170. Bundesgesetz: Arbeitsgerichtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Einrichtung, Wirkungskreis und Zusammensetzung
der Arbeitsgerichte.
§ 1. (1) Die Arbeitsgerichte sind unter Ausschluß
der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig
1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
Unternehmern und Beschäftigten aus dem
Arbeits- oder Lehrverhältnis, über das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Arbeits- oder Lehrvertrages,
aus Verhandlungen über die Eingehung
eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses
und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten
Handlungen, soweit diese mit. dem Arbeits-
oder Lehrverhältnis im Zusammenhang stehen;
ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand
die Erfindung eines Beschäftigten bildet,
und Streitigkeiten der nach § 481 HGB. zur
Schiffsbesatzung gehörenden Personen;
2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
Beschäftigten aus gemeinsamer Arbeit und aus
unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem
Arbeits- oder Lehrverhältnis im Zusammenhang
stehen.
(2) Die im Abs. (1) begründete Zuständigkeit
besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit
durch einen Rechtsnachfolger geführt wird
oder durch eine Person, die Kraft Gesetzes an
Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,
oder durch Hinterbliebene des Beschäftigten, die
aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf
Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche
für sich ableiten.
(3) Bei den Arbeitsgerichten können auch nicht
unter Abs. (1) und (2) fallende Klagen gegen
Unternehmer oder Beschäftigte sowie von
solchen gegen Dritte erhoben werden, wenn der
Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen
oder gleichzeitig anhängig werdenden
bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in Abs. (1)
und (2) bezeichneten Art in rechtlichem oder
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
steht und für seine Geltendmachung nicht eine
ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Die im
Abs. (1), Ziffer 1, Halbsatz 2, ausgenommenen
Streitigkeiten können auch im Zusammenhang
mit anderen Streitigkeiten nicht vor die Arbeitsgerichte
gebracht werden.
(4) Auf Grund Vereinbarung können auch
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen
Personen des privaten Rechtes und ihren
gesetzlichen Vertretern vor die Arbeitsgerichte
gebracht werden [§ 2, Abs. (2)].
§ 2. (1) Beschäftigte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Arbeiter und Angestellte einschließlich
der Lehrlinge. Den Arbeitern oder Angestellten
stehen Personen gleich, die den Entgeltschutz
für Heimarbeit genießen, sowie sonstige
nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte
Personen, die, ohne in einem Arbeitsvertragsverhältnis
zu stehen, im Auftrag und
für Rechnung bestimmter anderer Personen
Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit
als arbeitnehmerähnlich anzusehen
sind.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind nicht gesetzliche Vertreter von juristischen
Personen und von Personengesamtheiten des
öffentlichen und privaten Rechtes, ferner Personen
in ihrer Eigenschaft als öffentliche
Beamte.
§ 3. Örtlich zuständig ist nach Wahl des
Klägers das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich
die Betriebsstätte befindet, das Unternehmen
seinen Sitz oder der Unternehmer seinen Wohnsitz
(§ 66 JN.) hat, oder das Arbeitsgericht, in
dessen Bezirk die Arbeit zu leisten oder der
Lohn auszuzahlen ist.
§ 4. Das Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit
von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 5. Wurde die sachliche Zuständigkeit eines
Arbeitsgerichtes von einem ordentlichen Gericht
rechtskräftig ausgesprochen, so ist die Entscheidung
für das örtlich zuständige Arbeitsgericht
bindend, bei dem die Rechtssache in der Folge
anhängig wird. Hat ein Arbeitsgericht die sachliche
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
rechtskräftig ausgesprochen, so sind diese an die
Entscheidung des Arbeitsgerichtes gebunden.
§ 6. (1) Arbeitsgerichte werden nach Bedarf
durch Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien errichtet. Die Verordnung bestimmt
zugleich den Standort und Bezirk des
Arbeitsgerichtes.
(2) Durch Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien können im Bedarfsfalle einzelne
Abteilungen der Arbeitsgerichte an den
Sitz eines Bezirksgerichtes verlegt werden (Nebenstellen);
diese Verlegung ist jedenfalls dann
anzuordnen, wenn dies von einer gesetzlichen
Interessenvertretung der Unternehmer und einer
gesetzlichen Interessenvertretung der Beschäftigten
einverständlich beantragt wird. Die Verordnung
hat den Wirkungsbereich der Nebenstelle
in sachlicher und örtlicher Hinsicht abzugrenzen.
Für den Bereich der Nebenstelle kann
auch ein Richter des Bezirksgerichtes, an dessen
Sitz sich die Nebenstelle befindet, zum Vorsitzenden
des Arbeitsgerichtes oder zu seinem
Stellvertreter (§ 8) bestellt werden.
§ 7. (1) Die. Kosten der Arbeitsgerichte trägt
der Bund. Doch ist die Gemeinde, in der das
Arbeitsgericht seinen Sitz hat, auf Verlangen des
Bundes zur unentgeltlichen Beistellung der erforderlichen
Amtsräume verpflichtet. Die Kosten
für die sonstigen sachlichen Erfordernisse, wie.
für die notwendige Einrichtung der Amtsräume,
für ihre Beheizung und Beleuchtung, für die
Kanzleibedarfsgegenstände, hat der Bund zu
tragen, soweit sich nicht die Gemeinde durch
Übereinkommen zur Übernahme dieser Kosten
verpflichtet.
(2) Erstreckt sich der Bezirk des Arbeitsgerichtes
auf mehrere Gemeindegebiete, so
haben die beteiligten Gemeinden im Verhältnis
der ihrem Gebiete vorgeschriebenen Gewerbe-
und Einkommensteuerleistung zu den die Gemeinde
treffenden Kosten beizutragen.
§ 8. Das Arbeitsgericht besteht aus einem Vorsitzenden
und nach Erfordernis aus einem oder
mehreren Stellvertretern des Vorsitzenden sowie
aus der erforderlichen Zahl von Beisitzern und
ihren Stellvertretern, die aus den Gruppen der
Unternehmer und Beschäftigten unter Berücksichtigung
der Berufszweige, die für das betreffende
Arbeitsgericht von Bedeutung sind,
berufen werden. Die Bestimmungen über den
Vorsitzenden gelten, soweit nicht im folgenden
etwas anderes bestimmt wird, auch für seine
Stellvertreter. Die Bestimmungen für Beisitzer
gelten auch für ihre Stellvertreter.
§ 9. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
müssen im aktiven Dienst stehende Richter sein;
sie werden vom Bundesministerium für Justiz
bestellt; es kann diese Befugnis auf die Präsidenten
der Oberlandsgerichte übertragen.
§ 10. (1) Die Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer
werden durch das sachlich zuständige
Bundesministerium, mangels einer solchen Zuständigkeit
durch das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau berufen. Die Beisitzer
aus dem Kreise der Beschäftigten, mit
Ausnahme jener in der Land- und Forstwirtschaft,
werden durch das Bundesministerium für
soziale Verwaltung berufen. Die Beisitzer aus
dem Kreise der Beschäftigten in der Land- und
Forstwirtschaft, insoweit sie nicht durch die
Arbeiterkammern erfaßt sind, werden durch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, die übrigen
durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft berufen.
Die Berufungen erfolgen in allen Fällen
gemäß den Vorschlägen, die von den zuständigen
gesetzlichen oder, wenn solche nicht bestehen,
von den sonstigen Interessenvertretungen der
Unternehmer einerseits und der Beschäftigten
andererseits erstattet werden.
(2) Die Vorschläge haben so viele Personen
zu umfassen, wie Stellen zu besetzen sind. Das
zuständige Bundesministerium [Abs. (1)] kann
die Berufung eines Vorgeschlagenen nur ablehnen,
wenn ein gesetzliches Hindernis [§ 11,
Abs. (1)] vorliegt.
(3) Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen
zwei Monaten ausgeübt, so ist das zuständige
Bundesministerium [Abs. (1)] bei der Berufung
an Vorschläge nicht gebunden.
(4) Die näheren Vorschriften über das
Vorschlagsrecht der Interessenvertretungen
[Abs. (2)], über die Erstattung der Vorschläge
und über die Berufung der Beisitzer werden
durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien
[Abs. (1)] im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Justiz erlassen.
§ 11. (1) Niemand darf gleichzeitig Beisitzer
aus dem Kreise der Unternehmer und aus dem
Kreise der Beschäftigten sein. Als Beisitzer
können nur österreichische Staatsbürger berufen
werden, die das 24. Lebensjahr vollendet
haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen
vom Amte eines Beisitzers sind Personen, die
nach den bestehenden Gesetzen wegen einer
strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Anstellung
bei Gericht nicht zugelassen werden
dürfen. Ausgeschlossen sind ferner Personen,
die zu dem im § 4 Verbotsgesetz bezeichneten
Personenkreis gehören. (Dieser Satz ist eine
Verfassungsbestimmung.)
(2) Die Ablehnung der Übernahme oder die
Niederlegung des Amtes ist nur aus wichtigen
Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft das
Bundesministerium, das. die Berufung vorgenommen
hat.
(3) Die Beisitzer werden für eine Amtsdauer
von fünf Jahren berufen. Das Amt von Beisitzern,
die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen
Amtsdauer berufen werden, endet mit
deren Ablauf. Wiederberufung ist zulässig. Die
infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden
Beisitzer haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung
auszuüben.
(4) Das Bundesministerium, das den Beisitzer
berufen hat, hat ihn seines Amtes zu entheben,
wenn ein gesetzliches Hindernis [Abs. (1)] bekannt
wird oder wenn sich der Beisitzer einer
groben Verletzung oder einer dauernden Vernachlässigung
seiner Amtspflichten schuldig gemacht
hat.
(5) Ein Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer
ist auch dann zu entheben, wenn er
nicht mehr Unternehmer, ein Beisitzer aus dem
Kreise der Beschäftigten, wenn er nicht mehr
Beschäftigter ist; doch kann Beisitzer aus dem
Kreise der Beschäftigten auch sein, wer erwerbslos
ist.
§ 12. (1) Dem Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung dem durch die Geschäftsverordnung
hiezu bestimmten Stellvertreter, steht die
Leitung und Einteilung der Geschäfte des Arbeitsgerichtes
zu.
(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über das
Arbeitsgericht führt der Präsident des Landes- oder
Kreisgerichtes, in dessen Sprengel das
Arbeitsgericht seinen Sitz hat.
(3) Die Beisitzer haben vor dem Antritt ihres
Amtes dem Vorsitzenden [Abs. (1)] die gewissenhafte
und unparteiische Ausübung ihres
Amtes und die Wahrung des Amtsgeheimnisses
durch Handschlag zu geloben.
§ 13. (1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.
(2) Die Beisitzer erhalten eine angemessene
Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung
des Beisitzeramtes erwachsenden Verdienstausfall
und Aufwand sowie Ersatz der
Fahrkosten. Die nähere Regelung trifft das
Bundesministerium für soziale Verwaltung,
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz.
(3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen
Fahrkosten setzt der Vorsitzende endgültig
fest.
§ 14. (1) Das Arbeitsgericht verhandelt und
entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden
oder einem seiner Stellvertreter und zwei
Beisitzern bestehen, von denen der eine dem
Kreise der Unternehmer, der andere dem Kreise
der Beschäftigten angehören muß.
(2) Bei Auswahl der Beisitzer hat der Vorsitzende
darauf Bedacht zu nehmen, daß sie
tunlichst dem gleichen Beruf wie die Parteien
oder doch einem verwandten Beruf angehören.
§ 15. (1) Für die Ablehnung von Mitgliedern
des Arbeitsgerichtes gelten, soweit nichts anderes
bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften
der Jurisdiktionsnorm über die Ablehnung von
Richtern. Mitglieder, denen ein Verhältnis bekannt
ist, das sie im gegebenen Falle nach dem
Gesetz von der Ausübung des Richteramtes ausschließt,
haben dies dem Gericht anzuzeigen und
sich der Mitwirkung in diesem Falle zu enthalten.
(2) Über die Ablehnung der Beisitzer entscheidet
der Vorsitzende des Senates.
§ 16. (1) Gegen Beisitzer, die sich ohne genügende
Entschuldigung zu den Sitzungen nicht
oder nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren
Amtspflichten in anderer Weise entziehen, kann
der Vorsitzende Ordnungsstrafen bis zu hundert
Schilling verhängen und ihnen den Ersatz
der verursachten Kosten auferlegen. Im Falle
nachträglicher genügender Entschuldigung kann
der Vorsitzende die verhängte Ordnungsstrafe
und den Kostenersatz ganz oder teilweise
nachsehen. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe
und gegen die Entscheidung über
den Kostenersatz ist innerhalb vierzehn Tagen
mach der Zustellung der Rekurs an das Landes- oder
Kreisgericht, in dessen Bezirk das Arbeitsgericht
seinen Sitz hat, zulässig; dieses entscheidet
endgültig.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Bund zu; sie
sind gleich den von den ordentlichen Gerichten
verhängten Geldstrafen einzutreiben.
II. Verfahren.
§ 17. (1) Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten
richtet sich, soweit nicht im nachstehenden
besondere Bestimmungen getroffen
sind, nach den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten
geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) In den Grenzen ihrer Zuständigkeit sind
die Arbeitsgerichte zur Erlassung des bedingten
Zahlungsbefehles nach dem Gesetze über das
Mahnverfahren vom 27. April 1873, R. G. Bl.
Nr. 67, berufen. Den Zahlungsbefehl erläßt der
Vorsitzende oder ein Beamter der Geschäftsstelle,
dem der erweiterte Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen
übertragen ist (§ 56 a GOG.).
§ 18. (1) Vor den Arbeitsgerichten können sich
die Parteien durch Angehörige, durch Geschäftsführer
oder Angestellte, durch Berufsgenossen,
durch Bevollmächtigte ihrer gesetzlichen Interessenvertretung
oder ihrer Berufsvereinigung
und durch Rechtsanwälte als Bevollmächtigte
vertreten lassen.
(2) Wenn der Wert des Streitgegenstandes den
für das Verfahren in Bagatellsachen (§ 448 ZPO.)
geltenden Betrag nicht übersteigt, kann der Ersatz
von Prozeßkosten nur für die Gerichtsgebühren
zugesprochen werden.
(3) Der Vorsitzende kann auch eine andere
geeignete Person als Bevollmächtigten für die
Partei zulassen; wird die Zulassung abgelehnt,
so haben die Bestimmungen des § 185 ZPO.
sinngemäße Anwendung zu finden. Die Entscheidung
über die Zulassung ist unanfechtbar.
(4) Erscheint eine prozeßfähige (§ 2 ZPO.)
minderjährige Partei ohne einen gesetzlichen
oder geeigneten gewählten Vertreter, so kann
der Vorsitzende für sie einen Vertreter bestimmen,
der tunlichst aus dem Kreise der Beisitzer
zu entnehmen ist.
(5) Wird der Bevollmächtigte einer prozeßfähigen
minderjährigen Partei abgelehnt
[Abs. (3)], so muß der Vorsitzende einen Vertreter
[Abs. (4)] bestimmen.
§ 19. Die erste Tagsatzung ist in der Regel
auf einen der nächsten drei Tage nach Anbringung
der Klage anzuordnen.
§ 20. Das Arbeitsgericht hat nach Bedürfnis
bestimmte Tage und Stunden festzusetzen und
bekanntzumachen, an denen der Kläger mit der
Gegenpartei auch ohne Vorladung erscheinen
kann, um eine Rechtssache anhängig zu machen
und darüber zu verhandeln.
§ 21. (1) Die erste Tagsatzung hat der Vorsitzende
ohne Zuziehung von Beisitzern durchzuführen,
wenn sie nur der Vornahme der im
§ 239 ZPO. bezeichneten Prozeßhandlungen
dient. Beschließt der Vorsitzende die Durchführung
einer abgesonderten Verhandlung über
die im § 261 ZPO. angeführten Einreden und
Anträge, so kann er von der Zuziehung von
Beisitzern absehen.
(2) In allen übrigen Fällen ist auf tunlichst
kurze Zeit eine Tagsatzung zur Streitverhandlung
vor dem Senat des Arbeitsgerichtes anzuordnen.
§ 22. (1) Hat eine erste Tagsatzung ohne Zuziehung
von Beisitzern stattgefunden, so berichtet
der Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung
vor dem Senat des Arbeitsgerichtes über das
Ergebnis.
(2) In der Verhandlung vor dem Senat des
Arbeitsgerichtes haben die Beisitzer das Recht,
an Parteien, Zeugen und Sachverständige Fragen
zu richten.
(S) Für die Beratung und Abstimmung gelten
die Vorschriften der §§ 9 bis 14 JN. Die Beisitzer
stimmen nach ihrem Alter, der Vorsitzende
stimmt zuletzt ab.
§ 23. Für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren
gelten die Bestimmungen des
Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung, soweit
nicht im folgenden etwas anderes bestimmt
wird.
§ 24. (1) Im Berufungsverfahren müssen die
Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen
bevollmächtigten Vertreter ihrer gesetzlichen
Interessenvertretung oder ihrer Berufsvereinigung
vertreten sein.
(2) Eine Erklärung der Berufungsschrift oder
der im § 468 ZPO. erwähnten Mitteilung zu
Protokoll ist unzulässig.
(3) Über die Berufung entscheidet das Landes- oder
Kreisgericht, in dessen Sprengel das Arbeitsgericht
seinen Sitz hat.
§ 25. (1) Wenn der Wert des Streitgegenstandes
den für das Verfahren in Bagatellsachen
geltenden Betrag übersteigt, gelten noch folgende
Abweichungen
1. Der Anführung von Berufungsgründen in
der Berufung bedarf es nicht.
2. § 492 ZPO. ist nicht anwendbar.
3. Soweit nicht über die Berufung in den
Fällen des § 471 ZPO. in nichtöffentlicher
Sitzung durch Beschluß entschieden wird, ist die
Streitsache vor dem Berufungsgerichte in den
durch die Anträge bestimmten Grenzen nach
den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über
das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz
von neuem zu verhandeln; die Säumnis
einer Partei steht der Durchführung der Verhandlung
nicht im Wege; die Bestimmungen der
§§ 396 bis 400 ZPO. sind nicht anzuwenden;
die Protokolle über die in der ersten Instanz
aufgenommenen Beweise können verlesen werden,
soweit das Berufungsgericht nicht eine
Beweiswiederholung für erforderlich erachtet
oder eine der Parteien Einsprache erhebt.
(2) Ist über die Berufung nach vorhergehender
mündlicher Verhandlung zu entscheiden, so
werden dem Senate des Gerichtshofes zwei Beisitzer
zugezogen, von denen der eine dem Kreise
der Unternehmer, der andere dem Kreise der
Beschäftigten angehören muß. Auf diese Beisitzer
und ihre Stellvertreter sind die für die
Beisitzer der Arbeitsgerichte geltenden Bestimmungen
anzuwenden.
§ 26. Über die Revision gegen Urteile der Berufungsgerichte
in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten
entscheidet der Oberste Gerichtshof
in einem besonderen Senat. Dieser Senat besteht
aus einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden,
zwei Räten des Obersten Gerichtshofes und je
einem Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer
und aus dem Kreise der Beschäftigten. Auf diese
Beisitzer und ihre Stellvertreter sind die für die
Beisitzer des Arbeitsgerichtes geltenden Bestimmungen
anzuwenden.
§ 27. Auf Antrag des: Bundesministeriums für
Justiz hat der Oberste Gerichtshof über eine von
Arbeitsgerichten, arbeitsgerichtlichen Berufungssenaten,
nach § 49, Z. 6, JN. zuständigen Bezirksgerichten
oder deren Berufungssenaten verschieden
entschiedene Rechtsfrage ein in das Judikatenbuch
aufzunehmendes Gutachten zu beschließen.
§ 28. (1) Der Rekurs ist nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über das bezirksgerichtliche
Verfahren zulässig. Über den Rekurs entscheidet
das Landes- oder Kreisgericht, in dessen
Sprengel das Arbeitsgericht seinen Sitz hat, nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Über
den Rekurs gegen eine Entscheidung des Landes- oder
Kreisgerichtes entscheidet der. Oberste Gerichtshof.
(2) Die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage
sind nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
zulässig.
§ 29. Auf die Berechnung des Wertes des
Streitgegenstandes sind die §§ 54 bis 60 JN. anzuwenden.
Jedoch ist das Gericht nicht an die
Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an
Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger
erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes
angegeben hat.
§ 30. (1) Auf Grund rechtskräftiger Urteile,
Zahlungsbefehle und Beschlüsse des Arbeitsgerichtes
und der vor dem Arbeitsgerichte geschlossenen
Vergleiche findet Exekution statt. Das Arbeitsgericht
hat auf Verlangen der Partei die Vollstreckbarkeit
des Exekutionstitels zu bestätigen.
(2) Die Exekution ist bei dem in den §§ 18 und
19 EO. bezeichneten Gerichte anzusuchen und
nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung
durchzuführen.
(3) Die Exekution zur Sicherstellung findet auf
Grund von Urteilen und Zahlungsbefehlen nach
den Bestimmungen der Exekutionsordnung statt.
Exekutionshandlungen zur Sicherstellung sind bei
dem in den §§ 18 und 19 EO. bezeichneten Gerichte
anzusuchen und von diesem zu vollziehen.
Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Urteiles
oder Zahlungsbefehles und in den Fällen der
§§ 371, Ziffer 1, und 371 a EO. eine Amtsbestätigung
über die Erhebung der Berufung oder
Revision, im Falle des § 371, Ziffer 3, EO. eine
Amtsbestätigung über die Stellung des Antrages
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuschließen.
§ 31. (1) Das Arbeitsgericht ist verpflichtet, auf
Verlangen der Bundesministerien für Justiz, für
soziale Verwaltung, für Land- und Forstwirschaft
und für Handel und Wiederaufbau Gutachten
zu erstatten. Zur Vorbereitung oder Abgabe
solcher Gutachten können besondere Ausschüsse
aus der Mitte des Arbeitsgerichtes gebildet
werden.
(2) Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um
Fragen handelt, die die Interessen von Unternehmern
und Beschäftigten berühren, zu gleichen
Teilen aus Beisitzern beider Kreise zusammengesetzt
sein. Sie tagen unter der Leitung des
Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes.
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, ausgenommen
die Bestimmung des § 36, Abs. (3), die mit
der Kundmachung in Kraft tritt, am vierzehnten
Tage nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Im gleichen Zeitpunkt tritt das Gewerbegerichtsgesetz
1943 (GewGerG. 1943) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Januar 1943,
Deutsches R. G. Bl. I S. 53, außer Kraft.
(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf
das Gewerbegerichtsgesetz verwiesen wird, erhält
die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 33. Die bestehenden Gewerbegerichte bleiben
als Arbeitsgerichte mit ihrer bisherigen örtlichen
Zuständigkeit, jedoch unter Ausdehnung
ihrer bisherigen sachlichen Zuständigkeit auf
den Umfang der §§ 1 und 2 in Wirksamkeit,
solange nicht durch Verordnung ihre Verlegung,
Aufhebung oder die Änderung ihres Wirkungsbereiches
verfügt wird.
§ 34. Die Verordnung des Bundesministers
für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern
für soziale Verwaltung und für Handel
und Verkehr vom 7. Mai 1930, R. G. Bl.
Nr. 144, über die Geschäftsordnung der Gewerbegericht,
die Verordnung der Bundesminister
für soziale. Verwaltung und für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz
vom 3. Oktober 1922, R. G. Bl. Nr. 737, über
die Ernennung der Beisitzer und Beisitzerstellvertreter
der Gewerbegerichte und gewerbegerichtlichen
Berufungssenate (Gewerbegerichtsbeisitzerverordnung)
und die den Anspruch der
Beisitzer auf Entschädigung [§ 13, Abs. (2)]
regelnden bisherigen Bestimmungen bleiben vorläufig
in Geltung, soweit sich nicht aus diesem
Bundesgesetze Abänderungen ergeben.
§ 35. (1) Für Rechtsmittel, die in der Zeit
vom 13. Oktober1945 bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erhoben und noch nicht
erledigt worden sind, gelten die Vorschriften
der §§ 24, 27, Abs. (1), und 28 des Gewerbegerichtsgesetzes
1943 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle des Reichsarbeitsgerichtes der Oberste
Gerichtshof tritt.
(2) Die Bestimmungen des Artikels IX, § 6,
§ 7, Abs. (1) bis (3), § 8 und § 10, des Gesetzes
vom 3. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 188,
über Maßnahmen zur Wiederherstellung der
österreichischen bürgerlichen Rechtspflege gelten
sinngemäß.
§ 36. (1) Die Amtsdauer aller derzeit bei Gewerbegerichten
oder gewerbegerichtlichen Berufungssenaten
noch bestellten Beisitzer endet
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Gewerbegerichite, die gewerbegerichtlichen
Berufungssenate und der besondere Senat
beim Obersten Gerichtshof können ohne Beisitzer
verhandeln und entscheiden, bis die gemäß
§ 37 zu berufenden Beisitzer bestellt sind.
(3) Wenn Gewerbegerichte in der Zeit vom
10. Juli 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ohne Beisitzer oder mit nicht gehörig
berufenen Beisitzern verhandelt und entschieden
haben, begründet dies keine Nichtigkeit
gemäß § 477, Abs. (1), Z. 2, der Zivilprozeßordnung.
§ 37. Bis zur Bestellung der gemäß § 10
neu zu berufenden Beisitzer werden Beisitzer
aus dem Kreise der Unternehmer durch das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
gemäß den Vorschlägen der Handelskammern
und Beisitzer aus dem Kreise der Beschäftigten
durch das Bundesministenum für
soziale Verwaltung gemäß den Vorschlägen der
Arbeiterkammern berufen. Für diese Beisitzer
gelten die Vorschriften des § 10, Abs. (2) und
(3), und § 11 sinngemäß; ihre Amtsdauer endet
mit der Bestellung der gemäß § 10 neu zu
berufenden Beisitzer.
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,
hinsichtlich des § 10, Abs. (4), das
nach dieser Bestimmung zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des § 13,
Abs. (2), das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau und das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz,
hinsichtlich des § 37 das Bundesministerium
für soziale Verwaltung und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.