16_1984
AT
16. Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 16. Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften
1984_16_0 16. Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften
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(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2650 und 2651 ADR finden auf die Beförderung
von Stalldünger (Klasse 6.2, Ziffer 9) die Bestimmungen
des ADR keine Anwendung, wenn die
Beförderung im Grenzzollbereich erfolgt.
(2) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Republik Österreich und der Schweiz bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, 1983 10 19
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger
Bern, 18. November 1983
Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz
BUNDESAMT FÜR POLIZEIWESEN
P. Petitmermet