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16_1982 AT

16. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 16. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes,

BGBl. Nr. 152/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 564/1981 wird verordnet

1. ABSCHNITT

Wahl der Vorstandsmitglieder

§ 1.(1) Jedes Land bildet für die Wahl der Vorstandsmitglieder

der Österreichischen Apothekerkammer

(im folgenden „Kammer" genannt) einen

Wahlkreis.

(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit

und Kostenersparnis kann der Vorstand der

Kammer anläßlich der Anordnung der Vornahme

der Wahl bestimmen, daß mehrere Länder zu

einem Wahlkreis vereinigt werden.

§ 2. (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises ist für

die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der

selbständigen Apotheker und in der Abteilung der

angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker

hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung

der selbständigen Apotheker (§ 5 Abs. 1 des

Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker

hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung

der angestellten Apotheker (§ 5 Abs. 2 und 4 des

Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.

(4) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist

bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern

der Standort der Apotheke, bei den stellenlosen

Apothekern der ordentliche Wohnsitz im Sinne

des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601,

maßgebend.

§ 3. In jedem Land haben die Angehörigen eines

jeden der beiden Wahlkörper (§ 2 Abs. 1) Mitglieder

in den Vorstand der Kammer in nachstehend

angeführter Anzahl zu wählen

1. Burgenland je 1 Mitglied,

2. Kärnten e 1 Mitglied,

3. Niederösterreich je 3 Mitglieder,

4. Oberösterreich e 2 Mitglieder,

5. Salzburg je 1 Mitglied,

6. Steiermark e 2 Mitglieder,

7. Tirol je 1 Mitglied,

8. Vorarlberg je 1 Mitglied,

9. Wien je 5 Mitglieder.

§ 4. Der Vorstand hat spätestens vier Monate vor

Ablauf seiner Funktionsperiode durch Beschluß die

Vornahme der Wahl der Vorstandsmitglieder

anzuordnen und zu verlautbaren.

§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl

ist bei der Kammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission

für die beiden Wahlkörper sämtlicher

Länder (Wahlkreise) zu bestellen. Die Hauptwahlkommission

hat aus dem Vorsitzenden und sechs

Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind je zur

Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und aus

dem Kreis der angestellten Apotheker zu entnehmen.

Dabei ist auf eine Vertretung der Länder in

der Weise Bedacht zu nehmen, daß die Ländergruppen

Wien, Niederösterreich und Burgenland,

weiters Steiermark und Kärnten, ferner Oberösterreich

und Salzburg sowie Tirol und Vorarlberg

durch mindestens je einen wahlberechtigten Apotheker

vertreten sind. Die Mitglieder müssen zum

Vorstandsmitglied wählbar sein. Für den Vorsitzenden

und die Mitglieder ist die erforderliche Anzahl

von Vertretern zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Hauptwahlkommission

sowie deren Vertreter sind vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der

Kammer zu bestellen.

(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission

hat ein vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz ernannter rechtskundiger Beamter

des Bundesministeriums für Gesundheit und

Umweltschutz zu führen. Der für ihn bestellte Stellvertreter

muß gleichfalls ein rechtskundiger Beamter

sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

haben vor Antritt ihres Amtes dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz strenge Unparteilichkeit

und gewissenhafte Erfüllung der mit

ihrem Amte verbundenen Pflichten zu geloben.

(4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung

sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Hauptwahlkommission

gemäß den Vorschriften dieser

Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen

nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten

sind. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der

Hauptwahlkommission und deren Stellvertretern

das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen

Pflichten abzunehmen.

(5) Der Hauptwahlkommission obliegt

1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung

des Wahltages und des Zeitpunktes,

bis zu dem die amtlichen Wahlkuverts und

die amtlichen Stimmzettel bei den Kreiswahlkommissionen

einlangen müssen;

2. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung

für die Mitglieder der Hauptwahlkommission

und der Kreiswahlkommissionen;

3. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;

4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Wählerverzeichnisse;

5. die Bekanntmachung, an welcher Stelle

sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und

Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme

vorliegen;

6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der

Wahlvorschläge;

7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den

Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

;

8. die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge

und die Verlautbarung des Wahlergebnisses;

9. die Verständigung der gewählten Mitglieder

des Vorstandes über die Wahl und

10. die Entscheidung über die Anfechtung der

Gültigkeit der Wahl.

§ 6. (1) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper

der selbständigen und der angestellten Apotheker

innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame

Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen

zu bestellen.

(2) Wenn mehrere Länder gemäß § 1 Abs. 2 zu

einem Wahlkreis vereinigt werden, so ist die Kreiswahlkommission

bei jenem Amt der Landesregierung

zu bestellen, welches für die Stimmenabgabe

am günstigsten gelegen ist.

(3) Jede Kreiswahlkommission besteht aus dem

Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen

Ersatzmitgliedern.

(4) Der Vorsitzende wird vom Landeshauptmann

ernannt und hat vor Antritt seines Amtes dem

Landeshauptmann strenge Unparteilichkeit und

gewissenhafte Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen

Pflichten zu geloben. Der Vorsitzende

muß rechtskundig sein. Bei Bedarf ist ein Stellvertreter

zu bestellen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind je

zur Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und der

angestellten Apotheker des betreffenden Wahlkreises

zu entnehmen. Sie sind nach Anhören der Kammer

von der Hauptwahlkommission zu bestellen.

Sie baben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden

strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte

Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten

zu geloben.

(6) Der Vorsitzende hat die Geschäfte der Kreiswahlkommission

gemäß den Vorschriften dieser

Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen

nicht der Kreiswahlkommission vorbehalten

sind.

(7) Der Kreiswahlkommission obliegt

1. die Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse;

2. die Auflegung der Wählerverzeichnisse;

3. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts

und der amtlichen Stimmzettel;

4. die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

§ 7. (1) Die Wahlkommissionen (Hauptwahlkommission

und Kreiswahlkommissionen) sind von

ihren Vorsitzenden entweder durch eingeschriebenen

Brief oder telegraphisch einzuberufen. Jede

Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je zwei

Mitglieder oder deren Vertreter aus dem Kreis der

selbständigen und der angestellten Apotheker

anwesend sind. Die Wahlkommissionen fassen ihre

Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen

Stimmen. Der Vorsitzende hat nicht mitzustimmen,

bei Stimmengleichheit gilt jedoch der

Beschluß, dem er beitritt.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) in den

Wahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt,

zu dessen Annahme jedes Mitglied der Kammer

verpflichtet ist.

(3) Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den

Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommissionen

gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen

Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung

in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld,

Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen)

ist von der Hauptwahlkommission festzusetzen.

§ 8. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag

veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann

in die Wahlkommissionen entsenden.

Der Vertrauensmann ist dem Vorsitzenden spätestens

am fünften Tag vor der Wahl durch den

zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden

Gruppe schriftlich namhaft zu machen.

Der Vorsitzende hat jedem Vertrauensmann einen

Eintrittsschein auszustellen, der ihm die Anwesenheit

als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein

weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung

steht ihm nicht zu.

§ 9. (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt

der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen

dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung

und dem Wahltag ein Zeitraum von wenigstens

dreizehn Wochen liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten

1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die

Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare

Übergabe des amtlichen Stimmzettels

an die Kreiswahlkommission ausüben können

oder an dem die von den Wahlberechtigten

durch die Post abgesendeten, die amtlichen

Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts

bei der Kreiswahlkommission eingelangt

sein müssen;

2. wo und in welcher Zeit am Wahltag die

Stimmabgabe möglich ist oder wohin die

Wahlkuverts eingesendet werden müssen;

3. die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden

Wahlkörper der selbständigen und angestellten

Apotheker zu wählenden Mitglieder des

Vorstandes der Kammer;

4. die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich

spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis

15 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden; ferner die Bestimmung, daß die

Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerber

enthalten müssen, als Mitglieder in den Vorstand

aus dem betreffenden Wahlkreis von

den beiden Wahlkörpern der selbständigen

und der angestellten Apotheker zu wählen

sind; weiters die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge

von einer der im § 12 Abs. 2 angeführten

Mindestanzahl von Wahlberechtigten

unterzeichnet sein müssen; schließlich, daß

einer der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigter

der Wählergruppe anzuführen

ist, anderenfalls der Erstunterzeichnete als

solcher gilt;

5. wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge

zur Einsicht der Wahlberechtigten

aufliegen werden;

6. wo und wann die Wählerverzeichnisse und

ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen

werden können;

7. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen

die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen

nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission

einzubringen sind und daß verspätet

eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt

bleiben;

8. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu

erfolgen hat;

9. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mit

einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden

können.

§ 10. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen im § 2

Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern für ihren

Wahlkörper zu, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung

der Wahl im Besitz des Wahlrechtes

zum Nationalrat befinden und ihnen das Wahlrecht

zur Kammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen

ist.

(2) Das Wahlrecht juristischer Personen, die

Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen

Apotheker sind, ist durch Vertreter auszuüben,

die von den zuständigen Organen der juristischen

Person hiezu entsprechend bevollmächtigt

sind.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;

er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis

eingetragen sein.

(4) Stellenlose Apotheker sind unter den Voraussetzungen

des Abs. 1 wahlberechtigt, wenn sie bei

der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen

Gehaltskasse für Österreich als stellensuchend

gemeldet sind.

§ 11. Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder

der Kammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes

befugt und zum Nationalrat wählbar sind,

sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis

entzogen ist.

§ 12. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge

spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis

15 Uhr der Hauptwahlkommission vorzulegen. Das

Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden

unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu

bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise

müssen schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern

vorgelegt werden. Sie müssen von der

nachstehend angeführten Mindestanzahl von Kammermitgliedern

eines jeden Wahlkörpers unterzeichnet

sein

1. Burgenland je 6,

2. Kärnten e 8,

3. Niederösterreich je 25,

4. Oberösterreich e 20,

5. Salzburg je 6,

6. Steiermark e 20,

7. Tirol e 6,

8. Vorarlberg je 3,

9. Wien e 50.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat

1. ein Verzeichnis und die Unterschriften von

doppelt so vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für

den Vorstand der Kammer im Wahlkreis vom

betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, zu enthalten,

und zwar in der beantragten Reihenfolge

unter Angabe des Familien- und Vornamens, des

Geburtsdatums und der Anschrift, sowie, ob es sich

um einen selbständigen oder angestellten Apotheker

handelt;

2. einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten

Vertreter des Wahlvorschlages

anzuführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als

zustellungsbevollmächtigt gilt.

(4) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare

Bezeichnung der Wählergruppe und

allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu

enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche

Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen

Wahlwerber zu benennen.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 13. (1) Die Hauptwahlkommission hat die

innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Bedenken

umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist

insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in

einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch

gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.

Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens

drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag

oder dessen Zurückziehung sind vom

Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe

spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor

dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.

Änderungen durch Streichungen oder Neuaufnahme

von Wahlwerbern haben die Unterschrift

des gestrichenen oder neuaufgenommenen Kandidaten

zu enthalten und müssen von sämtlichen Personen,

die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet

haben, gefertigt sein.

(2) Die Hauptwahlkommission hat über die

Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb

von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge

oder nach Ablauf der Frist zur Behebung

von Mängeln zu entscheiden.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen

Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind

die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet

des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet sind,

daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen

desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei

Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge

er sich entscheidet. Auf allen anderen Vorschlägen

ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber

innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung

nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten

Wahlvorschlag zu streichen.

(5) Die Hauptwahlkommission darf einem Wahlvorschlag

nur dann die Zulassung verweigern,

wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht

wurde oder nicht die erforderliche Anzahl

von Unterschriften trägt oder nicht mindestens

einen wählbaren Wahlwerber enthält, wenn das

Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos

geblieben ist.

(6) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission

über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur

im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

§ 14. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht

oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus,

um den Vorstand der Kammer vollständig zu besetzen,

so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren

unverzüglich von neuem einzuleiten und

die Wahl neuerlich auszuschreiben.

(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in

einem Wahlkreis für den Wahlkörper der selbständigen

Apotheker oder für den Wahlkörper der

angestellten Apotheker oder für beide Wahlkörper

nur je ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat

das weitere Abstimmungsverfahren hinsichtlich des

betreffenden Wahlkörpers in diesem Wahlkreis zu

entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem

Wahlvorschlag so viele Bewerber, als Mandate

zu vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind

sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß das

weitere Wahlverfahren für den betreffenden Wahlkörper

im betreffenden Wahlkreis zu entfallen hat.

(3) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so hat

die Hauptwahlkommission die zugelassenen Wahlvorschläge

so zeitgerecht zu verlautbaren, daß die

Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens sieben

Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Hauptwahlkommission

hat dafür zu sorgen, daß die zugelassenen

Wahlvorschläge während der letzten zehn

Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung

bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme

aufgelegt bleiben.

§ 15. (1) Das Kammeramt der Kammer hat den

Kreiswahlkommissionen binnen einer Woche nach

Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

Verzeichnisse der Kammerangehörigen vorzulegen.

(2) Diese Verzeichnisse sind vom Kammeramt

für jeden Wahlkreis anzulegen. In jedem Verzeichnis

sind die Kammermitglieder für die beiden

Wahlkörper der selbständigen und der angestellten

Apotheker getrennt alphabetisch zu ordnen und

fortlaufend zu numerieren. Kammermitglieder,

denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind in

die Verzeichnisse nicht aufzunehmen.

(3) Die Kreiswahlkommission hat die Verzeichnisse

nach Abs. 2 spätestens fünf Wochen vor dem

Wahltag als Wählerverzeichnis an ihrem Sitz und

bei jeder Landesgeschäftsstelle der Kammer mit der

Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß von

den Kammermitgliedern Einwendungen innerhalb

von zwei Wochen nach Auflegen des Wählerverzeichnisses

bei der Kreiswahlkommission eingebracht

werden können.

(4) Ergeben sich Zweifel darüber, in welchen

Wahlkörper ein Wahlberechtigter aufzunehmen ist,

so entscheidet die Kreiswahlkommission.

(5) Wahlberechtigte, die Eigentümer oder Miteigentümer

von Apotheken sind und neben der

Tätigkeit in der eigenen Apotheke eine solche als

angestellter Apotheker in anderen Apotheken ausüben,

sind ausschließlich in das Wählerverzeichnis

des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in

den für die Apotheke, an welcher das Eigentum

oder Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis

aufzunehmen.

(6) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer

Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das

Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen,

in dessen Bereich sie am Tag der Ausschreibung der

Wahl vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine

gleichmäßige Dienstleistung im Bereich mehrerer

Wahlkreise vor, so ist der angestellte Apotheker in

das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen,

für welchen er sich entscheidet.

§ 16. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung

des Wählerverzeichnisses kann jedes Kammermitglied

wegen der Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der

Kreiswahlkommission Einwendungen erheben.

Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt

zu bleiben.

(2) Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne

Person gerichtet sein. Ist eine Einwendung

gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so

ist sie dem Erheber der Einwendung ohne Verzug

zur Behebung dieses Gebrechens zurückzustellen.

Jede Einwendung muß begründet werden.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse

dürfen diese nur im Wege des Einwendungsverfahrens

geändert werden. Die Kreiswahlkommission

ist jedoch berechtigt, Schreibfehler

oder andere offensichtlich auf einem Versehen

beruhende Unrichtigkeiten in den Wählerverzeichnissen

zu berichtigen.

(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen,

gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis

Einwendungen erhoben worden sind, hievon binnen

zwei Tagen nach Einlangen der Einwendung

zu verständigen. Äußerungen der Betroffenen sind

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei

Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei

der Kreiswahlkommission schriftlich eingebracht

worden sind.

(5) Über Einwendungen hat die Hauptwahlkommission

innerhalb einer Woche nach Ablauf der

Einwendungsfrist (Abs. 1) zu entscheiden, auch

wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung

Verständigten nicht eingelangt ist.

(6) Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung

demjenigen, der die Einwendungen erhoben

hat und dem Betroffenen schriftlich zur Kenntnis

zu bringen. Ist die Einwendung begründet, so hat

die Hauptwahlkommission die Richtigstellung des

Wählerverzeichnisses unverzüglich zu veranlassen.

(7) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens

hat die Kreiswahlkommission die Wählerverzeichnisse

abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse

sind der Wahl zugrunde zu legen.

(8) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission

über Einwendungen kann nur im Zuge der Wahlanfechtung

bekämpft werden.

§ 17. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der

Kammer hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel

nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.

(2) Für die beiden Wahlkörper der selbständigen

und der angestellten Apotheker sind einheitlich für

das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige amtliche

Stimmzettel herzustellen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf

Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt

werden.

§ 18. Die Kreiswahlkommission hat nach

Abschluß des Einwendungsverfahrens allen in das

Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 2

sowie einen amtlichen Stimmzettel durch Boten

gegen Bestätigung oder durch die Post zuzusenden.

Das Wahlkuvert und der Stimmzettel sind so rechtzeitig

zuzusenden, daß sich jeder Wahlberechtigte

spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren

Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis

festzuhalten. Für die beiden Wahlkörper

der selbständigen und der angestellten Apotheker

sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige

Wahlkuverts auszugeben. Diese

dürfen nur über Anordnung der Hauptwahlkommission

hergestellt werden.

§ 19. (1) An der Wahl dürfen sich nur die Mitglieder

der Kammer beteiligen, deren Namen in

den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen

sind.

(2) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht

durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch

Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden

Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission

ausüben.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat sich des ihm übermittelten

amtlichen Wahlkuverts zu bedienen.

(4) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen

Wahlkuverts macht die darin befindliche

Stimme ungültig.

§ 20. (1) Die Kreiswahlkommission hat Vorsorge

zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche

Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.

(2) Das Wahllokal sowie die zur Durchführung

der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände

sind von der Kammer beizustellen.

(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung

am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers

bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen

gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung

sinngemäß.

(4) Im Wahllokal müssen sich die Wählerverzeichnisse,

die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse,

die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses

der Nationalratswahlordnung

anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung

befinden.

§ 21. (1) Am Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission

zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens

und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses

zu versammeln. Der Vorsitzende hat

für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung

bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung

der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu

tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der

Wahlkommission hat er nicht zuzulassen.

(2) Dem Abstimmungsverfahren und der Feststellung

des Abstimmungsergebnisses sind die von den

Wählergruppen namhaft gemachten Vertrauensmänner

beizuziehen.

(3) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag

jede Art der Werbung, insbesondere auch durch

Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder

Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten

verboten.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat

sich die Wahlkommission davon zu überzeugen,

daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmten

Wahlurnen leer sind.

§ 22. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß

den Mitgliedern der Wahlkommission und den

Vertrauensmännern Gelegenheit zur Abgabe ihrer

Stimme gegeben wird.

(2) Wahlberechtigte haben den anhängenden

Kuvertabschnitt des amtlichen Wahlkuverts vor der

Stimmabgabe abzutrennen, vor die Wahlkommission

zu treten, ihren Namen zu nennen und die

Identität nachzuweisen.

(3) Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche

Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die

sie selbst auswählen können, führen und sich von

dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von

diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets

nur von einer Person betreten werden. Über die

Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson

entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlkommission.

Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson

ist in der Wahlniederschrift festzuhalten.

(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten

Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels,

so hat ihm der Vorsitzende ein leeres Wahlkuvert

und einen amtlichen Stimmzettel nach Abtrennung

des Anhängeabschnittes mit der Aufforderung zu

übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort

hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das

Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen.

Der Wähler hat sodann das Wahlkuvert dem Vorsitzenden

zu übergeben, der es ungeöffnet in die

Wahlurne zu legen hat.

(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen

Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und

begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren

amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende

dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen.

Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten

Stimmzettel vor der Wahlkommission durch

Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu

nehmen.

(6) Der Name des Wählers ist im Wählerverzeichnis

abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis

unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung

der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses

zu vermerken. Gleichzeitig ist in das

Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des

Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.

§ 23. (1) Das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel

kann auch durch die Post an die Kreiswahlkommission

eingesendet werden. Der Wähler hat auf dem

anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen

Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift oder

leserliche Handschrift auszufüllen. Die Anbringung

anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert

macht die Stimme ungültig. Für die Umhüllung

des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß

jeglicher Postvermerk oder sonstige handschriftliche

Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst

vermieden werden können. Die Übersendung

geschieht auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(2) Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission

hat dafür zu sorgen, daß auf den einlangenden

Wahlkuverts Datum und Uhrzeit des Einlangens

vermerkt werden. Diese Kuverts sind ungeöffnet

unter Verschluß bis zu ihrer Öffnung am Wahltag

aufzubewahren.

§ 24. (1) Wenn die für die Abgabe der Stimmen

am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und

alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler

ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende

die Stimmabgabe für abgeschlossen zu erklären.

(2) Nach Abschluß der Stimmabgabe hat die

Wahlkommission vorerst die durch die Post eingelangten

Wahlkuverts zu behandeln.

(3) Bei jedem Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der

aus dem Anhängeabschnitt ersichtliche Name im

Wählerverzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen

oder der angestellten Apotheker des entsprechenden

Wahlkreises enthalten ist. Kommt der

Name in den Wählerverzeichnissen nicht vor, so ist

das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung

auszuschließen.

(4) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen,

so ist er dort abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis

unter fortlaufender Zahl sowie

unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des

Wählerverzeichnisses zu vermerken. Gleichzeitig

ist im Wählerverzeichnis die entsprechende Nummer

des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.

(5) Hierauf hat der Vorsitzende den Anhängeabschnitt

vom Wahlkuvert abzutrennen und dem

Wählerverzeichnis anzuschließen. Das Wahlkuvert

hat er im geschlossenen Zustand in die für den

zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu

legen.

(6) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert

in die für den Wahlkörper der selbständigen

oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne

zu legen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.

(7) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich

ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der

Post eingesendet, so ist das mit der Post übersendete

Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk

„Wahlrecht persönlich ausgeübt" zu den Wahlakten

zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift

zu vermerken.

§ 25. (1) Die Wahlkommission hat sodann die in

den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts zu

mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden

Wahlkörper gesondert festzustellen

1. die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen

Wahlkuverts;

2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten

Wahlkuverts;

3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Wahlberechtigten;

4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu

Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(2) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts

zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,

deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel

mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und

nach Wahlkörpern getrennt festzustellen

1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen,

2. die Summe der gültigen Stimmen,

3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag

der Wähler wählen wollte. Dies ist der

Fall, wenn der Wähler in den vor dem Wahlvorschlag

abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz

oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig

hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten

Wahlvorschlag wählen wollte.

(4) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag

der Wähler wählen wollte oder

3. überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet

wurde oder

4. zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet

wurden oder

5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig

hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er

wählen wollte.

(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit

nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige

Stimmzettel.

(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

des Wahlvorschlages angebracht wurden,

beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels

nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den

Abs. 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller

Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 26. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang

des Abstimmungsverfahrens und das

Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift

zu bekunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Bezeichnung des Ortes der Amtshandlung,

2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Kreiswahlkommission,

3. die Namen der anwesenden Vertrauensmänner

der verschiedenen Wahlvorschläge,

4. die Zeit des Beginnes und des Schlusses des

Abstimmungsverfahrens am Wahltag,

5. die Beschlüsse der Kommission über den Ausschluß

von Wahlkuverts,

6. sonstige Beschlüsse der Kommission, die während

des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden,

7. die Feststellungen der Wahlkommission nach

§ 25 Abs. 1 und 2, wobei, wenn ungültige

Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund

der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind gesondert für jeden

Wahlkörper anzuschließen

1. die Wählerverzeichnisse,

2. die Abstimmungsverzeichnisse,

3. die ungültigen Stimmzettel, die in einem

gesonderten Umschlag für jeden Wahlkörper

mit entsprechender Aufschrift zu verpacken

sind,

4. die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen

für jeden Wahlkörper geordnet, in

gesonderten Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern

der Wahlkommission und vom Vorsitzenden

zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen

Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür

anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen

sind von diesen auf kürzestem Wege der Hauptwahlkommission

zu übermitteln.

§ 27. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf

Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen

übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den

Wahlkreisen zu prüfen, etwaige Irrtümer in den

zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die

auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

Mandate zu ermitteln.

(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge

in jedem Wahlkreis bei jedem Wahlkörper

entfallenden Mandate ist nach folgendem Verfahren

zu ermitteln

1. Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag

abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinander

geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird

ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel

und Fünftel geschrieben. Die Wahlzahl ist auf

drei Dezimalen zu berechnen. Wahlzahl ist,

wenn ein Vorstandsmitglied zu wählen ist, die

größte, bei zwei Mitgliedern die zweitgrößte,

bei drei Mitgliedern die drittgrößte usw. der

angeschriebenen Zahlen.

2. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate

zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl

der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten

ist.

3. Haben nach dieser Berechnung mehrere

Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf

ein Mandat, so entscheidet das Los.

(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung

führenden Feststellungen und Berechnungen

sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 28. (1) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden

Mandate sind von der Hauptwahlkommission den

im Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach

der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Die Hauptwahlkommission hat die Namen

der gewählten Vorstandsmitglieder zu verlautbaren.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Vorstandsmitgliedern folgenden Wahlwerber sind

Ersatzmänner dieser Mitglieder für den Fall, daß

ein Mandat im Wahlvorschlag frei wird.

§ 29. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb

von einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses

vom Zustellungsbevollmächtigten jedes

rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages bei der

Hauptwahlkommission angefochten werden.

(2) Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten,

so hat die Hauptwahlkommission auf Grund der

Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt

sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die

Hauptwahlkommission das Ergebnis richtigzustellen,

die Verlautbarung für nichtig zu erklären und

das richtige Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen

Anlaß zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung

abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission

über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 30. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind

von der Hauptwahlkommission unmittelbar nach

der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer

Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen,

wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach

der Verständigung abgelehnt wird. Ansonsten gilt

der Gewählte mit der Zustellung der Verständigung

als Vorstandsmitglied.

2. ABSCHNITT

Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter

§ 31. Innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung

des Wahlergebnisses, wenn jedoch eine

Wahlanfechtung stattgefunden hat, spätestens zwei

Wochen nach Beendigung des Wahlanfechtungsverfahrens,

hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident

der Kammer oder dessen Stellvertreter die

gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden

Sitzung des Vorstandes einzuberufen. In dieser

Sitzung führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied

den Vorsitz. Die Sitzung ist

beschlußfähig, wenn jeder Wahlkörper durch mindestens

zwölf gewählte Vorstandsmitglieder vertreten

ist.

§ 32. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung

anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem

Kreis der dem Vorstand angehörenden selbständigen

Apotheker den Präsidenten mittels Stimmzet-

tels in geheimer Abstimmung. Der Vorsitzende hat

bei diesem Wählgang mitzustimmen.

(2) Zum Präsidenten ist gewählt, wer mehr als

die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf

sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht

zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen.

Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden

auf jene zwei Personen zu beschränken, die bei der

ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten

haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit

ergeben, so entscheidet das Los, wer in die

engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei

der engeren Wahl für andere Personen abgegeben

werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren

Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 33. (1) Die dem Kreis der selbständigen Apothekerangehörenden

anwesenden Vorstandsmitglieder

wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer

Anwendung des § 32 einen Obmann und einen

Obmannstellvertreter.

(2) Die dem Kreis der angestellten Apotheker

angehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder

wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung

des § 32 einen Obmann und einen Obmannstellverteter.

§ 34. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung in

der konstituierenden Sitzung des Vorstandes hat

der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, daß der

Wahlvorgang und dessen Ergebnisse in einer Niederschrift

verzeichnet werden.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie

dem neugewählten Präsidenten zu unterzeichnen

und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung

Bezug habenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.

(3) Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter

hat dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz umgehend über die Ergebnisse

der Wahlhandlung zu berichten.

§ 35. (1) Nach Abschluß der Wahlen nach den §§

32 und 33 und nach Angelobung des Präsidenten

und seiner Stellvertreter erhalten die in der Reihenfolge

nächsten Ersatzmänner im zugehörigen

Wahlvorschlag die durch die Wahl zum Präsidenten

bzw. zu Obmännern freigewordenen Mandate

eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Legen der Präsident oder ein Obmann ihre

Funktion während der Funktionsperiode zurück, so

erhalten sie wieder ihr ursprüngliches Mandat als

Mitglied des Vorstandes. Der seinerzeit nachgerückte

Ersatzmann scheidet gleichzeitig aus dem

Vorstand aus.

(3) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines

seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem

Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder

die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner Stellvertreter

binnen vier Wochen durchzuführen.

3. ABSCHNITT

Wahl der Landesgeschäftsstellenleiter und deren

Stellvertreter

§ 36. (1) Die Landesgeschäftsstellenleiter und

deren Stellvertreter sind nach Abschluß der Wahl

des Präsidenten und seiner Stellvertreter und nach

dem Nachrücken der Ersatzmänner gemäß § 35

Abs. 1 von den Vorstandsmitgliedern des betreffenden

Landes oder, wenn mehrere Länder eine

gemeinsame Landesgeschäftsstelle haben, von den

Vorstandsmitgliedern der betreffenden Länder

unter sinngemäßer Anwendung des § 32 zu wählen.

(2) Zum Landesgeschäftsstellenleiter kann nur

ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen

Apotheker, zu seinem Stellvertreter nur ein

Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten

Apotheker gewählt werden.

(3) Ist ein Land nur durch ein Mitglied in jeder

Abteilung des Vorstandes vertreten, so entfällt eine

Wahl. Das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der

selbständigen Apotheker ist Leiter der Landesgeschäftsstelle,

das Vorstandsmitglied aus dem Kreis

der angestellten Apotheker sein Stellvertreter.

(4) Nach Abschluß der Wahlhandlungen nach

Abs. 1 sind die Ergebnisse in Niederschriften zu

verzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift

ist bei der betreffenden Landesgeschäftsstelle und

beim Kammeramt zu hinterlegen.

4. ABSCHNITT

Nachrücken und Nachwahl

§ 37. (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes

innerhalb einer Funktionsperiode aus dem Vorstand

aus, so erhält der im zugehörigen Wahlvorschlag

in der Reihenfolge nächste Ersatzmann das

freigewordene Mandat.

(2) Können die vorgesehenen Mandate in einem

Wahlkreis nicht besetzt werden, weil im dementsprechenden

Wahlvorschlag keine Ersatzmänner

mehr aufscheinen, so sind für den betreffenden

Wahlkreis unverzüglich Nachwahlen nach dieser

Wahlordnung durchzuführen.

(3) Die Anordnung der Nachwahl hat der Vorstand

zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission

haben die zuletzt für die Wahl der Vorstandsmitglieder

bestellten Wahlkommissionen

tätig zu werden.

5. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 38. Für die Berechnung und den Lauf der in

dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten die

§§ 32 und 33 AVG 1950.

§ 39. Die in dieser Verordnung vorgesehenen

Verlautbarungen haben im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" und in der „Österreichischen Apothekerzeitung"

zu erfolgen.

§ 40. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahl für den Vorstand der Kammer ergeben,

einschließlich der Kosten für die Wahlkommissionen,

sind von der Kammer zu tragen.

§ 41. Die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 37/1948, tritt außer Kraft.

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