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170_1954 AT

170. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,

BGBl, Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage

an Kriegsopfer in der Fassung

der Bundesgesetze vom 25. Juli 1951, BGBl.

Nr. 159, und vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Ernährungszulage nach Abs. 1 wird an

Empfänger einer Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

90 v. H. von Amts wegen, in allen

anderen Fällen auf Antrag gewährt; für eine

länger als drei Monate vor der Antragstellung

zurückliegende Zeit wird die Ernährungszulage

nicht gewährt."

2. Im § 3 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Personen

haben auf die Ernährungszulage keinen Anspruch,

wenn sie

1. selbständig erwerbstätig sind;

2. auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

einen Anspruch auf Entgelt besitzen

oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß

oder eine ähnliche Versorgungsleistung

aus einem Dienstverhältnis erhalten,

sofern das Entgelt oder die Versorgungsleistung

die Höhe der im Einzelfall

in Betracht kommenden Ernährungszulage

zumindest erreicht;

3. Anspruch auf ein ihren notwendigen

Lebensunterhalt sicherndes, auf einem

Notariatsakt beruhendes oder grundbücherlich

eingetragenes Ausgedinge haben

oder wenn ihr notwendiger Lebensunterhalt

durch ein Einkommen aus Verpachtung

oder Vermietung gesichert ist;

4. wiederkehrende Geldleistungen aus der

Sozialversicherung, ausgenommen Verletztenrenten

aus der gesetzlichen Unfallversicherung

entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von weniger

als 50 v. H., oder aus der Arbeitslosenversicherung

beziehen;

5. von anderen Personen verpflegt werden,

denen für sie auf Grund des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1949, BGBl.

Nr. 31/1950, Kinderbeihilfe gebührt."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Ernährungszulage beträgt für Beschädigte,

Elternpaare und männliche Empfänger

einer Elternteilrente monatlich 239 S, sonst

147 S. Sie vermindert sich beim Bezug einer Ernährungszulage

zu einer Verletztenrente aus der

gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

weniger als 50 v. H. um 114 S.

(2) Bei Personen, die auf Grund eines Dienst- oder

Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Entgelt

besitzen, das geringer ist als die in Betracht

kommende Ernährungszulage, ist das Entgelt auf

die gebührende, Ernährungszulage anzurechnen.

(3) Bei Personen, die aus einem Dienstverhältnis

einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine

ähnliche Versorgungsleistung in einer Höhe erhalten,

die geringer ist als die in Betracht kommende

Ernährungszulage, ist die Versorgungsleistung

auf die gebührende Ernährungszulage

anzurechnen.

(4) Bei der Abfertigung von Witwenrenten im

Falle der Wiederverehelichung (§ 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes)

bleibt die Ernährungszulage

außer Betracht."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der

Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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