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16_1984 AT

16. Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2650 und 2651 ADR finden auf die Beförderung

von Stalldünger (Klasse 6.2, Ziffer 9) die Bestimmungen

des ADR keine Anwendung, wenn die

Beförderung im Grenzzollbereich erfolgt.

(2) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Republik Österreich und der Schweiz bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, 1983 10 19

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

Bern, 18. November 1983

Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz

BUNDESAMT FÜR POLIZEIWESEN

P. Petitmermet

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