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170. Kundmachung: Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Kundmachung: Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. Juni 1963 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

§ 1. Anwendungsbereich.

(0 Die Besoldungsordnung findet auf Personen

Anwendung, die als Bundesbahnbeamte angestellt

werden. Grundsätzlich sind alle für den

regelmäßigen Eisenbahnbetrieb notwendigen Bediensteten,

sofern sie die vorgeschriebenen Erfordernisse

erfüllen, dieser Besoldungsordnung zu

unterstellen.

(2) Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten

— im folgenden kurz Beamte genannt —

ist ein privatrechtliches.

(3) Die Beamten männlichen und weiblichen

Geschlechtes sind in ihrer besoldungsrechtlichen

Behandlung grundsätzlich gleichgestellt. Eine

unterschiedliche Behandlung findet nur insoweit

statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2. Anstellung.

(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter

erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan

(§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei

müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse

für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt

sein.

(2) Der Beamte erhält bei Anstellung grundsätzlich

die niedrigste Gehaltsstufe der für seinen

Dienstposten vorgesehenen Gehaltsgruppe.

(3) Wird ein vollbeschäftigter Vertragsbediensteter

der Österreichischen Bundesbahnen als provisorischer

Beamter angestellt, so erhält er in

seiner Gehaltsgruppe die Gehaltsstufe, die er erreicht

hätte, wenn er die Zeit des Vertragsverhältnisses

in gleicher Verwendung als Beamter

zugebracht hätte. Hiebei bleiben vor Vollendung

des 18. Lebensjahres zugebrachte Dienstzeiten

unberücksichtigt.

(4) Inwieweit im übrigen dem Beamten vor der

Anstellung liegende Zeiträume für die Erlangung

höherer Bezüge angerechnet werden können, wird

besonders bestimmt.

(5) Ausnahmen von den Bestimmungen der

Abs. 2 und 3 bedürfen des Einvernehmens mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen.

§ 3. Provisorisches Dienstverhältnis.

(1) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung

der für die Definitivstellung vorgeschriebenen

Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen

als provisorischer Beamter zugebrachten

Dienstjahren definitiv (unkündbar).

(2) In die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses

ist die Zeit als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter

der Österreichischen Bundesbahnen

einzurechnen. Nach § 2 Abs. 4 für die

Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeiträume

können ganz oder zum Teil in die Dauer

des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet

werden; das provisorische Dienstverhältnis

währt jedenfalls mindestens ein Jahr.

(3) Das provisorische Dienstverhältnis kann

zum Ende jeden Kalendermonates schriftlich gekündigt

werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des provisorischen

Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat,

bis zur Vollendung des zweiten Dienstjahres zwei

Monate, danach drei Monate. Die Kündigungsfrist

kann einvernehmlich gekürzt werden. Während

der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe

von Gründen möglich. Danach kann eine

Kündigung durch den Dienstgeber nur mit Angabe

des Grundes erfolgen.

(4) Kündigungsgründe sind

a) Nichtablegung der für die Definitivstellung

auf dem bei Anstellung verliehenen Dienstposten

vorgeschriebenen Prüfung,

b) bahnärztlich festgestellter Mangel der körperlichen

oder geistigen Tauglichkeit,

c) unbefriedigender Arbeitserfolg,

d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches

Verhalten,

e) Bedarfsmangel.

(5} Während eines Dienststrafverfahrens und

innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung

hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung.

Eine Kündigung während dieses

Zeitraumes ist jedoch nur wirksam, wenn sie entweder

dem Beamten im Laufe der im Abs. 1 bestimmten

Frist bekanntgegeben wurde, oder wenn

das Dienststrafverfahren durch Schuldspruch

endet. Bei Beendigung des Dienststrafverfahrens

durch Einstellung oder durch Freispruch ist die

Definitivstellung mit Wirkung auf den Zeitpunkt

vorzunehmen, zu welchem sie ohne das Dienststrafverfahren

eingetreten wäre.

§ 4. Stellenplan.

(1) Der Stellenplan ist das Verzeichnis der für

den dauernden Personalbedarf der Österreichischen

Bundesbahnen notwendigen Dienstposten.

Er wird vom Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft erstellt. Mindestens einmal

im Jahr findet eine Überprüfung des Stellenplanes

statt.

(2) Bei jeder Dienststelle ist der sie betreffende

Auszug des Stellenplanes zur Einsichtnahme für

die Bediensteten aufzulegen.

§ 5. Ablegung von eisenbahndienstlichen

Prüfungen.

(1) Die Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen

für höhere Dienstposten steht jedem

Beamten frei.

(2) Aus der Ablegung von eisenbahndienstlichen

Prüfungen kann ein Recht auf Verleihung eines

Dienstpostens nicht abgeleitet werden.

§ 6. Bezüge.

(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Familienzulagen, Dienstalterszulagen,

Dienstzulagen, Verwendungszulagen,

Ergänzungszulagen und Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem

Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung

(§ 15).

§ 7.Gehalt.

(1) Der Gehalt ist durch die Gehaltsgruppe und

in derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Die Zugehörigkeit zu einer Gehaltsgruppe

wird, sofern diese Besoldungsordnung nichts

anderes vorsieht, durch den Dienstposten bestimmt,

der dem Beamten verliehen ist.

(3) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu den

Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 2 zu dieser

Besoldungsordnung.

(4) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 3 enthalten.

Die leitenden Beamten der Generaldirektion,

denen eine in der Anlage 2 nicht verzeichnete

über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters

hinausgehende Funktion übertragen ist,

sowie Beamte in der Dienstverwendung eines

Präsidenten, erhalten nach denselben Grundsätzen

unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgruppe

X Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte

Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung der

Zahl der Funktionen im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen geregelt ist.

§ 8. Familienzulagen.

(1) Familienzulagen sind die Kinderzulage und

die Haushaltszulage.

(2) Dem Beamten gebührt für jedes eigene Kind,

welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage.

Einem Beamten männlichen Geschlechtes

gebührt jedoch eine Kinderzulage für ein uneheliches

Kind nur für die Zeit, für die er zur Unterhaltsleistung

verpflichtet ist.

(3) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes

eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Ansuchen

zuerkannt werden

a) wenn das Kind infolge körperlicher oder

geistiger Gebrechen oder infolge schwerer

Krankheit dauernd außerstande ist, sich

seinen Unterhalt zu verschaffen,

b) längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

wenn es wegen Studien oder erweiterter

fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit

noch nicht erlangt hat.

Die Bestimmung des Abs. 2, zweiter Satz, gilt

auch in diesen Fällen.

(4) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht

in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen

Fällen auf Ansuchen für jedes

zu seinem Haushalt gehörende und von ihm

ganz oder teilweise erhaltene Kind, welches das

25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als

unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt

werden. Zum Haushalt des Beamten gehört

ein Kind dann, wenn es nicht verheiratet

ist und bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter

Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder

sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner

Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu

Zwecken der Erziehung und Ausbildung im Inland

oder Ausland aufhält.

(5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur

einmal. Haben beide Elternteile Anspruch auf

Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage gegen

einen Rechtsträger öffentlichen Rechts, so gebührt

dem Beamten die Kinderzulage nur dann, wenn

das Kind zu seinem Haushalt gehört (Abs. 4,

zweiter Satz); gehört das Kind nicht zu seinem

Haushalt, so gebührt ihm die Kinderzulage nur

soweit, als die Höhe der Kinderzulage oder der

gleichartigen Zulage, die der andere Elternteil

erhält, hinter der Höhe der Kinderzulage nach

dieser Besoldungsordnung zurückbleibt.

(6) Die Kinderzulage beträgt 100 S.

(7) Die Haushaltszulage gebührt

a) verheirateten Beamten;

b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt des

Todes des anderen Ehegatten zum Haushalt

des Beamten oder des verstorbenen Ehegatten

gehört hat oder das nachher geboren

wurde und aus der aufgelösten Ehe stammt;

c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im

Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt des

Beamten oder des anderen Ehegatten gehört

hat oder das nachher geboren wurde und

aus der aufgelösten Ehe stammt;

d) Beamten, die. verpflichtet sind, für den

Unterhalt der geschiedenen Ehegattin ganz

oder teilweise zu sorgen.

(8) Die Haushaltszulage beträgt

a) bei verheirateten Beamten, die keine Kinderzulage

erhalten und deren Ehegatte Einkünfte

aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,

selbständiger oder nichtselbständiger

Arbeit von mehr als 550 S monatlich

bezieht, 40 S; bei den Einkünften aus

Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb

und selbständiger Arbeit ist dabei von einem

Zwölftel der Summe dieser Einkünfte im

letztvorangegangenen Kalenderjahr auszugehen;

wird bereits eine gleichartige Familienzulage

von einem Rechtsträger öffentlichen

Rechts gezahlt, so ist diese Zulage

auf die Haushaltszulage anzurechnen;

b) in allen übrigen Fällen des Abs. 7 lit. a und

in den Fällen des Abs. 7 lit. b bis d 100 S.

(9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes

gebühren Familienzulagen nur, wenn

die Einkünfte des Ehegatten nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, nicht der

Pfändung unterliegen oder unterliegen würden.

Diese Beschränkung findet keine Anwendung

hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen

für Kinder, für die der Ehegatte nicht

sorgepflichtig ist.

(10) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,

die für den Anfall, die Einstellung und für die

Änderung der Höhe von Familienzulagen von

Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt

der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß

er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt

hat, binnen einem Monat nach Kenntnis,

seiner vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage

der entsprechenden Belege zu melden.

(11) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 10

rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulagen

für ein eheliches Kind schon ab dem Monat

der Geburt, die Haushaltszulage nach Abs. 7 lit. a

schon ab dem Monat der Verehelichung.

(12) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 10

nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Familienzulage

erst von dem der Meldung folgenden

Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem

Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

(13) Die Bestimmungen der Abs. 11 und 12 gelten

sinngemäß für den neuerlichen Anfall und die

Erhöhung von Familienzulagen.

(14) Eine Verminderung der Höhe von Familienzulagen

oder deren Einstellung erfolgt mit

dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen

Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des

Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 10.

§ 9. Versorgtheitsgrenze.

(1) Ein Kind ist im Sinne des § 8 als versorgt

anzusehen, wenn es

1. den ordentlichen Präsenzdienst im Sinne der

wehrrechtlichen Vorschriften leistet;

2. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand

tritt;

3. in ein Stift oder ein Kloster eintritt;

4. einen Stiftplatz oder einen Freiplatz in einer

Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt

erhält, solange die Anstalt alle Bedürfnisse

der untergebrachten Personen bestreitet;

5. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen

oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten

gegen Geld oder Naturalbezüge beruflich

tätig ist; unter beruflicher Tätigkeit wird eine

solche verstanden, welche ständig und in der

Absicht, sich dadurch den Lebensunterhalt zu

erwerben, ausgeübt wird;

6. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder

Naturalbezüge erhält;

7. im Bezug eines ordentlichen oder außerordentlichen

Versorgungsgenusses steht;

8. im Bezug einer Sozialversicherungsrente, einer

Rente nach den Vorschriften über die Kriegsopferversorgung,

eines Arbeitslosengeldes

(Notstandshilfe) oder anderer durch einen

Rechtsträger öffentlichen Rechts aus sozialen

Gründen gewährter Zuwendungen steht;

9. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung

(Stipendium) erhält; Schul- oder Studienstipendien

sind jedoch niemals als Versorgung

anzusehen;

10. von einer anderen Person als derjenigen,

welche die Kinderzulage beansprucht, auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung alimentiert

wird;

11. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer

Praxis steht und im Zusammenhang damit

Bezüge (Unterhaltsbeiträge u. dgl.) in Geld

oder Naturalien erhält;

12. andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes

bezieht.

(2) Eine Versorgung im Sinne der Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 6 bis 12, ist jedoch nur dann

anzunehmen, wenn der Geld- oder Naturalbezug

den Wert von monatlich 500 S übersteigt;

Überstundenzahlungen, Aushilfen, Urlaubsgeld,

Weihnachtsremunerationen sowie ähnliche Sonderzahlungen

sind hiebei nicht in Anschlag zu

bringen. In dem Fall der Z. 12 ist von einem

Zwölftel der Summe der Einkünfte im letztvorhergehenden

Kalenderjahr auszugehen. Der Bezug

einer Lehrlingsentschädigung gilt ohne Rücksicht

auf die Höhe der Entschädigung nicht als Versorgung.

(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen, ist

der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert

der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung

mit 60 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen

Verköstigung nebst Wohnung, Kleidung

und Wäsche mit 95 v. H. und die Bestreitung

sämtlicher Bedürfnisse durch die Beistellung

von Sachwerten mit 100 v. H. des Betrages von

500 S zu veranschlagen.

§ 10. Dienstalterszulage.

(1) Dem Beamten, der drei Jahre in der letzten

Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe verbracht und

Anspruch auf vollen Ruhegenuß erworben

hat, gebührt ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens

beider Voraussetzungen eine für die Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses nicht

anrechenbare Dienstalterszulage.

(2) Das Ausmaß der Dienstalterszulage bestimmt

sich grundsätzlich nach dem Zweifachen

des letzten Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,

welcher der Dienstposten des Beamten

zugehört. Abweichend hievon bestimmt sich die

Dienstalterszulage

a) bei dienstbestimmten Beamten in den in

§ 24 Abs. 1 genannten Fällen nach dem Ausmaß

des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages

jener Gehaltsgruppe, welche

sie vor erfolgter Dienstbestimmung erreicht

hatten,

b) bei Beamten, deren Bezüge sich nach

Spalte 8 der Anlage 2 bestimmen, nach dem

Ausmaß des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages

jener Gehaltsgruppe, nach

deren Ansätzen sie Bezüge erhalten.

(3) Nach drei im Bezug der Dienstalterszulage

nach Abs. 1 verbrachten Jahren wird diese einmal

um den gleichen Betrag erhöht (erhöhte

Dienstalterszulage).

(4) Die Dienstalterszulage ist für die Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses anzurechnen

a) im Zeitpunkt einer Ruhestandsversetzung

auf eigenes Ansuchen, wenn der Beamte

bereits jeweils drei Jahre im Bezug der

Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 oder 3

gestanden ist,

b) im Zeitpunkt des Todes oder einer Ruhestandsversetzung

von Dienstes wegen (§ 130

Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung),

wenn der Beamte jeweils zwei Jahre im

Bezug der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1

oder 3 gestanden ist, sofern nicht die Bestimmungen

unter lit. c zur Anwendung

gelangen;

c) im Zeitpunkt des Todes infolge Dienstunfall

oder einer wegen Dienstunfähigkeit

infolge Dienstunfall von Dienstes wegen

verfügten Ruhestandsversetzung, sofort.

Erfolgt eine Ruhestandsversetzung in Vollzug

eines Dienststraferkenntnisses, ist eine Anrechnung

der Dienstalterszulage für die Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses ausgeschlossen.

§ 11. Dienstzulage.

Die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter

Verwendungen eine Dienstzulage erhalten, wenn

dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten

dieser Verwendungen und auf die Bedeutung

der Verwendungen geboten erscheint.

§ 12. Verwendungszulage.

(1) Jede vorübergehende, ununterbrochen mindestens

einen Monat währende Verwendung auf

Dienstposten derselben Gehaltsgruppe mit höherem

Endgehalt oder auf Dienstposten höherer

Gehaltsgruppen, die nach Erfüllung der für eine

Beförderung notwendigen prüfungsmäßigen Erfordernisse

erfolgt, ist in den Personalunterlagen

vorzumerken.

(2) Für einen solchen vorgemerkten Zeitraum

gebührt dem Beamten eine für die Bemessung

des Ruhegenusses nicht anrechenbare Verwendungszulage.

(3) Die Verwendungszulage beträgt bei Erfüllung

nur der prüfungsmäßigen Erfordernisse für

eine Beförderung die Hälfte des Betrages, der

dem Beamten bei Beförderung als Bezugserhöhung

zugekommen wäre. Bei Erfüllung der

für eine Beförderung erforderlichen prüfungs-

und vorverwendungsmäßigen Voraussetzungen

gebührt die Verwendungszulage im Ausmaße des

Betrages, der dem Beamten bei Beförderung als

Bezugserhöhung zugekommen wäre.

(4) Der Anspruch auf die Verwendungszulage

ist vom Beamten jeweils vierteljährlich im nachhinein

geltend zu machen.

§ 13. Beginn und Ende des Anspruches

auf den Monatsbezug.

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt

bei neuaufgenommenen Beamten mit dem Tage

des Dienstantrittes, bei Änderung des Monatsbezuges,

wenn sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen

nichts anderes ergibt, mit dem

Monatsersten, der dem Tage des Wirksamwerdens

der bezüglichen Verfügung folgt; ist der Tag des

Wirksamwerdens der Verfügung der Monatserste,

so beginnt der Anspruch mit diesem Tage.

(2) Erfolgt der Dienstantritt an einem späteren

Tag als dem Monatsersten, so gebührt dem Beamten

für den Monat des Dienstantrittes für

jeden Tag ab Dienstantritt 1/30 des Monatsbezuges.

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet

mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus

dem Dienststand ausscheidet.

§ 14. Auszahlung.

(1) Der Monatsbezug wird am Ersten jeden

Monates, oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag

ist, am vorhergehenden Arbeitstag im

vorhinein ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung

ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen,

die mit der Durchführung der Auszahlung

im Zusammenhang stehen, notwendig ist und

wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen

zugestimmt hat.

(2) Neuaufgenommenen Beamten wird der

Monatsbezug (der verhältnismäßig anfallende Teil)

für den Monat des Dienstantrittes zusammen mit

dem Bezug für den folgenden Monat ausbezahlt.

(3) Ist der Auszahlungsbetrag nicht durch zehn

Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich

fünf Groschen zu vernachlässigen und

Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle

10 Groschen auszuzahlen.

§ 15. Sonderzahlung.

(1) Dem Beamten gebührt für jedes Kalendervierteljahr

eine Sonderzahlung in der Höhe von

50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den

Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter

während eines Kalendervierteljahres, für das die

Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im

Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm

als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden

aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des

Ausscheidens aus dem Dienststand.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 1. März, die für

dar zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember

auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage,

wird die Sonderzahlung am vorhergehenden

Arbeitstag ausgezahlt. Scheidet ein Beamter

vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus

dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung

binnen einem Monat nach Beendigung des

Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter

in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls

für die Zeit des Dienststandes noch gebührende

Sonderzahlung zusammen mit der nächsten

ihm als Beamter des Ruhestandes gebührenden

Sonderzahlung auszuzahlen.

§ 16. Vorrückung in höhere Bezüge

im nichtbegünstigten Dienst.

(1) Der Beamte rückt — sofern nichts anderes

bestimmt ist — alle drei Jahre in die nächsthöhere

Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor.

Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung

der dreijährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden

1. Jänner statt. Endet die dreijährige

Vorrückungsfrist spätestens am 30. Juni, findet

die Vorrückung bereits am vorhergehenden

1. Jänner statt.

(2) Maturanten (Absolventen einer mittleren

Lehranstalt mit Reifeprüfung), die auf einem

Dienstposten der Gehaltsgruppe V b angestellt

werden, rücken bis zum Erreichen der Gehaltsstufe

3 alle zwei Jahre vor.

(3) Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung,

die auf einem Dienstposten der Gehaltsgruppe

VI b angestellt werden, rücken bis zum

Erreichen der Gehaltsstufe 5 alle zwei Jahre vor;

§ 17. Vorrückung in höhere Bezüge

im begünstigten Dienst.

(1) Die Beamten des Lokomotivfahr-, des

Zugbegleitungs-, des Kraftwagenfahr- und des

Verschubdienstes rücken alle zwei Jahre in die

nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Die Bestimmungen

des § 16 Abs. 1, zweiter und dritter Satz,

gelten sinngemäß.

(2) Bei erstmaliger Verwendung im begünstigten

Dienst beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist

mit dem der Verwendung nächstfolgenden

1. Jänner, wenn die Verwendung am

1. Jänner beginnt, mit diesem Tag. Hiebei ist

die aus der dreijährigen Vorrückungsfrist verbleibende

Restzeit bis zu einem Jahr anzurechnen.

(3) Bei nachfolgender Verwendung im nichtbegünstigten

Dienst beginnt die dreijährige Vorrückungsfrist

am nächstfolgenden 1. Jänner,

wenn der Beamte seit der letzten Vorrückung

mindestens ein Jahr im begünstigten Dienst

zugebracht hat, sonst mit dem vorhergehenden

1. Jänner.

(4) Bei jeder folgenden Verwendung im begünstigten

Dienst ist die bisher in diesem Dienst

verbrachte Zeit in Anschlag zu bringen und auf

Grund der gesamten, im begünstigten Dienst

verbrachten Dienstzeit die Gehaltsstufe und der

Zeitpunkt der nächsten Vorrückung — unter

Zugrundelegung der für die Vorrückung in

höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit — neu

festzusetzen.

§ 18. Aufschiebung der Vorrückung

und vorübergehender Verlust

erreichter Gehaltsstufen.

(1) Die Vorrückung wird aufgeschoben

a) durch Einleitung eines Dienststrafverfahrens

bis zum Abschluß desselben und

b) durch Suspension bis zu deren Aufhebung.

Bei Wegfall des Aufschiebungsgrundes ist die

Vorrückung rückwirkend zu verfügen und die

Nachzahlung der zurückbehaltenen Bezüge vorzunehmen.

Eine Nachzahlung entfällt, wenn der

Beamte entlassen wird oder wenn über den

Beamten die Dienststrafe der Versetzung in den

dauernden Ruhestand unter zeitweiser oder

dauernder Kürzung des der Pensionsbemessung

zugrunde liegenden Bezuges (§ 51 Abs. 1 lit. h

DStO 1954) verhängt wird.

(2) In Vollziehung einer Dienststrafe nach § 51

Abs. 1 lit. d der Dienststrafordnung 1954 erhält

der Beamte ab dem der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses

folgenden Monatsersten den

um eine oder zwei Gehaltsstufen niedrigeren Gehalt

seiner Gehaltsgruppe. Nach Ablauf des im

Dienststraferkenntnis festgesetzten Zeitraumes

erhält der Beamte jene Gehaltsstufe, die er

erreicht hätte, wenn er nicht bestraft worden

wäre.

§ 19. Dienstpostenverleihung.

(1) Eine Dienstpostenverleihung erfolgt durch

a) Anstellung,

b) Beförderung,

c) Betrauung,

d) Versetzung,

e) Reaktivierung,

f) Dienstbestimmung.

(2) Die Bestimmungen über die Ausschreibung

und die Besetzung freier Dienstposten sind in der

Postenbesetzungsvorschrift festgelegt.

§ 20. Beförderung.

(1) Die Beförderung ist die Verleihung eines

Dienstpostens derselben Gehaltsgruppe mit

höherem Endgehalt oder einer höheren Gehaltsgruppe.

Voraussetzung für eine Beförderung ist

a) das Vorhandensein eines im Stellenplan

vorgesehenen freien Dienstpostens,

b) die Erfüllung der in Anlage 2 festgesetzten

Erfordernisse.

(2) Bei Beförderung bleibt der Beamte in der

von ihm erreichten Gehaltsstufe.

(3) Die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte

Vorrückungszeit bleibt dem Beamten

bei Beförderung gewahrt.

§ 21. Betrauung.

(1) Die Betrauung ist die Verleihung eines im

Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens

derselben Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt

oder einer höheren Gehaltsgruppe, wenn die in

Anlage 2 festgesetzten besonderen Erfordernisse

nicht erfüllt sind.

(2) Eine Betrauung darf nur vorgenommen

werden, wenn festgestellt wurde, daß kein die

in Anlage 2 festgesetzten besonderen Erfordernisse

erfüllender geeigneter Beamter vorhanden

ist.

(3) Im Gehalt, Dienstrang und Diensttitel des

Beamten tritt durch die Betrauung grundsätzlich

keine Änderung ein.

(4) Erfolgt eine Anstellung durch Betrauung,

so ist dem Gehalt, Dienstrang und Diensttitel

des Beamten fiktiv jener Dienstposten zugrunde

zu legen, dessen Anstellungserfordernisse der

Beamte erfüllt und der vorverwendungsmäßig für

die Beförderung auf den Dienstposten, mit dem

der Beamte betraut ist, vorgesehen ist.

(5) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten

einer höheren Gehaltsgruppe betraut ist,

die Erfordernisse für die Beförderung auf einen

Dienstposten derselben Gehaltsgruppe mit

höherem Endgehalt oder einer höheren Gehaltsgruppe

als er angehört, ist seinem Gehalt, Diensttitel

und Dienstrang fiktiv jener Dienstposten

zugrunde zu legen, der vorverwendungsmäßig

für die Beförderung auf den Dienstposten, mit

dem der Beamte betraut ist, vorgesehen ist

(Zwischenbeförderung).

(6) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten

betraut ist, die für eine Beförderung auf

diesen Dienstposten festgesetzten besonderen Erfordernisse

(Anlage 2), so ist er auf diesen Dienstposten

zu befördern.

§ 22. Versetzung.

(1) Die Versetzung ist die Verleihung eines

Dienstpostens derselben Gehaltsgruppe mit

gleichem Endgehalt.

(2) Voraussetzung hiefür ist

a) das Vorhandensein eines im Stellenplan

vorgesehenen freien Dienstpostens und

b) die Erfüllung der prüfungsmäßigen Erfordernisse

für diesen Dienstposten (Anlage

2).

§ 23. Dienstbestimmung.

(1) Eine Dienstbestimmung ist die Verleihung

eines Dienstpostens derselben Gehaltsgruppe mit

niedrigerem Endgehalt oder einer niedrigeren

Gehaltsgruppe.

(2) Sie kann erfolgen

a) wegen Auflassung des verliehenen Dienstpostens,

b) wegen chefärztlich festgestellter geistiger

oder körperlicher Untauglichkeit für den

verliehenen Dienstposten,

c) wegen minderwertiger Dienstleistung,

d) auf Grund eines Dienststraferkenntnisses.

§ 24. Folgen der Dienstbestimmung.

(1) Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2

lit. a sowie Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2

lit. b, die auf Grund der Folgen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit oder einer

bescheidmäßig festgestellten Kriegsbeschädigung,

die eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur

Folge hat, erfolgen, haben — abgesehen von den

Bestimmungen des § 17 — keine dienst- und

besoldungsrechtlichen Auswirkungen.

(2) Bei sonstigen Dienstbestimmungen nach § 23

Abs. 2 lit. b, die tunlichst innerhalb derselben Gehaltsgruppe

vorzunehmen sind, bleibt der bisherige

Monatsgehalt gewahrt. Das Ausmaß der

weiteren Vorrückungen, die auf dem gewahrten

Gehalt aufgebaut werden, wird durch den

Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Gehaltsstufen

(Vorrückungsbetrag) bestimmt, die

sich auf Grund der Reihung des Dienstpostens

ergeben, auf den der Beamte dienstbestimmt

wird. Hiebei darf weder der Gehalt, der ohne

Dienstbestimmung erreicht worden wäre, noch

der nächsthöhere Endgehalt überschritten werden.

(3) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2

lit. c wird der Beamte mit dem der Wirksamkeit

der Dienstbestimmung folgenden Monatsersten

mit seinem bisherigen Gehalt der Gehaltsstufe

zugewiesen, die sich aus der Reihung des Dienstpostens

ergibt, auf den der Beamte dienstbestimmt

wird. Der dienstbestimmte Beamte

rückt (fiktiv) innerhalb dieser Gehaltsgruppe vor.

Eine Erhöhung des Gehaltes tritt erst ein, wenn

der sich hieraus ergebende Gehalt den vor der

Dienstbestimmung erreichten (gewahrten) Gehalt

überschreitet. Bei späterer Beförderung sind die

Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2

lit. c sind im Einvernehmen mit der Personalvertretung

durchzuführen.

(4) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2

lit. d gilt ab Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses

dem Beamten ein dem Erkenntnis entsprechender

Dienstposten als verliehen. Die

dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung

bestimmt sich bis zu einer endgültigen Dienstbestimmung

nach diesem fiktiven Dienstposten.

§ 25. Dienstrang.

(1) Der Dienstrang wird durch die Zugehörigkeit

zu einer Gehaltsgruppe bestimmt. Die höhere

Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang.

Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die

Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem

Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb

derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt

bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der

längeren Dauer der darin zurückgelegten Dienstzeit.

Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere

Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.

(2) Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte

Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der

Reihe nach maßgebend

a) das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe

mit niedrigerem Endgehalt,

b) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren

Gehaltsgruppe,

c) die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten

Dienstzeit,

d) das Lebensalter.

(3) Nach Dienstbestimmung gemäß § 23 Abs. 2

lit. c und d wird die in derselben Gehaltsgruppe

mit höherem Endgehalt oder in einer höheren

Gehaltsgruppe, als der der Beamte durch die

Dienstbestimmung oder eine nachträgliche Beförderung

zugehört, verbrachte Dienstzeit der

jeweils vom Beamten in der nunmehr ihm

zukommenden Gehaltsgruppe zurückgelegten

Dienstzeit gleichgehalten und danach die Dauer

der darin verbrachten Zeit im Sinne des Abs. 1,

4. Satz, bestimmt.

(4) Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-,

des Zugbegleitungs- und des Verschubdienstes

wird durch Sondervorschriften bestimmt.

§ 26. Diensttitel.

(1) Der Beamte führt den in Anlage 4 vorgesehenen

Diensttitel, der Beamte des Ruhestandes

mit dem Zusatz „i. R.".

(2) Besonders verdienten Beamten kann

anläßlich ihrer Ruhestandsversetzung vom

Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

bzw. vom Generaldirektor der Österreichischen

Bundesbahnen der nächsthöhere

Diensttitel verliehen werden.

§ 27. Nebengebühren.

(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, sind

unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen

der Dienstordnung sowie der besonderen

Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden.

(2) Bisher gewährte Nebengebühren bleiben

bis zu einer Neuregelung aufrecht.

§ 28. Naturalbezüge.

(1) Für die den Beamten auf Grund ihrer

Dienstverwendung zur Verfügung gestellten

Dienstwohnungen — das sind Wohnungen, die

des Dienstes wegen bezogen werden müssen —

für Verköstigung, Beleuchtung, Beheizung und

für sonstige Naturalbezüge hat der Beamte eine

angemessene Vergütung zu leisten; sie wird von

seinen Monatsbezügen im Abzugswege eingehoben.

Die Höhe der Vergütung, bei deren

Festsetzung die örtlichen Verhältnisse sowie die

der Bundesbahnverwaltung erwachsenen Gestehungskosten

zu berücksichtigen sind, wird

besonders geregelt.

(2) Durch die Überlassung einer Dienstwohnung

an einen Beamten wird ein Bestandverhältnis

nicht gegründet.

(3) Inwieweit Kanzleierfordernisse und für den

Dienst erforderliche sachliche Behelfe aus Mitteln

der Bundesbahnverwaltung beigestellt werden,

wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

(0 Dienstkleider oder Dienstabzeichen werden

den Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes

beigestellt. Ob und inwieweit eine Vergütung

der Gestehungskosten Platz zu greifen

hat, wird durch besondere Vorschrift bestimmt.

§ 29. Bezugsvorschüsse und

Geldaushilfen.

(1) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine

Notlage geraten ist, oder wenn sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, kann ihm

auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen

längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuß

bis zur Höhe von drei Monatsbezügen

gewährt werden. Die Gewährung eines Bezugsvorschusses

kann von Sicherstellungen abhängig

gemacht werden. Der Bezugsvorschuß wird im

Wege der Aufrechnung abgestattet; der Beamte

kann jedoch den Bezugsvorschuß vorzeitig

zurückzahlen. Scheidet ein Beamter aus dem

Dienststand aus, so können zur Deckung eines

in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze

zurückgezahlten Bezugsvorschusses die dem ausscheidenden

Beamten allenfalls noch zustehenden

Geldansprüche herangezogen werden.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen können im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen höhere Bezugsvorschüsse

und weitergehende Begünstigungen

gewährt werden.

(3) Für provisorische Beamte werden hinsichtlich

der Gewährung von Bezugsvorschüssen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

Sonderbestimmungen festgesetzt.

(4) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine

Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung

eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe

gewährt werden.

§ 30. Bezüge der im Ausland verwendeten

Beamten.

Hat ein Beamter seinen Dienstort in einem

Gebiet, in dem die österreichische Währung nicht

gesetzliches Zahlunsgmittel ist, und muß er dort

wohnen, so bestimmt das Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen im Einzelfall die Höhe der Monatsbezüge

und der allfälligen Nebengebühren in

fremder Währung und die Art der Auszahlung.

Hiebei ist auf die Höhe der Inlandsbezüge des

Beamten und auf das Verhältnis der Kaufkraft

der inländischen Währung im Inland zur Kaufkraft

der betreffenden ausländischen Währung

im Ausland Bedacht zu nehmen. Es kann auch

bestimmt werden, daß die Bezüge und allfällige

Nebengebühren zum Teil in inländischer, zum

Teil in ausländischer Währung ausgezahlt werden.

§ 31. Abfertigung.

(1) Dem Beamten, der

a) durch Versetzung in den Ruhestand ohne

Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß

oder

b) durch Kündigung des provisorischen

Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite

nach Ablauf der Probezeit

aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine

Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1. einem verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes,

wenn er innerhalb von 2 Jahren nach

seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis

austritt,

2. einem Beamten weiblichen Geschlechtes, wenn

er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt

eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des

Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem

Dienstverhältnis austritt.

§ 32. Höhe der Abfertigung.

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von

den Fällen des § 31 Abs. 2,

1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen

Beamten nach Ablauf der Probezeit

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei

Jahren das Einfache des Monatsbezuges,

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit von mehr

als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;

2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf

Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit von mehr als

fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

§ 31 Abs. 2 für jedes volle, für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das

Einfache des Monatsbezuges.

Dazu tritt

a) nach einer Dauer der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit

von

1 Jahr das Einfache,

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges;

b) der Teil des Überweisungsbetrages, der dem

Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten

gemäß § 308 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;

c) der Teil des besonderen Pensionsbeitrages,

der vom Beamten für bedingt angerechnete

Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.

Ist die so errechnete Abfertigung nicht um

20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber

nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zu leistende Überweisungsbetrag, so ist

sie auf diesen Betrag zu erhöhen.

(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand

befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes

(Reaktivierung) gemäß § 31 Abs. 2 aus dem

Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während

der Dauer des Ruhestandes empfangenen

Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes

entfallenen Sonderzahlungen in die Abfertigung

gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Wird ein Beamter, der ohne Anspruch auf

laufenden Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt

wurde, vor Ablauf jener Anzahl von Monaten,

für die er eine Abfertigung erhalten hat, reaktiviert,

so hat er den auf die restliche Zahl von

Monaten entfallenden Teil der Abfertigung zu

ersetzen.

§ 33. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen dieser Kundmachung —

mit Ausnahme der Anlagen 3 b und 3 c — treten

mit 1. April 1963 in Kraft.

(2) Die Anlage 3 b tritt mit 1. Oktober 1963

in Kraft.

(3) Den Beamten gebühren ab 1. Oktober 1963

Ergänzungszuschläge im Ausmaß des. Unterschiedsbetrages

zwischen den in der Anlage 3 b

und den in der Anlage 3 c angeführten Gehaltsansätzen.

Die Ergänzungszuschläge teilen das

rechtliche Schicksal des Gehalts.

(4) Die Bestimmungen des Abschnittes I und

der Anlagen 1 bis 3 der Besoldungsordnung für

die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263/1947, im folgenden kurz „Besoldungsordnung

1947" genannt, finden unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 5 auf Bezugsansprüche

Anwendung, die bis zum 31. März 1963

liegende Zeiträume betreffen.

(5) Bei erstmaliger Dienstpostenverleihung (Beförderung

und Betrauung) nach Inkrafttreten

dieser Kundmachung sind, wenn die Bestimmungen

der Besoldungsordnung 1947 hinsichtlich der

Vorverwendungen oder Prüfungen eine günstigere

Behandlung ermöglichen, an Stelle der in der

Anlage 2 enthaltenen Bestimmungen die inhaltlich

analogen Bestimmungen der Anlage 1 der

Besoldungsordnung 1947 heranzuziehen. Eine

Beförderung nach Inkrafttreten dieser Kundmachung,

die auf einer vor diesem Zeitpunkt wirksamen

Betrauung basiert, gilt nicht als „erste

Dienstpostenverleihung", es sei denn, die Betrauungszeit

hätte infolge Anwendung der Bestimmungen

der Besoldungsordnung 1963 eine Verkürzung

erfahren.

(6) Bei erstmaligen Bezugszuerkennungen gemäß

Anlage 2 Spalte 8 nach Inkrafttreten dieser

Kundmachung sind Zeiten, die in Anwendung

der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 der Berechnung

von Einmaligen Belohnungen aus Anlaß

von Dienstjubiläen zugrunde zu legen sind, in die

Dauer der geforderten „Eisenbahndienstzeit" einzurechnen.

(7) Eine vor Verlautbarung dieser Kundmachung

erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für

Kanzleigehilfen wird für die erste Dienstpostenverleihung

im Sinne des Abs. 5 der in der Anlage

2 vorgesehenen „Verwaltungsfachprüfung"

gleichgehalten.

(8) Den Beamten des Kraftwagenfahrdienstes

sind für die Anwendung der Bestimmungen des

§ 17 Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1948 zu

berücksichtigen.

(9) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 finden

auch auf Beamte des Dienststandes Anwendung,

die bereits vor Inkrafttreten dieser Kundmachung

als Beamte angestellt worden sind.

(10) Dem Beamten, der sich im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand

befindet, bleibt die nach den bisherigen Bestimmungen

erlangte bezugsrechtliche Stellung

(Gehaltsgruppe, Gehaltsstufe und Zeitpunkt der

nächsten Vorrückung) gewahrt.

(11) Die Bestimmungen der Abschnitte II und

III der Besoldungsordnung 1947 bleiben mit der

Maßgabe weiter in Geltung, daß mit Wirksamkeit

vom 1. April 1963 an Stelle der nicht mehr

in Kraft stehenden Bestimmungen des Abschnittes

I und der Anlagen 1 bis 3 der Besoldungsordnung

1947, auf die die Abschnitte II und III Bezug

nehmen, die inhaltlich analogen Bestimmungen

dieser Kundmachung treten.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 finden

auf Beamte Anwendung, die sich im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Kundmachung

im Dienststand befunden haben.

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