170. Verordnung: Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes
(Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS.
Nr. 47 aus 1838) und, soweit Postbeförderungsgebühren
berührt werden, auf Grund des zu-
stimmenden Beschlusses des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 12. Juli 1951 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird verordnet
Artikel I.
Die Bestimmungen der Postordnung vom
17. November 1926, BGBl. Nr. 329, in der mit
der Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr vom 21. November 1946, BGBl.
Nr. 205, bewirkten und mit den Verordnungen
des Bundesministeriums für Verkehr vom
19. Juli 1948, BGBl. Nr. 153 und BGBl. Nr. 172,
und vom 20. Mai 1949, BGBl. Nr. 126, sowie
mit der Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 23. Oktober
1950, BGBl. Nr. 206, abgeänderten Fassung,
werden wie folgt geändert
Im § 11 Abs. 1 sind im ersten Satz die Worte
„enthält die einen Anhang dieser Postordnung
bildende Gebührenordnung" durch die Worte
„enthält die Postgebührenordnung" zu ersetzen.
Im § 11 Abs. 3 sind im zweiten Satz die Worte
„Angaben (Verzehrungssteuern, Zölle, u. dgl.)"
zu ersetzen durch „Abgaben (Verbrauchsteuern,
Zölle u. dgl.)".
Im § 11 Abs. 4 ist im zweiten Satz der Wortlaut
„Brief- oder Postkarten" abzuändern auf
„Briefe oder Postkarten".
§ 15 Abs. 2 lit. a und b hat zu lauten
„a) Postmarken (Brief- und Nachmarken).
Zur Entrichtung einzelner Arten
von Gebühren können besondere Postmarken
ausgegeben werden. Die Postverwaltung
kann aus besonderen Anlässen
Sonderpostmarken mit oder ohne Zuschlag
für nichtpostalische Zwecke, der bei
der Berechnung der Freimachungsgebühr
außer Betracht bleibt, ausgeben. Die Höhe
der Auflage der Sonderpostmarken, den
Verkaufspreis, den Ort des Verkaufes und
den Verkaufsbeginn, die Gültigkeitsdauer
und sonstige Bedingungen für ihren Vertrieb
bestimmt die Postverwaltung. Die
Ausgabe von Sonderpostmarken wird fallweise
besonders kundgemacht.
b) Aufdrucke von Postfreistempeln;"
Im § 16 Abs. 1 ist das Wort „Wohltätigkeitspostmarken"
durch „Sonderpostmarken" zu ersetzen.
Im § 16 Abs. 3 lit. c ist das Wort „Wohltätigkeitspostmarken"
durch „Sonderpostmarken"
zu ersetzen.
§ 17 erhält die Überschrift: „Aufdruck von
Postfreistempeln". Der ganze Abs. 1 und die
Zeile; „(2) Aufdruck von Postfreistempeln:" sind
zu streichen. Im ersten Satz des verbleibenden
Absatzes sind die Worte „auch" und „bei Barzahlung
der Postgebühren" zu streichen.
§ 19 Abs. 2 lit. a erhält folgenden Wortlaut
„a) Briefmarken, die aus irgendeinem Grunde
zur Freimachung unbrauchbar geworden
sind, können, mit Ausnahme von Sonderpostmarken,
bei jedem Postamte gegen
Postwertzeichen im selben Wertbetrage
umgetauscht werden, wenn
1. ihre Echtheit und Gültigkeit außer
Zweifel steht,
2. die Marken unversehrt sind und
3. die Marken auf den betreffenden Briefumschlägen
u. dgl. oder auf einem Blatt
Papier aufgeklebt zum Umtausch eingereicht
werden."
Im § 19 entfällt Abs. 3. Die Abs. 4 bis 7 erhalten
die Bezeichnung 3 bis 6.
Im § 23 Abs. 3 Z. 1 treten im ersten Satz an
Stelle der Worte „(einschließlich Wohltätigkeitspostmarken
und anderen Sonderpostmarken)"
die Worte „(einschließlich der Sonderpostmarken)".
Im § 27 Abs. 3 tritt im ersten Satz an die
Stelle des Betrages von „25 S" der Betrag von
„100 S".
Im § 29 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
von „25 S" der Betrag von „100 S".
§ 32 Abs. 2 lit. c erster Satz hat zu lauten
„Auf gewöhnlichen Drucksachensendungen sowie
auf gewöhnlichen Mischsendungen im Einzelgewichte
bis 50 g wird eine allgemein gehaltene
Bezeichnung des Empfängers zugelassen, zum
Beispiel an einen Haushaltungsvorstand, an eine
Wohnpartei, an einen Lehrer, an einen Geschäftsinhaber
(Verteilungsdrucksachen, Verteilungsmischsendungen)."
§ 35 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten: „Verfügungen
für den Fall der Unbestellbarkeit von
Paketen sind auf den Paketen selbst tunlichst
oberhalb der Anschrift und auf der Rückseite
der Paketkarten anzubringen."
Im § 48 erhalten die Abs. 1 bis 3 die Bezeichnung
2 bis 4.
Als neuer Abs. 1 ist einzufügen
„(1) Briefe werden im Ortsverkehr gegen ermäßigte
Gebühr befördert.
Als Ortsverkehr gilt der Verkehr
a) innerhalb des Postbezirkes (§ 111) des für
den Aufgabeort zuständigen Zustellpostamtes,
b) zwischen den zu einem Ortsgebührenbezirk
zusammengefaßten Postbezirken
zweier oder mehrerer Zustellpostämter.
Die Ortsgebührenbezirke werden besonders
kundgemacht."
§ 48 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ein nicht oder unzureichend freigemachter
Brief wird mit dem Doppelten des Betrages belastet,
der an der Gebühr für einen freigemachten
Brief von gleichem Gewicht fehlt. Die
einzuhebende Mindestgebühr wird jeweils besonders
kundgemacht.
Ein nicht freigemachter gewöhnlicher Geschäftsantwortbrief
(§ 47 Abs. 2) wird zu Lasten
des Empfängers nur mit der um ein Viertel erhöhten
Gebühr für einen freigemachten gleichartigen
Brief belegt, wenn der Empfänger dem
Postamte schriftlich mitgeteilt hat, daß er für
Geschäftsantwortbriefe verwendbare Umschläge
versenden wird. Die sich hiebei allenfalls ergebenden
Groschenbruchteile werden auf ganze
Groschen aufgerundet."
Im § 50 erhalten die Abs. 1 bis 4 die Bezeichnung
2 bis 5.
Als neuer Abs. 1 ist einzufügen
„(1) Postkarten werden im Ortsverkehr gegen
ermäßigte Gebühr befördert. Was als Ortsverkehr
gilt, ist aus § 48 Abs. 1 zu ersehen."
§ 50 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Eine nicht oder unzureichend freigemachte
einfache Postkarte oder Stammkarte einer Doppelpostkarte
wird mit dem Doppelten des Betrages
belastet, der an der Gebühr für eine
freigemachte einfache Postkarte fehlt. Die
einzuhebende Mindestgebühr wird jeweils besonders
kundgemacht.
Die Antwortkarte wird bei ihrer Zurücksendung
selbständig, und zwar wie eine einfache
Postkarte, behandelt.
Eine nicht freigemachte gewöhnliche Geschäftsantwortpostkarte
(§ 49 Abs. 2) wird zu Lasten
des Empfängers nur mit der um ein Viertel erhöhten
Gebühr für eine freigemachte gleichartige
Postkarte belegt, wenn der Empfänger
dem Postamte schriftlich mitgeteilt hat, daß er
für Geschäftsantwortpostkarten verwendbare
Vordrucke versenden wird. Die sich hiebei allenfalls
ergebenden Groschenbruchteile werden auf
ganze Groschen aufgerundet."
Im § 53 Abs. 2 ist die Bezeichnung des auf
den Unterabsatz k folgenden Unterabsatzes von
Z. „l" auf lit. „l" abzuändern.
Im § 54 Abs. 3 lit. a ist anzufügen: „Empfang-
Erlagscheine der Finanzämter, die auf anhängender
Allonge (§ 53 Abs. 2 lit. 1) eine Lastschriftanzeige
enthalten, werden entsprechend
gefaltet in Bunden auf die vorstehend bezeichnete
Art oder einzeln aufgeliefert."
§ 56 a hat zu lauten
„(1) Als Geschäftsdrucksachen gelten
a) Druckschriften, die geschäftliche Anpreisungen
oder Ankündigungen bezwecken,
b) Zeitungen, die selbst oder in Verbindung
mit den als Beilagen beigegebenen Drucksachen
ausschließlich oder vorwiegend Anzeigen
oder Ankündigungen enthalten,
c) Zeitungen, die in vorwiegendem Maße
Ankündigungsblätter sind und deren politischer,
Unterhaltungs- oder Nachrichtenteil
nebensächlich erscheint,
d) Zeitungen, deren Inhalt hauptsächlich und
offensichtlich nur zur Empfehlung von
einem oder mehreren Geschäften dient,
e) Kurszettel, Kursberichte aller Art,
f) Handelsrundschreiben,
g) Waren- und Preisverzeichnisse, Preislisten,
Preisbücher (Waren- oder Preiskataloge),
h) geschäftliche Vorschaublätter (Prospekte),
i) Zeitweiser (Kalender),
k) Werbeschriften von Vereinigungen kultureller
und sozialpolitischer Art.
(2) Als Geschäftsdrucksachen werden auch zugelassen
a) Rätsel- und Schachzeitungen, die in vorwiegendem
Maße Rätsel- beziehungsweise
Schachaufgaben enthalten und deren Nachrichtenteil
nebensächlich erscheint,
b) Romanzeitungen, auch wenn jedes Heft ein
in sich geschlossenes Ganzes bildet, soweit
sie nach § 6 lit. a der Zeitungspostordnung
vom Zeitungsverkehr ausgeschlossen sind,
c) Zeitschriften beziehungsweise Fachblätter
philatelistischen Inhaltes, soweit sie nicht
unter die Bestimmungen der Zeitungspostordnung
fallen.
(3) Geschäftsdrucksachen müssen den allgemeinen
Bestimmungen der Postordnung über
Drucksachen, Beilagen zu Geschäftsdrucksachen
außerdem den Sonderbestimmungen für Geschäftsdrucksachen,
entsprechen. Empfang-Erlagscheine
des Postsparkassenamtes und Bestellzettel
(Bestellkarten, Bestellscheine) können Geschäftsdrucksachen
als Beilagen beigegeben werden.
(4) Bei jeder Auflieferung von Geschäftsdrucksachen
müssen wenigstens 2000 Stück auf einmal
aufgegeben werden. Die Geschäftsdrucksachensendungen
einer Aufgabe müssen einander hinsichtlich
der Ausstattung und des Wortlautes
und, von geringen auf die Stärke des verwendeten
Papieres zurückzuführenden Abweichungen
abgesehen, auch hinsichtlich des Gewichtes vollkommen
gleichen.
(5) Geschäftsdrucksachen werden im Falle der
Unbestellbarkeit nur dann zurückgesendet, wenn
der Absender dies durch den ausdrücklichen Vermerk
,Bei Unbestellbarkeit zurücksenden!'
verlangt.
(6) Geschäftsdrucksachen können bei jedem
Postamt aufgeliefert werden. Vor jeder Aufgabe
von Geschäftsdrucksachen sind dem Aufgabepostamt
zwei, den zur Aufgabe gelangenden Geschäftsdrucksachensendungen
vollkommen gleichende
Stücke zu Prüfzwecken zu übergeben.
(7) Die Gebühren sind bar zu bezahlen. Die
Geschäftsdrucksachensendungen müssen vom
Absender mit dem Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt
beim Postamt . . .' versehen beim Schalter
des Aufgabepostamtes aufgeliefert werden."
Im § 61 Abs. 1 lit. b hat der erste Satz zu
lauten: „das Gewicht bei einer Verteilungsmischsendung
50 g, bei einer sonstigen Mischsendung
2 kg nicht übersteigt."
§ 82 Abs. 2 lit. a erster Satz hat zu lauten
„Der Absender hat das Vordruckblatt bis auf
die Abteilungen für die Postvormerke nach dem
Vordrucke auszufüllen; zur Angabe seines
Namens und Wohnortes ist er jedoch nur bei
den durch Eilboten zuzustellenden Postanweisungen,
bei telegraphischen Postanweisungen und
bei Postanweisungen mit Auszahlungsbestätigung
(§ 95) verpflichtet."
§ 82 Abs. 2 lit. c erhält die Bezeichnung d.
Als neuer Absatz c ist einzufügen
„c) Bei telegraphischen Postanweisungen an
männliche Personen kann das Wort ,Herr'
im Anweisungstelegramm entfallen. Dagegen
muß bei telegraphischen Postanweisungen
an Personen weiblichen Geschlechtes
im Telegramm dem Namen der Empfängerin,
auch wenn der Vorname angegeben
ist, stets die nähere Bezeichnung
,Frau' oder ,Fräulein' vorangehen, wenn
nicht aus der sonstigen Bezeichnung
(Lehrerin, Sängerin usw.) unzweifelhaft zu
ersehen ist, für wen die Geldsendung bestimmt
ist."
§ 83 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Gebühren für Postanweisungen sowie
die Gebühren für Sonderdienste sind bei der
Aufgabe bar zu entrichten."
§ 87 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten: „Die
Nachnahmepostanweisung und beide Teile der
Nachnahmepaketkarte hat der Absender auf der
Vorderseite nach dem Vordrucke bis auf die
Abteilungen für die Postvormerke nach den für
Postanweisungen und Paketkarten geltenden Bestimmungen
auszufüllen; nur dürfen auf dem
Abschnitte der Postanweisung außer den durch
den Vordruck geforderten Angaben bloß Vermerke
zur Buchung oder Verrechnung des eingezogenen
Betrages angebracht werden."
§ 93 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Postauftragsbriefe (Sammelpostaufträge)
sind nicht früher als sieben Tage vor dem für die
Vorzeigung bestimmten Tage aufzugeben. Postauftragsbriefe
müssen als eingeschriebene Briefe,
Sammelpostaufträge können sowohl als eingeschriebene
Briefe als auch als gewöhnliche Briefe
aufgegeben werden."
§ 100 hat zu lauten
„§ 100. Dringende Behandlung von Paketen.
(1). Pakete, für die der Absender nach § 97 die
Eilzustellung verlangt hat, werden auch dringend,
das heißt, mit den schnellsten sich darbietenden,
dazu geeigneten Postbeförderungsgelegenheiten
befördert.
(2) Die Post behält sich vor, die dringende
Beförderung von Paketen, für die die Eilzustellung
verlangt wurde, nach einzelnen Orten oder
für das gesamte Postgebiet auszuschließen, wenn
es aus betriebsdienstlichen Gründen erforderlich
ist. Jede Einschränkung der dringenden Beförderung
von Eilpaketen wird kundgemacht."
Im § 113 Abs. 5 sind die Worte „verzehrungssteuer-
oder gefällsamtlichen" durch das Wort
„verbrauchsteuerlichen" zu ersetzen.
§ 117 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) andere Urkunden, die mit einer Beschreibung
der Person, einem Lichtbilde und der
eigenhändigen Unterschrift des Inhabers
versehen, von Behörden und Ämtern" oder
von den Österreichischen Bundesbahnen
für Zwecke der Ausweisleistung ausgestellt
sind, wie Reisepässe, Identitätsausweise,
dauernde Eisenbahnfahrtausweise von
öffentlichen Angestellten, Bundesbahnangestellten
und deren Angehörigen;"
Im § 120 Abs. 2 ist nach dem ersten Satz
einzuschalten: „Verheiratete weibliche Personen
haben, wenn in der Anschrift noch ihr früherer
Zuname angegeben ist, den Empfang unter Absetzung
des Vornamens, des früheren und des
neuen Zunamens und eines Vermerkes über die
Beziehung zwischen diesen beiden Namen zu
leisten."
Im § 123 Abs. 1 sind im ersten Satz die Worte
„Wertbriefe und" zu streichen.
Im § 128 Abs. 1 lit. b ist das Wort „Ortszustellungsbezirke"
auf „Ortszustellbezirke" abzuändern.
Die Worte „der den für Postanweisungen"
sind durch die Worte „der dem für
Postanweisungen" zu ersetzen.
Im § 134 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung
3.
Als neuer Abs. 2 ist einzuschalten;
„(2) Die Zustellgebühren werden auch eingehoben
a) im Falle des § 133 Abs. 2 lit, d, ferner
b) bei Paketen für jeden vergeblichen Zustellversuch,
c) bei anderen Sendungen
1. wenn der Empfänger die vom Zusteller
überbrachte Sendung (Betrag, Bezugschein)
aus irgend einem Grunde nicht
sofort annimmt und nachträglich bei
der Post behebt,
2. wenn die Sendung (Betrag, Bezugschein)
an die Ablieferungsstelle überbracht
worden war, jedoch nach § 131 hat behandelt
werden müssen und nachträglich
bei der Post in Empfang genommen
wird.
Die Zustellgebühren werden in den Fällen
lit. c jedoch bei wiederholten Zustellversuchen
nur in einfachem Betrage erhoben."
§ 140 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten: „Die
Gebühr ist für jede durch den Eilboten zuzustellende
Sendung zu entrichten, und zwar im Falle
lit. a bei der Anmeldung des Verlangens, in den
Fällen lit. b und c bei der Zustellung."
Im § 154 Abs. 2 lit. a Z. 2 ist im ersten Satz
das Wort „ausfolgt" durch „ausgefolgt" zu ersetzen.
Im § 166 Abs. 2 lit. a ist der Wortlaut
„14 Tage" durch „sieben Tage" zu ersetzen.
Im § 166 Abs. 2 lit. c Z. 1 ist das Wort
„Zustellungsdienstes" durch das Wort „Zustelldienstes"
zu ersetzen.
§ 168 erhält folgenden neuen Abs. 3
„(8) Bei Postaufträgen und Postauftragskarten
werden die Vorzeigegebühren beim Ankauf des
Postauftragsblattes und der Postauftragskarte
entrichtet. Bei Sammelpostaufträgen sind die
Vorzeigegebühren vom Auftraggeber in der
rechten oberen Ecke des Sammelpostauftragsblattes
an der dafür vorgesehenen Stelle gemäß
§ 91 Abs. 2 durch Aufkleben von Briefmarken
in der richtigen Höhe zu entrichten."
§ 183 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) Für die Nachsendung sind, abgesehen von
den Ausnahmen unter lit. b, keine neuen
Gebühren anzurechnen. Jedoch unterliegen
Briefe und Postkarten des Ortsverkehres,
die bei der Nachsendung in den Fernverkehr
übergehen, den Gebühren für den
Fernverkehr. Waren diese Sendungen ursprünglich
für den Ortsverkehr richtig
freigemacht, so werden sie nur mit dem
auf die einfache Ferngebühr fehlenden Betrage
belastet. Waren diese Sendungen
urspünglich nicht freigemacht oder für den
Ortsverkehr nur unzureichend freigemacht,
werden sie als nicht oder unzureichend
freigemachte Sendungen des Fernverkehres
behandelt."
Im § 195 Abs. 3 lit. b Z. 1 sind im ersten Satz
die Worte „ein halbes Jahr" durch die Worte
„ein Jahr" zu ersetzen.
Im § 195 Abs: 4 lit. b Z. 1 hat der dritte Satz
zu lauten: „Diese Frist schließt sich unmittelbar
an die einjährige Lagerfrist, Abs. 3 lit. b Z. 1,
an."
Die Abschnittsbezeichnung „8. Teil. Postgebührensätze."
sowie der ganze § 222 entfallen.
Artikel II,
Die Verordnung tritt am 1. September 1951
in Kraft.