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170_1956 AT

170. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte des § 11 Abs. 4 und 5 der Rahmenbestimmungen zum Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz gesetzwidrig waren.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte des § 11 Abs. 4 und 5 der Rahmenbestimmungen zum Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz gesetzwidrig waren.

Gemäß Art. 139 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60 Abs. 2

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Juli 1956, Z. 1, 2, 5, 8, 9/56, V 10/55,

V 4, 5, 12, 14, 15/56/12, zu Recht erkannt, daß

im § 11 Abs. 4 der Rahmenbestimmungen zum

Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz (veröffentlicht

in den Amtlichen Nachrichten des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 31. Mai 1955, Nr. 5, und im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" vom 14. April 1955,

Nr. 86) die Worte: „Über den Einspruch entscheidet

der Einspruchsausschuß" und im Abs. 5

desselben Paragraphen die Worte: „des Einspruchsausschusses"

gesetzwidrig waren.

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