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16_1983 AT

16. Verordnung: Rentenanpassung in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Rentenanpassung in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1983

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 595/1981 wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 647/1982 für das Kalenderjahr 1983 mit 1,055

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes

1947 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1983

an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz 1947

genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung

der in der Verordnung BGBl. Nr. 28/1982

angeführten Beträge wie folgt festgestellt

1. Im § 6 Z 5 statt 5260000 S mit 5549300 S;

2. im § 12 a Abs. 1 statt 7848 S mit 8280 S, statt

3141 S mit 3314 S.

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