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170. Verordnung: Studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.

Auf Grund des § 1 B, Punkt 1, und D,

Punkt 1, des Hochschulermächtigungsgesetzes

B. G. Bl. Nr. 266/1935 wird verordnet

I. Studentische Selbstverwaltung an den einzelnen

Hochschulen.

Einrichtung.

§ 1. (1) Die ordentlichen Hörer und Hörerinnen

österreichischer Staatsbürgerschaft an jeder

Hochschule bilden in ihrer Gesamtheit die Hochschülerschaft

der Hochschule.

(2) Die Hochschülerschaft ist eine Körperschaft

des öffentlichen Rechts. Sie genießt Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Hochschülerschaft führt die Bezeichnung

„Österreichische Hochschülerschaft" mit

einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule

kennzeichnenden Zusatz („Österreichische

Hochschülerschaft der Universität Wien" u. ä.).

§ 2. Die Mitgliedschaft zur Ästerreichischen

Hochschülerschaft setzt das Bekenntnis zur demokratischen

Republik Österreich voraus. Sie

beginnt mit dem Tage der Eintragung in die

Hochschulmatrikel (Immatrikulation) und endet

mit dem Tage der Austragung aus der Hochschulmatrikel

(Exmatrikulation).

§ 3. (1) Die Hochschülerschaft führt den ihr

zugewiesenen Aufgabenkreis nach den Grundsätzen

der Selbstverwaltung durch die aus ihrer

Mitte bestellten Vertreter (Studentenvertreter).

(2) Studentenvertreter kann werden, wer der

Hochschule als ordentlicher Hörer (ordentliche

Hörerin) angehört und dessen Studienzeit das

normale Ausmaß des von ihm gewählten Fachstudiums

um nicht mehr als ein Semester übersteigt.

(3) Hörer (Hörerinnen), die nach Vollendung

eines akademischen Fachstudiums für das Studium

eines neuen Fachgebietes inskribiert sind, können

vom Beginn des Studienjahres 1946/47 ab nicht

mehr Studentenvertreter werden.

§ 4. Studentenvertreter dürfen nicht werden

1. Studierende, die der NSDAP oder einem

ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK)

angehört haben, ferner alle Parteianwärter und

Personen, die sich um die Aufnahme in die SS

(Schutzstaffel) beworben haben;

2. Studierende, die in führender Stellung in

der nationalsozialistischen Studentenschaft tätig

waren (Studentenführer, Anst.-Referentinnen

u. ä.);

3. wer durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis

für schuldig erkannt wurde;

4. wer als Beschuldigter einem Disziplinarverfahren

unterzogen wurde, für die Dauer

dieses Verfahrens;

5. wer vom Staatsamte von der Funktion

eines Studentenvertreters entsetzt wurde.

§ 5. (1) Die Studentenvertreter üben dieses ihr

Amt grundsätzlich in ehrenamtlicher Stellung

ohne Anspruch auf Entgelt aus. Sie haben nur

Anspruch auf Ersatz der ihnen aus dieser Tätigkeit

erwachsenden unumgänglich notwendigen

Barauslagen. Die bezüglichen Rechnungen bedürfen

der Prüfung und Genehmigung durch die

Gebarungsstelle (§ 22).

(2) In besonderen Fällen (bei Bedürftigkeit,

Verdienstentgang als Werkstudent u. dgl.) kann

ihnen eine Entschädigung bis zum monatlichen

Höchstbetrag von 150 RM aus den Mitteln der

Österreichischen Hochschülerschaft vom Hauptausschuß

bewilligt werden. Derartige Beschlüsse

bedürfen der Genehmigung des Staatsamtes.

(3) Die Anstellung besoldeter Hilfskräfte bedarf

der Zustimmung des Staatsamtes. Um diese

ist unter Vorlage des Entwurfes der maßgebenden

Dienstverträge im Wege des Rektorates anzusuchen.

§ 6. (1) Als Organ der studentischen Selbstverwaltung

wird für jede Hochschule ein Hauptausschuß

gebildet, der unter Leitung des Vorsitzenden

der Hochschülerschaft steht.

(2) An Hochschulen, die in mehrere Fakultäten

(Abteilungen) gegliedert sind, wird für jede Fakultät

(Abteilung) ein Fachschaftsausschuß bestellt,

der unter Leitung eines Fachschaftsvorsitzenden

steht.

(3) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses

und der Fachschaftsausschüsse, ihre Gliederung

und die allfällige Einrichtung von Referaten

regelt für jede Hochschule eine Geschäftsordnung,

die vom Hauptausschuß beschlossen

wird und die der Genehmigung des

Staatsamtes bedarf.

§ 7. (1) Die Organe der studentischen Selbstverwaltung

werden vom Studienjahre 1946/47

ab durch Wahl nach den Bestimmungen einer

vom Staatsamte zu erlassenden Wahlordnung

bestellt.

(2) Für das Studienjahr 1945/46 werden die

Organe der studentischen Selbstverwaltung an

jeder Hochschule vom Staatsamte auf Grund von

Vorschlägen der Studierenden aller demokratischen

Parteirichtungen und nach Anhörung des

zuständigen Rektorates ernannt.

§ 8. (1) Die Studentenvertreter sind dem Rektor

der Hochschule unmittelbar unterstellt und

ihm für die Erfüllung ihrer Pflichten unmittelbar

verantwortlich. Der Rektor kann mit der Auf-

gabe der Aufsichtsführung auch ein anderes Mitglied

der obersten akademischen Behörde betrauen.

Die oberste Aufsicht über die studentische

Selbstverwaltung führt das Staatsamt.

(2) Hat der Rektor gegen einen Beschluß eines

Organes der studentischen Selbstverwaltung Bedenken,

so kann er den Vollzug dieses Beschlusses

vorläufig untersagen und die Angelegenheit dem

Staatsamte zur Entscheidung vorlegen.

§ 9. (1) Der Rektor kann Studentenvertreter,

die sich dauernd gegen die Bestimmungen dieser

Verordnung vergehen, die den Anordnungen der

akademischen Behörden Widerstand leisten oder

die ihre Verpflichtungen als Studentenvertreter

dauernd vernachlässigen, vorläufig vom Amte

entheben und beim Staatsamte ihre dauernde

Entfernung von diesem Amte begehren.

(2) Das Staatsamt kann jeden Studentenvertreter

auch von Amts wegen nach Anhörung des

Rektors dauernd vom Amte entfernen und die

Bestellung eines Nachfolgers veranlassen.

§ 10. Wenn die Studentenvertretung einer

Hochschule sich dauernd als ungeeignet erweist,

ihre Aufgaben ordnungsmäßig zu erfüllen, kann

sie das Staatsamt auflösen und bis zur Bestellung

einer neuen arbeitsfähigen Studentenvertretung

einen Beauftragten mit der Fortführung der Geschäfte

betrauen.

§ 11. (1) Die Rektoren stellen den Hochschülerschaften

innerhalb der Hochschulgebäude

die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände

im unumgänglich notwendigen Ausmaß

zur Verfügung. Die übergebenen Einrichtungsgegenstände

sind in einem Inventar genau zu

verzeichnen. Die Hochschülerschaft haftet für

jeden Verlust und jede Beschädigung der übernommenen

Gegenstände.

(2) Alle Adaptierungen an den zur Verfügung

gestellten Räumen sowie alle Neuanschaffungen

gehen auf Kosten der Hochschülerschaft.

§ 12. (1) Die Rektoren bestimmen die Plätze,

an denen die Hochschülerschaften Anschläge anbringen

dürfen.

(2) Verlautbarungen durch Flugblätter sind

ausnahmslos untersagt.

(3) Jeder Anschlag bedarf des Visums des

Rektors, in den Räumen der einzelnen Fakultäten,

Abteilungen oder Institute (Kliniken) des

Visums des Dekans oder Vorstandes des Institutes

(der Klinik).

§ 13. (1) Versammlungen auf akademischem

Boden dürfen die Hochschülerschaften und ihre

Organe nur mit Genehmigung des Rektors abhalten.

Sie haben um die Genehmigung spätestens

drei Tage vor der beabsichtigten Versammlung

unter Angabe ihres Gegenstandes anzusuchen.

(2) Der Rektor ist befugt, zu jeder Versammlung

persönlich zu erscheinen oder einen Vertreter

zu entsenden.

Aufgabenkreis.

§ 14. Den Hochschülerschaften der einzelnen

Hochschulen obliegen

1. die Durchführung von Vorerhebungen für

das Rektorat, um die Inskription antiösterreichischer

und antidemokratischer Personen an der

Hochschule zu verhindern;

2. die fachliche Förderung der Studierenden

(Einrichtung von Fachschaften und Arbeitsgemeinschaften,

Vermittlung von Studienreisen

u. ä.);

3. die Studienberatung und Studienförderung

(Veranstaltung von Wiederholungskursen, Versorgung

der Hörer mit Studienbehelfen u. ä.);

4. die wirtschaftliche Hilfeleistung (Errichtung

von Mensen, Wohnungsfürsorge, Beschaffung

von Waren, Vermittlung von Privatstunden,

Fürsorge für politisch Geschädigte und

Kriegsgeschädigte, Vermittlung von Versicherungen

u. ä.);

5. die kulturelle Förderung (staatsbürgerliche

Schulung, Führung einer Studentenbücherei,

schöngeistige Veranstaltungen, wie Vorträge,

Theaterabende, Konzerte, Vermittlung des Besuches

solcher Veranstaltungen sowie des Besuches

von Museen und anderen kulturellen Einrichtungen

u. ä.);

6. die körperliche Ertüchtigung und gesundheitliche

Beratung (sportliche Veranstaltungen,

wie Hochschulwettkämpfe u. ä.);

7. die Fürsorge für ausländische Studierende,

Werbung für die Hochschule im Ausland, Pressedienst;

8. Mitwirkung in der Kommission des zuständigen

Professorenkollegiums bei Verleihung

von Stipendien, Befreiung von Kollegiengeldern

und sonstigen Unterstützungsangelegenheiten;

9. die Mitwirkung am Disziplinarverfahren

gegen Studierende nach besonderen Vorschriften;

10. die Mitwirkung an der Aufrechterhaltung

der Disziplin unter den Studierenden;

11. die Mitwirkung an Instandsetzungs- und

Aufräumungsarbeiten in der Hochschule;

12. andere vom Rektor fallweise oder auf

Dauer zugewiesene Angelegenheiten.

§ 15. Der Hauptausschuß der Hochschülerschaft

kann die unmittelbare Führung einzelner

der in § 14 genannten Aufgaben einem seiner

Mitglieder als Referenten übertragen und sich

selbst nur die Aufsichtsführung vorbehalten. Das

Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 16. Jedwede parteipolitische Betätigung ist

im Rahmen der Hochschülerschaften strengstens

untersagt.

Finanzielle Gebarung.

§ 17. Die Mittel zur Bedeckung des Aufwandes,

der den Hochschülerschaften aus ihrer Tätigkeit

erwächst, werden beschafft

1. aus den Hochschülerbeiträgen,

2. aus den Erträgnissen eines allfälligen Vermögens,

3. aus den Erträgnissen allfälliger Stiftungen,

die zugunsten der Hochschülerschaft errichtet

werden,

4. aus sonstigen freiwilligen Spenden und Zuwendungen,

5. aus den Erträgnissen von Veranstaltungen

der Hochschülerschaft.

§ 18. (1) Der Hochschülerbeitrag wird in

jedem Semester gelegentlich der Inskription von

jedem ordentlichen Hörer (jeder ordentlichen

Hörerin) der Hochschule durch die Hochschulzahlstelle

(Quästur) eingehoben und an die

Hochschülerschaft zur bestimmungsgemäßen Verwendung

nach Maßgabe des Aufteilungsplanes

der Gebarungsstelle (§ 22) überwiesen.

(2) Die Höhe des Hochschülerbeitrages wird

vom Staatsamte nach Anhörung des Rektors und

der Hochschülerschaft für jede Hochschule spätestens

vier Wochen vor Beginn eines neuen Semesters

festgesetzt. Das Staatsamt bestimmt

gleichzeitig, welcher Teilbetrag des Hochschülerbeitrages

von der betreffenden Hochschule an

den Zentralausschuß der Hochschülerschaft

(§ 26) abzuführen ist.

(3) Eine Befreiung von der Entrichtung des

Hochschülerbeitrages ist nur auf Antrag des

Hauptausschusses statthaft.

§ 19. (1) Das gesamte bewegliche und unbewegliche

Eigentum der Hochschülerschaft ist in

einem Inventar festzuhalten.

(2) Spenden und andere freiwillige Zuwendungen

sind in einem eigenen Spendenbuch dauernd

festzuhalten. Diesem sind die vom Erleger

gefertigten Einzahlungsscheine als Belege beizuschließen.

(3) Die Anordnungen über die zu vollziehenden

Gebarungen beschließt der Hauptausschuß.

Der Vollzug der angeordneten Gebarungen obliegt

einem vom Hauptausschuß hiezu bestellten

Mitglied dieses Ausschusses. Die Geldgebarung

ist grundsätzlich über ein Konto der Postsparkasse

abzuwickeln, für welches der Vorsitzende

des Hauptausschusses, bei dessen Verhinderung

sein Stellvertreter, und der mit den Gebarungsgeschäften

Betraute gemeinsam zeichnungsberechtigt

sind. Die Hinterlegung oder Anlage von

Geldbeträgen ist nur bei der Postsparkasse gestattet.

Ausnahmen hievon sind nur mit Genehmigung

des Staatsamtes nach Anhörung der Gebarungsstelle

zulässig.

(4) Die für Sozialaufgaben gewidmeten Geldbeträge

sind von jenen Beträgen, die für Verwaltungsaufgaben

bestimmt sind, rechnungsmäßig

streng zu trennen.

§ 20. (1) Bindende Grundlage der finanziellen

Gebarung der Hochschülerschaft bildet für jedes

Studienjahr — das ist für die Zeit vom 1. Oktober

bis zum 30. September des nächstfolgenden

Jahres — der vom Staatsamt genehmigte Voranschlag.

(2) Der Entwurf des Voranschlages ist auf

Grund von Vorschlägen des Hauptausschusses

von der Hochschülerschaft aufzustellen und nach

Prüfung durch den Rektor spätestens bis 1. August

eines jeden Jahres dem Staatsamte zur Genehmigung

vorzulegen.

(3) Der Voranschlag hat sämtliche im Laufe

des nächsten Studienjahres zu erwartende Ausgaben

und Einnahmen einschließlich der Vorschüsse

und Darlehen sowie deren Rückersätze

zu enthalten.

(4) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter

genauer Anlehnung an die Gliederung der studentischen

Selbstverwaltung in Referate übersichtlich

zu ordnen.

(5) Die Veranschlagung hat mit Bruttobeträgen

zu erfolgen.

(6) Die Einnahmen sind unter Zugrundelegung

der Einnahmen des letzten Studienjahres und

unter Bedachtnahme auf die zu erwartende

Hörerzahl des kommenden Studienjahres unter

vorsichtiger Schätzung einzusetzen.

(7) Die als Ausgaben veranschlagten Beträge

stellen unüberschreitbare Höchstbeträge dar.

(8) Der Voranschlag ist so abzufassen, daß die

Einnahmen und Ausgaben unter Bedachtnahme

auf die Bildung einer Rücklage zumindestens

ausgeglichen sind.

§ 21. (1) Bei der Gebarung sind die Ansätze

des Voranschlages strenge zu beachten.

(2) Die Kredite dürfen nur zu den im Voranschlag

bezeichneten Zwecken verwendet werden.

Überschreitungen der Höchstansätze, die Übertragung

von Kreditteilen für andere als den im

Voranschlag bestimmten Zweck sowie die Durchführung

von Aufgaben, die im Voranschlag

nicht vorgesehen sind, sind nur mit Genehmigung

des Staatsamtes zulässig.

(s) Für jeden Monat ist vom Hauptausschuß

ein Monatsvoranschlag bis zum 20. des Vormonates

der Gebarungsstelle zu übermitteln. In

dem Monatsvoranschlag sind die im Voranschlagsmonat

zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,

letztere gegliedert nach den Ansätzen

des Jahresvoranschlages, anzugeben. Die Ausgabenansätze

des Monatsvoranschlages dürfen

grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresvoranschlages

nicht übersteigen.

§ 22. (1) Die Gebarung der Hochschülerschaft

jeder Hochschule wird laufend von einer Gebarungsstelle

geprüft.

(2) Die Leitung der Gebarungsstelle obliegt

einem vom Staatsamte bestellten Vorsitzenden.

Als Beisitzer gehören ihr ein von der Obersten

akademischen Behörde entsendetes Mitglied des

Lehrkörpers und ein vom Hauptausschuß der

Hochschülerschaft bestellter Studentenvertreter

an. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher

Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet

der Vorsitzende.

(s) Die Gebarungsstelle hat die Entwicklung

der tatsächlichen Einnahmen und die Einhaltung

des Jahresvoranschlages und der Monatsvoranschläge

sorgfältigst zu beobachten. Wenn sich Anzeichen

dafür geltend machen, daß die Einnahmen

hinter den Ansätzen der Voranschläge

zurückbleiben, sind sofort die entsprechenden

Einschränkungen der Ausgaben zu verfügen. Die

Gebarungsstelle hat gleichzeitig dem Staatsamte

diese Wahrnehmung und die getroffenen Verfügungen

anzuzeigen.

(4) Die Gebarungsstelle ist befugt, von allen

Organen der Hochschülerschaft jederzeit schriftlich

oder im kurzen Wege alle erforderlichen

Auskünfte zu verlangen, die Einsendung von

Rechnungsbelegen und anderen Behelfen zu begehren

und durch ihre Mitglieder an Ort und

Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang

stehenden Behelfe Einsicht zu nehmen.

(5) Die Gebarungsstelle sorgt für die Einrichtung

eines möglichst einfachen, aber wirksamen

Buchhaltungsdienstes bei den Hochschülerschaften

und erläßt zu diesem Zweck eine Buchhaltungsvorschrift,

die der Genehmigung des

Staatsamtes bedarf.

§ 23. (1) Spätestens bis 31. Dezember jedes

Jahres hat die Hochschülerschaft jeder Hochschule

den Rechnungsabschluß für das abgelaufene

Studienjahr im Wege des Rektorates dem Staatsamte

zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Rechnungsabschluß ist in seiner Anlage

dem Voranschlag für das maßgebende Studienjahr

anzugleichen.

(3) Das Staatsamt prüft den Rechnungsabschluß

und erteilt der Hochschülerschaft durch

Genehmigung die Entlastung. Wurden bei

Prüfung des Rechnungsabschlusses Unzukömmlichkeiten

festgestellt, so hat das Staatsamt

gleichzeitig die ihm erforderlich scheinenden

Maßnahmen zu treffen.

§ 24. Die Studentenvertreter sind für ihre

Tätigkeit strafrechtlich, zivilrechtlich und disziplinär

verantwortlich und haftbar. Anzeigen

sind im Wege der Rektorate an das Staatsamt

zu erstatten.

II. Studentische Selbstverwaltung für die Gesamtheit

der Hochschulen.

Einrichtung.

§ 25. (1) Die Mitglieder der Hochschülerschaften

der einzelnen Hochschulen bilden in

ihrer Gesamtheit die „Österreichische Hochschülerschaft".

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist

eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie genießt

Rechtspersönlichkeit.

§ 26. (1) Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

sind der Zentralausschuß und die

für die einzelnen Arbeitsgebiete bestellten Referate.

(2) Der Zentralausschuß wird aus den Vorsitzenden

der Hochschülerschaften aller Hochschulen

und aus je zwei Vertretern der Studierenden

der drei demokratischen Parteien gebildet.

Als Vorsitzender fungiert der Vorsitzende

der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität

Wien. Seine Stellvertreter bestellt der

Zentralausschuß aus seiner Mitte.

(3) Die Einrichtung der Referate wird durch

die Geschäftsordnung geregelt.

(4) Der Zentralausschuß beschließt die Geschäftsordnung.

Sie bedarf der Genehmigung des

Staatsamtes.

§ 27. (1) Der Zentralausschuß kann jederzeit

beschließen, von der Einrichtung eigener Referate

für alle oder einzelne der Arbeitsgebiete

der Österreichischen Hochschülerschaft abzusehen

und mit der Führung die für die gleichen

Arbeitsgebiete bestellten Referate der Österreichischen

Hochschülerschaft der Universität

Wien oder einer anderen Wiener Hochschule zu

betrauen.

(2) Ein solcher Entschluß bedarf der Genehmigung

des Staatsamtes.

(3) Die Referate haben im Falle einer solchen

Betrauung bei ihrer Geschäftsführung, insbesondere

auch bei der finanziellen Gebarung,

stets die für die einzelne Hochschule und die für

die Gesamtheit der Hochschulen besorgten Angelegenheiten

genau zu trennen.

§ 28. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft

ist den Rektoren der Hochschulen (Rektorenkonferenz)

unterstellt und ihnen für die

Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich. Namens

der Rektorenkonferenz führt die unmittelbare

Aufsicht der Rektor der Universität Wien.

(2) Die oberste Aufsicht führt das Staatsamt.

(3) § 8, Abs. (2), findet sinngemäß Anwendung.

Aufgabenkreis.

§ 29. Der Österreichischen Hochschülerschaft

obliegen die im § 14, Punkt 4 bis 7, genannten

Angelegenheiten, insoweit sie in ihrer Bedeutung

und in ihrem Umfange über den Rahmen der einzelnen

Hochschulen hinausgehen. Die nähere Abgrenzung

und die Einrichtung der Referate für

diese Arbeitsgebiete regelt die Geschäftsordnung.

§ 30. Die Arbeitsgebiete werden von den einzelnen

Referaten geführt. Der Zentralausschuß

führt die Aufsicht.

§ 31. § 16 gilt auch für die Tätigkeit der

Österreichischen Hochschülerschaft.

Finanzielle Gebarung.

§ 32. (1) Die §§ 17 bis 24 gelten sinngemäß

auch für die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft.

(2) Als Gebarungsstelle fungiert die Gebarungsstelle

der Österreichischen Hochschülerschaft

der Universität Wien, jedoch erweitert durch die

Entsendung eines von der Rektorenkonferenz

und eines vom Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft bestellten Mitgliedes.

III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 33. Die auf Grund dieser Verordnung bestellten

Organe der studentischen Selbstverwaltung

sind nicht Rechtsnachfolger der bestandenen

nationalsozialistischen studentischen Einrichtungen.

§ 34. (1) Die früheren nationalsozialistischen

studentischen Einrichtungen werden nach Maßgabe

der Durchführungsbestimmungen zu § 1

Verbotsgesetz liquidiert.

(2) Mit der Liquidierung betraut das Staatsamt

einen Beauftragten. Dieser hat die gesamten

Aktiven und Passiven der Einrichtungen festzustellen

und nach Abschluß dem Staatsamte hierüber

zu berichten.

§ 35. (1) Die für das Sommersemester 1945

bestellten vorläufigen Einrichtungen einer demokratischen

österreichischen Studentenschaft haben

die von ihnen geführten Geschäfte bis zum

30. September 1945 an die auf Grund dieser Verordnung

bestellten neuen Organe der studentischen

Selbstverwaltung zu übergeben. Sie haben

über ihre finanzielle Gebarung unter Vorlage

aller erforderlichen Belege im Wege des zuständigen

Rektorates dem Staatsamte genauen Bericht

zu erstatten. Das gesamte Vermögen ist den

Organen der neuen studentischen Selbstverwaltung

zu übergeben. Für die Abgänge haften die

Organe der vorläufigen Verwaltung.

(2) Die von der bisherigen „Studentischen

Wirtschaftskammer" besorgten Geschäfte gehen

mit Beginn des Wintersemesters 1945/46 auf die

nach § 22 zu bestellende Gebarungsstelle über.

§ 36. (1) Die Verfügung über Vermögensschaften,

die ihren früheren Eigentümern von

den deutschen Reichsbehörden zu Unrecht abgenommen

und den nationalsozialistischen studentischen

Einrichtungen übergeben wurden, insbesondere

auch über alle zugunsten von Hochschulen

errichteten Stiftungen, bleibt einschlägiger

gesetzlicher Regelung vorbehalten. Das Staatsamt

kann einstweilige Sicherungsmaßnahmen

treffen.

(2) Besteht der Verdacht von Veruntreuungen,

hat der Beauftragte dies sofort dem Staatsamte

wegen allfälliger strafgerichtlicher Verfolgung

des Schuldtragenden zu melden.

§ 37. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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