170. Kundmachung: Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. Juni 1963 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
§ 1. Anwendungsbereich.
(0 Die Besoldungsordnung findet auf Personen
Anwendung, die als Bundesbahnbeamte angestellt
werden. Grundsätzlich sind alle für den
regelmäßigen Eisenbahnbetrieb notwendigen Bediensteten,
sofern sie die vorgeschriebenen Erfordernisse
erfüllen, dieser Besoldungsordnung zu
unterstellen.
(2) Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten
— im folgenden kurz Beamte genannt —
ist ein privatrechtliches.
(3) Die Beamten männlichen und weiblichen
Geschlechtes sind in ihrer besoldungsrechtlichen
Behandlung grundsätzlich gleichgestellt. Eine
unterschiedliche Behandlung findet nur insoweit
statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2. Anstellung.
(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter
erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan
(§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei
müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse
für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt
sein.
(2) Der Beamte erhält bei Anstellung grundsätzlich
die niedrigste Gehaltsstufe der für seinen
Dienstposten vorgesehenen Gehaltsgruppe.
(3) Wird ein vollbeschäftigter Vertragsbediensteter
der Österreichischen Bundesbahnen als provisorischer
Beamter angestellt, so erhält er in
seiner Gehaltsgruppe die Gehaltsstufe, die er erreicht
hätte, wenn er die Zeit des Vertragsverhältnisses
in gleicher Verwendung als Beamter
zugebracht hätte. Hiebei bleiben vor Vollendung
des 18. Lebensjahres zugebrachte Dienstzeiten
unberücksichtigt.
(4) Inwieweit im übrigen dem Beamten vor der
Anstellung liegende Zeiträume für die Erlangung
höherer Bezüge angerechnet werden können, wird
besonders bestimmt.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 bedürfen des Einvernehmens mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen.
§ 3. Provisorisches Dienstverhältnis.
(1) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung
der für die Definitivstellung vorgeschriebenen
Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen
als provisorischer Beamter zugebrachten
Dienstjahren definitiv (unkündbar).
(2) In die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses
ist die Zeit als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter
der Österreichischen Bundesbahnen
einzurechnen. Nach § 2 Abs. 4 für die
Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeiträume
können ganz oder zum Teil in die Dauer
des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet
werden; das provisorische Dienstverhältnis
währt jedenfalls mindestens ein Jahr.
(3) Das provisorische Dienstverhältnis kann
zum Ende jeden Kalendermonates schriftlich gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des provisorischen
Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat,
bis zur Vollendung des zweiten Dienstjahres zwei
Monate, danach drei Monate. Die Kündigungsfrist
kann einvernehmlich gekürzt werden. Während
der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe
von Gründen möglich. Danach kann eine
Kündigung durch den Dienstgeber nur mit Angabe
des Grundes erfolgen.
(4) Kündigungsgründe sind
a) Nichtablegung der für die Definitivstellung
auf dem bei Anstellung verliehenen Dienstposten
vorgeschriebenen Prüfung,
b) bahnärztlich festgestellter Mangel der körperlichen
oder geistigen Tauglichkeit,
c) unbefriedigender Arbeitserfolg,
d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches
Verhalten,
e) Bedarfsmangel.
(5} Während eines Dienststrafverfahrens und
innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung
hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung.
Eine Kündigung während dieses
Zeitraumes ist jedoch nur wirksam, wenn sie entweder
dem Beamten im Laufe der im Abs. 1 bestimmten
Frist bekanntgegeben wurde, oder wenn
das Dienststrafverfahren durch Schuldspruch
endet. Bei Beendigung des Dienststrafverfahrens
durch Einstellung oder durch Freispruch ist die
Definitivstellung mit Wirkung auf den Zeitpunkt
vorzunehmen, zu welchem sie ohne das Dienststrafverfahren
eingetreten wäre.
§ 4. Stellenplan.
(1) Der Stellenplan ist das Verzeichnis der für
den dauernden Personalbedarf der Österreichischen
Bundesbahnen notwendigen Dienstposten.
Er wird vom Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft erstellt. Mindestens einmal
im Jahr findet eine Überprüfung des Stellenplanes
statt.
(2) Bei jeder Dienststelle ist der sie betreffende
Auszug des Stellenplanes zur Einsichtnahme für
die Bediensteten aufzulegen.
§ 5. Ablegung von eisenbahndienstlichen
Prüfungen.
(1) Die Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen
für höhere Dienstposten steht jedem
Beamten frei.
(2) Aus der Ablegung von eisenbahndienstlichen
Prüfungen kann ein Recht auf Verleihung eines
Dienstpostens nicht abgeleitet werden.
§ 6. Bezüge.
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Familienzulagen, Dienstalterszulagen,
Dienstzulagen, Verwendungszulagen,
Ergänzungszulagen und Teuerungszulagen).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem
Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung
(§ 15).
§ 7.Gehalt.
(1) Der Gehalt ist durch die Gehaltsgruppe und
in derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Die Zugehörigkeit zu einer Gehaltsgruppe
wird, sofern diese Besoldungsordnung nichts
anderes vorsieht, durch den Dienstposten bestimmt,
der dem Beamten verliehen ist.
(3) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu den
Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 2 zu dieser
Besoldungsordnung.
(4) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 3 enthalten.
Die leitenden Beamten der Generaldirektion,
denen eine in der Anlage 2 nicht verzeichnete
über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters
hinausgehende Funktion übertragen ist,
sowie Beamte in der Dienstverwendung eines
Präsidenten, erhalten nach denselben Grundsätzen
unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgruppe
X Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte
Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung der
Zahl der Funktionen im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen geregelt ist.
§ 8. Familienzulagen.
(1) Familienzulagen sind die Kinderzulage und
die Haushaltszulage.
(2) Dem Beamten gebührt für jedes eigene Kind,
welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage.
Einem Beamten männlichen Geschlechtes
gebührt jedoch eine Kinderzulage für ein uneheliches
Kind nur für die Zeit, für die er zur Unterhaltsleistung
verpflichtet ist.
(3) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes
eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Ansuchen
zuerkannt werden
a) wenn das Kind infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen oder infolge schwerer
Krankheit dauernd außerstande ist, sich
seinen Unterhalt zu verschaffen,
b) längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
wenn es wegen Studien oder erweiterter
fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit
noch nicht erlangt hat.
Die Bestimmung des Abs. 2, zweiter Satz, gilt
auch in diesen Fällen.
(4) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht
in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen
Fällen auf Ansuchen für jedes
zu seinem Haushalt gehörende und von ihm
ganz oder teilweise erhaltene Kind, welches das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als
unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt
werden. Zum Haushalt des Beamten gehört
ein Kind dann, wenn es nicht verheiratet
ist und bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter
Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder
sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner
Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu
Zwecken der Erziehung und Ausbildung im Inland
oder Ausland aufhält.
(5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur
einmal. Haben beide Elternteile Anspruch auf
Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage gegen
einen Rechtsträger öffentlichen Rechts, so gebührt
dem Beamten die Kinderzulage nur dann, wenn
das Kind zu seinem Haushalt gehört (Abs. 4,
zweiter Satz); gehört das Kind nicht zu seinem
Haushalt, so gebührt ihm die Kinderzulage nur
soweit, als die Höhe der Kinderzulage oder der
gleichartigen Zulage, die der andere Elternteil
erhält, hinter der Höhe der Kinderzulage nach
dieser Besoldungsordnung zurückbleibt.
(6) Die Kinderzulage beträgt 100 S.
(7) Die Haushaltszulage gebührt
a) verheirateten Beamten;
b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt des
Todes des anderen Ehegatten zum Haushalt
des Beamten oder des verstorbenen Ehegatten
gehört hat oder das nachher geboren
wurde und aus der aufgelösten Ehe stammt;
c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im
Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt des
Beamten oder des anderen Ehegatten gehört
hat oder das nachher geboren wurde und
aus der aufgelösten Ehe stammt;
d) Beamten, die. verpflichtet sind, für den
Unterhalt der geschiedenen Ehegattin ganz
oder teilweise zu sorgen.
(8) Die Haushaltszulage beträgt
a) bei verheirateten Beamten, die keine Kinderzulage
erhalten und deren Ehegatte Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbständiger oder nichtselbständiger
Arbeit von mehr als 550 S monatlich
bezieht, 40 S; bei den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbständiger Arbeit ist dabei von einem
Zwölftel der Summe dieser Einkünfte im
letztvorangegangenen Kalenderjahr auszugehen;
wird bereits eine gleichartige Familienzulage
von einem Rechtsträger öffentlichen
Rechts gezahlt, so ist diese Zulage
auf die Haushaltszulage anzurechnen;
b) in allen übrigen Fällen des Abs. 7 lit. a und
in den Fällen des Abs. 7 lit. b bis d 100 S.
(9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes
gebühren Familienzulagen nur, wenn
die Einkünfte des Ehegatten nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, nicht der
Pfändung unterliegen oder unterliegen würden.
Diese Beschränkung findet keine Anwendung
hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen
für Kinder, für die der Ehegatte nicht
sorgepflichtig ist.
(10) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall, die Einstellung und für die
Änderung der Höhe von Familienzulagen von
Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt
der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß
er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt
hat, binnen einem Monat nach Kenntnis,
seiner vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage
der entsprechenden Belege zu melden.
(11) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 10
rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulagen
für ein eheliches Kind schon ab dem Monat
der Geburt, die Haushaltszulage nach Abs. 7 lit. a
schon ab dem Monat der Verehelichung.
(12) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 10
nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Familienzulage
erst von dem der Meldung folgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem
Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(13) Die Bestimmungen der Abs. 11 und 12 gelten
sinngemäß für den neuerlichen Anfall und die
Erhöhung von Familienzulagen.
(14) Eine Verminderung der Höhe von Familienzulagen
oder deren Einstellung erfolgt mit
dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen
Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des
Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 10.
§ 9. Versorgtheitsgrenze.
(1) Ein Kind ist im Sinne des § 8 als versorgt
anzusehen, wenn es
1. den ordentlichen Präsenzdienst im Sinne der
wehrrechtlichen Vorschriften leistet;
2. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand
tritt;
3. in ein Stift oder ein Kloster eintritt;
4. einen Stiftplatz oder einen Freiplatz in einer
Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt
erhält, solange die Anstalt alle Bedürfnisse
der untergebrachten Personen bestreitet;
5. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen
oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten
gegen Geld oder Naturalbezüge beruflich
tätig ist; unter beruflicher Tätigkeit wird eine
solche verstanden, welche ständig und in der
Absicht, sich dadurch den Lebensunterhalt zu
erwerben, ausgeübt wird;
6. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder
Naturalbezüge erhält;
7. im Bezug eines ordentlichen oder außerordentlichen
Versorgungsgenusses steht;
8. im Bezug einer Sozialversicherungsrente, einer
Rente nach den Vorschriften über die Kriegsopferversorgung,
eines Arbeitslosengeldes
(Notstandshilfe) oder anderer durch einen
Rechtsträger öffentlichen Rechts aus sozialen
Gründen gewährter Zuwendungen steht;
9. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung
(Stipendium) erhält; Schul- oder Studienstipendien
sind jedoch niemals als Versorgung
anzusehen;
10. von einer anderen Person als derjenigen,
welche die Kinderzulage beansprucht, auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung alimentiert
wird;
11. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer
Praxis steht und im Zusammenhang damit
Bezüge (Unterhaltsbeiträge u. dgl.) in Geld
oder Naturalien erhält;
12. andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes
bezieht.
(2) Eine Versorgung im Sinne der Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 6 bis 12, ist jedoch nur dann
anzunehmen, wenn der Geld- oder Naturalbezug
den Wert von monatlich 500 S übersteigt;
Überstundenzahlungen, Aushilfen, Urlaubsgeld,
Weihnachtsremunerationen sowie ähnliche Sonderzahlungen
sind hiebei nicht in Anschlag zu
bringen. In dem Fall der Z. 12 ist von einem
Zwölftel der Summe der Einkünfte im letztvorhergehenden
Kalenderjahr auszugehen. Der Bezug
einer Lehrlingsentschädigung gilt ohne Rücksicht
auf die Höhe der Entschädigung nicht als Versorgung.
(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen, ist
der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert
der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung
mit 60 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen
Verköstigung nebst Wohnung, Kleidung
und Wäsche mit 95 v. H. und die Bestreitung
sämtlicher Bedürfnisse durch die Beistellung
von Sachwerten mit 100 v. H. des Betrages von
500 S zu veranschlagen.
§ 10. Dienstalterszulage.
(1) Dem Beamten, der drei Jahre in der letzten
Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe verbracht und
Anspruch auf vollen Ruhegenuß erworben
hat, gebührt ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens
beider Voraussetzungen eine für die Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses nicht
anrechenbare Dienstalterszulage.
(2) Das Ausmaß der Dienstalterszulage bestimmt
sich grundsätzlich nach dem Zweifachen
des letzten Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,
welcher der Dienstposten des Beamten
zugehört. Abweichend hievon bestimmt sich die
Dienstalterszulage
a) bei dienstbestimmten Beamten in den in
§ 24 Abs. 1 genannten Fällen nach dem Ausmaß
des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages
jener Gehaltsgruppe, welche
sie vor erfolgter Dienstbestimmung erreicht
hatten,
b) bei Beamten, deren Bezüge sich nach
Spalte 8 der Anlage 2 bestimmen, nach dem
Ausmaß des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages
jener Gehaltsgruppe, nach
deren Ansätzen sie Bezüge erhalten.
(3) Nach drei im Bezug der Dienstalterszulage
nach Abs. 1 verbrachten Jahren wird diese einmal
um den gleichen Betrag erhöht (erhöhte
Dienstalterszulage).
(4) Die Dienstalterszulage ist für die Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses anzurechnen
a) im Zeitpunkt einer Ruhestandsversetzung
auf eigenes Ansuchen, wenn der Beamte
bereits jeweils drei Jahre im Bezug der
Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 oder 3
gestanden ist,
b) im Zeitpunkt des Todes oder einer Ruhestandsversetzung
von Dienstes wegen (§ 130
Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung),
wenn der Beamte jeweils zwei Jahre im
Bezug der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1
oder 3 gestanden ist, sofern nicht die Bestimmungen
unter lit. c zur Anwendung
gelangen;
c) im Zeitpunkt des Todes infolge Dienstunfall
oder einer wegen Dienstunfähigkeit
infolge Dienstunfall von Dienstes wegen
verfügten Ruhestandsversetzung, sofort.
Erfolgt eine Ruhestandsversetzung in Vollzug
eines Dienststraferkenntnisses, ist eine Anrechnung
der Dienstalterszulage für die Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses ausgeschlossen.
§ 11. Dienstzulage.
Die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter
Verwendungen eine Dienstzulage erhalten, wenn
dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten
dieser Verwendungen und auf die Bedeutung
der Verwendungen geboten erscheint.
§ 12. Verwendungszulage.
(1) Jede vorübergehende, ununterbrochen mindestens
einen Monat währende Verwendung auf
Dienstposten derselben Gehaltsgruppe mit höherem
Endgehalt oder auf Dienstposten höherer
Gehaltsgruppen, die nach Erfüllung der für eine
Beförderung notwendigen prüfungsmäßigen Erfordernisse
erfolgt, ist in den Personalunterlagen
vorzumerken.
(2) Für einen solchen vorgemerkten Zeitraum
gebührt dem Beamten eine für die Bemessung
des Ruhegenusses nicht anrechenbare Verwendungszulage.
(3) Die Verwendungszulage beträgt bei Erfüllung
nur der prüfungsmäßigen Erfordernisse für
eine Beförderung die Hälfte des Betrages, der
dem Beamten bei Beförderung als Bezugserhöhung
zugekommen wäre. Bei Erfüllung der
für eine Beförderung erforderlichen prüfungs-
und vorverwendungsmäßigen Voraussetzungen
gebührt die Verwendungszulage im Ausmaße des
Betrages, der dem Beamten bei Beförderung als
Bezugserhöhung zugekommen wäre.
(4) Der Anspruch auf die Verwendungszulage
ist vom Beamten jeweils vierteljährlich im nachhinein
geltend zu machen.
§ 13. Beginn und Ende des Anspruches
auf den Monatsbezug.
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt
bei neuaufgenommenen Beamten mit dem Tage
des Dienstantrittes, bei Änderung des Monatsbezuges,
wenn sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen
nichts anderes ergibt, mit dem
Monatsersten, der dem Tage des Wirksamwerdens
der bezüglichen Verfügung folgt; ist der Tag des
Wirksamwerdens der Verfügung der Monatserste,
so beginnt der Anspruch mit diesem Tage.
(2) Erfolgt der Dienstantritt an einem späteren
Tag als dem Monatsersten, so gebührt dem Beamten
für den Monat des Dienstantrittes für
jeden Tag ab Dienstantritt 1/30 des Monatsbezuges.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet
mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus
dem Dienststand ausscheidet.
§ 14. Auszahlung.
(1) Der Monatsbezug wird am Ersten jeden
Monates, oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag
ist, am vorhergehenden Arbeitstag im
vorhinein ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung
ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen,
die mit der Durchführung der Auszahlung
im Zusammenhang stehen, notwendig ist und
wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen
zugestimmt hat.
(2) Neuaufgenommenen Beamten wird der
Monatsbezug (der verhältnismäßig anfallende Teil)
für den Monat des Dienstantrittes zusammen mit
dem Bezug für den folgenden Monat ausbezahlt.
(3) Ist der Auszahlungsbetrag nicht durch zehn
Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich
fünf Groschen zu vernachlässigen und
Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle
10 Groschen auszuzahlen.
§ 15. Sonderzahlung.
(1) Dem Beamten gebührt für jedes Kalendervierteljahr
eine Sonderzahlung in der Höhe von
50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den
Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter
während eines Kalendervierteljahres, für das die
Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im
Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm
als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden
aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des
Ausscheidens aus dem Dienststand.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 1. März, die für
dar zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember
auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage,
wird die Sonderzahlung am vorhergehenden
Arbeitstag ausgezahlt. Scheidet ein Beamter
vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus
dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung
binnen einem Monat nach Beendigung des
Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter
in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls
für die Zeit des Dienststandes noch gebührende
Sonderzahlung zusammen mit der nächsten
ihm als Beamter des Ruhestandes gebührenden
Sonderzahlung auszuzahlen.
§ 16. Vorrückung in höhere Bezüge
im nichtbegünstigten Dienst.
(1) Der Beamte rückt — sofern nichts anderes
bestimmt ist — alle drei Jahre in die nächsthöhere
Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor.
Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung
der dreijährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden
1. Jänner statt. Endet die dreijährige
Vorrückungsfrist spätestens am 30. Juni, findet
die Vorrückung bereits am vorhergehenden
1. Jänner statt.
(2) Maturanten (Absolventen einer mittleren
Lehranstalt mit Reifeprüfung), die auf einem
Dienstposten der Gehaltsgruppe V b angestellt
werden, rücken bis zum Erreichen der Gehaltsstufe
3 alle zwei Jahre vor.
(3) Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung,
die auf einem Dienstposten der Gehaltsgruppe
VI b angestellt werden, rücken bis zum
Erreichen der Gehaltsstufe 5 alle zwei Jahre vor;
§ 17. Vorrückung in höhere Bezüge
im begünstigten Dienst.
(1) Die Beamten des Lokomotivfahr-, des
Zugbegleitungs-, des Kraftwagenfahr- und des
Verschubdienstes rücken alle zwei Jahre in die
nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Die Bestimmungen
des § 16 Abs. 1, zweiter und dritter Satz,
gelten sinngemäß.
(2) Bei erstmaliger Verwendung im begünstigten
Dienst beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist
mit dem der Verwendung nächstfolgenden
1. Jänner, wenn die Verwendung am
1. Jänner beginnt, mit diesem Tag. Hiebei ist
die aus der dreijährigen Vorrückungsfrist verbleibende
Restzeit bis zu einem Jahr anzurechnen.
(3) Bei nachfolgender Verwendung im nichtbegünstigten
Dienst beginnt die dreijährige Vorrückungsfrist
am nächstfolgenden 1. Jänner,
wenn der Beamte seit der letzten Vorrückung
mindestens ein Jahr im begünstigten Dienst
zugebracht hat, sonst mit dem vorhergehenden
1. Jänner.
(4) Bei jeder folgenden Verwendung im begünstigten
Dienst ist die bisher in diesem Dienst
verbrachte Zeit in Anschlag zu bringen und auf
Grund der gesamten, im begünstigten Dienst
verbrachten Dienstzeit die Gehaltsstufe und der
Zeitpunkt der nächsten Vorrückung — unter
Zugrundelegung der für die Vorrückung in
höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit — neu
festzusetzen.
§ 18. Aufschiebung der Vorrückung
und vorübergehender Verlust
erreichter Gehaltsstufen.
(1) Die Vorrückung wird aufgeschoben
a) durch Einleitung eines Dienststrafverfahrens
bis zum Abschluß desselben und
b) durch Suspension bis zu deren Aufhebung.
Bei Wegfall des Aufschiebungsgrundes ist die
Vorrückung rückwirkend zu verfügen und die
Nachzahlung der zurückbehaltenen Bezüge vorzunehmen.
Eine Nachzahlung entfällt, wenn der
Beamte entlassen wird oder wenn über den
Beamten die Dienststrafe der Versetzung in den
dauernden Ruhestand unter zeitweiser oder
dauernder Kürzung des der Pensionsbemessung
zugrunde liegenden Bezuges (§ 51 Abs. 1 lit. h
DStO 1954) verhängt wird.
(2) In Vollziehung einer Dienststrafe nach § 51
Abs. 1 lit. d der Dienststrafordnung 1954 erhält
der Beamte ab dem der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses
folgenden Monatsersten den
um eine oder zwei Gehaltsstufen niedrigeren Gehalt
seiner Gehaltsgruppe. Nach Ablauf des im
Dienststraferkenntnis festgesetzten Zeitraumes
erhält der Beamte jene Gehaltsstufe, die er
erreicht hätte, wenn er nicht bestraft worden
wäre.
§ 19. Dienstpostenverleihung.
(1) Eine Dienstpostenverleihung erfolgt durch
a) Anstellung,
b) Beförderung,
c) Betrauung,
d) Versetzung,
e) Reaktivierung,
f) Dienstbestimmung.
(2) Die Bestimmungen über die Ausschreibung
und die Besetzung freier Dienstposten sind in der
Postenbesetzungsvorschrift festgelegt.
§ 20. Beförderung.
(1) Die Beförderung ist die Verleihung eines
Dienstpostens derselben Gehaltsgruppe mit
höherem Endgehalt oder einer höheren Gehaltsgruppe.
Voraussetzung für eine Beförderung ist
a) das Vorhandensein eines im Stellenplan
vorgesehenen freien Dienstpostens,
b) die Erfüllung der in Anlage 2 festgesetzten
Erfordernisse.
(2) Bei Beförderung bleibt der Beamte in der
von ihm erreichten Gehaltsstufe.
(3) Die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte
Vorrückungszeit bleibt dem Beamten
bei Beförderung gewahrt.
§ 21. Betrauung.
(1) Die Betrauung ist die Verleihung eines im
Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens
derselben Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt
oder einer höheren Gehaltsgruppe, wenn die in
Anlage 2 festgesetzten besonderen Erfordernisse
nicht erfüllt sind.
(2) Eine Betrauung darf nur vorgenommen
werden, wenn festgestellt wurde, daß kein die
in Anlage 2 festgesetzten besonderen Erfordernisse
erfüllender geeigneter Beamter vorhanden
ist.
(3) Im Gehalt, Dienstrang und Diensttitel des
Beamten tritt durch die Betrauung grundsätzlich
keine Änderung ein.
(4) Erfolgt eine Anstellung durch Betrauung,
so ist dem Gehalt, Dienstrang und Diensttitel
des Beamten fiktiv jener Dienstposten zugrunde
zu legen, dessen Anstellungserfordernisse der
Beamte erfüllt und der vorverwendungsmäßig für
die Beförderung auf den Dienstposten, mit dem
der Beamte betraut ist, vorgesehen ist.
(5) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten
einer höheren Gehaltsgruppe betraut ist,
die Erfordernisse für die Beförderung auf einen
Dienstposten derselben Gehaltsgruppe mit
höherem Endgehalt oder einer höheren Gehaltsgruppe
als er angehört, ist seinem Gehalt, Diensttitel
und Dienstrang fiktiv jener Dienstposten
zugrunde zu legen, der vorverwendungsmäßig
für die Beförderung auf den Dienstposten, mit
dem der Beamte betraut ist, vorgesehen ist
(Zwischenbeförderung).
(6) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten
betraut ist, die für eine Beförderung auf
diesen Dienstposten festgesetzten besonderen Erfordernisse
(Anlage 2), so ist er auf diesen Dienstposten
zu befördern.
§ 22. Versetzung.
(1) Die Versetzung ist die Verleihung eines
Dienstpostens derselben Gehaltsgruppe mit
gleichem Endgehalt.
(2) Voraussetzung hiefür ist
a) das Vorhandensein eines im Stellenplan
vorgesehenen freien Dienstpostens und
b) die Erfüllung der prüfungsmäßigen Erfordernisse
für diesen Dienstposten (Anlage
2).
§ 23. Dienstbestimmung.
(1) Eine Dienstbestimmung ist die Verleihung
eines Dienstpostens derselben Gehaltsgruppe mit
niedrigerem Endgehalt oder einer niedrigeren
Gehaltsgruppe.
(2) Sie kann erfolgen
a) wegen Auflassung des verliehenen Dienstpostens,
b) wegen chefärztlich festgestellter geistiger
oder körperlicher Untauglichkeit für den
verliehenen Dienstposten,
c) wegen minderwertiger Dienstleistung,
d) auf Grund eines Dienststraferkenntnisses.
§ 24. Folgen der Dienstbestimmung.
(1) Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2
lit. a sowie Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2
lit. b, die auf Grund der Folgen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit oder einer
bescheidmäßig festgestellten Kriegsbeschädigung,
die eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur
Folge hat, erfolgen, haben — abgesehen von den
Bestimmungen des § 17 — keine dienst- und
besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
(2) Bei sonstigen Dienstbestimmungen nach § 23
Abs. 2 lit. b, die tunlichst innerhalb derselben Gehaltsgruppe
vorzunehmen sind, bleibt der bisherige
Monatsgehalt gewahrt. Das Ausmaß der
weiteren Vorrückungen, die auf dem gewahrten
Gehalt aufgebaut werden, wird durch den
Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Gehaltsstufen
(Vorrückungsbetrag) bestimmt, die
sich auf Grund der Reihung des Dienstpostens
ergeben, auf den der Beamte dienstbestimmt
wird. Hiebei darf weder der Gehalt, der ohne
Dienstbestimmung erreicht worden wäre, noch
der nächsthöhere Endgehalt überschritten werden.
(3) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2
lit. c wird der Beamte mit dem der Wirksamkeit
der Dienstbestimmung folgenden Monatsersten
mit seinem bisherigen Gehalt der Gehaltsstufe
zugewiesen, die sich aus der Reihung des Dienstpostens
ergibt, auf den der Beamte dienstbestimmt
wird. Der dienstbestimmte Beamte
rückt (fiktiv) innerhalb dieser Gehaltsgruppe vor.
Eine Erhöhung des Gehaltes tritt erst ein, wenn
der sich hieraus ergebende Gehalt den vor der
Dienstbestimmung erreichten (gewahrten) Gehalt
überschreitet. Bei späterer Beförderung sind die
Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2
lit. c sind im Einvernehmen mit der Personalvertretung
durchzuführen.
(4) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2
lit. d gilt ab Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses
dem Beamten ein dem Erkenntnis entsprechender
Dienstposten als verliehen. Die
dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung
bestimmt sich bis zu einer endgültigen Dienstbestimmung
nach diesem fiktiven Dienstposten.
§ 25. Dienstrang.
(1) Der Dienstrang wird durch die Zugehörigkeit
zu einer Gehaltsgruppe bestimmt. Die höhere
Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang.
Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die
Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem
Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb
derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt
bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der
längeren Dauer der darin zurückgelegten Dienstzeit.
Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere
Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.
(2) Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte
Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der
Reihe nach maßgebend
a) das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe
mit niedrigerem Endgehalt,
b) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren
Gehaltsgruppe,
c) die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten
Dienstzeit,
d) das Lebensalter.
(3) Nach Dienstbestimmung gemäß § 23 Abs. 2
lit. c und d wird die in derselben Gehaltsgruppe
mit höherem Endgehalt oder in einer höheren
Gehaltsgruppe, als der der Beamte durch die
Dienstbestimmung oder eine nachträgliche Beförderung
zugehört, verbrachte Dienstzeit der
jeweils vom Beamten in der nunmehr ihm
zukommenden Gehaltsgruppe zurückgelegten
Dienstzeit gleichgehalten und danach die Dauer
der darin verbrachten Zeit im Sinne des Abs. 1,
4. Satz, bestimmt.
(4) Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-,
des Zugbegleitungs- und des Verschubdienstes
wird durch Sondervorschriften bestimmt.
§ 26. Diensttitel.
(1) Der Beamte führt den in Anlage 4 vorgesehenen
Diensttitel, der Beamte des Ruhestandes
mit dem Zusatz „i. R.".
(2) Besonders verdienten Beamten kann
anläßlich ihrer Ruhestandsversetzung vom
Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
bzw. vom Generaldirektor der Österreichischen
Bundesbahnen der nächsthöhere
Diensttitel verliehen werden.
§ 27. Nebengebühren.
(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, sind
unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen
der Dienstordnung sowie der besonderen
Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden.
(2) Bisher gewährte Nebengebühren bleiben
bis zu einer Neuregelung aufrecht.
§ 28. Naturalbezüge.
(1) Für die den Beamten auf Grund ihrer
Dienstverwendung zur Verfügung gestellten
Dienstwohnungen — das sind Wohnungen, die
des Dienstes wegen bezogen werden müssen —
für Verköstigung, Beleuchtung, Beheizung und
für sonstige Naturalbezüge hat der Beamte eine
angemessene Vergütung zu leisten; sie wird von
seinen Monatsbezügen im Abzugswege eingehoben.
Die Höhe der Vergütung, bei deren
Festsetzung die örtlichen Verhältnisse sowie die
der Bundesbahnverwaltung erwachsenen Gestehungskosten
zu berücksichtigen sind, wird
besonders geregelt.
(2) Durch die Überlassung einer Dienstwohnung
an einen Beamten wird ein Bestandverhältnis
nicht gegründet.
(3) Inwieweit Kanzleierfordernisse und für den
Dienst erforderliche sachliche Behelfe aus Mitteln
der Bundesbahnverwaltung beigestellt werden,
wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
(0 Dienstkleider oder Dienstabzeichen werden
den Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes
beigestellt. Ob und inwieweit eine Vergütung
der Gestehungskosten Platz zu greifen
hat, wird durch besondere Vorschrift bestimmt.
§ 29. Bezugsvorschüsse und
Geldaushilfen.
(1) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine
Notlage geraten ist, oder wenn sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, kann ihm
auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen
längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuß
bis zur Höhe von drei Monatsbezügen
gewährt werden. Die Gewährung eines Bezugsvorschusses
kann von Sicherstellungen abhängig
gemacht werden. Der Bezugsvorschuß wird im
Wege der Aufrechnung abgestattet; der Beamte
kann jedoch den Bezugsvorschuß vorzeitig
zurückzahlen. Scheidet ein Beamter aus dem
Dienststand aus, so können zur Deckung eines
in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze
zurückgezahlten Bezugsvorschusses die dem ausscheidenden
Beamten allenfalls noch zustehenden
Geldansprüche herangezogen werden.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen können im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen höhere Bezugsvorschüsse
und weitergehende Begünstigungen
gewährt werden.
(3) Für provisorische Beamte werden hinsichtlich
der Gewährung von Bezugsvorschüssen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
Sonderbestimmungen festgesetzt.
(4) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine
Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung
eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe
gewährt werden.
§ 30. Bezüge der im Ausland verwendeten
Beamten.
Hat ein Beamter seinen Dienstort in einem
Gebiet, in dem die österreichische Währung nicht
gesetzliches Zahlunsgmittel ist, und muß er dort
wohnen, so bestimmt das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen im Einzelfall die Höhe der Monatsbezüge
und der allfälligen Nebengebühren in
fremder Währung und die Art der Auszahlung.
Hiebei ist auf die Höhe der Inlandsbezüge des
Beamten und auf das Verhältnis der Kaufkraft
der inländischen Währung im Inland zur Kaufkraft
der betreffenden ausländischen Währung
im Ausland Bedacht zu nehmen. Es kann auch
bestimmt werden, daß die Bezüge und allfällige
Nebengebühren zum Teil in inländischer, zum
Teil in ausländischer Währung ausgezahlt werden.
§ 31. Abfertigung.
(1) Dem Beamten, der
a) durch Versetzung in den Ruhestand ohne
Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß
oder
b) durch Kündigung des provisorischen
Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite
nach Ablauf der Probezeit
aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine
Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes,
wenn er innerhalb von 2 Jahren nach
seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis
austritt,
2. einem Beamten weiblichen Geschlechtes, wenn
er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt
eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des
Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem
Dienstverhältnis austritt.
§ 32. Höhe der Abfertigung.
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von
den Fällen des § 31 Abs. 2,
1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen
Beamten nach Ablauf der Probezeit
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei
Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit von mehr
als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf
Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit von mehr als
fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des
§ 31 Abs. 2 für jedes volle, für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das
Einfache des Monatsbezuges.
Dazu tritt
a) nach einer Dauer der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit
von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges;
b) der Teil des Überweisungsbetrages, der dem
Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten
gemäß § 308 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;
c) der Teil des besonderen Pensionsbeitrages,
der vom Beamten für bedingt angerechnete
Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.
Ist die so errechnete Abfertigung nicht um
20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber
nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu leistende Überweisungsbetrag, so ist
sie auf diesen Betrag zu erhöhen.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand
befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes
(Reaktivierung) gemäß § 31 Abs. 2 aus dem
Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während
der Dauer des Ruhestandes empfangenen
Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes
entfallenen Sonderzahlungen in die Abfertigung
gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der ohne Anspruch auf
laufenden Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt
wurde, vor Ablauf jener Anzahl von Monaten,
für die er eine Abfertigung erhalten hat, reaktiviert,
so hat er den auf die restliche Zahl von
Monaten entfallenden Teil der Abfertigung zu
ersetzen.
§ 33. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1) Die Bestimmungen dieser Kundmachung —
mit Ausnahme der Anlagen 3 b und 3 c — treten
mit 1. April 1963 in Kraft.
(2) Die Anlage 3 b tritt mit 1. Oktober 1963
in Kraft.
(3) Den Beamten gebühren ab 1. Oktober 1963
Ergänzungszuschläge im Ausmaß des. Unterschiedsbetrages
zwischen den in der Anlage 3 b
und den in der Anlage 3 c angeführten Gehaltsansätzen.
Die Ergänzungszuschläge teilen das
rechtliche Schicksal des Gehalts.
(4) Die Bestimmungen des Abschnittes I und
der Anlagen 1 bis 3 der Besoldungsordnung für
die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263/1947, im folgenden kurz „Besoldungsordnung
1947" genannt, finden unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 5 auf Bezugsansprüche
Anwendung, die bis zum 31. März 1963
liegende Zeiträume betreffen.
(5) Bei erstmaliger Dienstpostenverleihung (Beförderung
und Betrauung) nach Inkrafttreten
dieser Kundmachung sind, wenn die Bestimmungen
der Besoldungsordnung 1947 hinsichtlich der
Vorverwendungen oder Prüfungen eine günstigere
Behandlung ermöglichen, an Stelle der in der
Anlage 2 enthaltenen Bestimmungen die inhaltlich
analogen Bestimmungen der Anlage 1 der
Besoldungsordnung 1947 heranzuziehen. Eine
Beförderung nach Inkrafttreten dieser Kundmachung,
die auf einer vor diesem Zeitpunkt wirksamen
Betrauung basiert, gilt nicht als „erste
Dienstpostenverleihung", es sei denn, die Betrauungszeit
hätte infolge Anwendung der Bestimmungen
der Besoldungsordnung 1963 eine Verkürzung
erfahren.
(6) Bei erstmaligen Bezugszuerkennungen gemäß
Anlage 2 Spalte 8 nach Inkrafttreten dieser
Kundmachung sind Zeiten, die in Anwendung
der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 der Berechnung
von Einmaligen Belohnungen aus Anlaß
von Dienstjubiläen zugrunde zu legen sind, in die
Dauer der geforderten „Eisenbahndienstzeit" einzurechnen.
(7) Eine vor Verlautbarung dieser Kundmachung
erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für
Kanzleigehilfen wird für die erste Dienstpostenverleihung
im Sinne des Abs. 5 der in der Anlage
2 vorgesehenen „Verwaltungsfachprüfung"
gleichgehalten.
(8) Den Beamten des Kraftwagenfahrdienstes
sind für die Anwendung der Bestimmungen des
§ 17 Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1948 zu
berücksichtigen.
(9) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 finden
auch auf Beamte des Dienststandes Anwendung,
die bereits vor Inkrafttreten dieser Kundmachung
als Beamte angestellt worden sind.
(10) Dem Beamten, der sich im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand
befindet, bleibt die nach den bisherigen Bestimmungen
erlangte bezugsrechtliche Stellung
(Gehaltsgruppe, Gehaltsstufe und Zeitpunkt der
nächsten Vorrückung) gewahrt.
(11) Die Bestimmungen der Abschnitte II und
III der Besoldungsordnung 1947 bleiben mit der
Maßgabe weiter in Geltung, daß mit Wirksamkeit
vom 1. April 1963 an Stelle der nicht mehr
in Kraft stehenden Bestimmungen des Abschnittes
I und der Anlagen 1 bis 3 der Besoldungsordnung
1947, auf die die Abschnitte II und III Bezug
nehmen, die inhaltlich analogen Bestimmungen
dieser Kundmachung treten.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 finden
auf Beamte Anwendung, die sich im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Kundmachung
im Dienststand befunden haben.