170. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 18. Mai 1956 in Genf abgeschlossene Abkommen über die
Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr, welches
also lautet
DIE VERTRAGSPARTEIEN.
IN DER ERWÄGUNG, daß
einige europäische Staaten bilaterale
Vereinbarungen abgeschlossen
oder andere Maßnahmen
zu einem großzügigeren
Verfahren als dem des Abkommens
vom 30. März 1931 über
die Besteuerung ausländischer
Kraftfahrzeuge ergriffen haben,
IN DEM WUNSCHE, die
Entwicklung des internationalen
Reiseverkehrs zu fördern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Begriff
„Fahrzeuge" alle Fahrräder,
alle Straßenkraftfahrzeuge
und alle Anhänger,
die an solche Fahrzeuge
angehängt werden können
und mit dem Fahrzeug
oder gesondert eingeführt
werden, ausgenommen jedoch
Fahrzeuge oder Züge
miteinander verbundener
Fahrzeuge für die Personenbeförderung,
die außer
dem Führersitz mehr als
acht Sitzplätze haben;
b) schließt der Begriff „privater
Gebrauch" die Personenbeförderung
gegen
Entgelt, Entlohnung oder
andere materielle Vorteile
sowie die gewerbliche oder
kommerzielle Güterbeförderung
gegen oder ohne
Entgelt aus.
Artikel 2
Fahrzeuge, die im Gebiet
einer der Vertragsparteien zugelassen
sind, sowie Fahrzeuge, die
in diesem Gebiet geführt werden
dürfen und in diesem Gebiet
von der Zulassungspflicht
befreit sind, sind, wenn sie vorübergehend
zum privaten Gebrauch
in das Gebiet einer anderen
Vertragspartei eingeführt
werden, unter den nachstehend
angeführten Voraussetzungen
von den Abgaben befreit, die
für die Benutzung oder das
Halten von Fahrzeugen im Gebiet
der letzteren Vertragspartei
erhoben werden. Diese Befreiung
gilt nicht für Wege- und
Brückengelder oder Verbrauchsteuern.
Artikel 3
1. Diese Befreiung wird im
Gebiet jeder Vertragspartei so
lange gewährt, als die in den
geltenden Zollvorschriften dieses
Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen
für die vorübergehende
eingangsabgabenfreie Einfuhr
der in Artikel 2 angeführten
Fahrzeuge erfüllt sind.
2. Jede Vertragspartei kann
jedoch die Dauer dieser Befreiung
auf dreihundertfünfundsechzig
aufeinanderfolgende
Tage beschränken, auch wenn
die vorübergehende eingangsabgabenfreie
Einfuhr für einen
längeren Zeitraum zugelassen
ist.
Artikel 4
Sobald ein Land, das Vertragspartei
des Abkommens
vom 30. März 1931 über die
Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge
ist, Vertragspartei des
vorliegenden Abkommens wird,
trifft es die in Artikel 17 des
Abkommens von 1931 vorgesehenen
Maßnahmen zu dessen
Kündigung.
Schlußbestimmungen
Artikel 5
1. Die Mitgliedsländer der
Wirtschaftskommission für Europa
sowie die nach Absatz 8
des der Kommission erteilten
Auftrages in beratender Eigenschaft
zu der Kommission zugelassenen
Länder können Vertragsparteien
dieses Abkommens
werden
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem
sie das Abkommenunter
dem Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet
haben;
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind, an
gewissen Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können
durch Beitritt Vertragsparteien
des Abkommens nach seinem
Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis
einschließlich 31. August 1956
zur Unterzeichnung auf. Nach
diesem Tage steht es zum Beitritt
offen.
4. Die Ratifikation oder der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel 6
1. Dieses Abkommen tritt am
neunzigsten Tage in Kraft, nachdem
fünf der in Artikel 5 Absatz
1 bezeichneten Länder es
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem fünf Länder
es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt
das Abkommen am neunzigsten
Tage nach Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 7
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt außer
Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Zahl der Vertragsparteien
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger als
fünf beträgt.
Artikel 9
1. Jedes Land kann, wenn es
dieses- Abkommen ohne Vorbe-
halt der Ratifikation unterzeichnet
oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren
Zeitpunkt durch Notifizierung
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen erklären, daß
dieses Abkommen für alle oder
für einzelne der Gebiete gilt,
deren internationale Beziehungen
es wahrnimmt. Das Abkommen
wird für das Gebiet oder
die Gebiete, die in der Notifizierung
genannt sind, am neunzigsten
Tage nach Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
oder, falls das Abkommen
dann noch nicht in Kraft
getreten ist, mit seinem Inkrafttreten
wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen es wahrnimmt,
kann das Abkommen
auch für dieses Gebiet allein gemäß
Artikel 7 kündigen.
Artikel 10
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen den beteiligten Parteien
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn eine der am
Streitfall beteiligten Vertragsparteien
es verlangt; sie wird
deshalb einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen zwischen
den am Streitfall beteiligten
Parteien 7.u wählen sind, zur
Entscheidung übertragen. Können
sich die am Streitfall beteiligten
Parteien binnen drei Monaten
nach dem Antrag auf
schiedsgerichtliche Entscheidung
über die Wahl eines Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter nicht
einigen, so kann jede dieser Parteien
den Generalsekretär der
Vereinten Nationen ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter zu
ernennen, dem der Streitfall zur
Entscheidung übertragen wird.
3. Die Entscheidung des oder
der nach Absatz 2 ernannten
Schiedsrichter ist für die beteiligten
Vertragsparteien bindend.
Artikel 11
1. Jede Vertragspartei kann
bei Unterzeichnung, bei Ratifikation
oder beim Beitritt zu
diesem Abkommen oder zu jedem
späteren Zeitpunkt erklären,
daß sie das Abkommen
nicht auf Fahrräder ohne Motor
anwenden wird.
2. Jede Vertragspartei kann
bei Unterzeichnung, bei Ratifikation
oder beim Beitritt zu
diesem Abkommen erklären,
daß sie sich durch Artikel 10
nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber jeder Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, durch Artikel
10 nicht gebunden.
3. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
oder nach Absatz 2 gemacht hat,
kann diesen Vorbehalt jederzeit
durch Notifizierung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zurückziehen.
4. Andere Vorbehalte zu diesem
Abkommen sind nicht zulässig.
Artikel 12
1. Sobald dieses Abkommen
drei Jahre in Kraft ist, kann
jede Vertragspartei durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Einberufung
einer Konferenz zur
Revision des Abkommens verlangen.
Der Generalsekretär teilt
dieses Verlangen allen Vertragsparteien
mit und beruft eine
Revisionskonferenz ein, wenn
binnen vier Monaten nach seiner
Mitteilung mindestens ein Drittel
der Vertragsparteien ihm die
Zustimmung zu diesem Verlangen
notifiziert.
2. Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so teilt der
Generalsekretär dies allen Vertragsparteien
mit und lädt sie
ein, binnen drei Monaten die
Vorschläge einzureichen, die
nach ihrem Wunsch von der
Konferenz behandelt werden
sollen. Der Generalsekretär teilt
allen Vertragsparteien die vorläufige
Tagesordnung der Konferenz
sowie den Wortlaut dieser
Vorschläge spätestens drei
Monate vor Beginn der Konferenz
mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu
jeder nach diesem Artikel einberufenen
Konferenz alle in Artikel
5 Absatz 1 bezeichneten
Länder sowie die Länder ein,
die auf Grund des Artikels 5
Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind.
Artikel 13
1. Jede Vertragspartei kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Abkommens vorschlagen.
Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages
wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien
weiterleitet und
auch die anderen in Artikel 5
Absatz 1 bezeichneten Länder
unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte
Änderungsvorschlag gilt
als angenommen, wenn keine
Vertragspartei binnen sechs Monaten
nach Übermittlung des
Änderungsvorschlages durch den
Generalsekretär Einwendungen
erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert
so bald wie möglich allen
Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag eine Einwendung
erhoben worden ist.
Ist gegen den Änderungsvorschlag
eine Einwendung erhoben
worden, so gilt die Änderung als
nicht angenommen und bleibt
ohne jede Wirkung. Wird keine
Einwendung erhoben, so tritt
die Änderung drei Monate nach
Ablauf der in Absatz 2 festgelegten
Frist von sechs Monaten
für alle Vertragsparteien in
Kraft.
Artikel 14
Außer den in den Artikeln 12
und 13 vorgesehenen Mitteilungen
notifiziert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen den
in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten
Ländern sowie den Ländern,
die auf Grund des Artikels 5
Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte
nach Artikel 5;
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Abkommen nach
Artikel 6 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel
7;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel
8;
e) den Eingang der Notifizierungen
nach Artikel 9;
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifizierungen
nach Artikel 11 Absätze 1
und 2;
g) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 13.
Artikel 15
Das Unterzeichnungsprotokoll
dieses Abkommens gilt als
dessen integrierender Bestandteil
und hat die gleiche Rechtswirksamkeit
und Geltungsdauer wie
das Abkommen selbst.
Artikel 16
Nach dem 31. August 1956
wird die Urschrift dieses Abkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der allen in Artikel 5 Absätze
1 und 2 bezeichneten Ländern
beglaubigte Abschriften
übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben
die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
Für Albanien
Für Österreich
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Dr. Josef Stangelberger
Für Belgien
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Leroy
Für Bulgarien
Für die Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für die Tschechoslowakei
Für Dänemark
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Für Finnland
Torsten Tikanvaara
Für Frankreich
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
De Curton
Für Griechenland
Für Ungarn
Für Island
Für Irland
Für Italien
Für Luxemburg
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
R. Logelin
Für die Niederlande
Für das Königreich in Europa
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
W. H. J. van Asch van Wijck
Für Norwegen
Für Polen
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
und unter dem Vorbehalt, daß
sich die Regierung der Volksrepublik
Polen durch Artikel 10 des
Abkommens nicht gebunden erachtet.
Jerzy Koszyk
Für Portugal
Für Rumänien
Für Spanien
Für Schweden
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
G. de Sydow
Für die Schweiz
Für die Türkei
Für die Ukrainische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
James C. Wardrop
Für die Vereinigten Staaten von
Amerika
Für Jugoslawien
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Ljubisa Veselinovic
Unterzeichnungsprotokoll
Bei Unterzeichnung des Abkommens
über die Besteuerung
von Straßenfahrzeugen zum
privaten Gebrauch im internationalen
Verkehr haben die gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten
die folgenden Ab-
machungen getroffen und die
nachstehenden Vorbehalte zur
Kenntnis genommen
1. Bei Anwendung dieses Abkommens
gilt die Benutzung
eines gemieteten Fahrzeuges als
privater Gebrauch des Fahrzeuges,
wenn das Fahrzeug ohne
Fahrer gemietet wird, selbst
wenn der Mieter einen Fahrer
in Dienst nimmt.
2. Die Beförderung des persönlichen
Gepäcks der Reisenden
oder bei Handelsreisenden die
Beförderung von Warenmustern
nehmen der Verwendung des
Fahrzeuges nicht den Charakter
des privaten Gebrauchs.
ZU URKUND DESSEN haben
die dazu gehörig bevollmächtigten
UNTERZEICHNETEN
dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am
achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
Für Albanien
Für Österreich
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Dr. Josef Stangelberger
Für Belgien
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Leroy
Für Bulgarien
Für die Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für die Tschechoslowakei
Für Dänemark
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Für Finnland
Torsten Tikanvaara
Für Frankreich
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
De Curton
Für Griechenland
Für Ungarn
Für Island
Für Irland
Für Italien
Für Luxemburg
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
R. Logelin
Für die Niederlande
Für das Königreich in Europa
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
W. H. J. van Asch van Wijck
Für Norwegen
Für Polen
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Jerzy Koszyk
Für Portugal
Für Rumänien
Für Spanien
Für Schweden
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
G. de Sydow
Für die Schweiz
Für die Türkei
Für die Ukrainische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
James C. Wardrop
Für die Vereinigten Staaten von
Amerika
Für Jugoslawien
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Ljubisa Veselinovic
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in
diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am 18. August 1959 für Österreich in Kraft.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Abkommen angenommen
Finnland, Frankreich, Niederlande und Schweden.