170. Verordnung: Studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 B, Punkt 1, und D,
Punkt 1, des Hochschulermächtigungsgesetzes
B. G. Bl. Nr. 266/1935 wird verordnet
I. Studentische Selbstverwaltung an den einzelnen
Hochschulen.
Einrichtung.
§ 1. (1) Die ordentlichen Hörer und Hörerinnen
österreichischer Staatsbürgerschaft an jeder
Hochschule bilden in ihrer Gesamtheit die Hochschülerschaft
der Hochschule.
(2) Die Hochschülerschaft ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts. Sie genießt Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Hochschülerschaft führt die Bezeichnung
„Österreichische Hochschülerschaft" mit
einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule
kennzeichnenden Zusatz („Österreichische
Hochschülerschaft der Universität Wien" u. ä.).
§ 2. Die Mitgliedschaft zur Ästerreichischen
Hochschülerschaft setzt das Bekenntnis zur demokratischen
Republik Österreich voraus. Sie
beginnt mit dem Tage der Eintragung in die
Hochschulmatrikel (Immatrikulation) und endet
mit dem Tage der Austragung aus der Hochschulmatrikel
(Exmatrikulation).
§ 3. (1) Die Hochschülerschaft führt den ihr
zugewiesenen Aufgabenkreis nach den Grundsätzen
der Selbstverwaltung durch die aus ihrer
Mitte bestellten Vertreter (Studentenvertreter).
(2) Studentenvertreter kann werden, wer der
Hochschule als ordentlicher Hörer (ordentliche
Hörerin) angehört und dessen Studienzeit das
normale Ausmaß des von ihm gewählten Fachstudiums
um nicht mehr als ein Semester übersteigt.
(3) Hörer (Hörerinnen), die nach Vollendung
eines akademischen Fachstudiums für das Studium
eines neuen Fachgebietes inskribiert sind, können
vom Beginn des Studienjahres 1946/47 ab nicht
mehr Studentenvertreter werden.
§ 4. Studentenvertreter dürfen nicht werden
1. Studierende, die der NSDAP oder einem
ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK)
angehört haben, ferner alle Parteianwärter und
Personen, die sich um die Aufnahme in die SS
(Schutzstaffel) beworben haben;
2. Studierende, die in führender Stellung in
der nationalsozialistischen Studentenschaft tätig
waren (Studentenführer, Anst.-Referentinnen
u. ä.);
3. wer durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis
für schuldig erkannt wurde;
4. wer als Beschuldigter einem Disziplinarverfahren
unterzogen wurde, für die Dauer
dieses Verfahrens;
5. wer vom Staatsamte von der Funktion
eines Studentenvertreters entsetzt wurde.
§ 5. (1) Die Studentenvertreter üben dieses ihr
Amt grundsätzlich in ehrenamtlicher Stellung
ohne Anspruch auf Entgelt aus. Sie haben nur
Anspruch auf Ersatz der ihnen aus dieser Tätigkeit
erwachsenden unumgänglich notwendigen
Barauslagen. Die bezüglichen Rechnungen bedürfen
der Prüfung und Genehmigung durch die
Gebarungsstelle (§ 22).
(2) In besonderen Fällen (bei Bedürftigkeit,
Verdienstentgang als Werkstudent u. dgl.) kann
ihnen eine Entschädigung bis zum monatlichen
Höchstbetrag von 150 RM aus den Mitteln der
Österreichischen Hochschülerschaft vom Hauptausschuß
bewilligt werden. Derartige Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung des Staatsamtes.
(3) Die Anstellung besoldeter Hilfskräfte bedarf
der Zustimmung des Staatsamtes. Um diese
ist unter Vorlage des Entwurfes der maßgebenden
Dienstverträge im Wege des Rektorates anzusuchen.
§ 6. (1) Als Organ der studentischen Selbstverwaltung
wird für jede Hochschule ein Hauptausschuß
gebildet, der unter Leitung des Vorsitzenden
der Hochschülerschaft steht.
(2) An Hochschulen, die in mehrere Fakultäten
(Abteilungen) gegliedert sind, wird für jede Fakultät
(Abteilung) ein Fachschaftsausschuß bestellt,
der unter Leitung eines Fachschaftsvorsitzenden
steht.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses
und der Fachschaftsausschüsse, ihre Gliederung
und die allfällige Einrichtung von Referaten
regelt für jede Hochschule eine Geschäftsordnung,
die vom Hauptausschuß beschlossen
wird und die der Genehmigung des
Staatsamtes bedarf.
§ 7. (1) Die Organe der studentischen Selbstverwaltung
werden vom Studienjahre 1946/47
ab durch Wahl nach den Bestimmungen einer
vom Staatsamte zu erlassenden Wahlordnung
bestellt.
(2) Für das Studienjahr 1945/46 werden die
Organe der studentischen Selbstverwaltung an
jeder Hochschule vom Staatsamte auf Grund von
Vorschlägen der Studierenden aller demokratischen
Parteirichtungen und nach Anhörung des
zuständigen Rektorates ernannt.
§ 8. (1) Die Studentenvertreter sind dem Rektor
der Hochschule unmittelbar unterstellt und
ihm für die Erfüllung ihrer Pflichten unmittelbar
verantwortlich. Der Rektor kann mit der Auf-
gabe der Aufsichtsführung auch ein anderes Mitglied
der obersten akademischen Behörde betrauen.
Die oberste Aufsicht über die studentische
Selbstverwaltung führt das Staatsamt.
(2) Hat der Rektor gegen einen Beschluß eines
Organes der studentischen Selbstverwaltung Bedenken,
so kann er den Vollzug dieses Beschlusses
vorläufig untersagen und die Angelegenheit dem
Staatsamte zur Entscheidung vorlegen.
§ 9. (1) Der Rektor kann Studentenvertreter,
die sich dauernd gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung vergehen, die den Anordnungen der
akademischen Behörden Widerstand leisten oder
die ihre Verpflichtungen als Studentenvertreter
dauernd vernachlässigen, vorläufig vom Amte
entheben und beim Staatsamte ihre dauernde
Entfernung von diesem Amte begehren.
(2) Das Staatsamt kann jeden Studentenvertreter
auch von Amts wegen nach Anhörung des
Rektors dauernd vom Amte entfernen und die
Bestellung eines Nachfolgers veranlassen.
§ 10. Wenn die Studentenvertretung einer
Hochschule sich dauernd als ungeeignet erweist,
ihre Aufgaben ordnungsmäßig zu erfüllen, kann
sie das Staatsamt auflösen und bis zur Bestellung
einer neuen arbeitsfähigen Studentenvertretung
einen Beauftragten mit der Fortführung der Geschäfte
betrauen.
§ 11. (1) Die Rektoren stellen den Hochschülerschaften
innerhalb der Hochschulgebäude
die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände
im unumgänglich notwendigen Ausmaß
zur Verfügung. Die übergebenen Einrichtungsgegenstände
sind in einem Inventar genau zu
verzeichnen. Die Hochschülerschaft haftet für
jeden Verlust und jede Beschädigung der übernommenen
Gegenstände.
(2) Alle Adaptierungen an den zur Verfügung
gestellten Räumen sowie alle Neuanschaffungen
gehen auf Kosten der Hochschülerschaft.
§ 12. (1) Die Rektoren bestimmen die Plätze,
an denen die Hochschülerschaften Anschläge anbringen
dürfen.
(2) Verlautbarungen durch Flugblätter sind
ausnahmslos untersagt.
(3) Jeder Anschlag bedarf des Visums des
Rektors, in den Räumen der einzelnen Fakultäten,
Abteilungen oder Institute (Kliniken) des
Visums des Dekans oder Vorstandes des Institutes
(der Klinik).
§ 13. (1) Versammlungen auf akademischem
Boden dürfen die Hochschülerschaften und ihre
Organe nur mit Genehmigung des Rektors abhalten.
Sie haben um die Genehmigung spätestens
drei Tage vor der beabsichtigten Versammlung
unter Angabe ihres Gegenstandes anzusuchen.
(2) Der Rektor ist befugt, zu jeder Versammlung
persönlich zu erscheinen oder einen Vertreter
zu entsenden.
Aufgabenkreis.
§ 14. Den Hochschülerschaften der einzelnen
Hochschulen obliegen
1. die Durchführung von Vorerhebungen für
das Rektorat, um die Inskription antiösterreichischer
und antidemokratischer Personen an der
Hochschule zu verhindern;
2. die fachliche Förderung der Studierenden
(Einrichtung von Fachschaften und Arbeitsgemeinschaften,
Vermittlung von Studienreisen
u. ä.);
3. die Studienberatung und Studienförderung
(Veranstaltung von Wiederholungskursen, Versorgung
der Hörer mit Studienbehelfen u. ä.);
4. die wirtschaftliche Hilfeleistung (Errichtung
von Mensen, Wohnungsfürsorge, Beschaffung
von Waren, Vermittlung von Privatstunden,
Fürsorge für politisch Geschädigte und
Kriegsgeschädigte, Vermittlung von Versicherungen
u. ä.);
5. die kulturelle Förderung (staatsbürgerliche
Schulung, Führung einer Studentenbücherei,
schöngeistige Veranstaltungen, wie Vorträge,
Theaterabende, Konzerte, Vermittlung des Besuches
solcher Veranstaltungen sowie des Besuches
von Museen und anderen kulturellen Einrichtungen
u. ä.);
6. die körperliche Ertüchtigung und gesundheitliche
Beratung (sportliche Veranstaltungen,
wie Hochschulwettkämpfe u. ä.);
7. die Fürsorge für ausländische Studierende,
Werbung für die Hochschule im Ausland, Pressedienst;
8. Mitwirkung in der Kommission des zuständigen
Professorenkollegiums bei Verleihung
von Stipendien, Befreiung von Kollegiengeldern
und sonstigen Unterstützungsangelegenheiten;
9. die Mitwirkung am Disziplinarverfahren
gegen Studierende nach besonderen Vorschriften;
10. die Mitwirkung an der Aufrechterhaltung
der Disziplin unter den Studierenden;
11. die Mitwirkung an Instandsetzungs- und
Aufräumungsarbeiten in der Hochschule;
12. andere vom Rektor fallweise oder auf
Dauer zugewiesene Angelegenheiten.
§ 15. Der Hauptausschuß der Hochschülerschaft
kann die unmittelbare Führung einzelner
der in § 14 genannten Aufgaben einem seiner
Mitglieder als Referenten übertragen und sich
selbst nur die Aufsichtsführung vorbehalten. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 16. Jedwede parteipolitische Betätigung ist
im Rahmen der Hochschülerschaften strengstens
untersagt.
Finanzielle Gebarung.
§ 17. Die Mittel zur Bedeckung des Aufwandes,
der den Hochschülerschaften aus ihrer Tätigkeit
erwächst, werden beschafft
1. aus den Hochschülerbeiträgen,
2. aus den Erträgnissen eines allfälligen Vermögens,
3. aus den Erträgnissen allfälliger Stiftungen,
die zugunsten der Hochschülerschaft errichtet
werden,
4. aus sonstigen freiwilligen Spenden und Zuwendungen,
5. aus den Erträgnissen von Veranstaltungen
der Hochschülerschaft.
§ 18. (1) Der Hochschülerbeitrag wird in
jedem Semester gelegentlich der Inskription von
jedem ordentlichen Hörer (jeder ordentlichen
Hörerin) der Hochschule durch die Hochschulzahlstelle
(Quästur) eingehoben und an die
Hochschülerschaft zur bestimmungsgemäßen Verwendung
nach Maßgabe des Aufteilungsplanes
der Gebarungsstelle (§ 22) überwiesen.
(2) Die Höhe des Hochschülerbeitrages wird
vom Staatsamte nach Anhörung des Rektors und
der Hochschülerschaft für jede Hochschule spätestens
vier Wochen vor Beginn eines neuen Semesters
festgesetzt. Das Staatsamt bestimmt
gleichzeitig, welcher Teilbetrag des Hochschülerbeitrages
von der betreffenden Hochschule an
den Zentralausschuß der Hochschülerschaft
(§ 26) abzuführen ist.
(3) Eine Befreiung von der Entrichtung des
Hochschülerbeitrages ist nur auf Antrag des
Hauptausschusses statthaft.
§ 19. (1) Das gesamte bewegliche und unbewegliche
Eigentum der Hochschülerschaft ist in
einem Inventar festzuhalten.
(2) Spenden und andere freiwillige Zuwendungen
sind in einem eigenen Spendenbuch dauernd
festzuhalten. Diesem sind die vom Erleger
gefertigten Einzahlungsscheine als Belege beizuschließen.
(3) Die Anordnungen über die zu vollziehenden
Gebarungen beschließt der Hauptausschuß.
Der Vollzug der angeordneten Gebarungen obliegt
einem vom Hauptausschuß hiezu bestellten
Mitglied dieses Ausschusses. Die Geldgebarung
ist grundsätzlich über ein Konto der Postsparkasse
abzuwickeln, für welches der Vorsitzende
des Hauptausschusses, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter, und der mit den Gebarungsgeschäften
Betraute gemeinsam zeichnungsberechtigt
sind. Die Hinterlegung oder Anlage von
Geldbeträgen ist nur bei der Postsparkasse gestattet.
Ausnahmen hievon sind nur mit Genehmigung
des Staatsamtes nach Anhörung der Gebarungsstelle
zulässig.
(4) Die für Sozialaufgaben gewidmeten Geldbeträge
sind von jenen Beträgen, die für Verwaltungsaufgaben
bestimmt sind, rechnungsmäßig
streng zu trennen.
§ 20. (1) Bindende Grundlage der finanziellen
Gebarung der Hochschülerschaft bildet für jedes
Studienjahr — das ist für die Zeit vom 1. Oktober
bis zum 30. September des nächstfolgenden
Jahres — der vom Staatsamt genehmigte Voranschlag.
(2) Der Entwurf des Voranschlages ist auf
Grund von Vorschlägen des Hauptausschusses
von der Hochschülerschaft aufzustellen und nach
Prüfung durch den Rektor spätestens bis 1. August
eines jeden Jahres dem Staatsamte zur Genehmigung
vorzulegen.
(3) Der Voranschlag hat sämtliche im Laufe
des nächsten Studienjahres zu erwartende Ausgaben
und Einnahmen einschließlich der Vorschüsse
und Darlehen sowie deren Rückersätze
zu enthalten.
(4) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter
genauer Anlehnung an die Gliederung der studentischen
Selbstverwaltung in Referate übersichtlich
zu ordnen.
(5) Die Veranschlagung hat mit Bruttobeträgen
zu erfolgen.
(6) Die Einnahmen sind unter Zugrundelegung
der Einnahmen des letzten Studienjahres und
unter Bedachtnahme auf die zu erwartende
Hörerzahl des kommenden Studienjahres unter
vorsichtiger Schätzung einzusetzen.
(7) Die als Ausgaben veranschlagten Beträge
stellen unüberschreitbare Höchstbeträge dar.
(8) Der Voranschlag ist so abzufassen, daß die
Einnahmen und Ausgaben unter Bedachtnahme
auf die Bildung einer Rücklage zumindestens
ausgeglichen sind.
§ 21. (1) Bei der Gebarung sind die Ansätze
des Voranschlages strenge zu beachten.
(2) Die Kredite dürfen nur zu den im Voranschlag
bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Überschreitungen der Höchstansätze, die Übertragung
von Kreditteilen für andere als den im
Voranschlag bestimmten Zweck sowie die Durchführung
von Aufgaben, die im Voranschlag
nicht vorgesehen sind, sind nur mit Genehmigung
des Staatsamtes zulässig.
(s) Für jeden Monat ist vom Hauptausschuß
ein Monatsvoranschlag bis zum 20. des Vormonates
der Gebarungsstelle zu übermitteln. In
dem Monatsvoranschlag sind die im Voranschlagsmonat
zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,
letztere gegliedert nach den Ansätzen
des Jahresvoranschlages, anzugeben. Die Ausgabenansätze
des Monatsvoranschlages dürfen
grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresvoranschlages
nicht übersteigen.
§ 22. (1) Die Gebarung der Hochschülerschaft
jeder Hochschule wird laufend von einer Gebarungsstelle
geprüft.
(2) Die Leitung der Gebarungsstelle obliegt
einem vom Staatsamte bestellten Vorsitzenden.
Als Beisitzer gehören ihr ein von der Obersten
akademischen Behörde entsendetes Mitglied des
Lehrkörpers und ein vom Hauptausschuß der
Hochschülerschaft bestellter Studentenvertreter
an. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
(s) Die Gebarungsstelle hat die Entwicklung
der tatsächlichen Einnahmen und die Einhaltung
des Jahresvoranschlages und der Monatsvoranschläge
sorgfältigst zu beobachten. Wenn sich Anzeichen
dafür geltend machen, daß die Einnahmen
hinter den Ansätzen der Voranschläge
zurückbleiben, sind sofort die entsprechenden
Einschränkungen der Ausgaben zu verfügen. Die
Gebarungsstelle hat gleichzeitig dem Staatsamte
diese Wahrnehmung und die getroffenen Verfügungen
anzuzeigen.
(4) Die Gebarungsstelle ist befugt, von allen
Organen der Hochschülerschaft jederzeit schriftlich
oder im kurzen Wege alle erforderlichen
Auskünfte zu verlangen, die Einsendung von
Rechnungsbelegen und anderen Behelfen zu begehren
und durch ihre Mitglieder an Ort und
Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang
stehenden Behelfe Einsicht zu nehmen.
(5) Die Gebarungsstelle sorgt für die Einrichtung
eines möglichst einfachen, aber wirksamen
Buchhaltungsdienstes bei den Hochschülerschaften
und erläßt zu diesem Zweck eine Buchhaltungsvorschrift,
die der Genehmigung des
Staatsamtes bedarf.
§ 23. (1) Spätestens bis 31. Dezember jedes
Jahres hat die Hochschülerschaft jeder Hochschule
den Rechnungsabschluß für das abgelaufene
Studienjahr im Wege des Rektorates dem Staatsamte
zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Rechnungsabschluß ist in seiner Anlage
dem Voranschlag für das maßgebende Studienjahr
anzugleichen.
(3) Das Staatsamt prüft den Rechnungsabschluß
und erteilt der Hochschülerschaft durch
Genehmigung die Entlastung. Wurden bei
Prüfung des Rechnungsabschlusses Unzukömmlichkeiten
festgestellt, so hat das Staatsamt
gleichzeitig die ihm erforderlich scheinenden
Maßnahmen zu treffen.
§ 24. Die Studentenvertreter sind für ihre
Tätigkeit strafrechtlich, zivilrechtlich und disziplinär
verantwortlich und haftbar. Anzeigen
sind im Wege der Rektorate an das Staatsamt
zu erstatten.
II. Studentische Selbstverwaltung für die Gesamtheit
der Hochschulen.
Einrichtung.
§ 25. (1) Die Mitglieder der Hochschülerschaften
der einzelnen Hochschulen bilden in
ihrer Gesamtheit die „Österreichische Hochschülerschaft".
(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie genießt
Rechtspersönlichkeit.
§ 26. (1) Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
sind der Zentralausschuß und die
für die einzelnen Arbeitsgebiete bestellten Referate.
(2) Der Zentralausschuß wird aus den Vorsitzenden
der Hochschülerschaften aller Hochschulen
und aus je zwei Vertretern der Studierenden
der drei demokratischen Parteien gebildet.
Als Vorsitzender fungiert der Vorsitzende
der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität
Wien. Seine Stellvertreter bestellt der
Zentralausschuß aus seiner Mitte.
(3) Die Einrichtung der Referate wird durch
die Geschäftsordnung geregelt.
(4) Der Zentralausschuß beschließt die Geschäftsordnung.
Sie bedarf der Genehmigung des
Staatsamtes.
§ 27. (1) Der Zentralausschuß kann jederzeit
beschließen, von der Einrichtung eigener Referate
für alle oder einzelne der Arbeitsgebiete
der Österreichischen Hochschülerschaft abzusehen
und mit der Führung die für die gleichen
Arbeitsgebiete bestellten Referate der Österreichischen
Hochschülerschaft der Universität
Wien oder einer anderen Wiener Hochschule zu
betrauen.
(2) Ein solcher Entschluß bedarf der Genehmigung
des Staatsamtes.
(3) Die Referate haben im Falle einer solchen
Betrauung bei ihrer Geschäftsführung, insbesondere
auch bei der finanziellen Gebarung,
stets die für die einzelne Hochschule und die für
die Gesamtheit der Hochschulen besorgten Angelegenheiten
genau zu trennen.
§ 28. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft
ist den Rektoren der Hochschulen (Rektorenkonferenz)
unterstellt und ihnen für die
Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich. Namens
der Rektorenkonferenz führt die unmittelbare
Aufsicht der Rektor der Universität Wien.
(2) Die oberste Aufsicht führt das Staatsamt.
(3) § 8, Abs. (2), findet sinngemäß Anwendung.
Aufgabenkreis.
§ 29. Der Österreichischen Hochschülerschaft
obliegen die im § 14, Punkt 4 bis 7, genannten
Angelegenheiten, insoweit sie in ihrer Bedeutung
und in ihrem Umfange über den Rahmen der einzelnen
Hochschulen hinausgehen. Die nähere Abgrenzung
und die Einrichtung der Referate für
diese Arbeitsgebiete regelt die Geschäftsordnung.
§ 30. Die Arbeitsgebiete werden von den einzelnen
Referaten geführt. Der Zentralausschuß
führt die Aufsicht.
§ 31. § 16 gilt auch für die Tätigkeit der
Österreichischen Hochschülerschaft.
Finanzielle Gebarung.
§ 32. (1) Die §§ 17 bis 24 gelten sinngemäß
auch für die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft.
(2) Als Gebarungsstelle fungiert die Gebarungsstelle
der Österreichischen Hochschülerschaft
der Universität Wien, jedoch erweitert durch die
Entsendung eines von der Rektorenkonferenz
und eines vom Zentralausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft bestellten Mitgliedes.
III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 33. Die auf Grund dieser Verordnung bestellten
Organe der studentischen Selbstverwaltung
sind nicht Rechtsnachfolger der bestandenen
nationalsozialistischen studentischen Einrichtungen.
§ 34. (1) Die früheren nationalsozialistischen
studentischen Einrichtungen werden nach Maßgabe
der Durchführungsbestimmungen zu § 1
Verbotsgesetz liquidiert.
(2) Mit der Liquidierung betraut das Staatsamt
einen Beauftragten. Dieser hat die gesamten
Aktiven und Passiven der Einrichtungen festzustellen
und nach Abschluß dem Staatsamte hierüber
zu berichten.
§ 35. (1) Die für das Sommersemester 1945
bestellten vorläufigen Einrichtungen einer demokratischen
österreichischen Studentenschaft haben
die von ihnen geführten Geschäfte bis zum
30. September 1945 an die auf Grund dieser Verordnung
bestellten neuen Organe der studentischen
Selbstverwaltung zu übergeben. Sie haben
über ihre finanzielle Gebarung unter Vorlage
aller erforderlichen Belege im Wege des zuständigen
Rektorates dem Staatsamte genauen Bericht
zu erstatten. Das gesamte Vermögen ist den
Organen der neuen studentischen Selbstverwaltung
zu übergeben. Für die Abgänge haften die
Organe der vorläufigen Verwaltung.
(2) Die von der bisherigen „Studentischen
Wirtschaftskammer" besorgten Geschäfte gehen
mit Beginn des Wintersemesters 1945/46 auf die
nach § 22 zu bestellende Gebarungsstelle über.
§ 36. (1) Die Verfügung über Vermögensschaften,
die ihren früheren Eigentümern von
den deutschen Reichsbehörden zu Unrecht abgenommen
und den nationalsozialistischen studentischen
Einrichtungen übergeben wurden, insbesondere
auch über alle zugunsten von Hochschulen
errichteten Stiftungen, bleibt einschlägiger
gesetzlicher Regelung vorbehalten. Das Staatsamt
kann einstweilige Sicherungsmaßnahmen
treffen.
(2) Besteht der Verdacht von Veruntreuungen,
hat der Beauftragte dies sofort dem Staatsamte
wegen allfälliger strafgerichtlicher Verfolgung
des Schuldtragenden zu melden.
§ 37. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.