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170. Bundesgesetz: Arbeitsgerichtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Arbeitsgerichtsgesetz — ArbGerG.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Einrichtung, Wirkungskreis und Zusammensetzung

der Arbeitsgerichte.

§ 1. (1) Die Arbeitsgerichte sind unter Ausschluß

der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht

auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig

1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen

Unternehmern und Beschäftigten aus dem

Arbeits- oder Lehrverhältnis, über das Bestehen

oder Nichtbestehen eines Arbeits- oder Lehrvertrages,

aus Verhandlungen über die Eingehung

eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses

und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche

Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten

Handlungen, soweit diese mit. dem Arbeits-

oder Lehrverhältnis im Zusammenhang stehen;

ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand

die Erfindung eines Beschäftigten bildet,

und Streitigkeiten der nach § 481 HGB. zur

Schiffsbesatzung gehörenden Personen;

2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen

Beschäftigten aus gemeinsamer Arbeit und aus

unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem

Arbeits- oder Lehrverhältnis im Zusammenhang

stehen.

(2) Die im Abs. (1) begründete Zuständigkeit

besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit

durch einen Rechtsnachfolger geführt wird

oder durch eine Person, die Kraft Gesetzes an

Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,

oder durch Hinterbliebene des Beschäftigten, die

aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf

Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche

für sich ableiten.

(3) Bei den Arbeitsgerichten können auch nicht

unter Abs. (1) und (2) fallende Klagen gegen

Unternehmer oder Beschäftigte sowie von

solchen gegen Dritte erhoben werden, wenn der

Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen

oder gleichzeitig anhängig werdenden

bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in Abs. (1)

und (2) bezeichneten Art in rechtlichem oder

unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang

steht und für seine Geltendmachung nicht eine

ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Die im

Abs. (1), Ziffer 1, Halbsatz 2, ausgenommenen

Streitigkeiten können auch im Zusammenhang

mit anderen Streitigkeiten nicht vor die Arbeitsgerichte

gebracht werden.

(4) Auf Grund Vereinbarung können auch

bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen

Personen des privaten Rechtes und ihren

gesetzlichen Vertretern vor die Arbeitsgerichte

gebracht werden [§ 2, Abs. (2)].

§ 2. (1) Beschäftigte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Arbeiter und Angestellte einschließlich

der Lehrlinge. Den Arbeitern oder Angestellten

stehen Personen gleich, die den Entgeltschutz

für Heimarbeit genießen, sowie sonstige

nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte

Personen, die, ohne in einem Arbeitsvertragsverhältnis

zu stehen, im Auftrag und

für Rechnung bestimmter anderer Personen

Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit

als arbeitnehmerähnlich anzusehen

sind.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind nicht gesetzliche Vertreter von juristischen

Personen und von Personengesamtheiten des

öffentlichen und privaten Rechtes, ferner Personen

in ihrer Eigenschaft als öffentliche

Beamte.

§ 3. Örtlich zuständig ist nach Wahl des

Klägers das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich

die Betriebsstätte befindet, das Unternehmen

seinen Sitz oder der Unternehmer seinen Wohnsitz

(§ 66 JN.) hat, oder das Arbeitsgericht, in

dessen Bezirk die Arbeit zu leisten oder der

Lohn auszuzahlen ist.

§ 4. Das Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit

von Amts wegen wahrzunehmen.

§ 5. Wurde die sachliche Zuständigkeit eines

Arbeitsgerichtes von einem ordentlichen Gericht

rechtskräftig ausgesprochen, so ist die Entscheidung

für das örtlich zuständige Arbeitsgericht

bindend, bei dem die Rechtssache in der Folge

anhängig wird. Hat ein Arbeitsgericht die sachliche

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

rechtskräftig ausgesprochen, so sind diese an die

Entscheidung des Arbeitsgerichtes gebunden.

§ 6. (1) Arbeitsgerichte werden nach Bedarf

durch Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien errichtet. Die Verordnung bestimmt

zugleich den Standort und Bezirk des

Arbeitsgerichtes.

(2) Durch Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien können im Bedarfsfalle einzelne

Abteilungen der Arbeitsgerichte an den

Sitz eines Bezirksgerichtes verlegt werden (Nebenstellen);

diese Verlegung ist jedenfalls dann

anzuordnen, wenn dies von einer gesetzlichen

Interessenvertretung der Unternehmer und einer

gesetzlichen Interessenvertretung der Beschäftigten

einverständlich beantragt wird. Die Verordnung

hat den Wirkungsbereich der Nebenstelle

in sachlicher und örtlicher Hinsicht abzugrenzen.

Für den Bereich der Nebenstelle kann

auch ein Richter des Bezirksgerichtes, an dessen

Sitz sich die Nebenstelle befindet, zum Vorsitzenden

des Arbeitsgerichtes oder zu seinem

Stellvertreter (§ 8) bestellt werden.

§ 7. (1) Die. Kosten der Arbeitsgerichte trägt

der Bund. Doch ist die Gemeinde, in der das

Arbeitsgericht seinen Sitz hat, auf Verlangen des

Bundes zur unentgeltlichen Beistellung der erforderlichen

Amtsräume verpflichtet. Die Kosten

für die sonstigen sachlichen Erfordernisse, wie.

für die notwendige Einrichtung der Amtsräume,

für ihre Beheizung und Beleuchtung, für die

Kanzleibedarfsgegenstände, hat der Bund zu

tragen, soweit sich nicht die Gemeinde durch

Übereinkommen zur Übernahme dieser Kosten

verpflichtet.

(2) Erstreckt sich der Bezirk des Arbeitsgerichtes

auf mehrere Gemeindegebiete, so

haben die beteiligten Gemeinden im Verhältnis

der ihrem Gebiete vorgeschriebenen Gewerbe-

und Einkommensteuerleistung zu den die Gemeinde

treffenden Kosten beizutragen.

§ 8. Das Arbeitsgericht besteht aus einem Vorsitzenden

und nach Erfordernis aus einem oder

mehreren Stellvertretern des Vorsitzenden sowie

aus der erforderlichen Zahl von Beisitzern und

ihren Stellvertretern, die aus den Gruppen der

Unternehmer und Beschäftigten unter Berücksichtigung

der Berufszweige, die für das betreffende

Arbeitsgericht von Bedeutung sind,

berufen werden. Die Bestimmungen über den

Vorsitzenden gelten, soweit nicht im folgenden

etwas anderes bestimmt wird, auch für seine

Stellvertreter. Die Bestimmungen für Beisitzer

gelten auch für ihre Stellvertreter.

§ 9. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

müssen im aktiven Dienst stehende Richter sein;

sie werden vom Bundesministerium für Justiz

bestellt; es kann diese Befugnis auf die Präsidenten

der Oberlandsgerichte übertragen.

§ 10. (1) Die Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer

werden durch das sachlich zuständige

Bundesministerium, mangels einer solchen Zuständigkeit

durch das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau berufen. Die Beisitzer

aus dem Kreise der Beschäftigten, mit

Ausnahme jener in der Land- und Forstwirtschaft,

werden durch das Bundesministerium für

soziale Verwaltung berufen. Die Beisitzer aus

dem Kreise der Beschäftigten in der Land- und

Forstwirtschaft, insoweit sie nicht durch die

Arbeiterkammern erfaßt sind, werden durch das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, die übrigen

durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft berufen.

Die Berufungen erfolgen in allen Fällen

gemäß den Vorschlägen, die von den zuständigen

gesetzlichen oder, wenn solche nicht bestehen,

von den sonstigen Interessenvertretungen der

Unternehmer einerseits und der Beschäftigten

andererseits erstattet werden.

(2) Die Vorschläge haben so viele Personen

zu umfassen, wie Stellen zu besetzen sind. Das

zuständige Bundesministerium [Abs. (1)] kann

die Berufung eines Vorgeschlagenen nur ablehnen,

wenn ein gesetzliches Hindernis [§ 11,

Abs. (1)] vorliegt.

(3) Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen

zwei Monaten ausgeübt, so ist das zuständige

Bundesministerium [Abs. (1)] bei der Berufung

an Vorschläge nicht gebunden.

(4) Die näheren Vorschriften über das

Vorschlagsrecht der Interessenvertretungen

[Abs. (2)], über die Erstattung der Vorschläge

und über die Berufung der Beisitzer werden

durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien

[Abs. (1)] im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Justiz erlassen.

§ 11. (1) Niemand darf gleichzeitig Beisitzer

aus dem Kreise der Unternehmer und aus dem

Kreise der Beschäftigten sein. Als Beisitzer

können nur österreichische Staatsbürger berufen

werden, die das 24. Lebensjahr vollendet

haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen

vom Amte eines Beisitzers sind Personen, die

nach den bestehenden Gesetzen wegen einer

strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Anstellung

bei Gericht nicht zugelassen werden

dürfen. Ausgeschlossen sind ferner Personen,

die zu dem im § 4 Verbotsgesetz bezeichneten

Personenkreis gehören. (Dieser Satz ist eine

Verfassungsbestimmung.)

(2) Die Ablehnung der Übernahme oder die

Niederlegung des Amtes ist nur aus wichtigen

Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft das

Bundesministerium, das. die Berufung vorgenommen

hat.

(3) Die Beisitzer werden für eine Amtsdauer

von fünf Jahren berufen. Das Amt von Beisitzern,

die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen

Amtsdauer berufen werden, endet mit

deren Ablauf. Wiederberufung ist zulässig. Die

infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden

Beisitzer haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung

auszuüben.

(4) Das Bundesministerium, das den Beisitzer

berufen hat, hat ihn seines Amtes zu entheben,

wenn ein gesetzliches Hindernis [Abs. (1)] bekannt

wird oder wenn sich der Beisitzer einer

groben Verletzung oder einer dauernden Vernachlässigung

seiner Amtspflichten schuldig gemacht

hat.

(5) Ein Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer

ist auch dann zu entheben, wenn er

nicht mehr Unternehmer, ein Beisitzer aus dem

Kreise der Beschäftigten, wenn er nicht mehr

Beschäftigter ist; doch kann Beisitzer aus dem

Kreise der Beschäftigten auch sein, wer erwerbslos

ist.

§ 12. (1) Dem Vorsitzenden, im Falle seiner

Verhinderung dem durch die Geschäftsverordnung

hiezu bestimmten Stellvertreter, steht die

Leitung und Einteilung der Geschäfte des Arbeitsgerichtes

zu.

(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über das

Arbeitsgericht führt der Präsident des Landes- oder

Kreisgerichtes, in dessen Sprengel das

Arbeitsgericht seinen Sitz hat.

(3) Die Beisitzer haben vor dem Antritt ihres

Amtes dem Vorsitzenden [Abs. (1)] die gewissenhafte

und unparteiische Ausübung ihres

Amtes und die Wahrung des Amtsgeheimnisses

durch Handschlag zu geloben.

§ 13. (1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.

(2) Die Beisitzer erhalten eine angemessene

Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung

des Beisitzeramtes erwachsenden Verdienstausfall

und Aufwand sowie Ersatz der

Fahrkosten. Die nähere Regelung trifft das

Bundesministerium für soziale Verwaltung,

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz.

(3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen

Fahrkosten setzt der Vorsitzende endgültig

fest.

§ 14. (1) Das Arbeitsgericht verhandelt und

entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden

oder einem seiner Stellvertreter und zwei

Beisitzern bestehen, von denen der eine dem

Kreise der Unternehmer, der andere dem Kreise

der Beschäftigten angehören muß.

(2) Bei Auswahl der Beisitzer hat der Vorsitzende

darauf Bedacht zu nehmen, daß sie

tunlichst dem gleichen Beruf wie die Parteien

oder doch einem verwandten Beruf angehören.

§ 15. (1) Für die Ablehnung von Mitgliedern

des Arbeitsgerichtes gelten, soweit nichts anderes

bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften

der Jurisdiktionsnorm über die Ablehnung von

Richtern. Mitglieder, denen ein Verhältnis bekannt

ist, das sie im gegebenen Falle nach dem

Gesetz von der Ausübung des Richteramtes ausschließt,

haben dies dem Gericht anzuzeigen und

sich der Mitwirkung in diesem Falle zu enthalten.

(2) Über die Ablehnung der Beisitzer entscheidet

der Vorsitzende des Senates.

§ 16. (1) Gegen Beisitzer, die sich ohne genügende

Entschuldigung zu den Sitzungen nicht

oder nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren

Amtspflichten in anderer Weise entziehen, kann

der Vorsitzende Ordnungsstrafen bis zu hundert

Schilling verhängen und ihnen den Ersatz

der verursachten Kosten auferlegen. Im Falle

nachträglicher genügender Entschuldigung kann

der Vorsitzende die verhängte Ordnungsstrafe

und den Kostenersatz ganz oder teilweise

nachsehen. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe

und gegen die Entscheidung über

den Kostenersatz ist innerhalb vierzehn Tagen

mach der Zustellung der Rekurs an das Landes- oder

Kreisgericht, in dessen Bezirk das Arbeitsgericht

seinen Sitz hat, zulässig; dieses entscheidet

endgültig.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Bund zu; sie

sind gleich den von den ordentlichen Gerichten

verhängten Geldstrafen einzutreiben.

II. Verfahren.

§ 17. (1) Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten

richtet sich, soweit nicht im nachstehenden

besondere Bestimmungen getroffen

sind, nach den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten

geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

(2) In den Grenzen ihrer Zuständigkeit sind

die Arbeitsgerichte zur Erlassung des bedingten

Zahlungsbefehles nach dem Gesetze über das

Mahnverfahren vom 27. April 1873, R. G. Bl.

Nr. 67, berufen. Den Zahlungsbefehl erläßt der

Vorsitzende oder ein Beamter der Geschäftsstelle,

dem der erweiterte Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen

übertragen ist (§ 56 a GOG.).

§ 18. (1) Vor den Arbeitsgerichten können sich

die Parteien durch Angehörige, durch Geschäftsführer

oder Angestellte, durch Berufsgenossen,

durch Bevollmächtigte ihrer gesetzlichen Interessenvertretung

oder ihrer Berufsvereinigung

und durch Rechtsanwälte als Bevollmächtigte

vertreten lassen.

(2) Wenn der Wert des Streitgegenstandes den

für das Verfahren in Bagatellsachen (§ 448 ZPO.)

geltenden Betrag nicht übersteigt, kann der Ersatz

von Prozeßkosten nur für die Gerichtsgebühren

zugesprochen werden.

(3) Der Vorsitzende kann auch eine andere

geeignete Person als Bevollmächtigten für die

Partei zulassen; wird die Zulassung abgelehnt,

so haben die Bestimmungen des § 185 ZPO.

sinngemäße Anwendung zu finden. Die Entscheidung

über die Zulassung ist unanfechtbar.

(4) Erscheint eine prozeßfähige (§ 2 ZPO.)

minderjährige Partei ohne einen gesetzlichen

oder geeigneten gewählten Vertreter, so kann

der Vorsitzende für sie einen Vertreter bestimmen,

der tunlichst aus dem Kreise der Beisitzer

zu entnehmen ist.

(5) Wird der Bevollmächtigte einer prozeßfähigen

minderjährigen Partei abgelehnt

[Abs. (3)], so muß der Vorsitzende einen Vertreter

[Abs. (4)] bestimmen.

§ 19. Die erste Tagsatzung ist in der Regel

auf einen der nächsten drei Tage nach Anbringung

der Klage anzuordnen.

§ 20. Das Arbeitsgericht hat nach Bedürfnis

bestimmte Tage und Stunden festzusetzen und

bekanntzumachen, an denen der Kläger mit der

Gegenpartei auch ohne Vorladung erscheinen

kann, um eine Rechtssache anhängig zu machen

und darüber zu verhandeln.

§ 21. (1) Die erste Tagsatzung hat der Vorsitzende

ohne Zuziehung von Beisitzern durchzuführen,

wenn sie nur der Vornahme der im

§ 239 ZPO. bezeichneten Prozeßhandlungen

dient. Beschließt der Vorsitzende die Durchführung

einer abgesonderten Verhandlung über

die im § 261 ZPO. angeführten Einreden und

Anträge, so kann er von der Zuziehung von

Beisitzern absehen.

(2) In allen übrigen Fällen ist auf tunlichst

kurze Zeit eine Tagsatzung zur Streitverhandlung

vor dem Senat des Arbeitsgerichtes anzuordnen.

§ 22. (1) Hat eine erste Tagsatzung ohne Zuziehung

von Beisitzern stattgefunden, so berichtet

der Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung

vor dem Senat des Arbeitsgerichtes über das

Ergebnis.

(2) In der Verhandlung vor dem Senat des

Arbeitsgerichtes haben die Beisitzer das Recht,

an Parteien, Zeugen und Sachverständige Fragen

zu richten.

(S) Für die Beratung und Abstimmung gelten

die Vorschriften der §§ 9 bis 14 JN. Die Beisitzer

stimmen nach ihrem Alter, der Vorsitzende

stimmt zuletzt ab.

§ 23. Für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren

gelten die Bestimmungen des

Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung, soweit

nicht im folgenden etwas anderes bestimmt

wird.

§ 24. (1) Im Berufungsverfahren müssen die

Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen

bevollmächtigten Vertreter ihrer gesetzlichen

Interessenvertretung oder ihrer Berufsvereinigung

vertreten sein.

(2) Eine Erklärung der Berufungsschrift oder

der im § 468 ZPO. erwähnten Mitteilung zu

Protokoll ist unzulässig.

(3) Über die Berufung entscheidet das Landes- oder

Kreisgericht, in dessen Sprengel das Arbeitsgericht

seinen Sitz hat.

§ 25. (1) Wenn der Wert des Streitgegenstandes

den für das Verfahren in Bagatellsachen

geltenden Betrag übersteigt, gelten noch folgende

Abweichungen

1. Der Anführung von Berufungsgründen in

der Berufung bedarf es nicht.

2. § 492 ZPO. ist nicht anwendbar.

3. Soweit nicht über die Berufung in den

Fällen des § 471 ZPO. in nichtöffentlicher

Sitzung durch Beschluß entschieden wird, ist die

Streitsache vor dem Berufungsgerichte in den

durch die Anträge bestimmten Grenzen nach

den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über

das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz

von neuem zu verhandeln; die Säumnis

einer Partei steht der Durchführung der Verhandlung

nicht im Wege; die Bestimmungen der

§§ 396 bis 400 ZPO. sind nicht anzuwenden;

die Protokolle über die in der ersten Instanz

aufgenommenen Beweise können verlesen werden,

soweit das Berufungsgericht nicht eine

Beweiswiederholung für erforderlich erachtet

oder eine der Parteien Einsprache erhebt.

(2) Ist über die Berufung nach vorhergehender

mündlicher Verhandlung zu entscheiden, so

werden dem Senate des Gerichtshofes zwei Beisitzer

zugezogen, von denen der eine dem Kreise

der Unternehmer, der andere dem Kreise der

Beschäftigten angehören muß. Auf diese Beisitzer

und ihre Stellvertreter sind die für die

Beisitzer der Arbeitsgerichte geltenden Bestimmungen

anzuwenden.

§ 26. Über die Revision gegen Urteile der Berufungsgerichte

in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten

entscheidet der Oberste Gerichtshof

in einem besonderen Senat. Dieser Senat besteht

aus einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden,

zwei Räten des Obersten Gerichtshofes und je

einem Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer

und aus dem Kreise der Beschäftigten. Auf diese

Beisitzer und ihre Stellvertreter sind die für die

Beisitzer des Arbeitsgerichtes geltenden Bestimmungen

anzuwenden.

§ 27. Auf Antrag des: Bundesministeriums für

Justiz hat der Oberste Gerichtshof über eine von

Arbeitsgerichten, arbeitsgerichtlichen Berufungssenaten,

nach § 49, Z. 6, JN. zuständigen Bezirksgerichten

oder deren Berufungssenaten verschieden

entschiedene Rechtsfrage ein in das Judikatenbuch

aufzunehmendes Gutachten zu beschließen.

§ 28. (1) Der Rekurs ist nach den Vorschriften

der Zivilprozeßordnung über das bezirksgerichtliche

Verfahren zulässig. Über den Rekurs entscheidet

das Landes- oder Kreisgericht, in dessen

Sprengel das Arbeitsgericht seinen Sitz hat, nach

den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Über

den Rekurs gegen eine Entscheidung des Landes- oder

Kreisgerichtes entscheidet der. Oberste Gerichtshof.

(2) Die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

sind nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung

zulässig.

§ 29. Auf die Berechnung des Wertes des

Streitgegenstandes sind die §§ 54 bis 60 JN. anzuwenden.

Jedoch ist das Gericht nicht an die

Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an

Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger

erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes

angegeben hat.

§ 30. (1) Auf Grund rechtskräftiger Urteile,

Zahlungsbefehle und Beschlüsse des Arbeitsgerichtes

und der vor dem Arbeitsgerichte geschlossenen

Vergleiche findet Exekution statt. Das Arbeitsgericht

hat auf Verlangen der Partei die Vollstreckbarkeit

des Exekutionstitels zu bestätigen.

(2) Die Exekution ist bei dem in den §§ 18 und

19 EO. bezeichneten Gerichte anzusuchen und

nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung

durchzuführen.

(3) Die Exekution zur Sicherstellung findet auf

Grund von Urteilen und Zahlungsbefehlen nach

den Bestimmungen der Exekutionsordnung statt.

Exekutionshandlungen zur Sicherstellung sind bei

dem in den §§ 18 und 19 EO. bezeichneten Gerichte

anzusuchen und von diesem zu vollziehen.

Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Urteiles

oder Zahlungsbefehles und in den Fällen der

§§ 371, Ziffer 1, und 371 a EO. eine Amtsbestätigung

über die Erhebung der Berufung oder

Revision, im Falle des § 371, Ziffer 3, EO. eine

Amtsbestätigung über die Stellung des Antrages

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuschließen.

§ 31. (1) Das Arbeitsgericht ist verpflichtet, auf

Verlangen der Bundesministerien für Justiz, für

soziale Verwaltung, für Land- und Forstwirschaft

und für Handel und Wiederaufbau Gutachten

zu erstatten. Zur Vorbereitung oder Abgabe

solcher Gutachten können besondere Ausschüsse

aus der Mitte des Arbeitsgerichtes gebildet

werden.

(2) Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um

Fragen handelt, die die Interessen von Unternehmern

und Beschäftigten berühren, zu gleichen

Teilen aus Beisitzern beider Kreise zusammengesetzt

sein. Sie tagen unter der Leitung des

Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes.

III. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, ausgenommen

die Bestimmung des § 36, Abs. (3), die mit

der Kundmachung in Kraft tritt, am vierzehnten

Tage nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Im gleichen Zeitpunkt tritt das Gewerbegerichtsgesetz

1943 (GewGerG. 1943) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 25. Januar 1943,

Deutsches R. G. Bl. I S. 53, außer Kraft.

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf

das Gewerbegerichtsgesetz verwiesen wird, erhält

die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 33. Die bestehenden Gewerbegerichte bleiben

als Arbeitsgerichte mit ihrer bisherigen örtlichen

Zuständigkeit, jedoch unter Ausdehnung

ihrer bisherigen sachlichen Zuständigkeit auf

den Umfang der §§ 1 und 2 in Wirksamkeit,

solange nicht durch Verordnung ihre Verlegung,

Aufhebung oder die Änderung ihres Wirkungsbereiches

verfügt wird.

§ 34. Die Verordnung des Bundesministers

für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern

für soziale Verwaltung und für Handel

und Verkehr vom 7. Mai 1930, R. G. Bl.

Nr. 144, über die Geschäftsordnung der Gewerbegericht,

die Verordnung der Bundesminister

für soziale. Verwaltung und für Handel

und Gewerbe, Industrie und Bauten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz

vom 3. Oktober 1922, R. G. Bl. Nr. 737, über

die Ernennung der Beisitzer und Beisitzerstellvertreter

der Gewerbegerichte und gewerbegerichtlichen

Berufungssenate (Gewerbegerichtsbeisitzerverordnung)

und die den Anspruch der

Beisitzer auf Entschädigung [§ 13, Abs. (2)]

regelnden bisherigen Bestimmungen bleiben vorläufig

in Geltung, soweit sich nicht aus diesem

Bundesgesetze Abänderungen ergeben.

§ 35. (1) Für Rechtsmittel, die in der Zeit

vom 13. Oktober1945 bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erhoben und noch nicht

erledigt worden sind, gelten die Vorschriften

der §§ 24, 27, Abs. (1), und 28 des Gewerbegerichtsgesetzes

1943 mit der Maßgabe, daß an

die Stelle des Reichsarbeitsgerichtes der Oberste

Gerichtshof tritt.

(2) Die Bestimmungen des Artikels IX, § 6,

§ 7, Abs. (1) bis (3), § 8 und § 10, des Gesetzes

vom 3. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 188,

über Maßnahmen zur Wiederherstellung der

österreichischen bürgerlichen Rechtspflege gelten

sinngemäß.

§ 36. (1) Die Amtsdauer aller derzeit bei Gewerbegerichten

oder gewerbegerichtlichen Berufungssenaten

noch bestellten Beisitzer endet

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Gewerbegerichite, die gewerbegerichtlichen

Berufungssenate und der besondere Senat

beim Obersten Gerichtshof können ohne Beisitzer

verhandeln und entscheiden, bis die gemäß

§ 37 zu berufenden Beisitzer bestellt sind.

(3) Wenn Gewerbegerichte in der Zeit vom

10. Juli 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ohne Beisitzer oder mit nicht gehörig

berufenen Beisitzern verhandelt und entschieden

haben, begründet dies keine Nichtigkeit

gemäß § 477, Abs. (1), Z. 2, der Zivilprozeßordnung.

§ 37. Bis zur Bestellung der gemäß § 10

neu zu berufenden Beisitzer werden Beisitzer

aus dem Kreise der Unternehmer durch das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

gemäß den Vorschlägen der Handelskammern

und Beisitzer aus dem Kreise der Beschäftigten

durch das Bundesministenum für

soziale Verwaltung gemäß den Vorschlägen der

Arbeiterkammern berufen. Für diese Beisitzer

gelten die Vorschriften des § 10, Abs. (2) und

(3), und § 11 sinngemäß; ihre Amtsdauer endet

mit der Bestellung der gemäß § 10 neu zu

berufenden Beisitzer.

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,

hinsichtlich des § 10, Abs. (4), das

nach dieser Bestimmung zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des § 13,

Abs. (2), das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau und das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz,

hinsichtlich des § 37 das Bundesministerium

für soziale Verwaltung und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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