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16. Verordnung: Munitionslagerverordnung

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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Munitionslagerverordnung

Auf Grund der §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager, BGBl.

Nr. 736/1995, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Zu den im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager angeführten

Gegenständen und Stoffen zählen im einzelnen

1. Munition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre,

2. Munition für Maschinenkanonen, Geschütze, Werfer, Panzerabwehrwaffen, Fliegerabwehrwaffen

und Bordwaffensysteme,

3. Hand- und Gewehrgranaten,

4. Wurf- und Abwurfkörper,

5. Minen,

6. Sprengmittel,

7. Zündmittel,

8. Rauch-, Brand-, Reizstoff- und Nebelmittel,

9. Pyrotechnische Mittel,

10. Pulver, Treibladungen und geladene Teile der in Z 1 bis 9 genannten Munitionsgegenstände.

(2) Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind die im Abs. 1 aufgezählten Gegenstände und Stoffe.

Arten der Munitionslager, Lagerobjekte, Lagerkammern

§ 2. (1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den

Geländeverhältnissen als oberirdische und/oder unterirdische Munitionslager entsprechend den

Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.

(2) Lagerobjekte sind die einzelnen Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur

Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

(3) Lagerkammern sind die einzelnen Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur

Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

Beschaffenheit

§ 3. Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte

(Lagerkammern) und für die räumliche Verteilung der Lagerobjekte (Lagerkammern) sind die Menge des

zur Einlagerung bestimmten Lagergutes und seine chemischen und physikalischen Eigenschaften

entsprechend den Munitionsgefahrenklassen gemäß Anlage 1 und den Munitionslagergruppen

(Verträglichkeitsgruppen) gemäß Anlage 2 maßgeblich. Die Munitionsgefahrenklassen und

Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen) ergeben den Munitionsgefahrencode gemäß Anlage 3.

2. Abschnitt

Oberirdische Munitionslager

Beschaffenheit

§ 4. (1) Als Lagerobjekte, ausgenommen Munitionskleinbunker und Munitionskasten, dürfen nur die

nachstehend beschriebenen Baulichkeiten verwendet werden

1. Objekte in leichter Bauart oder in Skelettbauart, jeweils ohne Überschüttung. Objekte in leichter

Bauart sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem Stampfbeton, porösem Leichtbeton,

aus gebrannten Tonmaterialien oder gleichwertigen nicht oder zumindest schwer brennbaren

Baustoffen mit einer Mindestwandstärke von 25 cm (ohne Isolierung). Die Decken und Dächer

müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Objekte in Skelettbauart

bestehen aus einem tragenden System von Stahlbetonsäulen und -trägern, deren ausfachende

Umfassungswände aus den gleichen Materialien wie Objekte leichter Bauart bestehen.

2. Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten Betongewölben und Überschüttung. Diese müssen

eine Mindeststärke des Gewölbes und der Stirnwände von 50 cm und eine Betonqualität mit

einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 8 N/mm² aufweisen. Die

Überschüttung muß in einer Mindeststärke von 50 cm ausgeführt sein.

3. Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe und Überschüttung. Die Stahlbetongewölbe

müssen am Scheitel eine Stärke von mindestens 15 cm und an der Basis eine Stärke von

mindestens 65 cm aufweisen. Die Stirnwände müssen ebenfalls aus Stahlbeton ausgeführt sein,

jedoch mit einer Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung muß eine Mindeststärke von

80 cm aufweisen.

4. Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung

bis zur Oberkante der Decke. Die Umfassungswände aus Beton oder Mauerwerk müssen eine

Mindeststärke von 30 cm aufweisen. Die Schutzdecke ist als Plattenbalkendecke mit mindestens

12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen Stahlbetondecke mit einer

Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 25 N/mm² auszuführen. Die

Überschüttung muß eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.

(2) Munitionskleinbunker sind Lagerobjekte mit Betongewölben oder in Fertigteilbauweise aus

bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite

von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung von 50 cm. Stirnwände sind aus Beton in

einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.

(3) Munitionskasten sind nicht überschüttete gemauerte oder aus Betonfertigteilen hergestellte

Lagerobjekte, welche Ausblaseöffnungen aufweisen sollen. Für Betonfertigteile muß die

Würfeldruckfestigkeit des Betons nach 28 Tagen mindestens 16 N/mm² betragen.

(4) Lagerobjekte gemäß Abs. 1 sind mit zwei feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten,

von denen eine als massive eiserne Gittertüre, die andere mindestens hochbrandhemmend auszuführen

ist. Drehtüren müssen nach außen aufschlagen. Lagerobjekte gemäß Abs. 2 und 3 können mit einer

einfachen, brandhemmend imprägnierten oder schwer brennbaren Türe ausgestattet sein.

(5) Für Fenster von Lagerobjekten gemäß Abs. 1 sind entsprechende Materialien zur Verhinderung

gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden. Fenster sind außen durch feuerhemmende Blenden

und innen durch steifgerippte, nur von innen aushängbare Gitter (Gitterstärke über 9 mm, Maschenweite

höchstens 100 mm) zu sichern.

(6) Das als Überschüttung dem Schutz der Lagerobjekte gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2

gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut ist so zu wählen, daß bei der im Falle eines

Zündschlages von Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie

die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im Falle

besonders günstiger Geländeverhältnisse kann Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke mit

einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet werden.

(7) Bei Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4, die ausschließlich der Lagerung von Munition der

Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, ist Schüttgut, das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser

von 30 cm bilden kann, zulässig.

(8) Direkt in das Freie mündende Eingänge von Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und

Abs. 2 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen. Die Errichtung eines Vorwalles ist nicht

erforderlich, wenn Lagerobjekte mit unter 90° abgewinkelten Zugängen zum Lagerraum innerhalb der

Umschüttung versehen sind, oder wenn durch die Lage der Objekte, Bewuchs und Geländeverhältnisse

ein entsprechender Schutz gegeben ist. Deckend ist ein Vorwall dann, wenn seine Kronenhöhe

mindestens 50 cm über der Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges liegt und die horizontale

Ausdehnung in Längsrichtung – an der Dammkrone gemessen – die Breite des Einganges nach beiden

Seiten um das Maß der Grundrißentfernung Türschwelle – Dammkrone überschreitet. Die Breite des

Dammes in Höhe der Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges hat nach Möglichkeit 2,4 m zu

betragen.

Anordnung der Lagerobjekte

§ 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind im Schutzabstand gemäß Abs. 2 nach Möglichkeit

schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen.

(2) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 beschriebenen Ausführungen hat der

Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Außenkanten der Lagerobjekte, bzw. bei

Lagerobjekten mit einem unter 90° abgewinkeltem Zugang von den Außenkanten der Lagerräume

diagonal gemessen, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse

des Lagergutes zu betragen

Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen

oder über den in der Tabelle angeführten liegen, sind die Schutzabstände gemäß Anlage 4, Formel 1, zu

berechnen. Die seitlichen Schutzabstände der Lagerobjekte sind gemäß Anlage 4, Formel 6, zu

berechnen.

(3) Sind die Eingänge der Lagerobjekte gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 einander direkt zugewandt, so

sind für die Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 die Schutzabstände zwischen den

Lagerobjekten gemäß Anlage 4, Formel 2, zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der

Munitionsgefahrenklasse 1.2 ist in diesem Falle ein Schutzabstand von mindestens 90 m einzuhalten.

Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der

Schutzabstand auf 25 m. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ist ein

Schutzabstand von 240 m zwischen den Lagerobjekten einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter 90°

abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der Schutzabstand gemäß Anlage 4,

Formel 4.

(4) Die Schutzabstände von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sind bei Lagerung von Munition

der Munitionsgefahrenklasse 1.1 mindestens gemäß Anlage 4, Formel 2, höchstens aber gemäß Formel 3,

bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 gemäß Anlage 4, Formel 4, zu berechnen.

(5) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 2 sind die Schutzabstände gemäß Abs. 2 einzuhalten, der

Explosivstoffhöchstbelag von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 darf aber 3 t nicht

überschreiten.

(6) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 3 hat der Schutzabstand von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1

Z 1 bis 4 und Abs. 2 30 m, von Munitionskästen mindestens 5 m zu betragen.

(7) In nicht freiem und nicht ebenem Gelände bzw. bei Vorhandensein von Schutzwällen darf der

Schutzabstand nach Maßgabe der durch besonders günstige Geländeverhältnisse bewirkten Abschirmung

allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen

Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände bei Lagerung von Munition der

Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß Anlage 4,

Formel 5, berechnet werden. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 in

Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand zwischen den Lagerobjekten

unabhängig von der Explosivstoff-Belagsmenge mindestens 25 m zu betragen. Bei Lagerung von

Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.2 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der

Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 1, zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der

Munitionsgefahrenklasse 1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der Schutzabstand gemäß

Anlage 4, Formel 7, zu berechnen. Der Mindestschutzabstand bei Lagerung von Munition der

Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 hat jedoch unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag 20 m

zu betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist der Schutzabstand

unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag so zu wählen, daß ein ungehinderter Verkehr und eine

ungehinderte Brandbekämpfung möglich ist.

Temperatur, Feuchtigkeit

§ 6. (1) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten hat möglichst konstant zu sein; sie ist nach

Möglichkeit innerhalb der Werte –4 °C und +35 °C zu halten.

(2) Die relative Luftfeuchtigkeit hat möglichst nicht mehr als 75% zu betragen. Dies ist durch den

Einsatz von Luftentfeuchtern, Zufuhr von Trockenluft oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen.

Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von Munitionslagerräumen betrieben werden. In den Zu- und

Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen, die sich bei

Temperaturanstieg (etwa 70 °C) selbsttätig schließen, vorzusehen. Lüftungsöffnungen sind so

auszuführen, daß keine Gegenstände in die Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und

hineingegossene Flüssigkeiten nicht in den Innenraum gelangen können. Lüftungsklappen müssen

verstellbar sein und sich bei einem Brand selbsttätig schließen.

(3) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit

zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht

begünstigen.

Beschaffenheit des Bodens

§ 7. Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen,

rutschfesten, schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu

vergießen. Die Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m² betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von

höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände kann rauh, muß jedoch frei von Graten und

Nestern sein.

3. Abschnitt

Unterirdische Munitionslager

Beschaffenheit

§ 8. (1) Unterirdische Munitionslager sind nach Möglichkeit in trockenem Gebirge anzulegen,

sofern dies jedoch nicht möglich ist, dicht und trocken auszubauen. Sie dürfen nur in Fels oder, bei guter

Ausmauerung, in festem Gestein errichtet werden.

(2) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit sowie gegen Brand

zu schützen.

(3) Unterirdische Munitionslager mit mehr als 20 Lagerkammern sind mit mindestens zwei

Zugängen auszustatten. Die Erschließung von höchstens 80 Lagerkammern durch einen gemeinsamen

Verbindungsstollen und je einen Zugang an dessen Enden ist zulässig, wenn das unterirdische

Munitionslager durch einen Explosionsverschluß in zwei Lagerhälften geteilt wird.

(4) Die Zugänge zu unterirdischen Munitionslagern, zu den Lagerkammern und zu

Verbindungsstollen sind so auszubauen, daß der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung ohne

Behinderung möglich ist.

(5) Offene Verbindungen zwischen Lagerkammern und zu schützenden Räumen ober und unter

Tage, ausgenommen die zur Bewetterung erforderlichen und die notwendigen Zugänge, sind unzulässig.

Notwendige offene Verkehrswege sind in der sicherheitstechnisch günstigen Entfernung von den

Lagerkammern durch Richtungsänderungen (entweder mindestens zweimalige rechtwinkeliger oder

mindestens dreimalige Richtungsänderung um einen Winkel kleiner als 90°) zu brechen. An den

Brechungsstellen sind jeweils ausreichend tiefe Prellräume vorzusehen. Belüftungsleitungen sind durch

entsprechend dimensionierte Explosionsklappen zu schützen. Belüftungsschächte sind so zu situieren,

daß zwischen ihnen und jeder Lagerkammer mindestens ein Explosionsverschluß zu liegen kommt.

(6) Die Zugänge zu den unterirdischen Munitionslagern, zu den Lagerkammern und zu allfälligen

Verbindungsstollen sind außerhalb der zweiten bzw. dritten Richtungsänderung – wenn ein

Explosionsverschluß eingebaut wird, außerhalb dieses – durch eine massive, sicher sperrbare Eisentüre

zu verschließen.

Temperatur, Feuchtigkeit

§ 9. (1) Die Lagerkammern sollen bei einer Innentemperatur von mindestens +8 °C keine größere

relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.

(2) Die Lagerräume sind mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten. Die Lüftungsanlagen sind

so einzurichten, daß die abziehende Luft keine mit Munition belegten oder befahrenen Räume bestreicht;

dies gilt nicht, wenn durch den Einbau selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen von Nachschwaden eines

allfälligen Sprengschlages in solche Räume verhindert wird.

Zustand der Munitionslager

§ 10. (1) In unterirdischen Munitionslagern ohne Gefährdungsbereich haben zwischen den

Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage unverritzte Bergfesten zu bestehen,

deren Stärke nach der Anlage 4, Formel 8, sofern aber ein Explosionsverschluß eingebaut wird, nach

Anlage 4, Formel 9, zu berechnen ist.

(2) Besteht die Möglichkeit, daß Menschen oder Sachen über offene Verbindungen durch die

Stoßwirkung oder Nachschwaden eines allfälligen Sprengschlages gefährdet werden, so ist diese offene

Verbindung in einem Mindestabstand von der nächstgelegenen Lagerkammer durch einen automatischen

Explosionsverschluß zu sichern. Der Mindestabstand ist nach Anlage 4, Formel 10, zu berechnen. Der

Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der

Anlage 4, Formel 11, zu berechnen ist, standhält und ein Wiederaufreißen durch den auf den

Explosionsschlag folgenden Rückschlag verhindert wird.

§ 11. (1) Unterirdische Munitionslager mit Gefährdungsbereich sind so anzulegen, daß jeweils

höchstens ein Lagerkammerpaar durch je einen Verbindungsstollen mit einem gemeinsamen

Verkehrsstollen mit Ausgang ins Freie verbunden ist.

(2) Der Gefährdungsbereich ist vom Ausgang des Verkehrsstollens ins Freie zu berechnen.

(3) Zwischen den Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage haben

unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke gemäß Anlage 4, Formel 12, zu berechnen ist.

(4) Bei der Errichtung von Lagerkammern sind diese gegenseitig durch automatische

Explosionsverschlüsse in den Verbindungsstollen zu sichern. Der Explosionsverschluß ist so

auszuführen, daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der Anlage 4, Formel 11, zu

berechnen ist, standhält.

Ausmaß, Zustand der Lagerräume

§ 12. (1) Bei Munitionslagern mit mehreren Lagerkammern, die der Lagerung von Munition der

gleichen Munitionslagergruppen dienen, ist ein gemeinsamer Umpackraum für diese Lagerkammern

zulässig.

(2) Das Ausmaß der Lagerräume ist entsprechend der jeweils für die Lagerkammern zulässigen

Belagsmenge so zu bemessen, daß die Ein- und Auslagerung von Lagergut durch mindestens zwei

Personen zur gleichen Zeit ohne gegenseitige Behinderung möglich ist. Der Boden der Lagerräume und

ihrer Vorräume sowie der Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und

schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die

Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m² betragen. Der Fußboden soll ein Ablaufgefälle von höchstens 2%

aufweisen. Werden die Wände der Lagerkammern in Beton ausgeführt, so haben sie schalrein zu sein;

andernfalls ist der Ausbruch zu putzen und zu torkretieren. Die Lagerräume und ihre Umpackräume sind

bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, sonst durch gut dichtende Volltüren zu

verschließen.

4. Abschnitt

Lagerung

Verwendung der Lagerräume

§ 13. (1) Zur Einlagerung von Lagergut dürfen nur die Lagerräume der Lagerobjekte

(Lagerkammern) verwendet werden. Die Vor- und die Umpackräume dürfen nur den notwendigen

Handhabungsarbeiten und der Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen

Werkzeuges und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß dienen. Die Aufbewahrung anderer

Gegenstände in Vor- und Umpackräume ist unzulässig.

(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut in verschlossener Transportverpackung

aufbewahrt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn aus logistischen und technischen Gründen keine

Verpackung vorgesehen ist.

Zulässige Belagsmenge

§ 14. In Lagerobjekten der in § 4 Abs. 1 bis 3 beschriebenen Beschaffenheit darf Lagergut aller

Munitionsgefahrenklassen gelagert werden.

§ 15. In unterirdischen Munitionslagern ohne Gefährdungsbereich gemäß §10 darf in Lagerkammern

die Explosivstoff-Höchstbelagsmenge bei Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 30 t

nicht übersteigen.

§ 16. (1) Munition der gleichen Munitionslagergruppe darf ohne Bedachtnahme auf die

Munitionsgefahrenklasse gemeinsam gelagert werden. Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1

gemeinsam mit Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte

Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen.

(2) Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und 1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert,

so kann Munition beider Munitionsgefahrenklassen bis zu der für sie gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge

gelagert werden. Bei gemeinsamer Lagerung in Lagerkammern ist die gesamte Munition

der Munitionsgefahrenklasse 1.3 zuzuordnen.

(3) Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 kann gemeinsam mit Munition aller übrigen

Munitionsgefahrenklassen gelagert werden.

(4) Die gemeinsame Lagerung von höchstens 5 kg Sprengmittel der Munitionslagergruppe D und

höchstens 50 Stück sprengkräftigen Zündmitteln der Munitionslagergruppe B sowie nichtsprengkräftigen

Zündmitteln in getrennten Abteilen einer verschlossenen Transportverpackung ist zulässig.

(5) Granatzünder und andere Bestandteile einer Schußeinheit dürfen in gleicher Anzahl gemeinsam

gelagert werden, sofern sie nicht der Munitionsgefahrenklasse 1.1 angehören, Granatzünder der

Munitionslagergruppe D dürfen auch der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zugelagert werden.

(6) Grundsätzlich ist die Munition nach Munitionslagergruppen getrennt zu lagern. Ausgenommen

davon sind die folgenden Fälle

1. Munition der Munitionslagergruppen C, D und E darf gemeinsam gelagert werden.

2. Munition der Munitionslagergruppen C, E und F darf gemeinsam gelagert werden, sofern sie

nicht der Munitionsgefahrenklasse 1.1 angehört.

3.Munition der Munitionslagergruppe S darf gemeinsam mit Munition aller übrigen

Munitionslagergruppen, ausgenommen A und L, gelagert werden.

(7) Bei einem Gesamtbelag bis 10 kg Explosivstoff in einem Lagerraum eines Lagerobjektes (einer

Lagerkammer) ist die gemeinsame Lagerung von Lagergut aller Munitionsgefahrenklassen und

Munitionslagergruppen, ausgenommen die Munitionslagergruppen A und L, zulässig, sofern jede Art für

sich in verschlossenen Transportverpackungen aufbewahrt wird. Bei gemeinsamer Lagerung mit

Munition der Munitionslagergruppe B darf die Anzahl an sprengkräftigen Zündmitteln 100 Stück nicht

übersteigen. Diese Zündmittel sind soweit wie möglich vom übrigen Lagergut entfernt oder besonders

geschützt zu lagern.

§ 17. (1) Wird bei oberirdischer Lagerung in einem Lagerraum ausschließlich Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.2 und/oder 1.4 gelagert, so ist die Menge des Treibladungspulvers nicht in der

Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge zu berücksichtigen.

(2) Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 allein oder gemeinsam mit

Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das

Explosivstoffgewicht in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.

Anordnung des Lagergutes

§ 18. (1) Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten geordnet zu halten.

(2) Die Stapelhöhe darf bei maschinellem Stapeln 4 m, bei händischem Stapeln und bei Stapeln von

Munition der Munitionslagergruppe H 2 m nicht überschreiten. Die Stapellänge darf 6 m nicht

überschreiten. Geringfügige Überschreitungen bei Platzmangel oder zur besseren Nutzung des

vorhandenen Lagerraumes sind gestattet. Bei Vorhandensein von Schutzwällen darf die Stapelhöhe die

Schutzwallhöhe minus 0,5 m nicht überschreiten und es ist diese Höhe in den Lagerräumen durch eine

Markierlinie kenntlich zu machen. Zwischen den Munitionsstapeln sind Durchgänge freizuhalten. Die

Anzahl und Breite der Durchgänge in einem Lagerraum hat sich nach der Stapelart, der Munitionsart und

Raumform sowie nach den Raumerfordernissen für den ungehinderten Einsatz von Fördermitteln und

Hebezeugen zu richten. Durchgänge zwischen den Munitionsstapeln müssen mindestens 80 cm breit sein.

(3) In den einzelnen Lagerobjekten (Lagerkammern) sind in der Nähe des Einganges deutlich

ersichtlich zu machen

1. die Munitionsgefahrenklasse(n) des Lagergutes, das in dem Lagerobjekt (der Lagerkammer)

gelagert werden darf,

2.die zulässige Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und die tatsächlich eingelagerte

Explosivstoffmenge des Lagerobjektes (der Lagerkammer).

§ 19. Oberirdische militärische Munitionslager sind gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten

zu sichern.

5. Abschnitt

Verkehrsflächen, Transporteinrichtungen und sonstige Anlagen

Verkehrsflächen

§ 20. (1) Die Straßen innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind so anzulegen, daß

unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der

Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m, bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu

betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechend belastbare und die

Benützbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein

Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens 10%

haben; in Ladezonen müssen sie annähernd waagrecht sein.

(2) Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit Munition beladene Kraftfahrzeuge ist der

Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bei Vorhandensein von Schutzwällen gemäß

Anlage 4, Formel 5, zu berechnen. Der Schutzabstand hat jedoch mindestens 25 m zu betragen. Sind

keine Schutzwälle vorhanden, ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 gemäß

Anlage 4, Formel 6, zu berechnen; er hat jedoch mindestens 40 m zu betragen.

(3) Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit

ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen. Die Mindestbeleuchtungsstärke hat in Ladezonenbereichen

und in Stollen 40 Lux, in Lagerräumen und in deren Vor- und Umpackräumen 80 Lux zu

betragen.

Schienengebundene Transporteinrichtungen

§ 21. (1) Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen

Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Preßluft-, Diesel- oder dieselelektrische Zugmaschinen verwendet

werden.

(2) Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise

durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen.

Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege

haben so breit zu sein, daß ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.

Kanal-, Wasserleitungs- und elektrische Anlagen

§ 22. (1) Kanal-, Wasserleitungs- und elektrische Anlagen dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts

anderes bestimmt ist, nur in sicherer Tiefe und sicherem Abstand von den einzelnen Lagerobjekten

(Lagerkammern) unterirdisch verlegt werden. Sichere Tiefe und sicherer Abstand sind gegeben, wenn

gewährleistet ist, daß bei Beschädigung einer der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung von

Personen oder Sachen eintritt.

(2) Innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind zur Übertragung und Verteilung elektrischer

Energie grundsätzlich Erdkabel zu verwenden. Die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden

Vorschriften bleiben unberührt. Ebenso sind Zuleitungen zu den Objekten als Erdkabel auszuführen,

wobei Maßnahmen gegen die Verschleppung der Blitzwirkung ins Innere von Objekten vorzusehen sind.

(3) Die elektrische Ausstattung der zur Lagerung von den in § 1 Abs. 1 aufgezählten Gegenständen

und Stoffen bestimmten Räumen ist in Explosivstoffschutzausführung herzustellen. Die auf dem Gebiet

der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften bleiben unberührt. Schalter und Sicherungen elektrischer

Niederspannungsanlagen dürfen nur außerhalb der explosivstoffgefährdeten Räume sowie außerhalb des

unmittelbaren Fahrbereiches von Flurförderfahrzeugen in einem verschließbaren Schutzkasten mit

hinreichender Schutzart untergebracht werden. Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens

10 m, Umspannstationen mindestens 50 m vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt sein.

(4) Bei der Errichtung, der Herstellung, der Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer

Anlagen sind die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften zu beachten

(5) Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen nur explosionsgeschützte Akkumulatoren- oder

Batterieleuchten verwendet werden.

6. Abschnitt

Blitzschutz-, Brandschutz- und Erste Hilfe-Einrichtungen

Blitzschutzeinrichtungen

§ 23. Militärische Munitionslager sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten. Die auf dem Gebiet der

Elektrotechnik bestehenden Vorschriften bleiben unberührt.

Brandschutzeinrichtungen

§ 24. (1) Sofern die Wasserversorgungsanlage eines militärischen Munitionslagers für eine

wirksame Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch nicht aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern

jederzeit genügend Wasser entnommen werden kann, sind an geeigneter Stelle unterirdische oder

überschüttete, frostgeschützte Löschwasserbehälter im jeweils erforderlichen Ausmaß anzulegen und mit

genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu versehen.

(2) In jedem militärischen Munitionslager sind die für eine wirksame Brandbekämpfung

notwendigen Einrichtungen und Geräte an geeigneter, deutlich gekennzeichneter Stelle bereitzustellen.

Erste Hilfe-Einrichtungen

§ 25. In militärischen Munitionslagern mit einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von insgesamt

mehr als 1000 t oder mit einer Munitionslaborierungsanlage ist eine Unfallstation mit der für die Erste

Hilfe notwendigen Ausstattung in sicherer Entfernung von den Lagerobjekten einzurichten. Bei kleineren

Munitionslagern genügt für diesen Zweck die Bereitstellung eines Sanitätskastens und von Tragbahren an

einem sicheren Ort.

7. Abschnitt

Überprüfungen der Munitionslager

§ 26. Militärische Munitionslager und deren besondere Einrichtungen sind vor der erstmaligen

Inbetriebnahme und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren sicheren Zustand besonders zu

überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung).

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 27. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Munitionslagerverordnung, BGB1.

Nr. 716/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 65/1989 außer Kraft.

BGBlPdf 16. Kundmachung: Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu der in London beschlossenen Änderung des Montrealer

Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 206/1993, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 370/1995), hinterlegt

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 12. Juni 1996

Belarus 10. Juni 1996

Gambia 13. März 1995

Katar 22. Jänner 1996

Liberia 15. Jänner 1996

Marokko 28. Dezember 1995

Mongolei 7. März 1996

Niger 11. Jänner 1996

Türkei 13. April 1995

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am

30. Oktober 1995 den Geltungsbereich der Änderung auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt.

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