170_1957
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170. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten bestimmter Bundesbeamter.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten bestimmter Bundesbeamter.
1957_170_0 170. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten bestimmter Bundesbeamter.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Obergrenzen der im § 90 der
Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und im
§ 2 des Gesetzes vom 6. Feber 1919, StGBl.
Nr. 92, betreffend die Handhabung der disziplinären
Strafgewalt bei der Gendarmerie, als
Ordnungsstrafen angedrohten Geldbußen werden
auf den Betrag von 5 v. H. des Monatsbezuges
mit Ausschluß der Familienzulagen erhöht.
(2) Die Summe der einem Bundesbeamten innerhalb
eines Kalenderjahres rechtskräftig auferlegten
Geldbußen darf die Hälfte seines Monatsbezuges
mit Ausschluß der Familienzulagen
nicht übersteigen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
dieses Bundesministerium betraut.