170. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Ziffer 8 des Schlußprotokolls
zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 19. Mai 1951,
BGBl. Nr. 9/1953, wird zur Durchführung der
Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden
Jungholz (Verwaltungsbezirk Reutte) und Mittelberg
(Verwaltungsbezirk Bregenz) verordnet
Artikel I.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. März
1953, BGBl. Nr. 41, betreffend Durchführung
der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden
Jungholz und Mittelberg hat zu lauten
„(1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 138/1955, beträgt wöchentlich
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer
Kundmachung folgenden Kalenderwoche in
Kraft.