16. Selbstbeschränkungs- und Autorisationsabkommen betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICHBUNDESMINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Wien, 31. Oktober 1990
Exzellenz!
1. Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, das in Genf am 20. Dezember
1973 abgeschlossen wurde (im folgenden ABKOMMEN
bezeichnet), vor allem seinen Artikel 4, sowie
auf das PROTOKOLL BETREFFEND DIE
VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS, abgefaßt
in Genf am 31. Juli 1986 Bezug zu nehmen.
2. Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,
die zwischen Vertretern Österreichs und
Macaos am 17. und 18. Oktober 1990 in Brüssel
stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen
haben Österreich und Macao folgende
Vereinbarung getroffen.
3. Macao beschränkt die Ausfuhren der im
Anhang genannten Textilerzeugnisse nach Österreich
auf die in diesem Anhang festgesetzten
Mengen.
4. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen
(Certificados de Origem), ausgestellt vom Direcção
dos Serviços de Economia de Macao, mit dem
Aufdruck, daß mit der Warensendung das betreffende
Exportkontingent belastet wurde, wird die
zuständige österreichische Behörde Einfuhrbewilligungen
für die entsprechenden Importe innerhalb
und bis zur Höhe der vereinbarten Exportmenge
ausstellen.
5. Die in obigem Absatz 4. erwähnten Ursprungszeugnisse
werden nach Ablauf von 6 Monaten,
gerechnet ab dem Ende der Beschränkungsperiode,
ungültig.
6. Für die im Anhang genannten Erzeugnisse
werden Übertrag und Vorgriff zusammen 11% nicht
überschreiten, wobei hievon der Vorgriff nicht mehr
als 6% betragen darf.
7. Sollten bei Ablauf der Beschränkungsperiode
die am 31. Dezember 1990 ausläuft, Teile der
Erzeugnisse der Kategorie 1 nicht ausgelastet sein,
können diese nach Mitteilung (Notifikation) auf die
Kontingentbeschränkung dieser nicht ausgeschöpften
Kontingente, bis zum Ausmaß von 4% auf das
Kontingent 1991 übertragen und aufgerechnet
werden.
8. Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem Datum
der Mitteilung (Notifikation) keine Rückäußerung
Österreichs einlangt, finden die vorgeschlagenen
Flexibilitäten (Übergriff und Vorgriff) automatisch
Anwendung.
9. Österreich wird Macao so weit wie möglich
davon in Kenntnis setzen, wenn Importe jener
Erzeugnisse nach Österreich, die den vereinbarten
Exportkontingenten angelastet wurden, später aus
Österreich wieder ausgeführt werden. Macao kann
dann die betreffenden Mengen den im Anhang
angeführten Exportkontingenten gutschreiben.
10. Österreich wird Macao Statistiken der
Einfuhrbewilligungen auf monatlicher und zusammengefaßter
Grundlage und Macao wird Österreich
Statistiken auf gleicher Grundlage über die
gemäß obigem Absatz 4. ausgestellten Ursprungszeugnisse
zur Verfügung stellen.
11. Wenn nötig, wird Macao auf Verlangen
Österreichs detailliertere Informationen in bezug
auf spezifische Exporte nach Österreich der
Erzeugnisse, die im Anhang festgelegt sind, unter
Angabe der Namen der Exporteure, der Anzahl und
des Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse,
des Datums der Versendung, wie auch der Mengen
der von diesen Ursprungszeugnissen erfaßten
Erzeugnisse zur Verfügung stellen.
12. Hinsichtlich der Hemden aus Geweben, die
ganz oder überwiegend aus diskontinuierlichen
synthetischen Spinnstoffen oder Baumwolle der HS
Nrn. 6205 20 und aus 6205 30 bestehen, wird die
zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage
von Ursprungszeugnissen (Certificados de Origem),
ausgestellt vom Direcção dos Serviços de Economia
de Macao, automatisch Einfuhrbewilligungen erteilen
und Macao auf einer monatlichen Grundlage
Informationen bezüglich dieser Einfuhrbewilligung
übermitteln.
Sollten die Importe der oben genannten Erzeugnisse
von Macao nach Österreich sich in einer Weise
entwickeln, die nach Ansicht Österreichs die
tatsächlichen Gefahren einer Marktstörung verursacht,
kann Österreich um die Abhaltung von
Konsultationen ersuchen, deren Zielsetzung der
Abschluß eines Beschränkungsabkommens zu
wechselseitig annehmbaren Bedingungen bildet.
13. Auf Wunsch jeder der beiden Vertragsparteien
werden über die Durchführung der Ausfuhren
der im Anhang genannten Erzeugnisse Konsultationen
abgehalten.
14. Sollte Macao der Meinung sein, daß es
(Macao) auf Grund der durch diese Vereinbarung
verfügten Beschränkung gegenüber anderen Lieferanten
benachteiligt ist, kann seitens Macao's an
Österreich das Ansuchen ergehen, eine sinnvolle
Änderung der Vereinbarung im Hinblick auf die
Behebung dieses Umstandes zu beraten Macao
kann sich auch an Österreich wenden, um eine
Änderung dieser Vereinbarung hinsichtlich des mit
1. Jänner 1992 beginnenden Zeitraumes zu beraten,
um das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien, das das im Abs. 1 angeführte
Übereinkommen ersetzt, zu berücksichtigen.
15. Dieses Übereinkommen wird vier Kalenderjahre,
beginnend mit dem 1. Jänner 1991 und
endend mit dem 31. Dezember 1994, Gültigkeit
haben.
16. Wenn dieser Vorschlag für Macao annehmbar
ist, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote im
Namen von Macao eine Vereinbarung zwischen
Österreich und Macao begründen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Anlagen: ANHANG UND BEILAGE
Mag. Josef Mayer e. h.
Ministerialrat
Seine Exzellenz
Francisco Luis Murteira Nabo
Regierungsbevollmächtigter der Regierung Macao's
Macao
Regierung von Macao
Francisco Luis Murteira Nabo
Regierungsbevollmächtigter der Regierung Macao's
Macao, 23. November 1990
Sehr geehrter Herr Ministerialrat!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
14. November 1990 betreffend die nach Konsulta-
tionen zwischen Österreich und Macao am 17. und
18. Oktober 1990 in Brüssel getroffenen Vereinbarung
zu bestätigen.
Ich habe deren Inhalt gebührend zur Kenntnis
genommen, und möchte Ihnen mitteilen, daß die
Behörden Macao's die in Ihrer Note zum Ausdruck
gebrachte Vereinbarung annehmen und daß ich mit
gegenständlicher, von mir unterzeichneter Note
dem Zustandekommen eines Abkommens zwischen
Österreich und Macao zustimme.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Für die Regierung Macao's
Francisco Luis Murteira Nabo e. h.
Für den Gouverneur
Herrn Josef Mayer
Ministerialrat
Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten
Republik Österreich
Beilage 1