170. Bundesgesetz: Dentistengesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 23. Feber 1949, BGBl.
Nr. 90, betreffend die Regelung des Dentistenberufes
(Dentistengesetz), wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 sind die neuen Abs. 4 und 5 mit
folgendem Wortlaut anzufügen
„(4) Österreichischen Staatsbürgern (Abs. 1 lit. a)
sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die
staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche), gleichzuhalten.
Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach
dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik
Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der
aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der
im Rahmen der Familienzusammenführung mit
Zustimmung der österreichischen Behörden nach
Österreich einreisenden Volksdeutschen.
(5) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen
im Sinne des Abs. 4 angehört, wird
insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"
im Personalausweis für Ausländer
und Staatenlose nachgewiesen."
2. Nach § 5 ist ein neuer § 5 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 5 a. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung kann auf Antrag des Landeshauptmannes
nach Anhörung der Österreichischen
Dentistenkammer den im § 4 Abs. 4 angeführten
Personen, die in ihrem Herkunftsland zur selbständigen
Ausübung eines dem Dentistenberufe
gleichzuachtenden Berufes berechtigt waren, die
Nachsicht von dem im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten
Erfordernissen erteilen.
(2) Die Nachsicht von den im § 4 Abs. 1 lit. d;
angeführten Erfordernissen kann an die Bedingung
geknüpft werden, daß der Nachsichtswerber
bis 31. Dezember 1954 den Besuch eines
Ergänzungslehrganges am Lehrinstitut für Dentisten
in Wien und die Ablegung der staatlichen
Dentistenprüfung nachweist. Für nach dem
31. Dezember 1951 aus der Kriegsgefangenschaft
entlassene Personen sowie für Personen, die
nach diesem Zeitpunkte im Rahmen der Familienzusammenführung
mit Zustimmung der österreichischen
Behörden in das Gebiet der Republik
Österreich einreisen, kann die Frist für die ergänzende
Berufsausbildung entsprechend erstreckt
werden.
(3) Die im § 4 Abs. 4 angeführten Personen
können ferner zum Besuch des Lehrinstitutes für
Dentisten in Wien und anschließend zur staatliehen
Dentistenprüfung zugelassen werden, wenn
sie eine mindestens siebenjährige Ausbildung in
einem dem Dentistenberufe gleichzuachtenden
Berufe nachweisen können.
(4) Der Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 auf Personen, die den Voraussetzungen
des § 4 Abs. 4 entsprechen, steht der Erwerb
der österreichischen Staatsbürgerschaft, gleichgültig
ob er vor oder nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erfolgt ist, nicht entgegen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.