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170. Bundesgesetz: Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959 und Maßnahmen zum Ausgleich der verschiedenen Umsatzsteuerbelastungen einstufiger und mehrstufiger Unternehmen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959 und Maßnahmen zum Ausgleich der verschiedenen Umsatzsteuerbelastungen einstufiger und mehrstufiger Unternehmen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 302, wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 4 Abs. 1 hat die 2. 17 zu lauten

„17. die Umsätze aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender,

soweit sie im Kalenderjahr

100.000 S nicht übersteigen, wenn der Gesamtumsatz

im Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 S

beträgt. Überschreitet der Gesamtumsatz die

Grenze von 150.000 S, so vermindert sich der

Freibetrag um das Doppelte des die Grenze

übersteigenden Betrages. Die Umsätze aus der

Tätigkeit als Hausgewerbetreibender müssen im

Gesamtumsatz überwiegen. Hausgewerbetreibende

sind natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse,

wenn sie als Gewerbetreibende

in eigener Wohnung oder Betriebsstätte im Auftrag

und für Rechnung von Gewerbetreibenden

oder Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit

Waren herstellen oder bearbeiten. Die

Personen müssen selbst wesentlich am Stück

mitarbeiten; dies gilt nicht für die Witwe oder

den erbberechtigten Deszendenten, wenn sie den

Betrieb des Hausgewerbetreibenden fortführen;".

2. Im § 5 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Die Werbungsmittler, die sogenannten

Hopfen- und Weinkommissionäre in den

Hopfen- und Weinbaugebieten sowie die Reisebüros

sind befugt, der Berechnung der Steuer

lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde zu

legen. Die Steuerpflicht der Werbungsmittler für

die Beratung und für die Anfertigung von Entwürfen,

Zeichnungen und dergleichen bleibt unberührt;

gleiches gilt für die Steuerpflicht von

Reisebüros, soweit diese Leistungen an die Kunden

nicht bloß vermitteln, sondern selbst erbringen."

3. Im § 5 hat Abs. 8 Z. 2 zu lauten

„2. die Auslagen, die dem Spediteur, Frachtführer,

Verfrachter oder Lagerhausunternehmer

nachweislich dadurch entstehen, daß er die Beförderung

und Versicherung von Gegenständen

durch einen anderen Unternehmer ausführen

läßt oder als Empfänger von Gegenständen,

deren Beförderung durch einen anderen Unternehmer

ausgeführt wurde, die Beförderungskosten

zwar im eigenen Namen, aber für fremde

Rechnung auslegt."

Artikel II.

(1) Lebensmitteleinzelhändler, Gemischtwarenhändler

mit Lebensmitteleinzelhandel, Süßwareneinzelhändler,

Fleischer und Pferdefleischer,

deren Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958) im

letzten vorangegangenen Kalenderjahr 480.000 S

nicht überstiegen hat, sind berechtigt, von der

Umsatzsteuer (einschließlich des Bundeszuschlages

zur Umsatzsteuer und des Zuschlages zur

Umsatzsteuer an Stelle des Rechnungsstempels)

einen Stufenausgleichsabschlag abzusetzen.

(2) Als Stufenausgleichsabschlag gemäß Abs. 1

ist abzusetzen ein Jahresbetrag

von 1800 S, wenn der Gesamtumsatz 150.000 S,

von 1500 S, wenn der Gesamtumsatz 180.000 S,

von 1200 S, wenn der Gesamtumsatz 210.000 S,

von 1050 S, wenn der Gesamtumsatz 240.000 S,

von 900 S, wenn der Gesamtumsatz 270.000 S,

von 750 S, wenn der Gesamtumsatz 300.000 S,.

von 600 S, wenn der Gesamtumsatz 330.000 S,

von 450 S, wenn der Gesamtumsatz 360.000 S,

von 300 S, wenn der Gesamtumsatz 420.000 S,

von 150 S, wenn der Gesamtumsatz 480.000 S

im letzten vorangegangenen Kalenderjahr nicht

überstiegen hat.

(3) Wurde der nach Abs. 1 begünstigte Gewerbebetrieb

nicht während des ganzen Kalenderjahres

ausgeübt, so kann für jeden angefangenen

Kalendermonat, in welchem der Betrieb ausgeübt

wurde, ein Zwölftel des Jahresbetrages

abgesetzt werden.

(4) Der Stufenausgleichsabschlag kann von den

monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen in

Zwölftelbeträgen abgesetzt werden. Der abgesetzte

Stufenausgleichsabschlag ist in der Umsatzsteuererklärung

anzugeben.

Artikel III.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1961 bewirkt worden sind.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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