170. Bundesgesetz: Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959 und Maßnahmen zum Ausgleich der verschiedenen Umsatzsteuerbelastungen einstufiger und mehrstufiger Unternehmen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 302, wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 4 Abs. 1 hat die 2. 17 zu lauten
„17. die Umsätze aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender,
soweit sie im Kalenderjahr
100.000 S nicht übersteigen, wenn der Gesamtumsatz
im Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 S
beträgt. Überschreitet der Gesamtumsatz die
Grenze von 150.000 S, so vermindert sich der
Freibetrag um das Doppelte des die Grenze
übersteigenden Betrages. Die Umsätze aus der
Tätigkeit als Hausgewerbetreibender müssen im
Gesamtumsatz überwiegen. Hausgewerbetreibende
sind natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse,
wenn sie als Gewerbetreibende
in eigener Wohnung oder Betriebsstätte im Auftrag
und für Rechnung von Gewerbetreibenden
oder Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit
Waren herstellen oder bearbeiten. Die
Personen müssen selbst wesentlich am Stück
mitarbeiten; dies gilt nicht für die Witwe oder
den erbberechtigten Deszendenten, wenn sie den
Betrieb des Hausgewerbetreibenden fortführen;".
2. Im § 5 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Die Werbungsmittler, die sogenannten
Hopfen- und Weinkommissionäre in den
Hopfen- und Weinbaugebieten sowie die Reisebüros
sind befugt, der Berechnung der Steuer
lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde zu
legen. Die Steuerpflicht der Werbungsmittler für
die Beratung und für die Anfertigung von Entwürfen,
Zeichnungen und dergleichen bleibt unberührt;
gleiches gilt für die Steuerpflicht von
Reisebüros, soweit diese Leistungen an die Kunden
nicht bloß vermitteln, sondern selbst erbringen."
3. Im § 5 hat Abs. 8 Z. 2 zu lauten
„2. die Auslagen, die dem Spediteur, Frachtführer,
Verfrachter oder Lagerhausunternehmer
nachweislich dadurch entstehen, daß er die Beförderung
und Versicherung von Gegenständen
durch einen anderen Unternehmer ausführen
läßt oder als Empfänger von Gegenständen,
deren Beförderung durch einen anderen Unternehmer
ausgeführt wurde, die Beförderungskosten
zwar im eigenen Namen, aber für fremde
Rechnung auslegt."
Artikel II.
(1) Lebensmitteleinzelhändler, Gemischtwarenhändler
mit Lebensmitteleinzelhandel, Süßwareneinzelhändler,
Fleischer und Pferdefleischer,
deren Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958) im
letzten vorangegangenen Kalenderjahr 480.000 S
nicht überstiegen hat, sind berechtigt, von der
Umsatzsteuer (einschließlich des Bundeszuschlages
zur Umsatzsteuer und des Zuschlages zur
Umsatzsteuer an Stelle des Rechnungsstempels)
einen Stufenausgleichsabschlag abzusetzen.
(2) Als Stufenausgleichsabschlag gemäß Abs. 1
ist abzusetzen ein Jahresbetrag
von 1800 S, wenn der Gesamtumsatz 150.000 S,
von 1500 S, wenn der Gesamtumsatz 180.000 S,
von 1200 S, wenn der Gesamtumsatz 210.000 S,
von 1050 S, wenn der Gesamtumsatz 240.000 S,
von 900 S, wenn der Gesamtumsatz 270.000 S,
von 750 S, wenn der Gesamtumsatz 300.000 S,.
von 600 S, wenn der Gesamtumsatz 330.000 S,
von 450 S, wenn der Gesamtumsatz 360.000 S,
von 300 S, wenn der Gesamtumsatz 420.000 S,
von 150 S, wenn der Gesamtumsatz 480.000 S
im letzten vorangegangenen Kalenderjahr nicht
überstiegen hat.
(3) Wurde der nach Abs. 1 begünstigte Gewerbebetrieb
nicht während des ganzen Kalenderjahres
ausgeübt, so kann für jeden angefangenen
Kalendermonat, in welchem der Betrieb ausgeübt
wurde, ein Zwölftel des Jahresbetrages
abgesetzt werden.
(4) Der Stufenausgleichsabschlag kann von den
monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen in
Zwölftelbeträgen abgesetzt werden. Der abgesetzte
Stufenausgleichsabschlag ist in der Umsatzsteuererklärung
anzugeben.
Artikel III.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1961 bewirkt worden sind.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.