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16_1996 AT

16. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Vietnam am 12. September 1995

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 483/1995)

hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Vietnam erklärt, daß

1. es davon ausgeht, daß das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von

Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwendbar

ist. In bezug auf Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates

ergangen sind, wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewendet;

2. das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen angewendet wird, die

nach vietnamesischer Gesetzeslage als Handelssache angesehen werden;

3. die Auslegung des Übereinkommens bei vietnamesischen Gerichten oder zuständigen Behörden

in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Gesetzeslage in Vietnam erfolgen würde.

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