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170_1950 AT

170. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die

Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes

Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche

nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

wird bis zum 31. Dezember 1951 verlängert.

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