Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170_1952 AT

170. Bundesgesetz: Dentistengesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Dentistengesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 23. Feber 1949, BGBl.

Nr. 90, betreffend die Regelung des Dentistenberufes

(Dentistengesetz), wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 sind die neuen Abs. 4 und 5 mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„(4) Österreichischen Staatsbürgern (Abs. 1 lit. a)

sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die

staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist (Volksdeutsche), gleichzuhalten.

Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach

dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik

Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der

aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der

im Rahmen der Familienzusammenführung mit

Zustimmung der österreichischen Behörden nach

Österreich einreisenden Volksdeutschen.

(5) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen

im Sinne des Abs. 4 angehört, wird

insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"

im Personalausweis für Ausländer

und Staatenlose nachgewiesen."

2. Nach § 5 ist ein neuer § 5 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 5 a. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung kann auf Antrag des Landeshauptmannes

nach Anhörung der Österreichischen

Dentistenkammer den im § 4 Abs. 4 angeführten

Personen, die in ihrem Herkunftsland zur selbständigen

Ausübung eines dem Dentistenberufe

gleichzuachtenden Berufes berechtigt waren, die

Nachsicht von dem im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten

Erfordernissen erteilen.

(2) Die Nachsicht von den im § 4 Abs. 1 lit. d;

angeführten Erfordernissen kann an die Bedingung

geknüpft werden, daß der Nachsichtswerber

bis 31. Dezember 1954 den Besuch eines

Ergänzungslehrganges am Lehrinstitut für Dentisten

in Wien und die Ablegung der staatlichen

Dentistenprüfung nachweist. Für nach dem

31. Dezember 1951 aus der Kriegsgefangenschaft

entlassene Personen sowie für Personen, die

nach diesem Zeitpunkte im Rahmen der Familienzusammenführung

mit Zustimmung der österreichischen

Behörden in das Gebiet der Republik

Österreich einreisen, kann die Frist für die ergänzende

Berufsausbildung entsprechend erstreckt

werden.

(3) Die im § 4 Abs. 4 angeführten Personen

können ferner zum Besuch des Lehrinstitutes für

Dentisten in Wien und anschließend zur staatliehen

Dentistenprüfung zugelassen werden, wenn

sie eine mindestens siebenjährige Ausbildung in

einem dem Dentistenberufe gleichzuachtenden

Berufe nachweisen können.

(4) Der Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3 auf Personen, die den Voraussetzungen

des § 4 Abs. 4 entsprechen, steht der Erwerb

der österreichischen Staatsbürgerschaft, gleichgültig

ob er vor oder nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erfolgt ist, nicht entgegen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →