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170_1959 AT

170. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr.

Der Bundespräsident erklärt das am 18. Mai 1956 in Genf abgeschlossene Abkommen über die

Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr, welches

also lautet

DIE VERTRAGSPARTEIEN.

IN DER ERWÄGUNG, daß

einige europäische Staaten bilaterale

Vereinbarungen abgeschlossen

oder andere Maßnahmen

zu einem großzügigeren

Verfahren als dem des Abkommens

vom 30. März 1931 über

die Besteuerung ausländischer

Kraftfahrzeuge ergriffen haben,

IN DEM WUNSCHE, die

Entwicklung des internationalen

Reiseverkehrs zu fördern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet der Begriff

„Fahrzeuge" alle Fahrräder,

alle Straßenkraftfahrzeuge

und alle Anhänger,

die an solche Fahrzeuge

angehängt werden können

und mit dem Fahrzeug

oder gesondert eingeführt

werden, ausgenommen jedoch

Fahrzeuge oder Züge

miteinander verbundener

Fahrzeuge für die Personenbeförderung,

die außer

dem Führersitz mehr als

acht Sitzplätze haben;

b) schließt der Begriff „privater

Gebrauch" die Personenbeförderung

gegen

Entgelt, Entlohnung oder

andere materielle Vorteile

sowie die gewerbliche oder

kommerzielle Güterbeförderung

gegen oder ohne

Entgelt aus.

Artikel 2

Fahrzeuge, die im Gebiet

einer der Vertragsparteien zugelassen

sind, sowie Fahrzeuge, die

in diesem Gebiet geführt werden

dürfen und in diesem Gebiet

von der Zulassungspflicht

befreit sind, sind, wenn sie vorübergehend

zum privaten Gebrauch

in das Gebiet einer anderen

Vertragspartei eingeführt

werden, unter den nachstehend

angeführten Voraussetzungen

von den Abgaben befreit, die

für die Benutzung oder das

Halten von Fahrzeugen im Gebiet

der letzteren Vertragspartei

erhoben werden. Diese Befreiung

gilt nicht für Wege- und

Brückengelder oder Verbrauchsteuern.

Artikel 3

1. Diese Befreiung wird im

Gebiet jeder Vertragspartei so

lange gewährt, als die in den

geltenden Zollvorschriften dieses

Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen

für die vorübergehende

eingangsabgabenfreie Einfuhr

der in Artikel 2 angeführten

Fahrzeuge erfüllt sind.

2. Jede Vertragspartei kann

jedoch die Dauer dieser Befreiung

auf dreihundertfünfundsechzig

aufeinanderfolgende

Tage beschränken, auch wenn

die vorübergehende eingangsabgabenfreie

Einfuhr für einen

längeren Zeitraum zugelassen

ist.

Artikel 4

Sobald ein Land, das Vertragspartei

des Abkommens

vom 30. März 1931 über die

Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge

ist, Vertragspartei des

vorliegenden Abkommens wird,

trifft es die in Artikel 17 des

Abkommens von 1931 vorgesehenen

Maßnahmen zu dessen

Kündigung.

Schlußbestimmungen

Artikel 5

1. Die Mitgliedsländer der

Wirtschaftskommission für Europa

sowie die nach Absatz 8

des der Kommission erteilten

Auftrages in beratender Eigenschaft

zu der Kommission zugelassenen

Länder können Vertragsparteien

dieses Abkommens

werden

a) durch Unterzeichnung;

b) durch Ratifikation, nachdem

sie das Abkommenunter

dem Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet

haben;

c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind, an

gewissen Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können

durch Beitritt Vertragsparteien

des Abkommens nach seinem

Inkrafttreten werden.

3. Das Abkommen liegt bis

einschließlich 31. August 1956

zur Unterzeichnung auf. Nach

diesem Tage steht es zum Beitritt

offen.

4. Die Ratifikation oder der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Urkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Artikel 6

1. Dieses Abkommen tritt am

neunzigsten Tage in Kraft, nachdem

fünf der in Artikel 5 Absatz

1 bezeichneten Länder es

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem fünf Länder

es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt

das Abkommen am neunzigsten

Tage nach Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 7

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt außer

Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Zahl der Vertragsparteien

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger als

fünf beträgt.

Artikel 9

1. Jedes Land kann, wenn es

dieses- Abkommen ohne Vorbe-

halt der Ratifikation unterzeichnet

oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren

Zeitpunkt durch Notifizierung

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen erklären, daß

dieses Abkommen für alle oder

für einzelne der Gebiete gilt,

deren internationale Beziehungen

es wahrnimmt. Das Abkommen

wird für das Gebiet oder

die Gebiete, die in der Notifizierung

genannt sind, am neunzigsten

Tage nach Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

oder, falls das Abkommen

dann noch nicht in Kraft

getreten ist, mit seinem Inkrafttreten

wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen es wahrnimmt,

kann das Abkommen

auch für dieses Gebiet allein gemäß

Artikel 7 kündigen.

Artikel 10

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen den beteiligten Parteien

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn eine der am

Streitfall beteiligten Vertragsparteien

es verlangt; sie wird

deshalb einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen zwischen

den am Streitfall beteiligten

Parteien 7.u wählen sind, zur

Entscheidung übertragen. Können

sich die am Streitfall beteiligten

Parteien binnen drei Monaten

nach dem Antrag auf

schiedsgerichtliche Entscheidung

über die Wahl eines Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter nicht

einigen, so kann jede dieser Parteien

den Generalsekretär der

Vereinten Nationen ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter zu

ernennen, dem der Streitfall zur

Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder

der nach Absatz 2 ernannten

Schiedsrichter ist für die beteiligten

Vertragsparteien bindend.

Artikel 11

1. Jede Vertragspartei kann

bei Unterzeichnung, bei Ratifikation

oder beim Beitritt zu

diesem Abkommen oder zu jedem

späteren Zeitpunkt erklären,

daß sie das Abkommen

nicht auf Fahrräder ohne Motor

anwenden wird.

2. Jede Vertragspartei kann

bei Unterzeichnung, bei Ratifikation

oder beim Beitritt zu

diesem Abkommen erklären,

daß sie sich durch Artikel 10

nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber jeder Vertragspartei,

die einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, durch Artikel

10 nicht gebunden.

3. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

oder nach Absatz 2 gemacht hat,

kann diesen Vorbehalt jederzeit

durch Notifizierung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zurückziehen.

4. Andere Vorbehalte zu diesem

Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 12

1. Sobald dieses Abkommen

drei Jahre in Kraft ist, kann

jede Vertragspartei durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen die Einberufung

einer Konferenz zur

Revision des Abkommens verlangen.

Der Generalsekretär teilt

dieses Verlangen allen Vertragsparteien

mit und beruft eine

Revisionskonferenz ein, wenn

binnen vier Monaten nach seiner

Mitteilung mindestens ein Drittel

der Vertragsparteien ihm die

Zustimmung zu diesem Verlangen

notifiziert.

2. Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so teilt der

Generalsekretär dies allen Vertragsparteien

mit und lädt sie

ein, binnen drei Monaten die

Vorschläge einzureichen, die

nach ihrem Wunsch von der

Konferenz behandelt werden

sollen. Der Generalsekretär teilt

allen Vertragsparteien die vorläufige

Tagesordnung der Konferenz

sowie den Wortlaut dieser

Vorschläge spätestens drei

Monate vor Beginn der Konferenz

mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu

jeder nach diesem Artikel einberufenen

Konferenz alle in Artikel

5 Absatz 1 bezeichneten

Länder sowie die Länder ein,

die auf Grund des Artikels 5

Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind.

Artikel 13

1. Jede Vertragspartei kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Abkommens vorschlagen.

Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages

wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien

weiterleitet und

auch die anderen in Artikel 5

Absatz 1 bezeichneten Länder

unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte

Änderungsvorschlag gilt

als angenommen, wenn keine

Vertragspartei binnen sechs Monaten

nach Übermittlung des

Änderungsvorschlages durch den

Generalsekretär Einwendungen

erhebt.

3. Der Generalsekretär notifiziert

so bald wie möglich allen

Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag eine Einwendung

erhoben worden ist.

Ist gegen den Änderungsvorschlag

eine Einwendung erhoben

worden, so gilt die Änderung als

nicht angenommen und bleibt

ohne jede Wirkung. Wird keine

Einwendung erhoben, so tritt

die Änderung drei Monate nach

Ablauf der in Absatz 2 festgelegten

Frist von sechs Monaten

für alle Vertragsparteien in

Kraft.

Artikel 14

Außer den in den Artikeln 12

und 13 vorgesehenen Mitteilungen

notifiziert der Generalsekretär

der Vereinten Nationen den

in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten

Ländern sowie den Ländern,

die auf Grund des Artikels 5

Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte

nach Artikel 5;

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Abkommen nach

Artikel 6 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel

7;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel

8;

e) den Eingang der Notifizierungen

nach Artikel 9;

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifizierungen

nach Artikel 11 Absätze 1

und 2;

g) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 13.

Artikel 15

Das Unterzeichnungsprotokoll

dieses Abkommens gilt als

dessen integrierender Bestandteil

und hat die gleiche Rechtswirksamkeit

und Geltungsdauer wie

das Abkommen selbst.

Artikel 16

Nach dem 31. August 1956

wird die Urschrift dieses Abkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der allen in Artikel 5 Absätze

1 und 2 bezeichneten Ländern

beglaubigte Abschriften

übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben

die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

Für Albanien

Für Österreich

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Dr. Josef Stangelberger

Für Belgien

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Leroy

Für Bulgarien

Für die Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für die Tschechoslowakei

Für Dänemark

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Für Finnland

Torsten Tikanvaara

Für Frankreich

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

De Curton

Für Griechenland

Für Ungarn

Für Island

Für Irland

Für Italien

Für Luxemburg

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

R. Logelin

Für die Niederlande

Für das Königreich in Europa

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

W. H. J. van Asch van Wijck

Für Norwegen

Für Polen

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

und unter dem Vorbehalt, daß

sich die Regierung der Volksrepublik

Polen durch Artikel 10 des

Abkommens nicht gebunden erachtet.

Jerzy Koszyk

Für Portugal

Für Rumänien

Für Spanien

Für Schweden

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

G. de Sydow

Für die Schweiz

Für die Türkei

Für die Ukrainische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

James C. Wardrop

Für die Vereinigten Staaten von

Amerika

Für Jugoslawien

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Ljubisa Veselinovic

Unterzeichnungsprotokoll

Bei Unterzeichnung des Abkommens

über die Besteuerung

von Straßenfahrzeugen zum

privaten Gebrauch im internationalen

Verkehr haben die gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten

die folgenden Ab-

machungen getroffen und die

nachstehenden Vorbehalte zur

Kenntnis genommen

1. Bei Anwendung dieses Abkommens

gilt die Benutzung

eines gemieteten Fahrzeuges als

privater Gebrauch des Fahrzeuges,

wenn das Fahrzeug ohne

Fahrer gemietet wird, selbst

wenn der Mieter einen Fahrer

in Dienst nimmt.

2. Die Beförderung des persönlichen

Gepäcks der Reisenden

oder bei Handelsreisenden die

Beförderung von Warenmustern

nehmen der Verwendung des

Fahrzeuges nicht den Charakter

des privaten Gebrauchs.

ZU URKUND DESSEN haben

die dazu gehörig bevollmächtigten

UNTERZEICHNETEN

dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am

achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

Für Albanien

Für Österreich

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Dr. Josef Stangelberger

Für Belgien

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Leroy

Für Bulgarien

Für die Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für die Tschechoslowakei

Für Dänemark

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Für Finnland

Torsten Tikanvaara

Für Frankreich

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

De Curton

Für Griechenland

Für Ungarn

Für Island

Für Irland

Für Italien

Für Luxemburg

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

R. Logelin

Für die Niederlande

Für das Königreich in Europa

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

W. H. J. van Asch van Wijck

Für Norwegen

Für Polen

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Jerzy Koszyk

Für Portugal

Für Rumänien

Für Spanien

Für Schweden

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

G. de Sydow

Für die Schweiz

Für die Türkei

Für die Ukrainische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

James C. Wardrop

Für die Vereinigten Staaten von

Amerika

Für Jugoslawien

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Ljubisa Veselinovic

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in

diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am 18. August 1959 für Österreich in Kraft.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Abkommen angenommen

Finnland, Frankreich, Niederlande und Schweden.

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