170. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,
BGBl, Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage
an Kriegsopfer in der Fassung
der Bundesgesetze vom 25. Juli 1951, BGBl.
Nr. 159, und vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Ernährungszulage nach Abs. 1 wird an
Empfänger einer Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
90 v. H. von Amts wegen, in allen
anderen Fällen auf Antrag gewährt; für eine
länger als drei Monate vor der Antragstellung
zurückliegende Zeit wird die Ernährungszulage
nicht gewährt."
2. Im § 3 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Personen
haben auf die Ernährungszulage keinen Anspruch,
wenn sie
1. selbständig erwerbstätig sind;
2. auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
einen Anspruch auf Entgelt besitzen
oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß
oder eine ähnliche Versorgungsleistung
aus einem Dienstverhältnis erhalten,
sofern das Entgelt oder die Versorgungsleistung
die Höhe der im Einzelfall
in Betracht kommenden Ernährungszulage
zumindest erreicht;
3. Anspruch auf ein ihren notwendigen
Lebensunterhalt sicherndes, auf einem
Notariatsakt beruhendes oder grundbücherlich
eingetragenes Ausgedinge haben
oder wenn ihr notwendiger Lebensunterhalt
durch ein Einkommen aus Verpachtung
oder Vermietung gesichert ist;
4. wiederkehrende Geldleistungen aus der
Sozialversicherung, ausgenommen Verletztenrenten
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von weniger
als 50 v. H., oder aus der Arbeitslosenversicherung
beziehen;
5. von anderen Personen verpflegt werden,
denen für sie auf Grund des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1949, BGBl.
Nr. 31/1950, Kinderbeihilfe gebührt."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Ernährungszulage beträgt für Beschädigte,
Elternpaare und männliche Empfänger
einer Elternteilrente monatlich 239 S, sonst
147 S. Sie vermindert sich beim Bezug einer Ernährungszulage
zu einer Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
weniger als 50 v. H. um 114 S.
(2) Bei Personen, die auf Grund eines Dienst- oder
Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Entgelt
besitzen, das geringer ist als die in Betracht
kommende Ernährungszulage, ist das Entgelt auf
die gebührende, Ernährungszulage anzurechnen.
(3) Bei Personen, die aus einem Dienstverhältnis
einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine
ähnliche Versorgungsleistung in einer Höhe erhalten,
die geringer ist als die in Betracht kommende
Ernährungszulage, ist die Versorgungsleistung
auf die gebührende Ernährungszulage
anzurechnen.
(4) Bei der Abfertigung von Witwenrenten im
Falle der Wiederverehelichung (§ 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes)
bleibt die Ernährungszulage
außer Betracht."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der
Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.