16. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1998
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998, wird wie folgt geändert
Nach § 576 werden folgende §§ 577 und 578 samt Überschriften angefügt
„Zusätzliche Ausgleichszulage 1999
§ 577. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
2. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,
gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt
für Personen gemäß Z 1900 S und für Personen gemäß Z 2600 S. Bei der Ermittlung des
Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 299 ist für die
zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt
leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage
gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche
Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
Besondere Pensionszulage 1999
§ 578. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu
der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei
Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens
jedoch 300 S.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1998, wird wie folgt geändert
Nach § 276 werden folgende §§ 277 und 278 samt Überschriften angefügt
„Zusätzliche Ausgleichszulage 1999
§ 277. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
2. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,
gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt
für Personen gemäß Z 1900 S und für Personen gemäß Z 2600 S. Bei der Ermittlung des
Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 156 ist für die
zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt
leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage
gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche
Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
Besondere Pensionszulage 1999
§ 278. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu
der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei
Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens
jedoch 300 S.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 140/1998, wird wie folgt geändert
Nach § 266 werden folgende §§ 267 und 268 samt Überschriften angefügt
„Zusätzliche Ausgleichszulage 1999
§ 267. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
2. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,
gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt
für Personen gemäß Z 1900 S und für Personen gemäß Z 2600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens
(§ 140 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 147 ist für die
zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt
leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche
Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die
zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
Besondere Pensionszulage 1999
§ 268. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu
der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei
Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens
jedoch 300 S.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung.“
Artikel 4
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt
„§ 113b. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung
nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen
eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf
eine zusätzliche Ausgleichzulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die
Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf
eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die
Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine
besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den
Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere
Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den
Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung
der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.“
2. Dem § 115 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 113b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt
„§ 17c. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung
nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen
eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf
eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die
Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf
eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die
Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine
besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den
Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere
Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den
Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Nach § 98a wird folgender § 98b eingefügt
„§ 98b. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung
nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen
eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf
eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die
Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf
eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die
Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine
besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den
Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere
Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den
Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung
der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.“
2. Dem § 99 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 98b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt
„§ 8c. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach
diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine
Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine
zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die
Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf
eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die
Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine
besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den
Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere
Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den
Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des
Heeresversorgungsgesetzes.“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
2000 drei weitere Notarstellen mit dem Amtssitz in Graz errichtet.