170. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Zweiten
Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 3/1960, wird verordnet
§ t. (1) Als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1
des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes
werden 4% Bundesschuldverschreibungen
1955 ausgegeben.
(2) Die zu diesem Zwecke zur Ausgabe gelangenden
4% Bundesschuldverschreibungen tragen
im oberen hellen Kopfrand den roten Aufdruck
„Gilt auch für Entschädigungen gemäß § 5 Abs. 1
des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1960".
(3) Die Ausgabe solcher 4% Bundesschuldverschreibungen
1955 erfolgt mit den Zinsscheinen
Nr. 11 (vom 1. Juli 1960) bis Nr. 20 (vom
2. Jänner 1965).
§ 2. Durch die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen
1955 als Entschädigung gemäß
§ 5 Abs. 1 des Zweiten Verstaatlichungs-
Entschädigungsgesetzes tritt keine Änderung in
der mit 1. Durchführungsverordnung zum Ersten
Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl.
Nr. 115/1955, festgelegten Ausstattung dieser
Bundesschuldverschreibungen ein. Ihre Laufzeit
endet daher ebenfalls am 31. Dezember 1964.
Dadurch tritt auch keine Änderung in den Tilgungsbestimmungen
gemäß § 4 lit. c bis f und g
der 1. Durchführungsverordnung zum Ersten
Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz ein.
§ 3. Für die Verwendung der 4% Bundesschuldverschreibungen
1955 zur Entrichtung von
Abgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes
bleiben die Bestimmungen der
§§ 8 bis 12 der vorgenannten Durchführungsverordnung
in Geltung.