16. Verordnung: Munitionslagerverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager, BGBl.
Nr. 736/1995, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Zu den im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager angeführten
Gegenständen und Stoffen zählen im einzelnen
1. Munition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre,
2. Munition für Maschinenkanonen, Geschütze, Werfer, Panzerabwehrwaffen, Fliegerabwehrwaffen
und Bordwaffensysteme,
3. Hand- und Gewehrgranaten,
4. Wurf- und Abwurfkörper,
5. Minen,
6. Sprengmittel,
7. Zündmittel,
8. Rauch-, Brand-, Reizstoff- und Nebelmittel,
9. Pyrotechnische Mittel,
10. Pulver, Treibladungen und geladene Teile der in Z 1 bis 9 genannten Munitionsgegenstände.
(2) Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind die im Abs. 1 aufgezählten Gegenstände und Stoffe.
Arten der Munitionslager, Lagerobjekte, Lagerkammern
§ 2. (1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den
Geländeverhältnissen als oberirdische und/oder unterirdische Munitionslager entsprechend den
Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.
(2) Lagerobjekte sind die einzelnen Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur
Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.
(3) Lagerkammern sind die einzelnen Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur
Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.
Beschaffenheit
§ 3. Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte
(Lagerkammern) und für die räumliche Verteilung der Lagerobjekte (Lagerkammern) sind die Menge des
zur Einlagerung bestimmten Lagergutes und seine chemischen und physikalischen Eigenschaften
entsprechend den Munitionsgefahrenklassen gemäß Anlage 1 und den Munitionslagergruppen
(Verträglichkeitsgruppen) gemäß Anlage 2 maßgeblich. Die Munitionsgefahrenklassen und
Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen) ergeben den Munitionsgefahrencode gemäß Anlage 3.
2. Abschnitt
Oberirdische Munitionslager
Beschaffenheit
§ 4. (1) Als Lagerobjekte, ausgenommen Munitionskleinbunker und Munitionskasten, dürfen nur die
nachstehend beschriebenen Baulichkeiten verwendet werden
1. Objekte in leichter Bauart oder in Skelettbauart, jeweils ohne Überschüttung. Objekte in leichter
Bauart sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem Stampfbeton, porösem Leichtbeton,
aus gebrannten Tonmaterialien oder gleichwertigen nicht oder zumindest schwer brennbaren
Baustoffen mit einer Mindestwandstärke von 25 cm (ohne Isolierung). Die Decken und Dächer
müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Objekte in Skelettbauart
bestehen aus einem tragenden System von Stahlbetonsäulen und -trägern, deren ausfachende
Umfassungswände aus den gleichen Materialien wie Objekte leichter Bauart bestehen.
2. Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten Betongewölben und Überschüttung. Diese müssen
eine Mindeststärke des Gewölbes und der Stirnwände von 50 cm und eine Betonqualität mit
einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 8 N/mm² aufweisen. Die
Überschüttung muß in einer Mindeststärke von 50 cm ausgeführt sein.
3. Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe und Überschüttung. Die Stahlbetongewölbe
müssen am Scheitel eine Stärke von mindestens 15 cm und an der Basis eine Stärke von
mindestens 65 cm aufweisen. Die Stirnwände müssen ebenfalls aus Stahlbeton ausgeführt sein,
jedoch mit einer Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung muß eine Mindeststärke von
80 cm aufweisen.
4. Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung
bis zur Oberkante der Decke. Die Umfassungswände aus Beton oder Mauerwerk müssen eine
Mindeststärke von 30 cm aufweisen. Die Schutzdecke ist als Plattenbalkendecke mit mindestens
12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen Stahlbetondecke mit einer
Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 25 N/mm² auszuführen. Die
Überschüttung muß eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.
(2) Munitionskleinbunker sind Lagerobjekte mit Betongewölben oder in Fertigteilbauweise aus
bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite
von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung von 50 cm. Stirnwände sind aus Beton in
einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.
(3) Munitionskasten sind nicht überschüttete gemauerte oder aus Betonfertigteilen hergestellte
Lagerobjekte, welche Ausblaseöffnungen aufweisen sollen. Für Betonfertigteile muß die
Würfeldruckfestigkeit des Betons nach 28 Tagen mindestens 16 N/mm² betragen.
(4) Lagerobjekte gemäß Abs. 1 sind mit zwei feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten,
von denen eine als massive eiserne Gittertüre, die andere mindestens hochbrandhemmend auszuführen
ist. Drehtüren müssen nach außen aufschlagen. Lagerobjekte gemäß Abs. 2 und 3 können mit einer
einfachen, brandhemmend imprägnierten oder schwer brennbaren Türe ausgestattet sein.
(5) Für Fenster von Lagerobjekten gemäß Abs. 1 sind entsprechende Materialien zur Verhinderung
gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden. Fenster sind außen durch feuerhemmende Blenden
und innen durch steifgerippte, nur von innen aushängbare Gitter (Gitterstärke über 9 mm, Maschenweite
höchstens 100 mm) zu sichern.
(6) Das als Überschüttung dem Schutz der Lagerobjekte gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2
gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut ist so zu wählen, daß bei der im Falle eines
Zündschlages von Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie
die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im Falle
besonders günstiger Geländeverhältnisse kann Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke mit
einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet werden.
(7) Bei Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4, die ausschließlich der Lagerung von Munition der
Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, ist Schüttgut, das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser
von 30 cm bilden kann, zulässig.
(8) Direkt in das Freie mündende Eingänge von Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und
Abs. 2 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen. Die Errichtung eines Vorwalles ist nicht
erforderlich, wenn Lagerobjekte mit unter 90° abgewinkelten Zugängen zum Lagerraum innerhalb der
Umschüttung versehen sind, oder wenn durch die Lage der Objekte, Bewuchs und Geländeverhältnisse
ein entsprechender Schutz gegeben ist. Deckend ist ein Vorwall dann, wenn seine Kronenhöhe
mindestens 50 cm über der Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges liegt und die horizontale
Ausdehnung in Längsrichtung – an der Dammkrone gemessen – die Breite des Einganges nach beiden
Seiten um das Maß der Grundrißentfernung Türschwelle – Dammkrone überschreitet. Die Breite des
Dammes in Höhe der Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges hat nach Möglichkeit 2,4 m zu
betragen.
Anordnung der Lagerobjekte
§ 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind im Schutzabstand gemäß Abs. 2 nach Möglichkeit
schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen.
(2) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 beschriebenen Ausführungen hat der
Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Außenkanten der Lagerobjekte, bzw. bei
Lagerobjekten mit einem unter 90° abgewinkeltem Zugang von den Außenkanten der Lagerräume
diagonal gemessen, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse
des Lagergutes zu betragen
Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen
oder über den in der Tabelle angeführten liegen, sind die Schutzabstände gemäß Anlage 4, Formel 1, zu
berechnen. Die seitlichen Schutzabstände der Lagerobjekte sind gemäß Anlage 4, Formel 6, zu
berechnen.
(3) Sind die Eingänge der Lagerobjekte gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 einander direkt zugewandt, so
sind für die Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 die Schutzabstände zwischen den
Lagerobjekten gemäß Anlage 4, Formel 2, zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der
Munitionsgefahrenklasse 1.2 ist in diesem Falle ein Schutzabstand von mindestens 90 m einzuhalten.
Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der
Schutzabstand auf 25 m. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ist ein
Schutzabstand von 240 m zwischen den Lagerobjekten einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter 90°
abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der Schutzabstand gemäß Anlage 4,
Formel 4.
(4) Die Schutzabstände von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sind bei Lagerung von Munition
der Munitionsgefahrenklasse 1.1 mindestens gemäß Anlage 4, Formel 2, höchstens aber gemäß Formel 3,
bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 gemäß Anlage 4, Formel 4, zu berechnen.
(5) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 2 sind die Schutzabstände gemäß Abs. 2 einzuhalten, der
Explosivstoffhöchstbelag von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 darf aber 3 t nicht
überschreiten.
(6) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 3 hat der Schutzabstand von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1
Z 1 bis 4 und Abs. 2 30 m, von Munitionskästen mindestens 5 m zu betragen.
(7) In nicht freiem und nicht ebenem Gelände bzw. bei Vorhandensein von Schutzwällen darf der
Schutzabstand nach Maßgabe der durch besonders günstige Geländeverhältnisse bewirkten Abschirmung
allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen
Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände bei Lagerung von Munition der
Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß Anlage 4,
Formel 5, berechnet werden. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 in
Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand zwischen den Lagerobjekten
unabhängig von der Explosivstoff-Belagsmenge mindestens 25 m zu betragen. Bei Lagerung von
Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.2 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der
Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 1, zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der
Munitionsgefahrenklasse 1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der Schutzabstand gemäß
Anlage 4, Formel 7, zu berechnen. Der Mindestschutzabstand bei Lagerung von Munition der
Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 hat jedoch unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag 20 m
zu betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist der Schutzabstand
unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag so zu wählen, daß ein ungehinderter Verkehr und eine
ungehinderte Brandbekämpfung möglich ist.
Temperatur, Feuchtigkeit
§ 6. (1) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten hat möglichst konstant zu sein; sie ist nach
Möglichkeit innerhalb der Werte –4 °C und +35 °C zu halten.
(2) Die relative Luftfeuchtigkeit hat möglichst nicht mehr als 75% zu betragen. Dies ist durch den
Einsatz von Luftentfeuchtern, Zufuhr von Trockenluft oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen.
Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von Munitionslagerräumen betrieben werden. In den Zu- und
Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen, die sich bei
Temperaturanstieg (etwa 70 °C) selbsttätig schließen, vorzusehen. Lüftungsöffnungen sind so
auszuführen, daß keine Gegenstände in die Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und
hineingegossene Flüssigkeiten nicht in den Innenraum gelangen können. Lüftungsklappen müssen
verstellbar sein und sich bei einem Brand selbsttätig schließen.
(3) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit
zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht
begünstigen.
Beschaffenheit des Bodens
§ 7. Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen,
rutschfesten, schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu
vergießen. Die Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m² betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von
höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände kann rauh, muß jedoch frei von Graten und
Nestern sein.
3. Abschnitt
Unterirdische Munitionslager
Beschaffenheit
§ 8. (1) Unterirdische Munitionslager sind nach Möglichkeit in trockenem Gebirge anzulegen,
sofern dies jedoch nicht möglich ist, dicht und trocken auszubauen. Sie dürfen nur in Fels oder, bei guter
Ausmauerung, in festem Gestein errichtet werden.
(2) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit sowie gegen Brand
zu schützen.
(3) Unterirdische Munitionslager mit mehr als 20 Lagerkammern sind mit mindestens zwei
Zugängen auszustatten. Die Erschließung von höchstens 80 Lagerkammern durch einen gemeinsamen
Verbindungsstollen und je einen Zugang an dessen Enden ist zulässig, wenn das unterirdische
Munitionslager durch einen Explosionsverschluß in zwei Lagerhälften geteilt wird.
(4) Die Zugänge zu unterirdischen Munitionslagern, zu den Lagerkammern und zu
Verbindungsstollen sind so auszubauen, daß der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung ohne
Behinderung möglich ist.
(5) Offene Verbindungen zwischen Lagerkammern und zu schützenden Räumen ober und unter
Tage, ausgenommen die zur Bewetterung erforderlichen und die notwendigen Zugänge, sind unzulässig.
Notwendige offene Verkehrswege sind in der sicherheitstechnisch günstigen Entfernung von den
Lagerkammern durch Richtungsänderungen (entweder mindestens zweimalige rechtwinkeliger oder
mindestens dreimalige Richtungsänderung um einen Winkel kleiner als 90°) zu brechen. An den
Brechungsstellen sind jeweils ausreichend tiefe Prellräume vorzusehen. Belüftungsleitungen sind durch
entsprechend dimensionierte Explosionsklappen zu schützen. Belüftungsschächte sind so zu situieren,
daß zwischen ihnen und jeder Lagerkammer mindestens ein Explosionsverschluß zu liegen kommt.
(6) Die Zugänge zu den unterirdischen Munitionslagern, zu den Lagerkammern und zu allfälligen
Verbindungsstollen sind außerhalb der zweiten bzw. dritten Richtungsänderung – wenn ein
Explosionsverschluß eingebaut wird, außerhalb dieses – durch eine massive, sicher sperrbare Eisentüre
zu verschließen.
Temperatur, Feuchtigkeit
§ 9. (1) Die Lagerkammern sollen bei einer Innentemperatur von mindestens +8 °C keine größere
relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.
(2) Die Lagerräume sind mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten. Die Lüftungsanlagen sind
so einzurichten, daß die abziehende Luft keine mit Munition belegten oder befahrenen Räume bestreicht;
dies gilt nicht, wenn durch den Einbau selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen von Nachschwaden eines
allfälligen Sprengschlages in solche Räume verhindert wird.
Zustand der Munitionslager
§ 10. (1) In unterirdischen Munitionslagern ohne Gefährdungsbereich haben zwischen den
Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage unverritzte Bergfesten zu bestehen,
deren Stärke nach der Anlage 4, Formel 8, sofern aber ein Explosionsverschluß eingebaut wird, nach
Anlage 4, Formel 9, zu berechnen ist.
(2) Besteht die Möglichkeit, daß Menschen oder Sachen über offene Verbindungen durch die
Stoßwirkung oder Nachschwaden eines allfälligen Sprengschlages gefährdet werden, so ist diese offene
Verbindung in einem Mindestabstand von der nächstgelegenen Lagerkammer durch einen automatischen
Explosionsverschluß zu sichern. Der Mindestabstand ist nach Anlage 4, Formel 10, zu berechnen. Der
Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der
Anlage 4, Formel 11, zu berechnen ist, standhält und ein Wiederaufreißen durch den auf den
Explosionsschlag folgenden Rückschlag verhindert wird.
§ 11. (1) Unterirdische Munitionslager mit Gefährdungsbereich sind so anzulegen, daß jeweils
höchstens ein Lagerkammerpaar durch je einen Verbindungsstollen mit einem gemeinsamen
Verkehrsstollen mit Ausgang ins Freie verbunden ist.
(2) Der Gefährdungsbereich ist vom Ausgang des Verkehrsstollens ins Freie zu berechnen.
(3) Zwischen den Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage haben
unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke gemäß Anlage 4, Formel 12, zu berechnen ist.
(4) Bei der Errichtung von Lagerkammern sind diese gegenseitig durch automatische
Explosionsverschlüsse in den Verbindungsstollen zu sichern. Der Explosionsverschluß ist so
auszuführen, daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der Anlage 4, Formel 11, zu
berechnen ist, standhält.
Ausmaß, Zustand der Lagerräume
§ 12. (1) Bei Munitionslagern mit mehreren Lagerkammern, die der Lagerung von Munition der
gleichen Munitionslagergruppen dienen, ist ein gemeinsamer Umpackraum für diese Lagerkammern
zulässig.
(2) Das Ausmaß der Lagerräume ist entsprechend der jeweils für die Lagerkammern zulässigen
Belagsmenge so zu bemessen, daß die Ein- und Auslagerung von Lagergut durch mindestens zwei
Personen zur gleichen Zeit ohne gegenseitige Behinderung möglich ist. Der Boden der Lagerräume und
ihrer Vorräume sowie der Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und
schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die
Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m² betragen. Der Fußboden soll ein Ablaufgefälle von höchstens 2%
aufweisen. Werden die Wände der Lagerkammern in Beton ausgeführt, so haben sie schalrein zu sein;
andernfalls ist der Ausbruch zu putzen und zu torkretieren. Die Lagerräume und ihre Umpackräume sind
bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, sonst durch gut dichtende Volltüren zu
verschließen.
4. Abschnitt
Lagerung
Verwendung der Lagerräume
§ 13. (1) Zur Einlagerung von Lagergut dürfen nur die Lagerräume der Lagerobjekte
(Lagerkammern) verwendet werden. Die Vor- und die Umpackräume dürfen nur den notwendigen
Handhabungsarbeiten und der Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen
Werkzeuges und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß dienen. Die Aufbewahrung anderer
Gegenstände in Vor- und Umpackräume ist unzulässig.
(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut in verschlossener Transportverpackung
aufbewahrt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn aus logistischen und technischen Gründen keine
Verpackung vorgesehen ist.
Zulässige Belagsmenge
§ 14. In Lagerobjekten der in § 4 Abs. 1 bis 3 beschriebenen Beschaffenheit darf Lagergut aller
Munitionsgefahrenklassen gelagert werden.
§ 15. In unterirdischen Munitionslagern ohne Gefährdungsbereich gemäß §10 darf in Lagerkammern
die Explosivstoff-Höchstbelagsmenge bei Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 30 t
nicht übersteigen.
§ 16. (1) Munition der gleichen Munitionslagergruppe darf ohne Bedachtnahme auf die
Munitionsgefahrenklasse gemeinsam gelagert werden. Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1
gemeinsam mit Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte
Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen.
(2) Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und 1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert,
so kann Munition beider Munitionsgefahrenklassen bis zu der für sie gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge
gelagert werden. Bei gemeinsamer Lagerung in Lagerkammern ist die gesamte Munition
der Munitionsgefahrenklasse 1.3 zuzuordnen.
(3) Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 kann gemeinsam mit Munition aller übrigen
Munitionsgefahrenklassen gelagert werden.
(4) Die gemeinsame Lagerung von höchstens 5 kg Sprengmittel der Munitionslagergruppe D und
höchstens 50 Stück sprengkräftigen Zündmitteln der Munitionslagergruppe B sowie nichtsprengkräftigen
Zündmitteln in getrennten Abteilen einer verschlossenen Transportverpackung ist zulässig.
(5) Granatzünder und andere Bestandteile einer Schußeinheit dürfen in gleicher Anzahl gemeinsam
gelagert werden, sofern sie nicht der Munitionsgefahrenklasse 1.1 angehören, Granatzünder der
Munitionslagergruppe D dürfen auch der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zugelagert werden.
(6) Grundsätzlich ist die Munition nach Munitionslagergruppen getrennt zu lagern. Ausgenommen
davon sind die folgenden Fälle
1. Munition der Munitionslagergruppen C, D und E darf gemeinsam gelagert werden.
2. Munition der Munitionslagergruppen C, E und F darf gemeinsam gelagert werden, sofern sie
nicht der Munitionsgefahrenklasse 1.1 angehört.
3.Munition der Munitionslagergruppe S darf gemeinsam mit Munition aller übrigen
Munitionslagergruppen, ausgenommen A und L, gelagert werden.
(7) Bei einem Gesamtbelag bis 10 kg Explosivstoff in einem Lagerraum eines Lagerobjektes (einer
Lagerkammer) ist die gemeinsame Lagerung von Lagergut aller Munitionsgefahrenklassen und
Munitionslagergruppen, ausgenommen die Munitionslagergruppen A und L, zulässig, sofern jede Art für
sich in verschlossenen Transportverpackungen aufbewahrt wird. Bei gemeinsamer Lagerung mit
Munition der Munitionslagergruppe B darf die Anzahl an sprengkräftigen Zündmitteln 100 Stück nicht
übersteigen. Diese Zündmittel sind soweit wie möglich vom übrigen Lagergut entfernt oder besonders
geschützt zu lagern.
§ 17. (1) Wird bei oberirdischer Lagerung in einem Lagerraum ausschließlich Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.2 und/oder 1.4 gelagert, so ist die Menge des Treibladungspulvers nicht in der
Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge zu berücksichtigen.
(2) Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 allein oder gemeinsam mit
Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das
Explosivstoffgewicht in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
Anordnung des Lagergutes
§ 18. (1) Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten geordnet zu halten.
(2) Die Stapelhöhe darf bei maschinellem Stapeln 4 m, bei händischem Stapeln und bei Stapeln von
Munition der Munitionslagergruppe H 2 m nicht überschreiten. Die Stapellänge darf 6 m nicht
überschreiten. Geringfügige Überschreitungen bei Platzmangel oder zur besseren Nutzung des
vorhandenen Lagerraumes sind gestattet. Bei Vorhandensein von Schutzwällen darf die Stapelhöhe die
Schutzwallhöhe minus 0,5 m nicht überschreiten und es ist diese Höhe in den Lagerräumen durch eine
Markierlinie kenntlich zu machen. Zwischen den Munitionsstapeln sind Durchgänge freizuhalten. Die
Anzahl und Breite der Durchgänge in einem Lagerraum hat sich nach der Stapelart, der Munitionsart und
Raumform sowie nach den Raumerfordernissen für den ungehinderten Einsatz von Fördermitteln und
Hebezeugen zu richten. Durchgänge zwischen den Munitionsstapeln müssen mindestens 80 cm breit sein.
(3) In den einzelnen Lagerobjekten (Lagerkammern) sind in der Nähe des Einganges deutlich
ersichtlich zu machen
1. die Munitionsgefahrenklasse(n) des Lagergutes, das in dem Lagerobjekt (der Lagerkammer)
gelagert werden darf,
2.die zulässige Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und die tatsächlich eingelagerte
Explosivstoffmenge des Lagerobjektes (der Lagerkammer).
§ 19. Oberirdische militärische Munitionslager sind gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten
zu sichern.
5. Abschnitt
Verkehrsflächen, Transporteinrichtungen und sonstige Anlagen
Verkehrsflächen
§ 20. (1) Die Straßen innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind so anzulegen, daß
unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der
Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m, bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu
betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechend belastbare und die
Benützbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein
Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens 10%
haben; in Ladezonen müssen sie annähernd waagrecht sein.
(2) Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit Munition beladene Kraftfahrzeuge ist der
Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bei Vorhandensein von Schutzwällen gemäß
Anlage 4, Formel 5, zu berechnen. Der Schutzabstand hat jedoch mindestens 25 m zu betragen. Sind
keine Schutzwälle vorhanden, ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 gemäß
Anlage 4, Formel 6, zu berechnen; er hat jedoch mindestens 40 m zu betragen.
(3) Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit
ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen. Die Mindestbeleuchtungsstärke hat in Ladezonenbereichen
und in Stollen 40 Lux, in Lagerräumen und in deren Vor- und Umpackräumen 80 Lux zu
betragen.
Schienengebundene Transporteinrichtungen
§ 21. (1) Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen
Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Preßluft-, Diesel- oder dieselelektrische Zugmaschinen verwendet
werden.
(2) Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise
durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen.
Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege
haben so breit zu sein, daß ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.
Kanal-, Wasserleitungs- und elektrische Anlagen
§ 22. (1) Kanal-, Wasserleitungs- und elektrische Anlagen dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts
anderes bestimmt ist, nur in sicherer Tiefe und sicherem Abstand von den einzelnen Lagerobjekten
(Lagerkammern) unterirdisch verlegt werden. Sichere Tiefe und sicherer Abstand sind gegeben, wenn
gewährleistet ist, daß bei Beschädigung einer der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung von
Personen oder Sachen eintritt.
(2) Innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind zur Übertragung und Verteilung elektrischer
Energie grundsätzlich Erdkabel zu verwenden. Die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden
Vorschriften bleiben unberührt. Ebenso sind Zuleitungen zu den Objekten als Erdkabel auszuführen,
wobei Maßnahmen gegen die Verschleppung der Blitzwirkung ins Innere von Objekten vorzusehen sind.
(3) Die elektrische Ausstattung der zur Lagerung von den in § 1 Abs. 1 aufgezählten Gegenständen
und Stoffen bestimmten Räumen ist in Explosivstoffschutzausführung herzustellen. Die auf dem Gebiet
der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften bleiben unberührt. Schalter und Sicherungen elektrischer
Niederspannungsanlagen dürfen nur außerhalb der explosivstoffgefährdeten Räume sowie außerhalb des
unmittelbaren Fahrbereiches von Flurförderfahrzeugen in einem verschließbaren Schutzkasten mit
hinreichender Schutzart untergebracht werden. Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens
10 m, Umspannstationen mindestens 50 m vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt sein.
(4) Bei der Errichtung, der Herstellung, der Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer
Anlagen sind die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften zu beachten
(5) Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen nur explosionsgeschützte Akkumulatoren- oder
Batterieleuchten verwendet werden.
6. Abschnitt
Blitzschutz-, Brandschutz- und Erste Hilfe-Einrichtungen
Blitzschutzeinrichtungen
§ 23. Militärische Munitionslager sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten. Die auf dem Gebiet der
Elektrotechnik bestehenden Vorschriften bleiben unberührt.
Brandschutzeinrichtungen
§ 24. (1) Sofern die Wasserversorgungsanlage eines militärischen Munitionslagers für eine
wirksame Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch nicht aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern
jederzeit genügend Wasser entnommen werden kann, sind an geeigneter Stelle unterirdische oder
überschüttete, frostgeschützte Löschwasserbehälter im jeweils erforderlichen Ausmaß anzulegen und mit
genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu versehen.
(2) In jedem militärischen Munitionslager sind die für eine wirksame Brandbekämpfung
notwendigen Einrichtungen und Geräte an geeigneter, deutlich gekennzeichneter Stelle bereitzustellen.
Erste Hilfe-Einrichtungen
§ 25. In militärischen Munitionslagern mit einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von insgesamt
mehr als 1000 t oder mit einer Munitionslaborierungsanlage ist eine Unfallstation mit der für die Erste
Hilfe notwendigen Ausstattung in sicherer Entfernung von den Lagerobjekten einzurichten. Bei kleineren
Munitionslagern genügt für diesen Zweck die Bereitstellung eines Sanitätskastens und von Tragbahren an
einem sicheren Ort.
7. Abschnitt
Überprüfungen der Munitionslager
§ 26. Militärische Munitionslager und deren besondere Einrichtungen sind vor der erstmaligen
Inbetriebnahme und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren sicheren Zustand besonders zu
überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung).
8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 27. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Munitionslagerverordnung, BGB1.
Nr. 716/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 65/1989 außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu der in London beschlossenen Änderung des Montrealer
Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 206/1993, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 370/1995), hinterlegt
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 12. Juni 1996
Belarus 10. Juni 1996
Gambia 13. März 1995
Katar 22. Jänner 1996
Liberia 15. Jänner 1996
Marokko 28. Dezember 1995
Mongolei 7. März 1996
Niger 11. Jänner 1996
Türkei 13. April 1995
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am
30. Oktober 1995 den Geltungsbereich der Änderung auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt.