170. Verordnung: Abänderung der Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah. Patent
vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus
1838) wird verordnet
Die Bestimmungen der Postordnung vom
17. November 1926, BGBl. Nr. 329, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 205/1946,
BGBl. Nr. 153/1948, BGBl. Nr. 172/1948, BGBl.
Nr. 126/1949, BGBl. Nr. 206/1950, BGBl.
Nr. 170/1951, BGBl. Nr. 262/1951 und BGBl.
Nr. 203/1952, werden abgeändert wie folgt
1. Der § 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) Beförderung von gewöhnlichen und eingeschriebenen
Briefsendungen ohne Wertangabe
(Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen);
ferner von Wertbriefen und
von Paketen ohne und mit Wertangabe;"
2. Der § 32 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) Auf gewöhnlichen Drucksachensendungen
sowie auf gewöhnlichen Mischsendungen
wird eine allgemein gehaltene Bezeichnung
des Empfängers zugelassen. Ein Bestimmungsort
muß auf den Sendungen nicht
angegeben sein."
3. Der § 37 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die gewöhnlichen Briefsendungen sind in
die Briefkasten einzulegen, wenn nicht ihre Zahl
oder Beschaffenheit oder die Art der Gebührenentrichtung
die Aufgabe beim Postamte an der
dazu bestimmten Annahmestelle (Postschalter)
notwendig macht. Im Außenbezirke dürfen gewöhnliche
Briefsendungen auch dem auf dem
Dienstgange befindlichen Landbriefträger oder
dem Geschäftsführer der Postablage übergeben
werden. Soweit der Taschendienst nach § 156
eingerichtet ist, können gewöhnliche Briefsendungen
durch Einlegung in die Tasche aufgegeben
werden. Drucksachen und Mischsendungen mit
allgemein gehaltener Anschrift sind nach Gattungen
und Abgabepostämtern getrennt in Bunden
am Schalter aufzuliefern. Auf den Bunden sind
die Gattung und die Zahl der Sendungen sowie
das Abgabepostamt anzugeben. Eine Aufstellung
über die Anzahl der für jedes Abgabepostamt bestimmten
Sendungen ist beizubringen. Bezüglich
der gewöhnlichen Nachnahmebriefsendungen, der
Sammelpostaufträge, der Postauftragskarten, der
gewöhnlichen Eilbriefsendungen, der mit der
Rohrpost zu befördernden Sendungen und der
Bahnhofbriefe wird auf die §§ 85, 93, 94, 97, 98
und 102 verwiesen."
4. Die Überschriften vor dem § 51 und der
§ 51 haben zu lauten
„C Drucksachen, Geschäftspapiere,
Warenproben und Mischsendungen.
1. Drucksachen.
§ 51. Merkmale.
Drucke auf Papier oder Kartonpapier, die
durch ein mechanisches Verfahren hergestellt
sind, sowie Lichtbilder gelten als Drucksachen,
wenn die Sendungen offen aufgegeben werden.
Handschriftlich oder mit Schreibmaschine bewirkte
Durchdrucke sowie mit Handstempel hergestellte
Abdrucke sind nicht als gedruckt anzusehen.
Ob ein Druck vorliegt, hat im Zweifelsfalle
der Absender nachzuweisen."
5. Der § 52 hat zu lauten
„§ 52. Zusätze.
(1) Auf Drucksachen ist bis zu fünf Worten,
Zahlen oder Zeichen das Durchstreichen, Unterstreichen
oder Anbringen von nichtgedruckten
Zusätzen zulässig.
(2) Die Beschränkung der Zusätze auf fünf
Worte, Zahlen oder Zeichen gilt nicht für Berichtigungen
und nicht für Zusätze innerhalb
eines Vordruckes auf der Rückseite der einzelnen
Teile der grünen Erlagscheine des Österreichischen
Postsparkassenamtes sowie für Zusätze auf
fliederfarbenen Erlagscheinen des Österreichischen
Postsparkassenamtes oder auf einer mit
einem fliederfarbenen Erlagschein verbundenen
Allonge.
(3) Satzzeichen und Unterschriften sowie Angaben
zur Bezeichnung des Absenders oder des
Empfängers und die im schriftlichen Verkehr
übliche Orts- und Zeitangabe gelten nicht als
Zusätze."
6. Der § 53 hat zu lauten
„§ 53. Briefdrucksachen.
Briefdrucksachen sind gedruckte Mitteilungen
oder Vordrucke, auf denen mehr als fünf, jedoch
höchstens zehn Worte, Zahlen oder Zeichen
durchgestrichen, unterstrichen oder hinzugefügt
sind."
7. Der § 54 hat zu lauten
„§ 54. Blindendrucksachen.
Drucke in tastbarer Schrift gelten als Blindendrucksachen,
wenn die Sendungen auf der Aufschriftseite
den Vermerk ,Blindendruck' tragen."
8. Der § 55 hat zu lauten
„§ 55. Beschaffenheit.
Drucksachen dürfen mit oder ohne Verpackung
aufgegeben werden. Sie müssen für die betriebsdienstliche
Behandlung geeignet sein und eine
Überprüfung auf ihre Zulässigkeit als Drucksache
leicht ermöglichen. Für das Gewicht und die Ausmaße
der Drucksachen gelten die Bestimmungen
des § 47 Abs. 1 sinngemäß. Blindendrucksachen
werden bis zum Gewicht von 7 kg befördert."
9. Der § 56 hat zu lauten
„§ 56. Mängel.
Sendungen, die den Vorschriften der §§ 51
bis 55 nicht entsprechen, sind nicht als Drucksachen
anzusehen. Solche Sendungen werden je
nach ihren Merkmalen als Briefe oder als Postkarten
behandelt; tragen sie jedoch den Vermerk,
Drucksache' oder entsprechen sie den Versendungsbedingungen
auch für Briefe oder Postkarten
nicht, werden sie dem Absender zurückgegeben."
10. Der § 56 a samt der. Überschrift „2. Geschäftsdrucksachen."
hat zu entfallen.
11. Der § 56 b samt der Überschrift „3. Verteilungsdrucksachen
und Verteilungsmischsendungen."
hat zu entfallen.
12. Die Überschrift des § 57 „4. Blindendrucksachen."
hat zu entfallen.
Der § 57 hat zu lauten
„§ 57. Massendrucksachen.
Massendrucksachen sind Drucksachen, die in
mehr als 300 Sendungen gleichzeitig am Postschalter
aufgegeben werden. Solche Sendungen
dürfen das Gewicht von 500 g nicht überschreiten
und müssen einander inhaltlich vollkommen
gleichen; diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt,
wenn sich die Drucksachen durch Ordnungsnummern
voneinander unterscheiden. Briefdrucksachen
sind als Massendrucksachen nicht zugelassen."
13. Die Überschrift vor dem § 58 hat zu
lauten
„2. Geschäftspapiere."
14. Der § 59 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Geschäftspapiere müssen offen versendet
und derart verpackt werden, daß leicht zu prüfen
ist, ob sie nur Gegenstände enthalten, die als
Geschäftspapiere zugelassen sind. Die Sendungen
müssen für die betriebsdienstliche Behandlung
geeignet sein."
15. Die Überschrift vor dem § 60 hat zu
lauten
„3. "Warenproben."
16. Der § 60 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Das Gewicht einer Sendung darf 1000 g
nicht übersteigen.
(4) Die "Warenproben müssen offen versendet
werden. Sie müssen so verpackt sein, daß leicht
zu prüfen ist, ob sie nur Gegenstände enthalten,
die zur Gebühr für Warenproben zugelassen sind.
Im allgemeinen sind sie in Säckchen, Schachteln,
Kistchen, Umschlägen oder Hüllen zu verpacken;
soweit es die Beschaffenheit des Gegenstandes zuläßt,
kann auch eine andere Verpackungsart gewählt
werden. Die Sendungen müssen jedoch für
die betriebsdienstliche Behandlung geeignet sein.
Gegenstände aus einem Stück Holz, Metall
o. dgl., für die im Handel keine Verpackung üblich
ist, brauchen nicht verpackt zu werden."
17. Der § 61 samt Überschrift hat zu lauten
„4. Mischsendungen.
§ 61. Beschaffenheit.
(1) Drucksachen (mit Ausnahme der Blindendrucksachen),
Warenproben und Geschäftspapiere,
die vom selben Absender herrühren und für denselben
Empfänger bestimmt sind, dürfen mischweise
zu einer Sendung (Mischsendung) vereinigt
werden, wenn
a) jeder Gegenstand einzeln genommen die
für ihn bestimmten Grenzen des Gewichtes
und der Ausdehnung nicht übersteigt und
den für ihn bestehenden Vorschriften über
die sonstige Beschaffenheit entspricht und
b) das Gesamtgewicht der Mischsendung 2 kg
nicht übersteigt.
(2) Die Sendungen müssen auf der Aufschriftseite
die Bezeichnung ,Mischsendung' tragen."
18. Der § 62 samt Überschrift hat zu lauten
„5. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 62. Gebühren.
Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben
und Mischsendungen müssen vollständig freigemacht
aufgegeben werden. Die Gebühren für
Drucksachen und Mischsendungen mit allgemein
gehaltener Anschrift sowie für Massendrucksachen
sind bar zu entrichten; diese Sendungen
müssen vom Absender auf der Aufschriftseite mit
dem Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt' versehen
sein. Sendungen, die nicht oder unzureichend
freigemacht sind, werden nicht befördert
und gegebenenfalls zurückgesendet. Blindendrucksachen
werden gebührenfrei befördert."
19. Der § 63 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von der Einschreibung sind ausgeschlossen
a) die Briefsendungen, die statt des Namens
des Adressaten nur Ziffern, Buchstaben
oder Wörter enthalten, die Drucksachen
und Mischsendungen mit allgemein gehaltener
Anschrift,
b) Fensterbriefsendungen, deren Fensteranschrift
mit Blei- oder Farbstift geschrieben
ist,
c) die Postauftragskarten,
d) die Bahnhofbriefe,
e) die Antwortkarte bei der ursprünglichen
Versendung der Doppelkarte."
20. Der § 74 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei den übrigen Paketen steht die Inhaltsangabe
dem Absender frei."
21. Im § 75 haben die Absatzbezeichnung „(1)"
und der Abs. 2 zu entfallen.
22. Der § 77 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„(3) a) Die Paketkarte muß dem Vordruck entsprechend
bis auf die Abteilungen für die
Postvormerke übereinstimmend mit den
Angaben auf der Sendung ausgefüllt werden.
Der Inhalt ist jedoch auch dann anzugeben,
wenn er in der Paketaufschrift fehlt (§ 74
Abs. 2). Die Anschrift kann auch auf einem
Zettel angebracht werden, der mit der ganzen
Fläche auf dem für sie bestimmten
Raum aufzukleben ist. Hinsichtlich der
Verwendung von Tinten- und Farbstift
gelten die gleichen Vorschriften wie für die
dazugehörigen Pakete (§ 33)."
23. Der § 105 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Absender einer gewöhnlichen Briefsendung
(mit Ausnahme der Drucksachen und
Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift),
einer eingeschriebenen Briefsendung,
eines Wertbriefes, eines Paketes oder einer Postanweisung
kann verlangen
a) daß ihm die Sendung zurückgegeben oder
b) mit der im § 107 Abs. 2 enthaltenen Einschränkung,
daß die Anschrift der Sendung
geändert werde. Als Änderung der Anschrift
ist anzusehen, wenn der Vorname,
der Zuname, die Eigenschaft (Stand, Beruf,
Beschäftigung) des Adressaten, der Bestimmungsort
oder die Ablieferungsstelle, und
zwar entweder nur eine dieser Angaben
oder mehrere oder alle gleichzeitig geändert
werden.
c) Der Absender einer Postanweisung, der ein
Verlangen nach lit. a oder b stellt, kann
dieses auch darauf ausdehnen, daß der Betrag
telegraphisch überwiesen werde."
24. Der § 109 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die bloße Richtigstellung der Anschrift
(ohne Änderung des Namens und der Eigenschaft
des Empfängers) kann vom Absender bei allen
Sendungen mit Ausnahme der Drucksachen und
Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift
unmittelbar beim Abgabepostamte ohne
die für die Anschriftsänderung sonst vorgeschriebenen
Förmlichkeiten schriftlich oder telegraphisch
verlangt werden."
25. Der § 114 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Bei Drucksachen und Mischsendungen mit
allgemein gehaltener Anschrift bestimmt der
Postbedienstete nach seiner Wahl einen Empfänger,
der dem auf der Sendung angegebenen
Berufe, Stande u. dgl. angehört, ohne daß jedoch
für eine richtige Auswahl Gewähr geleistet wird.
Die Post ist auch nicht verpflichtet, zeitraubende
Nachforschungen zu pflegen, sondern kann eine
Sendung, bei der die Auswahl eine größere Arbeit
verursachen würde, als unanbringlich behandeln
(§ 194 Abs. 1 lit. b und § 199)."
26. Der § 128 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Langen für einen Empfänger gleichzeitig
mehrere Pakete mit oder ohne Paketkarte ein
und fehlen auch nur bei einem Paket die Voraussetzungen
für die Zustellung, so werden alle
Pakete zur Abholung angekündigt."
27. Im § 130 hat Abs. 2 zu entfallen. Die
Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)"
und „(3)".
28. Dem § 133 Abs. 2 ist als lit. e anzufügen
„e) Bei Ausfolgung eines Paketes auf Grund
einer Benachrichtigung über Pakete muß
der Abholer vor Ausfolgung des Paketes
seine Nämlichkeit nachweisen, wenn er dem
Postbediensteten nicht persönlich bekannt
ist."
29. Der § 147 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vorgang bei Paketen ohne Paketkarte.
Pakete ohne Paketkarte werden an den ausgefolgt,
der sich zur Übernahme meldet. Hiebei gilt § 133
Abs. 2 lit. e."
30. Der § 180 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Nach der Abgabe gewöhnlicher Briefsendungen
mit Ausnahme von Drucksachen und
Mischsendungen mit allgemein gehaltener Anschrift
kann auf Verlangen des Absenders oder
des Empfängers geforscht werden."