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170_1955 AT

170. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Auf Grund der Ziffer 8 des Schlußprotokolls

zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 19. Mai 1951,

BGBl. Nr. 9/1953, wird zur Durchführung der

Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden

Jungholz (Verwaltungsbezirk Reutte) und Mittelberg

(Verwaltungsbezirk Bregenz) verordnet

Artikel I.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. März

1953, BGBl. Nr. 41, betreffend Durchführung

der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden

Jungholz und Mittelberg hat zu lauten

„(1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 138/1955, beträgt wöchentlich

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer

Kundmachung folgenden Kalenderwoche in

Kraft.

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