16. Bundesgesetz: Änderung des Bäderhygienegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 45/1991 wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 lautet
„§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen periodisch wiederkehrend, Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Becken-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen."
2. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Beauftragter den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades oder der Saunaanlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebsbuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren."
3. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, durch einen Sachverständigen für Hygiene einzuholen."
4. Nach § 14 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt
„(3) Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene stehen, heranzuziehen.
(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom beauftragten Sachverständigen zu entnehmen. Die Probenentnahme hat unangemeldet während der Betriebszeit zu erfolgen. Den beauftragten Sachverständigen ist das Betreten der Bäder und die Probenentnahme zu gestatten.
(5) Ergibt das Gutachten, daß die Beschaffenheit des Wassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen.
(6) Kommen bei der Untersuchung Umstände hervor, die eine unmittelbare Gefährdung der Badegäste erwarten lassen, so hat der beauftragte Sachverständige dies unverzüglich, gegebenenfalls
noch vor Erstattung des Gutachtens, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Betriebsinhaber mitzuteilen.
(7) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat ferner dafür zu sorgen, daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren."