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16_2001 AT

16. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 16. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1998, wird wie

folgt geändert

1. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn

1. sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte eine

ärztliche Hausapotheke befindet und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte

der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5500

beträgt, oder

2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden

öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen

Apotheke weniger als 500 m beträgt oder

3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken

aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger

als 5500 betragen wird.“

2. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 1 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis

von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der in Aussicht genommenen öffentlichen Apotheke,

die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke zu versorgen sein werden.“

3. § 10 Abs. 5 lautet

„(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne der Abs. 3 und 4 weniger als 5500, so sind

die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem

Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.“

4. § 19 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides

eröffnet wird,“

5. § 28 lautet

„§ 28. (1) Ärzten ist das Dispensieren von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen gestattet.

(2) In Standorten, in denen im Umkreis von vier Straßenkilometern weniger als 5500 Personen zu

versorgen sind, wird die Arzneimittelabgabe durch ärztliche Hausapotheken besorgt, es sei denn, es ist in

diesem Gebiet für eine öffentliche Apotheke bereits eine Konzession rechtskräftig erteilt worden oder es

sind die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben.

(3) Eine neue Konzession für eine öffentliche Apotheke ist in Standorten im Sinne des Abs. 2 gemäß

§ 10 Abs. 2 Z 1 zu erteilen, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht

genommene Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke keine ärztliche Hausapotheke befindet.

(4) In Standorten im Sinne des Abs. 2 darf ein Verfahren auf Erteilung einer Konzession für eine

öffentliche Apotheke oder eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke nur durchgeführt werden,

wenn noch kein Verfahren anhängig ist, das Einfluss auf das später begonnene Verfahren haben kann.

(5) Durch § 28 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im

Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.“

6. § 29 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer

öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und

Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet und in

dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential

im Sinne des § 10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt

wurde.

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der

Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung

auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig

auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des

Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die

öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so

zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes

zum selben Zeitpunkt erfolgen.“

7. Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 5 noch in Betrieb bleiben dürfen,

mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln

an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an

einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.“

8. § 62 samt Überschrift lautet

„Übergangsvorschrift

§ 62. Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem 1. April 1998 und vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 erteilt, so ist

die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, die im Umkreis von vier Straßenkilometern

um diese öffentliche Apotheke besteht, mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 zurückzunehmen. Erfolgt die

Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke aber nach diesem Zeitpunkt, so ist die Bewilligung zur Haltung

der ärztlichen Hausapotheke mit Inbetriebnahme dieser öffentlichen Apotheke zurückzunehmen.“

BGBlPdf 16. Verordnung: Verwaltungskostenrückstellungsverordnung

Auf Grund des § 20 Abs. 5 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (PKG), wird verordnet

§ 1. (1) Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten

(Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der

Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die

Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu

bilden.

(2) Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und

Risikogemeinschaften einheitlich zu führen.

(3) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der

Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen.

(4) Der für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zur Dotierung der Verwaltungskostenrückstellung

eingehobene Kostenzuschlag (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) ist im Geschäftsplan festzulegen.

(5) Wird eine Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 3 PKG mit der Führung einer anderen Pensionskasse

beauftragt, so ist die Verwaltungskostenrückstellung bei jener Pensionskasse zu bilden, die mit der

Führung beauftragt wurde.

§ 2. (1) Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen

Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der

Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.

(2) Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem

Teilwertverfahren zulässig, wobei der Nettorechnungszins höchstens 4,0% betragen darf.

(3) Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit

Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.

(4) Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2

Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen

umgehend anzupassen.

(5) Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen

(§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der

Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich

mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

§ 3. (1) Die versicherungsmathematische Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung hat auf

Basis eines Stückkostensatzes für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen.

(2) Zur Berechnung der Stückkosten sind sämtliche Kosten, die in der Auszahlungsphase anfallen, zu

berücksichtigen. In diese Berechnung nicht aufzunehmen sind jene Kosten, die im Zuge der Veranlagung

des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens anfallen. Die Berechnung ist

dem Antrag auf Bewilligung des Geschäftsplanes anzuschließen. Abweichend vom Bilanzstichtag der

Pensionskasse kann der Stichtag für die Bestandsermittlung (Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

für die Ermittlung der Stückkosten) im Zeitraum 30. September bis zum Bilanzstichtag im

Geschäftsplan festgelegt werden.

(3) Falls die Ermittlung der Stückkosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist,

kann die Pensionskasse die vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Normkosten übernehmen.

(4) Die Normkosten, die in der Auszahlungsphase für einen Leistungsberechtigten erforderlich sind,

werden mit 85 Euro pro Jahr festgesetzt.

(5) Der Normkostenbetrag gemäß Abs. 4 wird entsprechend dem von der Statistik Österreich

verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 – Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert,

der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem

für Jänner 2001 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.

(6) Die Pensionskasse kann die Verwaltungskostenrückstellung auch nach einem anderen Verfahren

führen. In diesem Fall ist jedoch die Angemessenheit der Höhe der Verwaltungskostenrückstellung

mindestens alle drei Jahre durch eine Kontrollrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 zu überprüfen. Verfahren

sowie Kontrollrechnung sind im Geschäftsplan festzulegen.

§ 4. (1) Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anwendung

der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder

Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder

Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des

jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel

des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

(2) Im höchstens zehnjährigen Übergangszeitraum gemäß Abs. 1 setzt sich die Veränderung der

jährlich gebildeten Verwaltungskostenrückstellung aus dem Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 1 und der

Veränderung der nach Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß §§ 1 bis 3 ermittelten Verwaltungskostenrückstellung

zusammen.

§ 5. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

2000 beginnen.

BGBlPdf 16. Multilaterale Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und

Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter

Ziff. 65 c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.“ in loser

Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.

2. Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.

3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese

Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. September

2000.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 20. November 2000 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Frankreich 1. September 2000

Schweden 11. Oktober 2000

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