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170. Verordnung: Abänderung der Postordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Abänderung der Postordnung.

Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah. Patent

vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus

1838) wird verordnet

Die Bestimmungen der Postordnung vom

17. November 1926, BGBl. Nr. 329, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 205/1946,

BGBl. Nr. 153/1948, BGBl. Nr. 172/1948, BGBl.

Nr. 126/1949, BGBl. Nr. 206/1950, BGBl.

Nr. 170/1951, BGBl. Nr. 262/1951 und BGBl.

Nr. 203/1952, werden abgeändert wie folgt

1. Der § 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) Beförderung von gewöhnlichen und eingeschriebenen

Briefsendungen ohne Wertangabe

(Briefe, Postkarten, Drucksachen,

Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen);

ferner von Wertbriefen und

von Paketen ohne und mit Wertangabe;"

2. Der § 32 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) Auf gewöhnlichen Drucksachensendungen

sowie auf gewöhnlichen Mischsendungen

wird eine allgemein gehaltene Bezeichnung

des Empfängers zugelassen. Ein Bestimmungsort

muß auf den Sendungen nicht

angegeben sein."

3. Der § 37 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die gewöhnlichen Briefsendungen sind in

die Briefkasten einzulegen, wenn nicht ihre Zahl

oder Beschaffenheit oder die Art der Gebührenentrichtung

die Aufgabe beim Postamte an der

dazu bestimmten Annahmestelle (Postschalter)

notwendig macht. Im Außenbezirke dürfen gewöhnliche

Briefsendungen auch dem auf dem

Dienstgange befindlichen Landbriefträger oder

dem Geschäftsführer der Postablage übergeben

werden. Soweit der Taschendienst nach § 156

eingerichtet ist, können gewöhnliche Briefsendungen

durch Einlegung in die Tasche aufgegeben

werden. Drucksachen und Mischsendungen mit

allgemein gehaltener Anschrift sind nach Gattungen

und Abgabepostämtern getrennt in Bunden

am Schalter aufzuliefern. Auf den Bunden sind

die Gattung und die Zahl der Sendungen sowie

das Abgabepostamt anzugeben. Eine Aufstellung

über die Anzahl der für jedes Abgabepostamt bestimmten

Sendungen ist beizubringen. Bezüglich

der gewöhnlichen Nachnahmebriefsendungen, der

Sammelpostaufträge, der Postauftragskarten, der

gewöhnlichen Eilbriefsendungen, der mit der

Rohrpost zu befördernden Sendungen und der

Bahnhofbriefe wird auf die §§ 85, 93, 94, 97, 98

und 102 verwiesen."

4. Die Überschriften vor dem § 51 und der

§ 51 haben zu lauten

„C Drucksachen, Geschäftspapiere,

Warenproben und Mischsendungen.

1. Drucksachen.

§ 51. Merkmale.

Drucke auf Papier oder Kartonpapier, die

durch ein mechanisches Verfahren hergestellt

sind, sowie Lichtbilder gelten als Drucksachen,

wenn die Sendungen offen aufgegeben werden.

Handschriftlich oder mit Schreibmaschine bewirkte

Durchdrucke sowie mit Handstempel hergestellte

Abdrucke sind nicht als gedruckt anzusehen.

Ob ein Druck vorliegt, hat im Zweifelsfalle

der Absender nachzuweisen."

5. Der § 52 hat zu lauten

„§ 52. Zusätze.

(1) Auf Drucksachen ist bis zu fünf Worten,

Zahlen oder Zeichen das Durchstreichen, Unterstreichen

oder Anbringen von nichtgedruckten

Zusätzen zulässig.

(2) Die Beschränkung der Zusätze auf fünf

Worte, Zahlen oder Zeichen gilt nicht für Berichtigungen

und nicht für Zusätze innerhalb

eines Vordruckes auf der Rückseite der einzelnen

Teile der grünen Erlagscheine des Österreichischen

Postsparkassenamtes sowie für Zusätze auf

fliederfarbenen Erlagscheinen des Österreichischen

Postsparkassenamtes oder auf einer mit

einem fliederfarbenen Erlagschein verbundenen

Allonge.

(3) Satzzeichen und Unterschriften sowie Angaben

zur Bezeichnung des Absenders oder des

Empfängers und die im schriftlichen Verkehr

übliche Orts- und Zeitangabe gelten nicht als

Zusätze."

6. Der § 53 hat zu lauten

„§ 53. Briefdrucksachen.

Briefdrucksachen sind gedruckte Mitteilungen

oder Vordrucke, auf denen mehr als fünf, jedoch

höchstens zehn Worte, Zahlen oder Zeichen

durchgestrichen, unterstrichen oder hinzugefügt

sind."

7. Der § 54 hat zu lauten

„§ 54. Blindendrucksachen.

Drucke in tastbarer Schrift gelten als Blindendrucksachen,

wenn die Sendungen auf der Aufschriftseite

den Vermerk ,Blindendruck' tragen."

8. Der § 55 hat zu lauten

„§ 55. Beschaffenheit.

Drucksachen dürfen mit oder ohne Verpackung

aufgegeben werden. Sie müssen für die betriebsdienstliche

Behandlung geeignet sein und eine

Überprüfung auf ihre Zulässigkeit als Drucksache

leicht ermöglichen. Für das Gewicht und die Ausmaße

der Drucksachen gelten die Bestimmungen

des § 47 Abs. 1 sinngemäß. Blindendrucksachen

werden bis zum Gewicht von 7 kg befördert."

9. Der § 56 hat zu lauten

„§ 56. Mängel.

Sendungen, die den Vorschriften der §§ 51

bis 55 nicht entsprechen, sind nicht als Drucksachen

anzusehen. Solche Sendungen werden je

nach ihren Merkmalen als Briefe oder als Postkarten

behandelt; tragen sie jedoch den Vermerk,

Drucksache' oder entsprechen sie den Versendungsbedingungen

auch für Briefe oder Postkarten

nicht, werden sie dem Absender zurückgegeben."

10. Der § 56 a samt der. Überschrift „2. Geschäftsdrucksachen."

hat zu entfallen.

11. Der § 56 b samt der Überschrift „3. Verteilungsdrucksachen

und Verteilungsmischsendungen."

hat zu entfallen.

12. Die Überschrift des § 57 „4. Blindendrucksachen."

hat zu entfallen.

Der § 57 hat zu lauten

„§ 57. Massendrucksachen.

Massendrucksachen sind Drucksachen, die in

mehr als 300 Sendungen gleichzeitig am Postschalter

aufgegeben werden. Solche Sendungen

dürfen das Gewicht von 500 g nicht überschreiten

und müssen einander inhaltlich vollkommen

gleichen; diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt,

wenn sich die Drucksachen durch Ordnungsnummern

voneinander unterscheiden. Briefdrucksachen

sind als Massendrucksachen nicht zugelassen."

13. Die Überschrift vor dem § 58 hat zu

lauten

„2. Geschäftspapiere."

14. Der § 59 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Geschäftspapiere müssen offen versendet

und derart verpackt werden, daß leicht zu prüfen

ist, ob sie nur Gegenstände enthalten, die als

Geschäftspapiere zugelassen sind. Die Sendungen

müssen für die betriebsdienstliche Behandlung

geeignet sein."

15. Die Überschrift vor dem § 60 hat zu

lauten

„3. "Warenproben."

16. Der § 60 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Das Gewicht einer Sendung darf 1000 g

nicht übersteigen.

(4) Die "Warenproben müssen offen versendet

werden. Sie müssen so verpackt sein, daß leicht

zu prüfen ist, ob sie nur Gegenstände enthalten,

die zur Gebühr für Warenproben zugelassen sind.

Im allgemeinen sind sie in Säckchen, Schachteln,

Kistchen, Umschlägen oder Hüllen zu verpacken;

soweit es die Beschaffenheit des Gegenstandes zuläßt,

kann auch eine andere Verpackungsart gewählt

werden. Die Sendungen müssen jedoch für

die betriebsdienstliche Behandlung geeignet sein.

Gegenstände aus einem Stück Holz, Metall

o. dgl., für die im Handel keine Verpackung üblich

ist, brauchen nicht verpackt zu werden."

17. Der § 61 samt Überschrift hat zu lauten

„4. Mischsendungen.

§ 61. Beschaffenheit.

(1) Drucksachen (mit Ausnahme der Blindendrucksachen),

Warenproben und Geschäftspapiere,

die vom selben Absender herrühren und für denselben

Empfänger bestimmt sind, dürfen mischweise

zu einer Sendung (Mischsendung) vereinigt

werden, wenn

a) jeder Gegenstand einzeln genommen die

für ihn bestimmten Grenzen des Gewichtes

und der Ausdehnung nicht übersteigt und

den für ihn bestehenden Vorschriften über

die sonstige Beschaffenheit entspricht und

b) das Gesamtgewicht der Mischsendung 2 kg

nicht übersteigt.

(2) Die Sendungen müssen auf der Aufschriftseite

die Bezeichnung ,Mischsendung' tragen."

18. Der § 62 samt Überschrift hat zu lauten

„5. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 62. Gebühren.

Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben

und Mischsendungen müssen vollständig freigemacht

aufgegeben werden. Die Gebühren für

Drucksachen und Mischsendungen mit allgemein

gehaltener Anschrift sowie für Massendrucksachen

sind bar zu entrichten; diese Sendungen

müssen vom Absender auf der Aufschriftseite mit

dem Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt' versehen

sein. Sendungen, die nicht oder unzureichend

freigemacht sind, werden nicht befördert

und gegebenenfalls zurückgesendet. Blindendrucksachen

werden gebührenfrei befördert."

19. Der § 63 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von der Einschreibung sind ausgeschlossen

a) die Briefsendungen, die statt des Namens

des Adressaten nur Ziffern, Buchstaben

oder Wörter enthalten, die Drucksachen

und Mischsendungen mit allgemein gehaltener

Anschrift,

b) Fensterbriefsendungen, deren Fensteranschrift

mit Blei- oder Farbstift geschrieben

ist,

c) die Postauftragskarten,

d) die Bahnhofbriefe,

e) die Antwortkarte bei der ursprünglichen

Versendung der Doppelkarte."

20. Der § 74 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei den übrigen Paketen steht die Inhaltsangabe

dem Absender frei."

21. Im § 75 haben die Absatzbezeichnung „(1)"

und der Abs. 2 zu entfallen.

22. Der § 77 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„(3) a) Die Paketkarte muß dem Vordruck entsprechend

bis auf die Abteilungen für die

Postvormerke übereinstimmend mit den

Angaben auf der Sendung ausgefüllt werden.

Der Inhalt ist jedoch auch dann anzugeben,

wenn er in der Paketaufschrift fehlt (§ 74

Abs. 2). Die Anschrift kann auch auf einem

Zettel angebracht werden, der mit der ganzen

Fläche auf dem für sie bestimmten

Raum aufzukleben ist. Hinsichtlich der

Verwendung von Tinten- und Farbstift

gelten die gleichen Vorschriften wie für die

dazugehörigen Pakete (§ 33)."

23. Der § 105 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Absender einer gewöhnlichen Briefsendung

(mit Ausnahme der Drucksachen und

Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift),

einer eingeschriebenen Briefsendung,

eines Wertbriefes, eines Paketes oder einer Postanweisung

kann verlangen

a) daß ihm die Sendung zurückgegeben oder

b) mit der im § 107 Abs. 2 enthaltenen Einschränkung,

daß die Anschrift der Sendung

geändert werde. Als Änderung der Anschrift

ist anzusehen, wenn der Vorname,

der Zuname, die Eigenschaft (Stand, Beruf,

Beschäftigung) des Adressaten, der Bestimmungsort

oder die Ablieferungsstelle, und

zwar entweder nur eine dieser Angaben

oder mehrere oder alle gleichzeitig geändert

werden.

c) Der Absender einer Postanweisung, der ein

Verlangen nach lit. a oder b stellt, kann

dieses auch darauf ausdehnen, daß der Betrag

telegraphisch überwiesen werde."

24. Der § 109 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die bloße Richtigstellung der Anschrift

(ohne Änderung des Namens und der Eigenschaft

des Empfängers) kann vom Absender bei allen

Sendungen mit Ausnahme der Drucksachen und

Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift

unmittelbar beim Abgabepostamte ohne

die für die Anschriftsänderung sonst vorgeschriebenen

Förmlichkeiten schriftlich oder telegraphisch

verlangt werden."

25. Der § 114 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Bei Drucksachen und Mischsendungen mit

allgemein gehaltener Anschrift bestimmt der

Postbedienstete nach seiner Wahl einen Empfänger,

der dem auf der Sendung angegebenen

Berufe, Stande u. dgl. angehört, ohne daß jedoch

für eine richtige Auswahl Gewähr geleistet wird.

Die Post ist auch nicht verpflichtet, zeitraubende

Nachforschungen zu pflegen, sondern kann eine

Sendung, bei der die Auswahl eine größere Arbeit

verursachen würde, als unanbringlich behandeln

(§ 194 Abs. 1 lit. b und § 199)."

26. Der § 128 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Langen für einen Empfänger gleichzeitig

mehrere Pakete mit oder ohne Paketkarte ein

und fehlen auch nur bei einem Paket die Voraussetzungen

für die Zustellung, so werden alle

Pakete zur Abholung angekündigt."

27. Im § 130 hat Abs. 2 zu entfallen. Die

Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)"

und „(3)".

28. Dem § 133 Abs. 2 ist als lit. e anzufügen

„e) Bei Ausfolgung eines Paketes auf Grund

einer Benachrichtigung über Pakete muß

der Abholer vor Ausfolgung des Paketes

seine Nämlichkeit nachweisen, wenn er dem

Postbediensteten nicht persönlich bekannt

ist."

29. Der § 147 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vorgang bei Paketen ohne Paketkarte.

Pakete ohne Paketkarte werden an den ausgefolgt,

der sich zur Übernahme meldet. Hiebei gilt § 133

Abs. 2 lit. e."

30. Der § 180 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Nach der Abgabe gewöhnlicher Briefsendungen

mit Ausnahme von Drucksachen und

Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift

kann auf Verlangen des Absenders oder

des Empfängers geforscht werden."

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