16. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes,
BGBl. Nr. 152/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 564/1981 wird verordnet
1. ABSCHNITT
Wahl der Vorstandsmitglieder
§ 1.(1) Jedes Land bildet für die Wahl der Vorstandsmitglieder
der Österreichischen Apothekerkammer
(im folgenden „Kammer" genannt) einen
Wahlkreis.
(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis kann der Vorstand der
Kammer anläßlich der Anordnung der Vornahme
der Wahl bestimmen, daß mehrere Länder zu
einem Wahlkreis vereinigt werden.
§ 2. (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises ist für
die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der
selbständigen Apotheker und in der Abteilung der
angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker
hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung
der selbständigen Apotheker (§ 5 Abs. 1 des
Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.
(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker
hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung
der angestellten Apotheker (§ 5 Abs. 2 und 4 des
Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.
(4) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist
bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern
der Standort der Apotheke, bei den stellenlosen
Apothekern der ordentliche Wohnsitz im Sinne
des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601,
maßgebend.
§ 3. In jedem Land haben die Angehörigen eines
jeden der beiden Wahlkörper (§ 2 Abs. 1) Mitglieder
in den Vorstand der Kammer in nachstehend
angeführter Anzahl zu wählen
1. Burgenland je 1 Mitglied,
2. Kärnten e 1 Mitglied,
3. Niederösterreich je 3 Mitglieder,
4. Oberösterreich e 2 Mitglieder,
5. Salzburg je 1 Mitglied,
6. Steiermark e 2 Mitglieder,
7. Tirol je 1 Mitglied,
8. Vorarlberg je 1 Mitglied,
9. Wien je 5 Mitglieder.
§ 4. Der Vorstand hat spätestens vier Monate vor
Ablauf seiner Funktionsperiode durch Beschluß die
Vornahme der Wahl der Vorstandsmitglieder
anzuordnen und zu verlautbaren.
§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl
ist bei der Kammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission
für die beiden Wahlkörper sämtlicher
Länder (Wahlkreise) zu bestellen. Die Hauptwahlkommission
hat aus dem Vorsitzenden und sechs
Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind je zur
Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und aus
dem Kreis der angestellten Apotheker zu entnehmen.
Dabei ist auf eine Vertretung der Länder in
der Weise Bedacht zu nehmen, daß die Ländergruppen
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
weiters Steiermark und Kärnten, ferner Oberösterreich
und Salzburg sowie Tirol und Vorarlberg
durch mindestens je einen wahlberechtigten Apotheker
vertreten sind. Die Mitglieder müssen zum
Vorstandsmitglied wählbar sein. Für den Vorsitzenden
und die Mitglieder ist die erforderliche Anzahl
von Vertretern zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Hauptwahlkommission
sowie deren Vertreter sind vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der
Kammer zu bestellen.
(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission
hat ein vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz ernannter rechtskundiger Beamter
des Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz zu führen. Der für ihn bestellte Stellvertreter
muß gleichfalls ein rechtskundiger Beamter
sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
haben vor Antritt ihres Amtes dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz strenge Unparteilichkeit
und gewissenhafte Erfüllung der mit
ihrem Amte verbundenen Pflichten zu geloben.
(4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Hauptwahlkommission
gemäß den Vorschriften dieser
Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen
nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten
sind. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der
Hauptwahlkommission und deren Stellvertretern
das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen
Pflichten abzunehmen.
(5) Der Hauptwahlkommission obliegt
1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung
des Wahltages und des Zeitpunktes,
bis zu dem die amtlichen Wahlkuverts und
die amtlichen Stimmzettel bei den Kreiswahlkommissionen
einlangen müssen;
2. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung
für die Mitglieder der Hauptwahlkommission
und der Kreiswahlkommissionen;
3. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;
4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Wählerverzeichnisse;
5. die Bekanntmachung, an welcher Stelle
sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und
Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme
vorliegen;
6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der
Wahlvorschläge;
7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den
Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
;
8. die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge
und die Verlautbarung des Wahlergebnisses;
9. die Verständigung der gewählten Mitglieder
des Vorstandes über die Wahl und
10. die Entscheidung über die Anfechtung der
Gültigkeit der Wahl.
§ 6. (1) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper
der selbständigen und der angestellten Apotheker
innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame
Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen
zu bestellen.
(2) Wenn mehrere Länder gemäß § 1 Abs. 2 zu
einem Wahlkreis vereinigt werden, so ist die Kreiswahlkommission
bei jenem Amt der Landesregierung
zu bestellen, welches für die Stimmenabgabe
am günstigsten gelegen ist.
(3) Jede Kreiswahlkommission besteht aus dem
Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen
Ersatzmitgliedern.
(4) Der Vorsitzende wird vom Landeshauptmann
ernannt und hat vor Antritt seines Amtes dem
Landeshauptmann strenge Unparteilichkeit und
gewissenhafte Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen
Pflichten zu geloben. Der Vorsitzende
muß rechtskundig sein. Bei Bedarf ist ein Stellvertreter
zu bestellen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind je
zur Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und der
angestellten Apotheker des betreffenden Wahlkreises
zu entnehmen. Sie sind nach Anhören der Kammer
von der Hauptwahlkommission zu bestellen.
Sie baben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden
strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte
Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten
zu geloben.
(6) Der Vorsitzende hat die Geschäfte der Kreiswahlkommission
gemäß den Vorschriften dieser
Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen
nicht der Kreiswahlkommission vorbehalten
sind.
(7) Der Kreiswahlkommission obliegt
1. die Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse;
2. die Auflegung der Wählerverzeichnisse;
3. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts
und der amtlichen Stimmzettel;
4. die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
§ 7. (1) Die Wahlkommissionen (Hauptwahlkommission
und Kreiswahlkommissionen) sind von
ihren Vorsitzenden entweder durch eingeschriebenen
Brief oder telegraphisch einzuberufen. Jede
Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je zwei
Mitglieder oder deren Vertreter aus dem Kreis der
selbständigen und der angestellten Apotheker
anwesend sind. Die Wahlkommissionen fassen ihre
Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen
Stimmen. Der Vorsitzende hat nicht mitzustimmen,
bei Stimmengleichheit gilt jedoch der
Beschluß, dem er beitritt.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) in den
Wahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt,
zu dessen Annahme jedes Mitglied der Kammer
verpflichtet ist.
(3) Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den
Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommissionen
gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen
Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung
in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld,
Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen)
ist von der Hauptwahlkommission festzusetzen.
§ 8. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag
veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann
in die Wahlkommissionen entsenden.
Der Vertrauensmann ist dem Vorsitzenden spätestens
am fünften Tag vor der Wahl durch den
zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden
Gruppe schriftlich namhaft zu machen.
Der Vorsitzende hat jedem Vertrauensmann einen
Eintrittsschein auszustellen, der ihm die Anwesenheit
als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein
weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung
steht ihm nicht zu.
§ 9. (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt
der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen
dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung
und dem Wahltag ein Zeitraum von wenigstens
dreizehn Wochen liegt.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten
1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die
Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare
Übergabe des amtlichen Stimmzettels
an die Kreiswahlkommission ausüben können
oder an dem die von den Wahlberechtigten
durch die Post abgesendeten, die amtlichen
Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts
bei der Kreiswahlkommission eingelangt
sein müssen;
2. wo und in welcher Zeit am Wahltag die
Stimmabgabe möglich ist oder wohin die
Wahlkuverts eingesendet werden müssen;
3. die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden
Wahlkörper der selbständigen und angestellten
Apotheker zu wählenden Mitglieder des
Vorstandes der Kammer;
4. die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich
spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis
15 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden; ferner die Bestimmung, daß die
Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerber
enthalten müssen, als Mitglieder in den Vorstand
aus dem betreffenden Wahlkreis von
den beiden Wahlkörpern der selbständigen
und der angestellten Apotheker zu wählen
sind; weiters die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge
von einer der im § 12 Abs. 2 angeführten
Mindestanzahl von Wahlberechtigten
unterzeichnet sein müssen; schließlich, daß
einer der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigter
der Wählergruppe anzuführen
ist, anderenfalls der Erstunterzeichnete als
solcher gilt;
5. wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge
zur Einsicht der Wahlberechtigten
aufliegen werden;
6. wo und wann die Wählerverzeichnisse und
ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen
werden können;
7. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen
nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission
einzubringen sind und daß verspätet
eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt
bleiben;
8. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu
erfolgen hat;
9. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mit
einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden
können.
§ 10. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen im § 2
Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern für ihren
Wahlkörper zu, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung
der Wahl im Besitz des Wahlrechtes
zum Nationalrat befinden und ihnen das Wahlrecht
zur Kammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen
ist.
(2) Das Wahlrecht juristischer Personen, die
Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen
Apotheker sind, ist durch Vertreter auszuüben,
die von den zuständigen Organen der juristischen
Person hiezu entsprechend bevollmächtigt
sind.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;
er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis
eingetragen sein.
(4) Stellenlose Apotheker sind unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 wahlberechtigt, wenn sie bei
der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen
Gehaltskasse für Österreich als stellensuchend
gemeldet sind.
§ 11. Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder
der Kammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes
befugt und zum Nationalrat wählbar sind,
sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis
entzogen ist.
§ 12. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge
spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis
15 Uhr der Hauptwahlkommission vorzulegen. Das
Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden
unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu
bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise
müssen schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern
vorgelegt werden. Sie müssen von der
nachstehend angeführten Mindestanzahl von Kammermitgliedern
eines jeden Wahlkörpers unterzeichnet
sein
1. Burgenland je 6,
2. Kärnten e 8,
3. Niederösterreich je 25,
4. Oberösterreich e 20,
5. Salzburg je 6,
6. Steiermark e 20,
7. Tirol e 6,
8. Vorarlberg je 3,
9. Wien e 50.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat
1. ein Verzeichnis und die Unterschriften von
doppelt so vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für
den Vorstand der Kammer im Wahlkreis vom
betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, zu enthalten,
und zwar in der beantragten Reihenfolge
unter Angabe des Familien- und Vornamens, des
Geburtsdatums und der Anschrift, sowie, ob es sich
um einen selbständigen oder angestellten Apotheker
handelt;
2. einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten
Vertreter des Wahlvorschlages
anzuführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als
zustellungsbevollmächtigt gilt.
(4) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare
Bezeichnung der Wählergruppe und
allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu
enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche
Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen
Wahlwerber zu benennen.
(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 13. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Bedenken
umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist
insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in
einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch
gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.
Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens
drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag
oder dessen Zurückziehung sind vom
Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor
dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.
Änderungen durch Streichungen oder Neuaufnahme
von Wahlwerbern haben die Unterschrift
des gestrichenen oder neuaufgenommenen Kandidaten
zu enthalten und müssen von sämtlichen Personen,
die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet
haben, gefertigt sein.
(2) Die Hauptwahlkommission hat über die
Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb
von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge
oder nach Ablauf der Frist zur Behebung
von Mängeln zu entscheiden.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind
die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet
des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet sind,
daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen
desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei
Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge
er sich entscheidet. Auf allen anderen Vorschlägen
ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber
innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung
nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten
Wahlvorschlag zu streichen.
(5) Die Hauptwahlkommission darf einem Wahlvorschlag
nur dann die Zulassung verweigern,
wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht
wurde oder nicht die erforderliche Anzahl
von Unterschriften trägt oder nicht mindestens
einen wählbaren Wahlwerber enthält, wenn das
Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos
geblieben ist.
(6) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission
über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur
im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.
§ 14. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht
oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus,
um den Vorstand der Kammer vollständig zu besetzen,
so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren
unverzüglich von neuem einzuleiten und
die Wahl neuerlich auszuschreiben.
(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in
einem Wahlkreis für den Wahlkörper der selbständigen
Apotheker oder für den Wahlkörper der
angestellten Apotheker oder für beide Wahlkörper
nur je ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat
das weitere Abstimmungsverfahren hinsichtlich des
betreffenden Wahlkörpers in diesem Wahlkreis zu
entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem
Wahlvorschlag so viele Bewerber, als Mandate
zu vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind
sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß das
weitere Wahlverfahren für den betreffenden Wahlkörper
im betreffenden Wahlkreis zu entfallen hat.
(3) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so hat
die Hauptwahlkommission die zugelassenen Wahlvorschläge
so zeitgerecht zu verlautbaren, daß die
Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens sieben
Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Hauptwahlkommission
hat dafür zu sorgen, daß die zugelassenen
Wahlvorschläge während der letzten zehn
Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung
bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme
aufgelegt bleiben.
§ 15. (1) Das Kammeramt der Kammer hat den
Kreiswahlkommissionen binnen einer Woche nach
Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
Verzeichnisse der Kammerangehörigen vorzulegen.
(2) Diese Verzeichnisse sind vom Kammeramt
für jeden Wahlkreis anzulegen. In jedem Verzeichnis
sind die Kammermitglieder für die beiden
Wahlkörper der selbständigen und der angestellten
Apotheker getrennt alphabetisch zu ordnen und
fortlaufend zu numerieren. Kammermitglieder,
denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind in
die Verzeichnisse nicht aufzunehmen.
(3) Die Kreiswahlkommission hat die Verzeichnisse
nach Abs. 2 spätestens fünf Wochen vor dem
Wahltag als Wählerverzeichnis an ihrem Sitz und
bei jeder Landesgeschäftsstelle der Kammer mit der
Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß von
den Kammermitgliedern Einwendungen innerhalb
von zwei Wochen nach Auflegen des Wählerverzeichnisses
bei der Kreiswahlkommission eingebracht
werden können.
(4) Ergeben sich Zweifel darüber, in welchen
Wahlkörper ein Wahlberechtigter aufzunehmen ist,
so entscheidet die Kreiswahlkommission.
(5) Wahlberechtigte, die Eigentümer oder Miteigentümer
von Apotheken sind und neben der
Tätigkeit in der eigenen Apotheke eine solche als
angestellter Apotheker in anderen Apotheken ausüben,
sind ausschließlich in das Wählerverzeichnis
des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in
den für die Apotheke, an welcher das Eigentum
oder Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis
aufzunehmen.
(6) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer
Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das
Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen,
in dessen Bereich sie am Tag der Ausschreibung der
Wahl vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine
gleichmäßige Dienstleistung im Bereich mehrerer
Wahlkreise vor, so ist der angestellte Apotheker in
das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen,
für welchen er sich entscheidet.
§ 16. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung
des Wählerverzeichnisses kann jedes Kammermitglied
wegen der Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der
Kreiswahlkommission Einwendungen erheben.
Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt
zu bleiben.
(2) Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne
Person gerichtet sein. Ist eine Einwendung
gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so
ist sie dem Erheber der Einwendung ohne Verzug
zur Behebung dieses Gebrechens zurückzustellen.
Jede Einwendung muß begründet werden.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse
dürfen diese nur im Wege des Einwendungsverfahrens
geändert werden. Die Kreiswahlkommission
ist jedoch berechtigt, Schreibfehler
oder andere offensichtlich auf einem Versehen
beruhende Unrichtigkeiten in den Wählerverzeichnissen
zu berichtigen.
(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen,
gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis
Einwendungen erhoben worden sind, hievon binnen
zwei Tagen nach Einlangen der Einwendung
zu verständigen. Äußerungen der Betroffenen sind
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei
Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei
der Kreiswahlkommission schriftlich eingebracht
worden sind.
(5) Über Einwendungen hat die Hauptwahlkommission
innerhalb einer Woche nach Ablauf der
Einwendungsfrist (Abs. 1) zu entscheiden, auch
wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung
Verständigten nicht eingelangt ist.
(6) Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung
demjenigen, der die Einwendungen erhoben
hat und dem Betroffenen schriftlich zur Kenntnis
zu bringen. Ist die Einwendung begründet, so hat
die Hauptwahlkommission die Richtigstellung des
Wählerverzeichnisses unverzüglich zu veranlassen.
(7) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens
hat die Kreiswahlkommission die Wählerverzeichnisse
abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse
sind der Wahl zugrunde zu legen.
(8) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission
über Einwendungen kann nur im Zuge der Wahlanfechtung
bekämpft werden.
§ 17. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der
Kammer hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel
nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Für die beiden Wahlkörper der selbständigen
und der angestellten Apotheker sind einheitlich für
das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige amtliche
Stimmzettel herzustellen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf
Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt
werden.
§ 18. Die Kreiswahlkommission hat nach
Abschluß des Einwendungsverfahrens allen in das
Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 2
sowie einen amtlichen Stimmzettel durch Boten
gegen Bestätigung oder durch die Post zuzusenden.
Das Wahlkuvert und der Stimmzettel sind so rechtzeitig
zuzusenden, daß sich jeder Wahlberechtigte
spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren
Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis
festzuhalten. Für die beiden Wahlkörper
der selbständigen und der angestellten Apotheker
sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige
Wahlkuverts auszugeben. Diese
dürfen nur über Anordnung der Hauptwahlkommission
hergestellt werden.
§ 19. (1) An der Wahl dürfen sich nur die Mitglieder
der Kammer beteiligen, deren Namen in
den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen
sind.
(2) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht
durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch
Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden
Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission
ausüben.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat sich des ihm übermittelten
amtlichen Wahlkuverts zu bedienen.
(4) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen
Wahlkuverts macht die darin befindliche
Stimme ungültig.
§ 20. (1) Die Kreiswahlkommission hat Vorsorge
zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche
Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2) Das Wahllokal sowie die zur Durchführung
der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände
sind von der Kammer beizustellen.
(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung
am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers
bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen
gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung
sinngemäß.
(4) Im Wahllokal müssen sich die Wählerverzeichnisse,
die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse,
die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses
der Nationalratswahlordnung
anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung
befinden.
§ 21. (1) Am Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission
zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens
und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses
zu versammeln. Der Vorsitzende hat
für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung
der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu
tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der
Wahlkommission hat er nicht zuzulassen.
(2) Dem Abstimmungsverfahren und der Feststellung
des Abstimmungsergebnisses sind die von den
Wählergruppen namhaft gemachten Vertrauensmänner
beizuziehen.
(3) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag
jede Art der Werbung, insbesondere auch durch
Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder
Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten
verboten.
(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat
sich die Wahlkommission davon zu überzeugen,
daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmten
Wahlurnen leer sind.
§ 22. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß
den Mitgliedern der Wahlkommission und den
Vertrauensmännern Gelegenheit zur Abgabe ihrer
Stimme gegeben wird.
(2) Wahlberechtigte haben den anhängenden
Kuvertabschnitt des amtlichen Wahlkuverts vor der
Stimmabgabe abzutrennen, vor die Wahlkommission
zu treten, ihren Namen zu nennen und die
Identität nachzuweisen.
(3) Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche
Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die
sie selbst auswählen können, führen und sich von
dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von
diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets
nur von einer Person betreten werden. Über die
Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson
entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlkommission.
Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson
ist in der Wahlniederschrift festzuhalten.
(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten
Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels,
so hat ihm der Vorsitzende ein leeres Wahlkuvert
und einen amtlichen Stimmzettel nach Abtrennung
des Anhängeabschnittes mit der Aufforderung zu
übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort
hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das
Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen.
Der Wähler hat sodann das Wahlkuvert dem Vorsitzenden
zu übergeben, der es ungeöffnet in die
Wahlurne zu legen hat.
(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen
Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und
begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren
amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende
dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen.
Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten
Stimmzettel vor der Wahlkommission durch
Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu
nehmen.
(6) Der Name des Wählers ist im Wählerverzeichnis
abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis
unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung
der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses
zu vermerken. Gleichzeitig ist in das
Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des
Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
§ 23. (1) Das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel
kann auch durch die Post an die Kreiswahlkommission
eingesendet werden. Der Wähler hat auf dem
anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen
Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift oder
leserliche Handschrift auszufüllen. Die Anbringung
anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert
macht die Stimme ungültig. Für die Umhüllung
des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß
jeglicher Postvermerk oder sonstige handschriftliche
Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst
vermieden werden können. Die Übersendung
geschieht auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(2) Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission
hat dafür zu sorgen, daß auf den einlangenden
Wahlkuverts Datum und Uhrzeit des Einlangens
vermerkt werden. Diese Kuverts sind ungeöffnet
unter Verschluß bis zu ihrer Öffnung am Wahltag
aufzubewahren.
§ 24. (1) Wenn die für die Abgabe der Stimmen
am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und
alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler
ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende
die Stimmabgabe für abgeschlossen zu erklären.
(2) Nach Abschluß der Stimmabgabe hat die
Wahlkommission vorerst die durch die Post eingelangten
Wahlkuverts zu behandeln.
(3) Bei jedem Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der
aus dem Anhängeabschnitt ersichtliche Name im
Wählerverzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen
oder der angestellten Apotheker des entsprechenden
Wahlkreises enthalten ist. Kommt der
Name in den Wählerverzeichnissen nicht vor, so ist
das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung
auszuschließen.
(4) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen,
so ist er dort abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis
unter fortlaufender Zahl sowie
unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des
Wählerverzeichnisses zu vermerken. Gleichzeitig
ist im Wählerverzeichnis die entsprechende Nummer
des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
(5) Hierauf hat der Vorsitzende den Anhängeabschnitt
vom Wahlkuvert abzutrennen und dem
Wählerverzeichnis anzuschließen. Das Wahlkuvert
hat er im geschlossenen Zustand in die für den
zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu
legen.
(6) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert
in die für den Wahlkörper der selbständigen
oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne
zu legen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.
(7) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich
ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der
Post eingesendet, so ist das mit der Post übersendete
Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk
„Wahlrecht persönlich ausgeübt" zu den Wahlakten
zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift
zu vermerken.
§ 25. (1) Die Wahlkommission hat sodann die in
den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts zu
mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden
Wahlkörper gesondert festzustellen
1. die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen
Wahlkuverts;
2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten
Wahlkuverts;
3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten;
4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu
Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.
(2) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts
zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,
deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel
mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und
nach Wahlkörpern getrennt festzustellen
1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen,
2. die Summe der gültigen Stimmen,
3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag
der Wähler wählen wollte. Dies ist der
Fall, wenn der Wähler in den vor dem Wahlvorschlag
abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz
oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig
hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten
Wahlvorschlag wählen wollte.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag
der Wähler wählen wollte oder
3. überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet
wurde oder
4. zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet
wurden oder
5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig
hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er
wählen wollte.
(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit
nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige
Stimmzettel.
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
des Wahlvorschlages angebracht wurden,
beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels
nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den
Abs. 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller
Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
§ 26. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang
des Abstimmungsverfahrens und das
Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift
zu bekunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Ortes der Amtshandlung,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Kreiswahlkommission,
3. die Namen der anwesenden Vertrauensmänner
der verschiedenen Wahlvorschläge,
4. die Zeit des Beginnes und des Schlusses des
Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
5. die Beschlüsse der Kommission über den Ausschluß
von Wahlkuverts,
6. sonstige Beschlüsse der Kommission, die während
des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden,
7. die Feststellungen der Wahlkommission nach
§ 25 Abs. 1 und 2, wobei, wenn ungültige
Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund
der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind gesondert für jeden
Wahlkörper anzuschließen
1. die Wählerverzeichnisse,
2. die Abstimmungsverzeichnisse,
3. die ungültigen Stimmzettel, die in einem
gesonderten Umschlag für jeden Wahlkörper
mit entsprechender Aufschrift zu verpacken
sind,
4. die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen
für jeden Wahlkörper geordnet, in
gesonderten Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern
der Wahlkommission und vom Vorsitzenden
zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen
Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür
anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen
sind von diesen auf kürzestem Wege der Hauptwahlkommission
zu übermitteln.
§ 27. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf
Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen
übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den
Wahlkreisen zu prüfen, etwaige Irrtümer in den
zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die
auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
Mandate zu ermitteln.
(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge
in jedem Wahlkreis bei jedem Wahlkörper
entfallenden Mandate ist nach folgendem Verfahren
zu ermitteln
1. Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag
abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinander
geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird
ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel
und Fünftel geschrieben. Die Wahlzahl ist auf
drei Dezimalen zu berechnen. Wahlzahl ist,
wenn ein Vorstandsmitglied zu wählen ist, die
größte, bei zwei Mitgliedern die zweitgrößte,
bei drei Mitgliedern die drittgrößte usw. der
angeschriebenen Zahlen.
2. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate
zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl
der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten
ist.
3. Haben nach dieser Berechnung mehrere
Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, so entscheidet das Los.
(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung
führenden Feststellungen und Berechnungen
sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 28. (1) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden
Mandate sind von der Hauptwahlkommission den
im Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach
der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die Hauptwahlkommission hat die Namen
der gewählten Vorstandsmitglieder zu verlautbaren.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Vorstandsmitgliedern folgenden Wahlwerber sind
Ersatzmänner dieser Mitglieder für den Fall, daß
ein Mandat im Wahlvorschlag frei wird.
§ 29. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb
von einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses
vom Zustellungsbevollmächtigten jedes
rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages bei der
Hauptwahlkommission angefochten werden.
(2) Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten,
so hat die Hauptwahlkommission auf Grund der
Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt
sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die
Hauptwahlkommission das Ergebnis richtigzustellen,
die Verlautbarung für nichtig zu erklären und
das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen
Anlaß zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung
abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission
über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 30. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind
von der Hauptwahlkommission unmittelbar nach
der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer
Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen,
wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach
der Verständigung abgelehnt wird. Ansonsten gilt
der Gewählte mit der Zustellung der Verständigung
als Vorstandsmitglied.
2. ABSCHNITT
Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter
§ 31. Innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses, wenn jedoch eine
Wahlanfechtung stattgefunden hat, spätestens zwei
Wochen nach Beendigung des Wahlanfechtungsverfahrens,
hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident
der Kammer oder dessen Stellvertreter die
gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden
Sitzung des Vorstandes einzuberufen. In dieser
Sitzung führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied
den Vorsitz. Die Sitzung ist
beschlußfähig, wenn jeder Wahlkörper durch mindestens
zwölf gewählte Vorstandsmitglieder vertreten
ist.
§ 32. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung
anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem
Kreis der dem Vorstand angehörenden selbständigen
Apotheker den Präsidenten mittels Stimmzet-
tels in geheimer Abstimmung. Der Vorsitzende hat
bei diesem Wählgang mitzustimmen.
(2) Zum Präsidenten ist gewählt, wer mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht
zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen.
Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden
auf jene zwei Personen zu beschränken, die bei der
ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten
haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit
ergeben, so entscheidet das Los, wer in die
engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei
der engeren Wahl für andere Personen abgegeben
werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren
Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 33. (1) Die dem Kreis der selbständigen Apothekerangehörenden
anwesenden Vorstandsmitglieder
wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer
Anwendung des § 32 einen Obmann und einen
Obmannstellvertreter.
(2) Die dem Kreis der angestellten Apotheker
angehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder
wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung
des § 32 einen Obmann und einen Obmannstellverteter.
§ 34. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung in
der konstituierenden Sitzung des Vorstandes hat
der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, daß der
Wahlvorgang und dessen Ergebnisse in einer Niederschrift
verzeichnet werden.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie
dem neugewählten Präsidenten zu unterzeichnen
und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung
Bezug habenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.
(3) Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter
hat dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz umgehend über die Ergebnisse
der Wahlhandlung zu berichten.
§ 35. (1) Nach Abschluß der Wahlen nach den §§
32 und 33 und nach Angelobung des Präsidenten
und seiner Stellvertreter erhalten die in der Reihenfolge
nächsten Ersatzmänner im zugehörigen
Wahlvorschlag die durch die Wahl zum Präsidenten
bzw. zu Obmännern freigewordenen Mandate
eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Legen der Präsident oder ein Obmann ihre
Funktion während der Funktionsperiode zurück, so
erhalten sie wieder ihr ursprüngliches Mandat als
Mitglied des Vorstandes. Der seinerzeit nachgerückte
Ersatzmann scheidet gleichzeitig aus dem
Vorstand aus.
(3) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines
seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder
die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner Stellvertreter
binnen vier Wochen durchzuführen.
3. ABSCHNITT
Wahl der Landesgeschäftsstellenleiter und deren
Stellvertreter
§ 36. (1) Die Landesgeschäftsstellenleiter und
deren Stellvertreter sind nach Abschluß der Wahl
des Präsidenten und seiner Stellvertreter und nach
dem Nachrücken der Ersatzmänner gemäß § 35
Abs. 1 von den Vorstandsmitgliedern des betreffenden
Landes oder, wenn mehrere Länder eine
gemeinsame Landesgeschäftsstelle haben, von den
Vorstandsmitgliedern der betreffenden Länder
unter sinngemäßer Anwendung des § 32 zu wählen.
(2) Zum Landesgeschäftsstellenleiter kann nur
ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen
Apotheker, zu seinem Stellvertreter nur ein
Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten
Apotheker gewählt werden.
(3) Ist ein Land nur durch ein Mitglied in jeder
Abteilung des Vorstandes vertreten, so entfällt eine
Wahl. Das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der
selbständigen Apotheker ist Leiter der Landesgeschäftsstelle,
das Vorstandsmitglied aus dem Kreis
der angestellten Apotheker sein Stellvertreter.
(4) Nach Abschluß der Wahlhandlungen nach
Abs. 1 sind die Ergebnisse in Niederschriften zu
verzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift
ist bei der betreffenden Landesgeschäftsstelle und
beim Kammeramt zu hinterlegen.
4. ABSCHNITT
Nachrücken und Nachwahl
§ 37. (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
innerhalb einer Funktionsperiode aus dem Vorstand
aus, so erhält der im zugehörigen Wahlvorschlag
in der Reihenfolge nächste Ersatzmann das
freigewordene Mandat.
(2) Können die vorgesehenen Mandate in einem
Wahlkreis nicht besetzt werden, weil im dementsprechenden
Wahlvorschlag keine Ersatzmänner
mehr aufscheinen, so sind für den betreffenden
Wahlkreis unverzüglich Nachwahlen nach dieser
Wahlordnung durchzuführen.
(3) Die Anordnung der Nachwahl hat der Vorstand
zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission
haben die zuletzt für die Wahl der Vorstandsmitglieder
bestellten Wahlkommissionen
tätig zu werden.
5. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 38. Für die Berechnung und den Lauf der in
dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten die
§§ 32 und 33 AVG 1950.
§ 39. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Verlautbarungen haben im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" und in der „Österreichischen Apothekerzeitung"
zu erfolgen.
§ 40. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahl für den Vorstand der Kammer ergeben,
einschließlich der Kosten für die Wahlkommissionen,
sind von der Kammer zu tragen.
§ 41. Die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 37/1948, tritt außer Kraft.