170_1964
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170. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 170. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.
1964_170_0 170. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.
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Auf Grund der §§ 75 und 509 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl.
Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung
der Krankenversicherung für die gemäß § 509
ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden
Personen, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 252/1958 und BGBl. Nr. 39/
1961, wird abgeändert wie folgt
Im § 3 Abs. 1 ist der Betrag von 35 S durch
den Betrag von 50 S, im § 3 Abs. 3 ist jeweils
der Betrag von 1050 S durch den Betrag von
1500 S zu ersetzen.
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit 1. August 1964 in
Wirksamkeit.