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170_1957 AT

170. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten bestimmter Bundesbeamter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten bestimmter Bundesbeamter.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Obergrenzen der im § 90 der

Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und im

§ 2 des Gesetzes vom 6. Feber 1919, StGBl.

Nr. 92, betreffend die Handhabung der disziplinären

Strafgewalt bei der Gendarmerie, als

Ordnungsstrafen angedrohten Geldbußen werden

auf den Betrag von 5 v. H. des Monatsbezuges

mit Ausschluß der Familienzulagen erhöht.

(2) Die Summe der einem Bundesbeamten innerhalb

eines Kalenderjahres rechtskräftig auferlegten

Geldbußen darf die Hälfte seines Monatsbezuges

mit Ausschluß der Familienzulagen

nicht übersteigen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

dieses Bundesministerium betraut.

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