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170_1960 AT

170. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Zweiten

Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 3/1960, wird verordnet

§ t. (1) Als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1

des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes

werden 4% Bundesschuldverschreibungen

1955 ausgegeben.

(2) Die zu diesem Zwecke zur Ausgabe gelangenden

4% Bundesschuldverschreibungen tragen

im oberen hellen Kopfrand den roten Aufdruck

„Gilt auch für Entschädigungen gemäß § 5 Abs. 1

des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 3/1960".

(3) Die Ausgabe solcher 4% Bundesschuldverschreibungen

1955 erfolgt mit den Zinsscheinen

Nr. 11 (vom 1. Juli 1960) bis Nr. 20 (vom

2. Jänner 1965).

§ 2. Durch die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen

1955 als Entschädigung gemäß

§ 5 Abs. 1 des Zweiten Verstaatlichungs-

Entschädigungsgesetzes tritt keine Änderung in

der mit 1. Durchführungsverordnung zum Ersten

Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl.

Nr. 115/1955, festgelegten Ausstattung dieser

Bundesschuldverschreibungen ein. Ihre Laufzeit

endet daher ebenfalls am 31. Dezember 1964.

Dadurch tritt auch keine Änderung in den Tilgungsbestimmungen

gemäß § 4 lit. c bis f und g

der 1. Durchführungsverordnung zum Ersten

Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz ein.

§ 3. Für die Verwendung der 4% Bundesschuldverschreibungen

1955 zur Entrichtung von

Abgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes

bleiben die Bestimmungen der

§§ 8 bis 12 der vorgenannten Durchführungsverordnung

in Geltung.

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