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16_1991 AT

16. Selbstbeschränkungs- und Autorisationsabkommen betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Selbstbeschränkungs- und Autorisationsabkommen betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich samt Anhang

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICHBUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Wien, 31. Oktober 1990

Exzellenz!

1. Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, das in Genf am 20. Dezember

1973 abgeschlossen wurde (im folgenden ABKOMMEN

bezeichnet), vor allem seinen Artikel 4, sowie

auf das PROTOKOLL BETREFFEND DIE

VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS, abgefaßt

in Genf am 31. Juli 1986 Bezug zu nehmen.

2. Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,

die zwischen Vertretern Österreichs und

Macaos am 17. und 18. Oktober 1990 in Brüssel

stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen

haben Österreich und Macao folgende

Vereinbarung getroffen.

3. Macao beschränkt die Ausfuhren der im

Anhang genannten Textilerzeugnisse nach Österreich

auf die in diesem Anhang festgesetzten

Mengen.

4. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen

(Certificados de Origem), ausgestellt vom Direcção

dos Serviços de Economia de Macao, mit dem

Aufdruck, daß mit der Warensendung das betreffende

Exportkontingent belastet wurde, wird die

zuständige österreichische Behörde Einfuhrbewilligungen

für die entsprechenden Importe innerhalb

und bis zur Höhe der vereinbarten Exportmenge

ausstellen.

5. Die in obigem Absatz 4. erwähnten Ursprungszeugnisse

werden nach Ablauf von 6 Monaten,

gerechnet ab dem Ende der Beschränkungsperiode,

ungültig.

6. Für die im Anhang genannten Erzeugnisse

werden Übertrag und Vorgriff zusammen 11% nicht

überschreiten, wobei hievon der Vorgriff nicht mehr

als 6% betragen darf.

7. Sollten bei Ablauf der Beschränkungsperiode

die am 31. Dezember 1990 ausläuft, Teile der

Erzeugnisse der Kategorie 1 nicht ausgelastet sein,

können diese nach Mitteilung (Notifikation) auf die

Kontingentbeschränkung dieser nicht ausgeschöpften

Kontingente, bis zum Ausmaß von 4% auf das

Kontingent 1991 übertragen und aufgerechnet

werden.

8. Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem Datum

der Mitteilung (Notifikation) keine Rückäußerung

Österreichs einlangt, finden die vorgeschlagenen

Flexibilitäten (Übergriff und Vorgriff) automatisch

Anwendung.

9. Österreich wird Macao so weit wie möglich

davon in Kenntnis setzen, wenn Importe jener

Erzeugnisse nach Österreich, die den vereinbarten

Exportkontingenten angelastet wurden, später aus

Österreich wieder ausgeführt werden. Macao kann

dann die betreffenden Mengen den im Anhang

angeführten Exportkontingenten gutschreiben.

10. Österreich wird Macao Statistiken der

Einfuhrbewilligungen auf monatlicher und zusammengefaßter

Grundlage und Macao wird Österreich

Statistiken auf gleicher Grundlage über die

gemäß obigem Absatz 4. ausgestellten Ursprungszeugnisse

zur Verfügung stellen.

11. Wenn nötig, wird Macao auf Verlangen

Österreichs detailliertere Informationen in bezug

auf spezifische Exporte nach Österreich der

Erzeugnisse, die im Anhang festgelegt sind, unter

Angabe der Namen der Exporteure, der Anzahl und

des Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse,

des Datums der Versendung, wie auch der Mengen

der von diesen Ursprungszeugnissen erfaßten

Erzeugnisse zur Verfügung stellen.

12. Hinsichtlich der Hemden aus Geweben, die

ganz oder überwiegend aus diskontinuierlichen

synthetischen Spinnstoffen oder Baumwolle der HS

Nrn. 6205 20 und aus 6205 30 bestehen, wird die

zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage

von Ursprungszeugnissen (Certificados de Origem),

ausgestellt vom Direcção dos Serviços de Economia

de Macao, automatisch Einfuhrbewilligungen erteilen

und Macao auf einer monatlichen Grundlage

Informationen bezüglich dieser Einfuhrbewilligung

übermitteln.

Sollten die Importe der oben genannten Erzeugnisse

von Macao nach Österreich sich in einer Weise

entwickeln, die nach Ansicht Österreichs die

tatsächlichen Gefahren einer Marktstörung verursacht,

kann Österreich um die Abhaltung von

Konsultationen ersuchen, deren Zielsetzung der

Abschluß eines Beschränkungsabkommens zu

wechselseitig annehmbaren Bedingungen bildet.

13. Auf Wunsch jeder der beiden Vertragsparteien

werden über die Durchführung der Ausfuhren

der im Anhang genannten Erzeugnisse Konsultationen

abgehalten.

14. Sollte Macao der Meinung sein, daß es

(Macao) auf Grund der durch diese Vereinbarung

verfügten Beschränkung gegenüber anderen Lieferanten

benachteiligt ist, kann seitens Macao's an

Österreich das Ansuchen ergehen, eine sinnvolle

Änderung der Vereinbarung im Hinblick auf die

Behebung dieses Umstandes zu beraten Macao

kann sich auch an Österreich wenden, um eine

Änderung dieser Vereinbarung hinsichtlich des mit

1. Jänner 1992 beginnenden Zeitraumes zu beraten,

um das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien, das das im Abs. 1 angeführte

Übereinkommen ersetzt, zu berücksichtigen.

15. Dieses Übereinkommen wird vier Kalenderjahre,

beginnend mit dem 1. Jänner 1991 und

endend mit dem 31. Dezember 1994, Gültigkeit

haben.

16. Wenn dieser Vorschlag für Macao annehmbar

ist, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote im

Namen von Macao eine Vereinbarung zwischen

Österreich und Macao begründen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Anlagen: ANHANG UND BEILAGE

Mag. Josef Mayer e. h.

Ministerialrat

Seine Exzellenz

Francisco Luis Murteira Nabo

Regierungsbevollmächtigter der Regierung Macao's

Macao

Regierung von Macao

Francisco Luis Murteira Nabo

Regierungsbevollmächtigter der Regierung Macao's

Macao, 23. November 1990

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

14. November 1990 betreffend die nach Konsulta-

tionen zwischen Österreich und Macao am 17. und

18. Oktober 1990 in Brüssel getroffenen Vereinbarung

zu bestätigen.

Ich habe deren Inhalt gebührend zur Kenntnis

genommen, und möchte Ihnen mitteilen, daß die

Behörden Macao's die in Ihrer Note zum Ausdruck

gebrachte Vereinbarung annehmen und daß ich mit

gegenständlicher, von mir unterzeichneter Note

dem Zustandekommen eines Abkommens zwischen

Österreich und Macao zustimme.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Für die Regierung Macao's

Francisco Luis Murteira Nabo e. h.

Für den Gouverneur

Herrn Josef Mayer

Ministerialrat

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Republik Österreich

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