170. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 295/1958 und 310/1964 wird abgeändert
wie folgt
Im § 2 haben die Absätze 2—5 zu lauten
„(2) Zur Erwirkung der Zustimmung nach
Abs. 1 lit. c genügt bei Kleinmeliorationen und
bei Wasserversorgungsanlagen von Bauernhöfen
und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer die Vorlage einer Beschreibung
des Bauvorhabens mit Obersichtsplan und
Kostenerfordernis. Das Gesamtprojekt ist dem
zuständigen Bundesministerium nur auf ausdrückliches
Verlangen vorzulegen, dem jedoch die
fallweise technische Prüfung an Ort und Stelle
vorbehalten bleibt. Bei Uferschutz- und Regulierungsbauten,
für deren Förderung das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zuständig
ist, mit einem Kostenerfordernis unter
einer Million Schilling, bei Meliorationen mit
einem Kostenerfordernis unter 0'5 Millionen
Schilling, genügt zur Erwirkung der Zustimmung
nach Abs. 1 lit. c die Vorlage eines Sammelverzeichnisses
im Jahresbauprogramm der zuständigen
Landesdienststellen. Im Sammelverzeichnis
sind die einzelnen Bauvorhaben, nach
Gewässer, Ort und Art sowie Kostenerfordernis
genau zu bezeichnen. Diese Einzelbauvorhaben,
deren Bauzeit zwei Jahre nicht übersteigen darf,
müssen für sich abgeschlossen sein und keiner
Ergänzung bedürfen.
(3) Unter Kleinmelioration ist eine geschlossene
Entwässerungs- oder Bewässerungsfläche von
höchstens 5 ha Ausmaß zu verstehen, die nicht
innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerangsgebietes
liegt.
(4) Die jährlichen Bundesmittel für die in dem
Sammelverzeichnis (Abs. 2) enthaltenen Maßnahmen
für Uferschutz- und Regulierungsbauten
beziehungsweise Meliorationen dürfen in jeder
dieser Sparten nicht mehr als 10% der dort zur
Verfügung stehenden Bundesmittel betragen.
Ober alle auf Grund des Sammelverzeichnisses
bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens
30. April des folgenden Jahres dem zuständigen
Bundesministerium ein Verwendungsnachweis
vorzulegen, der den technischen Richtlinien
(Abs. 1 lit. a) zu entsprechen hat.
(5) In den im Absatz 2 genannten Fällen entfällt
die Verpflichtung gemäß Abs. 1 lit. e, vor
Zuschlagserteilung das Einvernehmen mit dem
zuständigen Bundesministerium herzustellen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.