Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170_1965 AT

170. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 295/1958 und 310/1964 wird abgeändert

wie folgt

Im § 2 haben die Absätze 2—5 zu lauten

„(2) Zur Erwirkung der Zustimmung nach

Abs. 1 lit. c genügt bei Kleinmeliorationen und

bei Wasserversorgungsanlagen von Bauernhöfen

und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer die Vorlage einer Beschreibung

des Bauvorhabens mit Obersichtsplan und

Kostenerfordernis. Das Gesamtprojekt ist dem

zuständigen Bundesministerium nur auf ausdrückliches

Verlangen vorzulegen, dem jedoch die

fallweise technische Prüfung an Ort und Stelle

vorbehalten bleibt. Bei Uferschutz- und Regulierungsbauten,

für deren Förderung das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zuständig

ist, mit einem Kostenerfordernis unter

einer Million Schilling, bei Meliorationen mit

einem Kostenerfordernis unter 0'5 Millionen

Schilling, genügt zur Erwirkung der Zustimmung

nach Abs. 1 lit. c die Vorlage eines Sammelverzeichnisses

im Jahresbauprogramm der zuständigen

Landesdienststellen. Im Sammelverzeichnis

sind die einzelnen Bauvorhaben, nach

Gewässer, Ort und Art sowie Kostenerfordernis

genau zu bezeichnen. Diese Einzelbauvorhaben,

deren Bauzeit zwei Jahre nicht übersteigen darf,

müssen für sich abgeschlossen sein und keiner

Ergänzung bedürfen.

(3) Unter Kleinmelioration ist eine geschlossene

Entwässerungs- oder Bewässerungsfläche von

höchstens 5 ha Ausmaß zu verstehen, die nicht

innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerangsgebietes

liegt.

(4) Die jährlichen Bundesmittel für die in dem

Sammelverzeichnis (Abs. 2) enthaltenen Maßnahmen

für Uferschutz- und Regulierungsbauten

beziehungsweise Meliorationen dürfen in jeder

dieser Sparten nicht mehr als 10% der dort zur

Verfügung stehenden Bundesmittel betragen.

Ober alle auf Grund des Sammelverzeichnisses

bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens

30. April des folgenden Jahres dem zuständigen

Bundesministerium ein Verwendungsnachweis

vorzulegen, der den technischen Richtlinien

(Abs. 1 lit. a) zu entsprechen hat.

(5) In den im Absatz 2 genannten Fällen entfällt

die Verpflichtung gemäß Abs. 1 lit. e, vor

Zuschlagserteilung das Einvernehmen mit dem

zuständigen Bundesministerium herzustellen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →