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170. Verordnung: Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Postordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Postordnung.

Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes

(Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS.

Nr. 47 aus 1838) und, soweit Postbeförderungsgebühren

berührt werden, auf Grund des zu-

stimmenden Beschlusses des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 12. Juli 1951 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird verordnet

Artikel I.

Die Bestimmungen der Postordnung vom

17. November 1926, BGBl. Nr. 329, in der mit

der Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr vom 21. November 1946, BGBl.

Nr. 205, bewirkten und mit den Verordnungen

des Bundesministeriums für Verkehr vom

19. Juli 1948, BGBl. Nr. 153 und BGBl. Nr. 172,

und vom 20. Mai 1949, BGBl. Nr. 126, sowie

mit der Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 23. Oktober

1950, BGBl. Nr. 206, abgeänderten Fassung,

werden wie folgt geändert

Im § 11 Abs. 1 sind im ersten Satz die Worte

„enthält die einen Anhang dieser Postordnung

bildende Gebührenordnung" durch die Worte

„enthält die Postgebührenordnung" zu ersetzen.

Im § 11 Abs. 3 sind im zweiten Satz die Worte

„Angaben (Verzehrungssteuern, Zölle, u. dgl.)"

zu ersetzen durch „Abgaben (Verbrauchsteuern,

Zölle u. dgl.)".

Im § 11 Abs. 4 ist im zweiten Satz der Wortlaut

„Brief- oder Postkarten" abzuändern auf

„Briefe oder Postkarten".

§ 15 Abs. 2 lit. a und b hat zu lauten

„a) Postmarken (Brief- und Nachmarken).

Zur Entrichtung einzelner Arten

von Gebühren können besondere Postmarken

ausgegeben werden. Die Postverwaltung

kann aus besonderen Anlässen

Sonderpostmarken mit oder ohne Zuschlag

für nichtpostalische Zwecke, der bei

der Berechnung der Freimachungsgebühr

außer Betracht bleibt, ausgeben. Die Höhe

der Auflage der Sonderpostmarken, den

Verkaufspreis, den Ort des Verkaufes und

den Verkaufsbeginn, die Gültigkeitsdauer

und sonstige Bedingungen für ihren Vertrieb

bestimmt die Postverwaltung. Die

Ausgabe von Sonderpostmarken wird fallweise

besonders kundgemacht.

b) Aufdrucke von Postfreistempeln;"

Im § 16 Abs. 1 ist das Wort „Wohltätigkeitspostmarken"

durch „Sonderpostmarken" zu ersetzen.

Im § 16 Abs. 3 lit. c ist das Wort „Wohltätigkeitspostmarken"

durch „Sonderpostmarken"

zu ersetzen.

§ 17 erhält die Überschrift: „Aufdruck von

Postfreistempeln". Der ganze Abs. 1 und die

Zeile; „(2) Aufdruck von Postfreistempeln:" sind

zu streichen. Im ersten Satz des verbleibenden

Absatzes sind die Worte „auch" und „bei Barzahlung

der Postgebühren" zu streichen.

§ 19 Abs. 2 lit. a erhält folgenden Wortlaut

„a) Briefmarken, die aus irgendeinem Grunde

zur Freimachung unbrauchbar geworden

sind, können, mit Ausnahme von Sonderpostmarken,

bei jedem Postamte gegen

Postwertzeichen im selben Wertbetrage

umgetauscht werden, wenn

1. ihre Echtheit und Gültigkeit außer

Zweifel steht,

2. die Marken unversehrt sind und

3. die Marken auf den betreffenden Briefumschlägen

u. dgl. oder auf einem Blatt

Papier aufgeklebt zum Umtausch eingereicht

werden."

Im § 19 entfällt Abs. 3. Die Abs. 4 bis 7 erhalten

die Bezeichnung 3 bis 6.

Im § 23 Abs. 3 Z. 1 treten im ersten Satz an

Stelle der Worte „(einschließlich Wohltätigkeitspostmarken

und anderen Sonderpostmarken)"

die Worte „(einschließlich der Sonderpostmarken)".

Im § 27 Abs. 3 tritt im ersten Satz an die

Stelle des Betrages von „25 S" der Betrag von

„100 S".

Im § 29 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

von „25 S" der Betrag von „100 S".

§ 32 Abs. 2 lit. c erster Satz hat zu lauten

„Auf gewöhnlichen Drucksachensendungen sowie

auf gewöhnlichen Mischsendungen im Einzelgewichte

bis 50 g wird eine allgemein gehaltene

Bezeichnung des Empfängers zugelassen, zum

Beispiel an einen Haushaltungsvorstand, an eine

Wohnpartei, an einen Lehrer, an einen Geschäftsinhaber

(Verteilungsdrucksachen, Verteilungsmischsendungen)."

§ 35 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten: „Verfügungen

für den Fall der Unbestellbarkeit von

Paketen sind auf den Paketen selbst tunlichst

oberhalb der Anschrift und auf der Rückseite

der Paketkarten anzubringen."

Im § 48 erhalten die Abs. 1 bis 3 die Bezeichnung

2 bis 4.

Als neuer Abs. 1 ist einzufügen

„(1) Briefe werden im Ortsverkehr gegen ermäßigte

Gebühr befördert.

Als Ortsverkehr gilt der Verkehr

a) innerhalb des Postbezirkes (§ 111) des für

den Aufgabeort zuständigen Zustellpostamtes,

b) zwischen den zu einem Ortsgebührenbezirk

zusammengefaßten Postbezirken

zweier oder mehrerer Zustellpostämter.

Die Ortsgebührenbezirke werden besonders

kundgemacht."

§ 48 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ein nicht oder unzureichend freigemachter

Brief wird mit dem Doppelten des Betrages belastet,

der an der Gebühr für einen freigemachten

Brief von gleichem Gewicht fehlt. Die

einzuhebende Mindestgebühr wird jeweils besonders

kundgemacht.

Ein nicht freigemachter gewöhnlicher Geschäftsantwortbrief

(§ 47 Abs. 2) wird zu Lasten

des Empfängers nur mit der um ein Viertel erhöhten

Gebühr für einen freigemachten gleichartigen

Brief belegt, wenn der Empfänger dem

Postamte schriftlich mitgeteilt hat, daß er für

Geschäftsantwortbriefe verwendbare Umschläge

versenden wird. Die sich hiebei allenfalls ergebenden

Groschenbruchteile werden auf ganze

Groschen aufgerundet."

Im § 50 erhalten die Abs. 1 bis 4 die Bezeichnung

2 bis 5.

Als neuer Abs. 1 ist einzufügen

„(1) Postkarten werden im Ortsverkehr gegen

ermäßigte Gebühr befördert. Was als Ortsverkehr

gilt, ist aus § 48 Abs. 1 zu ersehen."

§ 50 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Eine nicht oder unzureichend freigemachte

einfache Postkarte oder Stammkarte einer Doppelpostkarte

wird mit dem Doppelten des Betrages

belastet, der an der Gebühr für eine

freigemachte einfache Postkarte fehlt. Die

einzuhebende Mindestgebühr wird jeweils besonders

kundgemacht.

Die Antwortkarte wird bei ihrer Zurücksendung

selbständig, und zwar wie eine einfache

Postkarte, behandelt.

Eine nicht freigemachte gewöhnliche Geschäftsantwortpostkarte

(§ 49 Abs. 2) wird zu Lasten

des Empfängers nur mit der um ein Viertel erhöhten

Gebühr für eine freigemachte gleichartige

Postkarte belegt, wenn der Empfänger

dem Postamte schriftlich mitgeteilt hat, daß er

für Geschäftsantwortpostkarten verwendbare

Vordrucke versenden wird. Die sich hiebei allenfalls

ergebenden Groschenbruchteile werden auf

ganze Groschen aufgerundet."

Im § 53 Abs. 2 ist die Bezeichnung des auf

den Unterabsatz k folgenden Unterabsatzes von

Z. „l" auf lit. „l" abzuändern.

Im § 54 Abs. 3 lit. a ist anzufügen: „Empfang-

Erlagscheine der Finanzämter, die auf anhängender

Allonge (§ 53 Abs. 2 lit. 1) eine Lastschriftanzeige

enthalten, werden entsprechend

gefaltet in Bunden auf die vorstehend bezeichnete

Art oder einzeln aufgeliefert."

§ 56 a hat zu lauten

„(1) Als Geschäftsdrucksachen gelten

a) Druckschriften, die geschäftliche Anpreisungen

oder Ankündigungen bezwecken,

b) Zeitungen, die selbst oder in Verbindung

mit den als Beilagen beigegebenen Drucksachen

ausschließlich oder vorwiegend Anzeigen

oder Ankündigungen enthalten,

c) Zeitungen, die in vorwiegendem Maße

Ankündigungsblätter sind und deren politischer,

Unterhaltungs- oder Nachrichtenteil

nebensächlich erscheint,

d) Zeitungen, deren Inhalt hauptsächlich und

offensichtlich nur zur Empfehlung von

einem oder mehreren Geschäften dient,

e) Kurszettel, Kursberichte aller Art,

f) Handelsrundschreiben,

g) Waren- und Preisverzeichnisse, Preislisten,

Preisbücher (Waren- oder Preiskataloge),

h) geschäftliche Vorschaublätter (Prospekte),

i) Zeitweiser (Kalender),

k) Werbeschriften von Vereinigungen kultureller

und sozialpolitischer Art.

(2) Als Geschäftsdrucksachen werden auch zugelassen

a) Rätsel- und Schachzeitungen, die in vorwiegendem

Maße Rätsel- beziehungsweise

Schachaufgaben enthalten und deren Nachrichtenteil

nebensächlich erscheint,

b) Romanzeitungen, auch wenn jedes Heft ein

in sich geschlossenes Ganzes bildet, soweit

sie nach § 6 lit. a der Zeitungspostordnung

vom Zeitungsverkehr ausgeschlossen sind,

c) Zeitschriften beziehungsweise Fachblätter

philatelistischen Inhaltes, soweit sie nicht

unter die Bestimmungen der Zeitungspostordnung

fallen.

(3) Geschäftsdrucksachen müssen den allgemeinen

Bestimmungen der Postordnung über

Drucksachen, Beilagen zu Geschäftsdrucksachen

außerdem den Sonderbestimmungen für Geschäftsdrucksachen,

entsprechen. Empfang-Erlagscheine

des Postsparkassenamtes und Bestellzettel

(Bestellkarten, Bestellscheine) können Geschäftsdrucksachen

als Beilagen beigegeben werden.

(4) Bei jeder Auflieferung von Geschäftsdrucksachen

müssen wenigstens 2000 Stück auf einmal

aufgegeben werden. Die Geschäftsdrucksachensendungen

einer Aufgabe müssen einander hinsichtlich

der Ausstattung und des Wortlautes

und, von geringen auf die Stärke des verwendeten

Papieres zurückzuführenden Abweichungen

abgesehen, auch hinsichtlich des Gewichtes vollkommen

gleichen.

(5) Geschäftsdrucksachen werden im Falle der

Unbestellbarkeit nur dann zurückgesendet, wenn

der Absender dies durch den ausdrücklichen Vermerk

,Bei Unbestellbarkeit zurücksenden!'

verlangt.

(6) Geschäftsdrucksachen können bei jedem

Postamt aufgeliefert werden. Vor jeder Aufgabe

von Geschäftsdrucksachen sind dem Aufgabepostamt

zwei, den zur Aufgabe gelangenden Geschäftsdrucksachensendungen

vollkommen gleichende

Stücke zu Prüfzwecken zu übergeben.

(7) Die Gebühren sind bar zu bezahlen. Die

Geschäftsdrucksachensendungen müssen vom

Absender mit dem Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt

beim Postamt . . .' versehen beim Schalter

des Aufgabepostamtes aufgeliefert werden."

Im § 61 Abs. 1 lit. b hat der erste Satz zu

lauten: „das Gewicht bei einer Verteilungsmischsendung

50 g, bei einer sonstigen Mischsendung

2 kg nicht übersteigt."

§ 82 Abs. 2 lit. a erster Satz hat zu lauten

„Der Absender hat das Vordruckblatt bis auf

die Abteilungen für die Postvormerke nach dem

Vordrucke auszufüllen; zur Angabe seines

Namens und Wohnortes ist er jedoch nur bei

den durch Eilboten zuzustellenden Postanweisungen,

bei telegraphischen Postanweisungen und

bei Postanweisungen mit Auszahlungsbestätigung

(§ 95) verpflichtet."

§ 82 Abs. 2 lit. c erhält die Bezeichnung d.

Als neuer Absatz c ist einzufügen

„c) Bei telegraphischen Postanweisungen an

männliche Personen kann das Wort ,Herr'

im Anweisungstelegramm entfallen. Dagegen

muß bei telegraphischen Postanweisungen

an Personen weiblichen Geschlechtes

im Telegramm dem Namen der Empfängerin,

auch wenn der Vorname angegeben

ist, stets die nähere Bezeichnung

,Frau' oder ,Fräulein' vorangehen, wenn

nicht aus der sonstigen Bezeichnung

(Lehrerin, Sängerin usw.) unzweifelhaft zu

ersehen ist, für wen die Geldsendung bestimmt

ist."

§ 83 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Gebühren für Postanweisungen sowie

die Gebühren für Sonderdienste sind bei der

Aufgabe bar zu entrichten."

§ 87 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten: „Die

Nachnahmepostanweisung und beide Teile der

Nachnahmepaketkarte hat der Absender auf der

Vorderseite nach dem Vordrucke bis auf die

Abteilungen für die Postvormerke nach den für

Postanweisungen und Paketkarten geltenden Bestimmungen

auszufüllen; nur dürfen auf dem

Abschnitte der Postanweisung außer den durch

den Vordruck geforderten Angaben bloß Vermerke

zur Buchung oder Verrechnung des eingezogenen

Betrages angebracht werden."

§ 93 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Postauftragsbriefe (Sammelpostaufträge)

sind nicht früher als sieben Tage vor dem für die

Vorzeigung bestimmten Tage aufzugeben. Postauftragsbriefe

müssen als eingeschriebene Briefe,

Sammelpostaufträge können sowohl als eingeschriebene

Briefe als auch als gewöhnliche Briefe

aufgegeben werden."

§ 100 hat zu lauten

„§ 100. Dringende Behandlung von Paketen.

(1). Pakete, für die der Absender nach § 97 die

Eilzustellung verlangt hat, werden auch dringend,

das heißt, mit den schnellsten sich darbietenden,

dazu geeigneten Postbeförderungsgelegenheiten

befördert.

(2) Die Post behält sich vor, die dringende

Beförderung von Paketen, für die die Eilzustellung

verlangt wurde, nach einzelnen Orten oder

für das gesamte Postgebiet auszuschließen, wenn

es aus betriebsdienstlichen Gründen erforderlich

ist. Jede Einschränkung der dringenden Beförderung

von Eilpaketen wird kundgemacht."

Im § 113 Abs. 5 sind die Worte „verzehrungssteuer-

oder gefällsamtlichen" durch das Wort

„verbrauchsteuerlichen" zu ersetzen.

§ 117 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) andere Urkunden, die mit einer Beschreibung

der Person, einem Lichtbilde und der

eigenhändigen Unterschrift des Inhabers

versehen, von Behörden und Ämtern" oder

von den Österreichischen Bundesbahnen

für Zwecke der Ausweisleistung ausgestellt

sind, wie Reisepässe, Identitätsausweise,

dauernde Eisenbahnfahrtausweise von

öffentlichen Angestellten, Bundesbahnangestellten

und deren Angehörigen;"

Im § 120 Abs. 2 ist nach dem ersten Satz

einzuschalten: „Verheiratete weibliche Personen

haben, wenn in der Anschrift noch ihr früherer

Zuname angegeben ist, den Empfang unter Absetzung

des Vornamens, des früheren und des

neuen Zunamens und eines Vermerkes über die

Beziehung zwischen diesen beiden Namen zu

leisten."

Im § 123 Abs. 1 sind im ersten Satz die Worte

„Wertbriefe und" zu streichen.

Im § 128 Abs. 1 lit. b ist das Wort „Ortszustellungsbezirke"

auf „Ortszustellbezirke" abzuändern.

Die Worte „der den für Postanweisungen"

sind durch die Worte „der dem für

Postanweisungen" zu ersetzen.

Im § 134 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung

3.

Als neuer Abs. 2 ist einzuschalten;

„(2) Die Zustellgebühren werden auch eingehoben

a) im Falle des § 133 Abs. 2 lit, d, ferner

b) bei Paketen für jeden vergeblichen Zustellversuch,

c) bei anderen Sendungen

1. wenn der Empfänger die vom Zusteller

überbrachte Sendung (Betrag, Bezugschein)

aus irgend einem Grunde nicht

sofort annimmt und nachträglich bei

der Post behebt,

2. wenn die Sendung (Betrag, Bezugschein)

an die Ablieferungsstelle überbracht

worden war, jedoch nach § 131 hat behandelt

werden müssen und nachträglich

bei der Post in Empfang genommen

wird.

Die Zustellgebühren werden in den Fällen

lit. c jedoch bei wiederholten Zustellversuchen

nur in einfachem Betrage erhoben."

§ 140 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten: „Die

Gebühr ist für jede durch den Eilboten zuzustellende

Sendung zu entrichten, und zwar im Falle

lit. a bei der Anmeldung des Verlangens, in den

Fällen lit. b und c bei der Zustellung."

Im § 154 Abs. 2 lit. a Z. 2 ist im ersten Satz

das Wort „ausfolgt" durch „ausgefolgt" zu ersetzen.

Im § 166 Abs. 2 lit. a ist der Wortlaut

„14 Tage" durch „sieben Tage" zu ersetzen.

Im § 166 Abs. 2 lit. c Z. 1 ist das Wort

„Zustellungsdienstes" durch das Wort „Zustelldienstes"

zu ersetzen.

§ 168 erhält folgenden neuen Abs. 3

„(8) Bei Postaufträgen und Postauftragskarten

werden die Vorzeigegebühren beim Ankauf des

Postauftragsblattes und der Postauftragskarte

entrichtet. Bei Sammelpostaufträgen sind die

Vorzeigegebühren vom Auftraggeber in der

rechten oberen Ecke des Sammelpostauftragsblattes

an der dafür vorgesehenen Stelle gemäß

§ 91 Abs. 2 durch Aufkleben von Briefmarken

in der richtigen Höhe zu entrichten."

§ 183 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Für die Nachsendung sind, abgesehen von

den Ausnahmen unter lit. b, keine neuen

Gebühren anzurechnen. Jedoch unterliegen

Briefe und Postkarten des Ortsverkehres,

die bei der Nachsendung in den Fernverkehr

übergehen, den Gebühren für den

Fernverkehr. Waren diese Sendungen ursprünglich

für den Ortsverkehr richtig

freigemacht, so werden sie nur mit dem

auf die einfache Ferngebühr fehlenden Betrage

belastet. Waren diese Sendungen

urspünglich nicht freigemacht oder für den

Ortsverkehr nur unzureichend freigemacht,

werden sie als nicht oder unzureichend

freigemachte Sendungen des Fernverkehres

behandelt."

Im § 195 Abs. 3 lit. b Z. 1 sind im ersten Satz

die Worte „ein halbes Jahr" durch die Worte

„ein Jahr" zu ersetzen.

Im § 195 Abs: 4 lit. b Z. 1 hat der dritte Satz

zu lauten: „Diese Frist schließt sich unmittelbar

an die einjährige Lagerfrist, Abs. 3 lit. b Z. 1,

an."

Die Abschnittsbezeichnung „8. Teil. Postgebührensätze."

sowie der ganze § 222 entfallen.

Artikel II,

Die Verordnung tritt am 1. September 1951

in Kraft.

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