beauftragten von der Ankunft der
Sendung in dem Bahnhof, in welchem die Behandlung
stattfindet, gegen Einhebung der ihr
erwachsenden Kosten zu verständigen. Der Absender,
der Empfänger oder der Beauftragte ist
berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen über
das Gut zu geben, sachdienliche Erklärungen vorzubringen,
den Zoll sowie die sonstigen verwaltungsbehördlichen
Abgaben und Gebühren zu
zahlen und die Bescheinigung hierüber gegen
Bestätigung im Frachtbrief entgegenzunehmen.
Der Absender, der Empfänger oder der Beauftragte
ist jedoch nicht berechtigt, das Gut in
Besitz zu nehmen oder für die Erfüllung der
Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften zu
sorgen. Erscheint der Absender, der Empfänger
oder der Beauftragte nicht innerhalb einer von
der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist, so
ist die Eisenbahn berechtigt, für die Erfüllung
der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften in
Abwesenheit des Absenders, des Empfängers
oder des Beauftragten zu sorgen. Sie ist berech-
tigt, für die Dauer der durch die Beiziehung des
Absenders, des Empfängers oder des Beauftragten
verursachten Verzögerung Lager- oder Wagenstandgeld
einzuheben.
(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr gemäß
Abs. 5 und 8 obliegenden Tätigkeiten selbst
zu besorgen oder von einem Spediteur besorgen
zu lassen; in beiden Fällen hat die Eisenbahn
die Pflichten eines Kommissionärs.
(11) Die Eisenbahn ist berechtigt, für ihre
Tätigkeiten gegenüber den Zoll- und sonstigen
Verwaltungsbehörden Nebengebühren einzuheben.
§ 72. Begleitung
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz und in den
zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen die Begleitung bestimmter
Güter während der Beförderung nicht bereits
vorgeschrieben oder zugelassen ist, ist die Eisenbahn
berechtigt, im Tarif die Begleitung weiterer
Güter während der Beförderung vorzuschreiben
oder zuzulassen.
(2) In Zeiten, in denen durch äußere Ereignisse,
wie Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Gefahr
für bestimmte Güter während der Beförderung
besteht, kann das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen durch
Verordnung bestimmen, daß diese Güter zur Beförderung
nur angenommen werden dürfen,
wenn der Absender Begleitung beigibt.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die
Bedingungen für die Begleitung festzusetzen.
§ 73. Beförderungsweg. Unterwegsmaßnahmen.
Übergangsnachweis
(1) Der Absender ist berechtigt, den Beförderungsweg
im Frachtbrief durch Bezeichnung der
Bahnhöfe, in denen für die Erfüllung der Zoll-
und sonstigen Rechtsvorschriften zu sorgen ist
oder besondere Vorkehrungen für das Gut zu
treffen sind, vorzuschreiben. Der Absender ist
ferner berechtigt, für den Fall, daß im Zeitpunkt
der Aufgabe eine Behinderung der Beförderung
über den in Betracht kommenden Beförderungsweg
besteht, einen anderen zur Verfügung
stehenden Beförderungsweg durch Bezeichnung
von auf diesem Wege gelegenen Bahnhöfen im
Frachtbrief vorzuschreiben. Andere Vorschreibungen
des Beförderungsweges sind nicht zugelassen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gut
über den vorgeschriebenen Weg zu befördern,
wenn die Beförderung nach den Verkehrs- oder
Betriebsverhältnissen ausführbar ist. Die Eisenbahn
ist berechtigt, die Kosten und die Lieferfrist
über den vorgeschriebenen Weg zu berechnen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen während
der Beförderung besondere Vorkehrungen für
das Gut getroffen werden können.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, während der
Beförderung für das Umladen der Güter aus Anlaß
des Spurwechsels zu sorgen. Sie ist berechtigt,
für das Umladen von Gütern, sofern dieses besondere
Sorgfalt oder Sachkenntnis erfordert
oder mit besonderer Gefahr oder Schwierigkeit
verbunden ist, besondere Bestimmungen im Tarif
festzusetzen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen sie den Absender,
den Empfänger oder einen Dritten vom
Übergang einer Sendung von einer Eisenbahn
auf eine andere verständigt.
§ 74. Berechnung der Kosten
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die sich aus
den am Tage des Abschlusses des Frachtvertrages
geltenden Tarifen ergebende billigste Fracht zu
berechnen; sie ist ferner verpflichtet, auch die
Nebengebühren nach den am Tage des Abschlusses
des Frachtvertrages geltenden Tarifen zu
berechnen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, außer den in
den Tarifen vorgesehenen Frachten und Nebengebühren
ihre sonstigen Kosten in Rechnung zu
stellen, wie Auslagen für Zölle, Steuern, Verwaltungsabgaben,
Kommissionsgebühren und Postgebühren,
in den Tarifen nicht vorgesehene
Kosten für das Überführen von einem Bahnhof
zum anderen, Kosten der zur Erhaltung des
Gutes notwendigen Instandsetzung der äußeren
und inneren Verpackung, Kosten des Umladens
oder des Richtens der Ladung, Kosten für das
Beeisen und ähnliche Kosten. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, diese Kosten gehörig festzustellen
und die Belege, soweit möglich, dem Frachtbrief
anzufügen und mit diesem dem Empfänger zu
übergeben. Obliegt die Zahlung dieser Kosten
dem Absender, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
die Belege dem Absender mit der im § 75 Abs. 9
vorgesehenen Kostenrechnung zu übergeben.
Hat die Eisenbahn Beträge ausgelegt, so ist sie
berechtigt, hiefür eine Nebengebühr einzuheben,
soweit es sich nicht um Rollgeld oder Postgebühren
handelt.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Fracht
und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die
Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine
besondere Nebengebührenrechnung einzutragen.
§ 75. Zahlung der Kosten
(1) Der Absender hat die Wahl, ob er die
Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und
sonstige von der Annahme zur Beförderung bis
zur Ablieferung erwachsende Kosten) bei der
Aufgabe des Gutes zahlen oder auf den Empfänger
überweisen will.
(2) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten,
die er ganz oder teilweise zahlen will, in dem
für Frankaturvorschriften vorgesehenen Felde
des Frachtbriefes wie folgt anzugeben
a) „Franko aller Kosten", wenn er alle Kosten
(Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige
Kosten) übernimmt;
b) „Franko aller Kosten, mit Ausnahme ..
(genaue Bezeichnung der
Kosten, die er nicht übernimmt)", wenn er
alle Kosten mit genau bestimmten Ausnahmen
übernimmt;
c) „Franko", wenn er die ganze Fracht sowie
alle Nebengebühren übernimmt, die gemäß
dem Tarif vom Versandbahnhof im Zeitpunkt
der Aufgabe zur Beförderung in
Rechnung gestellt werden können;
d) „Franko einschließlich ",
wenn er außer den Kosten gemäß lit. c
noch weitere Kosten übernimmt; er ist
verpflichtet, diese Kosten genau zu bezeichnen;
e) „Franko, mit Ausnahme ",
wenn er die ganze Fracht übernimmt, jedoch
von den unter die lit. c fallenden
Nebengebühren bestimmte Nebengebühren
nicht;
f) „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht
übernimmt;
g) „Franko Zoll", wenn er alle Beträge übernimmt,
welche die Zollbehörden von der
Eisenbahn einheben, sowie die Nebengebühren
und sonstigen Kosten, welche die
Eisenbahn für die Erfüllung der Zollvorschriften
zu beanspruchen berechtigt ist;
h) „Franko ", wenn er
nur bestimmte Kosten übernimmt;
i) „Franko S ......",
wenn er einen bestimmten Betrag übernimmt;
er ist verpflichtet, den Schillingbetrag
in Buchstaben anzugeben.
(3) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief
mehrere der im Abs. 2 festgesetzten Frankaturvorschriften
anzubringen, sofern diese miteinander
vereinbar sind.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für
die Zahlung der Kosten die ausschließliche Verwendung
bestimmter im Abs. 2 festgesetzter
Frankaturvorschriften oder die Verwendung
anderer Frankaturvorschriften vorzusehen.
(5) Kosten, deren Zahlung der Absender nicht
übernommen hat, gelten als auf den Empfänger
überwiesen. Zur Zahlung der Kosten ist jedoch
stets der Absender verpflichtet, wenn der Empfänger
weder den Frachtbrief eingelöst noch seine
Rechte aus dem Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4
geltend gemacht noch den Frachtvertrag abgeändert
hat.
(6) Zur Zahlung von Nebengebühren, wie
Wagenstandgeld, Lagergeld, Wiegegeld, deren
Einhebung durch einen vom Empfänger zu vertretenden
Umstand veranlaßt wird oder auf
einem Verlangen des Empfängers beruht, ist
stets der Empfänger verpflichtet.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Gütern,
die raschem Verderben unterliegen oder wegen
ihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die
Kosten nicht sicher decken, die Zahlung der
Kosten vom Absender bei der Aufgabe zu verlangen.
(8) Gewährt die Eisenbahn Ermäßigungen
gegenüber den Regeltarifen, so ist sie berechtigt,
im Tarif zu bestimmen, daß die Kosten vom
Absender bei der Aufgabe des Gutes zu zahlen
oder daß diese auf den Empfänger zu überweisen
sind.
(9) Kann der Betrag der Kosten, welche der
Absender übernimmt, bei der Aufgabe nicht
genau festgestellt werden, so ist die Eisenbahn
berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung die
Hinterlegung eines nach ihrem Dafürhalten die
Kosten voraussichtlich deckenden Betrages als
Sicherheit zu verlangen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
diese Kosten in eine Frankaturrechnung
einzutragen und spätestens vierzehn Tage nach
Einlösen des Frachtbriefes mit dem Absender abzurechnen.
Sie ist ferner verpflichtet, dem Absender
gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung
eine den Eintragungen in die Frankaturrechnung
entsprechende detaillierte Kostenrechnung
zu übergeben.
(10) Im Falle des Abs. 9 ist die Eisenbahn zu
der im § 74 Abs. 3 vorgesehenen Eintragung
nicht verpflichtet.
§ 76. Erstattung. Nachzahlung
(1) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden
oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung
der Kosten Fehler vorgekommen, so ist
der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen,
wenn dieser zehn Schilling für den
Frachtbrief übersteigt.
(2) Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel eingehoben
hat, so ist sie verpflichtet, von sich aus
dem Berechtigten den Betrag, um den er zuviel
gezahlt hat, möglichst bald zu erstatten.
(3) Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuwenig
eingehoben hat, so obliegt es ihr, möglichst bald
den Verpflichteten aufzufordern, den Betrag,
um den er zuwenig gezahlt hat, nachzuzahlen.
Hat der Empfänger den Frachtbrief nicht eingelöst
und auch den Frachtvertrag nicht abgeändert,
so ist der Absender verpflichtet, den Betrag,
um den zuwenig gezahlt worden ist, nachzuzahlen.
Andernfalls ist der Absender zur
Nachzahlung nur jener Kosten verpflichtet, deren
Zahlung er auf Grund der Frankaturvorschrift im
Frachtbrief übernommen hat; zur Nachzahlung
des Restbetrages ist der Empfänger verpflichtet.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den zu erstattenden
Unterschiedsbetrag vom Tage der
ordnungsmäßig eingereichten Reklamation oder,
wenn eine Reklamation nicht vorangegangen ist,
vom Tage der Klageerhebung an mit fünf v. H.
jährlich zu verzinsen; sie ist nicht verpflichtet,
Unterschiedsbeträge unter einhundert Schilling
für den Frachtbrief zu verzinsen. Legt der Berechtigte
die zur Behandlung notwendigen
Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten
angemessenen Frist vor, so ist die Eisenbahn
nicht verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten
Verzögerung Zinsen zu zahlen.
(5) Für den zur Nachzahlung Verpflichteten
gilt Abs. 4 sinngemäß.
§ 77. Nachnahme. Barvorschuß
(1) Der Absender ist berechtigt, das Gut bis
zur Höhe seines Wertes am Orte und zur Zeit
der Aufgabe mit einer auf einen vollen Schillingbetrag
lautenden Nachnahme zu belasten. Die
Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu bestimmen,
daß Nachnahmen erst von einem Mindestbetrag
an zulässig sind.
(2) Hat der Absender das Gut mit einer Nachnahme
belastet, so ist die Eisenbahn nicht verpflichtet,
das Gut dem Empfänger vor Zahlung
des Nachnahmebetrages abzuliefern. Ist das Gut
dem Empfänger ohne vorherige Einziehung der
Nachnahme ganz oder zum Teil abgeliefert worden,
so ist die Eisenbahn verpflichtet, dem Absender
den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme
zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffes
gegen den Empfänger.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den eingezogenen
Betrag innerhalb von acht Tagen nach
Ablauf des Tages der Einzahlung durch den
Empfänger dem Absender oder einem von ihm
namhaft gemachten Dritten zu überweisen. Verzögert
die Eisenbahn die Überweisung, so ist sie
verpflichtet, den Nachnahmebetrag vom Ablauf
dieser Frist an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen.
(4) Als Bescheinigung über die Belastung des
Gutes mit einer Nachnahme dient dem Berechtigten
der mit der Eintragung der Nachnahme
und dem Tagesstempel des Versandbahnhofes
versehene Frachtbrief oder das mit den gleichen
Angaben versehene Frachtbriefdoppel.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die näheren
Bestimmungen über die Belastung des Gutes mit
einer Nachnahme und die Überweisung der
Nachnahme im Tarif festzusetzen.
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, dem Absender
beim Abschluß des Frachtvertrages einen auf
einen vollen Schillingbetrag lautenden Barvorschuß,
der nach dem Dafürhalten des Versandbahnhofes
durch den Wert des Gutes sicher gedeckt
ist, mit dem Vorbehalt auszuzahlen, daß
sie diesen Betrag beim Einlösen des Frachtbriefes
für ihre Rechnung einhebt.
(7) Der Absender ist verpflichtet, den Betrag
der Nachnahme und den Betrag des Barvorschusses
in das jeweils hiefür vorgesehene Feld
des Frachtbriefes einzutragen.
(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Belastung
des Gutes mit einer Nachnahme und für
die Gewährung eines Barvorschusses Nebengebühren
einzuheben.
§ 78. Angabe des Interesses an der Lieferung
(1) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe
des Gutes den Wert, den er der fristgemäßen
Ablieferung des unversehrten Gutes
über den gemäß §§ 98 und 100 bis 102 zu ersetzenden
Betrag hinaus beimißt (Interesse an der
Lieferung), in vollen Hundertschillingbeträgen
anzugeben.
(2) Der Absender ist verpflichtet, den Betrag
des Interesses an der Lieferung in das hiefür
vorgesehene Feld des Frachtbriefes einzutragen.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Angabe
des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr
einzuheben.
§ 79. Recht des Absenders zur Abänderung des
Frachtvertrages
(1) Der Absender ist berechtigt, den Frachtvertrag
abzuändern, indem er nachträglich verfügt,
daß
a) das Gut im Versandbahnhof zurückgegeben
werden soll,
b) das Gut unterwegs angehalten werden soll,
c) die Ablieferung des Gutes ausgesetzt werden
soll,
d) das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief
angegebenen Empfänger abgeliefert
werden soll,
e) das Gut in einem anderen als dem im
Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof
abgeliefert oder nach dem Versandbahnhof
zurückbefördert werden soll,
f) das Gut mit einer Nachnahme belastet
oder die Nachnahme erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben werden soll,
g) überwiesene Kosten von ihm anstatt vom
Empfänger eingehoben werden sollen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
andere als im Abs. 1 vorgesehene nachträgliche
Verfügungen des Absenders zuzulassen.
(3) Der Absender ist nicht berechtigt, andere
als im Abs. 1 und im Tarif vorgesehene nachträgliche
Verfügungen zu erteilen.
(4) Der Absender ist nicht berechtigt, nachträgliche
Verfügungen zu erteilen, die eine Teilung
der Sendung zur Folge haben.
(5) Der Absender ist verpflichtet, nachträgliche
Verfügungen durch eine schriftliche Erklärung
nach einem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Muster dem Versandbahnhof zu erteilen;
§ 57 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Eisenbahn
ist berechtigt, im Tarif Bedingungen festzusetzen,
unter denen nachträgliche Verfügungen
des Absenders einem anderen Bahnhof als dem
Versandbahnhof erteilt werden können.
(6) Der Absender ist verpflichtet, den Wortlaut
der nachträglichen Verfügung auch in das Frachtbriefdoppel,
welches der Eisenbahn gleichzeitig
mit der schriftlichen Erklärung gemäß Abs. 5
vorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben.
Dem Versandbahnhof obliegt es, die Entgegennahme
der nachträglichen Verfügung durch
Aufdrücken des Tagesstempels im Frachtbriefdoppel
unterhalb der eingetragenen nachträglichen
Verfügung zu bescheinigen und sodann
das Frachtbriefdoppel dem Absender zurückzugeben.
Befolgt die Eisenbahn die nachträglichen
Verfügungen des Absenders, ohne sich das mit
den entsprechenden Eintragungen versehene
Frachtbriefdoppel vorlegen zu lassen, so haftet
sie für den hiedurch entstehenden Schaden dem
Empfänger, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel
übergeben hat.
(7) Nachträgliche Verfügungen des Absenders,
welche den Formvorschriften der Abs. 5 und 6
nicht entsprechen, sind nichtig.
(8) Dem Versandbahnhof obliegt es, die nachträglichen
Verfügungen ohne Verzug, auf Verlangen
des Absenders unter den von der Eisenbahn
im Tarif festzusetzenden Bedingungen
auch durch Fernsprecher, Fernschreiber oder
Telegramm, dem Bahnhof, der diese ausführen
soll, auf Kosten des Absenders mitzuteilen. Dem
Bahnhof, der eine solche Mitteilung erhält, obliegt
es, die nachträglichen Verfügungen des Absenders
auszuführen, ohne den Erhalt der
schriftlichen Erklärung gemäß Abs. 5 abzuwarten,
wenn die fernmündliche, fernschriftliche oder
telegraphische Mitteilung vom Versandbahnhof
herrührt; dies ist im Zweifelsfall zu klären.
(9) Das Recht des Absenders zur Abänderung
des Frachtvertrages erlischt, auch wenn er das
Frachtbriefdoppel besitzt, wenn
a) der Empfänger den Frachtbrief eingelöst
hat,
b) dem Empfänger das Gut abgeliefert worden
ist,
c) der Empfänger seine Rechte aus dem
Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4 geltend
gemacht hat,
d) die Eisenbahn mit der Ausführung einer
Verfügung des Empfängers begonnen hat
oder
e) die Eisenbahn mit der Ausführung einer
Empfängeranweisung begonnen hat.
(10) Mit dem Erlöschen des Verfügungsrechtes
des Absenders ist die Eisenbahn verpflichtet, die
Verfügungen und Anweisungen des Empfängers
zu beachten.
§ 80. Recht des Empfängers zur Abänderung des
Frachtvertrages
(1) Der Empfänger ist berechtigt, den Frachtvertrag
abzuändern, wenn der Absender die
Kosten auf den Empfänger überwiesen und im
Frachtbrief den Vermerk „Empfänger nicht
verfügungsberechtigt" nicht angebracht hat, indem
er verfügt, daß
a) das Gut unterwegs angehalten werden soll,
b) die Ablieferung des Gutes ausgesetzt werden
soll,
c) das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief
angegebenen Empfänger abgeliefert
werden soll,
d) er oder ein von ihm Beauftragter der zoll-
und sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung,
für welche die Eisenbahn zu
sorgen verpflichtet ist, beigezogen werden
soll,
e) das Gut in einem anderen als dem im
Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof
abgeliefert oder nach dem Versandbahnhof
zurückbefördert werden soll.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
andere als im Abs. 1 vorgesehene Verfügungen
des Empfängers zuzulassen.
(3) Der Empfänger ist nicht berechtigt, andere
als im Abs. 1 und im Tarif vorgesehene Verfügungen
zu erteilen.
(4) Verfügungen des Empfängers werden erst
wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof
verlassen hat.
(5) Der Empfänger ist nicht berechtigt, Verfügungen
zu erteilen, die eine Teilung der Sendung
zur Folge haben.
(6) Der Empfänger ist verpflichtet, Verfügungen
durch eine schriftliche Erklärung nach einem
von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Muster dem Bestimmungsbahnhof zu erteilen;
§ 57 Abs. 6 gilt sinngemäß. Der Empfänger ist
nicht verpflichtet, das Frachtbriefdoppel vorzulegen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen Verfügungen
des Empfängers einem anderen Bahnhof als
dem Bestimmungsbahnhof erteilt werden können.
(7) Verfügungen des Empfängers, welche der
Formvorschrift des Abs. 6 nicht entsprechen,
sind nichtig.
(8) Dem Bestimmungsbahnhof obliegt es, die
Verfügungen des Empfängers ohne Verzug, auf
Verlangen des Empfängers unter den von der
Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Bedingungen
auch durch Fernsprecher, Fernschreiber oder
Telegramm, dem Bahnhof, der diese ausführen
soll, auf Kosten des Empfängers mitzuteilen.
Dem Bahnhof, der eine solche Mitteilung erhält,
obliegt es, die Verfügungen des Empfängers auszuführen,
ohne den Erhalt der schriftlichen Erklärung
gemäß Abs. 6 abzuwarten, wenn die
fernmündliche, fernschriftliche oder telegraphische
Mitteilung vom Bestimmungsbahnhof herrührt;
dies ist im Zweifelsfall zu klären.
(9) Das Recht des Empfängers zur Abänderung
des Frachtvertrages erlischt, wenn
a) er den Frachtbrief eingelöst hat,
b) ihm das Gut abgeliefert worden ist,
c) er seine Rechte aus dem Frachtvertrag gemäß
§ 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,
d) die Eisenbahn mit der Ausführung einer
Empfängeranweisung begonnen hat,
e) der von ihm durch eine Verfügung gemäß
Abs. 1 lit. c angegebene Empfänger den
Frachtbrief eingelöst hat, diesem das Gut
abgeliefert worden ist, dieser seine Rechte
aus dem Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4
geltend gemacht oder die Eisenbahn mit
der Ausführung einer von diesem erteilten
Empfängeranweisung begonnen hat oder
f) die Eisenbahn mit der Ausführung einer
nachträglichen Verfügung des Absenders
begonnen hat.
(10) Hat der Empfänger eine Verfügung gemäß
Abs. 1 lit. c erteilt, so ist der von ihm angegebene
Empfänger nicht berechtigt, den Frachtvertrag
abzuändern.
§ 81. Ausführung der Verfügungen
(1) Die Eisenbahn ist nur dann berechtigt, die
Ausführung der ihr gemäß §§ 79 und 80 erteilten
Verfügungen zu verweigern oder hinauszuschieben,
wenn
a) die Verfügung in dem Zeitpunkt, in dem
diese dem zur Ausführung berufenen Bahnhof
zugeht, nicht mehr ausführbar ist,
b) durch deren Ausführung der regelmäßige
Beförderungsdienst gestört würde,
c) deren Ausführung gesetzliche oder verwaltungsbehördliche
Vorschriften entgegenstehen
oder
d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes
der Wert des Gutes die Gesamtkosten der
Beförderung bis zum neuen Bestimmungsbahnhof
voraussichtlich nicht deckt und
der Betrag dieser Kosten nicht sofort gezahlt
oder sichergestellt wird.
In diesen Fällen ist die Eisenbahn verpflichtet,
denjenigen, der verfügt hat, so bald wie möglich
von der Sachlage zu verständigen. Konnte die
Eisenbahn diese Sachlage nicht voraussehen, so
trägt derjenige, der verfügt hat, alle Folgen, die
sich daraus ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung
auszuführen begonnen hat.
(2) Entstehen durch die Ausführung von Verfügungen
Verzögerungen in der Beförderung
oder in der Ablieferung des Gutes, so ist die
Eisenbahn berechtigt, für die Dauer der Verzögerung
Lager- oder Wagenstandgeld einzuheben.
Beträgt die Verzögerung mehr als sechsundneunzig
Stunden, so ist die Eisenbahn berechtigt, das
Gut auf Lager zu nehmen; im übrigen gelten
die Bestimmungen des § 91 Abs. 12 lit. b bis h
sinngemäß.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Ausführung
der Verfügung eine Nebengebühr beim
Erteilen der Verfügung einzuheben; diese Berechtigung
bleibt unberührt, wenn sich nachträglich
ergibt, daß die Verfügung nicht ausführbar
war.
(4) Für die Berechnung der Kosten bei Änderung
des Bestimmungsbahnhofes oder bei Rückbeförderung
des Gutes nach dem Versandbahnhof
gelten die nachstehenden Bestimmungen
a) Ist verfügt worden, daß das Gut in einem
Unterwegsbahnhof abgeliefert werden soll,
so ist die Eisenbahn nur berechtigt, für die
Beförderung die Fracht vom Versandbahnhof
bis zum Unterwegsbahnhof zu berechnen.
Ist jedoch das Gut bereits über den
Unterwegsbahnhof hinaus befördert worden,
so ist die Eisenbahn berechtigt, die
Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof
und von diesem zurück bis
zum Unterwegsbahnhof gesondert zu berechnen.
b) Ist verfügt worden, daß das Gut nach
einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert
oder nach dem Versandbahnhof zurückbefördert
werden soll, so ist die Eisenbahn
berechtigt, für die Beförderung die
Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof
und von diesem bis zum
neuen Bestimmungsbahnhof oder bis zum
Versandbahnhof gesondert zu berechnen.
c) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Frachten
für die Beförderungen gemäß lit. a und b
nach den am Tage des Abschlusses des
Frachtvertrages geltenden Tarifen zu berechnen.
d) Die Bestimmungen der lit. a bis c gelten
sinngemäß auch für die Berechnung der
Nebengebühren und der sonstigen Kosten;
die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen
vorzusehen.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr durch
die Ausführung der Verfügung erwachsenden
Kosten einzuheben, mit Ausnahme derjenigen,
die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
(6) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des
Abs. 1 haftet die Eisenbahn für die Folgen, die
dadurch entstehen, daß sie eine Verfügung unrichtig
oder überhaupt nicht ausführt, sofern
sie ein Verschulden trifft; sie ist jedoch zu einem
höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes
nicht verpflichtet.
§ 82. Beförderungshindernisse
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beförderungshindernissen,
die durch Umleitung behoben
werden können, das Gut auf einem Hilfsweg
ohne Einhebung einer Mehrfracht nach dem
Bestimmungsbahnhof zu befördern; sie ist jedoch
berechtigt, die Lieferfrist über den Hilfsweg zu
berechnen.
(2) Ist ein Hilfsweg nicht vorhanden oder
kann das Gut aus anderen Gründen nicht weiterbefördert
werden und dauert das Beförderungshindernis
bei Gütern, die raschem Verderben
unterliegen, und bei Gütern, bei denen das Interesse
an der Lieferung angegeben ist, voraussichtlich
mehr als vierundzwanzig Stunden, bei allen
übrigen Gütern voraussichtlich mehr als zweiundsiebzig
Stunden, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
den Absender hievon ohne Verzug zu
verständigen und um Anweisung zu ersuchen.
Die Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden
an dem Beförderungshindernis trifft, berechtigt,
die ihr durch das Einholen der Anweisung erwachsenden
Kosten einzuheben.
(3) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief
für den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten
sollte, Anweisung zu erteilen. Kann die
Eisenbahn die Anweisung nicht ausführen, so ist
sie verpflichtet, den Absender nach Maßgabe des
Abs. 2 um eine andere Anweisung zu ersuchen.
(4) Der Absender ist auf Grund der Verständigung
von einem Beförderungshindernis berechtigt,
seine Anweisung schriftlich dem Versandbahnhof
oder dem Bahnhof, in dem sich das
Gut befindet, zu erteilen.
(5) Dem Versandbahnhof obliegt es, die Anweisung
ohne Verzug, auf Verlangen des Absenders
unter den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Bedingungen auch durch Fernsprecher,
Fernschreiber oder Telegramm, dem
Bahnhof, der diese ausführen soll, mitzuteilen.
Dem Bahnhof, der eine solche Mitteilung erhält,
obliegt es, die Anweisung auszuführen, wenn
die fernmündliche, fernschriftliche oder telegraphische
Mitteilung vom Versahdbahnhof herrührt;
dies ist im Zweifelsfall zu klären. Die
Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden an
dem Beförderungshindernis trifft, berechtigt, die
ihr durch die Weitergabe der Anweisung erwachsenden
Kosten einzuheben.
(6) Die Eisenbahn ist zur Ausführung einer
Anweisung, durch welche die Person des
Empfängers oder der Bestimmungsbahnhof geändert
werden soll oder die einem anderen Bahnhof
als dem Versandbahnhof erteilt wird, nur
verpflichtet, wenn der Absender das Frachtbriefdoppel
vorlegt und darin die Anweisung eingetragen
und unterschrieben hat; dem Bahnhof
obliegt es, die Entgegennahme der Anweisung
durch Aufdrücken des Tagesstempels im Frachtbriefdoppel
unterhalb der eingetragenen Anweisung
zu bescheinigen und sodann das Frachtbriefdoppel
dem Absender zurückzugeben. Befolgt
die Eisenbahn eine solche Anweisung, ohne sich
das mit den entsprechenden Eintragungen versehene
Frachtbriefdoppel vorlegen zu lassen, so
haftet sie für den hiedurch entstehenden Schaden
dem Empfänger, wenn der Absender ihm das
Frachtbriefdoppel übergeben hat.
(7) Fällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen
einer Anweisung des Absenders in dem
Bahnhof, in dem sich das Gut befindet, weg, so
ist die Eisenbahn verpflichtet, das Gut, ohne die
Anweisung abzuwarten, nach dem Bestimmungsbahnhof
weiterzubefördern und den Absender
hievon ohne Verzug zu verständigen.
(8) Die Eisenbahn ist, sofern den Absender ein
Verschulden an dem Beförderungshindernis trifft,
berechtigt, für die Dauer des Aufenthaltes Lager- oder
Wagenstandgeld einzuheben.
(9) Die Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden
an dem Beförderungshindernis trifft,
berechtigt, für die Ausführung der Anweisung
eine Nebengebühr einzuheben; erteilt der Absender
seine Anweisung dem Versandbahnhof,
so ist die Eisenbahn berechtigt, diese Nebengebühr
bereits beim Erteilen der Anweisung einzuheben.
Diese Berechtigung bleibt unberührt,
wenn sich nachträglich ergibt, daß die Anweisung
nicht ausführbar war.
(10) Tritt ein Beförderungshindernis ein, nachdem
der Empfänger den Frachtvertrag abgeändert
hat, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
diesen Empfänger hievon zu verständigen und
um Anweisung zu ersuchen. Der Empfänger ist
verpflichtet, seine Anweisung schriftlich dem ursprünglichen
Bestimmungsbahnhof zu erteilen;
er ist nicht verpflichtet, das Frachtbriefdoppel
vorzulegen. Im übrigen gelten die Abs. 2, 5 und
7 bis 9 sinngemäß.
(11) Für die Ausführung der Anweisungen gilt
im übrigen § 81 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß.
(12) Ist die Verständigung des zum Erteilen
der Anweisung Berechtigten nach den Umständen
nicht möglich oder trifft innerhalb einer
von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist
eine Anweisung des Berechtigten in dem Bahnhof,
in dem sich das Gut befindet, nicht ein oder
ist die Anweisung nicht ausführbar und dauert
das Beförderungshindernis mehr als sechsundneunzig
Stunden, so ist die Eisenbahn berechtigt,
das Gut auf Lager zu nehmen; im übrigen gelten
die Bestimmungen des § 91 Abs. 12 lit. b bis h
sinngemäß.
§ 83. Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist setzt sich zusammen aus der
Abfertigungsfrist, der Beförderungsfrist und
gegebenenfalls aus Zuschlagsfristen.
(2) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht
kürzere Fristen vorsieht, beträgt
a) bei Aufgabe des Gutes als Stückgut
1. die Abfertigungsfrist 48 Stunden,
2. die Beförderungsfrist für
je auch nur angefangene
200 Tarifkilometer 24 Stunden,
b) bei Aufgabe des Gutes als Wagenladung
1. die Abfertigungsfrist 24 Stunden,
2. die Beförderungsfrist für
je auch nur angefangene
200 Tarifkilometer 24 Stunden.
(3) Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der an der Beförderung beteiligten
Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist
nach der Gesamtentfernung zwischen dem
Versandbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof
zu berechnen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, Zuschlagsfristen
festzusetzen
a) für die Beförderung von Gütern, die
außerhalb des Bahnhofes zur Beförderung
angenommen oder außerhalb des Bahnhofes
abgeliefert werden,
b) für die Beförderung von Gütern
— über Bahnstrecken, die im selben Gemeindegebiet
zwei oder mehrere Bahnstrecken
verbinden,
— über Nebenbahnen,
— über Strecken mit verschiedener Spurweite,
— von oder nach Güternebenstellen,
— von oder nach unbesetzten Bahnhöfen,
— über Strecken mehrerer Eisenbahnen,
c) für die Beförderung von Gütern nach
Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber
den Regeltarifen enthalten, und
d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die eine
ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche
Betriebsschwierigkeiten zur
Folge haben.
(5) Die Zuschlagsfristen gemäß Abs. 4 bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen;
im Falle des Abs. 4 lit. d ist jedoch die Eisenbahn
berechtigt, die Zuschlagsfrist vorbehaltlich
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
festzusetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn und soweit besondere Betriebsverhältnisse
oder örtliche Verhältnisse diese Zuschlagsfristen
erfordern, im Falle des Abs. 4 lit. d längstens
jedoch für die Dauer eines Monates.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Zuschlagsfristen
gemäß Abs. 4 lit. a bis c in den
Tarif aufzunehmen, die Zuschlagsfrist gemäß
Abs. 4 lit. d in sonstiger geeigneter Weise zu
veröffentlichen. Für das Inkrafttreten der Zuschlagsfristen
gemäß Abs. 4 lit. a bis c gilt § 6
Abs. 5; die Zuschlagsfrist gemäß Abs. 4 lit. d
tritt frühestens mit ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Die Eisenbahn ist verpflichtet, in der Veröffentlichung
ersichtlich zu machen, daß die
Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen erteilt
worden oder vorbehalten ist. Ist die Genehmigung
vorbehalten, so ist die Festsetzung der Zuschlagsfrist
wirkungslos, wenn die Genehmigung
nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Veröffentlichung
der Zuschlagsfrist bekanntgemacht
oder wenn die nachträgliche Genehmigung versagt
wird.
(7) Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des
der Annahme des Gutes zur Beförderung folgenden
Tages.
(8) Die Lieferfrist ruht
a) während des Aufenthaltes, der ohne Verschulden
der Eisenbahn verursacht wird
1. durch das Nachprüfen gemäß § 67,
sofern hiebei Abweichungen von den
Eintragungen im Frachtbrief festgestellt
werden,
2. durch die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Behandlung,
3. durch die vom Absender oder vom
Empfänger verfügte Abänderung des
Frachtvertrages,
4. durch besondere Vorkehrungen für das
Gut, wie Ausbesserungsarbeiten am
Gute oder an dessen Verpackung, Abladen,
Umladen oder Richten der Ladung,
Beigabe von Eis,
5. durch jede Verkehrsunterbrechung, durch
welche der Beginn oder die Fortsetzung
der Beförderung zeitweilig verhindert
wird;
b) an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen.
(9) Die Eisenbahn kann sich in den Fällen des
Abs. 8 lit. a auf das Ruhen der Lieferfrist nur
berufen, wenn sie die Ursache und die Dauer
des Ruhens im Frachtbrief vermerkt hat oder in
anderer Weise nachweist.
(10) Endet die Lieferfrist nach Schluß der für
die Güterabfertigungsstelle des Bestimmungsbahnhofes
vorgesehenen Dienststunden, so gilt
die Lieferfrist erst zwei Stunden nach Dienstbeginn
des darauffolgenden Werktages als abgelaufen;
der Samstag gilt in diesem Falle nicht
als Werktag.
(11) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor
ihrem Ablauf
a) der Empfänger von der Ankunft der
Sendung im Bestimmungsbahnhof benachrichtigt
und das Gut zur Abnahme bereitgestellt
worden ist, sofern der Empfänger
von der Ankunft der Sendung zu benachrichtigen
und das Gut ihm nicht zuzuführen
ist,
b) das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof
bereitgestellt worden ist, sofern
der Empfänger von der Ankunft der Sendung
nicht zu benachrichtigen und das Gut
ihm nicht zuzuführen ist,
c) das Gut dem Empfänger in der Wohnung
oder Geschäftsstelle abgeliefert worden ist,
sofern das Gut ihm zuzuführen ist; konnte
das zugeführte Gut aus Gründen, die beim
Empfänger gelegen sind, nicht abgeliefert
werden, so ist die Lieferfrist gewahrt,
wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung
vergeblich versucht worden ist.
§ 84. Empfängeranweisung
Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen der Empfänger
berechtigt ist, dem Bestimmungsbahnhof Anweisungen
über die Sendung, auch vor deren
Ankunft, zu erteilen. Die Eisenbahn ist nur
dann berechtigt, Empfängeranweisungen auszuführen,
wenn die Sendung im Bestimmungsbahnhof
angekommen und bis zum Beginn der Ausführung
eine ordnungsmäßig erteilte, entgegenstehende
Verfügung oder Anweisung des Absenders
oder des Empfängers im Bestimmungsbahnhof
nicht eingelangt ist.
§ 85. Benachrichtigung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den
Empfänger von der Ankunft der Sendung im
Bestimmungsbahnhof ohne Verzug zu benachrichtigen.
Die Eisenbahn ist jedoch zur Benachrichtigung
in der Zeit von siebzehn bis acht Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen nicht verpflichtet;
an Samstagen ist sie zur Benachrichtigung nur
verpflichtet, wenn Dienststunden festgesetzt sind.
(2) Die Eisenbahn ist zur Benachrichtigung
nicht verpflichtet, wenn
a) der Absender verlangt hat, das Gut bahnlagernd
zu stellen,
b) der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung
verzichtet hat,
c) das Gut dem Empfänger in die Wohnung
oder Geschäftsstelle zugeführt wird,
d) die Benachrichtigung nach den Umständen
nicht möglich ist.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Benachrichtigung
nach ihrer Wahl durch Fernsprecher,
Fernschreiber, Telegramm, schriftlich durch die .
Post oder durch Boten vorzunehmen. Sie ist berechtigt,
mit dem Empfänger für einzelne oder
alle für ihn ankommenden Sendungen die Art
der Benachrichtigung schriftlich zu vereinbaren.
(4) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
a) bei Benachrichtigung durch Fernsprecher
oder Fernschreiber mit der Beendigung der
Durchgabe,
b) bei Benachrichtigung durch Telegramm
vier Stunden nach dessen Aufgabe,
c) bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben
durch die Post zwölf
Stunden nach dessen Aufgabe,
d) bei jeder anderen Art der Benachrichtigung
mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Fristen
gemäß Abs. 4 lit. b und c zu verlängern; sie ist
verpflichtet, eine solche Verlängerung bei den
Güterabfertigungsstellen der betreffenden Bahnhöfe
durch Aushang bekanntzumachen.
(6) Enden die Fristen gemäß Abs. 4 lit. b und
c oder Abs. 5 nach Schluß der für die Güterabfertigungsstelle
des Bestimmungsbahnhofes
vorgesehenen Dienststunden, so gilt die Benachrichtigung
erst um acht Uhr des darauffolgenden
Werktages als bewirkt; der Samstag gilt in
diesem Falle insoweit als Werktag, als Dienststunden
festgesetzt sind.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Benachrichtigung
vom Empfänger den Ersatz ihrer
Auslagen zu verlangen oder eine Nebengebühr
einzuheben.
(8) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der Benachrichtigung,
ausgenommen bei Benachrichtigung
durch Telegramm, die Frist mitzuteilen,
innerhalb welcher das Gut vom Empfänger abzunehmen
ist. Sie ist ferner verpflichtet, bei der
Benachrichtigung dem Empfänger gegebenenfalls
mitzuteilen, daß
a) das vom Absender verladene Gut unterwegs
umgeladen worden ist, ausgenommen
wegen Spurwechsels,
b) das Gut offensichtlich oder vermutlich beschädigt
oder unvollständig ist,
c) ein Frachtzuschlag auf dem Gute haftet.
§ 86. Ablieferung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem
Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder, so-
fern das Gut dem Empfänger zugeführt wird,
in seiner Wohnung oder Geschäftsstelle den
Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern,
wenn der Empfänger die sich aus dem
Frachtvertrag zu seinen Lasten ergebenden Beträge
gezahlt und den Empfang des Gutes bescheinigt
hat.
(2) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, außer
der Empfangsbescheinigung weitere Erklärungen
vom Empfänger zu verlangen. Sie ist nicht verpflichtet,
die Echtheit der Unterschrift des
Empfängers oder die Berechtigung des Beauftragten
oder Bevollmächtigten des Empfängers
zu prüfen. Wenn von mehreren im Frachtbrief
angegebenen Frachtstücken einer Sendung bei der
Ablieferung einzelne fehlen, ist der Empfänger
berechtigt, diese in der Empfangsbescheinigung
als fehlend anzuführen.
(3) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger
stehen gleich
a) eine nach den maßgebenden Bestimmungen
an die Finanzverwaltung erfolgte Übergabe
des Gutes in ihren Abfertigungsräumen
oder Niederlagen, wenn diese nicht
unter der Obhut der Eisenbahn stehen,
b) das Einlagern bei der Eisenbahn oder das
Hinterlegen in einem öffentlichen Lagerhaus
oder sonst in sicherer Weise, sofern
dies gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zulässig ist.
(4) Nach der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof
ist der Empfänger berechtigt,
innerhalb der Dienststunden der Güterabfertigungsstelle
von der Eisenbahn die Übergabe des
Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes zu
verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt
oder ist das Gut nicht innerhalb der im § 97
Abs. 1 vorgesehenen Frist angekommen, so ist
der Empfänger berechtigt, seine Rechte aus dem
Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die
Eisenbahn geltend zu machen.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter, die
nicht zugeführt werden, an den hiefür bestimmten
Stellen dem Empfänger zur Abnahme bereitzustellen.
(6) Der Empfänger ist berechtigt, vor Einlösen
des Frachtbriefes in diesen Einsicht zu
nehmen und das Gut äußerlich zu besichtigen;
er ist nicht berechtigt, ein Frachtstück zu öffnen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen Proben durch den
Empfänger noch vor Einlösen des Frachtbriefes
entnommen werden können.
(7) Die Annahme des Frachtbriefes verpflichtet
den Empfänger, der Eisenbahn die sich aus dem
Frachtvertrag zu seinen Lasten ergebenden Beträge
zu zahlen.
(8) Die Eisenbahn ist zur Ablieferung des
Gutes nur gegen Vorweisen des eingelösten
Frachtbriefes verpflichtet.
(9) Der Empfänger ist berechtigt, die Annahme
des Gutes auch nach Einlösen des Frachtbriefes
so lange zu verweigern, bis die Eisenbahn seinem
Verlangen auf Feststellung eines von ihm behaupteten
Schadens stattgegeben hat.
(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem
Empfänger besondere Vereinbarungen über die
Übergabe des. Frachtbriefes und die Ablieferung
des Gutes zu treffen.
§ 87. Nachprüfen im Bestimmungsbahnhof
(1) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief
das Nachwiegen des Gutes und das Feststellen
des Gewichtes des leeren Wagens im
Bestimmungsbahnhof zu verlangen; der Empfänger
ist berechtigt, ein solches Verlangen formlos
an den Bestimmungsbahnhof zu richten. Die
Eisenbahn ist nicht verpflichtet, diesem Verlangen
zu entsprechen, wenn Waagen nicht vorhanden
sind, die vorhandenen Waagen nicht ausreichen,
die Beschaffenheit des Gutes die Gewichtsfeststellung
nicht ohne Schwierigkeit zuläßt
oder diese Feststellung die ordnungsmäßige
Abwicklung des Eisenbahnbetriebes stören
würde. § 68 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.
(2) Lehnt die Eisenbahn ein Nachwiegen des
Gutes im Bestimmungsbahnhof ab, so ist der
Empfänger berechtigt zu verlangen, daß die
Eisenbahn zu einem von ihm veranlaßten Nachwiegen
auf einer im Bahnhof oder in dessen
Nähe befindlichen Waage einen Bediensteten
beistelle; § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß. Die Eisenbahn
ist berechtigt, die ihr hiedurch erwachsenden
Kosten, einschließlich der Kosten für das
Beistellen ihres Bediensteten, vom Empfänger
einzuheben.
(3) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief
das Nachzählen des Gutes im Bestimmungsbahnhof
zu verlangen; der Empfänger ist berechtigt,
ein solches Verlangen formlos an den
Bestimmungsbahnhof zu richten. Die Eisenbahn
ist zum Nachzählen nicht verpflichtet, wenn die
Beschaffenheit des Gutes das Nachzählen nicht
ohne Schwierigkeit zuläßt oder das Nachzählen
die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes
stören würde.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für das Nachwiegen,
für das Feststellen des Gewichtes des
leeren Wagens und für das Nachzählen Nebengebühren
einzuheben; sie ist jedoch zur Einhebung
nicht berechtigt, wenn
a) das Nachwiegen auf einer Gleiswaage
durchgeführt worden ist und das Ergebnis
mehr als zwei v. H. von dem durch den
Versandbahnhof festgestellten Gewicht abweicht,
sofern der Unterschied nicht offensichtlich
durch die Natur des Gutes oder
durch Witterungseinflüsse verursacht worden
ist,
b) das Ergebnis der Feststellung des Gewichtes
des leeren Wagens mehr als zwei v. H.
von dem am Wagen angeschriebenen
Eigengewicht abweicht,
c) beim Nachzählen eine geringere als die
vom Versandbahnhof ermittelte Stückzahl
festgestellt worden ist.
(5) Der Empfänger ist berechtigt, im Bestimmungsbahnhof
nach Einlösen des Frachtbriefes
zu verlangen, daß die Eisenbahn die Übereinstimmung
des Gutes mit den Eintragungen im
Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des
Gutes und dessen Verpackung nachprüfe. Die
Eisenbahn ist zum Nachprüfen nicht verpflichtet,
wenn die Beschaffenheit des Gutes das Nachprüfen
nicht ohne Schwierigkeit und nicht ohne
besondere Fachkenntnis zuläßt oder das Nachprüfen
die ordnungsmäßige Abwicklung des
Eisenbahnbetriebes stören würde. Die Eisenbahn
ist berechtigt, für das Nachprüfen eine Nebengebühr
einzuheben.
(6) Der Empfänger ist berechtigt zu verlangen,
daß ihm Gelegenheit gegeben werde, dem Nachwiegen,
dem Feststellen des Gewichtes des leeren
Wagens, dem Nachzählen oder dem Nachprüfen
im Bestimmungsbahnhof beizuwohnen; im übrigen
gilt § 68 Abs. 11 sinngemäß.
§ 88. Ausladen
(1) Soweit dieses Bundesgesetz diesbezügliche
Bestimmungen nicht enthält, ist die Eisenbahn
verpflichtet, im Tarif zu bestimmen, ob die
Güter durch die Eisenbahn oder durch den
Empfänger auszuladen sind.
(2) Absender und Eisenbahn sind berechtigt,
eine vom Tarif abweichende Vereinbarung über
das Ausladen zu treffen; der Absender ist verpflichtet,
eine solche Vereinbarung im Frachtbrief
zu vermerken. Empfänger und Eisenbahn
sind berechtigt, eine solche Vereinbarung schriftlich
zu treffen. Besorgt die Eisenbahn auf Grund
einer Vereinbarung das Ausladen von Gütern an
Stelle des Empfängers, so ist sie berechtigt, hiefür
eine Nebengebühr einzuheben.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen
festzusetzen, unter denen sie dem
Empfänger bahneigene Geräte und Einrichtungen
zum Ausladen der Güter zur Verfügung
stellt und besondere Vorkehrungen zur Erleichterung
des Ausladens der Güter trifft.
(4) Der Empfänger ist verpflichtet, den von
ihm entladenen Wagen besenrein an die Eisenbahn
zurückzugeben. Wird der Wagen nicht
besenrein zurückgegeben, so ist die Eisenbahn
berechtigt, für das von ihr vorgenommene Reinigen
eine Nebengebühr vom Empfänger einzuheben.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, für das ihr
auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher
Vorschriften obliegende Reinigen oder
Entseuchen von Wagen eine Nebengebühr einzuheben.
§ 89. Zuführen
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Stückgut dem
Empfänger in seine Wohnung oder Geschäftsstelle
im Gemeindegebiet des Bestimmungsbahnhofes
oder in benachbarten Gemeinden gegen
Zahlung von Rollgeld zuzuführen. Sie ist berechtigt,
das Zuführen selbst zu besorgen oder durch
von ihr bestellte Unternehmer besorgen zu
lassen. Die Leute, deren sich die Eisenbahn beim
Zuführen bedient, sind verpflichtet, den für das
Zuführen geltenden Tarif bei sich zu tragen und
den Empfänger auf Verlangen Einsicht nehmen
zu lassen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die
Bahnhöfe, in denen ein Rollfuhrdienst für Stückgut
eingerichtet ist, im Tarif anzuführen und die
Zufuhrzeiten bei den Güterabfertigungsstellen
dieser Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.
(2) Das Recht, Stückgut zuzuführen, steht der
Eisenbahn nicht zu, wenn der Absender eine
widersprechende Erklärung in den Frachtbrief
eingetragen hat.
(3) Die Empfänger in Gemeinden, für welche
die Eisenbahn einen Rollfuhrdienst eingerichtet
hat, sind berechtigt, Stückgut im Bestimmungsbahnhof
selbst abzunehmen. Will ein Empfänger
von diesem Rechte Gebrauch machen, so ist er
verpflichtet, dies dem Bestimmungsbahnhof noch
vor der Ankunft des Gutes schriftlich anzuzeigen
(Rollfuhrverbot). Der Empfänger ist berechtigt,
ein Rollfuhrverbot auch allgemein für das für
ihn ankommende Stückgut zu erteilen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen das Recht des
Absenders, das Zuführen von Stückgut durch
eine widersprechende Erklärung im Frachtbrief
auszuschließen, und das Recht des Empfängers,
für ihn ankommendes Stückgut im Bestimmungsbahnhof
selbst abzunehmen, in einzelnen Bahnhöfen
vorübergehend oder dauernd zu beschränken
oder aufzuheben; die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn und soweit besondere Verkehrs- oder
Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse
diese Maßnahmen erfordern. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens
am Tage vor ihrem Inkrafttreten bei den Güterabfertigungsstellen
der betreffenden Bahnhöfe
durch Aushang bekanntzumachen und in geeigneter
Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
(5) Die Eisenbahn haftet als Frachtführer
gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
wenn sie das Zuführen selbst oder durch von
ihr bestellte Unternehmer besorgt.
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem
Empfänger Bedingungen zu vereinbaren, unter
denen sie Eisenbahnwagen, auf eigenen Rädern
laufende Straßenfahrzeuge und Großbehälter in
beladenem Zustand in seine Geschäftsstelle selbst
oder durch von ihr bestellte Unternehmer zuführt.
Sie ist zu einem solchen Zuführen auch auf
Verlangen des Absenders im Frachtbrief berechtigt,
wenn der Empfänger nach vorheriger Verständigung
nicht widerspricht oder einem solchen
Zuführen allgemein zugestimmt hat.
§ 90. Abnahme
(1) Der Empfänger ist verpflichtet, Güter, die
von der Eisenbahn nicht zugeführt werden, an
den hiefür bestimmten Stellen des Bahnhofes abzunehmen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für
die Abnahme der Güter, die von ihr nicht zugeführt
werden, eine Frist festzusetzen (Abnahmefrist);
diese Frist verlängert sich im Falle
des § 71 Abs. 8 um neun Stunden. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, eine allfällige sonstige Verlängerung
der Abnahmefrist bei den Güterabfertigungsstellen
der betreffenden Bahnhöfe
durch Aushang bekanntzumachen.
(3) Die Abnahmefrist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Benachrichtigung von der
Ankunft der Sendung als bewirkt gilt und das
Gut zur Abnahme bereitgestellt ist. Sie beginnt
jedoch mit der Bereitstellung des Gutes, wenn
a) das Gut bahnlagernd gestellt ist,
b) der Empfänger auf die Benachrichtigung
von der Ankunft der Sendung schriftlich
verzichtet hat,
c) die Benachrichtigung von der Ankunft der
Sendung nach den Umständen nicht möglich
ist.
(4) Die Abnahmefrist ruht in der Zeit von
siebzehn bis acht Uhr und an Samstagen sowie
an Sonn- und Feiertagen.
(5) Nimmt der Empfänger das Gut nicht
innerhalb der Abnahmefrist ab, so ist die Eisenbahn
berechtigt, für die Dauer der Überschreitung
Lager- oder Wagenstandgeld einzuheben.
(6) Hat der benachrichtigte Empfänger die zur
Abnahme des Gutes erforderlichen Vorkehrungen
getroffen und kann die Eisenbahn das Gut
nicht innerhalb einer Stunde nach dem Eintreffen
des Empfängers zur Abnahme bereitstellen, so
ist sie auf Verlangen verpflichtet, ihm die vergeblich
versuchte Abnahme im Frachtbrief unter
Angabe von Tag und Stunde zu bescheinigen
und ihm etwaige Kosten für den vergeblichen
Versuch der Abnahme zu ersetzen.
(7) Der Empfänger ist mit Zustimmung der
Eisenbahn berechtigt, Güter, die von ihm auszuladen
sind, ohne oder nach teilweiser Veränderung
der Ladung im selben Wagen aufzugeben.
(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen ohne Rücksicht
auf die im § 6 Abs. 5 vorgesehene Frist in
einzelnen oder in allen Bahnhöfen die Abnahmefrist
abzukürzen sowie das Lager- und das
Wagenstandgeld zu erhöhen; die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn und soweit besondere Verkehrs-
oder Betriebsverhältnisse oder örtliche
Verhältnisse diese Maßnahmen erfordern, längstens
jedoch für die Dauer eines Monates. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, solche Maßnahmen
spätestens am Tage vor ihrem Inkrafttreten bei
den Güterabfertigungsstellen der betreffenden
Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen und
in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
§ 91. Ablieferungshindernisse
(1) Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn
a) der Empfänger nicht zu ermitteln ist,
b) der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes
ausdrücklich verweigert,
c) der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb
einer von der Eisenbahn im Tarif
festzusetzenden Frist (Einlösefrist) einlöst,
d) vor Einlösen des Frachtbriefes durch den
Empfänger die Ablieferung des Gutes aus
sonstigen Gründen verhindert wird.
(2) Bei Ablieferungshindernissen obliegt es
dem Bestimmungsbahnhof, den Absender hievon
durch Vermittlung des Versandbahnhofes ohne
Verzug zu verständigen und um Anweisung zu
ersuchen; die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
Ausnahmen vorzusehen. Die Eisenbahn ist,
sofern sie kein Verschulden an dem Ablieferungshindernis
trifft, berechtigt, die ihr durch das
Einholen der Anweisung erwachsenden Kosten
einzuheben.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
Bedingungen festzusetzen, unter denen der Absender
berechtigt ist, im Frachtbrief für den
Fall, daß ein Ablieferungshindernis eintreten
sollte, Anweisung zu erteilen.
(4) Der Absender ist auf Grund der Verständigung
von einem Ablieferungshindernis
verpflichtet, seine Anweisung schriftlich dem
Versandbahnhof zu erteilen; die Eisenbahn! ist
berechtigt, im Tarif Ausnahmen zuzulassen.
(5) Dem Versandbahnhof obliegt es, die Anweisung
ohne Verzug, auf Verlangen des Absenders
unter den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Bedingungen auch durch Fernsprecher,
Fernschreiber oder Telegramm, dem
Bestimmungsbahnhof mitzuteilen. Dem Bestimmungsbahnhof
obliegt es, die Anweisung auszuführen,
wenn die fernmündliche, fernschriftliche
oder telegraphische Mitteilung vom Versandbahnhof
herrührt; dies ist im Zweifelsfall
zu klären. Die Eisenbahn ist, sofern sie kein
Verschulden an dem Ablieferungshindernis trifft,
berechtigt, die ihr durch die Weitergabe der Anweisung
erwachsenden Kosten einzuheben.
(6) Die Eisenbahn ist zur Ausführung einer
Anweisung des Absenders nur verpflichtet, wenn
der Absender das Frachtbriefdoppel vorlegt und
darin die Anweisung eingetragen und unterschrieben
hat; dem Bahnhof obliegt es, die Entgegennahme
der Anweisung durch Aufdrücken
des Tagesstempels im Frachtbriefdoppel unterhalb
der eingetragenen Anweisung zu bescheinigen
und sodann das Frachtbriefdoppel dem
Absender zurückzugeben. Befolgt die Eisenbahn
die Anweisung, ohne sich das mit den entsprechenden
Eintragungen versehene Frachtbriefdoppel
vorlegen zu lassen, so haftet sie für den
hiedurch entstehenden Schaden dem Empfänger,
wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel
übergeben hat. Hat jedoch der Empfänger das
Einlösen des Frachtbriefes ausdrücklich verweigert,
so ist der Absender zum Erteilen einer Anweisung
auch ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels
berechtigt.
(7) Fällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen
einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof
weg, so ist die Eisenbahn
verpflichtet, das Gut dem Empfänger abzuliefern
und den Absender hievon ohne Verzug zu verständigen.
Die Eisenbahn ist, sofern sie kein
Verschulden an dem Ablieferungshindernis trifft,
berechtigt, die ihr durch das Verständigen erwachsenden
Kosten einzuheben.
(8) Die Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden
an dem Ablieferungshindernis trifft,
berechtigt, für die Dauer der Verzögerung Lager- oder
Wagenstandgeld einzuheben.
(9) Die Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden
an dem Ablieferungshindernis trifft,
berechtigt, für die Ausführung der Anweisung
eine Nebengebühr einzuheben; erteilt der Absender
seine Anweisung dem Versandbahnhof,
so ist die Eisenbahn berechtigt, diese Nebengebühr
bereits beim Erteilen der Anweisung einzuheben.
Diese Berechtigung bleibt unberührt,
wenn sich nachträglich ergibt, daß die Anweisung
nicht ausführbar war.
(10) Tritt ein Ablieferungshindernis ein, nachdem
der Empfänger den Frachtvertrag abgeändert
hat, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
diesen Empfänger hievon zu verständigen und
um Anweisung zu ersuchen. Der Empfänger ist
verpflichtet, seine Anweisung schriftlich dem ursprünglichen
Bestimmungsbahnhof zu erteilen;
er ist nicht verpflichtet, das Frachtbriefdoppel
vorzulegen. Im übrigen gelten die Abs. 2, 5 und
7 bis 9 sinngemäß.
(11) Für die Ausführung der Anweisungen
gilt im übrigen § 81 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß.
(12) Ist die Verständigung des zum Erteilen
der Anweisung Berechtigten nach den Umständen
nicht möglich oder trifft innerhalb einer von
der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist
eine Anweisung des Berechtigten nicht ein oder
ist die Anweisung nicht ausführbar, so gelten die
nachstehenden Bestimmungen
a) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gut auf
Lager zu nehmen.
b) Die Eisenbahn ist auch berechtigt, das Gut
gegen Einhebung aller aushaftenden Beträge
in einem öffentlichen Lagerhaus oder
sonst in sicherer Weise auf Gefahr und
Kosten des Berechtigten zu hinterlegen.
c) In den Fällen der lit. a und b ist die Eisenbahn
berechtigt, vom Empfänger auszuladende
Güter gegen Einhebung einer
Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten
auszuladen.
d) Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, Güter,
die raschem Verderben unterliegen oder
nach den örtlichen Verhältnissen weder auf
Lager genommen noch in einem öffentlichen
Lagerhaus oder sonst in sicherer
Weise hinterlegt werden können, nach
Feststellung eines solchen Umstandes ohne
Verzug im Wege der Versteigerung oder,
wenn dies nicht tunlich ist, bestmöglich
ohne Förmlichkeit zu verkaufen; eine das
Gut belastende Nachnahme gilt sodann als
aufgelassen.
e) Nimmt die Eisenbahn das Gut auf Lager,
so ist sie berechtigt, vom Berechtigten
Lagergeld oder, sofern das Gut im Wagen
belassen wird, Wagenstandgeld einzuheben
und den Ersatz aller durch das Lagern
verursachten Auslagen zu beanspruchen.
Sie ist ferner berechtigt, gelagertes
Gut, das nicht innerhalb von dreißig
Tagen vom Berechtigten abgenommen wird,
nach Ablauf dieser dreißig Tage oder, wenn
längeres Lagern den Wert des Gutes unverhältnismäßig
vermindern oder dieser Wert
die Kosten des Lagerns nicht decken würde,
schon früher im Wege der Versteigerung
oder, wenn dies nicht tunlich ist, bestmöglich
ohne Förmlichkeit zu verkaufen; eine
das Gut belastende Nachnahme gilt sodann
als aufgelassen.
f) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, Güter,
die einer zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Behandlung unterliegen, vor
dieser Behandlung zu hinterlegen oder zu
verkaufen.
g) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Berechtigten
vom Hinterlegen und vom bevorstehenden
Verkauf des Gutes rechtzeitig
zu verständigen, sofern dies nach den Umständen
möglich ist. Die Eisenbahn ist be-
rechtigt, für den Verkauf eine Nebengebühr
einzuheben; außerdem hat sie Anspruch
auf den Ersatz aller durch den Verkauf
verursachten Auslagen.
h) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Berechtigten
vom bewirkten Verkauf ohne Verzug
zu verständigen, sofern dies nach den
Umständen möglich ist. Sie ist ferner verpflichtet,
dem Berechtigten den Verkaufserlös
nach Abzug aller aushaftenden Beträge
zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte
ist dagegen zur Nachzahlung etwaiger
ungedeckter Beträge verpflichtet,
wenn der Verkaufserlös zur Deckung der
aushaftenden Beträge nicht ausreicht oder
wenn die Eisenbahn das Gut auf Grund
gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher
Vorschriften einer Behörde übergeben oder
vernichtet hat oder wenn sie dieses aus
sonstigen Gründen nicht verwerten kann.
Ist die Auszahlung des Verkaufserlöses an
den Berechtigten innerhalb dreier Jahre
nach Ablauf des Tages, an welchem die
Eisenbahn das Gut verkauft hat, nach den
Umständen nicht möglich, so geht dieser
in das Eigentum der Eisenbahn über.
§ 92. Verzögerung der Abnahme
Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst,
das Gut jedoch nicht abgenommen oder
konnte ihm dieses aus anderen Gründen nicht
abgeliefert werden, so gelten, sofern die Abnahmefrist
um mehr als vierundzwanzig Stunden
überschritten und diese Überschreitung nicht
durch ein Verschulden der Eisenbahn verursacht
worden ist, die Bestimmungen des § 91 Abs. 12
lit. a bis h sinngemäß.
§ 93. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder
einer Beschädigung des Gutes
(1) Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung
des Gutes von der Eisenbahn entdeckt
oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet,
so ist die Eisenbahn verpflichtet, je nach
Art des Schadens den Zustand des Gutes, dessen
Gewicht und, soweit möglich, Ausmaß und Ursache
des Schadens sowie den Zeitpunkt des Entstehens
ohne Verzug in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme),
wenn möglich in Gegenwart
des Berechtigten, festzuhalten.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Berechtigten
auf Verlangen eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme
unentgeltlich zu übergeben.
(3) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte
Aufnahme des Tatbestandes ein Schaden
nicht oder nur ein von der Eisenbahn bereits
anerkannter Schaden festgestellt, so ist die Eisenbahn
berechtigt, hiefür eine Nebengebühr einzuheben
und den Ersatz der ihr erwachsenden
Kosten zu verlangen.
§ 94. Umfang der Haftung
(1) Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung
der Lieferfrist und für den Schaden, der durch
gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch
Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung
entsteht.
(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
wenn die Überschreitung der Lieferfrist,
der Verlust oder die Beschädigung durch ein
Verschulden des Berechtigten, durch eine nicht
von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des
Berechtigten, durch besondere Mängel des Gutes
(inneres Verderben, Schwinden usw.) oder durch
Umstände verursacht worden ist, welche die
Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen
sie nicht abwenden konnte.
(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
wenn der Verlust oder die Beschädigung
aus der mit einer oder mehreren der nachbenannten
Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr
entstanden ist
a) Beförderung in offenen Wagen nach den
maßgebenden Bestimmungen oder nach
einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Vereinbarung mit dem Absender;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei
Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender
oder mangelhafter Verpackung einem Verlust
oder einer Beschädigung ausgesetzt sind;
c) Verladen der Güter durch den Absender
oder Ausladen der Güter durch den Empfänger
nach den maßgebenden Bestimmungen
oder nach einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Vereinbarung mit dem
Absender oder nach einer Vereinbarung
mit dem Empfänger;
mangelhaftes Verladen, sofern das Verladen
nach den maßgebenden Bestimmungen
oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Vereinbarung mit dem Absender
durch diesen vorgenommen worden
ist;
d) natürliche Beschaffenheit bestimmter Güter,
derzufolge diese gänzlichem oder teilweisem
Verlust oder einer Beschädigung,
insbesondere durch Bruch, Rost, inneres
Verderben, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt
sind;
e) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder
unvollständiger Bezeichnung der von der
Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen
Güter oder Nichtbeachtung der
vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für
bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Güter durch den Absender;
f) Beförderung von lebenden Tieren;
g) Beförderung von Sendungen, die nach den
maßgebenden Bestimmungen begleitet
werden müssen, sofern die Begleitung die
Abwendung von Gefahren während der
Beförderung bezweckt.
(4) Eine Befreiung von der Haftung auf
Grund der Bestimmungen des Abs. 3 kann insoweit
nicht geltend gemacht werden, als der Schaden
durch Verschulden der Eisenbahn entstanden
ist.
(5) Nimmt die Eisenbahn nach den maßgebenden
Bestimmungen ein Gut auf Lager, so
haftet sie für die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes.
§ 95. Beweislast
(1) Der Beweis, daß die Überschreitung der
Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung
durch eine der im § 94 Abs. 2 angeführten Tatsachen
verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
(2) Macht die Eisenbahn glaubhaft, daß nach
den Umständen des Falles ein Verlust oder eine
Beschädigung aus einer oder mehreren der im
§ 94 Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren
entstehen konnte, so wird vermutet, daß der
Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte
hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der
Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer
dieser Gefahren entstanden ist. Diese Vermutung
gilt im Falle des § 94 Abs. 3 lit. a nicht bei außergewöhnlich
großem Abgang oder bei Verlust von
ganzen Stücken.
§ 96. Vermutung bei Neuaufgabe
(1) Ist ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
befördertes Gut nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes neu aufgegeben
worden und wird nach der Neuaufgabe ein teilweiser
Verlust oder eine Beschädigung des Gutes
festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise
Verlust oder die Beschädigung während des
letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern
die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind
a) Das Gut muß stets im Gewahrsam der
Eisenbahn verblieben sein.
b) Das Gut muß unverändert in dem Zustand
aufgegeben worden sein, in dem es im
Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.
(2) Die gleiche Vermutung gilt, wenn der
der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterstellt
war, sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen
Versandbahnhof bis zum letzten
Bestimmungsbahnhof das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr anzuwenden
gewesen wäre.
§ 97. Vermutung für den Verlust des Gutes.
Wiederauffinden des Gutes
(1) Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren
Nachweis als verloren betrachten, wenn
dieses nicht innerhalb von dreißig Tagen nach
Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert
oder zur Abnahme bereitgestellt worden
ist.
(2) Der Berechtigte kann beim Empfang des
Entschädigungsbetrages für das verlorene Gut
schriftlich verlangen, daß er ohne Verzug verständigt
werde, wenn das Gut innerhalb eines
Jahres nach Zahlung des Entschädigungsbetrages
wiederaufgefunden wird; die Eisenbahn ist verpflichtet,
ihm dieses Verlangen zu bescheinigen.
(3) Der Berechtigte kann innerhalb von dreißig
Tagen nach Empfang der Verständigung verlangen,
daß ihm das Gut in einem inländischen
Bahnhof abgeliefert werde. Er ist sodann verpflichtet,
die Kosten für die Beförderung des
Gutes vom ursprünglichen Versandbahnhof bis
zu dem Bahnhof zu zahlen, in welchem das Gut
abgeliefert wird. Der Berechtigte ist ferner verpflichtet,
den erhaltenen Entschädigungsbetrag,
abzüglich der ihm erstatteten, in diesem Entschädigungsbetrag
enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen.
Seine Ansprüche auf Entschädigung wegen
Überschreitung der Lieferfrist gemäß § 101 und
gegebenenfalls gemäß § 103 bleiben vorbehalten.
(4) In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn
das Eigentum an dem wiederaufgefundenen
Gute.
§ 98. Höhe der Entschädigung bei Verlust des
Gutes
(1) Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Entschädigung für
gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes zu
leisten, so wird die Entschädigung berechnet
— nach dem Börsenpreis,
— mangels eines solchen nach dem Marktpreis,
— mangels beider nach dem gemeinen Wert.
Diese Berechnungsgrundlagen gelten für Güter
gleicher Art und Beschaffenheit am Versandort
zu der Zeit, zu welcher das Gut zur Beförderung
angenommen worden ist.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 darf jedoch,
vorbehaltlich der im § 102 vorgesehenen
Begrenzung, achthundert Schilling für jedes
fehlende Kilogramm des Rohgewichtes nicht
übersteigen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Berechtigten
außer dem Betrag gemäß Abs. 1 Fracht,
Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des verlorenen Gutes gezahlte Beträge ohne
weiteren Schadenersatz zu erstatten.
§ 99. Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlust
(1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen
Beschaffenheit bei der Beförderung in der Regel
einen Gewichtsverlust erleiden, haftet die Eisenbahn
ohne Rücksicht auf die Länge der zurückgelegten
Strecke nur für den Teil des Gewichtsverlustes,
welcher die nachstehenden Verlustgrenzen
überschreitet
a) Zwei v. H. des Gewichtes
— für die flüssigen oder in feuchtem Zustand
aufgegebenen Güter und
— für die nachstehenden Güter
Farbhölzer, geraspelte oder gemahlene,
Felle,
Fettwaren,
Fische, getrocknete,
Früchte (Obst), frische, getrocknete oder
gedörrte,
Gemüse, frische,
Häute,
Hautabfälle,
Hopfen,
Hörner und Klauen,
Kitte, frische,
Knochen, ganze oder gemahlene,
Kohle und Koks,
Leder,
Pferdehaare,
Pilze, frische,
Rinden,
Salz,
Schweinsborsten,
Seifen und harte Öle,
Süßholz,
Tabak, geschnittener,
Tabakblätter, frische,
Tierflechsen,
Torf,
Wolle,
Wurzeln;
b) eins v. H. des Gewichtes für alle übrigen
trockenen Güter, die gleichfalls bei der Beförderung
einem Gewichtsverlust ausgesetzt
sind.
(2) Auf die im Abs. 1 vorgesehene Einschränkung
der Haftung kann sich die Eisenbahn nicht
berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust
nach den Umständen des Falles nicht auf die
Ursachen zurückzuführen ist, die für die zugelassenen
Verlustgrenzen maßgebend waren.
(3) Werden mehrere Stücke mit demselben
Frachtbrief befördert, so wird der Gewichtsverlust
gemäß Abs. 1 für jedes Stück berechnet, sofern
dessen Versandgewicht entweder im Frachtbrief
einzeln angegeben ist oder in anderer Weise
festgestellt werden kann.
(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, bei Berechnung
der Entschädigung für gänzlichen Verlust
des Gutes einen Gewichtsverlust gemäß
Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 94 und 95 werden
durch die Bestimmungen dieses Paragraphen
nicht berührt.
§ 100. Höhe der Entschädigung bei Beschädigung
des Gutes
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beschädigung
den Betrag der Wertverminderung des.
Gutes ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen;
der Berechnung dieses Betrages ist der Prozentsatz
zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort
der gemäß § 98 ermittelte Wert des Gutes
vermindert ist. Sie ist ferner verpflichtet, im
gleichen Verhältnis die im § 98 Abs. 3 angeführten
Kosten zu erstatten.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 darf jedoch
nicht übersteigen,
a) wenn das gesamte zur Beförderung aufgegebene
Gut durch die Beschädigung entwertet
ist, den Betrag, der im Falle des
gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre,
b) wenn nur ein Teil des zur Beförderung
aufgegebenen Gutes durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der im
Falle des Verlustes des entwerteten Teiles
zu zahlen wäre.
§ 101. Höhe der Entschädigung bei Überschreitung
der Lieferfrist
(1) Ist die Lieferfrist überschritten und weist
der Berechtigte nicht nach, daß ein Schaden
hieraus entstanden ist, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
für jedes Zehntel, um welches die Lieferfrist
überschritten ist, ein Zehntel der Fracht,
höchstens jedoch ein Viertel der Fracht, zu
zahlen; angefangene Zehntel der Lieferfrist sind
voll zu rechnen.
(2) Weist der Berechtigte nach, daß ein Schaden
durch die Überschreitung der Lieferfrist entstanden
ist, so ist die Eisenbahn verpflichtet, für
diesen Schaden eine Entschädigung bis zur Höhe
des Doppelten der Fracht zu zahlen.
(3) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die in
den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen
neben der bei gänzlichem Verlust des Gutes zu
leistenden Entschädigung zu zahlen.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei teilweisem
Verlust des Gutes die in den Abs. 1
und 2 vorgesehenen Entschädigungen gegebenenfalls
für den nicht verlorenen Teil des Gutes zu
zahlen.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beschädigung
des Gutes die in den Abs. 1 und 2 vor-
gesehenen Entschädigungen gegebenenfalls neben
der im § 100 vorgesehenen Entschädigung zu
zahlen.
(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 darf die
Gesamtentschädigung gemäß Abs. 1 und 2 zuzüglich
der Entschädigungen gemäß §§ 98 und
100 nicht höher sein als die Entschädigung bei
gänzlichem Verlust des Gutes.
§ 102. Begrenzung der Entschädigung durch den
Tarif
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Tarifen,
die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen
enthalten, die Entschädigung für Verlust oder
für Beschädigung des Gutes oder für Überschreitung
der Lieferfrist dem Betrag nach zu begrenzen;
sie haftet in diesen Fällen nur bis zu dem
im Tarif festgesetzten Höchstbetrag.
(2) Wird ein solcher Tarif nur auf einem Teile
des Beförderungsweges angewendet, so kann sich
die Eisenbahn auf die tarifmäßige Begrenzung
der Haftung nur berufen, wenn sich die Tatsache,
welche die Entschädigung begründet, auf diesem
Teile des Beförderungsweges ereignet hat.
§ 103. Höhe der Entschädigung bei Angabe des
Interesses an der Lieferung
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,
so kann der Berechtigte außer den in den §§ 98,
100, 101 und gegebenenfalls 102 vorgesehenen
Entschädigungen den Ersatz des weiteren Schadens
bis zur Höhe des als Interesse an der Lieferung
angegebenen Betrages beanspruchen.
§ 104. Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn
Ist die Überschreitung der Lieferfrist, der
gänzliche oder der teilweise Verlust oder die Beschädigung
des Gutes auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so
ist sie verpflichtet, dem Berechtigten den vollen
Schaden zu ersetzen.
§ 105. Verzinsung der Entschädigung
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die von ihr zu
zahlende Entschädigung auf Verlangen des Berechtigten
vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten
Reklamation oder, wenn eine Reklamation
nicht vorangegangen ist, vom Tage der
Klageerhebung an mit fünf v. H. jährlich zu
verzinsen; sie ist nicht verpflichtet, Entschädigungen
unter einhundert Schilling für den
Frachtbrief zu verzinsen. Legt der Berechtigte
die zur Behandlung notwendigen Unterlagen
nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen
Frist vor, so ist die Eisenbahn nicht verpflichtet,
für die Dauer der hiedurch bewirkten
Verzögerung Zinsen zu zahlen.
§ 106. Geltendmachung außervertraglicher
Ansprüche
(1) Gegen die Eisenbahn kann ein Anspruch
aus dem Frachtvertrag auf Schadenersatz, auf
welchem Rechtsgrund dieser auch beruht, nur
unter den Voraussetzungen und Beschränkungen
geltend gemacht werden, die in diesem Bundesgesetz
vorgesehen sind.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für
Ansprüche gegen die Personen, für welche die
Eisenbahn gemäß § 5 haftet.
§ 107. Anspruchsberechtigung
(1) Ein Anspruch auf Erstattung von Beträgen,
die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden
sind, steht dem zu, welcher die Zahlung geleistet
hat.
(2) Ein Anspruch wegen Nachnahmen steht
dem Absender zu.
(3) Sonstige Ansprüche gegen die Eisenbahn
auf Grund des Frachtvertrages stehen zu
a) dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, in
welchem
— der Empfänger den Frachtbrief eingelöst
hat,
— dem Empfänger das Gut abgeliefert
worden ist,
— der Empfänger seine Rechte aus dem
Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4 geltend
gemacht hat,
— die Eisenbahn mit der Ausführung
einer Verfügung des Empfängers begonnen
hat,
— die Eisenbahn mit der Ausführung
einer Empfängeranweisung begonnen
hat;
b) dem Empfänger von dem Zeitpunkt an, in
welchem
— er den Frachtbrief eingelöst hat,
— ihm das Gut abgeliefert worden ist,
— er seine Rechte aus dem Frachtvertrag
gemäß § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,
— die Eisenbahn mit der Ausführung
einer Verfügung des Empfängers begonnen
hat; dieser Anspruch erlischt
jedoch, wenn der von ihm durch eine
Verfügung gemäß § 80 Abs. 1 lit. c angegebene
Empfänger den Frachtbrief
eingelöst hat, diesem das Gut abgeliefert
worden ist, dieser seine Rechte aus dem
Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4 geltend
gemacht oder die Eisenbahn mit
der Ausführung einer von diesem erteilten
Empfängeranweisung begonnen
hat,
— die Eisenbahn mit der Ausführung
einer Empfängeranweisung begonnen hat.
§ 108. Reklamationen
(1) Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind
vom Berechtigten bei der im § 109 angeführten
Eisenbahn schriftlich einzureichen.
(2) Bei Einreichung einer Reklamation ist der
Absender verpflichtet, das Frachtbriefdoppel
vorzulegen; der Empfänger ist verpflichtet, den
Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben
worden ist.
(3) Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel sowie
die sonstigen Belege, welche der Berechtigte
seiner Reklamation beifügen will, können im
Original oder in Abschrift vorgelegt werden. Die
Eisenbahn ist jedoch berechtigt, bei der abschließenden
Regelung der Reklamation die Vorlage
des Frachtbriefes oder des Frachtbriefdoppels
im Original zu verlangen, um darin die abschließende
Regelung zu vermerken. Die Abschriften
des Frachtbriefes und des Frachtbriefdoppels
müssen beglaubigt sein, die Abschriften
sonstiger Belege nur, wenn die Eisenbahn dies
verlangt. Dem Versand- oder dem Bestimmungsbahnhof
obliegt es, auf Verlangen des Berechtigten
solche Abschriften zu beglaubigen, wenn
dies im ordentlichen Geschäftsgang möglich ist;
die Eisenbahn ist berechtigt, für das Beglaubigen
eine Nebengebühr einzuheben.
(4) Der Berechtigte ist verpflichtet, die Reklamation
so zu belegen, daß die Eisenbahn in
der Lage ist, die Berechtigung zur Reklamation,
den Grund und die Höhe des Anspruches zu
prüfen; einer Reklamation wegen gänzlichen
oder teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung
des Gutes sind alle Belege beizufügen, die
geeignet sind, als Beweis für den Wert des Gutes
zu dienen.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reklamationen
mit tunlichster Beschleunigung zu behandeln
und schriftlich zu beantworten. Sie ist ferner
verpflichtet, eine abschlägige Antwort zu begründen
und die der Reklamation beigefügten Belege
mit der Antwort rückzureichen.
§ 109. Gerichtliche Geltendmachung
(1) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,
die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden
sind, können entweder gegen die Eisenbahn
gerichtlich geltend gemacht werden, welche den
Betrag eingehoben hat, oder gegen die Eisenbahn,
zu deren Gunsten der zu hohe Betrag
eingehoben worden ist.
(2) Ansprüche wegen Nachnahmen können nur
gegen die Versandbahn gerichtlich geltend gemacht
werden.
(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag
können nur gegen die Versandbahn, die Bestimmungsbahn,
auch wenn diese weder das Gut
noch den Frachtbrief erhalten hat, oder gegen die
Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden,
auf deren Strecke sich die den Anspruch begründende
Tatsache ereignet hat.
(4) Hat der gemäß § 107 Berechtigte die Wahl
unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein
Wahlrecht mit Erhebung der Klage.
(5) Im Wege der Widerklage oder der Einrede
können Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch
gegen eine andere als die in den Abs. 1 bis 3
angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden,
wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag
gründet.
(6) Bei der gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen des Absenders ist das Frachtbriefdoppel
vorzulegen. Ist dies nicht möglich, so
kann der Anspruch gegen die Eisenbahn nur
mit Zustimmung des Empfängers oder dann gerichtlich
geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen
wird, daß der Empfänger das Einlösen
des Frachtbriefes ausdrücklich verweigert hat.
§ 110. Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrag
(1) Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten
sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrag wegen Überschreitung
der Lieferfrist, teilweisen Verlustes oder
Beschädigung des Gutes erloschen.
(2) Von den Ansprüchen gemäß Abs. 1 erlöschen
jedoch nicht
a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte
nachweist, daß der Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Eisenbahn verursacht worden ist;
b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfrist, wenn diese bei
einer der im § 109 Abs. 3 angeführten
Eisenbahnen innerhalb von sechzig Tagen,
den Tag der Annahme des Gutes durch den
Berechtigten nicht mitgerechnet, geltend gemacht
werden;
c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen
Verlustes oder wegen Beschädigung des
Gutes,
1. wenn der teilweise Verlust oder die Beschädigung
vor der Annahme des Gutes
durch den Berechtigten gemäß § 93 festgestellt
worden ist,
2. wenn die Feststellung, die gemäß § 93
hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden
der Eisenbahn unterblieben ist;
d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich
nicht erkennbarer Schäden, die erst nach
der Annahme des Gutes durch den Berechtigten
festgestellt worden sind, sofern die
nachstehenden Bedingungen erfüllt sind
1. Die Feststellung gemäß § 93 muß sofort
nach der Entdeckung des Schadens und
spätestens sieben Tage nach der Annahme
des Gutes durch den Berechtigten verlangt
werden. Wenn diese Frist an einem
Samstag, Sonn- oder Feiertag ablaufen
würde, endet sie erst zwei Stunden nach
Dienstbeginn des darauffolgenden Werktages;
der Samstag gilt in diesem Falle
nicht als Werktag.
2. Der Berechtigte muß beweisen, daß der
Schaden in der Zeit zwischen der Annahme
zur Beförderung und der Ablieferung
entstanden ist.
(3) Ist das Gut unter den im § 96 Abs. 1
vorgesehenen Bedingungen neu aufgegeben worden,
so erlöschen die Entschädigungsansprüche
wegen teilweisen Verlustes oder Beschädigung des
Gutes aus einem der vorangehenden Frachtverträge,
wie wenn es sich um einen einzigen Frachtvertrag
handeln würde.
§ 111. Verjährung der Ansprüche aus dem
Frachtvertrag
(1) Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren
in einem Jahre.
(2) In drei Jahren verjähren jedoch
a) Ansprüche auf Auszahlung einer Nachnahme,
welche die Eisenbahn vom Empfänger
eingezogen hat,
b) Ansprüche auf Auszahlung des Erlöses
eines von der Eisenbahn vorgenommenen
Verkaufes,
c) Ansprüche wegen eines durch Vorsatz verursachten
Schadens,
d) Ansprüche im Falle eines Betruges,
e) Ansprüche aus einem der der Neuaufgabe
vorangehenden Frachtverträge in dem im
§ 96 Abs. 1 vorgesehenen Falle.
(3) Die Verjährung beginnt
a) bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung
der Lieferfrist, teilweisen Verlustes
oder Beschädigung des Gutes mit
Ablauf des Tages der Ablieferung;
b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen
Verlustes des Gutes mit Ablauf des
dreißigsten Tages nach Ablauf der Lieferfrist;
c) bei Ansprüchen auf Zahlung, Nachzahlung
oder Erstattung von Fracht, Nebengebühren,
sonstigen Kosten und Frachtzuschlägen,
1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit Ablauf
des Tages der Zahlung,
2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit Ablauf
des Tages der Annahme des Gutes zur
Beförderung, sofern die Zahlung dem
Absender obliegt, oder mit Ablauf des
Tages, an welchem der Empfänger den
Frachtbrief eingelöst hat, sofern die
Zahlung ihm obliegt,
3. wenn die Beträge Gegenstand einer
Frankaturrechnung waren, mit Ablauf
des Tages, an welchem die Eisenbahn
dem Absender die im § 75 Abs. 9 vorgesehene
Rechnung übergibt; wird diese
nicht übergeben, so. beginnt die Verjährung
der Ansprüche der Eisenbahn
mit Ablauf des dreißigsten Tages nach
Ablauf der Lieferfrist;
d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung
von Beträgen, welche der Empfänger statt
des Absenders oder welche der Absender
statt des Empfängers gezahlt hat und
welche die Eisenbahn dem Berechtigten erstatten
muß, mit Ablauf des Tages, an
welchem die Erstattung verlangt wird;
e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen gemäß
§ 77 mit Ablauf des achten Tages nach
Ablauf der Lieferfrist;
f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines
Verkaufserlöses mit Ablauf des Tages des
Verkaufes;
g) bei Ansprüchen auf eine von der Zoll- oder
einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte
Nachzahlung mit Ablauf des Tages,
an dem diese Behörde das Verlangen gestellt
hat;
h) in allen anderen Fällen mit Ablauf des
neunzigsten Tages nach Ablauf der Lieferfrist.
(4) Reicht der Berechtigte eine Reklamation
bei der Eisenbahn ein, so wird der Lauf der Verjährung,
abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen
Hemmungsgründen, bis zu dem Tage gehemmt,
an welchem die Eisenbahn die Reklamation
schriftlich abschlägig beantwortet und die
der Reklamation beigefügten Belege zurückgegeben
hat. Gibt die Eisenbahn der Reklamation
teilweise statt, so beginnt die Verjährung
nur für den noch streitigen Teil der Reklamation
wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung
einer Reklamation, auf deren Beantwortung oder
auf die Rückgabe von Belegen beruft, hat dies
zu beweisen. Weitere Reklamationen, welche
denselben Anspruch zum Gegenstand haben,
hemmen die Verjährung nicht.
§ 112. Pfandrecht der Eisenbahn
(1) Die Eisenbahn hat für alle Forderungen,
die ihr nach diesem Bundesgesetz, nach den zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen oder nach dem Tarif zustehen, ein
Pfandrecht an dem Gute, auf das sich die Forderungen
beziehen, es sei denn, daß sie den
Mangel der Berechtigung des Absenders, über das
Gut zu verfügen, kannte oder kennen mußte.
Das Pfandrecht der Eisenbahn hat den Vorzug
vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der
Spediteure oder Kommissionäre; es besteht so
lange, als sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn
oder eines Dritten befindet, der dieses für
sie innehat.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, zur Hereinbringung
ihrer Forderungen das Pfand unter
Beachtung der Bestimmungen des § 91 Abs. 12
zu verkaufen.
§ 113. Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
(1) Die Eisenbahn, welche das Gut mit dem
Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat,
haftet für die Ausführung der Beförderung auf
der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.
(2) Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß
sie das Gut mit dem bei der Aufgabe der Versandbahn
übergebenen Frachtbrief übernimmt,
in den Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes
ein und übernimmt die sich hieraus ergebenden
Verpflichtungen; die die Bestimmungsbahn
betreffende Bestimmung des § 109 Abs. 3
bleibt unberührt.
B. Expreßgut
§ 114. Allgemeine Bestimmung
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Beförderung von
Gütern als Expreßgut die Bestimmungen des
Unterabschnittes A über die Beförderung von
Gütern als Frachtgut sinngemäß.
§ 115. Annahme zur Beförderung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter, die
im Hinblick auf ihre Form, ihren Umfang, ihr
Gewicht und ihre sonstige Beschaffenheit sich
zur Beförderung in den Gepäckwagen oder Gepäckabteilen
der dem Personenverkehr dienenden
Züge eignen und nach den vorhandenen
Vorrichtungen und dem vorhandenen Personal
der Bahnhöfe während des fahrplanmäßigen
Aufenthaltes der Züge verladen, umgeladen und
ausgeladen werden können, zur Beförderung als
Expreßgut anzunehmen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, welche
den Bestimmungen des Abs. 1 nicht entsprechen,
gegen vorherige Vereinbarung zur Beförderung
als Expreßgut anzunehmen.
§ 116. Bedingungsweise zur Beförderung
zugelassene Güter
(1) Von den gemäß § 56 Abs. 1 lit. a bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Gütern
sind zur Beförderung als Expreßgut nur die
gemäß der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr in
der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zur
Beförderung als Expreßgut zugelassenen Güter
unter den dort angeführten Bedingungen zugelassen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die
gemäß der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr in
der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zur
Beförderung als Expreßgut zugelassenen Güter
unter leichteren als den dort angeführten Bedingungen
und die gemäß dieser Anlage von der
Beförderung ausgeschlossenen oder nicht ausdrücklich
zur Beförderung als Expreßgut zugelassenen
Güter unter bestimmten Bedingungen
zur Beförderung als Expreßgut zuzulassen.
§ 117. Frachtbrief
(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Gute
bei Aufgabe als Expreßgut einen Frachtbrief für
Expreßgut beizugeben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen hat durch Verordnung
das Muster des Frachtbriefes für Expreßgut
sowie die näheren Bestimmungen über
Beschaffenheit und Verwendung dieses Frachtbriefes
festzusetzen.
§ 118. Frachtzuschläge
Die Eisenbahn ist berechtigt, außer in den
Fällen des § 70 Abs. 1 auch bei Nichtbeachtung
der Bestimmungen des § 116 Frachtzuschläge
anzuheben; hiefür gilt § 70 Abs. 1 lit. a und b
sinngemäß.
§ 119. Beförderung
(1) Der Absender ist berechtigt, bei Aufgabe
des Gutes als Expreßgut für die Abbeförderung
des Gutes vom Versandbahnhof einen bestimmten
Zug, welcher der Beförderung von Expreßgut
dient, im Frachtbrief vorzuschreiben. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, dieser Vorschreibung
zu entsprechen, wenn das Gut rechtzeitig vor
der Abfahrt dieses Zuges aufgegeben worden ist.
Die Vorschreibung des Zuges gilt als Vorschreibung
des Beförderungsweges.
(2) Hat der Absender im Frachtbrief keinen
bestimmten Zug vorgeschrieben, so ist die Eisenbahn
verpflichtet, das Gut mit dem nächsten
Zuge, welcher der Beförderung von Expreßgut
dient, abzubefördern, wenn es rechtzeitig vor
der Abfahrt dieses Zuges aufgegeben worden ist.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung
von Gütern als Expreßgut bei einzelnen
Zügen und Zuggattungen zu beschränken oder
auszuschließen. Sie ist verpflichtet, solche Maßnahmen
bei den Expreßgutabfertigungsstellen
durch Aushang bekanntzumachen.
§ 120. Lieferfrist
(1) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht eine
kürzere Frist vorsieht, beträgt die Lieferfrist für
Expreßgut für je auch nur angefangene vierhundert
Tarifkilometer vierundzwanzig Stunden;
sie beginnt mit der Abfahrtszeit des Zuges, mit
welchem das Gut gemäß § 119 zu befördern ist.
(2) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor
ihrem Ablauf das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof
bereitgestellt worden ist.
Muß das Gut unterwegs umgeladen werden, so
gilt unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die
Lieferfrist auch als gewahrt, wenn das Gut mit
dem nächsten Zuge, welcher der Beförderung
von Expreßgut dient und bis zu dessen Abfahrt
das Umladen möglich ist, weiterbefördert und
im Bestimmungsbahnhof ohne Verzug zur Abnahme
bereitgestellt worden ist.
C. Leichen
§ 121. Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten für die Beförderung
von Leichen die Bestimmungen des Unterabschnittes
B über die Beförderung von Gütern
als Expreßgut sinngemäß.
(2) An die Stelle des Einlagerns oder des
Hinterlegens tritt die Übergabe der Leiche an
die zuständige Verwaltungsbehörde.
§ 122. Annahme zur Beförderung
(1) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Leichen
gegen Übergabe des von der zuständigen Verwaltungsbehörde
ausgestellten Leichenpasses zur
Beförderung anzunehmen. Sie ist verpflichtet,
den Leichenpaß bei der Ablieferung der Leiche
dem Empfänger zu übergeben.
(2) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Leichen
gegen vorherige Vereinbarung und als Expreßgut
zur Beförderung anzunehmen.
(3) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen,
vollständig abgedichteten und verschlossenen
Sarg untergebracht und dieser in einem
Holzbehältnis so fest eingesetzt sein, daß er sich
darin nicht verschieben kann.
(4) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Leichen
vorläufig zu verwahren oder bahnlagernd zu
stellen.
(5) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten
bei der Aufgäbe zu zahlen.
(6) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Nachnahmen
und Barvorschüsse zuzulassen.
§ 123. Wagen. Verladen
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Leichen in
gedeckten Wagen zu befördern; sie ist jedoch
berechtigt, Leichen, die in geschlossenen Straßenfahrzeugen
aufgeliefert werden, in offenen
Wagen zu befördern.
(2) Der Absender ist verpflichtet, das Verladen
der Leiche zu besorgen.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
Bedingungen festzusetzen, unter denen Gegenstände,
die zu Leichen gehören, diesen beigeladen
werden dürfen; andere Gegenstände dürfen nicht
beigeladen werden.
§ 124. Ablieferung
(1) Der Empfänger ist verpflichtet, das Ausladen
der Leiche zu besorgen.
(2) Die Abnahmefrist beträgt sechs Stunden;
sie ruht in der Zeit von siebzehn bis acht Uhr.
(3) Nimmt der Empfänger die Leiche nicht
innerhalb der Abnahmefrist ab, so ist die Eisenbahn
berechtigt, für die Dauer der Überschreitung
Wagenstandgeld einzuheben; sie ist ferner
berechtigt, die Leiche gegen Einhebung einer
Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten auszuladen
und der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu übergeben.
D. Lebende Tiere
§ 125. Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten für die Beförderung
lebender Tiere die Bestimmungen der Unterabschnitte
A und B über die Beförderung von
Gütern als Frachtgut und als Expreßgut sinngemäß.
(2) An die Stelle des Einlagerns oder des
Hinterlegens kann das Hinterstellen der Tiere
Bei einem Dritten treten, bei dessen Auswahl die
Eisenbahn für die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes haftet.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Beförderung lebender
Tiere festsetzen.
§ 126. Annahme zur Beförderung
(1) Soweit die Verordnung gemäß § 125 Abs. 3
nicht besondere Verpackungsbestimmungen für
Tiere enthält, ist die Eisenbahn berechtigt, solche
Bestimmungen im Tarif festzusetzen; sie ist berechtigt,
die Annahme von Tieren, deren Verpackung
den festgesetzten Bestimmungen nicht
entspricht, zu verweigern. Zur Annahme von
Tieren als Expreßstückgut ist die Eisenbahn nur
verpflichtet, wenn die Tiere verpackt aufgegeben
werden.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
Bedingungen festzusetzen, unter denen sie gefährliche
Tiere zur Beförderung annimmt.
(3) Die Eisenbahn ist zur Annahme kranker
oder gebrechlicher Tiere nur verpflichtet, wenn
deren Beförderung von einem Tierarzt im
Frachtbrief als zulässig erklärt wird; zur Annahme
äußerlich verletzter Tiere ist sie nur verpflichtet,
wenn der Absender die Verletzung im
Frachtbrief anerkennt sowie nach Art und Umfang
beschreibt.
(4) Der Absender ist nicht berechtigt, Tiere
und andere Güter mit demselben Frachtbrief
aufzugeben; die Eisenbahn ist berechtigt, im
Tarif Ausnahmen zuzulassen.
(5) Der Absender ist verpflichtet, die gemäß
den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen
Begleitpapiere bei der Aufgabe dem
Frachtbrief beizugeben und darin einzeln und
genau anzuführen.
(6) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Tiere
vorläufig zu verwahren oder bahnlagernd zu
stellen.
(7) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten
bei der Aufgabe zu zahlen; die Eisenbahn ist
berechtigt, im Tarif Ausnahmen zuzulassen.
§ 127. Wagen. Verladen
(1) Bei Bestellung von Wagen für die Beförderung
von Tieren ist der Absender verpflichtet,
auch die Anzahl der Tiere anzugeben.
(2) Der Absender ist verpflichtet, das Verladen
der Tiere sowie ihr sicheres und vorschriftsmäßiges
Unterbringen im Wagen zu besorgen
und die erforderlichen Befestigungsmittel beizustellen;
die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
Ausnahmen zuzulassen.
(3) Der Absender ist berechtige, begleiteten
Tieren einen dem Verbrauch während der Beförderung
entsprechenden Futtervorrat, die zur
Wartung der Tiere notwendigen Geräte, das
Geschirr der Tiere und das Handgepäck der
Tierbegleiter beizuladen; für diese Gegenstände
haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
diese Gegenstände unentgeltlich zu befördern
im Frachtbrief dürfen sie nicht angeführt werden.
§ 128. Begleitung
(1) Der Absender ist verpflichtet, einer Sendung
von Tieren, insbesondere zu deren Wartung
während der Beförderung und zur erforderlichen
Hilfeleistung bei der Durchführung der
veterinärbehördlichen Untersuchung, einen Begleiter
beizugeben, sofern es sich nicht um kleine
Tiere handelt, die verpackt zur Beförderung
aufgegeben werden. Die Eisenbahn ist jedoch
auf Verlangen des Absenders berechtigt, auf die
Begleitung zu verzichten; in diesem Falle wird
die Haftung gemäß § 94 Abs. 3 lit. g nicht
geändert. Der Absender ist verpflichtet, im
Frachtbrief die Anzahl der Begleiter anzugeben
oder, wenn die Eisenbahn auf die Begleitung
verzichtet, den Vermerk „Ohne Begleiter" anzubringen.
Gibt der Absender mit Zustimmung
der Eisenbahn mehreren Tiersendungen nur
einen Begleiter bei, so ist er verpflichtet, die
Begleitung in jedem Frachtbrief zu vermerken.
(2) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief
zu erklären, daß der Begleiter befugt sein soll,
unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof notwendig
werdende Anweisungen an seiner Stelle
zu erteilen. Die Eisenbahn ist zur Ausführung
einer Anweisung des Begleiters nur verpflichtet,
wenn er seine Anweisung in den Frachtbrief eingetragen
und mit seiner Unterschrift bestätigt
hat; zur Ausführung einer Anweisung des Begleiters,
durch welche die Person des Empfängers
oder der Bestimmungsbahnhof geändert werden
soll, ist die Eisenbahn nur dann verpflichtet,
wenn der Begleiter das Frachtbriefdoppel vorlegt
und darin die Anweisung eingetragen und unterschrieben
hat. Ist das Verfügungsrecht des Absenders
erloschen, so ist die Eisenbahn zur Ausführung
einer Anweisung des Begleiters nur verpflichtet,
wenn der Empfänger seine Zustimmung
hiezu erteilt hat.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Begleiter
auf Verlangen einen Platz im Gepäckwagen,
Dienstwagen oder in einem Personenwagen anzuweisen,
wenn solche Wagen im Zuge mitgeführt
werden.
§ 129. Beförderungsweg. Unterwegsmaßnahmen
(1) Der Absender ist berechtigt, den Beförderungsweg
im Frachtbrief durch Bezeichnung der
Bahnhöfe, in welchen die Wartung der Tiere vorzunehmen
ist, vorzuschreiben.
(2) Werden Tiere unterwegs verletzt oder
krank, so ist die Eisenbahn berechtigt, ein tierärztliches
Gutachten darüber einzuholen, ob die
Tiere weiterbefördert werden können oder ob sie
in Pflege gegeben oder ohne Verzug getötet werden
müssen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den
Absender, sofern der Begleiter zum Erteilen von
Anweisungen nicht befugt ist, oder, sofern das
Verfügungsrecht des Absenders erloschen ist, den
Empfänger von der Verletzung, der Erkrankung,
der Tötung oder dem Verenden eines Tieres oder
davon, daß ein Tier in Pflege gegeben worden
ist, ohne Verzug zu verständigen und erforderlichenfalls
um Anweisung zu ersuchen. Erteilt der
Absender, der hiezu befugte Begleiter oder der
Empfänger nicht innerhalb angemessener Frist
eine Anweisung oder kann die Anweisung wegen
Dringlichkeit der Maßnahmen nicht abgewartet
werden, so ist die Eisenbahn verpflichtet, so zu
handeln, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten
erscheint, und ihn von den getroffe-
nen Maßnahmen zu verständigen. Die Eisenbahn
ist berechtigt, die Kosten für das Gutachten, die
Verpflegung und die Tötung der Tiere sowie
sonstige ihr erwachsende Kosten einzuheben.
§ 130. Lieferfrist
(1) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht kürzere
Fristen vorsieht, gelten für unverpackt zur
Beförderung als Frachtgut aufgegebene Tiere die
im § 83 angeführten Lieferfristen, gekürzt um
die Hälfte der Abfertigungsfrist.
(2) Die Lieferfrist ruht außer in den Fällen des
§ 83 Abs. 8 auch für die Dauer der Wartung der
Tiere und für die Dauer eines im Falle des § 129
Abs. 2 verursachten Aufenthaltes.
§ 131. Ablieferung
(1) Der Empfänger ist verpflichtet, das Ausladen
der Tiere zu besorgen; die Eisenbahn ist
berechtigt, im Tarif Ausnahmen zuzulassen.
(2) Nimmt der Empfänger die Tiere nicht
innerhalb der Abnahmefrist ab, so ist die Eisenbahn
berechtigt, die Tiere auf Gefahr und Kosten
des Berechtigten bei einem Dritten zu hinterstellen;
sie ist hiebei berechtigt, vom Empfänger
auszuladende Tiere gegen Einhebung einer
Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten auszuladen.
E. Sonderbestimmungen
§ 132. Allgemeine Bestimmung
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Beförderung von
Gütern gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnittes
die Bestimmungen der Unterabschnitte
A und B über die Beförderung von
Gütern als Frachtgut und als Expreßgut sowie
die Bestimmungen der Unterabschnitte C und D
über die Beförderung von Leichen und lebenden
Tieren sinngemäß.
§ 133. Unbesetzte Bahnhöfe
Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Beförderung
von Gütern von und nach unbesetzten
Bahnhöfen besondere Beförderungsbedingungen
festzusetzen, die von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes abweichen können.
§ 134. Vereinfachter Expreßstückgutverkehr
Die Eisenbahn ist berechtigt, zur vereinfachten
Abwicklung des Expreßstückgutverkehres besondere
Beförderungsbedingungen festzusetzen, die
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen
können.
§ 135. Sammelwagen. Verteilerwagen
Die Eisenbahn ist berechtigt, besondere Beförderungsbedingungen
festzusetzen, welche das Zuladen
von Gütern in einen Wagen (Sammelwagen)
unterwegs oder das Ausladen von Gütern
aus einem Wagen (Verteilerwagen) unterwegs,
jeweils im Rahmen desselben Frachtvertrages,
regeln; diese Beförderungsbedingungen können
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen.
VI. Verhältnis der Eisenbahnen untereinander
§ 136. Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen
gegeneinander
(1) Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den übrigen
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen die
ihnen aus dem Beförderungsvertrag gebührenden
Beträge zu zahlen, die sie gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, der zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
oder des Tarifes eingehoben hat oder
hätte einheben sollen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet,
die Art und Weise der Zahlung durch
Vereinbarung zu regeln.
(2) Die Übergabe des Reisegepäcks oder des
Gutes von einer Eisenbahn an die folgende begründet
für die übergebende Eisenbahn das
Recht, die nachfolgende Eisenbahn mit den sich
aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Beträgen
zu belasten.
(3) Mit der Übergabe des Reisegepäcks oder
des Gutes überträgt die übergebende Eisenbahn
die Forderungen und das Pfandrecht auf die
nachfolgende Eisenbahn. Die Bestimmungsbahn
ist verpflichtet, erforderlichenfalls das der Eisenbahn
zustehende Pfandrecht an dem Reisegepäck
oder an dem Gute geltend zu machen.
(4) Im Falle eines Beförderungshindernisses, das
durch Umleitung behoben worden ist, bleibt es
den Eisenbahnen überlassen, gegeneinander
Rückgriff zu nehmen.
(5) Hat auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes eine der beteiligten Eisenbahnen
Entschädigung geleistet, so steht ihr der Rückgriff
gegen die Eisenbahn zu, welche den Schaden
verursacht hat. Kann diese nicht ermittelt werden,
so haben die beteiligten Eisenbahnen den
Schaden nach dem Verhältnis der Tarifkilometer,
mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind,
gemeinsam zu tragen, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken
entstanden ist. Die Eisenbahnen sind berechtigt,
über den Rückgriff im allgemeinen oder in besonderen
Fällen von den Bestimmungen dieses
Absatzes abweichende Vereinbarungen zu treffen.
VII. Schlußbestimmungen
§ 137. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Der Siebente Abschnitt des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 erhält
nachstehende Fassung
„SIEBENTER ABSCHNITT
Beförderung von Personen, Reisegepäck und
Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahnen
§ 453. Für die Beförderung von Personen,
Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahnen gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur insoweit,
als die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 170/1967, keine besonderen Bestimmungen
enthält."
(2) Für die Angelegenheiten der Eisenbahnaufsicht
auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten
Gebieten gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60; die in den
§§ 2, 4, 6, 10, 63, 83, 89 und 90 vorgesehenen
Genehmigungsverfahren werden hiedurch nicht
berührt.
(3) Die Bestimmungen des § 4 des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, die Bestimmungen
des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 48/1959, und des
Atomhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 117/1964,
werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
§ 138. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1968
in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz
können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tage an erlassen werden
und treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die Eisenbahn-Verkehrsordnung,
BGBl. Nr. 213/1954, und die hiezu erlassenen
Verordnungen außer Kraft.
§ 139. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen betraut; in
zivilrechtlichen Belangen ist das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz zu
pflegen.