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170_1964 AT

170. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.

Auf Grund der §§ 75 und 509 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl.

Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung

der Krankenversicherung für die gemäß § 509

ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden

Personen, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 252/1958 und BGBl. Nr. 39/

1961, wird abgeändert wie folgt

Im § 3 Abs. 1 ist der Betrag von 35 S durch

den Betrag von 50 S, im § 3 Abs. 3 ist jeweils

der Betrag von 1050 S durch den Betrag von

1500 S zu ersetzen.

Artikel II.

Die Verordnung tritt mit 1. August 1964 in

Wirksamkeit.

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