Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
16_2002 AT

16. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Es wird ein Ausschuss für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet,

dem folgende Aufgaben obliegen

1. Einschätzung der finanzpolitischen Lage mit Vorschau. Dies vor dem Hintergrund der fiskal-politischen

Ziele Österreichs und den Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;

2. Analysen über volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit

der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen

gemäß Z 1;

3. Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte;

4. Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich

unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;

5. jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen

unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3,

den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;

6. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des

Staatsschuldenausschusses sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.

(2) Die Mitglieder des Staatschuldenausschusses müssen Experten im Bereich des Finanz- und

Budgetwesens sein. Es entsenden in diesen Ausschuss

1. die Bundesregierung sechs Mitglieder,

2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

drei Mitglieder,

3. die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,

4. der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptmännerkonferenz

je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.

(3) Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte

Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster

Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein

halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und

wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

(4) Die Mitglieder des Staatsschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen.

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer

Landesregierung können nicht in den Staatsschuldenausschuss entsendet werden. Tritt nachträglich ein

Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Staatsschuldenausschuss

aus.

(5) Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses, die sich für sämtliche Mitglieder des

Staatsschuldenausschusses auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet

ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die

Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das

das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft im Staatsschuldenausschuss ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch

der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.

(8) Der Staatsschuldenausschuss tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden

Vizepräsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem

Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muss binnen einer Woche eine Sitzung des

Staatsschuldenausschusses einberufen werden.

(9) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim

Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Staatsschuldenausschusses ist

unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, an jeder Sitzung des

Staatsschuldenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) Zu den Sitzungen des Staatsschuldenausschusses sind sämtliche Mitglieder und die Oesterreichische

Nationalbank unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(11) Der Staatsschuldenausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen

wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend

oder vertreten sind.

(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(13) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(14) Der Staatsschuldenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(15) Der Staatsschuldenausschuss kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt

sein, dass in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden.

Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender

Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an. Die Unterausschüsse geben sich selbst eine

Geschäftsordnung.

(16) Der Staatsschuldenausschuss kann sich Experten bedienen.

(17) Die Kosten des Staatsschuldenausschusses werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen,

die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2002 tritt am xx. xxxxxxx in Kraft.“

BGBlPdf 16. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (2. Novelle zur FSG-GV)

Auf Grund des § 34 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001 wird verordnet

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung BGBl. II

Nr. 138/1998 wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die

jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. In § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 23 in der Fassung BGBl. II Nr. 16/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der

Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.“

BGBlPdf 16. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 156/2000) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Armenien 11. Mai 2001

Aserbaidschan 25. Jänner 2001

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Armenien

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Armenien, dass sich für die

Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ auf jede Person bezieht, die zur Tatzeit

Staatsangehöriger der Republik Armenien war.

Jedoch kann Armenien die Überstellung eines Strafgefangenen, der zur Tatzeit nicht

Staatsangehöriger der Republik Armenien gewesen ist, in die Republik Armenien bewilligen, wenn er/sie

im Zeitpunkt des Ersuchens ein Staatsangehöriger war.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Armenien, dass Ersuchen um

Überstellung verurteilter Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die

armenische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die russische Sprache

versehen sein müssen.

Aserbaidschan

Vorbehalt

Aserbaidschan erklärt hiermit, dass die Anwendung des in Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens

vorgesehenen Verfahrens nur durchgeführt wird, wenn dies mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

Erklärungen

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass es das in

Art. 9 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vorgesehene Verfahren zur Gänze ausschließt.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass der Begriff „Staatsangehöriger“

im Verhältnis zur Republik Aserbaidschan die in Art. 52 der Verfassung der Republik Aserbaidschan

genannten Personen bedeutet.

Aserbaidschan erklärt, dass es das Justizministerium und den diplomatischen Weg für den

Geschäftsverkehr in Anwendung dieses Übereinkommens benützen wird.

In Übereinstimmung mit Art. 12 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass Entscheidungen

über die Begnadigung und Amnestie von verurteilten Personen, die durch die Republik Aserbaidschan

überstellt worden sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Aserbaidschans erfolgen müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 7 des Übereinkommens verlangt die Republik Aserbaidschan,

dass ihr jede Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet notifiziert wird.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass Ersuchen

um Überstellung und die beigefügten Unterlagen in Englisch oder Französisch übermittelt und mit einer

Übersetzung ins Aserbaidschanische versehen sein müssen.

Weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben Schweden am 24. November 2000 die

anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu Art. 5 Abs. 3 abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 524/1986

zurückgezogen und Kroatien am 28. Juni 2001 die anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 184/1995 wie folgt geändert

Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Kroatien, dass bei der Umsetzung ausländischer

Sanktionen in seinem Hoheitsgebiet das Verfahren gemäß den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 lit. b und

des Art. 11 stattfinden wird.

Das schließt jedoch nicht die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. a, das ist Art. 10 Abs. 1 und Art. 10

Abs. 2 des Übereinkommens, vorgesehenen Verfahrens in Fällen aus, in denen die andere Vertragspartei

nicht bereit ist, das in Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 vorgesehene Verfahren anzuwenden, wenn dies für

die gegenständliche Überstellung erforderlich ist. In diesem Fall wird die Sanktion gemäß den

Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 oder des Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens durch eine

Gerichtsentscheidung abhängig von den Bedingungen der Überstellung angepasst und die Vollstreckung

der im Urteilsstaat verhängten Strafe fortgesetzt.

In Anwendung des in Art. 10 Abs. 1 oder in Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen

Verfahrens kann Kroatien im Rahmen der vom Urteilsstaat festgesetzten Bedingungen der Überstellung

entscheiden, seine in Art. 12 des Übereinkommens vorgesehenen Rechte nicht ohne die Zustimmung des

Urteilsstaats auszuüben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →