170_1950
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170. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 170. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
1950_170_0 170. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die
Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes
Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche
nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz
wird bis zum 31. Dezember 1951 verlängert.