16. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1998, wird wie
folgt geändert
1. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
1. sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte eine
ärztliche Hausapotheke befindet und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte
der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5500
beträgt, oder
2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden
öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen
Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken
aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger
als 5500 betragen wird.“
2. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 1 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis
von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der in Aussicht genommenen öffentlichen Apotheke,
die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke zu versorgen sein werden.“
3. § 10 Abs. 5 lautet
„(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne der Abs. 3 und 4 weniger als 5500, so sind
die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem
Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.“
4. § 19 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides
eröffnet wird,“
5. § 28 lautet
„§ 28. (1) Ärzten ist das Dispensieren von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen gestattet.
(2) In Standorten, in denen im Umkreis von vier Straßenkilometern weniger als 5500 Personen zu
versorgen sind, wird die Arzneimittelabgabe durch ärztliche Hausapotheken besorgt, es sei denn, es ist in
diesem Gebiet für eine öffentliche Apotheke bereits eine Konzession rechtskräftig erteilt worden oder es
sind die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben.
(3) Eine neue Konzession für eine öffentliche Apotheke ist in Standorten im Sinne des Abs. 2 gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 1 zu erteilen, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht
genommene Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke keine ärztliche Hausapotheke befindet.
(4) In Standorten im Sinne des Abs. 2 darf ein Verfahren auf Erteilung einer Konzession für eine
öffentliche Apotheke oder eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke nur durchgeführt werden,
wenn noch kein Verfahren anhängig ist, das Einfluss auf das später begonnene Verfahren haben kann.
(5) Durch § 28 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im
Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.“
6. § 29 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer
öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und
Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet und in
dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential
im Sinne des § 10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt
wurde.
(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung
auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig
auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des
Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die
öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so
zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes
zum selben Zeitpunkt erfolgen.“
7. Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 5 noch in Betrieb bleiben dürfen,
mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln
an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an
einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.“
8. § 62 samt Überschrift lautet
„Übergangsvorschrift
§ 62. Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem 1. April 1998 und vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 erteilt, so ist
die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, die im Umkreis von vier Straßenkilometern
um diese öffentliche Apotheke besteht, mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 zurückzunehmen. Erfolgt die
Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke aber nach diesem Zeitpunkt, so ist die Bewilligung zur Haltung
der ärztlichen Hausapotheke mit Inbetriebnahme dieser öffentlichen Apotheke zurückzunehmen.“
Auf Grund des § 20 Abs. 5 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (PKG), wird verordnet
§ 1. (1) Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten
(Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der
Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die
Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu
bilden.
(2) Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften einheitlich zu führen.
(3) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der
Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen.
(4) Der für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zur Dotierung der Verwaltungskostenrückstellung
eingehobene Kostenzuschlag (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) ist im Geschäftsplan festzulegen.
(5) Wird eine Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 3 PKG mit der Führung einer anderen Pensionskasse
beauftragt, so ist die Verwaltungskostenrückstellung bei jener Pensionskasse zu bilden, die mit der
Führung beauftragt wurde.
§ 2. (1) Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen
Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der
Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.
(2) Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem
Teilwertverfahren zulässig, wobei der Nettorechnungszins höchstens 4,0% betragen darf.
(3) Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit
Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.
(4) Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2
Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen
umgehend anzupassen.
(5) Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen
(§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der
Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich
mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.
§ 3. (1) Die versicherungsmathematische Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung hat auf
Basis eines Stückkostensatzes für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen.
(2) Zur Berechnung der Stückkosten sind sämtliche Kosten, die in der Auszahlungsphase anfallen, zu
berücksichtigen. In diese Berechnung nicht aufzunehmen sind jene Kosten, die im Zuge der Veranlagung
des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens anfallen. Die Berechnung ist
dem Antrag auf Bewilligung des Geschäftsplanes anzuschließen. Abweichend vom Bilanzstichtag der
Pensionskasse kann der Stichtag für die Bestandsermittlung (Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
für die Ermittlung der Stückkosten) im Zeitraum 30. September bis zum Bilanzstichtag im
Geschäftsplan festgelegt werden.
(3) Falls die Ermittlung der Stückkosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist,
kann die Pensionskasse die vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Normkosten übernehmen.
(4) Die Normkosten, die in der Auszahlungsphase für einen Leistungsberechtigten erforderlich sind,
werden mit 85 Euro pro Jahr festgesetzt.
(5) Der Normkostenbetrag gemäß Abs. 4 wird entsprechend dem von der Statistik Österreich
verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 – Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert,
der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem
für Jänner 2001 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.
(6) Die Pensionskasse kann die Verwaltungskostenrückstellung auch nach einem anderen Verfahren
führen. In diesem Fall ist jedoch die Angemessenheit der Höhe der Verwaltungskostenrückstellung
mindestens alle drei Jahre durch eine Kontrollrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 zu überprüfen. Verfahren
sowie Kontrollrechnung sind im Geschäftsplan festzulegen.
§ 4. (1) Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anwendung
der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder
Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder
Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des
jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel
des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.
(2) Im höchstens zehnjährigen Übergangszeitraum gemäß Abs. 1 setzt sich die Veränderung der
jährlich gebildeten Verwaltungskostenrückstellung aus dem Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 1 und der
Veränderung der nach Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß §§ 1 bis 3 ermittelten Verwaltungskostenrückstellung
zusammen.
§ 5. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2000 beginnen.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und
Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter
Ziff. 65 c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.“ in loser
Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.
2. Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese
Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. September
2000.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 20. November 2000 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Frankreich 1. September 2000
Schweden 11. Oktober 2000