16. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1988, des Außenhandelsgesetzes 1984 und des Handelsstatistischen Gesetzes 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992, wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des § 4 treten die folgenden §§ 4, 4 a und 4 b
„Vertragszollsätze
§ 4. (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Ein Vertragszollsatz ist nur dann anzuwenden, wenn er günstiger ist als ein im Zolltarif festgelegter allgemeiner Zollsatz oder ein anderer Vertragszollsatz.
(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die
1. ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,
2. aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden. Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen hindern die Anwendung von Vertragszollsätzen nicht, wobei aber ein Integrationszollsatz (Vorzugszollsatz gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 11 Integrations-Durchführungsgesetz 1988) nur dann anzuwenden ist, wenn die Instandsetzung in einer Vertragspartei eines Integrationsabkommens gemäß § 3 Abs. 1 Integrations-Durchführungsgesetz 1988 erfolgt ist, für die der betreffende Zollsatz gilt, oder wenn bei Instandsetzung in einem Drittland das dafür berechnete Entgelt oder die Wertsteigerung die für die Anwendung des betreffenden Integrationszollsatzes vorgesehenen Toleranzgrenzen für Arbeiten in Drittländern nicht überschreitet.
Ursprungsregeln
§ 4 a. (1) Die nachfolgenden Absätze gelten, soweit der Ursprung einer Ware maßgebend ist, für die Anwendung
a) von Zollsätzen des Zolltarifs oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit nicht besondere Bestimmungen über den Ursprung für präferentielle Zwecke bestehen, oder
b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch bundesgesetzliche Vorschriften für den grenzüberschreitenden Warenverkehr festgelegt sind.
(2) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die in diesem Land im Sinne des Abs. 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder im Sinne des Abs. 4 der letzten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind. Für Zwecke der Ursprungsermittlung schließt der Begriff „Land" auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.
(3) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind
a) mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;
b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;
c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;
d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;
g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter lit. f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;
h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließlich Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -Untergrund besitzt;
i) Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
j) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter lit. a bis i genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.
(4) Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die erzeugungs- und handelsrelevanten Umstände des Einzelfalles sowie der Handelsgebrauch des in Betracht kommenden Wirtschaftszweiges zu berücksichtigen.
(5) Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in bundesgesetzlichen Regelungen betreffend die Einfuhr von Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Abs. 4 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.
(6) Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.
(7) Bei der Bestimmung des Ursprungs von Waren bleibt der Ursprung der zur Herstellung der Waren verwendeten Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge außer Betracht. Zerlegte oder nicht zusammengebaute Waren, die aus Gründen der Beförderung oder Herstellung in Teilsendungen eingeführt werden, sind hinsichtlich ihres Ursprungs als einheitliche Ware zu behandeln, wenn der Anmelder die Zusammengehörigkeit der Teilsendungen und den Ursprung der Ware als Ganzes nachweist. Umschließungen eingeführter Waren sind, wenn sie als selbständige Ware zu verzollen sind, auch hinsichtlich des Ursprungs als selbständige Waren zu behandeln; im übrigen gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Landes, in dem die Waren ihren Ursprung haben.
(8) Wenn es zur Vermeidung von Zweifelsfällen oder zur Wahrnehmung wirtschafts- oder handelspolitischer Interessen notwendig ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, unter Beachtung von völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Ursprung von Waren durch Verordnung zu bestimmen, welche Voraussetzungen bei bestimmten Waren gegeben sein müssen, damit diese Waren als Ursprungserzeugnisse im Sinne der Abs. 3 bis 7 anzusehen sind.
Ursprungsnachweise
§ 4 b. (1) Die Richtigkeit einer Erklärung über das Ursprungsland hat der Anmelder durch Vorlage der Frachtpapiere, der Handelsrechnung, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus gesamtwirtschaftlichem Interesse oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherung der Einhaltung der Ursprungsregeln gemäß § 4 a erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch ein Ursprungszeugnis nachzuweisen ist.
(2) Ein Ursprungszeugnis muß
a) von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein,
b) alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren, auf die es sich bezieht, erforderlich sind, insbesondere
— Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
— Art der Waren,
— das Roh- und Eigengewicht der Waren; ist das Eigengewicht nicht bekannt, ist das Reingewicht der Waren anzugeben; diese Angaben können jedoch durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist,
— Name des Absenders;
c) bescheinigen, in welchem Land (Gebiet) die darin genannten Waren ihren Ursprung haben.
(3) Auch bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses, das die Bedingungen des Abs. 2 erfüllt, kann das Zollamt im Falle ernsthafter Zweifel am erklärten Ursprung der Ware oder an der Echtheit oder Richtigkeit des Ursprungszeugnisses weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, daß die Erklärung des Ursprungs den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
(4) § 4 a ist auch für die Bestimmung des Ursprungs von aus dem Zollgebiet ausgeführten Waren anzuwenden. Ursprungszeugnisse sind nach diesen Regeln sowie unter Beachtung von Abs. 2 auszustellen. Wenn aber der Antragsteller dartut, daß im Bestimmungsland für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der Waren Vorschriften oder völkerrechtliche Vereinbarungen gelten, die den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Ursprungsregeln inhaltlich nicht entsprechen, und diese bekanntgibt, können Ursprungszeugnisse nach diesen ausgestellt werden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung oder Beschleunigung des Zollverfahrens oder zur Anpassung an völkerrechtliche Vereinbarungen erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, insbesondere über deren formale Gestaltung, festzulegen."
2. § 202 lit. b lautet
,,b) hinsichtlich der §§ 4 a Abs. 8, 4b Abs. l, 9 Abs. 7, 67 Abs. 4, 68 Abs. 3 Z l, 68 Abs. 9 und 91 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und — soweit dies in den angeführten Bestimmungen vorgesehen ist — mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;".
3. Dem § 203 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt
„(2) Die §§ 4, 4 a, 4 b und 202 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
4. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 203 erhalten die Absatzbezeichnungen 3 und 4.
Artikel II
Das Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 469/1992, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 lit. b lautet
,,b) zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 lit. a bis d, Ursprungszeugnisse
verlangen; diese haben den §§ 4 a und 4 b des Zollgesetzes 1988 zu entsprechen,".
2. Der derzeitige Text des § 24 erhält die Absatzbezeichnung (1). Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 10 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
Artikel III
Das Handelsstatistische Gesetz 1988, BGBl. Nr. 661/1987, wird geändert wie folgt
1. § 20 Abs. 1 lit. a lautet
,,a) das Land, auf das die Definition des § 4 a des Zollgesetzes 1988 zutrifft. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben;".
2. §26 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. § 20 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."