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170. Bundesgesetz: Eisenbahn-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Eisenbahn-Verkehrsordnung — EVO

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden

Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht auf

Straßenbahnen und Seilbahnen.

(2) Für den Verkehr mit ausländischen Eisenbahnen

gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nur insoweit, als er nicht durch besondere

Bestimmungen geregelt ist.

§ 2. Beförderungsbedingungen. Abweichungen

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen Beförderungsbedingungen

im Rahmen dieses Bundesgesetzes

und der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen festzusetzen; die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn öffentliche Rücksichten

nicht entgegenstehen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen Abweichungen

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für

einzelne Bahnstrecken, Bahnhöfe, Fahrzeuge,

Züge, Zuggattungen oder Abfertigungsarten festzusetzen;

die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

und soweit besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse

oder örtliche Verhältnisse diese Abweichungen

erfordern.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die von ihr

festgesetzten und vom Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen genehmigten

Beförderungsbedingungen und Abweichungen

in den Tarif aufzunehmen und die

Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen in der

Veröffentlichung ersichtlich zu machen.

§ 3. Beförderungspflicht

(1) Die Eisenbahn ist zur Beförderung verpflichtet,

wenn

a) der Bahnbenützer den Rechtsvorschriften

und den sonstigen für die Beförderung

maßgebenden Bestimmungen entspricht,

b) die Beförderung mit den normalen, den

regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs

genügenden Beförderungsmitteln möglich

ist und

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert

wird, welche die Eisenbahn nicht

abzuwenden und welchen sie auch nicht abzuhelfen

vermag.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt,

a) die Beförderung von Personen vorübergehend

ganz oder teilweise zu sperren,

b) die Annahme oder die Beförderung von

Reisegepäck oder Gütern vorübergehend

ganz oder teilweise zu sperren,

c) bestimmte Güter vorübergehend von der

Beförderung auszuschließen oder nur unter

bestimmten Bedingungen zur Beförderung

zuzulassen,

d) bestimmte Güter vorübergehend vorzugsweise

zur Beförderung anzunehmen,

wenn und soweit besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse

oder örtliche Verhältnisse diese

Maßnahmen erfordern.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Maßnahmen

gemäß Abs. 2 in den Bahnhöfen durch Aushang

bekanntzumachen und erforderlichenfalls in geeigneter

Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen;

diese Maßnahmen treten frühestens mit

ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen

Wohles kann das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen durch Verordnung

die im Abs. 2 angeführten Einschränkungen

der Beförderungspflicht anordnen. Solche

Verordnungen sind in den in Betracht kommenden

Bahnhöfen durch Aushang kundzumachen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Kundmachung

ohne Verzug durchzuführen. Soweit erforderlich,

hat das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen die Verordnung in

geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.

(5) Die Eisenbahn ist zur Annahme von

Gütern, deren Verladen, Umladen oder Ausladen

die Verwendung besonderer Vorrichtungen erfordert,

nur verpflichtet, wenn in den in Betracht

kommenden Bahnhöfen solche Vorrichtungen zur

Verfügung stehen.

(6) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter

zur Beförderung anzunehmen, die sie ohne Verzug

befördern kann; sie ist jedoch nach Maßgabe

des § 65 verpflichtet, Güter, die sie nicht ohne

Verzug befördern kann, vorläufig zu verwahren.

§ 4. Beförderungsmittel

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen sie Sonderzüge

und Sonderwagen führt.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

für die Benützung von Wagen besonderer

Bauart festzusetzen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die

Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Wagen,

die auf Grund eines besonderen Vertrages (Einstellungsvertrag)

von Privaten in den Wagenpark

einer Eisenbahn eingestellt worden sind (Privatwagen),

leer oder beladen befördert. Die Eisenbahn

ist ferner verpflichtet, im Einstellungsvertrag

zu regeln, unter welchen Bedingungen sie

Privatwagen einstellt, zur Verfügung des Einstellers

hält und ihm für Verlust oder Beschädigung

der eingestellten Privatwagen haftet. Die

von der Eisenbahn für den Abschluß von Einstellungsverträgen

erstellten einheitlichen Bedingungen

bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen; die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

Der Einstellungsvertrag ist auch für

den Benützer des Wagens verbindlich.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, Werkwagen

von Privaten vorübergehend auch ohne Einstellung

als Privatwagen in bestimmten Verkehrsbeziehungen

zuzulassen (Werk-Nahverkehrswagen);

sie ist verpflichtet, Dauer und Umfang

der Zulassung sowie die sonstigen Bedingungen

jeweils vertraglich zu regeln.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr gemäß

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Beförderung

übergebenen Güter ganz oder teilweise

mit Kraftwagen oder anderen Verkehrsmitteln

zu befördern oder durch von ihr bestellte Unternehmer

befördern zu lassen.

§ 5. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

(1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten

wie für eigenes Verschulden; das gleiche gilt für

andere Personen, soweit sie sich ihrer bei Ausführung

der Beförderung bedient.

(2) Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen

eines Bahnbenützers Frachtbriefe ausfüllen,

Übersetzungen anfertigen oder sonstige der

Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,

gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie

tätig sind.

§ 6. Tarife

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in die von

ihr zu erstellenden Tarife alle für den Beförderungsvertrag

maßgebenden Bestimmungen sowie

alle zur Berechnung der Beförderungspreise und

der Nebengebühren für ihre Nebenleistungen

notwendigen Angaben aufzunehmen. Sie ist verpflichtet,

die Tarife jedermann gegenüber unter

den gleichen Bedingungen anzuwenden. Die Bestimmungen

der Tarife gelten nur insoweit, als

sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

widersprechen; andernfalls sind sie nichtig.

(2) Jede Sonderabmachung, durch die eine

Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt

wird, ist, die Fälle des Abs. 4 ausgenommen,

nichtig. Dagegen sind Preisermäßigungen zulässig,

die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

von der Eisenbahn veröffentlicht werden

und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen

jedermann in gleicher Weise zugute kommen.

(3) Tarifwidrige Sonderabmachungen berühren

nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages.

Die Eisenbahn ist verpflichtet,

die Beförderungspreise und Nebengebühren auch

in solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen für Zwecke der

öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke

und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen des

Beförderungspreises und sonstige Begünstigungen

zu gewähren; hierunter fallen auch Ermäßigungen

des Beförderungspreises und sonstige Begünstigungen

für im Dienste öffentlicher Eisenbahnen

stehende aktive und im Ruhestand befindliche

Bedienstete sowie für deren Familienangehörige.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche

Rücksichten nicht entgegenstehen. Die

Eisenbahn ist ferner berechtigt, für einzelne Fälle

den Beförderungspreis zu ermäßigen, insoweit

dies ausschließlich die gebotene Rücksicht auf

kaufmännische Führung der Eisenbahn erfordert;

sie ist verpflichtet, solche Preisermäßigungen dem

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen ohne Verzug anzuzeigen.

(5) Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Veröffentlichung und treten, sofern sie Erhöhungen

der Beförderungspreise oder der

Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

nicht enthalten, frühestens

mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung

in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise

oder der Nebengebühren oder Erschwerungen

der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung

von Personen und Reisegepäck frühestens

mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung,

für die Beförderung von Gütern

frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach

der Veröffentlichung in Kraft; bei der Berechnung

der angeführten Fristen wird der Tag der Veröffentlichung

nicht mitgezählt. Werden offensichtliche

Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen

mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung

in Kraft. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet,

Ermäßigungen des Beförderungspreises

und sonstige Begünstigungen gemäß Abs. 4 sowie

die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte

Zeit gelten, zu veröffentlichen.

(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Tarife

in dem vom Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen herausgegebenen

Anzeigeblatt für Verkehr bekanntzumachen und

deren Bezug allgemein zu ermöglichen.

(7) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem

besetzten Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht

kommenden Tarife während der Dienststunden

zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen;

dem Bahnhof obliegt es, den Bahnbenützern auf

Verlangen die Wege, über welche die in diesem

Bahnhof aufgegebenen Güter, von den Fällen des

§ 73 Abs. 1 abgesehen, befördert werden (Ladewege,

Leitwege), bekanntzugeben.

§ 7. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

(1) Wer im Bereich der Eisenbahn einen verlorenen

Gegenstand findet, entspricht den für

Fundgegenstände geltenden gesetzlichen Bestimmungen

auch dadurch, daß er den Gegenstand der

Eisenbahn übergibt. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

diese Übergabe zu bescheinigen. Übernimmt

die Eisenbahn einen Gegenstand, dessen Wert

offensichtlich fünftausend Schilling übersteigt, so

trägt sie die Pflichten, die gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen dem Finder obliegen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Gegenstand,

dessen Wert offensichtlich fünftausend

Schilling nicht übersteigt, nach Ablauf von neunzig

Tagen oder, wenn längeres Verwahren den

Wert dieses Gegenstandes unverhältnismäßig vermindern

oder dieser Wert die Kosten des Verwahrens

nicht decken würde, schon früher im

Wege der Versteigerung oder, wenn dies nicht

tunlich ist, bestmöglich ohne Förmlichkeit zu

verkaufen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den

Verkaufserlös oder, wenn sie den Gegenstand

nicht versteigert oder verkauft, den Gegenstand

drei Jahre, gerechnet von der Übergabe des Fundgegenstandes

an die Eisenbahn, zu verwahren;

sie haftet als Verwahrer. Wird der Gegenstand

oder der Verkaufserlös innerhalb dreier Jahre

nicht behoben, so erwirbt der Finder das Eigentum,

sofern er vor Ablauf dieser Frist darauf

Anspruch erhoben hat. Hat der Finder vor Ablauf

der Frist nicht Anspruch erhoben, so erwirbt

die Eisenbahn nach Ablauf der Frist das Eigentum;

die Eisenbahn erwirbt auch dann das Eigentum,

wenn der Finder nicht innerhalb eines

Jahres, nachdem er Eigentümer geworden ist,

die Ausfolgung des . gefundenen Gegenstandes

oder des Verkaufserlöses verlangt. Die Eisenbahn

ist berechtigt, beim Ausfolgen des Gegenstandes

eine Nebengebühr für das Verwahren, den Finderlohn

sowie die Kosten für das Verständigen

und Zusenden, beim Ausfolgen des Verkaufserlöses

auch eine Nebengebühr für den Verkauf

einzuheben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für zurückgelassene

Gegenstände sinngemäß.

§ 8. Meinungsverschiedenheiten. Beschwerden

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

zu bestimmen, wer Meinungsverschiedenheiten

zwischen Bahnbenützern und Eisenbahnbediensteten

in Angelegenheiten der Beförderung in den

Bahnhöfen und in den Zügen zu regeln hat.

(2) Die Bahnbenützer sind berechtigt, Beschwerden

bei der Eisenbahn mündlich oder

schriftlich zu erheben. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

eine schriftliche Beschwerde ohne unnötigen

Aufschub, spätestens jedoch sechs Monate nach

deren Einlangen, schriftlich zu beantworten.

§ 9. Feiertage

Feiertage im Eisenbahnverkehr sind die im

Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der

jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten

Tage.

§ 10. Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische

Währungen

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die in einer

ausländischen Währung ausgedrückten Beträge

ausschließlich in inländischer Währung einzuheben.

Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen kann im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

der Eisenbahn die Bewilligung erteilen, die

in einer ausländischen Währung ausgedrückten

Beträge in dieser Währung oder bis zur Zahlung

in dieser Währung eine ausreichende Sicherstellung

in inländischer Währung einzuheben.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Kurse,

zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten

Beträge in inländische Währung umrechnet

(Umrechnungskurse), sowie die Kurse, zu

denen sie ausländische Geldsorten in Zahlung

nimmt (Annahmekurse), bei den Kassenschaltern

der Bahnhöfe, in denen hiefür ein Bedürfnis besteht,

durch Aushang bekanntzumachen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Berechnung

der auf Grund der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes bei Verlust, Beschädigung, verspäteter

Auslieferung oder Überschreitung der

Lieferfrist zu zahlenden Entschädigungen in ausländischer

Währung ausgedrückte Beträge zum

Kurse am Tage und am Orte der Zahlung der

Entschädigung umzurechnen.

II. Beförderung von Personen

§ 11. Fahrpläne. Auskunft. Fahrpreisaushang

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in den Bahnhöfen

rechtzeitig die Abfahrtszeiten der Züge

durch Aushang bekanntzumachen und den Reisenden

die Möglichkeit zu bieten, sich über die

Fahrpläne der auf ihren Strecken verkehrenden

Züge zu unterrichten. Aus diesen Fahrplänen

müssen Zuggattung, Wagenklassen, Bedingungen

für die Benützung bestimmter Züge, Abfahrtszeiten,

für größere Anschluß- und für Endbahnhöfe

auch die Ankunftszeiten der Züge

sowie die wichtigeren Zuganschlüsse ersichtlich

sein.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dafür zu sorgen,

daß den Bahnbenützern auf Verlangen in

den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen entsprechende

Auskunft über Zugverbindungen erteilt

werden kann.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dafür zu sorgen,

daß bei Ankunft eines Zuges in einem Bahnhof

der Name dieses Bahnhofes, allfällige Zuganschlüsse

und bei Änderung des fahrplanmäßigen

Aufenthaltes dessen voraussichtliche Dauer ausgerufen

werden.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in den besetzten

Bahnhöfen rechtzeitig die Fahrpreise für

die gängigen Verbindungen des betreffenden

Bahnhofes durch Aushang bekanntzumachen.

§ 12. Warteräume

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Warteräume

in besetzten Bahnhöfen mit geringem

Verkehr spätestens eine halbe Stunde, in besetzten

Bahnhöfen mit stärkerem Verkehr spätestens

eine Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit

eines Zuges zu öffnen; sie ist berechtigt, Ausnahmen

vorzusehen, wenn und soweit besondere

Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse

diese Ausnahmen erfordern.

(2) In Anschlußbahnhöfen sind ankommende

Reisende berechtigt, sich in den Warteräumen

der für die Weiterfahrt in Betracht kommenden

Eisenbahn bis zur Abfahrt des Anschlußzuges

aufzuhalten; die Eisenbahn ist aber nicht verpflichtet

die Warteräume in der Zeit von zweiundzwanzig

bis sechs Uhr offenzuhalten.

Beträgt jedoch in Anschlußbahnhöfen die Zeit

von der Ankunft eines Zuges bis zur Abfahrt

des Anschlußzuges fahrplanmäßig weniger als

sechs Stunden, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

die Warteräume, soweit erforderlich, auch in der

Zeit von zweiundzwanzig bis sechs Uhr offenzuhalten.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, den im § 14

angeführten Personen und Personen ohne gültigen

Fahrausweis den Aufenthalt in den Warteräumen

zu verbieten. Die Reisenden sind nicht

berechtigt, Stoffe und Gegenstände sowie lebende

Tiere, deren Mitnahme in Personenwagen gemäß

§§ 26 und 27 nicht zugelassen ist, in die Warteräume

mitzunehmen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Rauchen

in den Warteräumen zu verbieten; sie ist gegebenenfalls

verpflichtet, ein solches Verbot in den

Warteräumen durch Aushang bekanntzumachen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, von Personen, die

ein solches Verbot nicht beachten, einen Betrag

einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.

§ 13. Nichtraucherwagen. Nichtraucherabteile

Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem Zuge

für jede Wagenklasse eine angemessene Anzahl

von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher zu

bestimmen und als solche kenntlich zu machen.

Ist in einem Zuge von einer Wagenklasse nur ein

Abteil vorhanden, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

dieses als Nichtraucherabteil kenntlich zu

machen.

§ 14. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen.

Bedingungsweise zugelassene Personen

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Personen,

welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten

oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen

Anordnungen der Eisenbahnbediensteten

nicht Folge leisten, und Personen, welche durch

ihren Zustand oder ihr Verhalten den Anstand

verletzen, von der Beförderung auszuschließen.

Diesen Personen steht ein Anspruch auf Erstattung

des Fahrpreises, der Gepäckfracht, der

Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder

auf Entschädigung nicht zu.

(2) Die Eisenbahn ist zur Beförderung von Personen,

die infolge einer Krankheit oder aus anderen

Gründen den Mitreisenden offensichtlich

lästig fallen würden, nur verpflichtet, wenn sie

diesen Personen ein eigenes Abteil zur Verfügung

stellen kann. Sie ist verpflichtet, unterwegs erkrankte

Personen zumindest bis zum nächsten

geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen Gemeindegebiet

sie Pflege finden können.

(3) Stellt die Eisenbahn gemäß den maßgebenden

Rechtsvorschriften für die Beförderung von

Personen, die mit anzeigepflichtigen übertragbaren

Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten

verdächtig oder ansteckungsverdächtig sind oder

die unterwegs von einer solchen Krankheit befallen

werden, oder für die Beförderung von Personen

gemäß Abs. 2 einen eigenen Wagen oder

ein eigenes Abteil zur Verfügung, so ist sie berechtigt,

hiefür außer dem Fahrpreis eine Nebengebühr

einzuheben.

§ 15. Fahrausweise

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu

bestimmen, für welche Bahnhofverbindungen

Fahrausweise ausgegeben werden.

(2) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt

mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, erforderlichenfalls im

Tarif Ausnahmen zuzulassen.

(3) Die Angaben des Fahrausweises sind für die

Beförderung maßgebend.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Fahrausweis

den Fahrtantritts- und den Bestimmungsbahnhof,

die Zuggattung, die Wagenklasse, den

Fahrpreis und den ersten Geltungstag anzugeben;

sie ist berechtigt, erforderlichenfalls Ausnahmen

vorzusehen. Läßt die Eisenbahn die Benützung

verschiedener Wege oder verschiedener Beförderungsmittel

mit einem Fahrausweis zu, so ist sie

verpflichtet, dies im Fahrausweis ersichtlich zu

machen. Ein Fahrausweis ohne Wegangabe gilt

für den kürzesten Weg.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die

Geltungsdauer der Fahrausweise festzusetzen. Der

erste Geltungstag des Fahrausweises gilt für die

Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag. Der

Reisende ist, sofern die Eisenbahn im Tarif nichts

anderes festsetzt, berechtigt, die Fahrt an einem

beliebigen Tage innerhalb der Geltungsdauer anzutreten;

die Fahrt muß, sofern die Eisenbahn

im Tarif Ausnahmen nicht zuläßt, spätestens mit

dem Zuge beendet sein, der im Bestimmungsbahnhof

fahrplanmäßig spätestens um vierundzwanzig

Uhr des letzten Geltungstages eintrifft.

(6) Ein Fahrausweis ist, sofern die Eisenbahn

im Tarif Ausnahmen nicht zuläßt, nur übertragbar,

wenn dieser nicht auf Namen lautet und

die Fahrt noch nicht angetreten ist.

(7) Die Eisenbahn ist verpflichtet, mit der Ausgabe

der Fahrausweise so rechtzeitig zu beginnen,

wie es die örtlichen Verkehrsverhältnisse erfordern,

spätestens jedoch eine Viertelstunde vor der

Abfahrt des Zuges; der Anspruch des Reisenden

auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf

Minuten vor der Abfahrt des Zuges. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, im Tarif zu bestimmen, ob

und unter welchen Bedingungen Fahrausweise im

Vorverkauf ausgegeben werden.

(8) Der Reisende ist verpflichtet, bei Entgegennahme

des Fahrausweises zu prüfen, ob dessen

Angaben seinem Verlangen entsprechen, und sich

von der Richtigkeit zurückerhaltener Geldbeträge;

sofort zu überzeugen; die Eisenbahn ist nicht

verpflichtet, später erhobene Einwände zu berücksichtigen.

(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Gewährung

von Fahrpreisermäßigungen, für die auf

Grund des Tarifes die Vorlage von Bescheinigungen

Voraussetzung ist, von der Einsichtnahme

in die bezughabenden Unterlagen abhängig zu

machen; sie ist berechtigt, die Fahrpreisermäßigung

zu entziehen, wenn die Einsichtnahme verweigert

wird.

§ 16. Fahrpreise

(1) Der Reisende ist verpflichtet, für die Beförderung

den im Tarif festgesetzten Fahrpreis

zu zahlen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in Begleitung

reisende Kinder bis zum vollendeten sechsten

Lebensjahr, jedoch je Begleitperson höchstens

zwei Kinder, für die ein Sitzplatz nicht beansprucht

wird, ohne Fahrausweis unentgeltlich und

Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten

fünfzehnten Lebensjahr sowie jüngere

Kinder, für die ein Sitzplatz beansprucht wird,

zum halben gewöhnlichen Fahrpreis, vorbehaltlich

der Rundung nach den Tarifbestimmungen,

zu befördern; maßgebend ist das Lebensalter am

Tage des Reiseantrittes.

§ 17. Platzsicherung

Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu bestimmen,

ob und unter welchen Bedingungen sie

den Reisenden auf Bestellung die Benützung von

Abteilen, Sitzplätzen und Liegeplätzen sichert.

§ 18. Platz- und Zulassungskartenpflichtige Züge

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, daß einzelne Züge, ganz oder teilweise,

nur mit Platzkarten oder Zulassungskarten

benützt werden dürfen; diese Karten berechtigen

den Reisenden zur Benützung solcher Züge nur

in Verbindung mit einem gültigen Fahrausweis.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, von Reisenden,

die platz- oder Zulassungskartenpflichtige

Züge ohne Platzkarte oder Zulassungskarte benützen,

einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif

festsetzt.

§ 19. Einnehmen der Plätze

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, dem Reisenden

den Platz anzuweisen. Verlangt jedoch der

Reisende, daß ihm ein Platz angewiesen werden

so obliegt es dem Schaffner, diesem Verlangen zu

entsprechen.

(2) Der Reisende ist berechtigt, für sich und

für jede mit ihm reisende Person, für die er

einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, je

einen noch verfügbaren Sitzplatz zu belegen. Verläßt

der Reisende seinen Sitzplatz, ohne diesen

deutlich erkennbar, nicht nur mit Zeitungen oder

Zeitschriften, zu belegen, so verliert er den Anspruch

darauf. Die Eisenbahn ist berechtigt, von

Personen, die durch das unberechtigte Belegen

eines Sitzplatzes Reisende mit gültigen Fahrausweisen

am Einnehmen dieses Sitzplatzes hindern,

einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.

(3) Personen ohne gültigen Fahrausweis sind

nicht berechtigt, in einem zur Abfahrt bereitstehenden

Zuge zu verweilen. Die Eisenbahn ist

berechtigt, von Personen, die ohne gültigen Fahrausweis

in einem zur Abfahrt bereitstehenden

Zuge verweilen, einen Betrag einzuheben, den sie

im Tarif festsetzt.

(4) Steht einem Reisenden infolge Platzmangels

in der seinem Fahrausweis entsprechenden Wagenklasse

ein Platz nicht zur Verfügung, so obliegt

es dem Schaffner, dem Verlangen des Reisenden

nach Anweisung eines freien Platzes in einer

anderen Wagenklasse tunlichst zu entsprechen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden in

der höheren Wagenklasse so lange zu befördern,

bis ihm in der seinem Fahrausweis entsprechenden

Wagenklasse ein Platz angewiesen werden

kann; der Reisende ist jedoch verpflichtet, auf

Verlangen des Schaffners diesen Platz schon

früher zu verlassen, wenn dieser infolge Platzmangels

für einen Reisenden mit einem Fahrausweis

der höheren Wagenklasse benötigt wird.

Wird einem Reisenden ein Platz in der niedrigeren

Wagenklasse angewiesen, so ist die Eisenbahn

verpflichtet, dem Reisenden auf Verlangen

die Benützung dieser Wagenklasse zu bescheinigen.

(5) Verzichtet ein Reisender, dem infolge Platzmangels

ein Platz in der seinem Fahrausweis entsprechenden

Wagenklasse nicht angewiesen werden

kann, auf die Fahrt, so ist die Eisenbahn

verpflichtet, dies dem Reisenden auf Verlangen

zu bescheinigen.

(6) Dem Reisenden steht in den Fällen der

Abs. 4 und 5 ein Anspruch auf Entschädigung

nicht zu.

§ 20. Übergang

Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu bestimmen,

ob und unter welchen Bedingungen

sie den Übergang in die höhere Wagenklasse, in

einen Zug höherer Gattung oder in einen Zug

mit höheren Fahrpreisen zuläßt.

§ 21. Prüfen der Fahrausweise. Bahnsteigsperre

(1) Der Reisende ist verpflichtet, den Fahrausweis

auf Verlangen des mit der Prüfung der

Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten

jederzeit zur Prüfung vorzuweisen und vor oder

bei Beendigung der Fahrt abzugeben. Die Eisenbahn

ist berechtigt, Fahrausweise und Ausweise,

die gemäß dem Tarif als ungültig anzusehen sind,

einzuziehen.

(2) Ein Reisender, der einen gültigen Fahrausweis

nicht hat, ist verpflichtet, dies dem mit der

Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten

unaufgefordert mitzuteilen.

(3) Teilt ein Reisender, der einen gültigen

Fahrausweis nicht hat, dies unaufgefordert dem

mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten

Eisenbahnbediensteten mit, so ist die Eisenbahn

berechtigt, vom Reisenden außer dem Fahrpreis

einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt;

ist jedoch der Reisende auf Grund des

Tarifes berechtigt, die Fahrt ohne gültigen Fahrausweis

anzutreten, so ist die Eisenbahn nur zur

Einhebung des Fahrpreises berechtigt.

(4) Unterläßt ein Reisender, der einen gültigen

Fahrausweis nicht hat, die im Abs. 2 vorgesehene

Mitteilung, so ist die Eisenbahn berechtigt, von

ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof

oder, wenn er diesen nicht sofort glaubhaft angeben

kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte

Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen

Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen

Fahrpreises einzuheben, mindestens jedoch

einen Betrag, den sie im Tarif festsetzt.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Reisenden,

der einen gültigen Fahrausweis nicht hat

und die sofortige Zahlung verweigert, von der

Weiterbeförderung auszuschließen. Diesem Reisenden

steht ein Anspruch auf Erstattung des

Fahrpreises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren

und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung

nicht zu. Für die Auslieferung des

Reisegepäcks gilt § 40 Abs. 5 sinngemäß.

(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, jede ihr geleistete

Zahlung zu bescheinigen.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Bahnhöfen,

in denen sie es für notwendig erachtet, Bahnsteigsperren

einzurichten; sie ist gegebenenfalls

verpflichtet, im Tarif die Bedingungen festzusetzen,

unter welchen die abgesperrten Teile der

betreffenden Bahnhöfe betreten werden dürfen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, von Personen, die

abgesperrte Teile des Bahnhofes betreten, ohne

die festgesetzten Bedingungen zu erfüllen, einen

Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.

§ 22. Fahrtunterbrechung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu

bestimmen, ob, wie oft, wie lange und unter

welchen Bedingungen der Reisende berechtigt ist,

die Fahrt in Unterwegsbahnhöfen zu unterbrechen.

(2) Der Reisende ist gegebenenfalls berechtigt,

die unterbrochene Fahrt auch von einem anderen,

dem Bestimmungsbahnhof näher gelegenen

Bahnhof des Beförderungsweges oder, wenn es

die Eisenbahn im Tarif zuläßt, auch eines anderen

Weges fortzusetzen.

§ 23. Versäumen der Abfahrt

(1) Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so

steht ihm hieraus ein Anspruch auf Entschädigung

nicht zu.

(2) Will ein Reisender, welcher die Abfahrt

versäumt hat, einen später verkehrenden Zug,

für den sein Fahrausweis nicht ohne weiteres gilt,

mit diesem Fahrausweis benützen, so ist er verpflichtet,

den Fahrausweis dem die Aufsicht führenden

Eisenbahnbediensteten zum Gültigschreiben

vorzulegen; soweit erforderlich, kann

hiebei die Geltungsdauer des Fahrausweises verlängert

werden, höchstens jedoch um vierundzwanzig

Stunden. Bei Benützung eines Zuges

höherer Gattung oder eines Zuges mit höheren

Fahrpreisen ist der Reisende verpflichtet, den

Unterschiedsbetrag zu zahlen. Bei Benützung

eines Zuges mit niedrigeren Fahrpreisen ist die

Eisenbahn verpflichtet, dies dem Reisenden auf

Verlangen zu bescheinigen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

für bestimmte Gattungen von Fahrausweisen

im Tarif abweichende Bestimmungen festzusetzen.

§ 24. Verspätung und Ausfall von Zügen

(1) Wenn ein Zug verspätet abfährt, ankommt,

ganz oder auf einer Teilstrecke ausfällt, steht

dem Reisenden hieraus ein Anspruch auf Entschädigung

nicht zu.

(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß

an einen anderen Zug versäumt oder fällt

ein Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so

ist der Reisende berechtigt,

a) auf die Weiterfahrt zu verzichten,

b) auf die Weiterfahrt zu verzichten und seine

unentgeltliche Rückbeförderung samt

Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten

Zuge zum Fahrtantrittsbahnhof zu verlangen

oder

c) seine Fahrt fortzusetzen; in diesem Falle

ist die Eisenbahn verpflichtet, ihn mit

seinem Reisegepäck ohne Einhebung eines

zusätzlichen Beförderungspreises tunlichst

mit dem nächsten geeigneten, über die

gleiche oder eine andere Strecke verkehrenden

Zuge zu befördern, der es dem

Reisenden ermöglicht, mit tunlichst geringer

Verspätung den Bestimmungs-, Anschluß-

oder Unterbrechungsbahnhof zu erreichen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Reisenden

auf Verlangen in dem Bahnhof, in welchem

der Zug ausgefallen ist oder der Anschluß versäumt

worden ist, den Sachverhalt zu bescheinigen.

In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist die

Eisenbahn verpflichtet, soweit erforderlich, die

Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern

und diesen für den neuen Beförderungsweg, für

die höhere Wagenklasse, für einen Zug höherer

Gattung oder für einen Zug mit höheren Fahrpreisen

gültig zu schreiben.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für Beförderungen

gemäß Abs. 2 lit. b und c im Tarif oder

in den Fahrplänen die Benützung einzelner Züge

oder Zuggattungen auszuschließen.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Zugverspätungen

von mehr als zehn Minuten, den Ausfall

von Zügen und sonstige Betriebsstörungen in

geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 25. Verhalten der Reisenden

(1) Den Reisenden ist es verboten, in Nichtraucherwagen

oder Nichtraucherabteilen zu

rauchen. Die Eisenbahn ist berechtigt, von Reisenden,

welche das Rauchverbot nicht beachten,

einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.

(2) Den Reisenden ist es, sofern die Eisenbahn

im Tarif nichts anderes bestimmt, verboten, in

Personenwagen Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte,

Geräte zum Abspielen von Tonbändern,

Tondrähten, Schallplatten oder dergleichen

zu betreiben. Die Eisenbahn ist berechtigt,

von Reisenden, welche dieses Verbot nicht

beachten, einen Betrag einzuheben, den sie im

Tarif festsetzt.

(3) Die Reisenden dürfen die Notbremse nur

im Falle der Gefahr für ihre Sicherheit, die

Sicherheit des Zuges, der Mitreisenden oder

anderer Personen betätigen. Die Eisenbahn ist

berechtigt, von Reisenden, die entgegen dieser

Bestimmung die Notbremse betätigen oder durch

ihr Verhalten das Betätigen der Notbremse durch

andere im Zuge befindliche Personen verursachen,

einen Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten der Reisenden

untereinander über das Öffnen oder Schließen

der Fenster, der Lüftungsvorrichtungen oder der

Türen, über das Abblenden der Beleuchtung,

über das Betätigen der Heizung oder über die

Benützung der sonstigen für den Gebrauch der

Reisenden bestimmten Einrichtungen sind die

Reisenden verpflichtet, den Anordnungen des

Schaffners Folge zu leisten.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, von Personen,

die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände

der Eisenbahn verunreinigen, die

Reinigungskosten einzuheben. Sie ist berechtigt,

von Personen, die solche Anlagen, Betriebsmittel

oder Ausrüstungsgegenstände beschädigen, die

Instandsetzungskosten einzuheben, wenn diese

Personen die Beschädigung verschuldet haben. In

beiden Fällen ist die Eisenbahn berechtigt, sofortige

Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, für das

Reinigen und für das Instandsetzen feste Sätze

zu bestimmen; sie ist gegebenenfalls verpflichtet,

diese Sätze in den besetzten Bahnhöfen und in

den Personenwagen durch Aushang bekanntzumachen.

§ 26. Mitnahme von Handgepäck

(1) Der Reisende ist berechtigt, leicht tragbare

Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in Personenwagen

mitzunehmen und über und unter

seinem Sitzplatz unterzubringen. Zur Aufrechterhaltung

der Ordnung im Zuge ist der Reisende

verpflichtet, Anordnungen des Schaffners hinsichtlich

der Unterbringung des Handgepäcks

Folge zu leisten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt für Wagen

besonderer Bauart, insbesondere solche mit Gepäckabteil,

sinngemäß.

(3) Der Reisende ist nicht berechtigt, in Personenwagen

mitzunehmen

a) die gemäß § 31 von der Beförderung als

Reisegepäck ausgeschlossenen Stoffe und

Gegenstände, soweit nicht gemäß § 31 lit. c

im Tarif Ausnahmen zugelassen sind. Reisende,

die in Ausübung öffentlichen Dienstes

oder auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher

Genehmigung eine

Schußwaffe führen, sind jedoch berechtigt,

Handmunition mitzunehmen. Die Begleiter

von Gefangenen oder verhafteten Personen

sind berechtigt, geladene Schußwaffen mit

sich zu führen;

b) Gegenstände, die geeignet sind, den Reisenden

lästig zu fallen oder Schaden zu verursachen.

(4) Hat ein Reisender Gegenstände entgegen

den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie des

Abs. 3 lit. b in Personenwagen mitgenommen,

so ist er auf Verlangen der Eisenbahn verpflichtet,

für das Verbringen dieser Gegenstände in

den Gepäckwagen oder in das Gepäckabteil zu

sorgen, in dem sie als Reisegepäck unter Vorbehalt

der Einhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof

nach diesem weiterbefördert werden,

sofern von der Eisenbahn im Tarif nicht

ein anderer Bahnhof vorgesehen ist. Die Eisenbahn

ist berechtigt, vom Reisenden für diese

Gegenstände vom Fahrtantrittsbahnhof oder,

wenn er diesen nicht sofort glaubhaft angeben

kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte

Strecke bis zum Bestimmungsbahnhof die Gepäckfracht

und die im § 36, letzter Satz, vorgesehene

Nebengebühr einzuheben.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter

Vermutung der Nichtbeachtung der Bestimmungen

des Abs. 3 vom Reisenden den

Nachweis zu verlangen, daß die von ihm in Personenwagen

mitgenommenen Gegenstände diesen

Bestimmungen entsprechen. Erbringt der

Reisende den Nachweis nicht ohne Verzug, so

gilt § 14 Abs. 1.

(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Reisenden,

der entgegen den Bestimmungen des Abs. 3

lit. a die dort angeführten Stoffe, oder Gegenstände

in Personenwagen mitnimmt, ohne Anspruch

auf Erstattung des Fahrpreises, der Gepäckfracht,

der Nebengebühren und der sonstigen

Kosten oder auf Entschädigung von der

Fahrt auszuschließen und überdies von ihm einen

Betrag einzuheben, den sie im Tarif festsetzt.

(7) Der Reisende ist verpflichtet, alle Gegenstände,

die er mit sich führt oder an sich trägt,

selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände, die er

im Gepäckabteil eines Wagens besonderer Bauart

gemäß Abs. 2 untergebracht hat und deshalb

nicht beaufsichtigen kann, entfällt diese Verpflichtung.

Die Eisenbahn haftet für Schäden an

Gegenständen, welche der Reisende selbst zu beaufsichtigen

hat, nur bei Verschulden.

(8) Der Reisende haftet für alle Schäden, die

durch Stoffe oder Gegenstände verursacht werden,

deren Mitnahme gemäß Abs. 3 lit. a nicht

zugelassen ist. Für Schäden, die durch andere

von einem Reisenden mitgeführte Stoffe oder

Gegenstände verursacht werden, haftet er, sofern

er nicht beweist, daß die Schäden auf ein Verschulden

der Eisenbahn zurückzuführen sind.

§ 27. Mitnahme von lebenden Tieren

(1) Der Reisende ist berechtigt, Hunde in Personenwagen

mitzunehmen, wenn diese auf dem

Schoße getragen oder am Wagenboden kurz an

der Leine gehalten werden und mit bißsicheren

Maulkörben so versehen sind, daß sie ihre Umgebung

nicht gefährden.

(2) Zur Mitnahme anderer Tiere in Personenwagen

ist der Reisende nur berechtigt, wenn

diese in Behältnissen, wie Käfigen, Körben,

Kisten, Steigen, untergebracht sind, die so beschaffen

sein müssen, daß eine Verletzung und

Verunreinigung von Personen sowie eine Beschädigung

und Verunreinigung des Wagens und

des mitgeführten Handgepäcks ausgeschlossen

sind, und wenn diese Behältnisse auf dem Schoße

getragen oder wie Handgepäck untergebracht

werden können; der Reisende ist nicht berechtigt,

gefährliche Tiere in Personenwagen mitzunehmen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu

bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen

lebende Tiere in Wagen besonderer Bauart mitgenommen

werden dürfen.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu

bestimmen, ob und für welche Tiere ein Beförderungspreis

zu zahlen ist. Sie ist verpflichtet, dem

Reisenden die Zahlung des Beförderungspreises

zu bescheinigen. Im übrigen gelten die §§ 21,

23 und 24 sinngemäß.

(5) Der Reisende ist verpflichtet, die in Personenwagen

mitgenommenen Tiere selbst zu beaufsichtigen.

Im übrigen gilt § 26 Abs. 7 und 8

sinngemäß.

§ 28. Verantwortlichkeit der Reisenden für das

Einhalten von Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

Die Eisenbahn ist gegenüber dem Reisenden

von jeder Haftung für die Folgen befreit, die

sich daraus ergeben, daß er die Zoll- und sonstigen

Rechtsvorschriften für seine Person, sein

Handgepäck und die von ihm in Personenwagen

mitgenommenen lebenden Tiere nicht befolgt

und der Untersuchung nicht beiwohnt.

§ 29. Erstattung. Nachzahlung

(1) Hat ein Reisender die Fahrt nicht angetreten

und macht er dies glaubhaft, so hat er

gegen Rückgabe des Fahrausweises Anspruch auf

Erstattung des gezahlten Fahrpreises. Hat der

Reisende mit dem Fahrausweis Reisegepäck aufgegeben,

so hat er auf Erstattung des Fahrpreises

nur Anspruch, wenn er das Reisegepäck im Versandbahnhof

zurückgenommen hat.

(2) Hat ein Reisender den Fahrausweis nur

auf einer Teilstrecke benützt und macht er dies

glaubhaft, so hat er gegen Rückgabe des Fahrausweises

Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrages

zwischen dem gezahlten Fahrpreis

und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte

Strecke.

(3) Der Reisende hat gegen Rückgabe des

Fahrausweises und Vorlage der vorgesehenen

Bescheinigung Anspruch auf

a) Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen

dem gezahlten Fahrpreis und dem

Fahrpreis für die benützte Wagenklasse,

wenn ihm infolge Platzmangels in der

seinem Fahrausweis entsprechenden Wagenklasse

ein Platz in der niedrigeren Wagenklasse

angewiesen worden ist (§ 19 Abs. 4),

b) Erstattung des gezahlten Fahrpreises, wenn

er im Fahrtantrittsbahnhof auf die Fahrt

verzichtet hat, weil ihm infolge Platzmangels

ein Platz in der seinem Fahrausweis

entsprechenden Wagenklasse nicht angewiesen

werden konnte (§ 19 Abs. 5),

c) Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen

dem gezahlten Fahrpreis und dem

Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke,

wenn er in einem Unterwegsbahnhof auf

die Weiterfahrt verzichtet hat, weil ihm

infolge Platzmangels ein Platz in der

seinem Fahrausweis entsprechenden Wagenklasse

nicht angewiesen werden konnte

(§ 19 Abs. 5),

d) Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen

dem gezahlten Fahrpreis und dem

Fahrpreis für den benützten Zug, wenn er

infolge Versäumens der Abfahrt eines

Zuges einen Zug mit niedrigeren Fahrpreisen

benützt hat (§ 23 Abs. 2),

e) Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen

dem gezahlten Fahrpreis und dem

Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke,

wenn er infolge einer Zugverspätung den

Anschluß an einen anderen Zug versäumt

hat oder ein Zug ganz oder auf einer Teilstrecke

ausgefallen ist und er auf die

Weiterfahrt verzichtet hat (§ 24 Abs. 2

lit. a),

f) Erstattung des gezahlten Fahrpreises, wenn

er infolge einer Zugverspätung den Anschluß

an einen anderen Zug versäumt hat

oder ein Zug ganz oder auf einer Teilstrecke

ausgefallen ist und er auf Verlangen

zum Fahrtantrittsbahnhof zurückbefördert

worden ist (§ 24 Abs. 2 lit. b).

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Fahrausweisen

zu ermäßigten Fahrpreisen, ausgenommen

die Fahrausweise für Kinder gemäß § 16 Abs. 2,

und bei Fahrausweisen, die nur in Verbindung

mit Platzkarten oder Zulassungskarten gelten,

im Tarif die Erstattung auszuschließen oder von

bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.

(5) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden

oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung

des Fahrpreises, der Nebengebühren

oder der sonstigen Beträge Fehler vorgekommen,

so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder

nachzuzahlen. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie

zuviel eingehoben hat, so ist sie verpflichtet, von

sich aus dem Berechtigten den Betrag, um den

er zuviel gezahlt hat, möglichst bald zu erstatten.

Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuwenig eingehoben

hat, so obliegt es ihr, möglichst bald den

Verpflichteten aufzufordern, den Betrag, um den

er zuwenig gezahlt hat, nachzuzahlen.

(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, von dem zu

erstattenden Betrag einen Verwaltungsrücklaß

abzuziehen, den sie im Tarif festsetzt. Sie ist

jedoch verpflichtet, ohne Abzug zu erstatten

a) im Falle des Abs. 1, wenn der Reisende die

Fahrt aus Gründen, die bei der Eisenbahn

gelegen sind, nicht antreten konnte,

b) in den Fällen des Abs. 3 lit. a bis c sowie

e und f,

c) im Falle des Abs. 5.

(7) Ein Anspruch auf Erstattung steht dem

zu, welcher den Fahrausweis vorlegt.

(8) Reklamationen auf Erstattung sind bei der

Eisenbahn schriftlich einzureichen, welche den

Betrag eingehoben hat.

(9) Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung

ist die Klage gegen die im Abs. 8 angeführte

Eisenbahn einzubringen.

(10) Der Anspruch auf Erstattung erlischt,

wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten

nach Ablauf des letzten Tages der Geltungsdauer

des Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend

gemacht wird.

(11) Der Anspruch auf Erstattung oder auf

Nachzahlung verjährt in einem Jahre. Die Verjährung

beginnt mit Ablauf des letzten Tages

der Geltungsdauer des Fahrausweises. Reicht der

Berechtigte eine Reklamation bei der Eisenbahn

ein, so wird der Lauf der Verjährung, abgesehen

von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen,

bis zu dem Tage gehemmt, an welchem

die Eisenbahn die Reklamation schriftlich abschlägig

beantwortet und die der Reklamation

beigefügten Belege zurückgegeben hat. Gibt die

Eisenbahn der Reklamation teilweise statt, so

beginnt die Verjährung nur für den noch streitigen

Teil der Reklamation wieder zu laufen.

Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation,

auf deren Beantwortung oder auf die Rückgabe

von Belegen beruft, hat dies zu beweisen. Weitere

Reklamationen, welche denselben Anspruch

zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung

nicht.

(12) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Falle

des Abs. 5 den zu erstattenden Unterschiedsbetrag

vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten

Reklamation oder, wenn eine Reklamation

nicht vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung

an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen.

Sie ist nicht verpflichtet, Unterschiedsbeträge

unter einhundert Schilling für den Fahrausweis

und andere zu erstattende Beträge zu verzinsen.

Legt der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen

Unterlagen nicht innerhalb einer ihm

gestellten angemessenen Frist vor, so ist die

Eisenbahn nicht verpflichtet, für die Dauer der

hiedurch bewirkten Verzögerung Zinsen zu

zahlen.

(13) Für die Erstattung und die Nachzahlung

des Beförderungspreises für in Personenwagen

mitgenommene lebende Tiere gelten die Abs. 1

bis 12 sinngemäß.

III. Beförderung von Reisegepäck

§ 30. Zur Beförderung zugelassene Gegenstände

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Gegenstände,

die in Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln

oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten

sind, sowie auch solche Verpackungen

selbst zur Beförderung als Reisegepäck anzunehmen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen sie unverpackte

Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck

annimmt.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die

Menge, den Umfang und das Gewicht der zur

Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände

zu beschränken sowie die Mitwirkung des

Reisenden beim Verladen, Umladen und Ausladen

bestimmter Gegenstände vorzusehen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen sie lebende

Tiere zur Beförderung als Reisegepäck annimmt.

§ 31. Von der Beförderung ausgeschlossene

Gegenstände

Von der Beförderung als Reisegepäck sind ausgeschlossen

a) Gegenstände, deren Beförderung der Post

vorbehalten ist;

b) Gegenstände, deren Beförderung verboten

ist;

c) Stoffe und Gegenstände, die gemäß der

Anlage I zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr

in der jeweils geltenden Fassung von

der Beförderung ausgeschlossen oder nur

bedingungsweise zur Beförderung zugelassen

sind; die Eisenbahn ist berechtigt, Ausnahmen

hievon im Tarif zuzulassen;

d) Leichen.

§ 32. Verantwortlichkeit der Reisenden für ihr

Rebegepäck

(1) Der Reisende ist für die Beachtung der Bestimmungen

der §§ 30 und 31 verantwortlich

und trägt alle Folgen deren Nichtbeachtung.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter

Vermutung der Nichtbeachtung der für die

Zulassung von Gegenständen zur Beförderung

als Reisegepäck vorgesehenen Bestimmungen

vom Reisenden den Nachweis zu verlangen, daß

der Inhalt der Gepäckstücke diesen Bestimmungen

entspricht. Erbringt der Reisende den Nachweis

nicht ohne Verzug, so ist die Eisenbahn berechtigt,

das Reisegepäck von der Beförderung

auszuschließen. Wird die Vermutung bestätigt,

so ist die Eisenbahn berechtigt, die ihr erwachsenden

Kosten vom Reisenden einzuheben.

(3) Die Eisenbahn ist, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 1, berechtigt, bei Nichtbeachtung

der Bestimmungen des § 31 vom Reisenden

Frachtzuschläge einzuheben; der Frachtzuschlag

beträgt für jedes Kilogramm des Gepäckstückes,

in dem von der Beförderung als Reisegepäck

ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände enthalten

sind,

a) in den Fällen des § 31 lit. a, b und d zwanzig

Schilling,

b) im Falle des § 31 lit. c dreißig Schilling.

§ 33. Zustand, Beschaffenheit, Verpackung und

Kennzeichnung des Reisegepäcks

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Annahme

von Gegenständen, die Mängel des Zustandes,

der Beschaffenheit oder der Verpackung oder die

offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweisen,

zu verweigern. Nimmt die Eisenbahn solche

oder unverpackte Gegenstände zur Beförderung

an, so ist sie berechtigt, im Gepäckschein einen

entsprechenden Vermerk anzubringen; die Annahme

des mit einem solchen Vermerk versehenen

Gepäckscheines durch den Reisenden gilt als

Anerkennung der Richtigkeit dieses Vermerkes.

(2) Der Reisende haftet für alle Folgen des

Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der

Verpackung; er ist insbesondere verpflichtet, der

Eisenbahn den ihr hieraus entstehenden Schaden

zu ersetzen. Enthält der Gepäckschein keinen

Vermerk gemäß Abs. 1, so ist die Eisenbahn gegebenenfalls

verpflichtet, das Fehlen oder den

mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.

(3) Der Reisende ist verpflichtet, die einzelnen

Gepäckstücke an gut sichtbarer Stelle mit seinem

Namen, seiner Adresse und dem Bestimmungsbahnhof

haltbar, deutlich, unauslöschbar und in

einer Verwechslungen ausschließenden Weise zu

kennzeichnen. Die Eisenbahn ist berechtigt, im

Tarif noch weitere Bestimmungen über die

Kennzeichnung festzusetzen. Sie ist berechtigt,

die Annahme von Gepäckstücken ohne die vorgeschriebene

Kennzeichnung zu verweigern. Der

Reisende ist verpflichtet, nicht mehr zutreffende

Kennzeichnungen zu entfernen oder unleserlich

zu machen.

§ 34. Aufgabe

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu

bestimmen, in welchen Bahnhofverbindungen

sie Reisegepäck zur durchgehenden Beförderung

annimmt.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisegepäck

innerhalb der für die Ausgabe der Fahrausweise

festgesetzten Zeit bei den Reisegepäckabfertigungsstellen

zur Beförderung anzunehmen. Die

Eisenbahn ist berechtigt, Ausnahmen vorzusehen,

wenn und soweit besondere Betriebsverhältnisse

oder örtliche Verhältnisse diese Ausnahmen erfordern;

sie ist verpflichtet, solche Ausnahmen

bei den Reisegepäckabfertigungsstellen der betreffenden

Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

zu bestimmen, in welchen Fällen sie Reisegepäck

nur unter Vorbehalt der Einhebung der Kosten

im Bestimmungsbahnhof zur Beförderung annimmt.

(3) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Reisegepäck

gegen Vorweisen eines mindestens bis

zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks gültigen

Fahrausweises und über den Beförderungsweg

des Reisenden zur Beförderung anzunehmen;

sie ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen zuzulassen.

(4) Gilt der Fahrausweis über mehrere Wege

oder kommen im Bestimmungsort mehrere

Bahnhöfe als Bestimmungsbahnhöfe in Betracht,

so ist der Reisende verpflichtet, den Beförderungsweg

oder den Bahnhof, nach welchem das

Reisegepäck befördert werden soll, genau anzugeben.

Unterläßt dies der Reisende, so haftet die

Eisenbahn nicht für die Folgen.

(5) Der Reisende ist berechtigt, den Zug anzugeben,

mit welchem das Reisegepäck befördert

werden soll.

(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht

des Reisegepäcks bei der Annahme unentgeltlich

festzustellen. Die Eisenbahn ist berechtigt, im

Tarif für bestimmte Gegenstände Einheitsgewichte

festzusetzen; zur Feststellung des Gewichtes

dieser Gegenstände ist sie nicht verpflichtet.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Aufgabe

von Gegenständen, für die Einheitsgewichte

festgesetzt sind, im Tarif besondere Bestimmungen

festzusetzen.

(8) Auf rechtzeitiges Verlangen des Reisenden

ist die Eisenbahn verpflichtet, ihm das Reisegepäck

im Versandbahnhof gegen Vorweisen des

Fahrausweises und Rückgabe des Gepäckscheines

zurückzugeben, sofern dies nach den Umständen

möglich ist.

(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, Reisegepäck

auf Verlangen des Reisenden von seiner Wohnung

oder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet

des Versandbahnhofes oder in benachbarten Gemeinden

gegen Zahlung von Rollgeld abzuholen.

Sie ist berechtigt, das Abholen selbst zu

besorgen oder durch von ihr bestellte Unternehmer

besorgen zu lassen; in beiden Fällen hat

sie die Rechte und Pflichten eines Frachtführers

gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.

Die Leute, deren sich die Eisenbahn beim

Abholen bedient, sind verpflichtet, den für das

Abholen geltenden Tarif bei sich zu tragen und

den Reisenden auf Verlangen Einsicht nehmen

zu lassen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die

Bahnhöfe, in denen ein Rollfuhrdienst für Reisegepäck

eingerichtet ist, im Tarif anzuführen und

die Abholzeiten bei den Reisegepäckabfertigungsstellen

dieser Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.

§ 35. Gepäckschein

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der

Aufgabe des Reisegepäcks dem Reisenden einen

Gepäckschein zu übergeben.

(2) Die Angaben des Gepäckscheines sind für

die Beförderung maßgebend.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Gepäckschein

anzugeben

a) den Versandbahnhof,

b) den Bestimmungsbahnhof,

c) den Beförderungsweg,

d) den Tag und die Stunde der Aufgabe,

e) den Zug, zu welchem das Reisegepäck aufgegeben

worden ist,

f) die Anzahl der Fahrausweise,

g) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke,

h) die Kosten (Gepäckfracht, Nebengebühren

und sonstige Kosten) und

i) gegebenenfalls den Betrag des Interesses

an der Lieferung;

sie ist berechtigt, erforderlichenfalls im Tarif

Ausnahmen vorzusehen.

(4) Der Reisende ist verpflichtet, bei Entgegennahme

des Gepäckscheines zu prüfen, ob

dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt

ist, und sich von der Richtigkeit zurückerhaltener

Geldbeträge sofort zu überzeugen; die Eisenbahn

ist nicht verpflichtet, später erhobene Einwände

zu berücksichtigen.

§ 36. Zahlung der Kosten

Der Reisende ist verpflichtet, die Kosten (Gepäckfracht,

Nebengebühren und sonstige Kosten),

die vom Versandbahnhof in Rechnung gestellt

werden können, bei der Aufgabe zu zahlen. Er

ist jedoch verpflichtet, die Kosten im Bestimmungsbahnhof

zu zahlen, wenn die Eisenbahn

das Reisegepäck unter Vorbehalt der Einhebung

der Kosten im Bestimmungsbahnhof zur Beförderung

angenommen hat. Die Eisenbahn ist berechtigt,

für die Annahme von Reisegepäck

unter Vorbehalt der Einhebung der Kosten im

Bestimmungsbahnhof eine Nebengebühr einzuheben.

§ 37. Angabe des Interesses an der Lieferung

(1) Der Reisende ist berechtigt, bei der Aufgabe

des Reisegepäcks den Wert, den er der

rechtzeitigen Auslieferung des unversehrten

Reisegepäcks über den gemäß §§ 46 und 47 zu

ersetzenden Betrag hinaus beimißt (Interesse an

der Lieferung), in vollen Hundertschillingbeträgen

anzugeben. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

diese Wertangabe im Gepäckschein zu vermerken.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Angabe

des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr

einzuheben.

§ 38. Beförderung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Reisegepäck

mit dem vom Reisenden angegebenen

Zuge zu befördern, wenn es rechtzeitig vor der

Abfahrt dieses Zuges aufgegeben worden ist;

andernfalls ist sie verpflichtet, das Reisegepäck

mit dem nächsten geeigneten Zuge zu befördern.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisegepäck,

das unterwegs auf einen anderen Zug übergehen

muß, mit dem nächsten geeigneten Zuge weiterzubefördern;

sie ist jedoch zur Weiterbeförderung

mit diesem Zuge nur verpflichtet, wenn das

Umladen bis zu dessen Abfahrt möglich ist.

(3) Die Eisenbahn ist zur Beförderung gemäß

Abs. 1 und 2 nur verpflichtet, wenn Zoll- oder

sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung

von Reisegepäck bei einzelnen Zügen und

Zuggattungen zu beschränken oder auszuschließen;

sie ist verpflichtet, solche Maßnahmen

in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 39. Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber

den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden

Die Eisenbahn ist gegenüber dem Reisenden

von jeder Haftung für die Folgen befreit, die

sich daraus ergeben, daß er die für die Untersuchung

seines Reisegepäcks geltenden Zoll- und

sonstigen Rechtsvorschriften nicht befolgt, für

die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Behandlung seines Reisegepäcks nicht selbst sorgt

oder, wenn die maßgebenden Bestimmungen

Ausnahmen nicht zulassen, der Untersuchung des

Reisegepäcks nicht beiwohnt. Sorgt der Reisende

für die Behandlung nicht selbst, so ist die Eisenbahn

berechtigt, diese gegen Ersatz ihrer Auslagen

zu veranlassen. Die Eisenbahn ist außerdem

berechtigt, für ihre Tätigkeit eine Nebengebühr

einzuheben.

§ 40. Auslieferung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Reisegepäck

dem Inhaber des Gepäckscheines im Bestimmungsbahnhof

gegen Rückgabe des Gepäckscheines

und gegen Entrichtung der etwa noch

nicht gezahlten Kosten (Gepäckfracht, Nebengebühren

und sonstige Kosten) auszuliefern.

(2) Der Auslieferung des Reisegepäcks an den

Inhaber des Gepäckscheines stehen gleich

a) eine nach den maßgebenden Bestimmungen

an die Finanzverwaltung erfolgte

Übergabe des Reisegepäcks in ihren Abfertigungsräumen

oder Niederlagen, wenn

diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn

stehen,

b) das Einlagern bei der Eisenbahn oder

Hinterstellen von lebenden Tieren bei

einem Dritten gemäß § 41 Abs. 1.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

zu bestimmen, in welchen Fällen sie Reisegepäck

beim Zuge ausliefert; sie ist ferner verpflichtet, im

Tarif Bestimmungen für den Fall festzusetzen,

daß der Reisende das Reisegepäck beim Zuge

nicht abnimmt.

(4) Der Inhaber des Gepäckscheines ist berechtigt,

im Bestimmungsbahnhof die Auslieferung

des Reisegepäcks zu verlangen, sobald nach

der Ankunft des Zuges, mit welchem dieses zu

befördern war, die Zeit abgelaufen ist, die zur

Bereitstellung und gegebenenfalls zur Behandlung

durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden

erforderlich ist (Abforderung).

(5) Auf rechtzeitiges Verlangen des Inhabers

des Gepäckscheines ist die Eisenbahn verpflichtet,

das Reisegepäck in einem Unterwegsbahnhof

gegen Rückgabe des Gepäckscheines auszuliefern,

sofern dies nach den Umständen möglich

ist und Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften

nicht entgegenstehen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

im Tarif zu bestimmen ob hiebei auch der

Fahrausweis vorzuweisen ist.

(6) Der Inhaber des Gepäckscheines ist berechtigt,

die Annahme des Reisegepäcks so lange zu

verweigern, bis die Eisenbahn seinem Verlangen

auf Feststellung eines von ihm behaupteten

Schadens stattgegeben hat.

(7) Hat die Eisenbahn Reisegepäck unter Vorbehalt

der Einhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof

zur Beförderung angenommen,

so ist sie verpflichtet, das Gewicht unentgeltlich

bei der Auslieferung festzustellen.

(8) Auf Verlangen des Inhabers des Gepäckscheines

ist die Eisenbahn verpflichtet, das

Reisegepäck bei der Auslieferung nachzuwiegen;

sie ist berechtigt, hiefür eine Nebengebühr einzuheben.

(9) Bei Gegenständen, für die im Tarif Einheitsgewichte

festgesetzt sind, ist die Eisenbahn

zur Gewichtsfeststellung gemäß Abs. 7 und 8

nicht verpflichtet.

(10) Kann der Gepäckschein nicht zurückgegeben

werden, so ist die Eisenbahn berechtigt,

das Reisegepäck demjenigen auszuliefern, der

seine Berechtigung glaubhaft macht, und von

ihm eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

(11) Verlangt der Inhaber des Gepäckscheines

nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Zeit

die Auslieferung des Reisegepäcks und kann die

Eisenbahn das Reisegepäck nicht ausliefern, so

ist sie auf Verlangen verpflichtet, ihm die vergeblich

versuchte Abnahme im Gepäckschein

unter Angabe von Tag und Stunde zu bescheinigen

und ihm etwaige Kosten für den vergeblichen

Versuch der Abnahme zu ersetzen.

Liefert die Eisenbahn das Reisegepäck erst zu

einem späteren als zu dem Zeitpunkt aus, zu welchem

der Inhaber des Gepäckscheines das Reisegepäck

abgefordert hat, so liegt eine verspätete

Auslieferung vor.

(12) Fehlen bei der Abforderung einzelne der

im Gepäckschein angegebenen Stücke, so ist die

Eisenbahn verpflichtet, dem Inhaber des Gepäckscheines

bei der Auslieferung der vorhandenen

Stücke die unvollständige Auslieferung im Gepäckschein

zu bescheinigen. Der Inhaber des

Gepäckscheines ist verpflichtet, fehlende Stücke

nach bestem Wissen zu beschreiben; zur Angabe

des Inhaltes ist er jedoch nicht verpflichtet.

(13) Die Eisenbahn ist berechtigt, Reisegepäck

auf Verlangen des Reisenden in seine Wohnung

oder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet des Bestimmungsbahnhofes

oder in benachbarten Gemeinden

gegen Zahlung von Rollgeld zuzuführen.

Sie ist berechtigt, das Zuführen selbst zu

besorgen oder durch von ihr bestellte Unternehmer

besorgen zu lassen; in beiden Fällen hat sie

die Rechte und Pflichten eines Frachtführers

gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.

Die Leute, deren sich die Eisenbahn beim

Zuführen bedient, sind verpflichtet, den für das

Zuführen geltenden Tarif bei sich zu tragen und

den Reisenden auf Verlangen Einsicht nehmen

zu lassen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die

Bahnhöfe, in denen ein Rollfuhrdienst für Reisegepäck

eingerichtet ist, im Tarif anzuführen und

die Zufuhrzeiten bei den Reisegepäckabfertigungsstellen

dieser Bahnhöfe durch Aushang

bekanntzumachen.

§ 41. Verzögerung der Abnahme

(1) Wird das Reisegepäck nicht innerhalb von

vierundzwanzig Stunden nach dessen Ankunft

abgenommen, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

dieses auf Lager zu nehmen. Sie ist berechtigt,

hiefür Lagergeld einzuheben und den Ersatz

aller durch das Lagern verursachten Auslagen

zu beanspruchen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

als Reisegepäck aufgegebene lebende Tiere auf

Gefahr und Kosten des Reisenden bei einem

Dritten zu hinterstellen, bei dessen Auswahl sie

für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

haftet.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, Reisegepäck,

das nicht innerhalb von neunzig Tagen nach

dessen Ankunft vom Reisenden abgenommen

wird, nach Ablauf dieser neunzig Tage oder,

wenn längeres Lagern den Wert des Reisegepäcks

unverhältnismäßig vermindern oder dieser Wert

die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon

früher im Wege der Versteigerung oder, wenn

dies nicht tunlich ist, bestmöglich ohne Förmlichkeit

zu verkaufen.

(3) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, Reisegepäck,

das einer zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen

Behandlung unterliegt, vor

dieser Behandlung zu hinterstellen oder zu verkaufen.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden

vom Hinterstellen und vom bevorstehenden

Verkauf des Reisegepäcks rechtzeitig zu verständigen,

sofern dies nach den Umständen mög-

lich ist. Die Eisenbahn ist berechtigt, für den

Verkauf eine Nebengebühr einzuheben; außerdem

hat sie Anspruch auf den Ersatz aller durch

den Verkauf verursachten Auslagen.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden

vom bewirkten Verkauf ohne Verzug zu

verständigen, sofern dies nach den Umständen

möglich ist. Sie ist ferner verpflichtet, dem Reisenden

den Verkaufserlös nach Abzug aller aushaftenden

Beträge zur Verfügung zu stellen. Der

Reisende ist dagegen zur Nachzahlung etwaiger

ungedeckter Beträge verpflichtet, wenn der Verkaufserlös

zur Deckung der aushaftenden Beträge

nicht ausreicht oder wenn die Eisenbahn das

Reisegepäck auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher

Vorschriften einer Behörde

übergeben oder vernichtet hat oder wenn sie

dieses aus sonstigen Gründen nicht verwerten

kann. Ist die Auszahlung des Verkaufserlöses an

den Reisenden innerhalb dreier Jahre nach Ablauf

des Tages, an welchem die Eisenbahn das

Reisegepäck verkauft hat, nach den Umständen

nicht möglich, so geht dieser in das Eigentum

der Eisenbahn über.

§ 42. Erstattung. Nachzahlung

(1) Hat ein Reisender das aufgegebene Reisegepäck

im Versandbahnhof zurückgenommen

(§ 34 Abs. 8), so hat er Anspruch auf Erstattung

der gezahlten Gepäckfracht.

(2) Hat ein Reisender infolge einer Zugverspätung

den Anschluß an einen anderen Zug versäumt

oder ist ein Zug ganz oder auf einer Teilstrecke

ausgefallen und ist der Reisende auf Verlangen

zum Fahrtantrittsbahnhof zurückbefördert

worden (§ 24 Abs. 2 lit. b), so hat er gegen

Vorlage der vorgesehenen Bescheinigung Anspruch

auf Erstattung der gezahlten Gepäckfracht.

(3) Ist einem Reisenden das Reisegepäck in

einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert worden

(§ 40 Abs. 5), so hat er Anspruch auf Erstattung

des Unterschiedsbetrages zwischen der gezahlten

Gepäckfracht und der Gepäckfracht für die zurückgelegte

Strecke.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Reisegepäck

zu ermäßigter Gepäckfracht im Tarif die

Erstattung auszuschließen oder von bestimmten

Bedingungen abhängig zu machen.

(5) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden

oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung

der Kosten Fehler vorgekommen, so ist

der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen.

Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel

eingehoben hat, so ist sie verpflichtet, von

sich aus dem Berechtigten den Betrag, um den

er zuviel gezahlt hat, möglichst bald zu erstatten.

Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuwenig eingehoben

hat, so obliegt es ihr, möglichst bald

den Verpflichteten aufzufordern, den Betrag, um

den er zuwenig gezahlt hat, nachzuzahlen.

(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, von dem zu

erstattenden Betrag einen Verwaltungsrücklaß

abzuziehen, den sie im Tarif festsetzt. Sie ist

jedoch verpflichtet, ohne Abzug zu erstatten,

a) wenn der Reisende die Fahrt aus Gründen,

die bei der Eisenbahn gelegen sind, nicht

antreten oder nicht fortsetzen konnte,

b) im Falle des Abs. 5,

c) im Falle des § 45.

(7) Ein Anspruch auf Erstattung steht dem

zu, welcher den Gepäckschein vorlegt oder seine

Berechtigung in anderer Weise glaubhaft macht.

(8) Reklamationen auf Erstattung sind bei der

Eisenbahn schriftlich einzureichen, welche den

Betrag eingehoben hat.

(9) Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung

ist die Klage gegen die im Abs. 8 angeführte

Eisenbahn einzubringen.

(10) Der Anspruch auf Erstattung erlischt,

wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach

Ablauf des Tages der Zahlung des beanspruchten

Betrages bei der Eisenbahn geltend gemacht

wird.

(11) Der Anspruch auf Erstattung oder auf

Nachzahlung verjährt in einem Jahre. Die Verjährung

beginnt mit Ablauf des Tages der

Zahlung oder, wenn keine Zahlung erfolgte, mit

Ablauf des Tages, an dem diese hätte erfolgen

sollen. Im übrigen gilt § 29 Abs. 11.

(12) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Falle

des Abs. 5 den zu erstattenden Unterschiedsbetrag

vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten

Reklamation oder, wenn eine Reklamation nicht

vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung

an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen. Sie ist

nicht verpflichtet, Unterschiedsbeträge unter

einhundert Schilling für den Gepäckschein und

andere zu erstattende Beträge zu verzinsen. Legt

der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen

Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten

angemessenen Frist vor, so ist die Eisenbahn

nicht verpflichtet, für die Dauer der hiedurch

bewirkten Verzögerung Zinsen zu zahlen.

§ 43. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder

einer Beschädigung des Reisegepäcks

Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes

oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt

§ 93 sinngemäß.

§ 44. Umfang der Haftung. Beweislast

(1) Die Eisenbahn haftet für die verspätete

Auslieferung und für den Schaden, der durch

gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch

Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von

der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung

entsteht.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

wenn die verspätete Auslieferung, der Verlust

oder die Beschädigung durch ein Verschulden

des Reisenden, durch eine nicht von der

Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden,

durch besondere Mängel des Reisegepäcks

oder durch Umstände verursacht worden ist,

welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren

Folgen sie nicht abwenden konnte.

(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

wenn der Verlust oder die Beschädigung

aus der besonderen Gefahr entstanden ist, die

mit der natürlichen Beschaffenheit des Reisegepäcks,

dem Fehlen oder den Mängeln der Verpackung

oder damit verbunden ist, daß von der

Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossene

Gegenstände als Reisegepäck aufgegeben worden

sind.

(4) Eine Befreiung von der Haftung auf

Grund der Bestimmungen des Abs. 3 kann insoweit

nicht geltend gemacht werden, als der

Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden

ist.

(5) Nimmt die Eisenbahn nach den maßgebenden

Bestimmungen Reisegepäck auf Lager, so

haftet sie für die Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes.

(6) Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung,

der Verlust oder die Beschädigung durch

eine der im Abs. 2 angeführten Tatsachen verursacht

worden ist, obliegt der Eisenbahn.

(7) Macht die Eisenbahn glaubhaft, daß nach

den Umständen des Falles ein Verlust oder eine

Beschädigung aus einer oder mehreren der im

Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren entstehen

konnte, so wird vermutet, daß der Schaden

hieraus entstanden ist. Der Berechtigte hat

jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden

nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser

Gefahren entstanden ist.

§ 45. Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks.

Wiederauffinden des Reisegepäcks

(1) Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne

weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn

dieses nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach

der Abforderung ausgeliefert oder zur Auslieferung

bereitgestellt worden ist.

(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück

später wiederaufgefunden, so ist die Eisenbahn

verpflichtet, den Berechtigten hievon unentgeltlich

und ohne Verzug zu verständigen,

wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder zu ermitteln

ist.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von

dreißig Tagen nach Empfang der Verständigung

verlangen, daß ihm das Gepäckstück in einem

inländischen Bahnhof unentgeltlich ausgeliefert

werde. Er ist sodann verpflichtet, den erhaltenen

Entschädigungsbetrag, einschließlich der ihm erstatteten,

in diesem Entschädigungsbetrag enthaltenen

Kosten, zurückzuzahlen; verlangt der

Berechtigte die Auslieferung im Versandbahnhof,

so ist er jedoch zur Rückzahlung der im Entschädigungsbetrag

enthaltenen Kosten nicht verpflichtet.

Ansprüche des Berechtigten auf Entschädigung

wegen verspäteter Auslieferung gemäß

§ 47 und gegebenenfalls § 48 bleiben vorbehalten.

(4) Ist der Aufenthaltsort des Berechtigten

nicht bekannt und nicht zu ermitteln oder verlangt

der verständigte Berechtigte die Auslieferung

des Reisegepäcks nicht, so ist die Eisenbahn

berechtigt, dieses wie nicht abgenommenes Reisegepäck

zu behandeln.

§ 46. Höhe der Entschädigung bei Verlust oder

bei Beschädigung des Reisegepäcks

(1) Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Entschädigung für

gänzlichen oder teilweisen Verlust von Reisegepäck

zu leisten, so ist sie verpflichtet,

a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen

ist, den Ersatz dieses Schadens bis zu

einem Höchstbetrag von dreihundertfünfzig

Schilling für jedes fehlende Kilogramm

des Rohgewichtes,

b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen

ist, einen Betrag von einhundertfünfzig

Schilling für jedes fehlende Kilogramm

des Rohgewichtes

zu leisten. Die Eisenbahn ist verpflichtet, außerdem

die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige aus

Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks

gezahlte Beträge ohne weiteren Schadenersatz

zu erstatten.

(2) Bei Beschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet,

den Betrag der Wertverminderung des

Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz zu

zahlen. Die Entschädigung darf jedoch nicht

übersteigen,

a) wenn das gesamte zur Beförderung aufgegebene

Reisegepäck durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der im

Falle des gänzlichen Verlustes zu zahlen

wäre,

b) wenn nur ein Teil des zur Beförderung

aufgegebenen Reisegepäcks durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der

im Falle des Verlustes des entwerteten

Teiles zu zahlen wäre.

§ 47. Höhe der Entschädigung bei verspäteter

Auslieferung des Reisegepäcks

(1) Ist das Reisegepäck verspätet ausgeliefert

worden und weist der Berechtigte nicht nach,

daß ein Schaden hieraus entstanden ist, so ist

die Eisenbahn verpflichtet, für jedes Kilogramm

des Rohgewichtes des verspätet ausgelieferten

Reisegepäcks für je angefangene vierundzwanzig

Stunden seit der Abforderung zwei Schilling zu

zahlen; der Betrag dieser Entschädigung darf

jedoch die Gepäckfracht nicht übersteigen.

(2) Weist der Berechtigte nach, daß ein Schaden

durch die verspätete Auslieferung des Reisegepäcks

entstanden ist, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

für diesen Schaden eine Entschädigung

bis zur Höhe des Vierfachen der Gepäckfracht

zu zahlen.

(3) Bei verspäteter Auslieferung von Kraftwagen,

deren Anhängern und von Krafträdern

mit Beiwagen, die als Reisegepäck befördert worden

sind, ist die Eisenbahn nur verpflichtet, eine

Entschädigung zu zahlen, wenn ein Schaden

nachgewiesen wird; der Betrag dieser Entschädigung

darf jedoch die Gepäckfracht nicht übersteigen.

(4) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die in

den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Entschädigungen

neben der bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks

zu leistenden Entschädigung zu zahlen.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei teilweisem

Verlust des Reisegepäcks die in den

Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Entschädigungen gegebenenfalls

für den nicht verlorenen Teil des

Reisegepäcks zu zahlen.

(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beschädigung

des Reisegepäcks die in den Abs. 1 bis 3

vorgesehenen Entschädigungen gegebenenfalls

neben der im § 46 Abs. 2 vorgesehenen Entschädigung

zu zahlen.

(7) In den Fällen der Abs. 5 und 6 darf die

Gesamtentschädigung gemäß Abs. 1 bis 3 zuzüglich

der Entschädigungen gemäß § 46 nicht höher

sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust

des Reisegepäcks.

§ 48. Höhe der Entschädigung bei Angabe des

Interesses an der Lieferung

Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,

so kann der Berechtigte außer den in den §§ 46

und 47 vorgesehenen Entschädigungen den Ersatz

des weiteren Schadens bis zur Höhe des als

Interesse an der Lieferung angegebenen Betrages

beanspruchen.

§ 49. Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn

Ist die verspätete Auslieferung, der gänzliche

oder der teilweise Verlust oder die Beschädigung

des Reisegepäcks auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

der Eisenbahn zurückzuführen, so ist

sie verpflichtet, dem Berechtigten den vollen

Schaden zu ersetzen.

§ 50. Weitere Bestimmungen über Haftung und

Entschädigung

Für die Begrenzung der Entschädigung durch

den Tarif, die Verzinsung der Entschädigung,

die Geltendmachung der Ansprüche aus dem

Gepäckbeförderungsvertrag, das Erlöschen und

die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag,

das Pfandrecht der Eisenbahn

sowie für die Haftungsgemeinschaft der

Eisenbahnen gelten die §§ 102 und 105 bis 113

sinngemäß.

IV. Gepäckträger. Aufbewahrung von Gepäck

§ 51. Gepäckträger

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Bahnhöfen,

in denen sie es für notwendig erachtet,

einen Gepäckträgerdienst einzurichten. Die Gepäckträger

sind verpflichtet, auf Verlangen der

Reisenden Gepäck nach den von diesen bezeichneten

Stellen innerhalb des Bahnhofbereiches zu

bringen.

(2) Die Gepäckträger sind verpflichtet, den von

der Eisenbahn erstellten Trägertarif bei sich zu

tragen und auf Verlangen die Reisenden in

diesen Einsicht nehmen zu lassen. Bei der Übernahme

des Gepäcks ist der Gepäckträger verpflichtet,

dem Reisenden eine mit der seinem

Dienstabzeichen entsprechenden Nummer versehene

Karte zu übergeben und ihm auf Verlangen

die Anzahl der übernommenen Gepäckstücke

zu bescheinigen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Trägertarif

bei den Reisegepäckabfertigungsstellen und

bei den Gepäckaufbewahrungsstellen durch Aushang

bekanntzumachen.

(4) Die Eisenbahn haftet für das den Gepäckträgern

übergebene Gepäck wie für die von ihr

zur Beförderung als Reisegepäck angenommenen

Gegenstände.

(5) Nimmt ein Reisender an der von ihm bezeichneten

Stelle das vom Gepäckträger dorthin

gebrachte Gepäck nicht ab, so ist die Eisenbahn

berechtigt, das Gepäck auf Lager zu nehmen; im

übrigen gilt § 41 sinngemäß.

§ 52. Aufbewahrung von Gepäck

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Bahnhöfen,

in denen sie es für notwendig erachtet,

Gepäckaufbewahrungsstellen einzurichten. Soweit

im nachstehenden nichts anderes bestimmt

ist, ist die Eisenbahn verpflichtet, die Bedingungen

festzusetzen, unter denen sie Gepäck aufbe-

wahrt, und diese Bedingungen bei den Gepäckaufbewahrungsstellen

durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Eisenbahn haftet für dieses Gepäck als

Verwahrer. Sie ist berechtigt, in den für die Aufbewahrung

festgesetzten Bedingungen die Haftung

auf einen Höchstbetrag zu beschränken.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Übernahme

des Gepäcks zur Aufbewahrung zu bescheinigen.

(4) Zur Aufbewahrung von Gepäck, das nicht

oder nur mangelhaft verpackt oder das offensichtlich

beschädigt ist, ist die Eisenbahn nicht verpflichtet.

Nimmt sie solches Gepäck an, so ist sie

berechtigt, in der Bescheinigung den Zustand des

Gepäcks zu vermerken. Die Annahme der mit

einem solchen Vermerk versehenen Bescheinigung

durch den Hinterleger gilt als Anerkennung

der Richtigkeit dieses Vermerkes.

(5) Für die Verantwortlichkeit des Reisenden

für den Inhalt seines Gepäcks gilt § 32 sinngemäß.

(6) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände,

die in unverpackt oder mangelhaft verpackt

zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken,

Reisedecken oder dergleichen enthalten

sind.

(7) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, das aufbewahrte

Gepäck innerhalb der durch Aushang

bekanntzumachenden Dienststunden der Gepäckaufbewahrungsstelle

auszufolgen.

(8) Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb

der in den Aufbewahrungsbedingungen

festgesetzten Aufbewahrungsfrist abgeholt wird,

gilt § 41 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

V. Beförderung von Gütern

A. Frachtgut

§ 53. Durchgehende Beförderung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur

durchgehenden Beförderung von allen Bahnhöfen

nach allen Bahnhöfen nach Maßgabe ihrer

Abfertigungsbefugnisse anzunehmen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Annahme

und die Ablieferung von Gütern Güternebenstellen

außerhalb des Bahnbereiches einzurichten;

im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 54. Dienststunden

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Dienststunden

der Güterabfertigungsstellen festzusetzen

und bei diesen durch Aushang bekanntzumachen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, von der Festsetzung

von Dienststunden für Samstage, Sonn-

und Feiertage abzusehen, für Samstage jedoch

nur insoweit, als ausreichende örtliche Verkehrsbedürfnisse

nicht bestehen.

(2) Zur Auflieferung oder Abnahme der

Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige

Zustimmung der Eisenbahn erforderlich.

Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Annahme

oder Ablieferung der Güter außerhalb der

Dienststunden eine Nebengebühr einzuheben.

§ 55. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a) Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten

ist,

b) Güter, die sich wegen ihres Umfanges,

ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit

mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel

auch nur einer der beteiligten

Eisenbahnen zur Beförderung nicht eignen,

c) Güter, deren Beförderung verboten ist,

und

d) Güter, die gemäß der Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils geltenden

Fassung von der Beförderung ausgeschlossen

sind, sofern gemäß § 56 Abs. 2

Ausnahmen im Tarif nicht zugelassen sind.

§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Güter

(1) Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen

a) Güter, die gemäß der Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils geltenden

Fassung bedingungsweise zur Beförderung

zugelassen sind, unter den dort

angeführten Bedingungen;

b) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen

Rädern rollen, unter der Bedingung, daß

eine Eisenbahn deren Lauffähigkeit feststellt

und diese durch eine Aufschrift auf

dem Fahrzeug oder durch ein besonderes

Zeugnis bescheinigt; Lokomotiven, Tender

und Triebwagen müssen außerdem von

einem sachkundigen Beauftragten des Absenders

begleitet werden. Anderen auf

eigenen Rädern rollenden Eisenbahnfahrzeugen

als Lokomotiven, Tendern und

Triebwagen kann ein Begleiter beigegeben

werden; will der Absender von dieser

Möglichkeit Gebrauch machen, so ist er

verpflichtet, dies im Frachtbrief anzugeben.

Der Begleiter hat insbesondere das

Schmieren zu besorgen;

c) Güter, deren Beförderung wegen ihres

Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit

mit Rücksicht auf die Anlagen

oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten

Eisenbahnen besondere Schwierigkeiten

verursacht, nur unter besonderen,

von den Eisenbahnen nach Anhören des

Absenders von Fall zu Fall festzusetzenden

Bedingungen; diese Bedingungen können

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

abweichen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif bestimmte

gemäß der Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

in der jeweils geltenden Fassung von

der Beförderung ausgeschlossene Güter unter bestimmten

Bedingungen und die gemäß dieser Anlage

bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen

Güter unter leichteren als den in der

Anlage selbst enthaltenen Bedingungen zur Beförderung

zuzulassen.

§ 57. Frachtbrief

(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Gute

bei der Aufgabe einen Frachtbrief beizugeben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen hat durch Verordnung

das Muster des Frachtbriefes für Frachtgut

sowie die näheren Bestimmungen über Beschaffenheit

und Verwendung dieses Frachtbriefes

festzusetzen.

(3) Der Frachtbrief muß zur Bestätigung seiner

Übereinstimmung mit dem festgesetzten Muster

den Kontrollstempel einer dem öffentlichen Verkehr

dienenden Eisenbahn Österreichs aufweisen;

aus dem Kontrollstempel muß ersichtlich sein,

welche Eisenbahn die Kontrolle vorgenommen

hat. Die Eisenbahn ist berechtigt, für den Aufdruck

des Kontrollstempels eine Nebengebühr

einzuheben.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Bezug

von Frachtbriefen bei den Güterabfertigungsstellen

zu ermöglichen.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, für bestimmte

Beförderungen ein anderes Beförderungspapier

als den Frachtbrief vorzusehen; sie ist gegebenenfalls

verpflichtet, das Muster dieses Beförderungspapieres

sowie die näheren Bestimmungen über

Beschaffenheit und Verwendung dieses Beförderungspapieres

im Tarif festzusetzen.

(6) Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief

müssen deutlich und unauslöschbar in

deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder

gedruckt sein. Die Eisenbahn ist berechtigt,

Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder

überklebten Eintragungen zurückzuweisen.

Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der

Absender diese mit seiner Unterschrift anerkennt

und, sofern es sich um eine Änderung der Angabe

der Anzahl der Stücke oder der Angabe

des Gewichtes handelt, die berichtigten Mengen

in Buchstaben einträgt.

(7) Der Absender ist nicht berechtigt, mit

einem Frachtbrief mehr als die Ladung eines

einzigen Wagens aufzugeben. Er ist jedoch berechtigt,

mit einem Frachtbrief unteilbare

Güter und Güter von außergewöhnlichem Umfang,

die mehr als einen Wagen beanspruchen,

aufzugeben. Die Eisenbahn ist berechtigt, weitere

Ausnahmen im Tarif zuzulassen.

(8) Der Absender ist nicht berechtigt, mit

demselben Frachtbrief aufzugeben

a) Güter, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht

ohne Nachteil zusammengeladen werden

können,

b) Güter, die von der Eisenbahn zu verladen

sind, und Güter, die vom Absender zu verladen

sind,

c) Güter, durch deren Zusammenladung Zoll- oder

sonstige Rechtsvorschriften verletzt

würden,

d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Güter, wenn diese gemäß der Anlage

I zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr in

der jeweils geltenden Fassung oder den von

der Eisenbahn gemäß § 56 Abs. 2 im Tarif

festgesetzten Bedingungen miteinander

oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen

werden dürfen.

§ 58. Inhalt des Frachtbriefes

(1) Der Absender ist verpflichtet, in den

Frachtbrief einzutragen

a) den Ort und den Tag der Ausstellung;

b) die tarifmäßige Bezeichnung des Bahnhofes,

nach welchem das Gut befördert werden

soll (Bestimmungsbahnhof);

c) den Namen sowie die Adresse des Empfängers

und, wenn möglich, seine Fernsprechnummer

und Telegrammadresse. Als

Empfänger darf nur eine natürliche Person,

eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,

eine juristische Person oder eine

öffentliche Dienststelle namens einer Gebietskörperschaft

angegeben werden. Der

Absender ist nicht berechtigt, Adressen,

welche den Namen des Empfängers nicht

bezeichnen, wie „An Order von ..." oder

„An den Inhaber des Frachtbriefdoppels",

anzugeben;

d) die Bezeichnung des Gutes. Der Absender

ist verpflichtet, die gemäß § 56 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Güter mit der für

sie vorgeschriebenen Bezeichnung, die übrigen

Güter, wenn der Absender die Anwendung

eines bestimmten Tarifes verlangt,

mit der in diesem Tarif vorgesehenen Bezeichnung,

sonst mit der ihrer Beschaffenheit

entsprechenden handelsüblichen Bezeichnung

zu bezeichnen;

e) das Gewicht oder statt dessen eine dem

Tarif entsprechende Angabe. Läßt dieses

Bundesgesetz oder der Tarif zu, das Gut

ohne Angabe des Gewichtes oder ohne

entsprechende Angabe im Frachtbrief aufzugeben,

so ist die Eisenbahn verpflichtet,

das Gewicht oder diese Angabe einzutragen;

f) bei Aufgabe des Gutes als Stückgut

— die Anzahl der Frachtstücke; das auf

einer Palette verladene Gut gilt als ein

Frachtstück;

— die Art der Verpackung;

— die Zeichen und Nummern der Frachtstücke

oder bei deren Fehlen die Angabe,

daß diese Stücke die Adresse des

Empfängers tragen;

bei Aufgabe des Gutes als Wagenladung

— die Wagennummer;

— bei einem Privatwagen auch dessen

Eigengewicht;

g) die Angabe, ob die Eisenbahn oder der

Absender das Verladen des Gutes besorgt;

h) seinen Namen sowie seine Adresse und

gegebenenfalls seine Fernsprechnummer

und Telegrammadresse. Als Absender darf

nur eine natürliche Person, eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes, eine juristische

Person oder eine öffentliche Dienststelle

namens einer Gebietskörperschaft angegeben

werden.

(2) Der Absender ist verpflichtet, in den

Frachtbrief außer den Angaben gemäß Abs. 1

gegebenenfalls die in diesem Bundesgesetz oder

im Tarif vorgesehenen Angaben und Erklärungen

einzutragen; zur Eintragung anderer Angaben

und Erklärungen in den Frachtbrief ist er

nur berechtigt, wenn diese durch gesetzliche

oder verwaltungsbehördliche Vorschriften angeordnet

sind, diesem Bundesgesetz nicht widersprechen

und das Frachtgeschäft betreffen.

(3) Sind im Frachtbrief für Angaben und Erklärungen

besondere Felder nicht vorgesehen, so

ist der Absender verpflichtet, die entsprechenden

Eintragungen, sofern die Eisenbahn im Tarif

nichts anderes festsetzt, in dem für Erklärungen

und Beilagen vorgesehenen Felde vorzunehmen.

(4) Reicht der im Frachtbrief vorgesehene

Raum für die Angaben und Erklärungen des

Absenders nicht aus, so ist er verpflichtet, Zusatzblätter

zu verwenden, die einen Bestandteil des

Frachtbriefes bilden; diese müssen die gleiche

Größe wie der Frachtbrief haben. Der Absender

ist verpflichtet, die Zusatzblätter im Durchschreibeverfahren

in der den Blättern des Frachtbriefes

entsprechenden Anzahl auszufertigen, mit

seinem Namen und seiner Adresse zu versehen

und auf diese Zusatzblätter im entsprechenden

Felde des Frachtbriefes zu verweisen. Gibt der

Absender das Gesamtgewicht des Gutes an, so

ist er verpflichtet, dieses in den Frachtbrief einzutragen.

(5) Nimmt die Eisenbahn einen Frachtbrief

mit unzulässigen Angaben und Erklärungen an,

so sind diese für die Eisenbahn unverbindlich.

(6) Der Absender ist berechtigt, Vermerke für

den Empfänger, welche die Sendung betreffen,

in dem hiefür vorgesehenen Felde des Frachtbriefes

anzubringen, jedoch ohne jede Verbindlichkeit

und Haftung der Eisenbahn; er ist

berechtigt, diese Vermerke in einer fremden

Sprache einzutragen.

(7) Der Absender ist nur berechtigt, dem

Frachtbrief die durch dieses Bundesgesetz oder

den Tarif vorgeschriebenen oder zugelassenen

Schriftstücke beizugeben.

§ 59. Haftung für die Eintragungen im Frachtbrief

Der Absender haftet für die Richtigkeit der

von ihm in den Frachtbrief eingetragenen Angaben

und Erklärungen. Er trägt alle Folgen,

die daraus entstehen, daß diese Angaben oder

Erklärungen unrichtig, ungenau, unvollständig

oder unzulässig oder nicht an der für sie vorgesehenen

Stelle eingetragen sind.

§ 60. Zustand, Verpackung und Kennzeichnung

des Gutes

(1) Weist ein Gut offensichtlich Spuren einer

Beschädigung auf, so ist die Eisenbahn berechtigt,

die Annahme des Gutes zu verweigern oder zu

verlangen, daß der Absender im Frachtbrief die

Beschädigung anerkennt sowie nach Art und

Umfang beschreibt.

(2) Der Absender ist verpflichtet, das Gut.

soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert,

so zu verpacken, daß es gegen gänzlichen oder

teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während

der Beförderung geschützt ist und weder

Personen verletzen noch Betriebsmittel oder

andere Güter beschädigen kann.

(3) Ist der Absender der Verpflichtung gemäß

Abs. 2 nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn

berechtigt, die Annahme des Gutes zu verweigern

oder zu verlangen, daß der Absender

im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften

Zustand der Verpackung anerkennt sowie diesen

nach Art und Umfang beschreibt.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz, die Anlage I

zum Internationalen Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils geltenden

Fassung oder die von der Eisenbahn gemäß § 56

Abs. 2 im Tarif festgesetzten Bedingungen nicht

besondere Verpackungsbestimmungen enthalten,

ist die Eisenbahn berechtigt, für Güter, die

wegen ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten

während der Beförderung herbeiführen können,

besondere Verpackungsbestimmungen im Tarif

festzusetzen.

(5) Der Absender ist auf Verlangen der Eisenbahn

verpflichtet, kleine gleichartige Stücke, wie

Kleineisenzeug, die er als Stückgut aufgeben will

und deren Annahme und Verladen nicht ohne

erheblichen Zeitverlust möglich wären, durch

Verbinden oder Verpacken zu größeren Einheiten

zusammenzufassen.

(6) Der Absender haftet für alle Folgen des

Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der

Verpackung; er ist insbesondere verpflichtet, der

Eisenbahn den ihr hieraus entstehenden Schaden

zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief diesbezügliche

Angaben nicht, so ist die Eisenbahn gegebenenfalls

verpflichtet, das Fehlen oder den

mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

Bedingungen festzusetzen, unter denen sie dem

Absender bahneigene Umschließungen zur Verfügung

stellt und befördert.

(8) Der Absender ist verpflichtet, die einzelnen

Frachtstücke bei Aufgabe als Stückgut an gut

sichtbarer Stelle haltbar, deutlich, unauslöschbar

und in einer Verwechslungen ausschließenden

Weise zu kennzeichnen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

im Tarif die näheren Bestimmungen

über die Kennzeichnung festzusetzen. Der Absender

ist verpflichtet, nicht mehr zutreffende

Kennzeichnungen zu entfernen oder unleserlich

zu machen.

§ 61. Offene oder gedeckte Wagen

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Güter

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

in offenen oder in gedeckten Wagen zu befördern;

sie ist verpflichtet, im Tarif zu bestimmen,

welche Wagen als offen und welche als gedeckt

gelten.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz, die zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

die Zoll- oder sonstigen Rechtsvorschriften,

die Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

in der jeweils geltenden Fassung oder die

von der Eisenbahn gemäß § 56 Abs. 2 im Tarif

festgesetzten Bedingungen nicht diesbezügliche

Bestimmungen enthalten, ist die Eisenbahn berechtigt,

im Tarif festzusetzen, daß bestimmte

Güter in offenen Wagen und bestimmte Güter

in gedeckten Wagen befördert werden.

(3) Hat die Eisenbahn auf Grund des Abs. 2

im Tarif Bestimmungen festgesetzt, so ist der

Absender berechtigt, im Frachtbrief eine hievon

abweichende Beförderung zu verlangen. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, einem solchen Verlangen

zu entsprechen, wenn die verlangten

Wagen verfügbar sind und deren Verwendung

wagenwirtschaftliche oder betriebstechnische

Rücksichten nicht entgegenstehen.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, vom Absender

zu verladende Güter, die nicht unter die

Bestimmungen der Abs. 2 und 3 fallen, entsprechend

dem Verlangen des Absenders bei der

Wagenbestellung in offenen oder in gedeckten

Wagen zu befördern, wenn die verlangten

Wagen verfügbar sind und deren Verwendung

wagenwirtschaftliche oder betriebstechnische

Rücksichten nicht entgegenstehen.

§ 62. Wagenbestellung

(1) Der Absender ist verpflichtet, für von

ihm zu verladende Güter die Wagen unter Angabe

des Bestimmungsbahnhofes, Bezeichnung

des Gutes, Angabe des ungefähren Gewichtes

und erforderlichenfalls unter Angabe der Länge

des Gutes für einen bestimmten Tag im Versandbahnhof

zu bestellen und hiebei nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 61 die Anzahl der

gedeckten und der offenen Wagen anzugeben.

Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif weitere

Angaben des Absenders bei der Wagenbestellung

vorzusehen.

(2) Dem Absender steht ein Anspruch auf

Bereitstellung von Wagen besonderer Bauart

oder mit besonderen Einrichtungen, bestimmter

Lastgrenze oder bestimmter Bodenfläche nur insoweit

zu, als solche Wagen verfügbar sind und

deren Verwendung wagenwirtschaftliche oder

betriebstechnische Rücksichten nicht entgegenstehen.

(3) Eine Wagenbestellung gilt so lange, bis der

bestellte Wagen bereitgestellt oder abbestellt

wird, wenn der Besteller nicht bei der Bestellung

eine bestimmte Geltungsdauer angegeben hat.

Kann die Eisenbahn der Bestellung nicht entsprechen,

so ist sie verpflichtet, den Besteller,

soweit möglich, hievon unentgeltlich und ohne

Verzug zu verständigen. Stellt die Eisenbahn

schriftlich zugesagte Wagen nicht rechtzeitig bereit,

so ist sie verpflichtet, dem Besteller den

ihm hiedurch entstehenden Schaden bis zum

dreifachen Betrag des im Tarif für die ersten

vierundzwanzig Stunden festgesetzten Wagenstandgeldes

zu ersetzen.

(4) Wird ein Wagen vor der Bereitstellung

abbestellt, so ist die Eisenbahn berechtigt, vom

Besteller Abbestellgebühr einzuheben.

(5) Wird ein bereitgestellter Wagen unbeladen

zurückgegeben, so ist die Eisenbahn berechtigt,

vom Besteller für die Zeit von der Bereitstellung

bis zur Rückgabe des Wagens Wagenstandgeld

einzuheben.

(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Bereitstellung

eines Wagens davon abhängig zu machen,

daß der Besteller bei der Bestellung einen Betrag,

den sie im Tarif festsetzt, als Sicherheit

hinterlegt.

§ 63. Auflieferung. Aufgabefrist. Verladefrist

(1) Der Absender ist verpflichtet, die Güter

an den hiefür bestimmten Stellen des Bahnhofes

aufzuliefern.

(2) Der Absender ist verpflichtet, alles vorzukehren,

was der Eisenbahn die Abfertigung der

von ihr zu verladenden Güter ermöglicht. Die

Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif hiefür eine

Frist (Aufgabefrist) festzusetzen, die vom Beginn

der Auflieferung an berechnet wird. Die

Aufgabefrist ruht in der Zeit von siebzehn bis

acht Uhr und an Samstagen sowie an Sonn- und

Feiertagen. Überschreitet der Absender die Aufgabefrist,

so ist die Eisenbahn verpflichtet, das

Gut auf Lager zu nehmen; im übrigen gelten

die Bestimmungen des § 91 Abs. 12 lit. b und d

bis h sinngemäß.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für

das Verladen der vom Absender zu verladenden

Güter eine Frist (Verladefrist) festzusetzen, die

mit der Bereitstellung des Wagens beginnt; die

Eisenbahn ist verpflichtet, eine allfällige Verlängerung

der Verladefrist bei den Güterabfertigungsstellen

der betreffenden Bahnhöfe durch

Aushang bekanntzumachen. Die Verladefrist

ruht in der Zeit von siebzehn bis acht Uhr und

an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

Übergibt der Absender das Gut mit dem Frachtbrief

der Eisenbahn erst nach Ablauf der Verladefrist

oder bringt er den wegen Unrichtigkeit,

Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit beanstandeten

Frachtbrief nicht innerhalb der Verladefrist

berichtigt oder ergänzt bei oder begleicht

er die von ihm zu zahlenden Kosten nicht innerhalb

dieser Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt,

für die Dauer der Überschreitung Wagenstandgeld

einzuheben.

(4) Hat der Absender bis zum Ablauf der

Verladefrist mit dem Verladen nicht begonnen,

so ist die Eisenbahn berechtigt, ihm den Wagen

zu entziehen und für die Zeit von der Bereitstellung

bis zum Entzug des Wagens Wagenstandgeld

einzuheben.

(5) Wird die Verladefrist um mehr als sechsundneunzig

Stunden überschritten, so ist die

Eisenbahn berechtigt, das Gut gegen Einhebung

einer Nebengebühr auf Gefahr des Absenders

auszuladen; im übrigen gelten die Bestimmungen

des § 91 Abs. 12 lit. a und b sowie d bis h sinngemäß.

(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, die gemäß

Abs. 2 und 3 von ihr einzuhebenden Beträge der

Sendung anzulasten.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen ohne Rücksicht

auf die im § 6 Abs. 5 vorgesehene Frist in

einzelnen oder in allen Bahnhöfen die Aufgabefrist

und die Verladefrist abzukürzen, das Lager- und

das Wagenstandgeld sowie die Abbestellgebühr

zu erhöhen; die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn und soweit besondere Verkehrs- oder

Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse

diese Maßnahmen erfordern, längstens jedoch

für die Dauer eines Monates. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens am

Tage vor ihrem Inkrafttreten bei den Güterabfertigungsstellen

der betreffenden Bahnhöfe

durch Aushang bekanntzumachen und in geeigneter

Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.

§ 64. Abholen

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Stückgut auf

Verlangen des Absenders von seiner Wohnung

oder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet des Versandbahnhofes

oder in benachbarten Gemeinden

gegen Zahlung von Rollgeld abzuholen. Sie ist

berechtigt, das Abholen selbst zu besorgen oder

durch von ihr bestellte Unternehmer besorgen

zu lassen; in beiden Fällen hat sie die Rechte und

Pflichten eines Frachtführers gemäß den Bestimmungen

des Handelsgesetzbuches. Die Leute,

deren sich die Eisenbahn beim Abholen bedient,

sind verpflichtet, den für das Abholen geltenden

Tarif bei sich zu tragen und den Absender auf

Verlangen Einsicht nehmen zu lassen. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, die Bahnhöfe, in denen ein

Rollfuhrdienst für Stückgut eingerichtet ist, im

Tarif anzuführen und die Abholzeiten bei den

Güterabfertigungsstellen dieser Bahnhöfe durch

Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem Absender

Bedingungen zu vereinbaren, unter denen

sie Eisenbahnwagen, auf eigenen Rädern laufende

Straßenfahrzeuge und Großbehälter zum Beladen

in seine Geschäftsstelle selbst oder durch von ihr

bestellte Unternehmer zuführt und von dort in

beladenem Zustand abholt.

§ 65. Vorläufiges Verwahren

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter, die

nicht ohne Verzug befördert werden können,

auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief

gegen Empfangsbescheinigung vorläufig zu verwahren,

wenn Räumlichkeiten für das Verwahren

vorhanden sind. Die Eisenbahn ist berechtigt,

für das Verwahren Lagergeld einzuheben

oder dieses der Sendung anzulasten. Sie

haftet für das verwahrte Gut bis zum Abschluß

des Frachtvertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes. Das Gut gilt erst dann als zur

Beförderung angenommen, sobald es befördert

werden kann.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Verwahren

von Gütern, die raschem Verderben unterliegen,

und von Gütern, die gemäß § 56 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 bedingungsweise zur Beförderung

zugelassen sind, abzulehnen.

§ 66. Verladen

(1) Soweit dieses Bundesgesetz diesbezügliche

Bestimmungen nicht enthält, ist die Eisenbahn

verpflichtet, im Tarif zu bestimmen, ob die

Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender

zu verladen sind.

(2) Absender und Eisenbahn sind berechtigt,

eine vom Tarif abweichende Vereinbarung über

das Verladen zu treffen; der Absender ist verpflichtet,

eine solche Vereinbarung im Frachtbrief

zu vermerken. Besorgt die Eisenbahn auf

Grund einer Vereinbarung das Verladen von

Gütern an Stelle des Absenders, so ist sie berechtigt,

hiefür eine Nebengebühr einzuheben.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz, die zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

die Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

in der jeweils geltenden Fassung oder die

von der Eisenbahn gemäß § 56 Abs. 2 im Tarif

festgesetzten Bedingungen nicht diesbezügliche

Bestimmungen enthalten, ist die Eisenbahn berechtigt,

Bestimmungen über das Verladen der

Güter im Tarif festzusetzen.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Bestimmungen

über die höchstzulässige Belastung der

Wagen (Lastgrenze) im Tarif festzusetzen; sie

ist ferner verpflichtet, dem Absender auf Verlangen

die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.

(5) Der Absender ist verpflichtet, bei von ihm

zu verladenden Gütern die über das Verladen

der Güter festgesetzten Bestimmungen zu beachten;

er haftet für alle Folgen des mangelhaften

Verladens. Der Absender ist insbesondere verpflichtet,

der Eisenbahn den ihr hieraus entstehenden

Schaden zu ersetzen. Die Eisenbahn ist

gegebenenfalls verpflichtet, das mangelhafte Verladen

nachzuweisen.

(6) Stellt die Eisenbahn im Versandbahnhof bei

einem vom Absender verladenen Gute eine von

ihm verursachte Überschreitung der Lastgrenze

fest, so ist sie berechtigt, vom Absender zu verlangen,

daß er den die Lastgrenze überschreitenden

Teil des Gutes (Überlast) innerhalb angemessener

Frist ablade. Kommt der Absender dem

Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach oder

wird eine von ihm verursachte Überschreitung

der Lastgrenze unterwegs festgestellt, so ist die

Eisenbahn berechtigt, die Überlast gegen Einhebung

einer Nebengebühr auf Gefahr des Absenders

abzuladen und den im Wagen verbliebenen

Teil des Gutes weiterzubefördern; sie ist

berechtigt, für die Dauer des Aufenthaltes

Wagenstandgeld einzuheben. Macht die Eisenbahn

vom Rechte des Abiadens Gebrauch, so ist

sie verpflichtet, den abgeladenen Teil des Gutes

auf Lager zu nehmen und den Absender oder,

wenn der Empfänger den Frachtvertrag abgeändert

hat, diesen hievon ohne Verzug zu verständigen

und um Anweisung über den abgeladenen

Teil des Gutes zu ersuchen. Der Absender

ist berechtigt, seine Anweisung schriftlich dem

Versandbahnhof oder dem Bahnhof, in dem sich

der abgeladene Teil des Gutes befindet, unter

Vorlage des Frachtbriefdoppels, worin er seine

Anweisung eingetragen und unterschrieben hat,

zu erteilen. Der Empfänger ist verpflichtet, seine

Anweisung schriftlich dem ursprünglichen Bestimmungsbahnhof

zu erteilen. Die Eisenbahn

ist berechtigt, für das Einholen, die Weitergabe

und die Ausführung der Anweisung Nebengebühren

sowie ihr erwachsende sonstige Kosten

vom Berechtigten einzuheben. Ist die Verständigung

des Berechtigten nach den Umständen nicht

möglich oder trifft innerhalb einer von der Eisenbahn

im Tarif festzusetzenden Frist eine Anweisung

des Berechtigten in dem Bahnhof, in dem

sich der abgeladene Teil des Gutes befindet, nicht

ein oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so

gelten die Bestimmungen des § 91 Abs. 12 lit. e

bis h sinngemäß.

(7) Wird bei einem vom Absender verladenen

Gute, zu dessen Gewichtsfeststellung die Eisenbahn

verpflichtet ist, eine von ihm verursachte

Überschreitung der Lastgrenze festgestellt und

ist nach dem Abladen der Überlast eine neuerliche

Gewichtsfeststellung erforderlich, so ist die

Eisenbahn berechtigt, auch für diese eine Nebengebühr

einzuheben.

(8) Im Falle des Abs. 6 ist die Eisenbahn berechtigt,

für den im Wagen verbleibenden Teil des

Gutes die Fracht vom Versandbahnhof bis zum

Bestimmungsbahnhof zu berechnen; für den

unterwegs abgeladenen Teil des Gutes ist sie berechtigt,

die Fracht vom Versandbahnhof bis

zum Unterwegsbahnhof nach dem Frachtsatz zu

berechnen, der vom Versandbahnhof bis zum

Unterwegsbahnhof für den im Wagen verbliebenen

Teil des Gutes anzuwenden ist. Erteilt der

Berechtigte Anweisung, daß der abgeladene Teil

des Gutes nach dem Bestimmungsbahnhof des im

Wagen verbliebenen Teiles des Gutes oder nach

einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert

oder nach dem Versandbahnhof zurückbefördert

werden soll, so gilt der abgeladene Teil des Gutes

als eigene Sendung.

(9) Ist infolge mangelhaften Verladens des

Gutes durch den Absender das Abladen eines

Teiles des Gutes erforderlich, wie bei Überschreitung

des Lademaßes, so gelten die Bestimmungen

der Abs. 6 bis 8 sinngemäß.

(10) Ist infolge mangelhaften Verladens des

Gutes durch den Absender ein Umladen oder ein

Richten der Ladung erforderlich, so ist die Eisenbahn

berechtigt, für die Dauer des hiedurch verursachten

Wagenaufenthaltes Wagenstandgeld

und für die von ihr vorzunehmenden Ladearbeiten

die ihr hiedurch erwachsenden Kosten .einzuheben.

Enthält der Wagen Güter, deren Umladen

oder Richten besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis

erfordert oder mit besonderer Gefahr

oder Schwierigkeit verbunden ist, so ist die Eisenbahn

berechtigt, den Absender oder, wenn der

Empfänger den Frachtvertrag abgeändert hat,

diesen hievon zu verständigen und um Anweisung

zu ersuchen. Es steht sodann dem Berechtigten

frei, das Umladen oder das Richten selbst zu

besorgen; § 94 Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß. Ist

das Umladen oder das Richten nicht auf mangelhaftes

Verladen durch den Absender zurückzuführen,

so kann der Berechtigte Ersatz der ihm

erwachsenden notwendigen Aufwendungen beanspruchen.

(11) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen sie dem Absender

bahneigene Geräte und Einrichtungen

zum Verladen und Unterbringen der Güter im

Wagen sowie zu deren Schutze zur Verfügung

stellt und befördert.

(12) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

Bedingungen festzusetzen, unter denen der Absender

dem Gute Stoffe und Gegenstände zu

dessen Schutze gegen Wärme oder Kälte beigeben

darf.

(13) Die Eisenbahn ist berechtigt, für das ihr

auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher

Vorschriften obliegende Reinigen von

Wagen eine Nebengebühr einzuheben.

§ 67. Nachprüfen

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt nachzuprüfen,

ob das Gut mit den Eintragungen im Frachtbrief

übereinstimmt und ob die Bedingungen für die

Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Güter eingehalten sind; sie ist

nicht berechtigt, hiefür eine Nebengebühr einzuheben.

(2) Nimmt die Eisenbahn ein Nachprüfen des

Inhaltes vor, so ist sie verpflichtet, im Versandbahnhof

den Absender, im Bestimmungsbahnhof

den Empfänger einzuladen, dem Nachprüfen beizuwohnen.

Erscheint der Berechtigte nicht oder

ist er nicht zu erreichen oder findet das Nachprüfen

unterwegs statt, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

zwei Zeugen beizuziehen; Eisenbahnbedienstete

dürfen als Zeugen nur beigezogen

werden, wenn andere Personen nicht zur Verfügung

stehen. Unterwegs ist die Eisenbahn zum

Nachprüfen des Inhaltes nur berechtigt, wenn die

Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes oder die

Vorschriften der Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden

dies verlangen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Frachtbrief

das Ergebnis des Nachprüfens der Frachtbriefeintragungen

zu vermerken. Prüft die Eisenbahn

im Versandbahnhof nach, so ist sie verpflichtet,

den Vermerk auch im Frachtbriefdoppel

anzubringen, sofern sich dieses noch in ihren

Händen befindet. Stimmt das Gut mit den Eintragungen

im Frachtbrief nicht überein oder sind

die Bedingungen für die Beförderung der bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Güter

nicht eingehalten, so ist die Eisenbahn berechtigt,

die ihr durch das Nachprüfen erwachsenden

Kosten einzuheben.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, auch innerhalb

eines Jahres nach Ablieferung des Gutes den

Nachweis der Richtigkeit der Frachtbriefeintragungen

zu verlangen, wenn Gründe für den Verdacht

vorliegen, daß die Eintragungen unrichtig

sind. Absender und Empfänger sind gegebenenfalls

verpflichtet, zu diesem Zwecke in ihren Geschäftsräumen

der Eisenbahn die bezughabenden

Unterlagen vorzulegen.

§ 68. Feststellen von Gewicht und Stückzahl

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Stückgut,

das von ihr verladen wird, das Gewicht bei der

Annahme unentgeltlich festzustellen; sie ist berechtigt,

von der Gewichtsfeststellung abzusehen,

wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief

eingetragen und das Nachwiegen im Frachtbrief

nicht verlangt hat.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Stückgut,

das vom Absender verladen wird, und bei jeder

Wagenladung das Gewicht im Versandbahnhof

festzustellen, wenn der Absender die Gewichtsfeststellung

im Frachtbrief verlangt hat. Sie ist

ferner verpflichtet, das Gewicht auch ohne Verlangen

festzustellen, wenn der Absender dieses

im Frachtbrief nicht angegeben hat. Kann die

Eisenbahn das Gewicht im Versandbahnhof nicht

feststellen, so ist sie verpflichtet, dieses in einem

anderen Bahnhof des Beförderungsweges festzustellen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen

des Absenders auch das Gewicht des leeren

Wagens festzustellen.

(4) Die Eisenbahn ist zur Gewichtsfeststellung

gemäß Abs. 2 und 3 nicht verpflichtet, wenn die

vorhandenen Waagen nicht ausreichen, die Beschaffenheit

des Gutes die Gewichtsfeststellung

nicht ohne Schwierigkeit zuläßt oder diese Feststellung

die ordnungsmäßige Abwicklung des

Eisenbahnbetriebes stören würde. Sie ist ferner

zur Gewichtsfeststellung gemäß Abs. 1 bis 3

nicht verpflichtet, wenn im Tarif statt der Angabe

des Gewichtes eine entsprechende Angabe

im Frachtbrief vorgesehen ist.

(5) Die Wahl der Waage und der Art der Gewichtsfeststellung

steht der Eisenbahn zu. Das

auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absender

und Eisenbahn auf einer privaten Gleiswaage

festgestellte Gewicht steht dem auf einer bahneigenen

Gleiswaage festgestellten Gewicht gleich,

wenn der Absender die vereinbarten Bedingungen

erfüllt.

(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Gewichtsfeststellung

auf einer Gleiswaage das Gewicht des

Gutes in der Weise zu ermitteln, daß vom Gesamtgewicht

des beladenen Wagens das am

Wagen angeschriebene Eigengewicht abgezogen

wird, wenn nicht eine gesonderte Feststellung des

Gewichtes des leeren Wagens ein anderes Eigengewicht

ergibt.

(7) Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluß

des Frachtvertrages vorgenommene Gewichtsfeststellung

einen Gewichtsunterschied, so

bleibt das vom Versandbahnhof festgestellte Gewicht

oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt

hat, das vom Absender im Frachtbrief

angegebene Gewicht für die Frachtberechnung

maßgebend,

a) wenn der Unterschied offensichtlich durch

die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse

verursacht worden ist oder

b) wenn die von der Eisenbahn nach Abschluß

des Frachtvertrages vorgenommene Gewichtsfeststellung

auf einer Gleiswaage

durchgeführt worden ist und das Ergebnis

nicht mehr als zwei v. H. von dem durch

den Versandbahnhof festgestellten Gewicht

oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt

hat, von dem vom Absender im

Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht.

(8) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Stückgut,

das von ihr verladen wird, die Anzahl der

Frachtstücke bei der Annahme unentgeltlich festzustellen.

(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Stückgut,

das vom Absender verladen wird, und bei

jeder Wagenladung die Anzahl der einzelnen

Stücke im Versandbahnhof festzustellen, wenn

der Absender diese Feststellung im Frachtbrief

verlangt hat. Die Eisenbahn ist zu dieser Feststellung

nicht verpflichtet, wenn die Beschaffenheit

des Gutes diese Feststellung nicht ohne

Schwierigkeit zuläßt oder diese Feststellung die

ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes

stören würde.

(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Gewichtsfeststellung

gemäß Abs. 2 und das Zählen

gemäß Abs. 9 Nebengebühren einzuheben. Die

Eisenbahn ist ferner berechtigt, für die vom

Absender verlangte Feststellung des Gewichtes

des leeren Wagens gemäß Abs. 3 eine Nebengebühr

einzuheben; sie ist jedoch zur Einhebung

nicht berechtigt, wenn das Ergebnis dieser Feststellung

mehr als zwei v. H. von dem am Wagen

angeschriebenen Eigengewicht abweicht.

(11) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe

des Gutes zu verlangen, daß ihm Gelegenheit

gegeben werde, der Gewichtsfeststellung und

dem Zählen beizuwohnen, wenn diese im Versandbahnhof

stattfinden. Hat der Absender aus

Gründen, die nicht bei der Eisenbahn gelegen

sind, der Feststellung des Gewichtes oder der

Stückzahl nicht beigewohnt, so ist die Eisenbahn

berechtigt, für die auf Verlangen des Absenders

wiederholten Feststellungen die im Abs. 10 vorgesehenen

Nebengebühren einzuheben.

(12) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Nebengebühren

für die Gewichtsfeststellung und für

das Zählen der Sendung anzulasten.

(13) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das festgestellte

Gewicht sowie die festgestellte Stückzahl

im Frachtbrief und, sofern das Frachtbriefdoppel

sich noch in ihren Händen befindet oder ihr zu

diesem Zwecke vorgelegt wird, auch in diesem

zu bescheinigen.

§ 69. Abschluß des Frachtvertrages

(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald

die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief zur

Beförderung angenommen hat. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, nach vollständiger Auflieferung des

Gutes und nach Zahlung der vom Absender

übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung

einer Sicherheit dem Frachtbrief und jedem der

gegebenenfalls angefügten Zusatzblätter sofort

den Tagesstempel der Güterabfertigungsstelle, aus

dem auch die Stunde der Annahme ersichtlich

sein muß, als Zeichen der Annahme von Gut und

Frachtbrief aufzudrücken. Der Absender ist berechtigt,

dem Aufdrücken des Tagesstempels beizuwohnen.

(2) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis

für den Frachtvertrag.

(3) Bei vom Absender zu verladenden Gütern

dienen jedoch die Angaben des Frachtbriefes über

Gewicht und Stückzahl nur dann als Beweis gegen

die Eisenbahn, wenn sie diese Angaben nachgeprüft

und das Ergebnis der Nachprüfung im

Frachtbrief vermerkt hat. Außer durch bahnseitiges

Nachprüfen und Frachtbriefvermerk kann

der Berechtigte diese Angaben gegebenenfalls

in anderer Weise beweisen.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Annahme

des Gutes zur Beförderung durch Aufdrücken

des Tagesstempels der Güterabfertigungsstelle,

aus dem auch die Stunde der Annahme

ersichtlich sein muß, auf dem Frachtbriefdoppel

zu bescheinigen, bevor sie dieses dem Absender

zurückgibt. Das Frachtbriefdoppel hat nicht die

Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes,

eines Konnossementes oder eines Ladescheines.

§ 70. Frachtzuschläge

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Frachtzuschlag

einzuheben

a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung der gemäß § 55 lit. d

von der Beförderung ausgeschlossenen

Güter; der Frachtzuschlag beträgt für jedes

Kilogramm des Rohgewichtes dreißig Schilling;

b) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung der gemäß § 56 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Güter oder bei

Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

für die Beförderung dieser Güter; der

Frachtzuschlag beträgt für jedes Kilogramm

des Rohgewichtes zwanzig Schilling;

c) in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer

oder unvollständiger Angaben des Absenders

im Frachtbrief, wenn hiedurch eine

Frachtverkürzung herbeigeführt werden

kann; der Frachtzuschlag beträgt das Doppelte

des Unterschiedes zwischen der Fracht,

die sich aus den unrichtigen, ungenauen

oder unvollständigen Angaben ergibt, und

der richtig berechneten Fracht vom Versandbahnhof

bis zum Bestimmungsbahnhof,

mindestens jedoch dreißig Schilling.

Besteht eine Sendung aus Gütern, für die

verschiedene Frachtsätze gelten, und kann

die Eisenbahn das Gewicht der einzelnen

Güter leicht feststellen, so ist sie verpflichtet,

den Frachtzuschlag nach dem für jedes

der Güter geltenden Frachtsatz getrennt zu

berechnen, wenn diese Berechnung einen

niedrigeren Frachtzuschlag ergibt;

d) bei Überschreitung der Lastgrenze eines

vom Absender beladenen Wagens; der

Frachtzuschlag beträgt das Fünffache der

Fracht vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof

für das die Lastgrenze

überschreitende Gewicht. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, im Tarif zu bestimmen, in

welcher Weise dieser Frachtzuschlag bei

Sendungen zu berechnen ist, deren Fracht

nicht nach dem Gewicht beredinet wird.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, Frachtzuschläge

gemäß Abs. 1 nebeneinander einzuheben,

wenn gegen mehrere dieser Bestimmungen verstoßen

wird.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, außer der

Zahlung der Frachtzuschläge einen allfälligen

Frachtunterschied und den Ersatz eines allfällig

entstehenden Schadens zu beanspruchen.

(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, einen

Frachtzuschlag einzuheben

a) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes oder

bei Überschreitung der Lastgrenze, wenn

die Eisenbahn zur Gewichtsfeststellung verpflichtet

war oder wenn der Absender die

Gewichtsfeststellung durch die Eisenbahn

im Frachtbrief verlangt hat; ein Verlangen

des Absenders im Frachtbrief auf Nachwiegen

im Bestimmungsbahnhof befreit jedoch

bei Überschreitung der Lastgrenze nicht

von der Zahlung des Frachtzuschlages;

b) bei unrichtiger Angabe der Stückzahl, wenn

der Absender das Zählen im Frachtbrief

verlangt hat;

c) bei einer während der Beförderung durch

Witterungseinflüsse eingetretenen Überschreitung

der Lastgrenze, wenn der Berechtigte

nachweist, daß das Gewicht des

Gutes bei der Aufgabe zur Beförderung

im Versandbahnhof die Lastgrenze nicht

überschritten hat;

d) bei einer während der Beförderung eingetretenen

Gewichtszunahme ohne Überschreitung

der Lastgrenze, wenn der Berechtigte

nachweist, daß die Gewichtszunahme

auf Witterungseinflüsse zurückzuführen

ist;

e) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes ohne

Überschreitung der Lastgrenze, wenn der

Unterschied zwischen dem im Frachtbrief

angegebenen und dem festgestellten Gewicht

zwei v. H. des angegebenen Gewichtes

nicht übersteigt.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, den Frachtzuschlag

einzuheben, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen

ist; der Frachtzuschlag haftet auf dem

Gute. Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger

ohne Einhebung des Frachtzuschlages abgeliefert,

so ist der Absender zur Zahlung des

Frachtzuschlages verpflichtet.

(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Betrag

des Frachtzuschlages und den Grund für dessen

Einhebung im Frachtbrief zu vermerken, sofern

nicht die den Frachtzuschlag begründende Tatsache

der Eisenbahn erst nach Übergabe des

Frachtbriefes an den Empfänger bekanntgeworden

ist.

§ 71. Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber

den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden

(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief

alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung

der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

vor der Ablieferung des Gutes an den

Empfänger erforderlich sind, und diese im

Frachtbrief einzeln und genau anzuführen; diese

Papiere dürfen nur Güter umfassen, welche den

Gegenstand desselben Frachtbriefes bilden, sofern

nicht in den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

oder von der Eisenbahn im Tarif etwas

anderes bestimmt ist. Können solche Papiere dem

Frachtbrief nicht beigegeben werden, so ist der

Absender verpflichtet, diese innerhalb angemessener

Frist entweder dem Bahnhof oder dem

Zollamt oder einer anderen amtlichen Stelle,

wo die Förmlichkeiten zu erfüllen sind, oder

dem gemäß Abs. 9 vom Absender oder Empfänger

Beauftragten zu übermitteln. Der Absender

ist verpflichtet, im Frachtbrief die Stelle

anzugeben, bei der diese Papiere der Eisenbahn

zur Verfügung stehen.

(2) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die

Begleitpapiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit

zu prüfen. Der Absender haftet der

Eisenbahn für alle Folgen, die aus dem Fehlen,

der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit

dieser Papiere entstehen, sofern nicht die Eisenbahn

ein Verschulden trifft. Muß infolge des

Fehlens, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit

der Begleitpapiere die Sendung angehalten

oder kann sie nicht abgeliefert werden,

so ist die Eisenbahn berechtigt, für die Dauer

der hiedurch verursachten Verzögerung Lager- oder

Wagenstandgeld einzuheben.

(3) Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für

die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die im

Frachtbrief angeführten und diesem beigegebenen

oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere in

Verlust geraten, unrichtig oder überhaupt nicht

verwendet worden sind; sie ist jedoch zu einem

höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes

nicht verpflichtet.

(4) Der Absender ist verpflichtet, entsprechend

den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften für

das Verpacken und Bedecken der Güter sowie

dafür zu sorgen, daß ein allfällig erforderlicher

amtlicher Verschluß angebracht werden kann.

Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, deren amtlicher

Verschluß verletzt oder mangelhaft ist,

zurückzuweisen. Hat der Absender die Güter

nicht entsprechend den Zoll- und sonstigen

Rechtsvorschriften verpackt oder bedeckt, so ist

die Eisenbahn berechtigt, dies gegen Einhebung

der ihr erwachsenden Kosten zu besorgen.

(5) Solange das Gut unterwegs ist, ist ausschließlich

die Eisenbahn berechtigt und verpflichtet,

die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

für den Absender und den Empfänger

zu erfüllen.

(6) Der Absender ist berechtigt, für die Erfüllung

der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

im Frachtbrief einen Bahnhof, ausgenommen

den Versandbahnhof, zu bezeichnen

und das hiebei anzuwendende Verfahren vorzuschreiben.

Ist eine solche Vorschreibung gemäß

den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften nicht

ausführbar, so ist die Eisenbahn verpflichtet, so

zu handeln, wie es ihr für den Berechtigten am

vorteilhaftesten erscheint, und den Absender von

den getroffenen Maßnahmen gegen Einhebung

der ihr erwachsenden Kosten zu verständigen.

(7) Hat der Absender in den Frachtbrief eine

Frankaturvorschrift eingetragen, welche den Zoll

einschließt, so ist die Eisenbahn verpflichtet, für

die Erfüllung der Zollvorschriften zu sorgen. Sie

ist berechtigt, für die Erfüllung der Zollvorschriften

entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof

zu sorgen, wenn der Absender

hiefür nicht einen bestimmten Bahnhof im

Frachtbrief bezeichnet hat.

(8) Im Bestimmungsbahnhof ist, vorbehaltlich

der sich aus Abs. 7 ergebenden Ausnahme, der

Empfänger berechtigt, für die Erfüllung der Zoll-

und sonstigen Rechtsvorschriften zu sorgen. Will

der Empfänger von diesem Rechte Gebrauch

machen, so ist er verpflichtet, vorher den Frachtbrief

einzulösen. Löst der Empfänger den Frachtbrief

nicht innerhalb einer von der Eisenbahn im

Tarif festzusetzenden Frist ein oder sorgt er nach

dem Einlösen des Frachtbriefes für die Erfüllung

der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften nicht

innerhalb einer von der Eisenbahn im Tarif

festzusetzenden Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt,

entweder für die Erfüllung der Zoll-

und sonstigen Rechtsvorschriften zu sorgen oder

je nach Lage des Falles gemäß den Bestimmungen

über Ablieferungshindernisse oder über Verzögerung

der Abnahme zu verfahren.

(9) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief

zu verlangen, daß er oder ein von ihm Beauftragter

der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Behandlung, für welche die Eisenbahn

zu sorgen verpflichtet ist, beigezogen

werden soll. Der Empfänger ist berechtigt, seine

Beiziehung oder die Beiziehung eines von ihm

Beauftragten auf Grund einer Verfügung gemäß

§ 80 zu verlangen. Hat der Absender oder der

Empfänger von diesem Rechte Gebrauch gemacht,

so ist die Eisenbahn verpflichtet, ihn oder

seinen Beauftragten von der Ankunft der

Sendung in dem Bahnhof, in welchem die Behandlung

stattfindet, gegen Einhebung der ihr

erwachsenden Kosten zu verständigen. Der Absender,

der Empfänger oder der Beauftragte ist

berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen über

das Gut zu geben, sachdienliche Erklärungen vorzubringen,

den Zoll sowie die sonstigen verwaltungsbehördlichen

Abgaben und Gebühren zu

zahlen und die Bescheinigung hierüber gegen

Bestätigung im Frachtbrief entgegenzunehmen.

Der Absender, der Empfänger oder der Beauftragte

ist jedoch nicht berechtigt, das Gut in

Besitz zu nehmen oder für die Erfüllung der

Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften zu

sorgen. Erscheint der Absender, der Empfänger

oder der Beauftragte nicht innerhalb einer von

der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist, so

ist die Eisenbahn berechtigt, für die Erfüllung

der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften in

Abwesenheit des Absenders, des Empfängers

oder des Beauftragten zu sorgen. Sie ist berech-

tigt, für die Dauer der durch die Beiziehung des

Absenders, des Empfängers oder des Beauftragten

verursachten Verzögerung Lager- oder Wagenstandgeld

einzuheben.

(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr gemäß

Abs. 5 und 8 obliegenden Tätigkeiten selbst

zu besorgen oder von einem Spediteur besorgen

zu lassen; in beiden Fällen hat die Eisenbahn

die Pflichten eines Kommissionärs.

(11) Die Eisenbahn ist berechtigt, für ihre

Tätigkeiten gegenüber den Zoll- und sonstigen

Verwaltungsbehörden Nebengebühren einzuheben.

§ 72. Begleitung

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz und in den

zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen die Begleitung bestimmter

Güter während der Beförderung nicht bereits

vorgeschrieben oder zugelassen ist, ist die Eisenbahn

berechtigt, im Tarif die Begleitung weiterer

Güter während der Beförderung vorzuschreiben

oder zuzulassen.

(2) In Zeiten, in denen durch äußere Ereignisse,

wie Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Gefahr

für bestimmte Güter während der Beförderung

besteht, kann das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen durch

Verordnung bestimmen, daß diese Güter zur Beförderung

nur angenommen werden dürfen,

wenn der Absender Begleitung beigibt.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die

Bedingungen für die Begleitung festzusetzen.

§ 73. Beförderungsweg. Unterwegsmaßnahmen.

Übergangsnachweis

(1) Der Absender ist berechtigt, den Beförderungsweg

im Frachtbrief durch Bezeichnung der

Bahnhöfe, in denen für die Erfüllung der Zoll-

und sonstigen Rechtsvorschriften zu sorgen ist

oder besondere Vorkehrungen für das Gut zu

treffen sind, vorzuschreiben. Der Absender ist

ferner berechtigt, für den Fall, daß im Zeitpunkt

der Aufgabe eine Behinderung der Beförderung

über den in Betracht kommenden Beförderungsweg

besteht, einen anderen zur Verfügung

stehenden Beförderungsweg durch Bezeichnung

von auf diesem Wege gelegenen Bahnhöfen im

Frachtbrief vorzuschreiben. Andere Vorschreibungen

des Beförderungsweges sind nicht zugelassen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gut

über den vorgeschriebenen Weg zu befördern,

wenn die Beförderung nach den Verkehrs- oder

Betriebsverhältnissen ausführbar ist. Die Eisenbahn

ist berechtigt, die Kosten und die Lieferfrist

über den vorgeschriebenen Weg zu berechnen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen während

der Beförderung besondere Vorkehrungen für

das Gut getroffen werden können.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, während der

Beförderung für das Umladen der Güter aus Anlaß

des Spurwechsels zu sorgen. Sie ist berechtigt,

für das Umladen von Gütern, sofern dieses besondere

Sorgfalt oder Sachkenntnis erfordert

oder mit besonderer Gefahr oder Schwierigkeit

verbunden ist, besondere Bestimmungen im Tarif

festzusetzen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen sie den Absender,

den Empfänger oder einen Dritten vom

Übergang einer Sendung von einer Eisenbahn

auf eine andere verständigt.

§ 74. Berechnung der Kosten

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die sich aus

den am Tage des Abschlusses des Frachtvertrages

geltenden Tarifen ergebende billigste Fracht zu

berechnen; sie ist ferner verpflichtet, auch die

Nebengebühren nach den am Tage des Abschlusses

des Frachtvertrages geltenden Tarifen zu

berechnen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, außer den in

den Tarifen vorgesehenen Frachten und Nebengebühren

ihre sonstigen Kosten in Rechnung zu

stellen, wie Auslagen für Zölle, Steuern, Verwaltungsabgaben,

Kommissionsgebühren und Postgebühren,

in den Tarifen nicht vorgesehene

Kosten für das Überführen von einem Bahnhof

zum anderen, Kosten der zur Erhaltung des

Gutes notwendigen Instandsetzung der äußeren

und inneren Verpackung, Kosten des Umladens

oder des Richtens der Ladung, Kosten für das

Beeisen und ähnliche Kosten. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, diese Kosten gehörig festzustellen

und die Belege, soweit möglich, dem Frachtbrief

anzufügen und mit diesem dem Empfänger zu

übergeben. Obliegt die Zahlung dieser Kosten

dem Absender, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

die Belege dem Absender mit der im § 75 Abs. 9

vorgesehenen Kostenrechnung zu übergeben.

Hat die Eisenbahn Beträge ausgelegt, so ist sie

berechtigt, hiefür eine Nebengebühr einzuheben,

soweit es sich nicht um Rollgeld oder Postgebühren

handelt.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Fracht

und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die

Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine

besondere Nebengebührenrechnung einzutragen.

§ 75. Zahlung der Kosten

(1) Der Absender hat die Wahl, ob er die

Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und

sonstige von der Annahme zur Beförderung bis

zur Ablieferung erwachsende Kosten) bei der

Aufgabe des Gutes zahlen oder auf den Empfänger

überweisen will.

(2) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten,

die er ganz oder teilweise zahlen will, in dem

für Frankaturvorschriften vorgesehenen Felde

des Frachtbriefes wie folgt anzugeben

a) „Franko aller Kosten", wenn er alle Kosten

(Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige

Kosten) übernimmt;

b) „Franko aller Kosten, mit Ausnahme ..

(genaue Bezeichnung der

Kosten, die er nicht übernimmt)", wenn er

alle Kosten mit genau bestimmten Ausnahmen

übernimmt;

c) „Franko", wenn er die ganze Fracht sowie

alle Nebengebühren übernimmt, die gemäß

dem Tarif vom Versandbahnhof im Zeitpunkt

der Aufgabe zur Beförderung in

Rechnung gestellt werden können;

d) „Franko einschließlich ",

wenn er außer den Kosten gemäß lit. c

noch weitere Kosten übernimmt; er ist

verpflichtet, diese Kosten genau zu bezeichnen;

e) „Franko, mit Ausnahme ",

wenn er die ganze Fracht übernimmt, jedoch

von den unter die lit. c fallenden

Nebengebühren bestimmte Nebengebühren

nicht;

f) „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht

übernimmt;

g) „Franko Zoll", wenn er alle Beträge übernimmt,

welche die Zollbehörden von der

Eisenbahn einheben, sowie die Nebengebühren

und sonstigen Kosten, welche die

Eisenbahn für die Erfüllung der Zollvorschriften

zu beanspruchen berechtigt ist;

h) „Franko ", wenn er

nur bestimmte Kosten übernimmt;

i) „Franko S ......",

wenn er einen bestimmten Betrag übernimmt;

er ist verpflichtet, den Schillingbetrag

in Buchstaben anzugeben.

(3) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief

mehrere der im Abs. 2 festgesetzten Frankaturvorschriften

anzubringen, sofern diese miteinander

vereinbar sind.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für

die Zahlung der Kosten die ausschließliche Verwendung

bestimmter im Abs. 2 festgesetzter

Frankaturvorschriften oder die Verwendung

anderer Frankaturvorschriften vorzusehen.

(5) Kosten, deren Zahlung der Absender nicht

übernommen hat, gelten als auf den Empfänger

überwiesen. Zur Zahlung der Kosten ist jedoch

stets der Absender verpflichtet, wenn der Empfänger

weder den Frachtbrief eingelöst noch seine

Rechte aus dem Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4

geltend gemacht noch den Frachtvertrag abgeändert

hat.

(6) Zur Zahlung von Nebengebühren, wie

Wagenstandgeld, Lagergeld, Wiegegeld, deren

Einhebung durch einen vom Empfänger zu vertretenden

Umstand veranlaßt wird oder auf

einem Verlangen des Empfängers beruht, ist

stets der Empfänger verpflichtet.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Gütern,

die raschem Verderben unterliegen oder wegen

ihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die

Kosten nicht sicher decken, die Zahlung der

Kosten vom Absender bei der Aufgabe zu verlangen.

(8) Gewährt die Eisenbahn Ermäßigungen

gegenüber den Regeltarifen, so ist sie berechtigt,

im Tarif zu bestimmen, daß die Kosten vom

Absender bei der Aufgabe des Gutes zu zahlen

oder daß diese auf den Empfänger zu überweisen

sind.

(9) Kann der Betrag der Kosten, welche der

Absender übernimmt, bei der Aufgabe nicht

genau festgestellt werden, so ist die Eisenbahn

berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung die

Hinterlegung eines nach ihrem Dafürhalten die

Kosten voraussichtlich deckenden Betrages als

Sicherheit zu verlangen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

diese Kosten in eine Frankaturrechnung

einzutragen und spätestens vierzehn Tage nach

Einlösen des Frachtbriefes mit dem Absender abzurechnen.

Sie ist ferner verpflichtet, dem Absender

gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung

eine den Eintragungen in die Frankaturrechnung

entsprechende detaillierte Kostenrechnung

zu übergeben.

(10) Im Falle des Abs. 9 ist die Eisenbahn zu

der im § 74 Abs. 3 vorgesehenen Eintragung

nicht verpflichtet.

§ 76. Erstattung. Nachzahlung

(1) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden

oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung

der Kosten Fehler vorgekommen, so ist

der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen,

wenn dieser zehn Schilling für den

Frachtbrief übersteigt.

(2) Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel eingehoben

hat, so ist sie verpflichtet, von sich aus

dem Berechtigten den Betrag, um den er zuviel

gezahlt hat, möglichst bald zu erstatten.

(3) Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuwenig

eingehoben hat, so obliegt es ihr, möglichst bald

den Verpflichteten aufzufordern, den Betrag,

um den er zuwenig gezahlt hat, nachzuzahlen.

Hat der Empfänger den Frachtbrief nicht eingelöst

und auch den Frachtvertrag nicht abgeändert,

so ist der Absender verpflichtet, den Betrag,

um den zuwenig gezahlt worden ist, nachzuzahlen.

Andernfalls ist der Absender zur

Nachzahlung nur jener Kosten verpflichtet, deren

Zahlung er auf Grund der Frankaturvorschrift im

Frachtbrief übernommen hat; zur Nachzahlung

des Restbetrages ist der Empfänger verpflichtet.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den zu erstattenden

Unterschiedsbetrag vom Tage der

ordnungsmäßig eingereichten Reklamation oder,

wenn eine Reklamation nicht vorangegangen ist,

vom Tage der Klageerhebung an mit fünf v. H.

jährlich zu verzinsen; sie ist nicht verpflichtet,

Unterschiedsbeträge unter einhundert Schilling

für den Frachtbrief zu verzinsen. Legt der Berechtigte

die zur Behandlung notwendigen

Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten

angemessenen Frist vor, so ist die Eisenbahn

nicht verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten

Verzögerung Zinsen zu zahlen.

(5) Für den zur Nachzahlung Verpflichteten

gilt Abs. 4 sinngemäß.

§ 77. Nachnahme. Barvorschuß

(1) Der Absender ist berechtigt, das Gut bis

zur Höhe seines Wertes am Orte und zur Zeit

der Aufgabe mit einer auf einen vollen Schillingbetrag

lautenden Nachnahme zu belasten. Die

Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu bestimmen,

daß Nachnahmen erst von einem Mindestbetrag

an zulässig sind.

(2) Hat der Absender das Gut mit einer Nachnahme

belastet, so ist die Eisenbahn nicht verpflichtet,

das Gut dem Empfänger vor Zahlung

des Nachnahmebetrages abzuliefern. Ist das Gut

dem Empfänger ohne vorherige Einziehung der

Nachnahme ganz oder zum Teil abgeliefert worden,

so ist die Eisenbahn verpflichtet, dem Absender

den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme

zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffes

gegen den Empfänger.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den eingezogenen

Betrag innerhalb von acht Tagen nach

Ablauf des Tages der Einzahlung durch den

Empfänger dem Absender oder einem von ihm

namhaft gemachten Dritten zu überweisen. Verzögert

die Eisenbahn die Überweisung, so ist sie

verpflichtet, den Nachnahmebetrag vom Ablauf

dieser Frist an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen.

(4) Als Bescheinigung über die Belastung des

Gutes mit einer Nachnahme dient dem Berechtigten

der mit der Eintragung der Nachnahme

und dem Tagesstempel des Versandbahnhofes

versehene Frachtbrief oder das mit den gleichen

Angaben versehene Frachtbriefdoppel.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die näheren

Bestimmungen über die Belastung des Gutes mit

einer Nachnahme und die Überweisung der

Nachnahme im Tarif festzusetzen.

(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, dem Absender

beim Abschluß des Frachtvertrages einen auf

einen vollen Schillingbetrag lautenden Barvorschuß,

der nach dem Dafürhalten des Versandbahnhofes

durch den Wert des Gutes sicher gedeckt

ist, mit dem Vorbehalt auszuzahlen, daß

sie diesen Betrag beim Einlösen des Frachtbriefes

für ihre Rechnung einhebt.

(7) Der Absender ist verpflichtet, den Betrag

der Nachnahme und den Betrag des Barvorschusses

in das jeweils hiefür vorgesehene Feld

des Frachtbriefes einzutragen.

(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Belastung

des Gutes mit einer Nachnahme und für

die Gewährung eines Barvorschusses Nebengebühren

einzuheben.

§ 78. Angabe des Interesses an der Lieferung

(1) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe

des Gutes den Wert, den er der fristgemäßen

Ablieferung des unversehrten Gutes

über den gemäß §§ 98 und 100 bis 102 zu ersetzenden

Betrag hinaus beimißt (Interesse an der

Lieferung), in vollen Hundertschillingbeträgen

anzugeben.

(2) Der Absender ist verpflichtet, den Betrag

des Interesses an der Lieferung in das hiefür

vorgesehene Feld des Frachtbriefes einzutragen.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Angabe

des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr

einzuheben.

§ 79. Recht des Absenders zur Abänderung des

Frachtvertrages

(1) Der Absender ist berechtigt, den Frachtvertrag

abzuändern, indem er nachträglich verfügt,

daß

a) das Gut im Versandbahnhof zurückgegeben

werden soll,

b) das Gut unterwegs angehalten werden soll,

c) die Ablieferung des Gutes ausgesetzt werden

soll,

d) das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief

angegebenen Empfänger abgeliefert

werden soll,

e) das Gut in einem anderen als dem im

Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof

abgeliefert oder nach dem Versandbahnhof

zurückbefördert werden soll,

f) das Gut mit einer Nachnahme belastet

oder die Nachnahme erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben werden soll,

g) überwiesene Kosten von ihm anstatt vom

Empfänger eingehoben werden sollen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

andere als im Abs. 1 vorgesehene nachträgliche

Verfügungen des Absenders zuzulassen.

(3) Der Absender ist nicht berechtigt, andere

als im Abs. 1 und im Tarif vorgesehene nachträgliche

Verfügungen zu erteilen.

(4) Der Absender ist nicht berechtigt, nachträgliche

Verfügungen zu erteilen, die eine Teilung

der Sendung zur Folge haben.

(5) Der Absender ist verpflichtet, nachträgliche

Verfügungen durch eine schriftliche Erklärung

nach einem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Muster dem Versandbahnhof zu erteilen;

§ 57 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Eisenbahn

ist berechtigt, im Tarif Bedingungen festzusetzen,

unter denen nachträgliche Verfügungen

des Absenders einem anderen Bahnhof als dem

Versandbahnhof erteilt werden können.

(6) Der Absender ist verpflichtet, den Wortlaut

der nachträglichen Verfügung auch in das Frachtbriefdoppel,

welches der Eisenbahn gleichzeitig

mit der schriftlichen Erklärung gemäß Abs. 5

vorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben.

Dem Versandbahnhof obliegt es, die Entgegennahme

der nachträglichen Verfügung durch

Aufdrücken des Tagesstempels im Frachtbriefdoppel

unterhalb der eingetragenen nachträglichen

Verfügung zu bescheinigen und sodann

das Frachtbriefdoppel dem Absender zurückzugeben.

Befolgt die Eisenbahn die nachträglichen

Verfügungen des Absenders, ohne sich das mit

den entsprechenden Eintragungen versehene

Frachtbriefdoppel vorlegen zu lassen, so haftet

sie für den hiedurch entstehenden Schaden dem

Empfänger, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel

übergeben hat.

(7) Nachträgliche Verfügungen des Absenders,

welche den Formvorschriften der Abs. 5 und 6

nicht entsprechen, sind nichtig.

(8) Dem Versandbahnhof obliegt es, die nachträglichen

Verfügungen ohne Verzug, auf Verlangen

des Absenders unter den von der Eisenbahn

im Tarif festzusetzenden Bedingungen

auch durch Fernsprecher, Fernschreiber oder

Telegramm, dem Bahnhof, der diese ausführen

soll, auf Kosten des Absenders mitzuteilen. Dem

Bahnhof, der eine solche Mitteilung erhält, obliegt

es, die nachträglichen Verfügungen des Absenders

auszuführen, ohne den Erhalt der

schriftlichen Erklärung gemäß Abs. 5 abzuwarten,

wenn die fernmündliche, fernschriftliche oder

telegraphische Mitteilung vom Versandbahnhof

herrührt; dies ist im Zweifelsfall zu klären.

(9) Das Recht des Absenders zur Abänderung

des Frachtvertrages erlischt, auch wenn er das

Frachtbriefdoppel besitzt, wenn

a) der Empfänger den Frachtbrief eingelöst

hat,

b) dem Empfänger das Gut abgeliefert worden

ist,

c) der Empfänger seine Rechte aus dem

Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4 geltend

gemacht hat,

d) die Eisenbahn mit der Ausführung einer

Verfügung des Empfängers begonnen hat

oder

e) die Eisenbahn mit der Ausführung einer

Empfängeranweisung begonnen hat.

(10) Mit dem Erlöschen des Verfügungsrechtes

des Absenders ist die Eisenbahn verpflichtet, die

Verfügungen und Anweisungen des Empfängers

zu beachten.

§ 80. Recht des Empfängers zur Abänderung des

Frachtvertrages

(1) Der Empfänger ist berechtigt, den Frachtvertrag

abzuändern, wenn der Absender die

Kosten auf den Empfänger überwiesen und im

Frachtbrief den Vermerk „Empfänger nicht

verfügungsberechtigt" nicht angebracht hat, indem

er verfügt, daß

a) das Gut unterwegs angehalten werden soll,

b) die Ablieferung des Gutes ausgesetzt werden

soll,

c) das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief

angegebenen Empfänger abgeliefert

werden soll,

d) er oder ein von ihm Beauftragter der zoll-

und sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung,

für welche die Eisenbahn zu

sorgen verpflichtet ist, beigezogen werden

soll,

e) das Gut in einem anderen als dem im

Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof

abgeliefert oder nach dem Versandbahnhof

zurückbefördert werden soll.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

andere als im Abs. 1 vorgesehene Verfügungen

des Empfängers zuzulassen.

(3) Der Empfänger ist nicht berechtigt, andere

als im Abs. 1 und im Tarif vorgesehene Verfügungen

zu erteilen.

(4) Verfügungen des Empfängers werden erst

wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof

verlassen hat.

(5) Der Empfänger ist nicht berechtigt, Verfügungen

zu erteilen, die eine Teilung der Sendung

zur Folge haben.

(6) Der Empfänger ist verpflichtet, Verfügungen

durch eine schriftliche Erklärung nach einem

von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Muster dem Bestimmungsbahnhof zu erteilen;

§ 57 Abs. 6 gilt sinngemäß. Der Empfänger ist

nicht verpflichtet, das Frachtbriefdoppel vorzulegen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen Verfügungen

des Empfängers einem anderen Bahnhof als

dem Bestimmungsbahnhof erteilt werden können.

(7) Verfügungen des Empfängers, welche der

Formvorschrift des Abs. 6 nicht entsprechen,

sind nichtig.

(8) Dem Bestimmungsbahnhof obliegt es, die

Verfügungen des Empfängers ohne Verzug, auf

Verlangen des Empfängers unter den von der

Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Bedingungen

auch durch Fernsprecher, Fernschreiber oder

Telegramm, dem Bahnhof, der diese ausführen

soll, auf Kosten des Empfängers mitzuteilen.

Dem Bahnhof, der eine solche Mitteilung erhält,

obliegt es, die Verfügungen des Empfängers auszuführen,

ohne den Erhalt der schriftlichen Erklärung

gemäß Abs. 6 abzuwarten, wenn die

fernmündliche, fernschriftliche oder telegraphische

Mitteilung vom Bestimmungsbahnhof herrührt;

dies ist im Zweifelsfall zu klären.

(9) Das Recht des Empfängers zur Abänderung

des Frachtvertrages erlischt, wenn

a) er den Frachtbrief eingelöst hat,

b) ihm das Gut abgeliefert worden ist,

c) er seine Rechte aus dem Frachtvertrag gemäß

§ 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,

d) die Eisenbahn mit der Ausführung einer

Empfängeranweisung begonnen hat,

e) der von ihm durch eine Verfügung gemäß

Abs. 1 lit. c angegebene Empfänger den

Frachtbrief eingelöst hat, diesem das Gut

abgeliefert worden ist, dieser seine Rechte

aus dem Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4

geltend gemacht oder die Eisenbahn mit

der Ausführung einer von diesem erteilten

Empfängeranweisung begonnen hat oder

f) die Eisenbahn mit der Ausführung einer

nachträglichen Verfügung des Absenders

begonnen hat.

(10) Hat der Empfänger eine Verfügung gemäß

Abs. 1 lit. c erteilt, so ist der von ihm angegebene

Empfänger nicht berechtigt, den Frachtvertrag

abzuändern.

§ 81. Ausführung der Verfügungen

(1) Die Eisenbahn ist nur dann berechtigt, die

Ausführung der ihr gemäß §§ 79 und 80 erteilten

Verfügungen zu verweigern oder hinauszuschieben,

wenn

a) die Verfügung in dem Zeitpunkt, in dem

diese dem zur Ausführung berufenen Bahnhof

zugeht, nicht mehr ausführbar ist,

b) durch deren Ausführung der regelmäßige

Beförderungsdienst gestört würde,

c) deren Ausführung gesetzliche oder verwaltungsbehördliche

Vorschriften entgegenstehen

oder

d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes

der Wert des Gutes die Gesamtkosten der

Beförderung bis zum neuen Bestimmungsbahnhof

voraussichtlich nicht deckt und

der Betrag dieser Kosten nicht sofort gezahlt

oder sichergestellt wird.

In diesen Fällen ist die Eisenbahn verpflichtet,

denjenigen, der verfügt hat, so bald wie möglich

von der Sachlage zu verständigen. Konnte die

Eisenbahn diese Sachlage nicht voraussehen, so

trägt derjenige, der verfügt hat, alle Folgen, die

sich daraus ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung

auszuführen begonnen hat.

(2) Entstehen durch die Ausführung von Verfügungen

Verzögerungen in der Beförderung

oder in der Ablieferung des Gutes, so ist die

Eisenbahn berechtigt, für die Dauer der Verzögerung

Lager- oder Wagenstandgeld einzuheben.

Beträgt die Verzögerung mehr als sechsundneunzig

Stunden, so ist die Eisenbahn berechtigt, das

Gut auf Lager zu nehmen; im übrigen gelten

die Bestimmungen des § 91 Abs. 12 lit. b bis h

sinngemäß.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Ausführung

der Verfügung eine Nebengebühr beim

Erteilen der Verfügung einzuheben; diese Berechtigung

bleibt unberührt, wenn sich nachträglich

ergibt, daß die Verfügung nicht ausführbar

war.

(4) Für die Berechnung der Kosten bei Änderung

des Bestimmungsbahnhofes oder bei Rückbeförderung

des Gutes nach dem Versandbahnhof

gelten die nachstehenden Bestimmungen

a) Ist verfügt worden, daß das Gut in einem

Unterwegsbahnhof abgeliefert werden soll,

so ist die Eisenbahn nur berechtigt, für die

Beförderung die Fracht vom Versandbahnhof

bis zum Unterwegsbahnhof zu berechnen.

Ist jedoch das Gut bereits über den

Unterwegsbahnhof hinaus befördert worden,

so ist die Eisenbahn berechtigt, die

Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof

und von diesem zurück bis

zum Unterwegsbahnhof gesondert zu berechnen.

b) Ist verfügt worden, daß das Gut nach

einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert

oder nach dem Versandbahnhof zurückbefördert

werden soll, so ist die Eisenbahn

berechtigt, für die Beförderung die

Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof

und von diesem bis zum

neuen Bestimmungsbahnhof oder bis zum

Versandbahnhof gesondert zu berechnen.

c) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Frachten

für die Beförderungen gemäß lit. a und b

nach den am Tage des Abschlusses des

Frachtvertrages geltenden Tarifen zu berechnen.

d) Die Bestimmungen der lit. a bis c gelten

sinngemäß auch für die Berechnung der

Nebengebühren und der sonstigen Kosten;

die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen

vorzusehen.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr durch

die Ausführung der Verfügung erwachsenden

Kosten einzuheben, mit Ausnahme derjenigen,

die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

(6) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des

Abs. 1 haftet die Eisenbahn für die Folgen, die

dadurch entstehen, daß sie eine Verfügung unrichtig

oder überhaupt nicht ausführt, sofern

sie ein Verschulden trifft; sie ist jedoch zu einem

höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes

nicht verpflichtet.

§ 82. Beförderungshindernisse

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beförderungshindernissen,

die durch Umleitung behoben

werden können, das Gut auf einem Hilfsweg

ohne Einhebung einer Mehrfracht nach dem

Bestimmungsbahnhof zu befördern; sie ist jedoch

berechtigt, die Lieferfrist über den Hilfsweg zu

berechnen.

(2) Ist ein Hilfsweg nicht vorhanden oder

kann das Gut aus anderen Gründen nicht weiterbefördert

werden und dauert das Beförderungshindernis

bei Gütern, die raschem Verderben

unterliegen, und bei Gütern, bei denen das Interesse

an der Lieferung angegeben ist, voraussichtlich

mehr als vierundzwanzig Stunden, bei allen

übrigen Gütern voraussichtlich mehr als zweiundsiebzig

Stunden, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

den Absender hievon ohne Verzug zu

verständigen und um Anweisung zu ersuchen.

Die Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden

an dem Beförderungshindernis trifft, berechtigt,

die ihr durch das Einholen der Anweisung erwachsenden

Kosten einzuheben.

(3) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief

für den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten

sollte, Anweisung zu erteilen. Kann die

Eisenbahn die Anweisung nicht ausführen, so ist

sie verpflichtet, den Absender nach Maßgabe des

Abs. 2 um eine andere Anweisung zu ersuchen.

(4) Der Absender ist auf Grund der Verständigung

von einem Beförderungshindernis berechtigt,

seine Anweisung schriftlich dem Versandbahnhof

oder dem Bahnhof, in dem sich das

Gut befindet, zu erteilen.

(5) Dem Versandbahnhof obliegt es, die Anweisung

ohne Verzug, auf Verlangen des Absenders

unter den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Bedingungen auch durch Fernsprecher,

Fernschreiber oder Telegramm, dem

Bahnhof, der diese ausführen soll, mitzuteilen.

Dem Bahnhof, der eine solche Mitteilung erhält,

obliegt es, die Anweisung auszuführen, wenn

die fernmündliche, fernschriftliche oder telegraphische

Mitteilung vom Versahdbahnhof herrührt;

dies ist im Zweifelsfall zu klären. Die

Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden an

dem Beförderungshindernis trifft, berechtigt, die

ihr durch die Weitergabe der Anweisung erwachsenden

Kosten einzuheben.

(6) Die Eisenbahn ist zur Ausführung einer

Anweisung, durch welche die Person des

Empfängers oder der Bestimmungsbahnhof geändert

werden soll oder die einem anderen Bahnhof

als dem Versandbahnhof erteilt wird, nur

verpflichtet, wenn der Absender das Frachtbriefdoppel

vorlegt und darin die Anweisung eingetragen

und unterschrieben hat; dem Bahnhof

obliegt es, die Entgegennahme der Anweisung

durch Aufdrücken des Tagesstempels im Frachtbriefdoppel

unterhalb der eingetragenen Anweisung

zu bescheinigen und sodann das Frachtbriefdoppel

dem Absender zurückzugeben. Befolgt

die Eisenbahn eine solche Anweisung, ohne sich

das mit den entsprechenden Eintragungen versehene

Frachtbriefdoppel vorlegen zu lassen, so

haftet sie für den hiedurch entstehenden Schaden

dem Empfänger, wenn der Absender ihm das

Frachtbriefdoppel übergeben hat.

(7) Fällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen

einer Anweisung des Absenders in dem

Bahnhof, in dem sich das Gut befindet, weg, so

ist die Eisenbahn verpflichtet, das Gut, ohne die

Anweisung abzuwarten, nach dem Bestimmungsbahnhof

weiterzubefördern und den Absender

hievon ohne Verzug zu verständigen.

(8) Die Eisenbahn ist, sofern den Absender ein

Verschulden an dem Beförderungshindernis trifft,

berechtigt, für die Dauer des Aufenthaltes Lager- oder

Wagenstandgeld einzuheben.

(9) Die Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden

an dem Beförderungshindernis trifft,

berechtigt, für die Ausführung der Anweisung

eine Nebengebühr einzuheben; erteilt der Absender

seine Anweisung dem Versandbahnhof,

so ist die Eisenbahn berechtigt, diese Nebengebühr

bereits beim Erteilen der Anweisung einzuheben.

Diese Berechtigung bleibt unberührt,

wenn sich nachträglich ergibt, daß die Anweisung

nicht ausführbar war.

(10) Tritt ein Beförderungshindernis ein, nachdem

der Empfänger den Frachtvertrag abgeändert

hat, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

diesen Empfänger hievon zu verständigen und

um Anweisung zu ersuchen. Der Empfänger ist

verpflichtet, seine Anweisung schriftlich dem ursprünglichen

Bestimmungsbahnhof zu erteilen;

er ist nicht verpflichtet, das Frachtbriefdoppel

vorzulegen. Im übrigen gelten die Abs. 2, 5 und

7 bis 9 sinngemäß.

(11) Für die Ausführung der Anweisungen gilt

im übrigen § 81 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß.

(12) Ist die Verständigung des zum Erteilen

der Anweisung Berechtigten nach den Umständen

nicht möglich oder trifft innerhalb einer

von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist

eine Anweisung des Berechtigten in dem Bahnhof,

in dem sich das Gut befindet, nicht ein oder

ist die Anweisung nicht ausführbar und dauert

das Beförderungshindernis mehr als sechsundneunzig

Stunden, so ist die Eisenbahn berechtigt,

das Gut auf Lager zu nehmen; im übrigen gelten

die Bestimmungen des § 91 Abs. 12 lit. b bis h

sinngemäß.

§ 83. Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist setzt sich zusammen aus der

Abfertigungsfrist, der Beförderungsfrist und

gegebenenfalls aus Zuschlagsfristen.

(2) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht

kürzere Fristen vorsieht, beträgt

a) bei Aufgabe des Gutes als Stückgut

1. die Abfertigungsfrist 48 Stunden,

2. die Beförderungsfrist für

je auch nur angefangene

200 Tarifkilometer 24 Stunden,

b) bei Aufgabe des Gutes als Wagenladung

1. die Abfertigungsfrist 24 Stunden,

2. die Beförderungsfrist für

je auch nur angefangene

200 Tarifkilometer 24 Stunden.

(3) Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht

auf die Anzahl der an der Beförderung beteiligten

Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist

nach der Gesamtentfernung zwischen dem

Versandbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof

zu berechnen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, Zuschlagsfristen

festzusetzen

a) für die Beförderung von Gütern, die

außerhalb des Bahnhofes zur Beförderung

angenommen oder außerhalb des Bahnhofes

abgeliefert werden,

b) für die Beförderung von Gütern

— über Bahnstrecken, die im selben Gemeindegebiet

zwei oder mehrere Bahnstrecken

verbinden,

— über Nebenbahnen,

— über Strecken mit verschiedener Spurweite,

— von oder nach Güternebenstellen,

— von oder nach unbesetzten Bahnhöfen,

— über Strecken mehrerer Eisenbahnen,

c) für die Beförderung von Gütern nach

Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber

den Regeltarifen enthalten, und

d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die eine

ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche

Betriebsschwierigkeiten zur

Folge haben.

(5) Die Zuschlagsfristen gemäß Abs. 4 bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen;

im Falle des Abs. 4 lit. d ist jedoch die Eisenbahn

berechtigt, die Zuschlagsfrist vorbehaltlich

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

festzusetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn und soweit besondere Betriebsverhältnisse

oder örtliche Verhältnisse diese Zuschlagsfristen

erfordern, im Falle des Abs. 4 lit. d längstens

jedoch für die Dauer eines Monates.

(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Zuschlagsfristen

gemäß Abs. 4 lit. a bis c in den

Tarif aufzunehmen, die Zuschlagsfrist gemäß

Abs. 4 lit. d in sonstiger geeigneter Weise zu

veröffentlichen. Für das Inkrafttreten der Zuschlagsfristen

gemäß Abs. 4 lit. a bis c gilt § 6

Abs. 5; die Zuschlagsfrist gemäß Abs. 4 lit. d

tritt frühestens mit ihrer Veröffentlichung in

Kraft. Die Eisenbahn ist verpflichtet, in der Veröffentlichung

ersichtlich zu machen, daß die

Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen erteilt

worden oder vorbehalten ist. Ist die Genehmigung

vorbehalten, so ist die Festsetzung der Zuschlagsfrist

wirkungslos, wenn die Genehmigung

nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Veröffentlichung

der Zuschlagsfrist bekanntgemacht

oder wenn die nachträgliche Genehmigung versagt

wird.

(7) Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des

der Annahme des Gutes zur Beförderung folgenden

Tages.

(8) Die Lieferfrist ruht

a) während des Aufenthaltes, der ohne Verschulden

der Eisenbahn verursacht wird

1. durch das Nachprüfen gemäß § 67,

sofern hiebei Abweichungen von den

Eintragungen im Frachtbrief festgestellt

werden,

2. durch die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Behandlung,

3. durch die vom Absender oder vom

Empfänger verfügte Abänderung des

Frachtvertrages,

4. durch besondere Vorkehrungen für das

Gut, wie Ausbesserungsarbeiten am

Gute oder an dessen Verpackung, Abladen,

Umladen oder Richten der Ladung,

Beigabe von Eis,

5. durch jede Verkehrsunterbrechung, durch

welche der Beginn oder die Fortsetzung

der Beförderung zeitweilig verhindert

wird;

b) an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

(9) Die Eisenbahn kann sich in den Fällen des

Abs. 8 lit. a auf das Ruhen der Lieferfrist nur

berufen, wenn sie die Ursache und die Dauer

des Ruhens im Frachtbrief vermerkt hat oder in

anderer Weise nachweist.

(10) Endet die Lieferfrist nach Schluß der für

die Güterabfertigungsstelle des Bestimmungsbahnhofes

vorgesehenen Dienststunden, so gilt

die Lieferfrist erst zwei Stunden nach Dienstbeginn

des darauffolgenden Werktages als abgelaufen;

der Samstag gilt in diesem Falle nicht

als Werktag.

(11) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor

ihrem Ablauf

a) der Empfänger von der Ankunft der

Sendung im Bestimmungsbahnhof benachrichtigt

und das Gut zur Abnahme bereitgestellt

worden ist, sofern der Empfänger

von der Ankunft der Sendung zu benachrichtigen

und das Gut ihm nicht zuzuführen

ist,

b) das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof

bereitgestellt worden ist, sofern

der Empfänger von der Ankunft der Sendung

nicht zu benachrichtigen und das Gut

ihm nicht zuzuführen ist,

c) das Gut dem Empfänger in der Wohnung

oder Geschäftsstelle abgeliefert worden ist,

sofern das Gut ihm zuzuführen ist; konnte

das zugeführte Gut aus Gründen, die beim

Empfänger gelegen sind, nicht abgeliefert

werden, so ist die Lieferfrist gewahrt,

wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung

vergeblich versucht worden ist.

§ 84. Empfängeranweisung

Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen der Empfänger

berechtigt ist, dem Bestimmungsbahnhof Anweisungen

über die Sendung, auch vor deren

Ankunft, zu erteilen. Die Eisenbahn ist nur

dann berechtigt, Empfängeranweisungen auszuführen,

wenn die Sendung im Bestimmungsbahnhof

angekommen und bis zum Beginn der Ausführung

eine ordnungsmäßig erteilte, entgegenstehende

Verfügung oder Anweisung des Absenders

oder des Empfängers im Bestimmungsbahnhof

nicht eingelangt ist.

§ 85. Benachrichtigung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den

Empfänger von der Ankunft der Sendung im

Bestimmungsbahnhof ohne Verzug zu benachrichtigen.

Die Eisenbahn ist jedoch zur Benachrichtigung

in der Zeit von siebzehn bis acht Uhr

sowie an Sonn- und Feiertagen nicht verpflichtet;

an Samstagen ist sie zur Benachrichtigung nur

verpflichtet, wenn Dienststunden festgesetzt sind.

(2) Die Eisenbahn ist zur Benachrichtigung

nicht verpflichtet, wenn

a) der Absender verlangt hat, das Gut bahnlagernd

zu stellen,

b) der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung

verzichtet hat,

c) das Gut dem Empfänger in die Wohnung

oder Geschäftsstelle zugeführt wird,

d) die Benachrichtigung nach den Umständen

nicht möglich ist.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Benachrichtigung

nach ihrer Wahl durch Fernsprecher,

Fernschreiber, Telegramm, schriftlich durch die .

Post oder durch Boten vorzunehmen. Sie ist berechtigt,

mit dem Empfänger für einzelne oder

alle für ihn ankommenden Sendungen die Art

der Benachrichtigung schriftlich zu vereinbaren.

(4) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt

a) bei Benachrichtigung durch Fernsprecher

oder Fernschreiber mit der Beendigung der

Durchgabe,

b) bei Benachrichtigung durch Telegramm

vier Stunden nach dessen Aufgabe,

c) bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben

durch die Post zwölf

Stunden nach dessen Aufgabe,

d) bei jeder anderen Art der Benachrichtigung

mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Fristen

gemäß Abs. 4 lit. b und c zu verlängern; sie ist

verpflichtet, eine solche Verlängerung bei den

Güterabfertigungsstellen der betreffenden Bahnhöfe

durch Aushang bekanntzumachen.

(6) Enden die Fristen gemäß Abs. 4 lit. b und

c oder Abs. 5 nach Schluß der für die Güterabfertigungsstelle

des Bestimmungsbahnhofes

vorgesehenen Dienststunden, so gilt die Benachrichtigung

erst um acht Uhr des darauffolgenden

Werktages als bewirkt; der Samstag gilt in

diesem Falle insoweit als Werktag, als Dienststunden

festgesetzt sind.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Benachrichtigung

vom Empfänger den Ersatz ihrer

Auslagen zu verlangen oder eine Nebengebühr

einzuheben.

(8) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der Benachrichtigung,

ausgenommen bei Benachrichtigung

durch Telegramm, die Frist mitzuteilen,

innerhalb welcher das Gut vom Empfänger abzunehmen

ist. Sie ist ferner verpflichtet, bei der

Benachrichtigung dem Empfänger gegebenenfalls

mitzuteilen, daß

a) das vom Absender verladene Gut unterwegs

umgeladen worden ist, ausgenommen

wegen Spurwechsels,

b) das Gut offensichtlich oder vermutlich beschädigt

oder unvollständig ist,

c) ein Frachtzuschlag auf dem Gute haftet.

§ 86. Ablieferung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem

Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder, so-

fern das Gut dem Empfänger zugeführt wird,

in seiner Wohnung oder Geschäftsstelle den

Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern,

wenn der Empfänger die sich aus dem

Frachtvertrag zu seinen Lasten ergebenden Beträge

gezahlt und den Empfang des Gutes bescheinigt

hat.

(2) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, außer

der Empfangsbescheinigung weitere Erklärungen

vom Empfänger zu verlangen. Sie ist nicht verpflichtet,

die Echtheit der Unterschrift des

Empfängers oder die Berechtigung des Beauftragten

oder Bevollmächtigten des Empfängers

zu prüfen. Wenn von mehreren im Frachtbrief

angegebenen Frachtstücken einer Sendung bei der

Ablieferung einzelne fehlen, ist der Empfänger

berechtigt, diese in der Empfangsbescheinigung

als fehlend anzuführen.

(3) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger

stehen gleich

a) eine nach den maßgebenden Bestimmungen

an die Finanzverwaltung erfolgte Übergabe

des Gutes in ihren Abfertigungsräumen

oder Niederlagen, wenn diese nicht

unter der Obhut der Eisenbahn stehen,

b) das Einlagern bei der Eisenbahn oder das

Hinterlegen in einem öffentlichen Lagerhaus

oder sonst in sicherer Weise, sofern

dies gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zulässig ist.

(4) Nach der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof

ist der Empfänger berechtigt,

innerhalb der Dienststunden der Güterabfertigungsstelle

von der Eisenbahn die Übergabe des

Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes zu

verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt

oder ist das Gut nicht innerhalb der im § 97

Abs. 1 vorgesehenen Frist angekommen, so ist

der Empfänger berechtigt, seine Rechte aus dem

Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die

Eisenbahn geltend zu machen.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter, die

nicht zugeführt werden, an den hiefür bestimmten

Stellen dem Empfänger zur Abnahme bereitzustellen.

(6) Der Empfänger ist berechtigt, vor Einlösen

des Frachtbriefes in diesen Einsicht zu

nehmen und das Gut äußerlich zu besichtigen;

er ist nicht berechtigt, ein Frachtstück zu öffnen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen Proben durch den

Empfänger noch vor Einlösen des Frachtbriefes

entnommen werden können.

(7) Die Annahme des Frachtbriefes verpflichtet

den Empfänger, der Eisenbahn die sich aus dem

Frachtvertrag zu seinen Lasten ergebenden Beträge

zu zahlen.

(8) Die Eisenbahn ist zur Ablieferung des

Gutes nur gegen Vorweisen des eingelösten

Frachtbriefes verpflichtet.

(9) Der Empfänger ist berechtigt, die Annahme

des Gutes auch nach Einlösen des Frachtbriefes

so lange zu verweigern, bis die Eisenbahn seinem

Verlangen auf Feststellung eines von ihm behaupteten

Schadens stattgegeben hat.

(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem

Empfänger besondere Vereinbarungen über die

Übergabe des. Frachtbriefes und die Ablieferung

des Gutes zu treffen.

§ 87. Nachprüfen im Bestimmungsbahnhof

(1) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief

das Nachwiegen des Gutes und das Feststellen

des Gewichtes des leeren Wagens im

Bestimmungsbahnhof zu verlangen; der Empfänger

ist berechtigt, ein solches Verlangen formlos

an den Bestimmungsbahnhof zu richten. Die

Eisenbahn ist nicht verpflichtet, diesem Verlangen

zu entsprechen, wenn Waagen nicht vorhanden

sind, die vorhandenen Waagen nicht ausreichen,

die Beschaffenheit des Gutes die Gewichtsfeststellung

nicht ohne Schwierigkeit zuläßt

oder diese Feststellung die ordnungsmäßige

Abwicklung des Eisenbahnbetriebes stören

würde. § 68 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.

(2) Lehnt die Eisenbahn ein Nachwiegen des

Gutes im Bestimmungsbahnhof ab, so ist der

Empfänger berechtigt zu verlangen, daß die

Eisenbahn zu einem von ihm veranlaßten Nachwiegen

auf einer im Bahnhof oder in dessen

Nähe befindlichen Waage einen Bediensteten

beistelle; § 68 Abs. 7 gilt sinngemäß. Die Eisenbahn

ist berechtigt, die ihr hiedurch erwachsenden

Kosten, einschließlich der Kosten für das

Beistellen ihres Bediensteten, vom Empfänger

einzuheben.

(3) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief

das Nachzählen des Gutes im Bestimmungsbahnhof

zu verlangen; der Empfänger ist berechtigt,

ein solches Verlangen formlos an den

Bestimmungsbahnhof zu richten. Die Eisenbahn

ist zum Nachzählen nicht verpflichtet, wenn die

Beschaffenheit des Gutes das Nachzählen nicht

ohne Schwierigkeit zuläßt oder das Nachzählen

die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes

stören würde.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für das Nachwiegen,

für das Feststellen des Gewichtes des

leeren Wagens und für das Nachzählen Nebengebühren

einzuheben; sie ist jedoch zur Einhebung

nicht berechtigt, wenn

a) das Nachwiegen auf einer Gleiswaage

durchgeführt worden ist und das Ergebnis

mehr als zwei v. H. von dem durch den

Versandbahnhof festgestellten Gewicht abweicht,

sofern der Unterschied nicht offensichtlich

durch die Natur des Gutes oder

durch Witterungseinflüsse verursacht worden

ist,

b) das Ergebnis der Feststellung des Gewichtes

des leeren Wagens mehr als zwei v. H.

von dem am Wagen angeschriebenen

Eigengewicht abweicht,

c) beim Nachzählen eine geringere als die

vom Versandbahnhof ermittelte Stückzahl

festgestellt worden ist.

(5) Der Empfänger ist berechtigt, im Bestimmungsbahnhof

nach Einlösen des Frachtbriefes

zu verlangen, daß die Eisenbahn die Übereinstimmung

des Gutes mit den Eintragungen im

Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des

Gutes und dessen Verpackung nachprüfe. Die

Eisenbahn ist zum Nachprüfen nicht verpflichtet,

wenn die Beschaffenheit des Gutes das Nachprüfen

nicht ohne Schwierigkeit und nicht ohne

besondere Fachkenntnis zuläßt oder das Nachprüfen

die ordnungsmäßige Abwicklung des

Eisenbahnbetriebes stören würde. Die Eisenbahn

ist berechtigt, für das Nachprüfen eine Nebengebühr

einzuheben.

(6) Der Empfänger ist berechtigt zu verlangen,

daß ihm Gelegenheit gegeben werde, dem Nachwiegen,

dem Feststellen des Gewichtes des leeren

Wagens, dem Nachzählen oder dem Nachprüfen

im Bestimmungsbahnhof beizuwohnen; im übrigen

gilt § 68 Abs. 11 sinngemäß.

§ 88. Ausladen

(1) Soweit dieses Bundesgesetz diesbezügliche

Bestimmungen nicht enthält, ist die Eisenbahn

verpflichtet, im Tarif zu bestimmen, ob die

Güter durch die Eisenbahn oder durch den

Empfänger auszuladen sind.

(2) Absender und Eisenbahn sind berechtigt,

eine vom Tarif abweichende Vereinbarung über

das Ausladen zu treffen; der Absender ist verpflichtet,

eine solche Vereinbarung im Frachtbrief

zu vermerken. Empfänger und Eisenbahn

sind berechtigt, eine solche Vereinbarung schriftlich

zu treffen. Besorgt die Eisenbahn auf Grund

einer Vereinbarung das Ausladen von Gütern an

Stelle des Empfängers, so ist sie berechtigt, hiefür

eine Nebengebühr einzuheben.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Bedingungen

festzusetzen, unter denen sie dem

Empfänger bahneigene Geräte und Einrichtungen

zum Ausladen der Güter zur Verfügung

stellt und besondere Vorkehrungen zur Erleichterung

des Ausladens der Güter trifft.

(4) Der Empfänger ist verpflichtet, den von

ihm entladenen Wagen besenrein an die Eisenbahn

zurückzugeben. Wird der Wagen nicht

besenrein zurückgegeben, so ist die Eisenbahn

berechtigt, für das von ihr vorgenommene Reinigen

eine Nebengebühr vom Empfänger einzuheben.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, für das ihr

auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher

Vorschriften obliegende Reinigen oder

Entseuchen von Wagen eine Nebengebühr einzuheben.

§ 89. Zuführen

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Stückgut dem

Empfänger in seine Wohnung oder Geschäftsstelle

im Gemeindegebiet des Bestimmungsbahnhofes

oder in benachbarten Gemeinden gegen

Zahlung von Rollgeld zuzuführen. Sie ist berechtigt,

das Zuführen selbst zu besorgen oder durch

von ihr bestellte Unternehmer besorgen zu

lassen. Die Leute, deren sich die Eisenbahn beim

Zuführen bedient, sind verpflichtet, den für das

Zuführen geltenden Tarif bei sich zu tragen und

den Empfänger auf Verlangen Einsicht nehmen

zu lassen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die

Bahnhöfe, in denen ein Rollfuhrdienst für Stückgut

eingerichtet ist, im Tarif anzuführen und die

Zufuhrzeiten bei den Güterabfertigungsstellen

dieser Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Das Recht, Stückgut zuzuführen, steht der

Eisenbahn nicht zu, wenn der Absender eine

widersprechende Erklärung in den Frachtbrief

eingetragen hat.

(3) Die Empfänger in Gemeinden, für welche

die Eisenbahn einen Rollfuhrdienst eingerichtet

hat, sind berechtigt, Stückgut im Bestimmungsbahnhof

selbst abzunehmen. Will ein Empfänger

von diesem Rechte Gebrauch machen, so ist er

verpflichtet, dies dem Bestimmungsbahnhof noch

vor der Ankunft des Gutes schriftlich anzuzeigen

(Rollfuhrverbot). Der Empfänger ist berechtigt,

ein Rollfuhrverbot auch allgemein für das für

ihn ankommende Stückgut zu erteilen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen das Recht des

Absenders, das Zuführen von Stückgut durch

eine widersprechende Erklärung im Frachtbrief

auszuschließen, und das Recht des Empfängers,

für ihn ankommendes Stückgut im Bestimmungsbahnhof

selbst abzunehmen, in einzelnen Bahnhöfen

vorübergehend oder dauernd zu beschränken

oder aufzuheben; die Genehmigung ist zu

erteilen, wenn und soweit besondere Verkehrs- oder

Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse

diese Maßnahmen erfordern. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens

am Tage vor ihrem Inkrafttreten bei den Güterabfertigungsstellen

der betreffenden Bahnhöfe

durch Aushang bekanntzumachen und in geeigneter

Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.

(5) Die Eisenbahn haftet als Frachtführer

gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

wenn sie das Zuführen selbst oder durch von

ihr bestellte Unternehmer besorgt.

(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem

Empfänger Bedingungen zu vereinbaren, unter

denen sie Eisenbahnwagen, auf eigenen Rädern

laufende Straßenfahrzeuge und Großbehälter in

beladenem Zustand in seine Geschäftsstelle selbst

oder durch von ihr bestellte Unternehmer zuführt.

Sie ist zu einem solchen Zuführen auch auf

Verlangen des Absenders im Frachtbrief berechtigt,

wenn der Empfänger nach vorheriger Verständigung

nicht widerspricht oder einem solchen

Zuführen allgemein zugestimmt hat.

§ 90. Abnahme

(1) Der Empfänger ist verpflichtet, Güter, die

von der Eisenbahn nicht zugeführt werden, an

den hiefür bestimmten Stellen des Bahnhofes abzunehmen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für

die Abnahme der Güter, die von ihr nicht zugeführt

werden, eine Frist festzusetzen (Abnahmefrist);

diese Frist verlängert sich im Falle

des § 71 Abs. 8 um neun Stunden. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, eine allfällige sonstige Verlängerung

der Abnahmefrist bei den Güterabfertigungsstellen

der betreffenden Bahnhöfe

durch Aushang bekanntzumachen.

(3) Die Abnahmefrist beginnt mit dem Zeitpunkt,

in welchem die Benachrichtigung von der

Ankunft der Sendung als bewirkt gilt und das

Gut zur Abnahme bereitgestellt ist. Sie beginnt

jedoch mit der Bereitstellung des Gutes, wenn

a) das Gut bahnlagernd gestellt ist,

b) der Empfänger auf die Benachrichtigung

von der Ankunft der Sendung schriftlich

verzichtet hat,

c) die Benachrichtigung von der Ankunft der

Sendung nach den Umständen nicht möglich

ist.

(4) Die Abnahmefrist ruht in der Zeit von

siebzehn bis acht Uhr und an Samstagen sowie

an Sonn- und Feiertagen.

(5) Nimmt der Empfänger das Gut nicht

innerhalb der Abnahmefrist ab, so ist die Eisenbahn

berechtigt, für die Dauer der Überschreitung

Lager- oder Wagenstandgeld einzuheben.

(6) Hat der benachrichtigte Empfänger die zur

Abnahme des Gutes erforderlichen Vorkehrungen

getroffen und kann die Eisenbahn das Gut

nicht innerhalb einer Stunde nach dem Eintreffen

des Empfängers zur Abnahme bereitstellen, so

ist sie auf Verlangen verpflichtet, ihm die vergeblich

versuchte Abnahme im Frachtbrief unter

Angabe von Tag und Stunde zu bescheinigen

und ihm etwaige Kosten für den vergeblichen

Versuch der Abnahme zu ersetzen.

(7) Der Empfänger ist mit Zustimmung der

Eisenbahn berechtigt, Güter, die von ihm auszuladen

sind, ohne oder nach teilweiser Veränderung

der Ladung im selben Wagen aufzugeben.

(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen ohne Rücksicht

auf die im § 6 Abs. 5 vorgesehene Frist in

einzelnen oder in allen Bahnhöfen die Abnahmefrist

abzukürzen sowie das Lager- und das

Wagenstandgeld zu erhöhen; die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn und soweit besondere Verkehrs-

oder Betriebsverhältnisse oder örtliche

Verhältnisse diese Maßnahmen erfordern, längstens

jedoch für die Dauer eines Monates. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, solche Maßnahmen

spätestens am Tage vor ihrem Inkrafttreten bei

den Güterabfertigungsstellen der betreffenden

Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen und

in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.

§ 91. Ablieferungshindernisse

(1) Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn

a) der Empfänger nicht zu ermitteln ist,

b) der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefes

ausdrücklich verweigert,

c) der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb

einer von der Eisenbahn im Tarif

festzusetzenden Frist (Einlösefrist) einlöst,

d) vor Einlösen des Frachtbriefes durch den

Empfänger die Ablieferung des Gutes aus

sonstigen Gründen verhindert wird.

(2) Bei Ablieferungshindernissen obliegt es

dem Bestimmungsbahnhof, den Absender hievon

durch Vermittlung des Versandbahnhofes ohne

Verzug zu verständigen und um Anweisung zu

ersuchen; die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

Ausnahmen vorzusehen. Die Eisenbahn ist,

sofern sie kein Verschulden an dem Ablieferungshindernis

trifft, berechtigt, die ihr durch das

Einholen der Anweisung erwachsenden Kosten

einzuheben.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

Bedingungen festzusetzen, unter denen der Absender

berechtigt ist, im Frachtbrief für den

Fall, daß ein Ablieferungshindernis eintreten

sollte, Anweisung zu erteilen.

(4) Der Absender ist auf Grund der Verständigung

von einem Ablieferungshindernis

verpflichtet, seine Anweisung schriftlich dem

Versandbahnhof zu erteilen; die Eisenbahn! ist

berechtigt, im Tarif Ausnahmen zuzulassen.

(5) Dem Versandbahnhof obliegt es, die Anweisung

ohne Verzug, auf Verlangen des Absenders

unter den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Bedingungen auch durch Fernsprecher,

Fernschreiber oder Telegramm, dem

Bestimmungsbahnhof mitzuteilen. Dem Bestimmungsbahnhof

obliegt es, die Anweisung auszuführen,

wenn die fernmündliche, fernschriftliche

oder telegraphische Mitteilung vom Versandbahnhof

herrührt; dies ist im Zweifelsfall

zu klären. Die Eisenbahn ist, sofern sie kein

Verschulden an dem Ablieferungshindernis trifft,

berechtigt, die ihr durch die Weitergabe der Anweisung

erwachsenden Kosten einzuheben.

(6) Die Eisenbahn ist zur Ausführung einer

Anweisung des Absenders nur verpflichtet, wenn

der Absender das Frachtbriefdoppel vorlegt und

darin die Anweisung eingetragen und unterschrieben

hat; dem Bahnhof obliegt es, die Entgegennahme

der Anweisung durch Aufdrücken

des Tagesstempels im Frachtbriefdoppel unterhalb

der eingetragenen Anweisung zu bescheinigen

und sodann das Frachtbriefdoppel dem

Absender zurückzugeben. Befolgt die Eisenbahn

die Anweisung, ohne sich das mit den entsprechenden

Eintragungen versehene Frachtbriefdoppel

vorlegen zu lassen, so haftet sie für den

hiedurch entstehenden Schaden dem Empfänger,

wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel

übergeben hat. Hat jedoch der Empfänger das

Einlösen des Frachtbriefes ausdrücklich verweigert,

so ist der Absender zum Erteilen einer Anweisung

auch ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels

berechtigt.

(7) Fällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen

einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof

weg, so ist die Eisenbahn

verpflichtet, das Gut dem Empfänger abzuliefern

und den Absender hievon ohne Verzug zu verständigen.

Die Eisenbahn ist, sofern sie kein

Verschulden an dem Ablieferungshindernis trifft,

berechtigt, die ihr durch das Verständigen erwachsenden

Kosten einzuheben.

(8) Die Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden

an dem Ablieferungshindernis trifft,

berechtigt, für die Dauer der Verzögerung Lager- oder

Wagenstandgeld einzuheben.

(9) Die Eisenbahn ist, sofern sie kein Verschulden

an dem Ablieferungshindernis trifft,

berechtigt, für die Ausführung der Anweisung

eine Nebengebühr einzuheben; erteilt der Absender

seine Anweisung dem Versandbahnhof,

so ist die Eisenbahn berechtigt, diese Nebengebühr

bereits beim Erteilen der Anweisung einzuheben.

Diese Berechtigung bleibt unberührt,

wenn sich nachträglich ergibt, daß die Anweisung

nicht ausführbar war.

(10) Tritt ein Ablieferungshindernis ein, nachdem

der Empfänger den Frachtvertrag abgeändert

hat, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

diesen Empfänger hievon zu verständigen und

um Anweisung zu ersuchen. Der Empfänger ist

verpflichtet, seine Anweisung schriftlich dem ursprünglichen

Bestimmungsbahnhof zu erteilen;

er ist nicht verpflichtet, das Frachtbriefdoppel

vorzulegen. Im übrigen gelten die Abs. 2, 5 und

7 bis 9 sinngemäß.

(11) Für die Ausführung der Anweisungen

gilt im übrigen § 81 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß.

(12) Ist die Verständigung des zum Erteilen

der Anweisung Berechtigten nach den Umständen

nicht möglich oder trifft innerhalb einer von

der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frist

eine Anweisung des Berechtigten nicht ein oder

ist die Anweisung nicht ausführbar, so gelten die

nachstehenden Bestimmungen

a) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gut auf

Lager zu nehmen.

b) Die Eisenbahn ist auch berechtigt, das Gut

gegen Einhebung aller aushaftenden Beträge

in einem öffentlichen Lagerhaus oder

sonst in sicherer Weise auf Gefahr und

Kosten des Berechtigten zu hinterlegen.

c) In den Fällen der lit. a und b ist die Eisenbahn

berechtigt, vom Empfänger auszuladende

Güter gegen Einhebung einer

Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten

auszuladen.

d) Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, Güter,

die raschem Verderben unterliegen oder

nach den örtlichen Verhältnissen weder auf

Lager genommen noch in einem öffentlichen

Lagerhaus oder sonst in sicherer

Weise hinterlegt werden können, nach

Feststellung eines solchen Umstandes ohne

Verzug im Wege der Versteigerung oder,

wenn dies nicht tunlich ist, bestmöglich

ohne Förmlichkeit zu verkaufen; eine das

Gut belastende Nachnahme gilt sodann als

aufgelassen.

e) Nimmt die Eisenbahn das Gut auf Lager,

so ist sie berechtigt, vom Berechtigten

Lagergeld oder, sofern das Gut im Wagen

belassen wird, Wagenstandgeld einzuheben

und den Ersatz aller durch das Lagern

verursachten Auslagen zu beanspruchen.

Sie ist ferner berechtigt, gelagertes

Gut, das nicht innerhalb von dreißig

Tagen vom Berechtigten abgenommen wird,

nach Ablauf dieser dreißig Tage oder, wenn

längeres Lagern den Wert des Gutes unverhältnismäßig

vermindern oder dieser Wert

die Kosten des Lagerns nicht decken würde,

schon früher im Wege der Versteigerung

oder, wenn dies nicht tunlich ist, bestmöglich

ohne Förmlichkeit zu verkaufen; eine

das Gut belastende Nachnahme gilt sodann

als aufgelassen.

f) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, Güter,

die einer zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen

Behandlung unterliegen, vor

dieser Behandlung zu hinterlegen oder zu

verkaufen.

g) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Berechtigten

vom Hinterlegen und vom bevorstehenden

Verkauf des Gutes rechtzeitig

zu verständigen, sofern dies nach den Umständen

möglich ist. Die Eisenbahn ist be-

rechtigt, für den Verkauf eine Nebengebühr

einzuheben; außerdem hat sie Anspruch

auf den Ersatz aller durch den Verkauf

verursachten Auslagen.

h) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Berechtigten

vom bewirkten Verkauf ohne Verzug

zu verständigen, sofern dies nach den

Umständen möglich ist. Sie ist ferner verpflichtet,

dem Berechtigten den Verkaufserlös

nach Abzug aller aushaftenden Beträge

zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte

ist dagegen zur Nachzahlung etwaiger

ungedeckter Beträge verpflichtet,

wenn der Verkaufserlös zur Deckung der

aushaftenden Beträge nicht ausreicht oder

wenn die Eisenbahn das Gut auf Grund

gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher

Vorschriften einer Behörde übergeben oder

vernichtet hat oder wenn sie dieses aus

sonstigen Gründen nicht verwerten kann.

Ist die Auszahlung des Verkaufserlöses an

den Berechtigten innerhalb dreier Jahre

nach Ablauf des Tages, an welchem die

Eisenbahn das Gut verkauft hat, nach den

Umständen nicht möglich, so geht dieser

in das Eigentum der Eisenbahn über.

§ 92. Verzögerung der Abnahme

Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst,

das Gut jedoch nicht abgenommen oder

konnte ihm dieses aus anderen Gründen nicht

abgeliefert werden, so gelten, sofern die Abnahmefrist

um mehr als vierundzwanzig Stunden

überschritten und diese Überschreitung nicht

durch ein Verschulden der Eisenbahn verursacht

worden ist, die Bestimmungen des § 91 Abs. 12

lit. a bis h sinngemäß.

§ 93. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder

einer Beschädigung des Gutes

(1) Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung

des Gutes von der Eisenbahn entdeckt

oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet,

so ist die Eisenbahn verpflichtet, je nach

Art des Schadens den Zustand des Gutes, dessen

Gewicht und, soweit möglich, Ausmaß und Ursache

des Schadens sowie den Zeitpunkt des Entstehens

ohne Verzug in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme),

wenn möglich in Gegenwart

des Berechtigten, festzuhalten.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Berechtigten

auf Verlangen eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme

unentgeltlich zu übergeben.

(3) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte

Aufnahme des Tatbestandes ein Schaden

nicht oder nur ein von der Eisenbahn bereits

anerkannter Schaden festgestellt, so ist die Eisenbahn

berechtigt, hiefür eine Nebengebühr einzuheben

und den Ersatz der ihr erwachsenden

Kosten zu verlangen.

§ 94. Umfang der Haftung

(1) Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung

der Lieferfrist und für den Schaden, der durch

gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch

Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme

zur Beförderung bis zur Ablieferung

entsteht.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

wenn die Überschreitung der Lieferfrist,

der Verlust oder die Beschädigung durch ein

Verschulden des Berechtigten, durch eine nicht

von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des

Berechtigten, durch besondere Mängel des Gutes

(inneres Verderben, Schwinden usw.) oder durch

Umstände verursacht worden ist, welche die

Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen

sie nicht abwenden konnte.

(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

wenn der Verlust oder die Beschädigung

aus der mit einer oder mehreren der nachbenannten

Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr

entstanden ist

a) Beförderung in offenen Wagen nach den

maßgebenden Bestimmungen oder nach

einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Vereinbarung mit dem Absender;

b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei

Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender

oder mangelhafter Verpackung einem Verlust

oder einer Beschädigung ausgesetzt sind;

c) Verladen der Güter durch den Absender

oder Ausladen der Güter durch den Empfänger

nach den maßgebenden Bestimmungen

oder nach einer in den Frachtbrief

aufgenommenen Vereinbarung mit dem

Absender oder nach einer Vereinbarung

mit dem Empfänger;

mangelhaftes Verladen, sofern das Verladen

nach den maßgebenden Bestimmungen

oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Vereinbarung mit dem Absender

durch diesen vorgenommen worden

ist;

d) natürliche Beschaffenheit bestimmter Güter,

derzufolge diese gänzlichem oder teilweisem

Verlust oder einer Beschädigung,

insbesondere durch Bruch, Rost, inneres

Verderben, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt

sind;

e) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder

unvollständiger Bezeichnung der von der

Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen

Güter oder Nichtbeachtung der

vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für

bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Güter durch den Absender;

f) Beförderung von lebenden Tieren;

g) Beförderung von Sendungen, die nach den

maßgebenden Bestimmungen begleitet

werden müssen, sofern die Begleitung die

Abwendung von Gefahren während der

Beförderung bezweckt.

(4) Eine Befreiung von der Haftung auf

Grund der Bestimmungen des Abs. 3 kann insoweit

nicht geltend gemacht werden, als der Schaden

durch Verschulden der Eisenbahn entstanden

ist.

(5) Nimmt die Eisenbahn nach den maßgebenden

Bestimmungen ein Gut auf Lager, so

haftet sie für die Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes.

§ 95. Beweislast

(1) Der Beweis, daß die Überschreitung der

Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung

durch eine der im § 94 Abs. 2 angeführten Tatsachen

verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.

(2) Macht die Eisenbahn glaubhaft, daß nach

den Umständen des Falles ein Verlust oder eine

Beschädigung aus einer oder mehreren der im

§ 94 Abs. 3 angeführten besonderen Gefahren

entstehen konnte, so wird vermutet, daß der

Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte

hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der

Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer

dieser Gefahren entstanden ist. Diese Vermutung

gilt im Falle des § 94 Abs. 3 lit. a nicht bei außergewöhnlich

großem Abgang oder bei Verlust von

ganzen Stücken.

§ 96. Vermutung bei Neuaufgabe

(1) Ist ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

befördertes Gut nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes neu aufgegeben

worden und wird nach der Neuaufgabe ein teilweiser

Verlust oder eine Beschädigung des Gutes

festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise

Verlust oder die Beschädigung während des

letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern

die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind

a) Das Gut muß stets im Gewahrsam der

Eisenbahn verblieben sein.

b) Das Gut muß unverändert in dem Zustand

aufgegeben worden sein, in dem es im

Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.

(2) Die gleiche Vermutung gilt, wenn der

der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterstellt

war, sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen

Versandbahnhof bis zum letzten

Bestimmungsbahnhof das Internationale Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr anzuwenden

gewesen wäre.

§ 97. Vermutung für den Verlust des Gutes.

Wiederauffinden des Gutes

(1) Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren

Nachweis als verloren betrachten, wenn

dieses nicht innerhalb von dreißig Tagen nach

Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert

oder zur Abnahme bereitgestellt worden

ist.

(2) Der Berechtigte kann beim Empfang des

Entschädigungsbetrages für das verlorene Gut

schriftlich verlangen, daß er ohne Verzug verständigt

werde, wenn das Gut innerhalb eines

Jahres nach Zahlung des Entschädigungsbetrages

wiederaufgefunden wird; die Eisenbahn ist verpflichtet,

ihm dieses Verlangen zu bescheinigen.

(3) Der Berechtigte kann innerhalb von dreißig

Tagen nach Empfang der Verständigung verlangen,

daß ihm das Gut in einem inländischen

Bahnhof abgeliefert werde. Er ist sodann verpflichtet,

die Kosten für die Beförderung des

Gutes vom ursprünglichen Versandbahnhof bis

zu dem Bahnhof zu zahlen, in welchem das Gut

abgeliefert wird. Der Berechtigte ist ferner verpflichtet,

den erhaltenen Entschädigungsbetrag,

abzüglich der ihm erstatteten, in diesem Entschädigungsbetrag

enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen.

Seine Ansprüche auf Entschädigung wegen

Überschreitung der Lieferfrist gemäß § 101 und

gegebenenfalls gemäß § 103 bleiben vorbehalten.

(4) In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn

das Eigentum an dem wiederaufgefundenen

Gute.

§ 98. Höhe der Entschädigung bei Verlust des

Gutes

(1) Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Entschädigung für

gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes zu

leisten, so wird die Entschädigung berechnet

— nach dem Börsenpreis,

— mangels eines solchen nach dem Marktpreis,

— mangels beider nach dem gemeinen Wert.

Diese Berechnungsgrundlagen gelten für Güter

gleicher Art und Beschaffenheit am Versandort

zu der Zeit, zu welcher das Gut zur Beförderung

angenommen worden ist.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 darf jedoch,

vorbehaltlich der im § 102 vorgesehenen

Begrenzung, achthundert Schilling für jedes

fehlende Kilogramm des Rohgewichtes nicht

übersteigen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Berechtigten

außer dem Betrag gemäß Abs. 1 Fracht,

Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung

des verlorenen Gutes gezahlte Beträge ohne

weiteren Schadenersatz zu erstatten.

§ 99. Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlust

(1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen

Beschaffenheit bei der Beförderung in der Regel

einen Gewichtsverlust erleiden, haftet die Eisenbahn

ohne Rücksicht auf die Länge der zurückgelegten

Strecke nur für den Teil des Gewichtsverlustes,

welcher die nachstehenden Verlustgrenzen

überschreitet

a) Zwei v. H. des Gewichtes

— für die flüssigen oder in feuchtem Zustand

aufgegebenen Güter und

— für die nachstehenden Güter

Farbhölzer, geraspelte oder gemahlene,

Felle,

Fettwaren,

Fische, getrocknete,

Früchte (Obst), frische, getrocknete oder

gedörrte,

Gemüse, frische,

Häute,

Hautabfälle,

Hopfen,

Hörner und Klauen,

Kitte, frische,

Knochen, ganze oder gemahlene,

Kohle und Koks,

Leder,

Pferdehaare,

Pilze, frische,

Rinden,

Salz,

Schweinsborsten,

Seifen und harte Öle,

Süßholz,

Tabak, geschnittener,

Tabakblätter, frische,

Tierflechsen,

Torf,

Wolle,

Wurzeln;

b) eins v. H. des Gewichtes für alle übrigen

trockenen Güter, die gleichfalls bei der Beförderung

einem Gewichtsverlust ausgesetzt

sind.

(2) Auf die im Abs. 1 vorgesehene Einschränkung

der Haftung kann sich die Eisenbahn nicht

berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust

nach den Umständen des Falles nicht auf die

Ursachen zurückzuführen ist, die für die zugelassenen

Verlustgrenzen maßgebend waren.

(3) Werden mehrere Stücke mit demselben

Frachtbrief befördert, so wird der Gewichtsverlust

gemäß Abs. 1 für jedes Stück berechnet, sofern

dessen Versandgewicht entweder im Frachtbrief

einzeln angegeben ist oder in anderer Weise

festgestellt werden kann.

(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, bei Berechnung

der Entschädigung für gänzlichen Verlust

des Gutes einen Gewichtsverlust gemäß

Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 94 und 95 werden

durch die Bestimmungen dieses Paragraphen

nicht berührt.

§ 100. Höhe der Entschädigung bei Beschädigung

des Gutes

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beschädigung

den Betrag der Wertverminderung des.

Gutes ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen;

der Berechnung dieses Betrages ist der Prozentsatz

zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort

der gemäß § 98 ermittelte Wert des Gutes

vermindert ist. Sie ist ferner verpflichtet, im

gleichen Verhältnis die im § 98 Abs. 3 angeführten

Kosten zu erstatten.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 darf jedoch

nicht übersteigen,

a) wenn das gesamte zur Beförderung aufgegebene

Gut durch die Beschädigung entwertet

ist, den Betrag, der im Falle des

gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre,

b) wenn nur ein Teil des zur Beförderung

aufgegebenen Gutes durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der im

Falle des Verlustes des entwerteten Teiles

zu zahlen wäre.

§ 101. Höhe der Entschädigung bei Überschreitung

der Lieferfrist

(1) Ist die Lieferfrist überschritten und weist

der Berechtigte nicht nach, daß ein Schaden

hieraus entstanden ist, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

für jedes Zehntel, um welches die Lieferfrist

überschritten ist, ein Zehntel der Fracht,

höchstens jedoch ein Viertel der Fracht, zu

zahlen; angefangene Zehntel der Lieferfrist sind

voll zu rechnen.

(2) Weist der Berechtigte nach, daß ein Schaden

durch die Überschreitung der Lieferfrist entstanden

ist, so ist die Eisenbahn verpflichtet, für

diesen Schaden eine Entschädigung bis zur Höhe

des Doppelten der Fracht zu zahlen.

(3) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die in

den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen

neben der bei gänzlichem Verlust des Gutes zu

leistenden Entschädigung zu zahlen.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei teilweisem

Verlust des Gutes die in den Abs. 1

und 2 vorgesehenen Entschädigungen gegebenenfalls

für den nicht verlorenen Teil des Gutes zu

zahlen.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beschädigung

des Gutes die in den Abs. 1 und 2 vor-

gesehenen Entschädigungen gegebenenfalls neben

der im § 100 vorgesehenen Entschädigung zu

zahlen.

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 darf die

Gesamtentschädigung gemäß Abs. 1 und 2 zuzüglich

der Entschädigungen gemäß §§ 98 und

100 nicht höher sein als die Entschädigung bei

gänzlichem Verlust des Gutes.

§ 102. Begrenzung der Entschädigung durch den

Tarif

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Tarifen,

die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen

enthalten, die Entschädigung für Verlust oder

für Beschädigung des Gutes oder für Überschreitung

der Lieferfrist dem Betrag nach zu begrenzen;

sie haftet in diesen Fällen nur bis zu dem

im Tarif festgesetzten Höchstbetrag.

(2) Wird ein solcher Tarif nur auf einem Teile

des Beförderungsweges angewendet, so kann sich

die Eisenbahn auf die tarifmäßige Begrenzung

der Haftung nur berufen, wenn sich die Tatsache,

welche die Entschädigung begründet, auf diesem

Teile des Beförderungsweges ereignet hat.

§ 103. Höhe der Entschädigung bei Angabe des

Interesses an der Lieferung

Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,

so kann der Berechtigte außer den in den §§ 98,

100, 101 und gegebenenfalls 102 vorgesehenen

Entschädigungen den Ersatz des weiteren Schadens

bis zur Höhe des als Interesse an der Lieferung

angegebenen Betrages beanspruchen.

§ 104. Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn

Ist die Überschreitung der Lieferfrist, der

gänzliche oder der teilweise Verlust oder die Beschädigung

des Gutes auf Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so

ist sie verpflichtet, dem Berechtigten den vollen

Schaden zu ersetzen.

§ 105. Verzinsung der Entschädigung

Die Eisenbahn ist verpflichtet, die von ihr zu

zahlende Entschädigung auf Verlangen des Berechtigten

vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten

Reklamation oder, wenn eine Reklamation

nicht vorangegangen ist, vom Tage der

Klageerhebung an mit fünf v. H. jährlich zu

verzinsen; sie ist nicht verpflichtet, Entschädigungen

unter einhundert Schilling für den

Frachtbrief zu verzinsen. Legt der Berechtigte

die zur Behandlung notwendigen Unterlagen

nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen

Frist vor, so ist die Eisenbahn nicht verpflichtet,

für die Dauer der hiedurch bewirkten

Verzögerung Zinsen zu zahlen.

§ 106. Geltendmachung außervertraglicher

Ansprüche

(1) Gegen die Eisenbahn kann ein Anspruch

aus dem Frachtvertrag auf Schadenersatz, auf

welchem Rechtsgrund dieser auch beruht, nur

unter den Voraussetzungen und Beschränkungen

geltend gemacht werden, die in diesem Bundesgesetz

vorgesehen sind.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für

Ansprüche gegen die Personen, für welche die

Eisenbahn gemäß § 5 haftet.

§ 107. Anspruchsberechtigung

(1) Ein Anspruch auf Erstattung von Beträgen,

die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden

sind, steht dem zu, welcher die Zahlung geleistet

hat.

(2) Ein Anspruch wegen Nachnahmen steht

dem Absender zu.

(3) Sonstige Ansprüche gegen die Eisenbahn

auf Grund des Frachtvertrages stehen zu

a) dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, in

welchem

— der Empfänger den Frachtbrief eingelöst

hat,

— dem Empfänger das Gut abgeliefert

worden ist,

— der Empfänger seine Rechte aus dem

Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4 geltend

gemacht hat,

— die Eisenbahn mit der Ausführung

einer Verfügung des Empfängers begonnen

hat,

— die Eisenbahn mit der Ausführung

einer Empfängeranweisung begonnen

hat;

b) dem Empfänger von dem Zeitpunkt an, in

welchem

— er den Frachtbrief eingelöst hat,

— ihm das Gut abgeliefert worden ist,

— er seine Rechte aus dem Frachtvertrag

gemäß § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,

— die Eisenbahn mit der Ausführung

einer Verfügung des Empfängers begonnen

hat; dieser Anspruch erlischt

jedoch, wenn der von ihm durch eine

Verfügung gemäß § 80 Abs. 1 lit. c angegebene

Empfänger den Frachtbrief

eingelöst hat, diesem das Gut abgeliefert

worden ist, dieser seine Rechte aus dem

Frachtvertrag gemäß § 86 Abs. 4 geltend

gemacht oder die Eisenbahn mit

der Ausführung einer von diesem erteilten

Empfängeranweisung begonnen

hat,

— die Eisenbahn mit der Ausführung

einer Empfängeranweisung begonnen hat.

§ 108. Reklamationen

(1) Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind

vom Berechtigten bei der im § 109 angeführten

Eisenbahn schriftlich einzureichen.

(2) Bei Einreichung einer Reklamation ist der

Absender verpflichtet, das Frachtbriefdoppel

vorzulegen; der Empfänger ist verpflichtet, den

Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben

worden ist.

(3) Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel sowie

die sonstigen Belege, welche der Berechtigte

seiner Reklamation beifügen will, können im

Original oder in Abschrift vorgelegt werden. Die

Eisenbahn ist jedoch berechtigt, bei der abschließenden

Regelung der Reklamation die Vorlage

des Frachtbriefes oder des Frachtbriefdoppels

im Original zu verlangen, um darin die abschließende

Regelung zu vermerken. Die Abschriften

des Frachtbriefes und des Frachtbriefdoppels

müssen beglaubigt sein, die Abschriften

sonstiger Belege nur, wenn die Eisenbahn dies

verlangt. Dem Versand- oder dem Bestimmungsbahnhof

obliegt es, auf Verlangen des Berechtigten

solche Abschriften zu beglaubigen, wenn

dies im ordentlichen Geschäftsgang möglich ist;

die Eisenbahn ist berechtigt, für das Beglaubigen

eine Nebengebühr einzuheben.

(4) Der Berechtigte ist verpflichtet, die Reklamation

so zu belegen, daß die Eisenbahn in

der Lage ist, die Berechtigung zur Reklamation,

den Grund und die Höhe des Anspruches zu

prüfen; einer Reklamation wegen gänzlichen

oder teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung

des Gutes sind alle Belege beizufügen, die

geeignet sind, als Beweis für den Wert des Gutes

zu dienen.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reklamationen

mit tunlichster Beschleunigung zu behandeln

und schriftlich zu beantworten. Sie ist ferner

verpflichtet, eine abschlägige Antwort zu begründen

und die der Reklamation beigefügten Belege

mit der Antwort rückzureichen.

§ 109. Gerichtliche Geltendmachung

(1) Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,

die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden

sind, können entweder gegen die Eisenbahn

gerichtlich geltend gemacht werden, welche den

Betrag eingehoben hat, oder gegen die Eisenbahn,

zu deren Gunsten der zu hohe Betrag

eingehoben worden ist.

(2) Ansprüche wegen Nachnahmen können nur

gegen die Versandbahn gerichtlich geltend gemacht

werden.

(3) Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag

können nur gegen die Versandbahn, die Bestimmungsbahn,

auch wenn diese weder das Gut

noch den Frachtbrief erhalten hat, oder gegen die

Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden,

auf deren Strecke sich die den Anspruch begründende

Tatsache ereignet hat.

(4) Hat der gemäß § 107 Berechtigte die Wahl

unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein

Wahlrecht mit Erhebung der Klage.

(5) Im Wege der Widerklage oder der Einrede

können Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch

gegen eine andere als die in den Abs. 1 bis 3

angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden,

wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag

gründet.

(6) Bei der gerichtlichen Geltendmachung von

Ansprüchen des Absenders ist das Frachtbriefdoppel

vorzulegen. Ist dies nicht möglich, so

kann der Anspruch gegen die Eisenbahn nur

mit Zustimmung des Empfängers oder dann gerichtlich

geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen

wird, daß der Empfänger das Einlösen

des Frachtbriefes ausdrücklich verweigert hat.

§ 110. Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

aus dem Frachtvertrag

(1) Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten

sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn

aus dem Frachtvertrag wegen Überschreitung

der Lieferfrist, teilweisen Verlustes oder

Beschädigung des Gutes erloschen.

(2) Von den Ansprüchen gemäß Abs. 1 erlöschen

jedoch nicht

a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte

nachweist, daß der Schaden durch

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der

Eisenbahn verursacht worden ist;

b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung

der Lieferfrist, wenn diese bei

einer der im § 109 Abs. 3 angeführten

Eisenbahnen innerhalb von sechzig Tagen,

den Tag der Annahme des Gutes durch den

Berechtigten nicht mitgerechnet, geltend gemacht

werden;

c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen

Verlustes oder wegen Beschädigung des

Gutes,

1. wenn der teilweise Verlust oder die Beschädigung

vor der Annahme des Gutes

durch den Berechtigten gemäß § 93 festgestellt

worden ist,

2. wenn die Feststellung, die gemäß § 93

hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden

der Eisenbahn unterblieben ist;

d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich

nicht erkennbarer Schäden, die erst nach

der Annahme des Gutes durch den Berechtigten

festgestellt worden sind, sofern die

nachstehenden Bedingungen erfüllt sind

1. Die Feststellung gemäß § 93 muß sofort

nach der Entdeckung des Schadens und

spätestens sieben Tage nach der Annahme

des Gutes durch den Berechtigten verlangt

werden. Wenn diese Frist an einem

Samstag, Sonn- oder Feiertag ablaufen

würde, endet sie erst zwei Stunden nach

Dienstbeginn des darauffolgenden Werktages;

der Samstag gilt in diesem Falle

nicht als Werktag.

2. Der Berechtigte muß beweisen, daß der

Schaden in der Zeit zwischen der Annahme

zur Beförderung und der Ablieferung

entstanden ist.

(3) Ist das Gut unter den im § 96 Abs. 1

vorgesehenen Bedingungen neu aufgegeben worden,

so erlöschen die Entschädigungsansprüche

wegen teilweisen Verlustes oder Beschädigung des

Gutes aus einem der vorangehenden Frachtverträge,

wie wenn es sich um einen einzigen Frachtvertrag

handeln würde.

§ 111. Verjährung der Ansprüche aus dem

Frachtvertrag

(1) Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren

in einem Jahre.

(2) In drei Jahren verjähren jedoch

a) Ansprüche auf Auszahlung einer Nachnahme,

welche die Eisenbahn vom Empfänger

eingezogen hat,

b) Ansprüche auf Auszahlung des Erlöses

eines von der Eisenbahn vorgenommenen

Verkaufes,

c) Ansprüche wegen eines durch Vorsatz verursachten

Schadens,

d) Ansprüche im Falle eines Betruges,

e) Ansprüche aus einem der der Neuaufgabe

vorangehenden Frachtverträge in dem im

§ 96 Abs. 1 vorgesehenen Falle.

(3) Die Verjährung beginnt

a) bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung

der Lieferfrist, teilweisen Verlustes

oder Beschädigung des Gutes mit

Ablauf des Tages der Ablieferung;

b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen

Verlustes des Gutes mit Ablauf des

dreißigsten Tages nach Ablauf der Lieferfrist;

c) bei Ansprüchen auf Zahlung, Nachzahlung

oder Erstattung von Fracht, Nebengebühren,

sonstigen Kosten und Frachtzuschlägen,

1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit Ablauf

des Tages der Zahlung,

2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit Ablauf

des Tages der Annahme des Gutes zur

Beförderung, sofern die Zahlung dem

Absender obliegt, oder mit Ablauf des

Tages, an welchem der Empfänger den

Frachtbrief eingelöst hat, sofern die

Zahlung ihm obliegt,

3. wenn die Beträge Gegenstand einer

Frankaturrechnung waren, mit Ablauf

des Tages, an welchem die Eisenbahn

dem Absender die im § 75 Abs. 9 vorgesehene

Rechnung übergibt; wird diese

nicht übergeben, so. beginnt die Verjährung

der Ansprüche der Eisenbahn

mit Ablauf des dreißigsten Tages nach

Ablauf der Lieferfrist;

d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung

von Beträgen, welche der Empfänger statt

des Absenders oder welche der Absender

statt des Empfängers gezahlt hat und

welche die Eisenbahn dem Berechtigten erstatten

muß, mit Ablauf des Tages, an

welchem die Erstattung verlangt wird;

e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen gemäß

§ 77 mit Ablauf des achten Tages nach

Ablauf der Lieferfrist;

f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines

Verkaufserlöses mit Ablauf des Tages des

Verkaufes;

g) bei Ansprüchen auf eine von der Zoll- oder

einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte

Nachzahlung mit Ablauf des Tages,

an dem diese Behörde das Verlangen gestellt

hat;

h) in allen anderen Fällen mit Ablauf des

neunzigsten Tages nach Ablauf der Lieferfrist.

(4) Reicht der Berechtigte eine Reklamation

bei der Eisenbahn ein, so wird der Lauf der Verjährung,

abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen

Hemmungsgründen, bis zu dem Tage gehemmt,

an welchem die Eisenbahn die Reklamation

schriftlich abschlägig beantwortet und die

der Reklamation beigefügten Belege zurückgegeben

hat. Gibt die Eisenbahn der Reklamation

teilweise statt, so beginnt die Verjährung

nur für den noch streitigen Teil der Reklamation

wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung

einer Reklamation, auf deren Beantwortung oder

auf die Rückgabe von Belegen beruft, hat dies

zu beweisen. Weitere Reklamationen, welche

denselben Anspruch zum Gegenstand haben,

hemmen die Verjährung nicht.

§ 112. Pfandrecht der Eisenbahn

(1) Die Eisenbahn hat für alle Forderungen,

die ihr nach diesem Bundesgesetz, nach den zur

Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen oder nach dem Tarif zustehen, ein

Pfandrecht an dem Gute, auf das sich die Forderungen

beziehen, es sei denn, daß sie den

Mangel der Berechtigung des Absenders, über das

Gut zu verfügen, kannte oder kennen mußte.

Das Pfandrecht der Eisenbahn hat den Vorzug

vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der

Spediteure oder Kommissionäre; es besteht so

lange, als sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn

oder eines Dritten befindet, der dieses für

sie innehat.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, zur Hereinbringung

ihrer Forderungen das Pfand unter

Beachtung der Bestimmungen des § 91 Abs. 12

zu verkaufen.

§ 113. Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

(1) Die Eisenbahn, welche das Gut mit dem

Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat,

haftet für die Ausführung der Beförderung auf

der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.

(2) Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß

sie das Gut mit dem bei der Aufgabe der Versandbahn

übergebenen Frachtbrief übernimmt,

in den Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes

ein und übernimmt die sich hieraus ergebenden

Verpflichtungen; die die Bestimmungsbahn

betreffende Bestimmung des § 109 Abs. 3

bleibt unberührt.

B. Expreßgut

§ 114. Allgemeine Bestimmung

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes

bestimmt ist, gelten für die Beförderung von

Gütern als Expreßgut die Bestimmungen des

Unterabschnittes A über die Beförderung von

Gütern als Frachtgut sinngemäß.

§ 115. Annahme zur Beförderung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter, die

im Hinblick auf ihre Form, ihren Umfang, ihr

Gewicht und ihre sonstige Beschaffenheit sich

zur Beförderung in den Gepäckwagen oder Gepäckabteilen

der dem Personenverkehr dienenden

Züge eignen und nach den vorhandenen

Vorrichtungen und dem vorhandenen Personal

der Bahnhöfe während des fahrplanmäßigen

Aufenthaltes der Züge verladen, umgeladen und

ausgeladen werden können, zur Beförderung als

Expreßgut anzunehmen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, welche

den Bestimmungen des Abs. 1 nicht entsprechen,

gegen vorherige Vereinbarung zur Beförderung

als Expreßgut anzunehmen.

§ 116. Bedingungsweise zur Beförderung

zugelassene Güter

(1) Von den gemäß § 56 Abs. 1 lit. a bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Gütern

sind zur Beförderung als Expreßgut nur die

gemäß der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr in

der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zur

Beförderung als Expreßgut zugelassenen Güter

unter den dort angeführten Bedingungen zugelassen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die

gemäß der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr in

der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zur

Beförderung als Expreßgut zugelassenen Güter

unter leichteren als den dort angeführten Bedingungen

und die gemäß dieser Anlage von der

Beförderung ausgeschlossenen oder nicht ausdrücklich

zur Beförderung als Expreßgut zugelassenen

Güter unter bestimmten Bedingungen

zur Beförderung als Expreßgut zuzulassen.

§ 117. Frachtbrief

(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Gute

bei Aufgabe als Expreßgut einen Frachtbrief für

Expreßgut beizugeben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen hat durch Verordnung

das Muster des Frachtbriefes für Expreßgut

sowie die näheren Bestimmungen über

Beschaffenheit und Verwendung dieses Frachtbriefes

festzusetzen.

§ 118. Frachtzuschläge

Die Eisenbahn ist berechtigt, außer in den

Fällen des § 70 Abs. 1 auch bei Nichtbeachtung

der Bestimmungen des § 116 Frachtzuschläge

anzuheben; hiefür gilt § 70 Abs. 1 lit. a und b

sinngemäß.

§ 119. Beförderung

(1) Der Absender ist berechtigt, bei Aufgabe

des Gutes als Expreßgut für die Abbeförderung

des Gutes vom Versandbahnhof einen bestimmten

Zug, welcher der Beförderung von Expreßgut

dient, im Frachtbrief vorzuschreiben. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, dieser Vorschreibung

zu entsprechen, wenn das Gut rechtzeitig vor

der Abfahrt dieses Zuges aufgegeben worden ist.

Die Vorschreibung des Zuges gilt als Vorschreibung

des Beförderungsweges.

(2) Hat der Absender im Frachtbrief keinen

bestimmten Zug vorgeschrieben, so ist die Eisenbahn

verpflichtet, das Gut mit dem nächsten

Zuge, welcher der Beförderung von Expreßgut

dient, abzubefördern, wenn es rechtzeitig vor

der Abfahrt dieses Zuges aufgegeben worden ist.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung

von Gütern als Expreßgut bei einzelnen

Zügen und Zuggattungen zu beschränken oder

auszuschließen. Sie ist verpflichtet, solche Maßnahmen

bei den Expreßgutabfertigungsstellen

durch Aushang bekanntzumachen.

§ 120. Lieferfrist

(1) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht eine

kürzere Frist vorsieht, beträgt die Lieferfrist für

Expreßgut für je auch nur angefangene vierhundert

Tarifkilometer vierundzwanzig Stunden;

sie beginnt mit der Abfahrtszeit des Zuges, mit

welchem das Gut gemäß § 119 zu befördern ist.

(2) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor

ihrem Ablauf das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof

bereitgestellt worden ist.

Muß das Gut unterwegs umgeladen werden, so

gilt unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die

Lieferfrist auch als gewahrt, wenn das Gut mit

dem nächsten Zuge, welcher der Beförderung

von Expreßgut dient und bis zu dessen Abfahrt

das Umladen möglich ist, weiterbefördert und

im Bestimmungsbahnhof ohne Verzug zur Abnahme

bereitgestellt worden ist.

C. Leichen

§ 121. Allgemeine Bestimmungen

(1) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts

anderes bestimmt ist, gelten für die Beförderung

von Leichen die Bestimmungen des Unterabschnittes

B über die Beförderung von Gütern

als Expreßgut sinngemäß.

(2) An die Stelle des Einlagerns oder des

Hinterlegens tritt die Übergabe der Leiche an

die zuständige Verwaltungsbehörde.

§ 122. Annahme zur Beförderung

(1) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Leichen

gegen Übergabe des von der zuständigen Verwaltungsbehörde

ausgestellten Leichenpasses zur

Beförderung anzunehmen. Sie ist verpflichtet,

den Leichenpaß bei der Ablieferung der Leiche

dem Empfänger zu übergeben.

(2) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Leichen

gegen vorherige Vereinbarung und als Expreßgut

zur Beförderung anzunehmen.

(3) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen,

vollständig abgedichteten und verschlossenen

Sarg untergebracht und dieser in einem

Holzbehältnis so fest eingesetzt sein, daß er sich

darin nicht verschieben kann.

(4) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Leichen

vorläufig zu verwahren oder bahnlagernd zu

stellen.

(5) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten

bei der Aufgäbe zu zahlen.

(6) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Nachnahmen

und Barvorschüsse zuzulassen.

§ 123. Wagen. Verladen

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Leichen in

gedeckten Wagen zu befördern; sie ist jedoch

berechtigt, Leichen, die in geschlossenen Straßenfahrzeugen

aufgeliefert werden, in offenen

Wagen zu befördern.

(2) Der Absender ist verpflichtet, das Verladen

der Leiche zu besorgen.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

Bedingungen festzusetzen, unter denen Gegenstände,

die zu Leichen gehören, diesen beigeladen

werden dürfen; andere Gegenstände dürfen nicht

beigeladen werden.

§ 124. Ablieferung

(1) Der Empfänger ist verpflichtet, das Ausladen

der Leiche zu besorgen.

(2) Die Abnahmefrist beträgt sechs Stunden;

sie ruht in der Zeit von siebzehn bis acht Uhr.

(3) Nimmt der Empfänger die Leiche nicht

innerhalb der Abnahmefrist ab, so ist die Eisenbahn

berechtigt, für die Dauer der Überschreitung

Wagenstandgeld einzuheben; sie ist ferner

berechtigt, die Leiche gegen Einhebung einer

Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten auszuladen

und der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu übergeben.

D. Lebende Tiere

§ 125. Allgemeine Bestimmungen

(1) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts

anderes bestimmt ist, gelten für die Beförderung

lebender Tiere die Bestimmungen der Unterabschnitte

A und B über die Beförderung von

Gütern als Frachtgut und als Expreßgut sinngemäß.

(2) An die Stelle des Einlagerns oder des

Hinterlegens kann das Hinterstellen der Tiere

Bei einem Dritten treten, bei dessen Auswahl die

Eisenbahn für die Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes haftet.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen kann im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere

Bestimmungen über die Beförderung lebender

Tiere festsetzen.

§ 126. Annahme zur Beförderung

(1) Soweit die Verordnung gemäß § 125 Abs. 3

nicht besondere Verpackungsbestimmungen für

Tiere enthält, ist die Eisenbahn berechtigt, solche

Bestimmungen im Tarif festzusetzen; sie ist berechtigt,

die Annahme von Tieren, deren Verpackung

den festgesetzten Bestimmungen nicht

entspricht, zu verweigern. Zur Annahme von

Tieren als Expreßstückgut ist die Eisenbahn nur

verpflichtet, wenn die Tiere verpackt aufgegeben

werden.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

Bedingungen festzusetzen, unter denen sie gefährliche

Tiere zur Beförderung annimmt.

(3) Die Eisenbahn ist zur Annahme kranker

oder gebrechlicher Tiere nur verpflichtet, wenn

deren Beförderung von einem Tierarzt im

Frachtbrief als zulässig erklärt wird; zur Annahme

äußerlich verletzter Tiere ist sie nur verpflichtet,

wenn der Absender die Verletzung im

Frachtbrief anerkennt sowie nach Art und Umfang

beschreibt.

(4) Der Absender ist nicht berechtigt, Tiere

und andere Güter mit demselben Frachtbrief

aufzugeben; die Eisenbahn ist berechtigt, im

Tarif Ausnahmen zuzulassen.

(5) Der Absender ist verpflichtet, die gemäß

den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen

Begleitpapiere bei der Aufgabe dem

Frachtbrief beizugeben und darin einzeln und

genau anzuführen.

(6) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Tiere

vorläufig zu verwahren oder bahnlagernd zu

stellen.

(7) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten

bei der Aufgabe zu zahlen; die Eisenbahn ist

berechtigt, im Tarif Ausnahmen zuzulassen.

§ 127. Wagen. Verladen

(1) Bei Bestellung von Wagen für die Beförderung

von Tieren ist der Absender verpflichtet,

auch die Anzahl der Tiere anzugeben.

(2) Der Absender ist verpflichtet, das Verladen

der Tiere sowie ihr sicheres und vorschriftsmäßiges

Unterbringen im Wagen zu besorgen

und die erforderlichen Befestigungsmittel beizustellen;

die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

Ausnahmen zuzulassen.

(3) Der Absender ist berechtige, begleiteten

Tieren einen dem Verbrauch während der Beförderung

entsprechenden Futtervorrat, die zur

Wartung der Tiere notwendigen Geräte, das

Geschirr der Tiere und das Handgepäck der

Tierbegleiter beizuladen; für diese Gegenstände

haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

diese Gegenstände unentgeltlich zu befördern

im Frachtbrief dürfen sie nicht angeführt werden.

§ 128. Begleitung

(1) Der Absender ist verpflichtet, einer Sendung

von Tieren, insbesondere zu deren Wartung

während der Beförderung und zur erforderlichen

Hilfeleistung bei der Durchführung der

veterinärbehördlichen Untersuchung, einen Begleiter

beizugeben, sofern es sich nicht um kleine

Tiere handelt, die verpackt zur Beförderung

aufgegeben werden. Die Eisenbahn ist jedoch

auf Verlangen des Absenders berechtigt, auf die

Begleitung zu verzichten; in diesem Falle wird

die Haftung gemäß § 94 Abs. 3 lit. g nicht

geändert. Der Absender ist verpflichtet, im

Frachtbrief die Anzahl der Begleiter anzugeben

oder, wenn die Eisenbahn auf die Begleitung

verzichtet, den Vermerk „Ohne Begleiter" anzubringen.

Gibt der Absender mit Zustimmung

der Eisenbahn mehreren Tiersendungen nur

einen Begleiter bei, so ist er verpflichtet, die

Begleitung in jedem Frachtbrief zu vermerken.

(2) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief

zu erklären, daß der Begleiter befugt sein soll,

unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof notwendig

werdende Anweisungen an seiner Stelle

zu erteilen. Die Eisenbahn ist zur Ausführung

einer Anweisung des Begleiters nur verpflichtet,

wenn er seine Anweisung in den Frachtbrief eingetragen

und mit seiner Unterschrift bestätigt

hat; zur Ausführung einer Anweisung des Begleiters,

durch welche die Person des Empfängers

oder der Bestimmungsbahnhof geändert werden

soll, ist die Eisenbahn nur dann verpflichtet,

wenn der Begleiter das Frachtbriefdoppel vorlegt

und darin die Anweisung eingetragen und unterschrieben

hat. Ist das Verfügungsrecht des Absenders

erloschen, so ist die Eisenbahn zur Ausführung

einer Anweisung des Begleiters nur verpflichtet,

wenn der Empfänger seine Zustimmung

hiezu erteilt hat.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Begleiter

auf Verlangen einen Platz im Gepäckwagen,

Dienstwagen oder in einem Personenwagen anzuweisen,

wenn solche Wagen im Zuge mitgeführt

werden.

§ 129. Beförderungsweg. Unterwegsmaßnahmen

(1) Der Absender ist berechtigt, den Beförderungsweg

im Frachtbrief durch Bezeichnung der

Bahnhöfe, in welchen die Wartung der Tiere vorzunehmen

ist, vorzuschreiben.

(2) Werden Tiere unterwegs verletzt oder

krank, so ist die Eisenbahn berechtigt, ein tierärztliches

Gutachten darüber einzuholen, ob die

Tiere weiterbefördert werden können oder ob sie

in Pflege gegeben oder ohne Verzug getötet werden

müssen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den

Absender, sofern der Begleiter zum Erteilen von

Anweisungen nicht befugt ist, oder, sofern das

Verfügungsrecht des Absenders erloschen ist, den

Empfänger von der Verletzung, der Erkrankung,

der Tötung oder dem Verenden eines Tieres oder

davon, daß ein Tier in Pflege gegeben worden

ist, ohne Verzug zu verständigen und erforderlichenfalls

um Anweisung zu ersuchen. Erteilt der

Absender, der hiezu befugte Begleiter oder der

Empfänger nicht innerhalb angemessener Frist

eine Anweisung oder kann die Anweisung wegen

Dringlichkeit der Maßnahmen nicht abgewartet

werden, so ist die Eisenbahn verpflichtet, so zu

handeln, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten

erscheint, und ihn von den getroffe-

nen Maßnahmen zu verständigen. Die Eisenbahn

ist berechtigt, die Kosten für das Gutachten, die

Verpflegung und die Tötung der Tiere sowie

sonstige ihr erwachsende Kosten einzuheben.

§ 130. Lieferfrist

(1) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht kürzere

Fristen vorsieht, gelten für unverpackt zur

Beförderung als Frachtgut aufgegebene Tiere die

im § 83 angeführten Lieferfristen, gekürzt um

die Hälfte der Abfertigungsfrist.

(2) Die Lieferfrist ruht außer in den Fällen des

§ 83 Abs. 8 auch für die Dauer der Wartung der

Tiere und für die Dauer eines im Falle des § 129

Abs. 2 verursachten Aufenthaltes.

§ 131. Ablieferung

(1) Der Empfänger ist verpflichtet, das Ausladen

der Tiere zu besorgen; die Eisenbahn ist

berechtigt, im Tarif Ausnahmen zuzulassen.

(2) Nimmt der Empfänger die Tiere nicht

innerhalb der Abnahmefrist ab, so ist die Eisenbahn

berechtigt, die Tiere auf Gefahr und Kosten

des Berechtigten bei einem Dritten zu hinterstellen;

sie ist hiebei berechtigt, vom Empfänger

auszuladende Tiere gegen Einhebung einer

Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten auszuladen.

E. Sonderbestimmungen

§ 132. Allgemeine Bestimmung

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes

bestimmt ist, gelten für die Beförderung von

Gütern gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnittes

die Bestimmungen der Unterabschnitte

A und B über die Beförderung von

Gütern als Frachtgut und als Expreßgut sowie

die Bestimmungen der Unterabschnitte C und D

über die Beförderung von Leichen und lebenden

Tieren sinngemäß.

§ 133. Unbesetzte Bahnhöfe

Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Beförderung

von Gütern von und nach unbesetzten

Bahnhöfen besondere Beförderungsbedingungen

festzusetzen, die von den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes abweichen können.

§ 134. Vereinfachter Expreßstückgutverkehr

Die Eisenbahn ist berechtigt, zur vereinfachten

Abwicklung des Expreßstückgutverkehres besondere

Beförderungsbedingungen festzusetzen, die

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen

können.

§ 135. Sammelwagen. Verteilerwagen

Die Eisenbahn ist berechtigt, besondere Beförderungsbedingungen

festzusetzen, welche das Zuladen

von Gütern in einen Wagen (Sammelwagen)

unterwegs oder das Ausladen von Gütern

aus einem Wagen (Verteilerwagen) unterwegs,

jeweils im Rahmen desselben Frachtvertrages,

regeln; diese Beförderungsbedingungen können

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen.

VI. Verhältnis der Eisenbahnen untereinander

§ 136. Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen

gegeneinander

(1) Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den übrigen

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen die

ihnen aus dem Beförderungsvertrag gebührenden

Beträge zu zahlen, die sie gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, der zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

oder des Tarifes eingehoben hat oder

hätte einheben sollen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet,

die Art und Weise der Zahlung durch

Vereinbarung zu regeln.

(2) Die Übergabe des Reisegepäcks oder des

Gutes von einer Eisenbahn an die folgende begründet

für die übergebende Eisenbahn das

Recht, die nachfolgende Eisenbahn mit den sich

aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Beträgen

zu belasten.

(3) Mit der Übergabe des Reisegepäcks oder

des Gutes überträgt die übergebende Eisenbahn

die Forderungen und das Pfandrecht auf die

nachfolgende Eisenbahn. Die Bestimmungsbahn

ist verpflichtet, erforderlichenfalls das der Eisenbahn

zustehende Pfandrecht an dem Reisegepäck

oder an dem Gute geltend zu machen.

(4) Im Falle eines Beförderungshindernisses, das

durch Umleitung behoben worden ist, bleibt es

den Eisenbahnen überlassen, gegeneinander

Rückgriff zu nehmen.

(5) Hat auf Grund der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes eine der beteiligten Eisenbahnen

Entschädigung geleistet, so steht ihr der Rückgriff

gegen die Eisenbahn zu, welche den Schaden

verursacht hat. Kann diese nicht ermittelt werden,

so haben die beteiligten Eisenbahnen den

Schaden nach dem Verhältnis der Tarifkilometer,

mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind,

gemeinsam zu tragen, sofern nicht nachgewiesen

wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken

entstanden ist. Die Eisenbahnen sind berechtigt,

über den Rückgriff im allgemeinen oder in besonderen

Fällen von den Bestimmungen dieses

Absatzes abweichende Vereinbarungen zu treffen.

VII. Schlußbestimmungen

§ 137. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Der Siebente Abschnitt des Dritten Buches

des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 erhält

nachstehende Fassung

„SIEBENTER ABSCHNITT

Beförderung von Personen, Reisegepäck und

Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden

Eisenbahnen

§ 453. Für die Beförderung von Personen,

Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen

Verkehr dienenden Eisenbahnen gelten die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur insoweit,

als die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl.

Nr. 170/1967, keine besonderen Bestimmungen

enthält."

(2) Für die Angelegenheiten der Eisenbahnaufsicht

auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten

Gebieten gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60; die in den

§§ 2, 4, 6, 10, 63, 83, 89 und 90 vorgesehenen

Genehmigungsverfahren werden hiedurch nicht

berührt.

(3) Die Bestimmungen des § 4 des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, die Bestimmungen

des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 48/1959, und des

Atomhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 117/1964,

werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

§ 138. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1968

in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz

können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tage an erlassen werden

und treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die Eisenbahn-Verkehrsordnung,

BGBl. Nr. 213/1954, und die hiezu erlassenen

Verordnungen außer Kraft.

§ 139. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen betraut; in

zivilrechtlichen Belangen ist das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz zu

pflegen.

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